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Mandantenrundschreiben 03/2012 (57KiB) - Goerke & Partner

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Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Geschäftsführung<br />

Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Torstraße 6, 10119 Berlin-Mitte<br />

«ZMSD/Mdt/Vorschau der Anschrift»<br />

Berlin-Mitte<br />

Torstraße 6 Tel. <strong>03</strong>0-24 75 79 0<br />

10119 Berlin Fax <strong>03</strong>0-24 75 79 10<br />

www.goerke-steuerberater.de<br />

Beratungsstellen<br />

Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen<br />

«ZMSD/Zentrale<br />

Mandantennummer»<br />

Information für unsere Mandanten Nr. 3 / <strong>2012</strong><br />

«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />

Berlin-Mitte<br />

Torstraße 6 Tel. <strong>03</strong>0-24 75 79 0<br />

10119 Berlin Fax <strong>03</strong>0-24 75 79 10<br />

Berlin-Pankow<br />

Breite Str. 20 (im Rathaus-Center) Tel. <strong>03</strong>0-49 90 52 0<br />

13187 Berlin Fax <strong>03</strong>0-49 90 52 10<br />

Berlin-Köpenick<br />

Seelenbinderstr. 98 Tel. <strong>03</strong>0-65 66 10 80<br />

12555 Berlin Fax <strong>03</strong>0-65 66 10 81<br />

Datum<br />

September <strong>2012</strong><br />

die Sommerferien sind kaum zu Ende, da beschäftigen wir uns in dieser Mandanteninformation mit dem Jahreswechsel<br />

<strong>2012</strong>/2013 – denn der kommt schneller als „man“ denkt. Damit Sie bestmögliche Vorbereitungen treffen<br />

können, haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt. Einen Schwerpunkt dieser Informationen<br />

bildet das bedeutende und umstellungsintensive Thema der E-Bilanz.<br />

1. E-Bilanz<br />

Für das Jahr 2013, also nach Auslaufen der gesetzlichen Nichtbeanstandungsfrist müssen bilanzierende Einzelunternehmer,<br />

Personen- und Kapitalgesellschaften die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer<br />

Form an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Finanzverwaltung strebt an, die Kommunikation<br />

zwischen Finanzamt und Bürger verstärkt auf elektronischem Weg durchzuführen (sog. „E-Government“). So<br />

müssen bereits erstmals für das Jahr 2011 alle betrieblichen Steuererklärungen und auch die Einkommensteuererklärung,<br />

wenn daneben Gewinneinkünfte vorhanden sind, zwingend elektronisch an das Finanzamt gesendet<br />

werden. Wird bei gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften der Gewinn mittels Einnahme-<br />

Überschussrechnung ermittelt, so ist bereits seit einigen Jahren die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung<br />

mit abzugeben. Wird jedoch der Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt, so ist der Steuererklärung bislang eine<br />

Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Da nunmehr die Steuererklärung elektronisch<br />

an das Finanzamt zu übermitteln ist, müssen zukünftig auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Dies wird als „E-Bilanz“ bezeichnet.<br />

Diese Übermittlungsform erspart dem Finanzamt die Eingabe der Daten in deren EDV-Systeme und hilft so<br />

Fehler zu vermeiden. Durch die elektronische Verfügbarkeit der Daten soll es dem Finanzamt wie bereits durch<br />

die Einführung der Anlage EÜR auch ermöglicht werden, elektronische Abgleiche und Risikobeurteilungen<br />

durchzuführen. Ziel soll werden, das Steuerrisiko des Einzelfalls durch automatische Prüfroutinen einschätzen zu<br />

können, um gezielte Prüfungen bei der Veranlagung im Finanzamt durchzuführen und ggf. eine Betriebsprüfung<br />

anzuordnen.<br />

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung betrifft alle<br />

Steuerpflichtigen, unabhängig der Rechtsform, die den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln. Es wird auch nicht<br />

nach der Größe der zu übermittelnden Daten differenziert.<br />

Die E-Bilanz ist nach dem Ablauf von Übergangsfristen ab dem Wirtschaftsjahr 2013 elektronisch zu übersenden.<br />

Geschäftsführer: Lutz <strong>Goerke</strong> StB, Sabine Rummler StBv Amtsgericht Charlottenburg HRB 34 242<br />

