Handbuch für den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Land ...
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geändert Juli 2009<br />
Anlagen<br />
A<br />
5.3 Empfehlung zur Umsetzung der in § 7 Abs. 4 BbgGDG festgelegten<br />
„geeigeneten Maßnahmen“ zur Erhöhung der Teilnahmeraten an <strong>den</strong><br />
Früherkennungsuntersuchungen<br />
Die Ges<strong>und</strong>heitsämter der <strong>Land</strong>kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte sollen nach § 7 Abs. 4<br />
BbgGDG geeignete <strong>und</strong> angemessene Maßnahmen ergreifen, um auf eine erhöhte<br />
Teilnahmerate an <strong>den</strong> Früherkennungsuntersuchungen der niedergelassenen<br />
<strong>Kinder</strong>ärztinnen/-ärzte hinzuwirken.<br />
Dazu erhalten die Ges<strong>und</strong>heitsämter die Daten derjenigen <strong>Kinder</strong>, bei <strong>den</strong>en auch<br />
nach einem zweiten Einladungsschreiben der „Zentralen Stelle“<br />
(<strong>Land</strong>esges<strong>und</strong>heitsamt) keine Rückmeldung über die Teilnahme an einer<br />
altersentsprechen<strong>den</strong> Untersuchung (U6, U7 <strong>und</strong> U8) bei der niedergelassenen<br />
Ärztin/dem niedergelassenen Arzt vorliegt.<br />
Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur nachhaltigen Steigerung der<br />
Teilnahmequoten an <strong>den</strong> Früherkennungsuntersuchungen geeignet <strong>und</strong> angemessen<br />
sind, liegt <strong>im</strong> Verantwortungsbereich der Kommunen. Die hier beschriebenen<br />
Maßnahmen sind als Empfehlungen anzusehen <strong>und</strong> können bedarfs- <strong>und</strong><br />
situationsgerecht durch die Kommune ausgestaltet wer<strong>den</strong>.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Unterrichtung durch die „Zentrale Stelle“ n<strong>im</strong>mt das<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt Kontakt zu <strong>den</strong> Eltern/Sorgeberechtigten des Kindes auf. Die erste<br />
Kontaktaufnahme kann schriftlich oder auch telefonisch erfolgen. Dabei berät das<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt über Inhalt <strong>und</strong> Zweck der ausstehen<strong>den</strong><br />
Früherkennungsuntersuchung <strong>und</strong> insbesondere über die Bedeutung des Nachholens<br />
der versäumten Untersuchung. Das Ges<strong>und</strong>heitsamt bittet um umgehende<br />
Teilnahme an der Untersuchung <strong>und</strong> um Übersendung eines beigefügten<br />
Rückmeldeformulars (z. B. innerhalb von 7 Tagen) (s. S. 151/152). Gleichzeitig<br />
wird die persönliche oder ggf. telefonische Kontaktaufnahme zum Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
angeboten. Kommt eine Kontaktaufnahme innerhalb der angegebenen Zeit nicht<br />
zustande, sollte das Ges<strong>und</strong>heitsamt aufsuchend tätig wer<strong>den</strong>. Die Möglichkeit<br />
eines Hausbesuches sollte der KJGD nutzen. Ein Hausbesuch sollte <strong>den</strong> Eltern /<br />
Sorgeberechtigten vorher angekündigt wer<strong>den</strong>. Hierbei sollte darauf geachtet<br />
wer<strong>den</strong>, dass der Hausbesuch nicht als Drohung <strong>und</strong> behördliche Kontrolle<br />
aufgefasst wird, sondern als Angebot zur ges<strong>und</strong>heitlichen Aufklärung /<br />
Information verstan<strong>den</strong> wird.<br />
Die Versuche der Kontaktaufnahme sollten vom Ges<strong>und</strong>heitsamt in geeigneter<br />
Weise dokumentiert wer<strong>den</strong>.<br />
Bei Bedarf vermittelt das Ges<strong>und</strong>heitsamt die notwendigen Kontakte zu einer<br />
Ärztin/einem Arzt. Für <strong>den</strong> Fall, dass eine Untersuchung bei einer/einem<br />
niedergelassenen Ärztin/Arzt aus best<strong>im</strong>mten Grün<strong>den</strong> nicht möglich ist, kann das<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt subsidiär die Durchführung einer Untersuchung anbieten.<br />
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