05.11.2012 Aufrufe

Begründung Sommerhalde III zum 26-07-11 - Stadt Donzdorf

Begründung Sommerhalde III zum 26-07-11 - Stadt Donzdorf

Begründung Sommerhalde III zum 26-07-11 - Stadt Donzdorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

� � � � �<br />

<strong>Stadt</strong><strong>Donzdorf</strong><br />

Bürgermeisteramt<br />

<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung<br />

des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />

„SOMMERHALDE <strong>III</strong>“<br />

in <strong>Donzdorf</strong><br />

nach §§ 9 Abs. 8, 2 a Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 2 von 23<br />

1. Anlass, Zielsetzung und Erfordernis der Bebauungsplanaufstellung<br />

Im derzeitigen Neubaugebiet „<strong>Sommerhalde</strong> II“ steht nur noch ein Bauplatz <strong>zum</strong> Verkauf<br />

an, der bereits reserviert ist. Die übrigen elf Wohnbauplätze wurden in kurzer Zeit verkauft.<br />

Die Bebauung schreitet zügig voran. Auch die übrigen <strong>Stadt</strong>randlagen der jüngeren Vergangenheit<br />

wurden vollständig von der <strong>Stadt</strong> / <strong>Stadt</strong>entwicklungsgesellschaft veräußert.<br />

Innerorts bietet die <strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungsgesellschaft nur noch wenige Flurstücke<br />

<strong>zum</strong> Kauf an. Diese Wohnbaugebiete unterscheiden sich jedoch vollständig von den <strong>Stadt</strong>randlagen.<br />

Sie liegen in zentraler Lage im Kernort <strong>Donzdorf</strong> und weisen eine „dichtere“<br />

Bauweise auf. Das derzeitige Angebot spricht einseitig Interessenten an, die eine innerstädtische<br />

Wohnlage mit kleinen Grundstücken suchen bzw. Investoren, die einen Geschossbau<br />

verwirklichen wollen (Mehrfamilienhäuser). Interessenten für gehobene <strong>Stadt</strong>randlagen<br />

können absehbar nicht mehr befriedigt werden. Dies muss als Lücke im Angebot<br />

der <strong>Stadt</strong> empfunden werden, welche ein breites Spektrum anbieten möchte, das eine vorrangig<br />

sozial und ökologisch verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der<br />

Bevölkerung gewährleisten soll.<br />

Durch die Ausweisung des Bebauungsplans an einer Stelle, an der das Wohngebiet „<strong>Sommerhalde</strong><br />

II“ fortgeführt und die Lücke <strong>zum</strong> „Herrengestell I“ geschlossen wird, kann die<br />

<strong>Stadt</strong> die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler<br />

Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung berücksichtigen.<br />

Das Plangebiet wird überwiegend aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Der Kernort <strong>Donzdorf</strong> liegt nach dem Regionalplan des Verbands Region Stuttgart gemäß<br />

Plansatz 2.2.1 e (Z) auf der Entwicklungsachse Stuttgart-Göppingen-Geislingen (-Ulm) und<br />

kann seinen Bedarf aus der Eigenentwicklung und aus Wanderungsbewegungen heraus<br />

begründen. Die Siedlungstätigkeit soll sich verstärkt auf Orte der Entwicklungsachsen konzentrieren.<br />

Dies bedeutet, dass künftiger Wohnflächenbedarf zunächst im Kernort <strong>Donzdorf</strong><br />

befriedigt werden soll, die Teilorte sind auf die Eigenentwicklung zu beschränken.<br />

Auf der oben umgrenzten Fläche im Kernort <strong>Donzdorf</strong> sollen ca. 23 Bauplätze geschaffen<br />

werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt vom bestehenden Abzweig der Wohnstraße<br />

„Im Herrengestell“ von der Kreisstraße „Messelbergsteige“ (K 1401) und bindet an die<br />

Wohnbebauung „<strong>Sommerhalde</strong> II“ an. Ein Kreisverkehrsplatz der Wohnstraßen mit integriertem<br />

Spielplatz ist ebenfalls vorgesehen. Zur offenen Landschaft hin sollen Ausgleichsflächen,<br />

Pflanzgebote und -bindungen sowie. ein Hangwassergraben das geplante Wohngebiet<br />

abgrenzen. Zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebiets werden parallel<br />

zusätzlich örtliche Bauvorschriften erlassen. Ebenfalls werden noch Flächen <strong>zum</strong> Ausgleich<br />

des naturschutzrechtlichen Eingriffs ausgewiesen.<br />

2. Auswirkungen des Aufstellen des Bebauungsplans, Umweltprüfung, Grünordnung<br />

Das Plangebiet des künftigen Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“ ist im folgenden Schaubild<br />

rot dargestellt und entspricht weitgehend der südlichen Mitte der im Flächennutzungsplan<br />

dargestellten künftigen Wohnbaufläche (vgl. Ziffer 5). Die Flächen, die in Grün dargestellt<br />

sind, liegen in den Geltungsbereichen von rechtskräftigen Bebauungsplänen. Es sind<br />

diese im Nordwesten der Bebauungsplan „Herrengestell I“, im Südwesten der Bebauungsplan<br />

„Herrengestell-<strong>Sommerhalde</strong>“ und im Südosten der Bebauungsplan „<strong>Sommerhalde</strong> II“.<br />

Nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan überplant ist das in den 30er bis 50er Jahren<br />

entstandene Gebiet der „Graf-Rechberg-Siedlung“ (blaue Flächen). Sämtliche Gebiete sind<br />

wohnbaugenutzt. Die östlich und nördlich angrenzenden Freiflächen sind nicht als künftige<br />

Wohnbauflächen im derzeitigen Flächennutzungsplan ausgewiesen sondern leiten in die<br />

freie Landschaft über.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 3 von 23<br />

Bebauungspläne „um den Bebauungsplan <strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“<br />

Der künftige Bebauungsplan „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“ wird innerhalb seines Geltungsbereichs auf<br />

einem bisher als Acker bzw. Grünland in <strong>Stadt</strong>randlage im Außenbereich (vgl. Luftbild aus<br />

dem Jahr 20<strong>07</strong> auf dem Deckblatt) die planungsrechtlichen Voraussetzungen und somit<br />

Baurecht für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO mit ca. 23 Ein- bzw.<br />

Zweifamilienhäuser samt Erschließungsstraße schaffen. An seinem Nordwest- und Nordrand<br />

werden Eingriffe in den Bestand von z. T. alten Gehölzstrukturen nötig. Der Großteil<br />

einer Streuobstwiese soll als Ausgleichsfläche dienen. Das Gebiet wird erstmals überplant.<br />

Die Kenndaten der Flächenbeanspruchung (vgl. Ziff. 10) durch den Bebauungsplan lauten:<br />

Nutzung der Fläche Fläche in qm Nutzung der Fläche Fläche in qm<br />

Allg. Wohngebiet 12.631 Grünflächen 1.878<br />

Verkehrsflächen 1.904 Ausgleichsflächen 3.672<br />

Summe aller Flächen 20.085<br />

davon Versiegelung (= Wohngebiet x GRZ 0,3) + Verkehrsflächen 5.693<br />

Die <strong>zum</strong> Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe benötigten Flächen sind möglicherweise<br />

noch nicht abschließend. Sie sollen dem Bebauungsplan zugeordnet werden<br />

und werden dann den Geltungsbereich beeinflussen.<br />

Sämtliche Flächen im Plangebiet sind mit Ausnahme der Flurstücke 842/2, 842/3 und 842/6<br />

sowie 395/2 im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH. Die drei<br />

erstgenannten Flurstücke sollen auch vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aufgekauft<br />

werden, so dass ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff. BauGB entbehrlich wird.<br />

Letztgenanntes Flurstück ist die Kreisstraße K 1401. Die <strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />

GmbH kann über ihre Verkaufspolitik die zügige Bebauung des Areals durch entsprechende<br />

vertragliche Verpflichtungen der Bauherrschaften herbeiführen und somit eine Bildung<br />

von Baulücken unterbinden. Mit dem Bebauungsplan „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“ sollen die in Ziffer<br />

1. genannten Erfordernisse realisiert werden.<br />

2.1 Ermittlung und Darstellung der Projektwirkungen<br />

Die möglichen wesentlichen, von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Wirkungen sind:<br />

2.1.1 Luftverunreinigungen<br />

Grundsätzlich entstehen im geplanten Wohngebiet keine zusätzlichen, über die zur notwendigen<br />

Heizung der Gebäude und den Anliegerverkehr anfallenden Abgase hinausgehenden<br />

Luftverunreinigungen.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 4 von 23<br />

2.1.2 Lärm<br />

Es gelten sinngemäß die Aussagen unter Punkt 2.1.1 Luftverunreinigungen, wonach nicht<br />

mit erheblichen zusätzlichen Lärmemissionen zu rechnen ist.<br />

2.1.2.1 Erschließungsstraße<br />

Die verkehrliche Anbindung erfolgt im ersten Schritt über den Abzweig „Im Herrengestell“<br />

von der Kreisstraße K 1401 „Messelbergsteige“. Untergeordnet wird eine Verbindung <strong>zum</strong><br />

Wohngebiet „<strong>Sommerhalde</strong> II“ geschaffen, das wiederum über die Dr.-Frey-Straße bzw.<br />

den Roten Weg an das innerörtliche Straßennetz bzw. die Kreisstraße K 1401 angebunden<br />

ist. Die Leistungsfähigkeit der Straßenverbindungen für die zusätzliche Anbindung ist gegeben.<br />

Es gelten sinngemäß die Aussagen unter Punkt 2.1.1 Luftverunreinigungen, wonach<br />

nicht mit erheblichen zusätzlichen Lärmemissionen durch den zusätzlichen Erschließungsverkehr<br />

für das Plangebiet zu rechnen ist. Im Plangebiet werden max. 69 Wohnungen<br />

(vgl. Ausführungen in Ziffer 3) zugelassen, wobei tatsächlich mit der Realisierung von<br />

35 Wohnungen gerechnet wird (1,5 Wohnungen je Bauplatz). Bei unterstellten 1,5 PKW pro<br />

Wohnung und durchschnittlich 2 Fahrten pro Tag und Fahrzeug haben die beiden Erschließungsstraße<br />

in der Summe etwas über 100 zusätzliche Fahrten am Tag aufzunehmen. Bei<br />

maximaler Ausnutzung der Wohnungszahl wären es rund 200 Fahrten je Tag zusätzlich.<br />

