26.12.2014 Aufrufe

UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

172<br />

Grundproblems der sektoralen Untergliederung verzichtet werden, da die intensiven<br />

Bemühungen zur Überwindung der Segmentierung die vorliegende Arbeit rechtfertigen.<br />

5.1.1. Öffentliche Bindung der Krankenkassen und Leistungsanbieter<br />

Fremdbedarfsdeckende Betriebe des Gesundheitswesens zählen in der Regel nicht<br />

zum ertragswirtschaftlich ausgerichteten Betriebstyp Gutenbergs. Davon abweichend<br />

sind sie oft in öffentlicher Hand bzw. unterliegen zumindest in den meisten Fällen<br />

einer öffentlichen Bindung, die sich in weitgehenden staatlichen Regulierungen niederschlägt.<br />

Diese sind mit den im Grundgesetz niedergelegten sozialstaatlichen<br />

Zielsetzungen legitimiert und werden u.a. über das Sozialgesetzbuch in den Bereich<br />

des Gesundheitswesens übertragen. 592 Von besonderer Relevanz für diese Arbeit<br />

sind die im Sozialgesetzbuch V festgelegten Grundsätze, mit denen der Gesetzgeber<br />

die Balance zwischen gewünschter und finanzierbarer Versorgung zu regeln versucht.<br />

Die zur Verwirklichung dieser Grundsätze im SGB enthaltenen „Märkte“ und<br />

Ziele sind für die Krankenkassen und Leistungserbringer ebenso verbindlich, wie die<br />

dafür zu erbringenden Leistungen und die vom Gesetzgeber zur Leistungserbringung<br />

vorgesehenen Produktionsfaktoren.<br />

Die Teilnahme an den Märkten für Gesundheitsleistungen ist für den Bereich der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs V<br />

administrativ umfassend geregelt. Auf der Nachfragerseite erfolgt diese Regulierung<br />

über das Instrument der Versicherungspflicht. Versicherungspflichtige Patienten<br />

können die als notwendig angesehenen medizinischen Leistungen in Deutschland<br />

nur am durch das SGB V determinierten Markt beanspruchen. Anbieterseitig kommen<br />

angebotsregulierende Instrumente, wie die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags,<br />

die Zulassungsbedürftigkeit der kassenärztlichen Tätigkeit, die staatliche Krankenhausplanung<br />

und die Zulassungspflicht für Arzneimittel zur Anwendung. 593 Für<br />

vernetzte Versorgungsstrukturen, die sich überwiegend durch Zusammenschluss<br />

bereits am Markt tätiger Anbieter bilden, stellen dies Grenzlinien für die strategische<br />

Ausrichtung der Geschäftstätigkeit dar. Im Gegensatz zu Unternehmen am freien<br />

Markt bestehen für die Anbieter in diesem Markt nur geringe Möglichkeiten zur Entwicklung<br />

neuer Geschäftsfelder. Genauso wenig ist es den einzelnen Anbietern mög-<br />

592 Vgl. dazu Braun, G. E., Krankenhäuser, 1999, S. 214ff. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das<br />

Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung sind aus Sicht des Autors für die<br />

vorliegende Arbeit nicht in diesem Maße relevant.<br />

593 Vgl. Berner, B., Vertragsarztrecht, 2002, S. 149ff; Diehl, M., Teilnahme, 2002, S. 173f; Herles, D.,<br />

Krankenversicherung, 2002, S. 102ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!