24.12.2014 Aufrufe

und Pflegeheim Rüttigarten, Schattdorf - Gemeinde Schattdorf

und Pflegeheim Rüttigarten, Schattdorf - Gemeinde Schattdorf

und Pflegeheim Rüttigarten, Schattdorf - Gemeinde Schattdorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VERORDNUNG<br />

über das Alters- <strong>und</strong> <strong>Pflegeheim</strong> Rüttigarten, <strong>Schattdorf</strong><br />

(vom 28. November 2011)<br />

20.21<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung,<br />

gemäss Artikel 17 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung,<br />

beschliesst:<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Einleitung<br />

Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.<br />

Artikel 1<br />

Name/Rechtsform <strong>und</strong> Sitz<br />

1 Das Alters- <strong>und</strong> <strong>Pflegeheim</strong> Rüttigarten, nachstehend „ APH Rüttigarten“ genannt, ist eine selbständige Anstalt<br />

des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit der Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong>.<br />

2 Das APH Rüttigarten hat seinen Sitz in <strong>Schattdorf</strong>.<br />

Artikel 2<br />

Zweck des APH Rüttigarten<br />

Das APH Rüttigarten betreibt ein für ein Alters- <strong>und</strong> <strong>Pflegeheim</strong> umfassendes Angebot. Es kann weitere Aufgaben<br />

im Bereich der Sorge für Betagte <strong>und</strong> Hilfsbedürftige übernehmen.<br />

Artikel 3<br />

Haftung<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong> haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des APH Rüttigarten.<br />

2. Abschnitt: Organisation<br />

Artikel 4<br />

Organisation/Organe<br />

Die Organe des APH Rüttigarten sind:<br />

a) <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

b) <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

c) Betriebskommission<br />

d) Kontrollstelle<br />

Artikel 5<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist oberstes Organ des APH Rüttigarten. Ihr obliegen:<br />

a) Wahl des Präsidenten <strong>und</strong> zwei bis vier Mitglieder der Betriebskommission<br />

b) Erteilung von Krediten<br />

c) Genehmigung von Verträgen <strong>und</strong> Vertragsänderungen mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

<strong>und</strong> Anstalten betr. Mitträgerschaft<br />

d) Beschlussfassung über den Voranschlag <strong>und</strong> die Abnahme der Jahresrechnung<br />

e) Beschlüsse über Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung<br />

2 Die Kompetenzen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung ergeben sich aus der <strong>Gemeinde</strong>ordnung.<br />

1


20.21<br />

Artikel 6<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Dem <strong>Gemeinde</strong>rat obliegen:<br />

a) Vorbereitung der Geschäfte der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>und</strong> Antragstellung dazu;<br />

Erlass, Aufhebung, Ergänzung oder Änderung des Betriebsreglementes des APH Rüttigarten;<br />

c) Behandlungen von Beschwerden gegen Verfügungen der Betriebskommission. Die Beschwerdefrist<br />

beträgt 20 Tage;<br />

d) Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der Betriebskommission.<br />

Artikel 7<br />

Betriebskommission<br />

1 Zusammensetzung/Amtszeit:<br />

a) Die Betriebskommission besteht aus dem Präsidenten <strong>und</strong> vier bis sechs Mitgliedern. Zwei dieser Mit<br />

glieder werden durch die <strong>Gemeinde</strong>n, mit denen Verträge über Mitträgerschaften bestehen, gewählt <strong>und</strong><br />

delegiert.<br />

b) Die Amtszeit des Präsidenten <strong>und</strong> der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Der Amtsantritt erfolgt auf den 1.<br />

Januar. Bei Wahlen für den Rest der Amtsdauer erfolgt der Amtsantritt sofort nach der Wahl.<br />

2 Aufgaben/Verantwortungen/Kompetenzen<br />

Der Betriebskommission des APH Rüttigarten obliegen:<br />

a) Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsführung gemäss dieser Verordnung <strong>und</strong> u.a. gemäss dem Betriebsreglement<br />

des APH Rüttigarten;<br />

b) Wahl des Vizepräsidenten der Betriebskommission;<br />

c) Regelung des Betriebskommissions-Sekretariates;<br />

d) Regelung der Rechnungsführung;<br />

e) Die Verabschiedung der Jahresrechnung zuhanden der Offenen Dorfgemeinde der Einwohnergemeinde<br />