Die Hauptverkehrsbelastung wird über die Nordanbindung Abzweig „Im Herrengestell“ abgewickelt,<br />

die Südanbindung ist über die schmale Querspange im Wohngebiet „<strong>Sommerhalde</strong><br />

II“ und der längeren Wegstrecke weniger attraktiv. Außer der unmittelbar am Abzweig<br />

„Im Herrengestell“ befindlichen Wohnbebauung wird keine nennenswerte Mehrbelastung<br />

gesehen. Die zusätzlichen Lärmemissionen durch den Anwohnerverkehr werden als nicht<br />

erheblich und für die betroffenen Anwohner im Herrengestell als <strong>zum</strong>utbar erachtet.<br />

2.1.2.2 Schießanlagen<br />

In ca. 800 Luftlinie <strong>zum</strong> Plangebiet liegt die Sportstätte der Schützengesellschaft <strong>Donzdorf</strong><br />

1560 e. V., das Schützenhaus mit ihren folgenden genehmigten und tatsächlich ausgeführten<br />

Schießanlagen und den beabsichtigten Pflege- und Anpassungsmaßnahmen:<br />

Istsituation<br />

(Seit ca. 1995)<br />

Luftgewehrhalle im<br />

Hauptgebäude<br />

3 Stück<br />

50 m - Schiessbahnen<br />

für Langwaffen aller<br />

zugelassenen Kaliber<br />

(7500 Joule)<br />

2 Stück<br />

100 m – Schiessbahnen<br />

für Langwaffen,<br />

aller zugelassenen<br />

Kaliber (7500 Joule)<br />

5 Stück<br />

25 m Kurzwaffenbahnen<br />

im UG, <strong>zum</strong> Ort<br />

eingehaust durch eine<br />

Schutzmauer<br />

Bestand aus der BIm-<br />

SchG - Genehmigung<br />

Luftgewehrhalle im<br />

Hauptgebäude<br />

4 Stück<br />

50 m - Schiessbahnen<br />

für Langwaffen für KK<br />

2 Stück<br />

100 m – Schiessbahnen<br />

für Langwaffen,<br />

aller zugelassenen<br />

Kaliber (7500 Joule)<br />

5 Stück<br />

25 m Kurzwaffenbahnen<br />

im UG, <strong>zum</strong> Ort<br />

eingehaust durch eine<br />

Schutzmauer<br />

Die Gebäudestruktur wurde im Laufe der Zeit<br />

durch Sanierungen und Pflege den Forderungen<br />

angepasst und entspricht der Genehmigungsvorgabe.<br />

Zielsituation nach Pflege- und Anpassungsmaßnahmen*)<br />

Keine Änderungen<br />

Nicht genehmigungspflichtig<br />

Es bleibt in der Zukunft eine Schiessbahn weniger als<br />

genehmigt und bei der Nutzung seit 1995 (wesentliche<br />

Änderungen, die zu einer Veränderung der Immissionen<br />

führen könnten, sind nicht geplant)<br />

Bestehende Nutzung mindestens seit 1990, (1500<br />

Joule). Wesentliche Änderungen, die zu einer Veränderung<br />

der Immissionen führen könnten, sind nicht<br />

geplant<br />

An der Anzahl der Stände ändert sich nichts.<br />

Geplant ist die Technik dieser Stände in der Ausstattung<br />

zu sanieren und gleichzeitig durch Neubau der<br />

Schutzwand und durch Aufbringen von Fassadenelementen<br />

mit Dämmsystemen zu modernisieren. Diese<br />

Maßnahmen spiegeln u.a. den Stand der Technik<br />

wieder und mindern die Lärmimmissionen im Stand-<br />

bereich und damit auch außerhalb der Anlagen.<br />

Durch die geplante Schutzwand der Kurzwaffenbahnen<br />

und die damit verbundenen Umbauten im Standblendenbereich<br />

wird es sinnvoll sein, die bestehende<br />

Überdachung des Servicebereiches und der Standaufsicht<br />

(derzeit Blechmodule) durch massive und<br />

schallabsorbierende Materialien zu ersetzen. Nebeneffekt:<br />

Weitere Minderung von Lärmemissionen


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 5 von 23<br />

Die Schützengesellschaft ist im Besitz einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung ihrer Schießanlagen durch das Landratsamt Göppingen vom 21.09.1989. In<br />

den Nebenbestimmungen der Genehmigung wurde aufgenommen, dass die Schützengesellschaft<br />

sicherzustellen hat: „Die schalltechnische Gestaltung der Bestandteile der<br />

Schießstandanlage (Wände, Fenster, Türen, Decken, Dach usw.) muss sicherstellen, dass<br />

der Beurteilungspegel für die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräuschimmissionen<br />

im Einwirkungsbereich die nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht<br />

überschreitet:<br />

Gewerbegebiete (GE) tagsüber 65 dB(A)<br />

Gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) tagsüber 60 dB(A)<br />

Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber 55 dB(A)<br />

Reine Wohngebiete (WR) tagsüber 50 dB(A)“<br />

Zudem wurde festgesetzt, dass „in der Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen keinerlei<br />

Schießveranstaltungen stattfinden“ und ein „Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter<br />

Störwirkung für Geräuscheinwirkungen zu den Mittelungspegeln in den Teilzeiten von 6.00<br />

Uhr bis 7.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr“ und „samstags von 13.00 bis 19.00 Uhr<br />

sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr“ ist <strong>zum</strong> Schutz der Nachbarschaft<br />

anzuwenden.<br />

Mit der bestandskräftig gegenüber dem Betreiber der Schießanlagen festgesetzten Pflicht,<br />

die genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten, wird ein Schutzniveau für die künftigen<br />

Bewohner des Allgemeinen Wohngebiets im Plangebiet erreicht, das dem Schutzniveau<br />

der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei Einhaltung<br />

der genannten Bestimmungen gewahrt sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt,<br />

dass das Allgemeine Wohngebiet des Plangebiets nicht näher an die emittierenden<br />

Schießanlagen heranrückt als das seit 1991 bestehende Allgemeine (und bebaute) Wohngebiet<br />

„Bödele“, aus dem es in all den Jahren keine Beschwerden gegen den Schießbetrieb<br />

gegeben hat. Folgende Skizze bestätigt dies:<br />

Das künftige Plangebiet (mit Ausgleichsfläche!) ist flächig rot dargestellt. Die Schießanlagen<br />

liegen am rechten Ende der 800-m-Linie, der 800-m-Radius ist durch die rote, gekrümmte<br />

Linie gekennzeichnet. Die vom Radius angeschnittenen grünen Flächen sind die<br />

Allgemeinen Wohngebiete nach § 4 BauNVO 1990 „Bödele“ und „<strong>Sommerhalde</strong> II“.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 6 von 23<br />

Die topografische Lage des Plangebiets und des Gebiets Bödele sind vergleichbar, liegt<br />

das Plangebiet am orografisch rechten Hang der Seitzenbachtalung, befindet sich das „Bödele“<br />

am gegenüber liegenden linken Hang. Am östlichen Talschluss <strong>zum</strong> Albtrauf hin befinden<br />

sich die Schießanlagen. Zu beiden Gebieten besteht von den Anlagen aus Sichtverbindung,<br />

die Anlagen liegen über 70 Höhenmeter oberhalb der Wohngebiete.<br />

Ausweislich der Windrose der nahegelegenen Wetterstation Stötten des Deutschen Wetterdienstes<br />

der Jahre 1992 bis 2001 kommen ca. 13 % der Winde aus Osten und weitere<br />

13 % aus östlichen (ONO, OSO) Richtungen. Das heißt, ca. Dreiviertel der Winde wehen,<br />

ausgehend von den emittierenden Schießanlagen nicht in Richtung des Plangebiets bzw.<br />

des Wohngebiet Bödele, die Emissionen werden von zu schützenden Wohnnutzungen<br />

„weggetragen“. Hinzu kommen die Erfahrungen des seit 1989 genehmigten Schießbetriebs<br />

und des seit 1991 existierenden Wohngebiets Bödele. Im seither verstrichenen Zeitraum<br />

sind keinerlei Beschwerden wegen Lärmbelästigungen bekannt geworden. Daher ist ein<br />

Nutzungskonflikt zwischen dem ausgeübten Schießsport und der geplanten Wohnnutzung<br />

im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />

Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> sind gesundes Wohnen und Erhalt einer traditionsreichen Vereinsanlage<br />

gleichermaßen hohe Schutzgüter. Die <strong>Stadt</strong> sieht sich deshalb in der generellen<br />

Verpflichtung, die Schützengesellschaft bei gegebenenfalls durch diesen Bebauungsplan<br />

erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen finanziell zu unterstützen (vgl. Bebauungsplanverfahren<br />

„<strong>Sommerhalde</strong> II“ in den Jahren 2009-2010).<br />

Damit ist das Gebot der Konfliktbewältigung aus § 1 Abs. 7 BauGB befolgt, da vorausgegangenes<br />

Verwaltungshandeln (bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />

inkl. der Nebenbestimmungen vom 21.09.89) die künftigen Bewohner des Allgemeinen<br />

Wohngebiets im Plangebiet schützt. Auch verzichtet die Immissionsschutzbehörde auf<br />

eine weitere Untersuchungen zur Emissionsbelastung.<br />

2.1.3 Flächeninanspruchnahme (Bedarf an Grund und Boden)<br />

Für das geplante Vorhaben sind dauerhaft Flächen erforderlich. Es handelt sich dabei vorwiegend<br />

um Ackerland und Intensivgrünland. Ferner wird eine kleinere Parzelle mit Extensivgrünland<br />

in Anspruch genommen werden. Eine Streuobstwiese mit altem Baumbestand<br />

wird z. T. als Bauland, überwiegend jedoch als Ausgleichsfläche tangiert. Ferner ist ein<br />

geschotterter Feldweg betroffen.<br />

2.1.4 Abfall, hier Überschuss-/ Abtragsmassen bzw. Massenbedarf<br />

Auffüllungen oder Abgrabungen sind aufgrund der Hanglage unvermeidlich. Es wird aber<br />

unser Bestreben sein, beim Wohnungsbau einen Massenausgleich von Abtragsmassen<br />

und Überschussmassen im Plangebiet zu gewährleisten. Beim Straßenbau bzw. bei der<br />

