Leitlinien - Galk
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de Rechtspositionen, wie die gesetzliche Gleichstellung von Kleingärten<br />
mit Dauerkleingärten auf gemeindeeigenem Grund (fiktive Dauerkleingärten)<br />
bzw. die Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünflächen mit<br />
besonderer Zweckbindung (Dauerkleingärten) nicht ausreichen und somit<br />
von der Gemeinde nicht gewollte Umnutzungen drohen.<br />
Ersatzleistungen zur Aufwertung von<br />
Kleingartenanlagen nutzen<br />
Wichtigste Aufgabe<br />
ist die Sicherung und<br />
Erhaltung des Bestandes.<br />
Im Bundeskleingartengesetz<br />
ist<br />
darüber hinaus unter<br />
§ 14 die Bereitstellung<br />
und Beschaffung von<br />
Ersatzland geregelt.<br />
Angesichts der demografischen<br />
Entwicklung<br />
und regional<br />
auftretender Leerstände<br />
sowie anstehender<br />
Prioritäten kommunalen<br />
Handelns (Finanzen)<br />
erscheint es<br />
nicht sinnvoll, den Bestand zu erweitern. Im Regelfall sollte aber der einfache<br />
Ersatz eingeplant werden.<br />
Dieser kann durch eine Kompensation in leer stehenden Bestandsparzellen<br />
oder durch Neubau gedeckt werden. Bei nicht vorhandenem Bedarf<br />
oder bei über das regional bezogene Maß gehendem Leerstand empfiehlt<br />
der Arbeitskreis die Ersatzleistung in Form von Ausgleichszahlungen, die<br />
zweckgebunden zur Förderung und Aufwertung bestehender Anlagen eingesetzt<br />
werden. Hierzu zählen z. B. die Umwandlung in Kleingartenparks<br />
mit hoher Aufenthaltsqualität für die Allgemeinheit oder die Einrichtung<br />
von Schul-, Lehr-, Senioren- und anderen Gemeinschaftsgärten.<br />
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