EEG-Netzanschluss- und Einspeisevertrag - WSW Netz-GmbH!
EEG-Netzanschluss- und Einspeisevertrag - WSW Netz-GmbH!
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<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Vertrag über den<br />
<strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> <strong>und</strong> die Vergütung einer <strong>EEG</strong>-Photovoltaikanlage<br />
zwischen<br />
- im Folgenden „Anlagenbetreiber“ genannt -<br />
<strong>und</strong> der<br />
<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />
- im Folgenden „<strong>Netz</strong>betreiber“ genannt -<br />
1. Anlagenbetreiber:<br />
Namen/Firmenname:<br />
Registergericht:<br />
Postfachanschrift:<br />
Straße, PLZ, Ort:<br />
Telefon:<br />
E-Mail:<br />
HRegNr.:<br />
Telefax:<br />
2. <strong>Netz</strong>betreiber:<br />
Firma:<br />
<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Registergericht: AG Wuppertal HRegNr.: HRB 19468<br />
Postfachanschrift: 42271 Wuppertal<br />
Straße, PLZ, Ort: Schützenstraße 34, 42281 Wuppertal<br />
Telefon: 0202 / 75 89 7300 Telefax: 0202 / 75 89 73 28<br />
E-Mail:<br />
K<strong>und</strong>encenter@wsw-netz.de<br />
3. Anlagendaten:<br />
K<strong>und</strong>ennummer:<br />
Ortsangabe der PV-Anlage (Straße,<br />
PLZ, Ort):<br />
Einspeisenennleistung/Generatorleistung<br />
(kWp):<br />
Nennspannung:<br />
Nennfrequenz:<br />
Zählpunktbezeichnung:<br />
<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt:<br />
Technische Einrichtung i.S.v. § 6 <strong>EEG</strong>:<br />
ca. 0,4 kV<br />
ca. 50 Hz<br />
4. Vertragsbeginn (= Inbetriebnahmezeitpunkt):<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 2 von 10<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
(1) Dieser Vertrag regelt nach Maßgabe des "Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer<br />
Energien" in der jeweils gültigen Fassung (im nachfolgenden "<strong>EEG</strong>" genannt) den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong>,<br />
den Messstellenbetrieb, die Durchführung der Messung sowie technische<br />
Fernreduzierung der Photovoltaikanlage (im nachfolgenden "PV-Anlage" genannt) im<br />
Zusammenhang mit der Einspeisung der produzierten elektrischen Energie. Darüber<br />
hinaus konkretisiert der Vertrag die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Anlagenbetreibers bezüglich<br />
der vom <strong>Netz</strong>betreiber gesetzlich zu gewährenden Vergütungsansprüche.<br />
(2) Die <strong>Netz</strong>nutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separater<br />
vertraglicher Regelungen.<br />
§ 2 PV-Anlage<br />
(1) Der Anlagenbetreiber erzeugt in seiner PV-Anlage elektrische Energie durch Nutzung<br />
von Sonnenenergie in dem im Deckblatt angegebenen Umfang. Auf Verlangen des<br />
<strong>Netz</strong>betreibers legt der Anlagenbetreiber eine technische Spezifizierung der Anlage vor.<br />
(2) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, gilt die im Deckblatt<br />
aufgenommene installierte Leistung als vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistungseinspeisung,<br />
wenn der Anlagenbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der PV-<br />
Anlage durch eine vom <strong>Netz</strong>betreiber gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung<br />
gestellte technische Einrichtung ermöglicht. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 <strong>EEG</strong> bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
(3) Erweiterungen, Veränderungen <strong>und</strong> Stilllegungen der PV-Anlage sind dem <strong>Netz</strong>betreiber<br />
schriftlich unverzüglich anzuzeigen <strong>und</strong> machen ggf. neue Vereinbarungen erforderlich.<br />
(4) Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, die gesamte erzeugte elektrische Energie in das<br />
<strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers einzuspeisen. Sofern unter den Bedingungen des § 33 Abs. 2<br />
<strong>EEG</strong> die produzierte elektrische Energie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage<br />
selbst verbraucht wird, so hat der Anlagenbetreiber den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich darüber<br />
zu informieren <strong>und</strong> auf Nachfrage entsprechende Nachweise für den Eigenverbrauch<br />
zu erbringen.<br />
(5) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, die vom Anlagenbetreiber erzeugte elektrische<br />
Energie vollständig abzunehmen <strong>und</strong> nach den gesetzlich festgelegten Sätzen zu vergüten.<br />
Der Vergütungsanspruch verringert sich unter den Voraussetzungen des § 17 <strong>EEG</strong>.<br />