Erschließung ist mit Abtragsmassen zu rechnen.<br />

2.1.5 Abwasser<br />

Mit den geplanten Bauflächen und der Erschließung erhöht sich der Anteil versiegelter Flächen.<br />

Damit erhöht sich der den Vorflutern zuzuführende oberflächige Wasserabfluss. Der<br />

Anteil an Straßenoberflächenwässer ist wegen seiner Schadstoffbelastung (Schwermetalle,<br />

Öl, Reifen- und Belagsabrieb, Auftausalze) als Abwasser zu betrachten. Der Schmutzwasserkanal<br />

soll an die im Südwesten des Plangebiets existierende Ortskanalisation in der<br />

Wohnstraße „<strong>Sommerhalde</strong>“ angeschlossen werden. Es ist geplant, Oberflächenwasser vor<br />

Ort zu behandeln, zu versickern oder dem südlich angrenzenden Seitzenbach bzw. seiner<br />

Dole zuzuführen.<br />

2.1.6 Versiegelung von Boden<br />

Bodenversiegelung führt <strong>zum</strong> Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Nach überschlägiger<br />

Abschätzung beläuft sich die Neuversiegelung auf ca. 0,57 ha.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 7 von 23<br />

2.1.7 Zerschneidungs- und Trenneffekte<br />

Durch die Wohnbebauung des Südhanges kommt es in begrenztem Umfang zur Zerschneidung<br />

der Landschaft sowie zu Trenneffekten. Wandermöglichkeiten bestimmter Tierarten<br />

– etwa vom § 32-Biotop am Seitzenbach durch das Baugebiet in die nördlich angrenzende<br />

Feldflur – werden eingeschränkt und sind nicht mehr im bisherigen Umfang möglich.<br />

2.1.8 Wirkungen auf angrenzende Flächen<br />

Die angrenzenden Flächen werden als Acker, Grünland, Streuobstwiesen, Grundstückszufahrten<br />

(Graswege) sowie wohnbaulich genutzt. Von dem geplanten Vorhaben sind keine<br />

Wirkungen (Sekundäreffekte) auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten. Vorhandene<br />

Zufahrtswege sind nicht durch die Planung betroffen bzw. werden in die Planung so integriert,<br />

dass ihre Funktion erhalten werden kann.<br />

Die teils als „Wochenendgrundstück“ genutzten Streuobstwiesen werden durch das Projekt<br />

in ihrem Erholungswert beeinträchtigt.<br />

Das Projekt hat ebenfalls Einfluss auf die Wohnqualität in den angrenzenden Baugebieten<br />

„Herrengestell-<strong>Sommerhalde</strong>“, „<strong>Sommerhalde</strong> II“ sowie „Herrengestell I“, die bislang offen<br />

zur freien Landschaft endeten.<br />

Südöstlich des Plangebiets liegt ein nach § 32 NatschG Ba.-Wü. besonders geschütztes<br />

Biotop. Die Auswirkungen der Planungen auf dieses Biotop sowie auf die anderen erwähnten<br />

Faktoren werden im Umweltbericht dargelegt. Im Nordwesten grenzt an das Plangebiet<br />

ein Hohlweg mit altem und teils nicht mehr verkehrssicherem Baumbestand im Böschungsbereich<br />

an. Die Auswirkungen der Planungen auf diesen städtischen Lebensraum werden<br />

im Umweltbericht ebenfalls dargestellt.<br />

Eine weitergehende Untersuchung der Auswirkungen des Aufstellens eines Bebauungsplans<br />

wird die Umweltprüfung und der Umweltbericht als nach § 2 a BauGB gesonderter<br />

Teil der <strong>Begründung</strong> vornehmen. Aus der Umweltprüfung heraus wird ein Grünordnungsplan<br />

entwickelt, der Grundlage für entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und so<br />

Bestandteil des Bebauungsplans wird. Die genaue Vorgehensweise ergibt sich aus dem<br />

Arbeitspapier <strong>zum</strong> Scoping-Termin <strong>zum</strong> Bebauungsplan „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“.<br />

3. Planungsalternativen<br />

Nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sollen Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

mit Grund und Boden sparsam und schonend umgehen. Dabei sind die Möglichkeiten der<br />

Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />

Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen.<br />

Die Entscheidung über die künftige Flächeninanspruchnahme fällt in der Regel bei der Aufstellung<br />

des Flächennutzungsplans, der die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte<br />

Gemeindegebiet darstellt. Der Bauflächenbedarfsnachweis ist daher insbesondere bei der<br />

Aufstellung der Flächennutzungspläne oder bei Bebauungsplänen, die nicht aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt sind, besonders von Belang. Im vorliegenden Fall widerspricht<br />

der Bebauungsplan überwiegend nicht dem Flächennutzungsplan und setzt eine der vorhandenen<br />

Baulandreserven des Flächennutzungsplans um (vgl. Ziffer 5). Acht von 23 Bauplätzen<br />

sind nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Insoweit wurde überwiegend<br />

der Bauflächenbedarfsnachweis bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1984 erbracht.<br />

Zusätzliche Prüfkriterien für den Bauflächenbedarf sind im Wesentlichen:<br />

3.1 Die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung<br />

Das Statistische Landesamt prognostiziert für <strong>Donzdorf</strong> eine Abnahme der Einwohnerzahl<br />

von derzeit bestehenden 10.816 (4. Quartal 2010) auf 10.509 im Jahr 2015.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 8 von 23<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> strebt an, dieser negativen Entwicklung zur Sicherung der städtischen<br />

Infrastruktur, die Einwohner zu deren Nutzung braucht, entgegen zu steuern.<br />

Dazu dient auch die Ausweisung attraktiver Wohnbauflächen. Um bedarfsgerecht<br />

vorzugehen und um die städtischen Finanzen nicht durch das unwirtschaftliche<br />

Vorhalten größerer ungenutzter Wohnbauflächen zu belasten, wurde das künftige<br />

Wohngebiet in zwei Realisierungsschritte aufgeteilt. Der erste Abschnitt wurde<br />

in den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“<br />

mit 12 Bauplätzen realisiert. Der vorliegende Plan „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“ stellt den zweiten<br />

und letzten Abschnitt mit ca. 23 Bauplätzen dar.<br />

3.2 Der Rückgang der Belegungsdichte/Zunahme der Haushalte<br />

Ein Wohnflächenbedarf wird sich in den nächsten Jahren allein schon aus dem Rükkgang<br />

der Belegungsdichte bzw. der steigenden Wohnflächenansprüche je Kopf<br />

und einer Zunahme der Zahl der Haushalte ergeben („innerer Bedarf“). Wird dieser<br />

nicht befriedigt, droht die Abwanderung von Teilen der Bevölkerung, gegen diese<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> entgegen steuern möchte. Der Hauptort der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> wird<br />

im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart als Unterzentrum (Plansatz 2.3.3 Z)<br />

und als Siedlungsbereich (2.4.1.4e Nr. 15) innerhalb einer Entwicklungsachse<br />

(Plansatz 2.2.1e Spalte 2) ausgewiesen.<br />

Nach Plansatz 2.4.0.4 (Z) des Regionalplans sind in den Gemeinden mit Siedlungsbereichen<br />

Wohnbauflächen für den aus der Eigenentwicklung und aufgrund von<br />

Wanderungsgewinnen sich ergebenden Bedarfs zulässig. Dieser Bedarf wird mit einem<br />

Zuwachs von 1,5 % der Wohneinheiten je 5 Jahre quantifiziert (Plansatz<br />

2.4.0.4.1). Für <strong>Donzdorf</strong> bedeutet dies bei 5.084 Wohnungen (Stand 2010) ein Zuwachs<br />

von rund 76 Wohnungen je 5 Jahre. Der Bebauungsplan wird max. 69 Wohnungen<br />

zulassen und bleibt somit unterhalb der Vorgaben des Regionalplans.<br />

3.3 Die Flächenpotentiale der Gemeinde<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> war in den vergangenen Jahren bestrebt, innerörtliche Flächenpotentiale<br />

auszuschöpfen. So wurde seitens der <strong>Stadt</strong> die Chance zur Innenentwicklung<br />

genutzt, indem das ehem. Firmenareal der in Insolvenz gegangenen Firma<br />

Leuze südlich des Bahnhofs erworben, die Firmengebäude abgerissen und in attraktive<br />

innerstädtische Wohnbauflächen umgewandelt wurde. Der entsprechende<br />

Bebauungsplan wurde 2004 aufgestellt. In diesem Areal liegen auch die meisten<br />

noch nicht verkauften/bebauten Wohnbauflächen („stadteigene“ Baulücken). Die<br />

genannten Wohnbauflächen haben den Bedarf von 2004 bis heute abgedeckt. Im<br />

Jahr 2009 wurde im gewerblichen Bereich analog verfahren, als sich die Möglichkeit<br />

ergab, eine 1,5 ha große innerörtlich brachliegende ehem. Gärtnereifläche westlich<br />

des Bauhofs in eine Gewerbefläche umzuwandeln (Gewerbegebiet „Grabenwiesen-<br />

Erweiterung“).<br />

In den letzten Jahren wurden einige Bebauungspläne, die Verbote von Dachaufbauten<br />

bzw. Vorgaben zu Geschossflächenzahlen/ Vollgeschossen vorsahen, dahingehend<br />

geändert, dass nunmehr Dachausbauten möglich sind und so<br />

(Dach)Wohnungen im Bestand zulässigerweise errichtet werden können. Beispielhaft<br />

aufgezählt sind hierbei die Bebauungsplanänderungen „Marren IV“ und „Südlich<br />

der Gefällholzstraße“ in 20<strong>07</strong>, „Tannenwaldstraße (Mitte)“ in 2008 und „Oberer<br />

Brühl“ in 20<strong>11</strong>.<br />

Bei der Ausweisung von Wohnbauland hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> ganz überwiegend<br />

die Baulandpolitik verfolgt, Grundstücke, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmBH<br />

sind, als Bauland auszuweisen. Dadurch wurde das Umlegungsverfahren<br />

nach § 45 ff. BauGB und das Schaffen privater Bauflächen vermieden.<br />

Die Grundstücksverkäufe konnten dann mit einer vertraglichen „Bauzwangsverpflichtung“<br />

des Käufers versehen werden; Baulücken wurden so verhindert.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 9 von 23<br />