Berliner Sparkasse Kto. - Nr. <strong>03</strong>6 000 3052 BLZ 100 500 00 USt-IDNr.: DE 137184844<br />

Commerzbank AG Kto. - Nr. 010 000 4400 BLZ 120 800 00 GuP 01.01-2010.01


Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 2<br />

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind auch die Eröffnungsbilanz, Sonderbilanzen und Zwischenbilanzen elektronisch<br />

an das Finanzamt zu übermitteln.<br />

Die Daten müssen in Form eines XBRL-Datensatzes (eXtensible Business Reporting Language) übermittelt<br />

werden. Der Mindestumfang der Daten ist von der Finanzverwaltung festgelegt worden. Zu diesem Zweck hat<br />

die Finanzverwaltung eine spezielle Steuertaxonomie entwickelt. Unter dieser Taxonomie wird ein Datenschema<br />

(ähnlich wie ein Kontenrahmen) verstanden, welches genau festlegt, welche Daten in einem Datensatz vorhanden<br />

sind. Der Mindestumfang der zu übermittelnden Daten ist in der Taxonomie durch „Muss-Felder“ gekennzeichnet.<br />

Diese „Muss-Felder“ sind zwingend zu senden, da sonst die Finanzverwaltung bei der elektronischen<br />

Eingangsprüfung die eingereichten Daten ablehnt.<br />

Wird die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nicht elektronisch übermittelt, so kann das Finanzamt<br />

dies durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen.<br />

Unser Hinweis: Bitte prüfen Sie schon jetzt, ob Ihre EDV Systeme (Warenwirtschaft, Rechnungswesen<br />

usw.) diese hohen Anforderungen erfüllen können. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung<br />

der Anforderungen der Taxonomie für die Umstellungen in der Buchungspraxis benötigen bzw.<br />

das Buchhaltungspersonal durch eine Schulung auf die Anforderungen der E-Bilanz vorbereitet werden<br />

soll. Unsere Mitarbeiter sind bereits umfassend über das Thema der E-Bilanz geschult worden und können<br />

Ihnen umfassend mit Rat und Tat zur Seite stehen.<br />

2. Umsatzsteuerfalle bei mehreren Rechnungen über dieselbe Leistung<br />

Rechnet ein Unternehmer über dieselbe Leistung in mehreren Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis<br />

ab, schuldet er nach § 14c Umsatzsteuergesetz die ausgewiesene Umsatzsteuer.<br />

Der Rechnungsempfänger kann den Vorsteuerabzug, unabhängig von der Anzahl der erhaltenen Rechnungen,<br />

jedoch nur einmal in Höhe des Steuerbetrages der auf die empfangene Lieferung oder sonstige Leistung entfällt,<br />

bei seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen.<br />

Deshalb sollten besonders die Unternehmer, die über ihre Leistungen Einzelrechnungen erteilen und später in<br />

einer Gesamtabrechnung nochmals die Umsatzsteuer gesondert ausweisen ihre Rechnungslegung dahingehend<br />

überprüfen.<br />

Davon betroffen sind zum Beispiel:<br />

- (Bau-) Unternehmen bei Erstellung von Abschlags- und Schlussrechnungen<br />

- Kurierdienste, Tankstellen durch ihre Einzel- und Montageabrechnungen<br />

- Unternehmer mit vorläufigen und endgültigen Rechnungen (z.B. Autovermieter)<br />

- Leasinggesellschaften mit Monats- und Jahresabrechnungen<br />

Zur Vermeidung einer doppelten Umsatzbesteuerung empfehlen wir Ihnen Ihre Rechnungen so zu gestalten, dass<br />

nur eine Rechnung den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Des Weiteren ist es auch möglich,<br />

die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen in der Schlussrechnung abzusetzen.<br />

Unser Hinweis: Sollten Sie Probleme oder Fragen zur Darstellung des vorgenannten Sachverhaltes in<br />

Ihrer Rechnungslegung haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Beantwortung gern zur Verfügung.<br />

3. Bauabzugsbesteuerung<br />

Um als bauleistender Unternehmer vom Abzug der Bauabzugsteuer verschont zu bleiben, müssen Sie Ihren<br />

Rechnungen eine Kopie der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz beifügen. Ihre<br />

