Mandantenrundschreiben 03/2012 (57KiB) - Goerke & Partner
Mandantenrundschreiben 03/2012 (57KiB) - Goerke & Partner
Mandantenrundschreiben 03/2012 (57KiB) - Goerke & Partner
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Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Geschäftsführung<br />
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Torstraße 6, 10119 Berlin-Mitte<br />
«ZMSD/Mdt/Vorschau der Anschrift»<br />
Berlin-Mitte<br />
Torstraße 6 Tel. <strong>03</strong>0-24 75 79 0<br />
10119 Berlin Fax <strong>03</strong>0-24 75 79 10<br />
www.goerke-steuerberater.de<br />
Beratungsstellen<br />
Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen<br />
«ZMSD/Zentrale<br />
Mandantennummer»<br />
Information für unsere Mandanten Nr. 3 / <strong>2012</strong><br />
«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />
Berlin-Mitte<br />
Torstraße 6 Tel. <strong>03</strong>0-24 75 79 0<br />
10119 Berlin Fax <strong>03</strong>0-24 75 79 10<br />
Berlin-Pankow<br />
Breite Str. 20 (im Rathaus-Center) Tel. <strong>03</strong>0-49 90 52 0<br />
13187 Berlin Fax <strong>03</strong>0-49 90 52 10<br />
Berlin-Köpenick<br />
Seelenbinderstr. 98 Tel. <strong>03</strong>0-65 66 10 80<br />
12555 Berlin Fax <strong>03</strong>0-65 66 10 81<br />
Datum<br />
September <strong>2012</strong><br />
die Sommerferien sind kaum zu Ende, da beschäftigen wir uns in dieser Mandanteninformation mit dem Jahreswechsel<br />
<strong>2012</strong>/2013 – denn der kommt schneller als „man“ denkt. Damit Sie bestmögliche Vorbereitungen treffen<br />
können, haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt. Einen Schwerpunkt dieser Informationen<br />
bildet das bedeutende und umstellungsintensive Thema der E-Bilanz.<br />
1. E-Bilanz<br />
Für das Jahr 2013, also nach Auslaufen der gesetzlichen Nichtbeanstandungsfrist müssen bilanzierende Einzelunternehmer,<br />
Personen- und Kapitalgesellschaften die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer<br />
Form an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Finanzverwaltung strebt an, die Kommunikation<br />
zwischen Finanzamt und Bürger verstärkt auf elektronischem Weg durchzuführen (sog. „E-Government“). So<br />
müssen bereits erstmals für das Jahr 2011 alle betrieblichen Steuererklärungen und auch die Einkommensteuererklärung,<br />
wenn daneben Gewinneinkünfte vorhanden sind, zwingend elektronisch an das Finanzamt gesendet<br />
werden. Wird bei gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften der Gewinn mittels Einnahme-<br />
Überschussrechnung ermittelt, so ist bereits seit einigen Jahren die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung<br />
mit abzugeben. Wird jedoch der Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt, so ist der Steuererklärung bislang eine<br />
Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Da nunmehr die Steuererklärung elektronisch<br />
an das Finanzamt zu übermitteln ist, müssen zukünftig auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Dies wird als „E-Bilanz“ bezeichnet.<br />
Diese Übermittlungsform erspart dem Finanzamt die Eingabe der Daten in deren EDV-Systeme und hilft so<br />
Fehler zu vermeiden. Durch die elektronische Verfügbarkeit der Daten soll es dem Finanzamt wie bereits durch<br />
die Einführung der Anlage EÜR auch ermöglicht werden, elektronische Abgleiche und Risikobeurteilungen<br />
durchzuführen. Ziel soll werden, das Steuerrisiko des Einzelfalls durch automatische Prüfroutinen einschätzen zu<br />
können, um gezielte Prüfungen bei der Veranlagung im Finanzamt durchzuführen und ggf. eine Betriebsprüfung<br />
anzuordnen.<br />
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung betrifft alle<br />
Steuerpflichtigen, unabhängig der Rechtsform, die den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln. Es wird auch nicht<br />
nach der Größe der zu übermittelnden Daten differenziert.<br />
Die E-Bilanz ist nach dem Ablauf von Übergangsfristen ab dem Wirtschaftsjahr 2013 elektronisch zu übersenden.<br />
Geschäftsführer: Lutz <strong>Goerke</strong> StB, Sabine Rummler StBv Amtsgericht Charlottenburg HRB 34 242<br />
Berliner Sparkasse Kto. - Nr. <strong>03</strong>6 000 3052 BLZ 100 500 00 USt-IDNr.: DE 137184844<br />
Commerzbank AG Kto. - Nr. 010 000 4400 BLZ 120 800 00 GuP 01.01-2010.01
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 2<br />
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind auch die Eröffnungsbilanz, Sonderbilanzen und Zwischenbilanzen elektronisch<br />
an das Finanzamt zu übermitteln.<br />