Durch Grundstücksteilungen oder aus sonstigen Gründen bestehen im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

einige Baulücken, deren Grundstücke in privater Hand sind und dadurch einer von<br />

städtischer Seite aus erfolgenden Veräußerung mit vertraglichem Bauzwang nicht<br />

zur Verfügung stehen. In der folgenden Liste werden Baulücken im Hauptort <strong>Donzdorf</strong><br />

aufgeführt, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH sind:<br />

3.3.1 innerörtliche Baulücken:<br />

Flurstück Lage Eigentümer Fläche Nutzung nach<br />

BauNVO<br />

<strong>11</strong>59/1 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 1.430 qm WA<br />

<strong>11</strong>59/5 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 397 qm WA<br />

<strong>11</strong>59/16 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 383 qm WA<br />

<strong>11</strong>59/21 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 412 qm WA<br />

52/7 Hauptstraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 874 qm MI<br />

70 Hauptstraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 603 qm MI<br />

167 Poststraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 1.017 qm MI<br />

167/4 Poststraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 517 qm MI<br />

836/12 <strong>Sommerhalde</strong> <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 587 qm WA<br />

Summe 6.220 qm = 0,622 ha<br />

Die innerörtlichen Baulücken, die im Eigentum und damit der Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong><br />

bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH und innerhalb einer zulässigen Wohnbau- oder Mischbaunutzung<br />

liegen, ergeben zusammen mit rund 6.220 qm in etwa die halbe Fläche, die<br />

nun mit dem Bebauungsplan „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“ als Wohnbaufläche ausgewiesen werden<br />

soll. Die Lage der freien Baugrundstücke unterscheiden sich jedoch grundlegend von den<br />

geplanten Bauplätzen im Plangebiet. Sämtliche Flächen der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH liegen<br />

entlang verkehrsträchtiger Durchgangsstraßen in <strong>Donzdorf</strong>, die sich für Mehrfamilienhäuser<br />

oder Geschäftshäuser eignen. (Reine) Einfamilienhäuser wären städtebaulich auf<br />

diesen Flurstücken deplaziert. Die Flurstücke im Eigentum der <strong>Stadt</strong> sind hinsichtlich der<br />

Lage und des Zuschnitts für Einfamilienhäuser gedacht. Diese liegen jedoch innerstädtisch<br />

sehr zentral und haben überwiegend einen eher kleinen Zuschnitt. Bevölkerungsschichten,<br />

die ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit Gartennutzung am <strong>Stadt</strong>rand wünschen, können<br />

hier nicht angesprochen werden. Zudem ist absehbar, dass bis zur Erschließung der geplanten<br />

Wohnbauflächen im Plangebiet einige der noch freien Bauplätze veräußert sein<br />

werden, so dass die <strong>Stadt</strong> keine Bauplätze im Hauptort der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> mehr anbieten<br />

könnte. Insoweit besteht unter Berücksichtigung des zeitlichen Vorlaufs dieses Bebauungsplans<br />

und der Umsetzung der Planung ein Bedarf an Ausweisung von Wohnbauflächen, die<br />

durch bestehende Baulücken nicht gedeckt werden kann.<br />

3.3.2 Alternativstandorte:<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> betreibt schonende Bodenpolitik. Dies ist u. a. auch daran zu erkennen,<br />

dass der derzeit geltende Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere<br />

Fils-Lautertal vom 21.09.1984 für <strong>Donzdorf</strong> auch nach 25 Jahren noch einige künftige<br />

Wohnbauflächen ausweist, welche die planerische Grundlage zur Schaffung von Wohnbauflächen<br />

bieten. Das Kontingent ist somit nicht ausgeschöpft. Bislang als künftige Wohnbauflächen<br />

im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind die folgenden Flächen, ergänzt um die<br />

Gründe, die zur Nicht-Berücksichtigung als Alternative <strong>zum</strong> vorliegenden Plan führten:


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 10 von 23<br />

Bezeichnung der<br />

Fläche<br />

1. Verlängerung<br />

des Haldenwegs<br />

nach Norden<br />

2. Herrengestell/<br />

<strong>Sommerhalde</strong><br />

(südlich des<br />

Schulzentrums)<br />

3. „Bödele“ (südlich<br />

des Seitzenbach<br />

bzw. östlich der<br />

Rötelsteinstraße)<br />

4. „Vor den Gärtlichen“<br />

(im westlichen<br />

Anschluss<br />

an das Wohnge-<br />

biet „Marren“)<br />

5. „Innerer Letten,<br />

Auchertweide,<br />

Äußerer Letten“<br />

(nordwestlich der<br />

Lauter)<br />

Gründe für die Nicht-Berücksichtigung als Planungsalternative<br />

Die Flurstücke sind überwiegend in Privateigentum. Die Realisierung<br />

würde entweder den Aufkauf der Flächen durch die <strong>Stadt</strong> oder das<br />

Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB erforderlich machen. Eine<br />

zügige und vollständige Realisierung zur effektiven Ausnutzung der<br />

Flächen und Vermeidung von Mittel-/längerfristigen Baulücken ist nicht<br />

im gleichem zeitlichen Maße wahrscheinlich als durch den Verkauf<br />

städtischer Grundstücke mit vertraglich vereinbarten Bauzwang des<br />

Käufers. Erfahrungen benachbarter Gemeinden verdeutlichen dies.<br />

Die Lage des Gebiets selbst lässt überschlägig betrachtet kaum weniger<br />

starke Eingriffe in den Naturhaushalt befürchten als die jetzige<br />

Planung, da die Alternative ebenfalls einen Streuobstgürtel in Ortsrand-<br />

und Hanglage aufweist. Die Lage der Alternativfläche entspricht<br />

auch nicht der derzeitigen Entwicklungsrichtung der <strong>Stadt</strong>, die in den<br />

letzten Jahren im Bereich „Herrengestell“/ “<strong>Sommerhalde</strong>“ und „Böde-<br />

le“ stattgefunden hat.<br />

Die nördliche Teilfläche (Herrengestell) und die südliche Teilfläche<br />

(<strong>Sommerhalde</strong>) sind mit den Bebauungsplänen „Herrengestell I“<br />

(2000/2001), „Herrengestell/<strong>Sommerhalde</strong>“ (1983/1984) und „Som-<br />

merhalde II“ (2009) bereits realisiert.<br />

Die Fläche „Bödele“ ist bereits seit 1991 mit einem Bebauungsplan<br />

überplant und bebaut.<br />

Die Fläche „Vor den Gärtlichen“ ist bereits seit mit den Bebauungsplänen<br />

„Wagnerstraße/Sudetenstraße I“ aus dem Jahr 1985 und „Wagnerstraße/Sudetenstraße<br />

II“ aus dem Jahr 1999 überplant und bebaut.<br />

Eine Realisierung dieser Planungsalternative würde die Schaffung<br />

eines neuen Siedlungsbereichs jenseits der Lauter in <strong>Donzdorf</strong> in einem<br />

ökologisch sensiblen Bereich bedeuten. Die Eingriffsschwere<br />

wäre deutlich höher zu bewerten als bei der vorliegenden Planung.<br />

Die Alternative würde zudem der regionalen Freiraumstruktur des<br />

Verbands Region Stuttgart widersprechen, die dieser im Regionalplan<br />

als regionaler Grünzug G 50 (Plansatz 3.1.1 Z) und Gebiet für Naturschutz<br />

und Landschaftspflege (Plansatz 3.2.1 Z) ausgewiesen hat. Sie<br />

sollen demnach von der Besiedlung freigehalten werden.<br />

3.3.3 Berechnung des Siedlungsbedarfs<br />

Von den ca. 23 Bauplätzen im Plangebiet sind 8 Bauplätze nicht vom Flächennutzungsplan<br />

1984 gedeckt und werden zusätzlich ausgewiesen. Sie liegen in der nördlichen Sackgasse<br />

„A“. Während betreffend der Flächennutzungsplan konformen Bauplätze ein Bauflächenbedarfsnachweis<br />

entbehrlich ist, sind für die Bauflächen der nicht-konformen 8 Bauplätze der<br />

Bauflächenbedarf nachzuweisen. Wie in Ziffer 3.2 ausgeführt, kann <strong>Donzdorf</strong> in den nächsten<br />

fünf Jahren um 76 Wohneinheiten wachsen. Bei einer Belegungsdichte von 2,3 Einwohner<br />

je Wohnung und einer Bruttowohndichte von 60 Einwohner je Hektar (vgl. Ziffer<br />

3.4) entspricht dies einer Baulandfläche von 2,913 ha (76*2,3/60). Hiervon sind die Flächen<br />

der Baulücken mit 0,622 ha (vgl. Ziffer 3.3.1) abzuziehen. Für die nächsten fünf Jahre besteht<br />

daher ein Baulandflächenbedarf von rund 2,3 ha. Die Wohnbaufläche der gesamten<br />

Plangebiets „<strong>Sommerhalde</strong> <strong>III</strong>“ umfasst 1,<strong>26</strong> ha (vgl. Ziffer 2.), auf die mit 8 der 23 Bauplätze<br />

nur rund ein Drittel, somit rund 0,42 ha anzurechnen ist. Die zusätzlichen acht Bauplätze<br />

sind hinsichtlich des Baulandflächenbedarfs für die nächsten fünf Jahre gedeckt.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite <strong>11</strong> von 23<br />

3.4 Die Orientierungswerte der anzustrebenden Einwohnerdichte<br />

Der Regionalplan sieht gemäß Plansatz 2.4.0.8 (Z) zur Reduzierung der Belastungen<br />

von Freiräumen durch neue Siedlungsflächeninanspruchnahme bei allen Neubebauungen<br />

eine angemessen hohe Siedlungsdichte vor, die bei Unterzentren 70<br />

Einwohner/ha für Wohnsiedlungsbereiche vorgibt. Das Plangebiet des Bebauungsplans<br />

sieht 1,<strong>26</strong> ha Wohnsiedlungsfläche vor. Auf dieser werden ca. 23 Bauplätze<br />

mit max. zulässigen 69 Wohnungen zugelassen. Bei unterstellten 1,5 Wohnungen je<br />

Bauplatz und einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,3 Personen je Wohnung<br />

in <strong>Donzdorf</strong> (in 2006) würden rund 79 Personen im Plangebiet ihre neue Heimat<br />

finden. Dies entspräche einer Siedlungsdichte von rund 63 Einwohner/ha. Dieser<br />

Wert wäre für <strong>Donzdorf</strong>er Verhältnisse etwas überdurchschnittlich, hat <strong>Donzdorf</strong><br />

bei einer Wohnbaufläche von 178 ha (<strong>zum</strong> 31.12.10) hierauf 10.816 Einwohner<br />

