Anerkennung des Anbieters § 12 Abs. 1 AWbG - Einheitlicher ...
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OBERBERGISCHER KREIS | WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG<br />
51641 Gummersbach<br />
Moltkestraße 34<br />
51643 Gummersbach<br />
Kontakt: Herr Wojahn<br />
Zimmer-Nr.: EG Nr. 6<br />
Mein Zeichen: 80 - EAP<br />
Tel.: 02261 88-6804<br />
Fax: 02261 88-972-6804<br />
thomas.wojahn@obk.de<br />
www.wirtschaftsstandort-oberberg.de<br />
Steuer-Nr. 2<strong>12</strong>/5804/0178<br />
USt.-ld.Nr. DE <strong>12</strong>2539628<br />
Datum: 07.02.2011<br />
(Stand dieser Leistungsbeschreibung)<br />
Wirtschaftsförderung<br />
EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />
Für den Oberbergischen Kreis wird die Aufgabe <strong>des</strong> „Einheitlichen Ansprechpartners“<br />
durch die Wirtschaftsförderung der Kreisverwaltung wahrgenommen. Bitte wenden Sie<br />
sich bei weiteren Fragen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie finden die Kontaktdaten<br />
oben rechts auf dieser Seite.<br />
Leistungsbeschreibung: Verfahren Nr. 16<br />
Arbeitnehmerweiterbildung - <strong>Anerkennung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Anbieters</strong><br />
Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen<br />
Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - <strong>AWbG</strong>) vom 6. November 1984 (GV.<br />
NRW. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 752)<br />
Informationen zum Verfahren:<br />
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW - <strong>AWbG</strong> regelt den Anspruch von<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Nordrhein-Westfalen auf Freistellung zum<br />
Zwecke der Weiterbildung. Dieser kann u. a. nur dann geltend gemacht werden, wenn<br />
die Weiterbildungsveranstaltung von einer nach § 10 <strong>AWbG</strong> anerkannten Einrichtung<br />
angeboten wird. Wenn Sie solche Arbeitnehmerweiterbildungen anbieten möchten, muss<br />
Ihre Einrichtung ein <strong>Anerkennung</strong>sverfahren durchlaufen.<br />
Zuständige Stelle:<br />
Kreissparkasse Köln<br />
Kto. 0 341 000 109 • BLZ 370 502 99<br />
iBAN DE 82 3705 0299 0341 0001 09<br />
Swift COKSDE 33<br />
Postbank Köln<br />
Kto. 456 504 • BLZ 370 100 50<br />
iBAN DE 97 370 100 50 0000 456 504<br />
Swift BIC PB NKD EFF<br />
Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />
Kto. 190 413 • BLZ 384 500 00<br />
iBAN DE 15 3845 0000 0000 190 413<br />
Swift WELADED 1 GMB<br />
Hinweise zur elektronischen Kommunikation: http://www.obk.de/cms200/links/email/index.shtml | Weitere Hinweise unter: www.obk.de<br />
Kennung: leistungsbeschreibung Seite 1 von 3
Über die Anträge entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie Ihren<br />
Unternehmenssitz haben oder in dem Sie tätig werden möchten.<br />
Über die Anträge von Einrichtungen außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen<br />
entscheidet die Bezirksregierung Detmold. Zuständig in den jeweiligen<br />
Bezirksregierungen ist die Abteilung 4, Dezernat 48.<br />
Voraussetzungen für die Tätigkeit:<br />
Die <strong>Anerkennung</strong> setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung<br />
1. seit min<strong>des</strong>tens zwei Jahren besteht,<br />
2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden<br />
Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant<br />
und durchführt,<br />
3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung<br />
anerkannt und veröffentlicht ist.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
Der Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung ist schriftlich<br />
zu stellen. Antragsformulare sind auf den Internetseiten der jeweiligen<br />
Bezirksregierungen unter dem Stichwort "Arbeitnehmerweiterbildung" zu finden.<br />
Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizufügen:<br />
- Nachweis über das aktuelle Zertifikat/Gütesiegel<br />
- Bildungsprogramme der letzten beiden Kalenderjahre oder ein Auszug aus dem<br />
Handelsoder<br />
Vereinsregister.<br />
Gebühren für die Genehmigung:<br />
<strong>Anerkennung</strong>sverfahren ohne Gutachter: 0 bis 150 Euro<br />
<strong>Anerkennung</strong>sverfahren mit Gutachter: 600 bis 800 Euro<br />
Bearbeitungsdauer:<br />
Über den Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> entscheidet die Bezirksregierung nach Vorlage der<br />
vollständigen Antragsunterlagen. Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb von drei<br />
Monaten entschieden, gilt die <strong>Anerkennung</strong> als erteilt.<br />
Weitere Hinweise:<br />
Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>AWbG</strong> vor, prüft die<br />
Bezirksregierung, ob<br />
es einem Gütesiegel nach § 10 <strong>Abs</strong>atz 1 Nummer 3 <strong>AWbG</strong> gleichwertig ist.<br />
Rechtsgrundlage:<br />
- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (<strong>AWbG</strong>) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen vom<br />
06.11.1984 (GV. NRW. 1984 S.678), zuletzt geändert am 28.<strong>12</strong>.2009 (GV. NRW. S. 752)<br />
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Stand dieser Verfahrensbeschreibung: 07.02.2011<br />
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