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EEG-Netzanschluss- und Einspeisevertrag - WSW Netz-GmbH!

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<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Vertrag über den<br />

<strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> <strong>und</strong> die Vergütung einer <strong>EEG</strong>-Photovoltaikanlage<br />

zwischen<br />

- im Folgenden „Anlagenbetreiber“ genannt -<br />

<strong>und</strong> der<br />

<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- im Folgenden „<strong>Netz</strong>betreiber“ genannt -<br />

1. Anlagenbetreiber:<br />

Namen/Firmenname:<br />

Registergericht:<br />

Postfachanschrift:<br />

Straße, PLZ, Ort:<br />

Telefon:<br />

E-Mail:<br />

HRegNr.:<br />

Telefax:<br />

2. <strong>Netz</strong>betreiber:<br />

Firma:<br />

<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Registergericht: AG Wuppertal HRegNr.: HRB 19468<br />

Postfachanschrift: 42271 Wuppertal<br />

Straße, PLZ, Ort: Schützenstraße 34, 42281 Wuppertal<br />

Telefon: 0202 / 75 89 7300 Telefax: 0202 / 75 89 73 28<br />

E-Mail:<br />

K<strong>und</strong>encenter@wsw-netz.de<br />

3. Anlagendaten:<br />

K<strong>und</strong>ennummer:<br />

Ortsangabe der PV-Anlage (Straße,<br />

PLZ, Ort):<br />

Einspeisenennleistung/Generatorleistung<br />

(kWp):<br />

Nennspannung:<br />

Nennfrequenz:<br />

Zählpunktbezeichnung:<br />

<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt:<br />

Technische Einrichtung i.S.v. § 6 <strong>EEG</strong>:<br />

ca. 0,4 kV<br />

ca. 50 Hz<br />

4. Vertragsbeginn (= Inbetriebnahmezeitpunkt):<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 2 von 10<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

(1) Dieser Vertrag regelt nach Maßgabe des "Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien" in der jeweils gültigen Fassung (im nachfolgenden "<strong>EEG</strong>" genannt) den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong>,<br />

den Messstellenbetrieb, die Durchführung der Messung sowie technische<br />

Fernreduzierung der Photovoltaikanlage (im nachfolgenden "PV-Anlage" genannt) im<br />

Zusammenhang mit der Einspeisung der produzierten elektrischen Energie. Darüber<br />

hinaus konkretisiert der Vertrag die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Anlagenbetreibers bezüglich<br />

der vom <strong>Netz</strong>betreiber gesetzlich zu gewährenden Vergütungsansprüche.<br />

(2) Die <strong>Netz</strong>nutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separater<br />

vertraglicher Regelungen.<br />

§ 2 PV-Anlage<br />

(1) Der Anlagenbetreiber erzeugt in seiner PV-Anlage elektrische Energie durch Nutzung<br />

von Sonnenenergie in dem im Deckblatt angegebenen Umfang. Auf Verlangen des<br />

<strong>Netz</strong>betreibers legt der Anlagenbetreiber eine technische Spezifizierung der Anlage vor.<br />

(2) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, gilt die im Deckblatt<br />

aufgenommene installierte Leistung als vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistungseinspeisung,<br />

wenn der Anlagenbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der PV-<br />

Anlage durch eine vom <strong>Netz</strong>betreiber gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung<br />

gestellte technische Einrichtung ermöglicht. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 <strong>EEG</strong> bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

(3) Erweiterungen, Veränderungen <strong>und</strong> Stilllegungen der PV-Anlage sind dem <strong>Netz</strong>betreiber<br />

schriftlich unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong> machen ggf. neue Vereinbarungen erforderlich.<br />

(4) Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, die gesamte erzeugte elektrische Energie in das<br />

<strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers einzuspeisen. Sofern unter den Bedingungen des § 33 Abs. 2<br />