(<strong>zum</strong> 31.12.2010) „untergebracht“. Dies entspricht einem Wert von rund 61 Einwohner<br />

je Hektar. Die jetzige Planung dürfte ein Beleg für die flächensparende Wohnbaulandpolitik<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> sein.<br />

4. Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs<br />

Standort: Der künftige Geltungsbereich liegt zwischen dem<br />

• Wohngebiet „Im Herrengestell“ und der Messelbergsteige im Norden<br />

• den Wohngebieten „Herrengestell-<strong>Sommerhalde</strong>“ bzw. „<strong>Sommerhalde</strong> II“ im Süden,<br />

• dem Roten Weg im Westen und<br />

• dem Gewann „Kleine Röte“ im Osten.<br />

Die Fläche umfasst rund 2,0 ha auf den ganz oder teilweise im künftigen Plangebiet liegenden<br />

Flurstücken 395/2, 395/3, 456/2, 821, 822, 823, 824, 824/1, 835/1, 836, 841/1, 841/2,<br />

841/3, 842/2, 842/3 und 842/6 der Gemarkung <strong>Donzdorf</strong>. Im Laufe des Verfahrens kann<br />

sich der geplante Geltungsbereich noch dahingehend ändern, dass weitere Flurstücke hinzukommen<br />

oder genannte Flurstücke wegfallen. In der folgenden Skizze ist die Lage des<br />

geplanten Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit einem roten Kreis markiert.<br />

Die Entfernungen zu den Infrastruktureinrichtungen in der <strong>Stadt</strong> betragen fußläufig überschlägig:


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 12 von 23<br />

Messelbergschule/Rechberg-Gymnasium 400 m<br />

Steingartenschule 900 m<br />

Rathaus/Jugendmusikschule 1.000 m<br />

Schloss-Kindergarten 1.000 m<br />

Innenstadt (Geschäfte, Post, Banken, Bushaltestelle) 1.200 m<br />

<strong>Stadt</strong>halle 1.200 m<br />

Supermärkte in der Wagnerstraße 1.500 m<br />

Freibad / Sportzentrum (Lautertalhalle) 1.900 m / 2.100 m<br />

Wegen des naturschutzrechtlichen Eingriffs des Bebauungsplans in Schutzgüter der Natur<br />

werden Flächen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

als Ausgleich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 1 a<br />

BauGB diesem Bebauungsplan zugeordnet werden. Der Umfang der Ausgleichsflächen<br />

sowie die Beschreibung der Flächen und der Maßnahmen im Einzelnen werden sich aus<br />

dem Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-Ausgleichsbilanz (Erläuterungsbericht) ergeben,<br />

der gerade in Bearbeitung ist. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurde<br />

im Scoping-Termin mit den Fachbehörden am 27.06.20<strong>11</strong> abgeklärt.<br />

5. Vorbereitende Bauleitplanung<br />

Im seit 1984 rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere<br />

Fils – Lautertal wird das Plangebiet als in der südlichen Mitte liegender Teil einer künftigen<br />

Wohnbaufläche ausgewiesen. Der nördliche Teil dieser geplanten Wohnbaufläche<br />

wurde mit dem Baugebiet „Herrengestell I“, der südliche Teil als Wohngebiet „Herrengestell-<strong>Sommerhalde</strong>“<br />

und im Südosten mit dem Wohngebiet „<strong>Sommerhalde</strong> II“ umgesetzt.<br />

Der geplante nördliche Wohnweg A (Sackgasse) mit den Bauplätzen 1 bis 8 ist hingegen<br />

im Flächennutzungsplan nicht als künftige Wohnbaufläche sondern als landwirtschaftliche<br />

Fläche beinhaltet. Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans ist daher überwiegend<br />

aber nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und benötigt zur<br />

Rechtskraft die Genehmigung durch das Landratsamt Göppingen.<br />

6. Städtebauliches Konzept<br />

Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 1984.<br />

Das städtebauliche Konzept sieht ein Lückenschluss zwischen den bestehenden Wohngebieten<br />

„<strong>Sommerhalde</strong>“, „<strong>Sommerhalde</strong> II“ und „Herrengestell“ vor. Die Haupterschließung<br />

durch Wohnstraßen erfolgt vom Abzweig „Im Herrengestell“ von der Kreisstraße „Messelbergsteige“.<br />

Hierbei wird parallel südöstlich vom Roten Weg ein Wohnweg „B“ als Sackgasse<br />

mit Fußgängeranbindung an die <strong>Sommerhalde</strong> geführt (ca. 12 Bauplätze), in deren<br />

Mitte ein Kreisverkehr mit „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ ausgebildet wird.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 13 von 23<br />

An den Kreisel wird vom bestehenden Neubaugebiet „<strong>Sommerhalde</strong> II“ dessen obere<br />

Wohnstraße nach Westen verlängert und angebunden (ca. 4 Bauplätze). Nördlich parallel<br />

zu dieser Verbindung wird eine weitere Sackgasse „Wohnweg A“ vom Abzweig „Im Herrengestell“<br />

geführt (ca. 7 Bauplätze). Die Bebauung der Wohnstraßen erfolgt beidseitig. Die<br />

Wohnstraßen weisen eine Breite von 5,5 m auf, Die Anbindung zwischen Kreisel und „Im<br />

Herrengestell“ ist 6,5 bis 7 m breit ausgebildet.<br />

Gehwege sind im Plangebiet ganz überwiegend nicht geplant, um den Wohngebietscharakter<br />

zu unterstreichen. Insgesamt entstehen 23 Bauplätze in einem die Lücke schließenden<br />

kompakten Plangebiet. Hierbei wird die nördliche und östliche Bebauungsgrenze der Gebiete<br />

„Herrengestell“ und <strong>Sommerhalde</strong> II“ aufgenommen. Die weitgehend parallel bzw.<br />

ansteigend <strong>zum</strong> Südwesthang verlaufende Wohnbebauung, unterstützt durch entsprechende<br />

Vorgaben hangparalleler Firstrichtung, sorgt für eine energieschonende Ausrichtung der<br />

Längsseite der Häuser Richtung Südwesten bzw. Südosten. Durch die starke Hangneigung,<br />

zwischen den Wohnbaureihen wird eine Verschattung durch südlich angrenzende<br />

darunter liegende Wohnbaureihen reduziert. Der Höhenunterschied im Plangebiet (ohne<br />

Ausgleichsflächen!) insgesamt beträgt 28 m (Höhenlage zwischen 443 m und 471 m).<br />

Die Festsetzungen für die einzelnen Baufenster sind einheitlich mit Ausnahme der Bezugshöhen<br />

für die Gebäudehöhe, die topographiebedingt an jedes einzelne Baufenster angepasst<br />

ausgewiesen wird und die Ausweisung von Pflanzgeboten. Als Art der baulichen Nutzung<br />

wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO 1990 festgesetzt. Dies entspricht<br />

am Besten der geplanten Wohnbebauung. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO<br />

werden wegen des beabsichtigten Vorrangs der Wohnbebauung in ruhiger Wohnumgebung<br />

nicht zugelassen, ebenso Schank- und Speisewirtschaften. Das Maß der baulichen Nutzung<br />

sieht eine Höhenbegrenzung durch maximal zulässige Wand- und Firsthöhen vor. Der<br />

untere Bezugspunkt für die Höhenbemessung sind vorgegebene Bezugshöhen (BZH), die,<br />

um dem Bauherrn größeren Spielraum bei der Organisation des Gebäudeinneren zu gewähren,<br />

nicht mit der Erdgeschossfußbodenhöhe gekoppelt werden. Die Grundflächenzahl<br />

liegt mit 0,3 unterhalb des gesetzlich Möglichen und erreicht eine Durchgrünung mit Gartenflächen<br />

im in <strong>Stadt</strong>randlage befindlichen Plangebiet. Dies und die Beschränkungen auf<br />

eine max. zulässige Anzahl Wohnungen je Wohngebäude sowie auf Einzel- bzw. Doppelhäuser<br />

soll eine massive Wohnbebauung am <strong>Stadt</strong>rand vermeiden.<br />

Durch eine Begrenzung des Plangebiets zu den nördlich und östlich liegenden Außenbereichsflächen<br />

mit einem Pflanzgebotsstreifen und Ausgleichsflächen wird das Gebiet eingegrünt<br />

und schafft einen fließenden Übergang zu den Freiflächen vor der <strong>Stadt</strong>. Ebenfalls<br />

der Eingrünung dienen die Pflanzgebote der Einzelbäume. Zum kulturdenkmalgeschützten<br />

Roten Weg mit seiner schützenswerten Grünstruktur an seinen Böschungen, werden ein<br />

Pflanzbindungsstreifen und eine nicht zu bebauende Fläche festgesetzt. Die folgende Grafik<br />

stellt eine mögliche Gestaltung des Plangebiets (ohne Ausgleichsflächen!) dar:


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 14 von 23<br />

7. Planinhalt, einzelne Festsetzungen<br />

Planinhalt sind sowohl planungsrechtliche Festsetzungen nach dem BauGB als auch örtliche<br />

Bauvorschriften nach der LBO. Zu den einzelnen Festsetzungen:<br />

1. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO 1990<br />

1.1 Bauliche Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB<br />

1.1.1 Art der baulichen Nutzung §§ 1 - 15 BauNVO<br />

Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO)<br />

Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5<br />

BauNVO nicht zulässig. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO sind gemäß § 1<br />

Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

<strong>Begründung</strong>: Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet festgelegt, da der Hauptnutzungszweck<br />

das Wohnen ist. Um die ruhige <strong>Stadt</strong>randlage zu bewahren und aufgrund der<br />

nur über Wohngebiete bestehenden Verkehrsanbindung werden die Ausnahmen nach § 4<br />

Abs. 3 BauGB nicht zugelassen. Ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO mit seinen geringen<br />

Immissionsrichtwerten wird auch aufgrund einer bestehenden Lärm-Vorbelastung<br />

des Gebiets durch das ca. 800 m entfernte Schützenhaus nicht ausgewiesen.<br />

1.1.2 Anzahl der Wohneinheiten § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB<br />

Die Zahl der Wohnungen (WE) ist wie folgt beschränkt:<br />

• Auf max. 2 WE bei einer Doppelhaushälfte,<br />

• auf max. 3 WE bei einem Einzelhaus und<br />

• auf max. 4 WE bei einem Doppelhaus.<br />

<strong>Begründung</strong>: Der Bebauungsplan verzichtet darauf, Vollgeschossen oder eine Geschossflächenzahl<br />

festzulegen, um dem Bauherrn die flexible Gestaltung seiner inneren Organisation<br />

des Hauses zu bieten. So soll die max. Zahl der zulässigen Vollgeschosse keinen<br />