Internetseite kann Sie bei der Erledigung dieses gesetzlichen Erfordernisses unterstützen. Sie fragen sich, wie<br />

das geht<br />

Mit nur zwei Schritten können Sie sich das Kopieren der Bescheinigung, unnötige Nachfragen von Kunden und<br />

auch Portogebühren sparen. Dazu müssen Sie zuerst Ihre Freistellungsbescheinigung als Datei auf Ihrer Internetseite<br />

bereitstellen und desweiteren Ihr Rechnungslegungsprogramm um einen Verweis, auf die auf Ihrer Internetseite<br />

platzierte Freistellungsbescheinigung, ergänzen. Ihre Kunden können sich von nun an Ihre Freistellungsbescheinigung<br />

zu jeder Zeit und so oft wie erforderlich herunterladen.<br />

Die sich daraus ergebenden Erleichterungen und Einsparungen erhöhen sich deutlich, wenn Sie Ihre Rechnungen<br />

künftig elektronisch versenden.<br />

Unser Hinweis: Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr die Anforderungen an elektronische Rechnungen<br />

wesentlich verringert. Sollten Sie zukünftig Ihre Rechnungen elektronisch versenden wollen, stehen Ihnen<br />

unsere Mitarbeiter für Fragen zu den Anforderungen gern zur Verfügung.


Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 3<br />

4. Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)<br />

(vgl. Punkt 1 unserer Information Nr. 4/2011)<br />

Mit einem neuen elektronischen Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale soll die bisherige Papierlohnsteuerkarte<br />

ersetzt werden. Die Finanzverwaltung speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale<br />

und stellt diese dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit. Der zunächst für 1. Januar <strong>2012</strong> geplante<br />

Start der ELStAM wurde aus technischen Gründen um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben und in einer<br />

Pilotphase getestet. Die Möglichkeit des Abrufs der ELStAM durch die Arbeitgeber soll nach derzeitigem Stand<br />

ab November <strong>2012</strong> mit Wirkung für den Lohnsteuerabzug ab 2013 zur Verfügung gestellt werden. Zur Entlastung<br />

der Lohnrechner und der Finanzverwaltung ist nun eine gestreckte Einführung in 2013 geplant. Arbeitgeber<br />

müssen die Neuregelung aber grundsätzlich ab Januar 2013 beachten und umsetzen.<br />

Unser Hinweis: Sollten Sie die Lohnabrechnung noch selbst erledigen, denken Sie bitte daran Ihren<br />

Softwareanbieter zu fragen, ob der elektronische Abruf von ELStAM ab 2013 möglich ist. Unsere<br />

Software ist selbstverständlich in der Lage ELStAM abzurufen. Also ein guter Grund, uns mit der Abrechnung<br />

Ihrer Löhne zu beauftragen.<br />

5. Arzt-Honorare von Privatpatienten<br />

Zum 1.Januar 2013 sollen die Einkommensteuerrichtlinien geändert werden. Die gegenwärtigen Richtlinien<br />

stammen aus dem Jahre 2008 und sind den neuen Rechtsentwicklungen entsprechend anzupassen. Die Einkommensteuerrichtlinien<br />

binden die Finanzverwaltung in der Auslegung der geltenden Steuergesetze.<br />

Erstmals enthält der Richtlinienentwurf eine speziell für Ärztinnen und Ärzte geltende Regelung zur Vereinnahmung<br />

und Verausgabung der Honorare von Privatpatienten. Nach R 11 Satz 1 der Einkommensteuer-<br />

Änderungsrichtlinien (EStÄR <strong>2012</strong>) reicht künftig die „Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die<br />

Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Gemäß Satz 2 der EStÄR <strong>2012</strong> gelten „Honorare von Privatpatienten,<br />

die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit<br />

dem Eingang bei dieser Stelle“ als „zugeflossen“.<br />

Die Finanzämter werden Ärztinnen und Ärzten ab 2013 Privatpatientenhonorare also schon dann steuerpflichtig<br />

zurechnen, wenn der Patient die Rechnung gegenüber der Verrechnungsstelle beglichen hat.<br />

Dies erschwert Ärztinnen und Ärzten künftig die Verlagerung solcher Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr<br />

mit dem Ziel einer um ein Jahr späteren Versteuerung. Denn sind die Honorare noch im Dezember <strong>2012</strong> bei der<br />