Die Daten müssen in Form eines XBRL-Datensatzes (eXtensible Business Reporting Language) übermittelt<br />
werden. Der Mindestumfang der Daten ist von der Finanzverwaltung festgelegt worden. Zu diesem Zweck hat<br />
die Finanzverwaltung eine spezielle Steuertaxonomie entwickelt. Unter dieser Taxonomie wird ein Datenschema<br />
(ähnlich wie ein Kontenrahmen) verstanden, welches genau festlegt, welche Daten in einem Datensatz vorhanden<br />
sind. Der Mindestumfang der zu übermittelnden Daten ist in der Taxonomie durch „Muss-Felder“ gekennzeichnet.<br />
Diese „Muss-Felder“ sind zwingend zu senden, da sonst die Finanzverwaltung bei der elektronischen<br />
Eingangsprüfung die eingereichten Daten ablehnt.<br />
Wird die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nicht elektronisch übermittelt, so kann das Finanzamt<br />
dies durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen.<br />
Unser Hinweis: Bitte prüfen Sie schon jetzt, ob Ihre EDV Systeme (Warenwirtschaft, Rechnungswesen<br />
usw.) diese hohen Anforderungen erfüllen können. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung<br />
der Anforderungen der Taxonomie für die Umstellungen in der Buchungspraxis benötigen bzw.<br />
das Buchhaltungspersonal durch eine Schulung auf die Anforderungen der E-Bilanz vorbereitet werden<br />
soll. Unsere Mitarbeiter sind bereits umfassend über das Thema der E-Bilanz geschult worden und können<br />
Ihnen umfassend mit Rat und Tat zur Seite stehen.<br />
2. Umsatzsteuerfalle bei mehreren Rechnungen über dieselbe Leistung<br />
Rechnet ein Unternehmer über dieselbe Leistung in mehreren Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis<br />
ab, schuldet er nach § 14c Umsatzsteuergesetz die ausgewiesene Umsatzsteuer.<br />
Der Rechnungsempfänger kann den Vorsteuerabzug, unabhängig von der Anzahl der erhaltenen Rechnungen,<br />
jedoch nur einmal in Höhe des Steuerbetrages der auf die empfangene Lieferung oder sonstige Leistung entfällt,<br />
bei seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen.<br />
Deshalb sollten besonders die Unternehmer, die über ihre Leistungen Einzelrechnungen erteilen und später in<br />
einer Gesamtabrechnung nochmals die Umsatzsteuer gesondert ausweisen ihre Rechnungslegung dahingehend<br />
überprüfen.<br />
Davon betroffen sind zum Beispiel:<br />
- (Bau-) Unternehmen bei Erstellung von Abschlags- und Schlussrechnungen<br />
- Kurierdienste, Tankstellen durch ihre Einzel- und Montageabrechnungen<br />
- Unternehmer mit vorläufigen und endgültigen Rechnungen (z.B. Autovermieter)<br />
- Leasinggesellschaften mit Monats- und Jahresabrechnungen<br />
Zur Vermeidung einer doppelten Umsatzbesteuerung empfehlen wir Ihnen Ihre Rechnungen so zu gestalten, dass<br />
nur eine Rechnung den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Des Weiteren ist es auch möglich,<br />
die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen in der Schlussrechnung abzusetzen.<br />
Unser Hinweis: Sollten Sie Probleme oder Fragen zur Darstellung des vorgenannten Sachverhaltes in<br />
Ihrer Rechnungslegung haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Beantwortung gern zur Verfügung.<br />
3. Bauabzugsbesteuerung<br />
Um als bauleistender Unternehmer vom Abzug der Bauabzugsteuer verschont zu bleiben, müssen Sie Ihren<br />
Rechnungen eine Kopie der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz beifügen. Ihre<br />
Internetseite kann Sie bei der Erledigung dieses gesetzlichen Erfordernisses unterstützen. Sie fragen sich, wie<br />
das geht<br />
Mit nur zwei Schritten können Sie sich das Kopieren der Bescheinigung, unnötige Nachfragen von Kunden und<br />
auch Portogebühren sparen. Dazu müssen Sie zuerst Ihre Freistellungsbescheinigung als Datei auf Ihrer Internetseite<br />
bereitstellen und desweiteren Ihr Rechnungslegungsprogramm um einen Verweis, auf die auf Ihrer Internetseite<br />
platzierte Freistellungsbescheinigung, ergänzen. Ihre Kunden können sich von nun an Ihre Freistellungsbescheinigung<br />
zu jeder Zeit und so oft wie erforderlich herunterladen.<br />
Die sich daraus ergebenden Erleichterungen und Einsparungen erhöhen sich deutlich, wenn Sie Ihre Rechnungen<br />
künftig elektronisch versenden.<br />
Unser Hinweis: Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr die Anforderungen an elektronische Rechnungen<br />
wesentlich verringert. Sollten Sie zukünftig Ihre Rechnungen elektronisch versenden wollen, stehen Ihnen<br />
unsere Mitarbeiter für Fragen zu den Anforderungen gern zur Verfügung.