Dachausbau verhindern. Im Gegenzug wird jedoch die max. zulässige Anzahl von Wohnungen<br />

festgelegt, damit im hochwertigen Plangebiet keine verdichtete Bauweise mit vielen<br />

Wohnungen auf engen Raum entsteht, die dem Planungszweck einer ruhigen stadtrandnahen<br />

durchgrünten Wohnlage zuwiderläuft und die Verkehrsinfrastruktur nicht ausgelegt ist.<br />

1.1.3 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21 a BauNVO<br />

Entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO wird als Maß der baulichen Nutzung die<br />

Grundflächenzahl (GRZ) und die Gebäudehöhe festgelegt.<br />

Grundflächenzahl entsprechend den Eintragungen im Lageplan des Bebauungsplans<br />

(Planeinschrieb).<br />

Gebäudehöhe/ Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB):<br />

Im Bebauungsplan werden die maximal zulässige Wand- und Firsthöhe sowie die Bezugshöhe<br />

(BZH) festgelegt. Unterer Bezugspunkt ist die gemäß Planeinschrieb festgesetzte<br />

BZH (wird noch festgelegt).<br />

• Firsthöhe (FH): Die Firsthöhe wird zwischen unterem Bezugspunkt und der obersten<br />

Kante der Dachfläche gemessen. Maximal zulässig sind 8,00 m.<br />

• Wandhöhe (WH): Die Wandhöhe wird zwischen unterem Bezugspunkt und dem<br />

Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Maximal zulässig sind 4,50<br />

m.<br />

Bei Gebäuderücksprüngen sind Überschreitungen der zulässigen Wandhöhe bis maximal<br />

1,50 m über ein Drittel der Gebäudelänge zulässig. Für Vorbauten, Querbauten bzw.<br />

Wände, die nicht mehr als 1,50 m vortreten und nicht mehr als 60 % der Gesamtlänge der<br />

hinter ihnen liegenden zugehörigen Gebäudeseite aufweisen, beträgt die max. zulässige<br />

Überschreitung der Wandhöhe einschl. Dachaufbauten<br />

• 2,50 m, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und<br />

• 1,50 m, wenn sie breiter als 5 m und nicht breiter als 10 m sind.<br />

Bei Pultdächern (PD) wird für die „hohe Wand“ die Firsthöhe (FH) herangezogen.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 15 von 23<br />

<strong>Begründung</strong>: Das Maß der baulichen Nutzung wurde entsprechend der gewünschten städtebaulichen<br />

Entwicklung festgelegt. Die Grundflächenzahl orientiert sich, um eine durchgrünte<br />

Bauweise zu erzielen, nicht am gesetzlichen Maximum nach § 17 Abs. 1 BauNVO.<br />

Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an den in den jüngsten angrenzenden<br />

<strong>Donzdorf</strong>er Wohngebieten üblichen Maß. Aufgrund der Hanglage sind individuelle Bezugshöhen<br />

je Baufenster als unterer Bezugspunkt für die Höhenbemessung festgelegt. Eine<br />

Kopplung mit der Erdgeschossfußbodenhöhe findet nicht statt, so ist der Bauherr in der<br />

inneren Organisation flexibel. Eine Toleranz zur Bezugshöhe ist nicht notwendig, da diese<br />

gewöhnlich geringfügig höher als die höhergelegene nördliche Baugrenze liegt.<br />

1.2 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO<br />

Offene Bauweise, siehe Einschriebe im Lageplan. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser.<br />

Bei Doppelhäuser sind Grenzbauten zur angebauten Doppelhaushälfte zulässig.<br />

<strong>Begründung</strong>: Diese Bauweise entspricht am Besten der geplanten Nutzung des Gebiets.<br />

1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V.<br />

m. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die Überschreitung<br />

der Baugrenzen mit Gebäudeteilen entsprechend den Regelungen gemäß § 5<br />

Abs. 6 Landesbauordnung ist zulässig.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die überbaubaren Flächen werden aus städtebaulichen Gründen festgelegt,<br />

vgl. Ziffer 5 – städtebauliches Konzept. Die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete<br />

Bauteile ist zulässig, damit im Baugenehmigungsverfahren hierfür keine Ausnahmen<br />

benötigt werden.<br />

1.4 Stellung der baulichen Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />

Mit den Gebäudelängsachsen bzw. Hauptfirsten sind die im Plan eingetragenen Richtungen<br />

einzuhalten. Neben der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind rechtwinklig dazu untergeordnete<br />

Nebenfirste als Zwerchgiebel oder Winkelbau zulässig.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die vorgeschriebene Stellung der baulichen Anlage mit der Gebäudelängsachse<br />

und dem Hauptfirst erfolgt meist hangparallel. Dadurch ist die Längsseite in Richtung<br />

Süden, Südwesten oder Südosten ausgerichtet, was aus energetischen Gründen günstiger<br />

ist. Auch aus gestalterischen Gründen ist eine meist hangparallele Anordnung und traufseitige<br />

Stellung der Häuser zu den Wohnstraßen und Sichtachsen zu bevorzugen.<br />

1.5 Flächen für Garagen und Stellplätze, § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO<br />

Garagen, offene und überdachte Stellplätze (Carports) sind auf überbaubaren und nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garage bzw. Carport und öffentlicher<br />

Verkehrsfläche ist ein seitlicher Abstand von mind. 1,00 m einzuhalten. Die Zufahrt<br />

zur Garage bzw. <strong>zum</strong> Carport hat eine Länge von mind. 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />

einzuhalten (Mindest-Stellfläche vor der Garage bzw. vor dem Carport). An Straßeneinmündungen<br />

darf die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt werden.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Regelungen, die in Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche stehen<br />

(Abstände, Mindest-Stellfläche, Übersichtlichkeit) dienen der Verkehrssicherheit. Die Zulässigkeit<br />

der genannten baulichen Anlagen außerhalb von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren<br />

Ausnahmen bzw. Befreiungen zu vermeiden.<br />

1.6 Nebenanlagen § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO<br />

Zulässig in überbaubarer und in nicht überbaubare Grundstücksfläche sind:<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO, soweit sie keine Gebäude sind,<br />

• Gerätehütten mit einem umbauten Raum bis max. 30 cbm und max. 3 m Höhe,<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO.<br />

Unzulässig sind:<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO einschließlich der Gerätehütten in den<br />

Pflanzgebots- und Pflanzbindungflächen Pfg1 und Pfb1 sowie den Flächen, die von<br />

Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, vgl. Ziffer 1.8),


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 16 von 23<br />

• Anlagen für die Kleintierhaltung, wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln<br />

und dergleichen.<br />

Einfriedungen sind in den Örtlichen Bauvorschriften geregelt.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Zulässigkeit der Nebenanlagen, soweit sie keine Gebäude sind, außerhalb<br />

von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen bzw. Befreiungen<br />

zu vermeiden. Allerdings werden die typischen Gartenhäuschen/ Gerätehütten wiederum<br />

über die Regelung einer zulässigen Gebäudekubatur erlaubt. Anlagen für die Kleintierhaltung<br />

sind gänzlich unzulässig, um den Wohncharakter des Viertels nicht zu beeinträchtigen.<br />

Bestimmte Flächen werden, nicht zuletzt wegen ihrer geringen Breite oder ihres<br />

schützenswerten Charakters geschützt, durch Nebenanlagen unterbrochen zu werden.<br />

1.7 Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers und der Strassenbeleuchtung §§ 9<br />

Abs. 1 Nr. <strong>26</strong> i. V. m. 1<strong>26</strong> Abs. 1 BauGB<br />

Von den Grundstückseigentümern sind auf ihren Grundstücken zu dulden:<br />

• Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

werden innerhalb der angrenzenden Grundstücke hergestellt.<br />

• Die öffentlichen Verkehrsflächen werden gegen die angrenzenden Grundstücke durch<br />

Rabatten bzw. Bordsteine abgegrenzt. Diese sowie die hierfür erforderlichen Fundamente<br />

befinden sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />

• Die Masten für die Straßenbeleuchtung sowie die hierfür erforderlichen Fundamente<br />

befinden sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzung dient der Sicherung der Umsetzung der geplanten Erschließungsmaßnahmen.<br />

1.8 Freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB<br />

Für die im Lageplan eingezeichneten von Bebauung freizuhaltende Flächen gilt: Die Flächen<br />

sind von jeglichen baulichen Anlagen einschließlich Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1<br />

BauNVO freizuhalten (vgl. Ziffer 1.6). Stützmauern, eigenständige Aufschüttungen und<br />

Abgrabungen sind in Ziffer 2.7 geregelt.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzung dient der Sicherung des Kulturdenkmals „Roter Weg“ und<br />

seiner schützenswerten Böschung.<br />

1.9 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. <strong>11</strong> BauGB<br />

Die Aufteilung der Verkehrsflächen (Straßenfläche, Geh- und Fußwege sowie Verkehrsgrün)<br />

gilt als Richtlinie.<br />

1.10 Maßnahmen der Grünordnung und des naturschutzrechtlichen Ausgleichs § 9 Abs.<br />

1 Nr. 25, § 9 Abs. 1a BauGB<br />

1.10.1 Flächenhaftes Pflanzgebot / Pflanzgebot für Einzelbäume (pfg) § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB<br />

Für die im Lageplan eingezeichneten Pflanzgebotflächen (pfg), Einzelbäume und die gärtnerische<br />

Anlage von Grundstücksflächen sind nachfolgende Festsetzungen zu beachten<br />

und die nachfolgend in Ziffer 1.10.1 aufgeführten Pflanzenarten zu verwenden. Immergrüne<br />

Koniferen (Thuja, Fichten etc.) sind als Heckengehölze unzulässig. Vgl. auch Ziffer<br />

2.1.2, 2.3, 2.7, 2.8 und 3.7.<br />

• Öffentliche Flächen<br />

(werden noch festgelegt)<br />

• Private Flächen<br />

(werden noch festgelegt)<br />

• Pflanzenlisten:<br />

- Pflanzenliste 1 – klein- bis mittelkronige Laubbäume:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Pyrus Calleryana <strong>Stadt</strong>birne<br />