Verrechnungsstelle eingegangen, rechnet die Finanzverwaltung die Honorare dem Arzt <strong>2012</strong> zu, auch wenn sie<br />

diesem erst Ende Januar 2013 überwiesen werden.<br />

6. Künstlersozialversicherung steigt<br />

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.<br />

Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse<br />

konnte der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen<br />

Niveau gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist das ein gutes Ergebnis.<br />

Seit 1983 erhalten freischaffende Künstler und Publizisten in Deutschland über die Künstlersozialversicherung<br />

einen günstigen Zugang zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch eigene<br />

Beiträge, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die Unternehmen auf Honorare an freischaffende<br />

Künstler und Publizisten zahlen. Rund 175.000 selbständige Künstler und Publizisten sind derzeit versichert; die<br />

Zahl der erfassten Verwerter beträgt 150.000.<br />

Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit dem Bundesministerium<br />

für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des Abgabesatzes<br />

bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr.<br />

7. Aufwendungen im Krankheitsfall<br />

Der Gesetzgeber hatte im Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten<br />

für alle offenen Fälle abweichend von der BFH-Rechtsprechnung gesetzlich geregelt, nach dem der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) die strenge Art des Nachweises erheblich gelockert hatte. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten<br />

muss nachgewiesen werden durch eine Verordnung eines Arztes, Heilpraktikers, amtsärztlichen<br />

Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Der<br />

Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt<br />

worden sein. Diese Neuregelung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht<br />

hält es auch für unbedenklich, dass die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Es liege nach<br />

Meinung der Richter keine unzulässige Rückwirkung vor.


Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 4<br />

8. Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer verfassungswidrig<br />

Im Jahr 2008 wurden hinsichtlich der Gewerbesteuer wesentliche Änderungen eingeführt. Zum einen ist die<br />

Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zum Ausgleich ist die Gewerbesteuermesszahl<br />

abgesenkt worden. Zudem wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (nicht jedoch auf<br />

die Körperschaftsteuer) erweitert. Zum anderen sind auch Miet- und Pachtzinsen anteilig wieder hinzuzurechnen,<br />

was in pachtintensiven Fällen nicht nur zu hohen Belastungen führt, sondern auch dann eine Steuerbelastung<br />

auslösen kann, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Diese Regelungen werden sehr kritisch gesehen. Beim<br />

BFH ist nun dazu ein Verfahren anhängig, bei dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen überprüft<br />

werden soll.<br />

Unser Hinweis: Es ist zurzeit noch nicht abzusehen, wie der BFH diese Sache entscheiden wird oder ob<br />

letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss. Es müssen entsprechende Bescheide verfahrensrechtlich<br />

offen gehalten werden. Bitte sprechen Sie dazu unsere Mitarbeiter an.<br />

9. Bescheinigung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer<br />

In manchen Fällen kann es vorteilhaft sein, wenn Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt und<br />

dann die bereits einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. So, wenn mangels<br />

Freistellungsauftrag der Sparerpauschbetrag noch nicht oder nicht voll genutzt wurde. Die OFD Frankfurt am<br />

Main weist jetzt in einer Verfügung darauf hin, dass zum Nachweis der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer immer<br />

die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich ist.<br />

Unser Hinweis: Sie als Anleger sollten in diesen Fällen von der Bank eine Steuerbescheinigung anfordern.<br />

10. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur<br />

Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde,<br />

grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht,<br />

um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner<br />

Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an.<br />

Der BFH gab dem Kläger Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung<br />

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Der BFH hielt damit an seiner bisherigen<br />

- restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.<br />

«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />

Sie sehen, das deutsche Steuerrecht bleibt - wie gewohnt - in Bewegung und gibt auch weiterhin reichlich Gesprächsstoff<br />

und Beratungsbedarf. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine individuelle Beratung<br />

ersetzen kann, daher sollten Sie uns bei Fragen und für weitere Detailinformationen kontaktieren.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

<strong>Goerke</strong> / StB.<br />

Geschäftsführer<br />

Zur freundlichen Kenntnisnahme:<br />

Wie immer, können Sie Auszüge aus unseren Informationen auf unserer Homepage http://www.goerke-steuerberater.de in der Rubrik<br />

„Aktuelles“ nachlesen. Wir haben - wie stets - auch zu den hier dargestellten Punkten sehr sorgfältig recherchiert, müssen Sie aber gleichwohl<br />

deswegen Verständnis bitten, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen.

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