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 3<br />
4. Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)<br />
(vgl. Punkt 1 unserer Information Nr. 4/2011)<br />
Mit einem neuen elektronischen Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale soll die bisherige Papierlohnsteuerkarte<br />
ersetzt werden. Die Finanzverwaltung speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale<br />
und stellt diese dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit. Der zunächst für 1. Januar <strong>2012</strong> geplante<br />
Start der ELStAM wurde aus technischen Gründen um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben und in einer<br />
Pilotphase getestet. Die Möglichkeit des Abrufs der ELStAM durch die Arbeitgeber soll nach derzeitigem Stand<br />
ab November <strong>2012</strong> mit Wirkung für den Lohnsteuerabzug ab 2013 zur Verfügung gestellt werden. Zur Entlastung<br />
der Lohnrechner und der Finanzverwaltung ist nun eine gestreckte Einführung in 2013 geplant. Arbeitgeber<br />
müssen die Neuregelung aber grundsätzlich ab Januar 2013 beachten und umsetzen.<br />
Unser Hinweis: Sollten Sie die Lohnabrechnung noch selbst erledigen, denken Sie bitte daran Ihren<br />
Softwareanbieter zu fragen, ob der elektronische Abruf von ELStAM ab 2013 möglich ist. Unsere<br />
Software ist selbstverständlich in der Lage ELStAM abzurufen. Also ein guter Grund, uns mit der Abrechnung<br />
Ihrer Löhne zu beauftragen.<br />
5. Arzt-Honorare von Privatpatienten<br />
Zum 1.Januar 2013 sollen die Einkommensteuerrichtlinien geändert werden. Die gegenwärtigen Richtlinien<br />
stammen aus dem Jahre 2008 und sind den neuen Rechtsentwicklungen entsprechend anzupassen. Die Einkommensteuerrichtlinien<br />
binden die Finanzverwaltung in der Auslegung der geltenden Steuergesetze.<br />
Erstmals enthält der Richtlinienentwurf eine speziell für Ärztinnen und Ärzte geltende Regelung zur Vereinnahmung<br />
und Verausgabung der Honorare von Privatpatienten. Nach R 11 Satz 1 der Einkommensteuer-<br />
Änderungsrichtlinien (EStÄR <strong>2012</strong>) reicht künftig die „Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die<br />
Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Gemäß Satz 2 der EStÄR <strong>2012</strong> gelten „Honorare von Privatpatienten,<br />
die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit<br />
dem Eingang bei dieser Stelle“ als „zugeflossen“.<br />
Die Finanzämter werden Ärztinnen und Ärzten ab 2013 Privatpatientenhonorare also schon dann steuerpflichtig<br />
zurechnen, wenn der Patient die Rechnung gegenüber der Verrechnungsstelle beglichen hat.<br />
Dies erschwert Ärztinnen und Ärzten künftig die Verlagerung solcher Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr<br />
mit dem Ziel einer um ein Jahr späteren Versteuerung. Denn sind die Honorare noch im Dezember <strong>2012</strong> bei der<br />
Verrechnungsstelle eingegangen, rechnet die Finanzverwaltung die Honorare dem Arzt <strong>2012</strong> zu, auch wenn sie<br />
diesem erst Ende Januar 2013 überwiesen werden.<br />
6. Künstlersozialversicherung steigt<br />
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.<br />
Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse<br />
konnte der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen<br />
Niveau gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist das ein gutes Ergebnis.<br />
Seit 1983 erhalten freischaffende Künstler und Publizisten in Deutschland über die Künstlersozialversicherung<br />
einen günstigen Zugang zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch eigene<br />
Beiträge, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die Unternehmen auf Honorare an freischaffende<br />
Künstler und Publizisten zahlen. Rund 175.000 selbständige Künstler und Publizisten sind derzeit versichert; die<br />
Zahl der erfassten Verwerter beträgt 150.000.<br />
Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit dem Bundesministerium<br />
für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des Abgabesatzes<br />
bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr.<br />
7. Aufwendungen im Krankheitsfall<br />
Der Gesetzgeber hatte im Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten<br />