Sorbus aria Mehlbeere<br />

Sorbus torminalis Elsbeere


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 17 von 23<br />

- Pflanzenliste 2 – großkronige Laubbäume:<br />

Acer platanoides Spitzahorn<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Aesculus hipp. «Baumannii» Rosskastanie<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

- Pflanzenliste 3 – heimische standortgerechte Baumarten:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Acer platanoides Spitzahorn<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Betula pendula Hänge-Birke<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Sorbus aria Mehlbeere<br />

Sorbus torminalis Elsbeere<br />

- Pflanzenliste 4 – empfohlene Obstsorten:<br />

Äpfel: Berner Rosenapfel, Bittenfelder Mostapfel, Börtlinger Weinapfel, Brettacher,<br />

Danziger Kantapfel, Geheimrat Dr. Oldenburg, Gehrers Rambour,<br />

Gewürzluiken, Schweizer Winterglockenapfel, Goldrenette v.<br />

Blenheim, Grahams Jubiläumsapfel, Gravensteiner, Hauxapfel, Jakob<br />

Fischer, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Kardinal Bea, Krügers Dickstiel,<br />

Landsberger Renette, Linsenhofer Renette, Maunzenapfel, Öhringer<br />

Blutstreifling, Prinz Albrecht v. Preußen, Rheinischer Bohnapfel,<br />

Rheinischer Krummstiel, Rote Sternrenette, Roter Berlepsch, Roter<br />

Boskoop, Schöner aus Boskoop, Teuringer Winterrambour, Weißer<br />

Klarapfel, Zabergäu Renette.<br />

Birnen: Alexander Lucas, Bayrische Weinbirne, Bunte Juli, Clapps Liebling,<br />

Conference, Doppelte Philippsbirne, Gelbmöstler, Gräfin v. Paris, Gute<br />

Graue, Gute Luise, Karcher Birne, Kirchensaller, Köstliche aus<br />

Charneux, Madame Verté, Oberösterr. Weinbirne, Palmischbirne,<br />

Pastorenbirne, Ulmer Butterbirne, Vereinsdechantsbirne, Williams<br />

Christbirne.<br />

Kirschen: Büttners Rote Knorpelkirsche, Dollenseppler, Große Schwarze Knorpelkirsche,<br />

Hedelfinger Riesenkirsche, Kassins Frühe, Schneiders<br />

Späte Knorpelkirsche.<br />

Steinobst: Bühler Frühzwetschge, Ersinger, Graf Althans Reneklode, Große<br />

Grüne Reneklode, Hanita, Hauszwetschge, Nancy Mirabelle, Oullins<br />

Reneklode, Speierling, The Czar, Wangenheims Frühzwetschge.<br />

- Pflanzenliste 5 - Sträucher:<br />

Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel<br />

Corylus avellana Hasel<br />

Crataegus laevigata Weißdorn<br />

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn<br />

Frangula alnus Faulbaum<br />

Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster<br />

Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche<br />

Prunus spinosa Schwarzdorn od. Schlehe<br />

Rhamnus catharticus Purgier-Kreuzdorn<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Salix caprea Salweide<br />

Salix purpurea Purpur-Weide<br />

Salix viminalis Korb-Weide<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Sambucus racemosa Traubenholunder<br />

Sorbus aucuparia Eberesche


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 18 von 23<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

- Pflanzenliste 6 – Gräser und Stauden für extensive Dachbegrünung:<br />

Allium flavum Gelber Lauch<br />

Allium schoenoprasum Schnittlauch<br />

Arenaria serpyllifolia Quendelblättriges Sandkraut<br />

Bromus tectorum Dachtrespe<br />

Calamintha acinos Steinquendel<br />

Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume<br />

Dianthus carthusianorum Karthäusernelke<br />

Iris germanica Schwertlilie<br />

Iris tectorum Dach-Iris<br />

Poa compressa Flaches Rispengras<br />

Poa prat. ssp. angustifolia Wiesenrispengras<br />

Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer<br />

Sedum album Weißer Mauerpfeffer<br />

Sedum cyaneum Rosenteppichsedum<br />

Sedum „Weihenstephaner Gold“ Goldsedum<br />

Sedum reflexum Felsensedum<br />

Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer<br />

Sedum spurium Kaukasus-Sedum<br />

Thymus serpyllum Feld-Thymian<br />

- Pflanzenliste 7 – Kletterpflanzen für die Begrünung von Stützmauern:<br />

Clematis vitalba Waldrebe<br />

Lonicera periclymenum Waldgeißblatt<br />

Hedera helix Efeu<br />

Humulus lupulus Hopfen<br />

Parthenocissus quinquefolia „Engelmannii“ bzw. tricuspidata „Veitchii“ Wilder Wein<br />

Polygonum aubertii Schlingknöterich<br />

1.10.2 Pflanzbindung § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB<br />

Einzelbäume und Sträucher, welche sich auf den im Lageplan eingezeichneten Pflanzbindungsflächen<br />

(pfb) befinden, sind zu erhalten und langfristig zu sichern. Bei Ersatzpflanzungen<br />

sind die in Ziffer 1.10.1 aufgeführten Pflanzenarten zu verwenden. Immergrüne<br />

Koniferen (Thuja, Fichten etc.) sind unzulässig.<br />

1.10.3 Öffentliche Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />

Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ gemäß Planeinschrieb.<br />

1.10.4 Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB<br />

Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung<br />

des Hochwasserabflusses in Form eines Hangwassergrabens gemäß Planeinschrieb.<br />

1.10.5 Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V.<br />

mit § 9 Abs. 1 a BauGB<br />

Zum Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe werden die folgenden Flächen bzw.<br />

Maßnahmen der Ziffern (noch festzulegen) gemäß Planeinschrieb als Flächen und Maßnahmen<br />

<strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

ausgewiesen und diesem Bebauungsplan zugeordnet:<br />

1. Maßnahmenfläche etc..... (werden noch festgelegt)<br />

Die Beschreibung der Flächen und der Maßnahmen im Einzelnen ergeben sich aus dem<br />

Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-Ausgleichsbilanz (Erläuterungsbericht) des Büro<br />

Prof. Schmid-Treiber-Partner, Leonberg vom (wird noch erstellt).<br />

1.10.6 Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />

Für die Straßenbeleuchtung sind aus Gründen des Insektenschutzes „insektenfreundliche“<br />

Leuchtmittel mit streulichtarmer, insektenschonender Bauweise und nicht anlockendem<br />

Lichtspektrum (z. B. staubdichte Natriumdampflampen) zu verwenden. Es ist darauf zu<br />

achten, dass keine Insekten tötenden Lampengehäuse verwendet werden.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 19 von 23<br />

<strong>Begründung</strong>: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnungsplan (werden noch erstellt). Die Pflanzgebotsflächen sowie die<br />

Gebote zur Pflanzung von Einzelbäumen dienen auch gestalterischen Gründen, auf deren<br />

Umsetzung großer Wert gelegt wird.<br />

1.<strong>11</strong> Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />

LR: Für die jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsträger einschließlich der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong><br />

mit Tochterunternehmen und Eigenbetrieben (Leitungsträger) bestehen<br />

Leitungsrechte für die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telefon,<br />

etc.) gemäß Planeinschrieb.<br />

GR, FR: Für die Leitungsträger und die anliegenden Grundstücke besteht ein Geh- und<br />

Fahrrecht gemäß Planeinschrieb.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzung der Rechte dient der Sicherung der Erschließung.<br />

2. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO<br />

2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 LBO<br />

2.1.1 Dachform / Dachneigung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Als Dachform werden zugelassen: Satteldach, versetztes Satteldach, Pultdach und Walmdach.<br />

Die zulässige Dachneigung beträgt bei Pult- und Walmdächern zwischen 10 und 25°,<br />

ansonsten zwischen 30 und 45 °. Bei Garagen, Carpor ts und Nebengebäuden ist auch das<br />

Flachdach bis 10 ° Dachneigung zulässig.<br />

2.1.2 Dachdeckung / Dachbegrünung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Für die Deckung der geneigten Dächer sind nur Ziegel oder durchgefärbte Dachsteine in der<br />

Farbskala rot-braun-grau-granit-anthrazit zulässig. Reflektierende und grellfarbige Materialien<br />

sowie Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig.<br />

Dächer bis einschließlich 10° Dachneigung s ind extensiv zu begrünen, sofern sie<br />

nicht solarenergetisch genutzt werden. Die Mindestaufbauhöhe der Dachbegrünung beträgt<br />

10 cm. Bei der Begrünung können Arten der Pflanzenliste 6 in Ziffer 1.10.1 verwendet werden.<br />

Weitere Dachbegrünungen sind zulässig. Aneinandergrenzende Gebäude bzw. Gebäudeteile<br />

sind im selben Material und Farbton auszuführen, ausgenommen Garagen, Carports,<br />

Nebenanlagen und Dachaufbauten.<br />

Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Solaranlagen) sind in der gleichen Neigung des<br />

Daches auf Dächern liegend zulässig. Die Solaranlagen dürfen die Abmaßungen des Daches<br />

nicht überschreiten. Die Höhe der Solaranlage wird auf die Gebäudehöhe angerechnet.<br />

2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Gauben sind nur als Flach-, Kasten-, Pultdach-, Spitzdach- oder Schleppdachgauben zulässig.<br />

Je Gebäude darf nur eine Gaubenform verwendet werden. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten<br />

darf nicht länger sein als die Hälfte der Dachlänge gemessen von Giebelfläche zu<br />

Giebelfläche. Der Abstand der Dachaufbauten von der Giebelfläche bzw. zwischen mehreren<br />

Dachaufbauten muss mindestens 1,5 m betragen, der Abstand <strong>zum</strong> First darf lotrecht<br />

gemessen 0,8 m nicht unterschreiten. Die Höhe der Dachaufbauten darf lotrecht gemessen<br />

den First des Hauptdachs nicht überschreiten. Die maximale Höhe der Vorderansicht der<br />

Gauben beträgt 1,7 m. Pultdachgauben sind bis zu einer maximalen Dachneigung von 10 °<br />

mit Gefälle <strong>zum</strong> Hauptdach zulässig. Die Dacheindeckung ist passend <strong>zum</strong> Hauptdach auszuführen.<br />

Für Dacheinschnitte gelten die Festsetzungen zu den Längen- und Abstandsmaßen<br />

entsprechend.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 20 von 23<br />

2.1.4 Außenwandflächen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen sind reflektierende, schwarze und grellfarbige<br />

Materialien unzulässig. Fassadenbegrünungen sind zulässig. Aneinandergrenzende Gebäude<br />

bzw. Gebäudeteile sind im selben Material und Farbton auszuführen, ausgenommen Garagen,<br />

Carports, Nebenanlagen und Dachaufbauten.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzungen dienen gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a<br />

Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs-<br />

und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />

nach § 9 BauGB. Begrünte Dächer und Fassadenbegrünungen gehören dazu. Näheres<br />

ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnungsplan (werden noch erstellt). Solaranlagen<br />

werden zur Schonung des Energiehaushalts und aus Klimaschutzgründen zugelassen.<br />

2.2 Höhenfestlegung / Gebäudehöhen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Die Höhenfestlegungen/Gebäudehöhen sind in Ziffer 1.1.3 geregelt.<br />

2.3 Gestaltung der unbebauten Flächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 9 Abs. 1 LBO<br />

Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten Anteile der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen sind unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />

der Ziffer 1.10.1 gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzung dient gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs.<br />

3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />

nach § 9 BauGB. Die Gestaltung der unbebauten Flächen mit heimischen Gehölzen gehört<br />

dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnungsplan (werden<br />

noch erstellt).<br />

2.4 Stellplätze, Zufahrten und private Erschließungswege § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Flächen für Stellplätze, Zufahrten, private Erschließungswege sind, soweit nicht durch gesetzliche<br />

Vorschriften anderweitig geregelt, mit wasserdurchlässigen Belagsarten herzustellen<br />

(z. B. Rasengitter und -pflaster, wasserdurchlässige Betonsteine).<br />

<strong>Begründung</strong>: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Boden-<br />

und Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der<br />

Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu<br />

berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Versickerungsfähige Flächen<br />

für Stellplätze und Zufahrten gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnungsplan (werden noch erstellt).<br />

2.5 Außenantennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO<br />

Pro Gebäude ist maximal eine Außenantenne zulässig.<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />

2.6 Versorgungsleitungen § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO<br />

Leitungen für Stromversorgung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO und Fernmeldekabel<br />

sind unterirdisch zu führen (vgl. Ziffer 3.9).<br />

<strong>Begründung</strong>: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 21 von 23<br />

2.7 Aufschüttung/Abgrabung/Stützmauer § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Stützmauern, eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis max. 1,0 m, gemessen<br />

von der bestehenden Geländeoberfläche, zulässig. Auf Flächen, die von Bebauung<br />

freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, vgl. Ziffer 1.8), sind Stützmauern unzulässig sowie<br />

eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis max. 0,5 m, gemessen von der<br />

bestehenden Geländeoberfläche, zulässig.<br />

Stützmauern sind entweder durch vorangestellte Hecken/Sträuchern der Pflanzenliste 5 in<br />

Ziffer 1.10.1 oder durch Rankgewächse gemäß der Pflanzenliste 7 in Ziffer 1.10.1 zu begrünen<br />

oder als unverfugte Natursteinmauer (Trockenmauer) auszubilden.<br />

<strong>Begründung</strong>: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung der Eingriffe in den Boden<br />

durch Beschränkungen von Aufschüttungen/Abgrabungen und Stützmauern gehören auch<br />

im Sinne des Bodenschutzgesetzes dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und<br />

dem Grünordnungsplan (werden noch erstellt).Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche<br />

Einbindung der Anlagen ins Umfeld sichern, der ruhigen Gestaltung der Geländeoberfläche<br />

dienen und nachbarschaftlichen Belangen gerecht werden. Die Beschränkungen in der von<br />

Bebauung freizuhaltender Fläche dienen dem Schutz des Kulturdenkmals „Roter Weg“.<br />

2.8 Einfriedungen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Entlang öffentlicher Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m zulässig;<br />

diese sind mindestens 0,50 m von der Vorderkante des Bordsteins zurückzusetzen.<br />

Entlang sonstiger Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig.<br />

Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit, z. B. durch Hineinragen in den öffentlichen<br />

Verkehrsraum oder Behinderung der Sicht, nicht beinträchtigen. Die Verwendung von<br />

Stacheldraht als Einfriedung ist nicht zugelassen. Eine tiergruppenschädliche Anordnung einer<br />

Einfriedung ist ebenfalls unzulässig. Hierzu zählen z. B. Sockelmauern bei Zäunen oder<br />

engmaschige Drahtzäune. Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung<br />

zulässig. Bei Anpflanzung von Hecken und Sträuchern ist die Auswahl aus der Pflanzenliste<br />

5 gemäß Ziffer 1.10.1 zu treffen.<br />

<strong>Begründung</strong>: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung von Hindernissen der Durchlässigkeit<br />

des Lebensraums von Tieren gehört ebenso dazu wie die Auswahl von artgerechten<br />

Pflanzen bei lebenden Einfriedigungen dazu. Auch sollen die den Vermeidungs-,<br />

Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienenden Pflanzgebotsflächen geschützt werden.<br />

Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnungsplan (werden<br />

noch erstellt).<br />

Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der Anlagen ins Umfeld gesichert<br />

und die Belange der Verkehrssicherheit beachtet werden.<br />

2.9 Anlagen <strong>zum</strong> Sammeln von Niederschlagswasser § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO<br />

Je Gebäude ist eine Regenwasserzisterne in Form einer Retentionszisterne für Dachflächen-<br />

und unbelastetes Oberflächenwasser zu erstellen. Das Retentionsvolumen muss mindestens<br />

1 cbm pro angefangene 50 qm versiegelte Fläche betragen. Der zulässige Ablauf<br />

der Retentionszisterne beträgt 0,2 l/sec pro 2 cbm. Eine Versickerung des Dachflächen- oder<br />

unbelasteten Oberflächenwassers ist unzulässig.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 22 von 23<br />

<strong>Begründung</strong>: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften <strong>zum</strong> Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Eine Verringerung des Wasserverbrauchs<br />

durch Regenwassernutzung bzw. das Drosseln von Ablauf von Oberflächenwasser in den<br />

Vorfluter (hydraulische Spitzenbelastung) gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnungsplan (werden noch erstellt). Die geologischen Gegebenheiten<br />

mit zur Vernässung neigenden Böden verbietet eine Versickerung von Wasser.<br />

8. Abwägung über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden<br />

(wird noch durchgeführt)<br />

9. Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />

Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebiets erfolgt von drei Seiten, eine hiervon<br />

wird ausschließlich dem fußläufigen Verkehr vorbehalten sein. Die Haupterschließung erfolgt<br />

von Norden, der Kreisstraße K 1401 „Messelbergsteige“ am bestehenden Abzweig „Im<br />

Herrengestell“. Von Südosten wird die Wohnstraße „<strong>Sommerhalde</strong>“ verlängert, die wiederum<br />

über den Roten Weg oder die Dr.-Frey-Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz,<br />

z. B. die Messelbergsteige angebunden ist. Im Südwesten wird ein Fußweg<br />

die als Sackgasse ausgebildete Wohnstraße im Plangebiet an das bestehende Gebiet<br />

„Herrengestell-<strong>Sommerhalde</strong>“ anschließen. Die genaue Konzeption wird in Ziffer 6 beschrieben.<br />

Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser wird durch einen noch zu schaffenden Anschluss<br />

an das örtliche Netz sichergestellt. Die Stromversorgung wird von der EnBW Energie<br />

Baden-Württemberg AG sichergestellt. Ein Anschluss an das Telefonnetz ist vorgesehen.<br />

Die Entwässerung wird durch die zu erstellende Kanalisation im Trennsystem auf unterschiedlichen<br />

Wegen erfolgen. So wird der nördliche, höherliegende Teil des Plangebiets<br />

in Richtung bestehender Kanalisation „Herrengestell I“, der untere Teil entweder über den<br />

Roten Weg oder über den Fußweg zur <strong>Sommerhalde</strong> entwässert. Die Bebauung rechts<br />

vom Kreisverkehr wird eine Entwässerung über die „<strong>Sommerhalde</strong> II“ erhalten. Das Grundstück<br />

842/3 muss unter Umständen aus topografischen Gründen im Mischsystem entwässert<br />

werden. Zudem ist vorgesehen, die Straßenflächen über den zu erstellenden Regenwasserkanal<br />

und anschließenden Graben <strong>zum</strong> südlich vom Plangebiet verlaufenden Seitzenbach<br />

zu entwässern. Dadurch ist die Straßenentwässerung nicht an ein Regenüberlaufbecken<br />

anzuschließen. Für das Becken ist die anfallende Schmutzwassermenge eine reine<br />

Durchlaufmenge.


<strong>Begründung</strong> zur Aufstellung des Bebauungsplans „<strong>Sommerhalde</strong> II“ Seite 23 von 23<br />

10. Flächen und Kosten<br />

Flächenbilanz:<br />

Gesamtfläche (mit vorläufigen Ausgleichsflächen): 20.085 qm 100 %<br />

Fläche Wohngebiet (inkl. Pflanzgebotsfläche): 12.631 qm 63 %<br />

Verkehrsfläche (Straße, Gehweg): 1.904 qm 9 %<br />

Grünfläche – Pflanzbindung Roter Weg: 573 qm 3 %<br />

Grünfläche – Verkehrsgrün (gebietsintern): 232 qm 1 %<br />

Grünfläche – Verkehrsgrün (an der K 1401): 7<strong>07</strong> qm 4 %<br />

Grünfläche – Hanggraben: 253 qm 1 %<br />

Grünfläche – Kinderspielplatz: <strong>11</strong>3 qm 1 %<br />

Ausgleichsfläche – Streuobstwiese: 3.464 qm 17 %<br />

Ausgleichsfläche – Böschung Roter Weg: 208 qm 1 %<br />

Voraussichtliche Kosten (inkl. USt):<br />

Gesamtkosten des Projekts: (werden noch ermittelt) 100 %<br />

Straßenbau (Erschließungsstraße): (werden noch ermittelt) xx %<br />

Kanalisation (innere und äußere Erschließung): (werden noch ermittelt) xx %<br />

Wasserversorgung: (werden noch ermittelt) xx %<br />

M. Rautland<br />

Bürgermeisteramt <strong>Donzdorf</strong><br />

Bauamt <strong>26</strong>.<strong>07</strong>.20<strong>11</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!