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anlage nicht mit den nach § 6 <strong>EEG</strong> erforderlichen<br />
technischen Einrichtungen ausgestattet ist.<br />
(6) Die Regelung in Abs. (5) gelangt in den Fällen nicht zur Anwendung, in denen sich<br />
der Anlagenbetreiber zur Direktvermarktung seiner produzierten elektrischen Energie<br />
entschließt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der §§ 33a folgende <strong>EEG</strong>.<br />
§ 3 <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong><br />
(1) Die Einspeisung der in der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie erfolgt am<br />
<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt. Bei PV-Anlagen mit einer Einspeisenennleistung von bis zu 30<br />
Kilowatt gilt als <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt der Endpunkt der jeweiligen Erzeugungsanlage<br />
an das <strong>Netz</strong> für die allgemeine Versorgung (im Regelfall der Hausanschlusskasten); so-<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 3 von 10<br />
fern hierzu ein bestehender <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> genutzt werden kann. In allen übrigen Fällen<br />
bestimmt sich der <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt nach Maßgabe des § 5 <strong>EEG</strong>.<br />
(2) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, auf seine Kosten den Anschluss bis zum<br />
<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt durch einen fachk<strong>und</strong>igen Dritten nach Rücksprache mit dem<br />
<strong>Netz</strong>betreiber herzustellen.<br />
(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, dem Anlagenbetreiber die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
max. zu erreichende <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong>kapazität zwecks Einspeisung für die<br />
Dauer dieses Vertrages zur Verfügung zustellen. Eine darüber hinausgehende Anschlussnutzung<br />
bedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens des <strong>Netz</strong>betreibers.<br />
(4) Mit dem <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt im Sinne von Abs. (1) wird gleichzeitig die Eigentumsgrenze<br />
festgelegt. Der Anlagenbetreiber betreibt, unterhält <strong>und</strong> wartet alle zur<br />
elektrischen Energieerzeugung <strong>und</strong> -einspeisung erforderlichen Anlagen bis zur Eigentumsgrenze<br />
einschließlich der Anlagen zur Einbindung in das bestehende <strong>Netz</strong> mit Ausnahme<br />
der Messeinrichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers.<br />
(5) Die § 13 Abs. (2), §§ 14 <strong>und</strong> 15 Abs. (1) Satz 2, Abs. (2) <strong>und</strong> (3) Verordnung über<br />
Allgemeine Bedingungen für den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> <strong>und</strong> dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung<br />
in Niederspannung (im Folgenden: NAV) in der jeweils aktuellsten Fassung,<br />
veröffentlicht auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibers unter www.wsw-netz.de, gelten<br />
entsprechend, wobei als Anlage die PV-Anlage <strong>und</strong> als Anschlussnehmer der Anlagenbetreiber<br />
anzusehen sind. Neben den Regelungen der NAV treten die Ergänzenden<br />
Bedingungen der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, die diese gem. § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekannt<br />
gegeben <strong>und</strong> auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.<br />
(6) Der <strong>Netz</strong>betreiber sendet die jeweils gültige NAV sowie die Ergänzenden Bedingungen<br />
dem Anlagenbetreiber zu, wenn dieser ein entsprechendes Begehren äußert.<br />
§ 4 Inbetriebnahme der PV-Anlage<br />
(1) Der Anlagenbetreiber hat die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage sicherzustellen.<br />
Er hat auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers die in § 3 Nr. 5 <strong>EEG</strong> niedergelegten gesetzlichen<br />
Voraussetzungen der Inbetriebnahme nachzuweisen.<br />
(2) Bei der Inbetriebsetzung der Anlage ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters des <strong>Netz</strong>betreibers<br />
bzw. dessen Beauftragten erforderlich. Der Termin der Inbetriebnahme ist mit<br />
einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen mit dem <strong>Netz</strong>betreiber abzustimmen.<br />
Die Inbetriebnahme der Anlage setzt ferner voraus, dass die gesetzlich vorzulegenden<br />
<strong>und</strong> vom <strong>Netz</strong>betreiber angeforderten Unterlagen (z.B. Anträge, technische Unterlagen)<br />
vom Anlagenbetreiber vollständig ausgefüllt <strong>und</strong> an den <strong>Netz</strong>betreiber rechtzeitig vor der<br />
Inbetriebsetzung (mindestens 14 Arbeitstage im voraus) übergeben werden.<br />
(3) § 5 Abs. (3) <strong>und</strong> Abs. (4) dieses Vertrages finden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
der PV-Anlage entsprechend Anwendung.<br />
§ 5 Betrieb der PV-Anlage während der Vertragslaufzeit<br />
(1) Die PV-Anlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen <strong>und</strong> technischen<br />
Regelwerke so zu betreiben, instand zu halten <strong>und</strong> zu warten, dass sie für den Parallelbetrieb<br />
mit dem <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder angrenzender <strong>Netz</strong>betreiber geeignet<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 4 von 10<br />
ist <strong>und</strong> keine schädigenden Rückwirkungen auf das <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder der<br />
<strong>Netz</strong>e anderer <strong>Netz</strong>betreiber <strong>und</strong> Anlagen anderer K<strong>und</strong>en ausgehen.<br />
(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber schriftlich Änderungen an der<br />
bestehenden PV-Anlage zu verlangen, soweit dies aus Gründen der Versorgungssicherheit<br />
erforderlich ist. Kommt der Anlagenbetreiber der Aufforderung nicht nach, so ist der<br />
<strong>Netz</strong>betreiber zur netzseitigen Trennung der PV-Anlage gemäß des § 7 berechtigt.<br />
(3) Beim Betrieb der PV-Anlage hat der Anlagenbetreiber oder der von ihm beauftragten<br />
Dritte insbesondere folgende technische Regeln einzuhalten:<br />
Technische Anschlussbedingungen Strom (TAB 2007)<br />
Ergänzung zu den TAB 2007 - Umsetzung des § 33 Abs. 2 <strong>EEG</strong> 2009 <strong>und</strong> des<br />
§ 4 Abs. 3a KWK-G 2009 zum 1. Januar 2009: Auswirkungen auf Zählerplatz <strong>und</strong><br />
Messung,<br />
Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für den<br />
Anschluss <strong>und</strong> Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“<br />
des BDEW, Ausgabe Juni 2008,<br />
Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz“ des VDN, Juni 2003,<br />
Ergänzende technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz<br />
der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>,<br />
VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4105) "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz<br />
–Technische Mindestanforderungen für Anschluss <strong>und</strong> Parallelbetrieb<br />
von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"; Ausgabe August 2011<br />
(4) Der <strong>Netz</strong>betreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite (www.wsw-netz.de) die jeweils<br />
gültigen <strong>und</strong> vom Anlagenbetreiber anzuwendenden technischen Regelwerke. Soweit<br />
der Anlagenbetreiber die vom <strong>Netz</strong>betreiber vorgegebenen technischen Regelwerke<br />
beachtet, gelten die in Abs. (1) aufgenommenen allgemeinen <strong>und</strong> besonderen Betreiberpflichten<br />
als erfüllt. Die Möglichkeit des Beweises des Gegenteils bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 6 Einrichtung <strong>und</strong> Betrieb der Messeinrichtung sowie Durchführung der Messung<br />
(1) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisemesseinrichtung/en durch einen<br />
fachk<strong>und</strong>igen Dritten einzurichten <strong>und</strong> zu betreiben. Bei einer Einspeisung unter Zuhilfenahme<br />
des K<strong>und</strong>ennetzes (= indirekte Einspeisung) lässt der Anlagenbetreiber durch<br />
den <strong>Netz</strong>betreiber oder einen von ihm beauftragten fachk<strong>und</strong>igen Dritten eine geeignete<br />
<strong>und</strong> geeichte Messeinrichtung einbauen, mit der sowohl die Einspeisenennleistung als<br />
auch der Bezug von elektrischer Energie gemessen werden kann. Sofern der <strong>Netz</strong>betreiber<br />
nach Maßgabe von Abs. (1) Satz 2 mit dem Messstellenbetrieb <strong>und</strong> der Durchführung<br />
der Messung vom Anlagenbetreiber beauftragt wird, kann er für den Austausch der<br />
Messeinrichtungen ein angemessenes Entgelt erheben.<br />
(2) Die Aus- <strong>und</strong> Ablesung der Messeinrichtung führt der <strong>Netz</strong>betreiber oder dessen Beauftragter<br />
im Namen des Anlagenbetreibers oder auf Wunsch des <strong>Netz</strong>betreibers der Anlagenbetreiber<br />
unentgeltlich durch, sofern der Anlagenbetreiber nicht einen fachk<strong>und</strong>igen<br />
Dritten mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 5 von 10<br />
das Recht vor, über ein automatisiertes Verfahren (z.B.: Eintragung auf einem Internetportal)<br />
die Ablesung durchzuführen.<br />
(3) Für den Fall, dass ein fachk<strong>und</strong>iger Dritter die Messung durchführt, hat der Anlagenbetreiber<br />
sicherzustellen, dass die festgestellten Messwerte rechtzeitig an den <strong>Netz</strong>betreiber<br />
übermittelt werden, damit dieser die Jahresendabrechnung gemäß § 12 dieses<br />
Vertrages vornehmen kann. Bei verspäteter Datenübermittlung erfolgt die Jahresendabrechnung<br />
erst nach Mitteilung der Messwerte. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich eine Schätzung<br />
der Jahreseinspeisemenge vor.<br />
(4) Von vorstehenden Regelungen bleiben die Regelungen §§ 21b fortfolgende EnWG<br />
unberührt.<br />
§ 7 Trennung der PV-Anlage sowie Reduzierung der Einspeiseleistung<br />
(1) Gemäß § 3 Abs. (5) dieses Vertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 2 NAV ist der<br />
<strong>Netz</strong>betreiber bei Mängeln an der PV-Anlage, welche die Versorgungssicherheit gefährden<br />
oder erhebliche Störungen im <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder in <strong>Netz</strong>en anderer <strong>Netz</strong>betreiber<br />
erwarten lassen, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiber<br />
zur Trennung der PV-Anlage vom <strong>Netz</strong> berechtigt; bei Gefahr für Leib <strong>und</strong> Leben ist<br />
er hierzu verpflichtet.<br />
(2) Im Übrigen ist der <strong>Netz</strong>betreiber in Ansehung des § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>EEG</strong> zur<br />
Reduzierung der Einspeiseleistung berechtigt. Die Regelungen in § 11 <strong>EEG</strong> bleiben hiervon<br />
unberührt.<br />
(3) Bzgl. des Vergütungsanspruchs gilt § 9 Abs. (4) dieses Vertrages.<br />
§ 8 Betretungsrechte<br />
Der Anlagenbetreiber hat dem <strong>Netz</strong>betreiber <strong>und</strong> seinen mit Ausweis versehenen Beauftragten<br />
während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der Anlage, den Anschlüssen<br />
<strong>und</strong> der Messeinrichtung in entsprechender Anwendung des § 21 NAV zu gewähren.<br />
Dies gilt insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass die Erzeugungsanlage nicht den<br />
gesetzlichen <strong>und</strong> technischen Vorschriften entspricht.<br />
§ 9 Vergütung<br />
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem <strong>EEG</strong> in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />
Der Anlagenbetreiber hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />
Zahlung der Vergütung nach §§ 32, 33 <strong>EEG</strong> nachzuweisen.<br />
(2) Der Vergütungsanspruch wird dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe nach gemäß § 16 <strong>EEG</strong><br />
fällig.<br />
(3) Eine Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers entfällt unter den in § 17 <strong>EEG</strong> genannten<br />
Voraussetzungen (sog. Direktvermarktung).<br />
(4) Für den Fall, dass die PV-Anlage im Sinne des § 7 Abs. (1) dieses Vertrages vom<br />
<strong>Netz</strong> getrennt wird, erlischt die Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers für den Zeitraum der<br />
Trennung. Im Übrigen gilt § 14 Abs. (5) dieses Vertrages.<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 6 von 10<br />
§ 10 Monatliche Abschlagszahlungen<br />
(1) Der Anlagenbetreiber erhält vom <strong>Netz</strong>betreiber für die Einspeisevergütungen gemäß<br />
§ 9 dieses Vertrages monatliche Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind so<br />
zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahresendabrechnung möglichst gering ist. Im<br />
Übrigen gilt § 11 (3) dieses Vertrages.<br />
(2) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt auf ein vom Anlagenbetreiber<br />
benanntes Konto. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.<br />
§ 11 Jahresendabrechnung<br />
(1) Der <strong>Netz</strong>betreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis<br />
zum 31. März, auf der Gr<strong>und</strong>lage der ihm bekannten Messdaten unentgeltlich eine Jahresendabrechnung.<br />
Unterjährig gezahlte Beträge für die Einspeisevergütung nach § 9<br />
dieses Vertrages werden mit der Jahresendabrechnung verrechnet.<br />
(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber zahlt dem Anlagenbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung<br />
gemäß § 9 dieses Vertrages die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn<br />
der Anlagenbetreiber dem <strong>Netz</strong>betreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer von<br />
der Umsatzsteuer befreit ist.<br />
(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich mit Erstellung der Jahresendabrechnung das Recht vor,<br />
zuvor festgelegte Abschlagszahlungen im Sinne des § 10 (1) Satz 2 dieses Vertrages<br />
anzupassen.<br />
(4) Im Übrigen gilt § 10 (2) dieses Vertrages entsprechend für die Abwicklung der Jahresendabrechnung.<br />
§ 12 Vertragslaufzeit; Kündigung<br />
(1) Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres<br />
abgeschlossen.<br />
(2) Die vertragliche Laufzeit beginnt - unbeschadet eines späteren Vertragsabschlusses -<br />
mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 4 Abs. (1) dieses Vertrages gilt entsprechend.<br />
(3) Der Vertrag endet vorzeitig, wenn die Anlage oder wesentliche Teile davon außer<br />
Betrieb genommen werden. Bei nachgewiesener Manipulation der Anlage behält sich der<br />
<strong>Netz</strong>betreiber vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gerichtliche Schritte können unabhängig<br />
davon eingeleitet werden.<br />
(4) Im Übrigen endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Auslaufen<br />
der für die in § 2 genannte Photovoltaikanlage vom <strong>EEG</strong> vorgesehenen Förderdauer<br />
oder mit dem Außerkrafttreten oder der Unwirksamkeit des <strong>EEG</strong>.<br />
§ 13 Rechtsnachfolge<br />
Beide Vertragsparteien können schriftlich die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus diesem Vertrag<br />
auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dieser die vertraglichen Rechte <strong>und</strong><br />
Pflichten dem anderen Teil gegenüber rechtsverbindlich übernimmt <strong>und</strong> dem anderen<br />
Teil hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Dies gilt<br />
auch für wiederholte Rechtsnachfolger.<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 7 von 10<br />
§ 14 Haftung<br />
(1) Die Haftung der Vertragspartner wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />
im <strong>Netz</strong>betrieb richtet sich nach § 18 NAV (Anlage 1).<br />
(2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs-<br />
<strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,<br />
soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;<br />
dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit,<br />
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).<br />
(3) Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen<br />
als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den<br />
Schaden, den die Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche<br />
Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der<br />
Umstände, die sie kannten oder kennen müssen, hätten voraussehen müssen. Gleiches<br />
gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte)<br />
außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,<br />
Körper- oder Ges<strong>und</strong>heitsschäden.<br />
(4) Der Geschädigte hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.<br />
(5) Die Verpflichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers aus diesem Vertrag zur Abnahme <strong>und</strong> Vergütung<br />
des angebotenen <strong>EEG</strong>-Stroms entfallen, soweit <strong>und</strong> solange der <strong>Netz</strong>betreiber<br />
durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht<br />
zugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung der<br />
elektrischen Energie gehindert ist. Die Abnahme- <strong>und</strong> Vergütungspflicht entfällt ebenfalls,<br />
soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden <strong>Netz</strong>zusammenbruchs oder einer drohenden<br />
<strong>Netz</strong>überlastung auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers eingestellt werden muss. Der<br />
Einspeiser unterrichtet den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich über Störungen oder Schäden an<br />
den Stromzuführungseinrichtungen oder der PV-Anlage.<br />
§ 15 Sonstige Vereinbarungen<br />
(1) Die im Anhang aufgeführte Anlage wird in diesen Vertrag mit einbezogen.<br />
(2) Tritt während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren,<br />
<strong>und</strong> sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des Betreibers <strong>und</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers<br />
unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis<br />
geraten, so können sowohl der Betreiber als auch der <strong>Netz</strong>betreiber eine angemessene<br />
Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen.<br />
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen sowie<br />
möglicher Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen<br />
Vereinbarungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich,<br />
die ungültigen Bestimmungen durch nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmungen<br />
in rechtsgültiger Form zu ersetzen.<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 8 von 10<br />
(4) Mündliche Nebenabreden wurden nicht geschlossen. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen<br />
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
(5) Die im Rahmen dieses Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten werden<br />
gemäß den Bestimmungen des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes verarbeitet.<br />
§ 16 Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand ist Wuppertal.<br />
____________, den____________________<br />
Wuppertal, den__________________<br />
____________________________________<br />
Anlagenbetreiber<br />
Name in Druckbuchstaben oder Namensstempel<br />
__________________________________<br />
<strong>Netz</strong>betreiber<br />
Name in Druckbuchstaben oder Namensstempel<br />
Stand: November 2012
<strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Anlage 1: Abdruck des Normtextes zu § 18 Niederspannungsanschlussverordnung<br />
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung<br />
(1) Soweit der <strong>Netz</strong>betreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder<br />
durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis<br />
oder unerlaubter Handlung haftet <strong>und</strong> dabei Verschulden des Unternehmens oder<br />
eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird<br />
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
vorliegt,<br />
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />
vorliegt.<br />
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des<br />
<strong>Netz</strong>betreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung<br />
für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt<br />
auf<br />
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen<br />
einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1<br />
begrenzt ist.<br />
(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese<br />
gegen einen dritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus<br />
unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache<br />
des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber<br />
haften. Hat der dritte <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine<br />
eigenen an das <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist<br />
die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2<br />
<strong>und</strong> 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden K<strong>und</strong>en<br />
einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung<br />
geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt<br />
Stand: November 2012
Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong><strong>Netz</strong>anschluss</strong> einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelung<br />
der Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 10 von 10<br />
sind. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der<br />
Schadensverursachung durch einen dritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm<br />
bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können <strong>und</strong> ihre Kenntnis zur<br />
Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des <strong>Netz</strong>betreibers, an<br />
dessen <strong>Netz</strong> der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten <strong>Netz</strong>betreibers, gegen<br />
den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf<br />
jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom H<strong>und</strong>ert der in Absatz 2<br />
Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong> 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie<br />
Absatz 3 Satz 1, 4 <strong>und</strong> 5 gelten entsprechend.<br />
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz<br />
in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur<br />
Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung<br />
mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden K<strong>und</strong>en in die<br />
Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend<br />
einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein<br />
als die Quote der K<strong>und</strong>en des dritten <strong>Netz</strong>betreibers.<br />
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
verursacht worden sind.<br />
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem <strong>Netz</strong>betreiber oder,<br />
wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />
Stand: November 2012