<strong>Schattdorf</strong>;<br />

f) Wahl der gesamten Geschäftsleitung;<br />

g) Erlass eines Pflichtenheftes bzw. einer Stellenbeschreibung für die Geschäftsleitung;<br />

h) Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden;<br />

i) Erlass einer Hausordnung;<br />

k) Festlegung der Taxen im Rahmen von Art. 12;<br />

l) Erstellung des Voranschlages zuhanden der offenen Dorfgemeinde der Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong>;<br />

m) Entscheidung über die Verwaltung <strong>und</strong> Verwendung von Spendengeldern;<br />

n) Vertretung des APH Rüttigarten nach aussen. Der Präsident <strong>und</strong> ein Mitglied der Betriebskommission<br />

zeichnen kollektiv zu zweien. Kollektiv-Zeichnungsberechtigung kann durch die Betriebskommission<br />

auch dem Betriebskommissions-Sekretariat übertragen werden.<br />

o) Die Betriebskommission kann jährlich nicht im Voranschlag enthaltene, einmalige Bruttoausgaben von<br />

gesamthaft höchstens Fr. 80'000.-- beschliessen, wobei der Betrag im Einzelfall Fr. 40'000.-- nur übersteigen<br />

darf, wenn vorgängig die Kontrollstelle angehört wird.<br />

p) weitere Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse wahrzunehmen, die ihr das Gesetz überträgt<br />

2


Artikel 8<br />

Kontrollstelle<br />

20.21<br />

Kontrollstelle ist die durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>Schattdorf</strong> gewählte Rechnungsprüfungskommission der<br />

Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong>.<br />

a) Der Kontrollstelle obliegen:<br />

Die Überprüfung der Jahresrechnung <strong>und</strong> der Geschäftsführung des APH Rüttigarten;<br />

Die Überprüfung der Verwaltung <strong>und</strong> Verwendung von Spendengeldern.<br />

b) Betr. Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnisse der Kontrollstelle gelten die Vorschriften betr. die Rechnungsprüfungskommission<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung der Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong>.<br />

3. Abschnitt: Finanzen<br />

Artikel 9<br />

Rechnung<br />

1 Das APH Rüttigarten führt ein eigenes Rechnungswesen, welches sämtliche vorgeschriebenen <strong>und</strong> betrieblich<br />

notwendigen Rechnungen umfasst.<br />

2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Artikel 10<br />

Finanzierung<br />

Die Finanzierung des APH Rüttigarten erfolgt durch:<br />

a) Kredit- <strong>und</strong> Darlehensaufnahme;<br />

b) den Betriebsertrag,<br />

c) Beiträge <strong>und</strong> Leistungen von Dritten;<br />

d) Leistungen der Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong> als Hauptdefizitträgerin;<br />

e) Leistungen der Mitdefizitträger gemäss den speziellen Verträgen betr. Mitträgerschaft. Mitdefizitträger<br />

sind:<br />

1. die Einwohnergemeinde Attinghausen<br />

2. die Einwohnergemeinde Silenen<br />

3. die römisch-katholische Kirchgemeinde <strong>Schattdorf</strong><br />

4. die evangelisch-reformierte Landeskirche Uri<br />

5. die Korporationsbürgergemeinde <strong>Schattdorf</strong><br />

Artikel 11<br />

Betriebsdefizit<br />

Ein Betriebsdefizit des APH Rüttigarten tragen gemäss Art. 10 d) die Einwohnergemeinde <strong>Schattdorf</strong> <strong>und</strong> gemäss<br />

Art. 10 e) die Mitträger mit denen Verträge betr. Mitträgerschaft bestehen. Vorgängig wird ein allfälliger<br />

Gewinnvortrag verrechnet.<br />

Artikel 12<br />

Taxen<br />

Die Betriebskommission hat die Taxen so festzulegen, dass der Betrieb des APH Rüttigarten langfristig kostendeckend<br />

<strong>und</strong> selbsttragend ist.<br />

3


20.21<br />

Artikel 13<br />

Rechnungsführung/Betriebsrechnung<br />

a) Für die Rechnungsführung gelten sinngemäss die Vorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>Schattdorf</strong> <strong>und</strong> die<br />

einschlägigen kantonalen Vorschriften über das Rechnungswesen der <strong>Gemeinde</strong>n. Die Abschreibungen<br />

sind gemäss Weisung der Finanzdirektion Uri vorzunehmen.<br />

b) Die Verzinsung <strong>und</strong> die Amortisation der Investitionskosten erfolgt über die Betriebsrechnung des APH<br />

Rüttigarten. Diese hat folgende Aufwendungen zu decken:<br />

– Finanzkosten (Abschreibungen <strong>und</strong> Zinsen)<br />

– Betriebskosten<br />

c) Ein allfälliger Betriebsüberschuss wird auf die neue Rechnung vorgetragen<br />

Artikel 14<br />

Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachungen des APH Rüttigarten erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.<br />

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

Artikel 15<br />

Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Die Verordnung über das APH Rüttigarten, <strong>Schattdorf</strong> beschlossen durch die offene <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 3. Mai 2004, in Kraft mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Uri vom 22. Juni 2004<br />

wird aufgehoben.<br />

Artikel 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Uri in Kraft.<br />

Namens des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>präsident: Christoph Gisler<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>schreiberin: Sybille Betschart<br />

Beschlossen durch die Offene <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>Schattdorf</strong> am 28. November 2011.<br />

Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Uri am 7. Februar 2012.<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!