<strong>EEG</strong> die produzierte elektrische Energie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage<br />

selbst verbraucht wird, so hat der Anlagenbetreiber den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich darüber<br />

zu informieren <strong>und</strong> auf Nachfrage entsprechende Nachweise für den Eigenverbrauch<br />

zu erbringen.<br />

(5) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, die vom Anlagenbetreiber erzeugte elektrische<br />

Energie vollständig abzunehmen <strong>und</strong> nach den gesetzlich festgelegten Sätzen zu vergüten.<br />

Der Vergütungsanspruch verringert sich unter den Voraussetzungen des § 17 <strong>EEG</strong>.<br />

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anlage nicht mit den nach § 6 <strong>EEG</strong> erforderlichen<br />

technischen Einrichtungen ausgestattet ist.<br />

(6) Die Regelung in Abs. (5) gelangt in den Fällen nicht zur Anwendung, in denen sich<br />

der Anlagenbetreiber zur Direktvermarktung seiner produzierten elektrischen Energie<br />

entschließt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der §§ 33a folgende <strong>EEG</strong>.<br />

§ 3 <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong><br />

(1) Die Einspeisung der in der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie erfolgt am<br />

<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt. Bei PV-Anlagen mit einer Einspeisenennleistung von bis zu 30<br />

Kilowatt gilt als <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt der Endpunkt der jeweiligen Erzeugungsanlage<br />

an das <strong>Netz</strong> für die allgemeine Versorgung (im Regelfall der Hausanschlusskasten); so-<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 3 von 10<br />

fern hierzu ein bestehender <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> genutzt werden kann. In allen übrigen Fällen<br />

bestimmt sich der <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt nach Maßgabe des § 5 <strong>EEG</strong>.<br />

(2) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, auf seine Kosten den Anschluss bis zum<br />

<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt durch einen fachk<strong>und</strong>igen Dritten nach Rücksprache mit dem<br />

<strong>Netz</strong>betreiber herzustellen.<br />

(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, dem Anlagenbetreiber die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />

max. zu erreichende <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong>kapazität zwecks Einspeisung für die<br />

Dauer dieses Vertrages zur Verfügung zustellen. Eine darüber hinausgehende Anschlussnutzung<br />

bedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens des <strong>Netz</strong>betreibers.<br />

(4) Mit dem <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt im Sinne von Abs. (1) wird gleichzeitig die Eigentumsgrenze<br />

festgelegt. Der Anlagenbetreiber betreibt, unterhält <strong>und</strong> wartet alle zur<br />

elektrischen Energieerzeugung <strong>und</strong> -einspeisung erforderlichen Anlagen bis zur Eigentumsgrenze<br />

einschließlich der Anlagen zur Einbindung in das bestehende <strong>Netz</strong> mit Ausnahme<br />

der Messeinrichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers.<br />

(5) Die § 13 Abs. (2), §§ 14 <strong>und</strong> 15 Abs. (1) Satz 2, Abs. (2) <strong>und</strong> (3) Verordnung über<br />

Allgemeine Bedingungen für den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> <strong>und</strong> dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung<br />

in Niederspannung (im Folgenden: NAV) in der jeweils aktuellsten Fassung,<br />

veröffentlicht auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibers unter www.wsw-netz.de, gelten<br />

entsprechend, wobei als Anlage die PV-Anlage <strong>und</strong> als Anschlussnehmer der Anlagenbetreiber<br />

anzusehen sind. Neben den Regelungen der NAV treten die Ergänzenden<br />

Bedingungen der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, die diese gem. § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekannt<br />

gegeben <strong>und</strong> auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.<br />

(6) Der <strong>Netz</strong>betreiber sendet die jeweils gültige NAV sowie die Ergänzenden Bedingungen<br />

dem Anlagenbetreiber zu, wenn dieser ein entsprechendes Begehren äußert.<br />

§ 4 Inbetriebnahme der PV-Anlage<br />

(1) Der Anlagenbetreiber hat die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage sicherzustellen.<br />

Er hat auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers die in § 3 Nr. 5 <strong>EEG</strong> niedergelegten gesetzlichen<br />

Voraussetzungen der Inbetriebnahme nachzuweisen.<br />

(2) Bei der Inbetriebsetzung der Anlage ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters des <strong>Netz</strong>betreibers<br />

bzw. dessen Beauftragten erforderlich. Der Termin der Inbetriebnahme ist mit<br />

einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen mit dem <strong>Netz</strong>betreiber abzustimmen.<br />

Die Inbetriebnahme der Anlage setzt ferner voraus, dass die gesetzlich vorzulegenden<br />

<strong>und</strong> vom <strong>Netz</strong>betreiber angeforderten Unterlagen (z.B. Anträge, technische Unterlagen)<br />

vom Anlagenbetreiber vollständig ausgefüllt <strong>und</strong> an den <strong>Netz</strong>betreiber rechtzeitig vor der<br />

Inbetriebsetzung (mindestens 14 Arbeitstage im voraus) übergeben werden.<br />

(3) § 5 Abs. (3) <strong>und</strong> Abs. (4) dieses Vertrages finden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />

der PV-Anlage entsprechend Anwendung.<br />

§ 5 Betrieb der PV-Anlage während der Vertragslaufzeit<br />

(1) Die PV-Anlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen <strong>und</strong> technischen<br />

Regelwerke so zu betreiben, instand zu halten <strong>und</strong> zu warten, dass sie für den Parallelbetrieb<br />

mit dem <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder angrenzender <strong>Netz</strong>betreiber geeignet<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 4 von 10<br />

ist <strong>und</strong> keine schädigenden Rückwirkungen auf das <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder der<br />

<strong>Netz</strong>e anderer <strong>Netz</strong>betreiber <strong>und</strong> Anlagen anderer K<strong>und</strong>en ausgehen.<br />

(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber schriftlich Änderungen an der<br />

bestehenden PV-Anlage zu verlangen, soweit dies aus Gründen der Versorgungssicherheit<br />

erforderlich ist. Kommt der Anlagenbetreiber der Aufforderung nicht nach, so ist der<br />

<strong>Netz</strong>betreiber zur netzseitigen Trennung der PV-Anlage gemäß des § 7 berechtigt.<br />

(3) Beim Betrieb der PV-Anlage hat der Anlagenbetreiber oder der von ihm beauftragten<br />

Dritte insbesondere folgende technische Regeln einzuhalten:<br />

Technische Anschlussbedingungen Strom (TAB 2007)<br />

Ergänzung zu den TAB 2007 - Umsetzung des § 33 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 <strong>und</strong> des<br />

§ 4 Abs. 3a KWK-G 2009 zum 1. Januar 2009: Auswirkungen auf Zählerplatz <strong>und</strong><br />

Messung,<br />

Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für den<br />

Anschluss <strong>und</strong> Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“<br />

des BDEW, Ausgabe Juni 2008,<br />

Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz“ des VDN, Juni 2003,<br />

Ergänzende technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz<br />

der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>,<br />

VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4105) "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz<br />

–Technische Mindestanforderungen für Anschluss <strong>und</strong> Parallelbetrieb<br />

von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"; Ausgabe August 2011<br />

(4) Der <strong>Netz</strong>betreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite (www.wsw-netz.de) die jeweils<br />

gültigen <strong>und</strong> vom Anlagenbetreiber anzuwendenden technischen Regelwerke. Soweit<br />

der Anlagenbetreiber die vom <strong>Netz</strong>betreiber vorgegebenen technischen Regelwerke<br />

beachtet, gelten die in Abs. (1) aufgenommenen allgemeinen <strong>und</strong> besonderen Betreiberpflichten<br />

als erfüllt. Die Möglichkeit des Beweises des Gegenteils bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 6 Einrichtung <strong>und</strong> Betrieb der Messeinrichtung sowie Durchführung der Messung<br />

(1) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisemesseinrichtung/en durch einen<br />

fachk<strong>und</strong>igen Dritten einzurichten <strong>und</strong> zu betreiben. Bei einer Einspeisung unter Zuhilfenahme<br />

des K<strong>und</strong>ennetzes (= indirekte Einspeisung) lässt der Anlagenbetreiber durch<br />

den <strong>Netz</strong>betreiber oder einen von ihm beauftragten fachk<strong>und</strong>igen Dritten eine geeignete<br />

<strong>und</strong> geeichte Messeinrichtung einbauen, mit der sowohl die Einspeisenennleistung als<br />

auch der Bezug von elektrischer Energie gemessen werden kann. Sofern der <strong>Netz</strong>betreiber<br />

nach Maßgabe von Abs. (1) Satz 2 mit dem Messstellenbetrieb <strong>und</strong> der Durchführung<br />

der Messung vom Anlagenbetreiber beauftragt wird, kann er für den Austausch der<br />

Messeinrichtungen ein angemessenes Entgelt erheben.<br />

(2) Die Aus- <strong>und</strong> Ablesung der Messeinrichtung führt der <strong>Netz</strong>betreiber oder dessen Beauftragter<br />

im Namen des Anlagenbetreibers oder auf Wunsch des <strong>Netz</strong>betreibers der Anlagenbetreiber<br />

unentgeltlich durch, sofern der Anlagenbetreiber nicht einen fachk<strong>und</strong>igen<br />

Dritten mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 5 von 10<br />

das Recht vor, über ein automatisiertes Verfahren (z.B.: Eintragung auf einem Internetportal)<br />

die Ablesung durchzuführen.<br />

(3) Für den Fall, dass ein fachk<strong>und</strong>iger Dritter die Messung durchführt, hat der Anlagenbetreiber<br />

sicherzustellen, dass die festgestellten Messwerte rechtzeitig an den <strong>Netz</strong>betreiber<br />

übermittelt werden, damit dieser die Jahresendabrechnung gemäß § 12 dieses<br />

Vertrages vornehmen kann. Bei verspäteter Datenübermittlung erfolgt die Jahresendabrechnung<br />

erst nach Mitteilung der Messwerte. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich eine Schätzung<br />

der Jahreseinspeisemenge vor.<br />

(4) Von vorstehenden Regelungen bleiben die Regelungen §§ 21b fortfolgende EnWG<br />

unberührt.<br />

§ 7 Trennung der PV-Anlage sowie Reduzierung der Einspeiseleistung<br />

(1) Gemäß § 3 Abs. (5) dieses Vertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 2 NAV ist der<br />

<strong>Netz</strong>betreiber bei Mängeln an der PV-Anlage, welche die Versorgungssicherheit gefährden<br />

oder erhebliche Störungen im <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder in <strong>Netz</strong>en anderer <strong>Netz</strong>betreiber<br />

erwarten lassen, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiber<br />

zur Trennung der PV-Anlage vom <strong>Netz</strong> berechtigt; bei Gefahr für Leib <strong>und</strong> Leben ist<br />

er hierzu verpflichtet.<br />

(2) Im Übrigen ist der <strong>Netz</strong>betreiber in Ansehung des § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>EEG</strong> zur<br />

Reduzierung der Einspeiseleistung berechtigt. Die Regelungen in § 11 <strong>EEG</strong> bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

(3) Bzgl. des Vergütungsanspruchs gilt § 9 Abs. (4) dieses Vertrages.<br />

§ 8 Betretungsrechte<br />

Der Anlagenbetreiber hat dem <strong>Netz</strong>betreiber <strong>und</strong> seinen mit Ausweis versehenen Beauftragten<br />

während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der Anlage, den Anschlüssen<br />

<strong>und</strong> der Messeinrichtung in entsprechender Anwendung des § 21 NAV zu gewähren.<br />

Dies gilt insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass die Erzeugungsanlage nicht den<br />

gesetzlichen <strong>und</strong> technischen Vorschriften entspricht.<br />

§ 9 Vergütung<br />

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem <strong>EEG</strong> in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />

Der Anlagenbetreiber hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />

Zahlung der Vergütung nach §§ 32, 33 <strong>EEG</strong> nachzuweisen.<br />

(2) Der Vergütungsanspruch wird dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe nach gemäß § 16 <strong>EEG</strong><br />

fällig.<br />

(3) Eine Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers entfällt unter den in § 17 <strong>EEG</strong> genannten<br />

Voraussetzungen (sog. Direktvermarktung).<br />

(4) Für den Fall, dass die PV-Anlage im Sinne des § 7 Abs. (1) dieses Vertrages vom<br />

<strong>Netz</strong> getrennt wird, erlischt die Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers für den Zeitraum der<br />

Trennung. Im Übrigen gilt § 14 Abs. (5) dieses Vertrages.<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 6 von 10<br />

§ 10 Monatliche Abschlagszahlungen<br />

(1) Der Anlagenbetreiber erhält vom <strong>Netz</strong>betreiber für die Einspeisevergütungen gemäß<br />

§ 9 dieses Vertrages monatliche Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind so<br />

zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahresendabrechnung möglichst gering ist. Im<br />

Übrigen gilt § 11 (3) dieses Vertrages.<br />

(2) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt auf ein vom Anlagenbetreiber<br />

benanntes Konto. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.<br />

§ 11 Jahresendabrechnung<br />

(1) Der <strong>Netz</strong>betreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis<br />

zum 31. März, auf der Gr<strong>und</strong>lage der ihm bekannten Messdaten unentgeltlich eine Jahresendabrechnung.<br />

Unterjährig gezahlte Beträge für die Einspeisevergütung nach § 9<br />

dieses Vertrages werden mit der Jahresendabrechnung verrechnet.<br />

(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber zahlt dem Anlagenbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung<br />

gemäß § 9 dieses Vertrages die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn<br />

der Anlagenbetreiber dem <strong>Netz</strong>betreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer von<br />

der Umsatzsteuer befreit ist.<br />

(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich mit Erstellung der Jahresendabrechnung das Recht vor,<br />

zuvor festgelegte Abschlagszahlungen im Sinne des § 10 (1) Satz 2 dieses Vertrages<br />

anzupassen.<br />

(4) Im Übrigen gilt § 10 (2) dieses Vertrages entsprechend für die Abwicklung der Jahresendabrechnung.<br />

§ 12 Vertragslaufzeit; Kündigung<br />

(1) Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres<br />

abgeschlossen.<br />

(2) Die vertragliche Laufzeit beginnt - unbeschadet eines späteren Vertragsabschlusses -<br />

mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 4 Abs. (1) dieses Vertrages gilt entsprechend.<br />

(3) Der Vertrag endet vorzeitig, wenn die Anlage oder wesentliche Teile davon außer<br />

Betrieb genommen werden. Bei nachgewiesener Manipulation der Anlage behält sich der<br />

<strong>Netz</strong>betreiber vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gerichtliche Schritte können unabhängig<br />

davon eingeleitet werden.<br />

(4) Im Übrigen endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Auslaufen<br />

der für die in § 2 genannte Photovoltaikanlage vom <strong>EEG</strong> vorgesehenen Förderdauer<br />

oder mit dem Außerkrafttreten oder der Unwirksamkeit des <strong>EEG</strong>.<br />

§ 13 Rechtsnachfolge<br />

Beide Vertragsparteien können schriftlich die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus diesem Vertrag<br />

auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dieser die vertraglichen Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten dem anderen Teil gegenüber rechtsverbindlich übernimmt <strong>und</strong> dem anderen<br />

Teil hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Dies gilt<br />

auch für wiederholte Rechtsnachfolger.<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 7 von 10<br />

§ 14 Haftung<br />

(1) Die Haftung der Vertragspartner wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />

im <strong>Netz</strong>betrieb richtet sich nach § 18 NAV (Anlage 1).<br />

(2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs-<br />

<strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />

soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;<br />

dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit,<br />

der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).<br />

(3) Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen<br />

als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den<br />

Schaden, den die Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche<br />

Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der<br />

Umstände, die sie kannten oder kennen müssen, hätten voraussehen müssen. Gleiches<br />

gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte)<br />

außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,<br />

Körper- oder Ges<strong>und</strong>heitsschäden.<br />

(4) Der Geschädigte hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.<br />

(5) Die Verpflichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers aus diesem Vertrag zur Abnahme <strong>und</strong> Vergütung<br />

des angebotenen <strong>EEG</strong>-Stroms entfallen, soweit <strong>und</strong> solange der <strong>Netz</strong>betreiber<br />

durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht<br />

zugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung der<br />

elektrischen Energie gehindert ist. Die Abnahme- <strong>und</strong> Vergütungspflicht entfällt ebenfalls,<br />

soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />

Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden <strong>Netz</strong>zusammenbruchs oder einer drohenden<br />

<strong>Netz</strong>überlastung auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers eingestellt werden muss. Der<br />

Einspeiser unterrichtet den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich über Störungen oder Schäden an<br />

den Stromzuführungseinrichtungen oder der PV-Anlage.<br />

§ 15 Sonstige Vereinbarungen<br />

(1) Die im Anhang aufgeführte Anlage wird in diesen Vertrag mit einbezogen.<br />

(2) Tritt während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren,<br />

<strong>und</strong> sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des Betreibers <strong>und</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers<br />

unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis<br />

geraten, so können sowohl der Betreiber als auch der <strong>Netz</strong>betreiber eine angemessene<br />

Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen.<br />

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen sowie<br />

möglicher Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen<br />

Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich,<br />

die ungültigen Bestimmungen durch nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmungen<br />

in rechtsgültiger Form zu ersetzen.<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 8 von 10<br />

(4) Mündliche Nebenabreden wurden nicht geschlossen. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen<br />

dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

(5) Die im Rahmen dieses Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten werden<br />

gemäß den Bestimmungen des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes verarbeitet.<br />

§ 16 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand ist Wuppertal.<br />

____________, den____________________<br />

Wuppertal, den__________________<br />

____________________________________<br />

Anlagenbetreiber<br />

Name in Druckbuchstaben oder Namensstempel<br />

__________________________________<br />

<strong>Netz</strong>betreiber<br />

Name in Druckbuchstaben oder Namensstempel<br />

Stand: November 2012


<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Anlage 1: Abdruck des Normtextes zu § 18 Niederspannungsanschlussverordnung<br />

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung<br />

(1) Soweit der <strong>Netz</strong>betreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder<br />

durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />

oder unerlaubter Handlung haftet <strong>und</strong> dabei Verschulden des Unternehmens oder<br />

eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird<br />

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

vorliegt,<br />

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des<br />

<strong>Netz</strong>betreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung<br />

für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt<br />

auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen<br />

einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1<br />

begrenzt ist.<br />

(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese<br />

gegen einen dritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus<br />

unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache<br />

des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber<br />

haften. Hat der dritte <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine<br />

eigenen an das <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist<br />

die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2<br />

<strong>und</strong> 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden K<strong>und</strong>en<br />

einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung<br />

geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt<br />

Stand: November 2012


Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />

der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 10 von 10<br />

sind. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der<br />

Schadensverursachung durch einen dritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm<br />

bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können <strong>und</strong> ihre Kenntnis zur<br />

Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des <strong>Netz</strong>betreibers, an<br />

dessen <strong>Netz</strong> der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten <strong>Netz</strong>betreibers, gegen<br />

den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf<br />

jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom H<strong>und</strong>ert der in Absatz 2<br />

Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong> 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie<br />

Absatz 3 Satz 1, 4 <strong>und</strong> 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz<br />

in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur<br />

Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung<br />

mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden K<strong>und</strong>en in die<br />

Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend<br />

einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein<br />

als die Quote der K<strong>und</strong>en des dritten <strong>Netz</strong>betreibers.<br />

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

verursacht worden sind.<br />

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem <strong>Netz</strong>betreiber oder,<br />

wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />

Stand: November 2012

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