für alle offenen Fälle abweichend von der BFH-Rechtsprechnung gesetzlich geregelt, nach dem der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) die strenge Art des Nachweises erheblich gelockert hatte. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten<br />
muss nachgewiesen werden durch eine Verordnung eines Arztes, Heilpraktikers, amtsärztlichen<br />
Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Der<br />
Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt<br />
worden sein. Diese Neuregelung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht<br />
hält es auch für unbedenklich, dass die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Es liege nach<br />
Meinung der Richter keine unzulässige Rückwirkung vor.
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 4<br />
8. Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer verfassungswidrig<br />
Im Jahr 2008 wurden hinsichtlich der Gewerbesteuer wesentliche Änderungen eingeführt. Zum einen ist die<br />
Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zum Ausgleich ist die Gewerbesteuermesszahl<br />
abgesenkt worden. Zudem wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (nicht jedoch auf<br />
die Körperschaftsteuer) erweitert. Zum anderen sind auch Miet- und Pachtzinsen anteilig wieder hinzuzurechnen,<br />
was in pachtintensiven Fällen nicht nur zu hohen Belastungen führt, sondern auch dann eine Steuerbelastung<br />
auslösen kann, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Diese Regelungen werden sehr kritisch gesehen. Beim<br />
BFH ist nun dazu ein Verfahren anhängig, bei dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen überprüft<br />
werden soll.<br />
Unser Hinweis: Es ist zurzeit noch nicht abzusehen, wie der BFH diese Sache entscheiden wird oder ob<br />
letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss. Es müssen entsprechende Bescheide verfahrensrechtlich<br />
offen gehalten werden. Bitte sprechen Sie dazu unsere Mitarbeiter an.<br />
9. Bescheinigung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer<br />
In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, wenn Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt und<br />
dann die bereits einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. So, wenn mangels<br />
Freistellungsauftrag der Sparerpauschbetrag noch nicht oder nicht voll genutzt wurde. Die OFD Frankfurt am<br />
Main weist jetzt in einer Verfügung darauf hin, dass zum Nachweis der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer immer<br />
die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich ist.<br />
Unser Hinweis: Sie als Anleger sollten in diesen Fällen von der Bank eine Steuerbescheinigung anfordern.<br />
10. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur<br />
Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde,<br />
grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht,<br />
um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner<br />
Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an.<br />
Der BFH gab dem Kläger Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung<br />
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Der BFH hielt damit an seiner bisherigen<br />
- restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.<br />
«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />
Sie sehen, das deutsche Steuerrecht bleibt - wie gewohnt - in Bewegung und gibt auch weiterhin reichlich Gesprächsstoff<br />
und Beratungsbedarf. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine individuelle Beratung<br />
ersetzen kann, daher sollten Sie uns bei Fragen und für weitere Detailinformationen kontaktieren.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
<strong>Goerke</strong> / StB.<br />
Geschäftsführer<br />
Zur freundlichen Kenntnisnahme:<br />
Wie immer, können Sie Auszüge aus unseren Informationen auf unserer Homepage http://www.goerke-steuerberater.de in der Rubrik<br />
„Aktuelles“ nachlesen. Wir haben - wie stets - auch zu den hier dargestellten Punkten sehr sorgfältig recherchiert, müssen Sie aber gleichwohl<br />
deswegen Verständnis bitten, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen.