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Anerkennung des Anbieters § 12 Abs. 1 AWbG - Einheitlicher ...

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OBERBERGISCHER KREIS | WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG<br />

51641 Gummersbach<br />

Moltkestraße 34<br />

51643 Gummersbach<br />

Kontakt: Herr Wojahn<br />

Zimmer-Nr.: EG Nr. 6<br />

Mein Zeichen: 80 - EAP<br />

Tel.: 02261 88-6804<br />

Fax: 02261 88-972-6804<br />

thomas.wojahn@obk.de<br />

www.wirtschaftsstandort-oberberg.de<br />

Steuer-Nr. 2<strong>12</strong>/5804/0178<br />

USt.-ld.Nr. DE <strong>12</strong>2539628<br />

Datum: 07.02.2011<br />

(Stand dieser Leistungsbeschreibung)<br />

Wirtschaftsförderung<br />

EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

Für den Oberbergischen Kreis wird die Aufgabe <strong>des</strong> „Einheitlichen Ansprechpartners“<br />

durch die Wirtschaftsförderung der Kreisverwaltung wahrgenommen. Bitte wenden Sie<br />

sich bei weiteren Fragen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie finden die Kontaktdaten<br />

oben rechts auf dieser Seite.<br />

Leistungsbeschreibung: Verfahren Nr. 16<br />

Arbeitnehmerweiterbildung - <strong>Anerkennung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Anbieters</strong><br />

Rechtsgrundlage:<br />

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen<br />

Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - <strong>AWbG</strong>) vom 6. November 1984 (GV.<br />

NRW. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 752)<br />

Informationen zum Verfahren:<br />

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW - <strong>AWbG</strong> regelt den Anspruch von<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Nordrhein-Westfalen auf Freistellung zum<br />

Zwecke der Weiterbildung. Dieser kann u. a. nur dann geltend gemacht werden, wenn<br />

die Weiterbildungsveranstaltung von einer nach § 10 <strong>AWbG</strong> anerkannten Einrichtung<br />

angeboten wird. Wenn Sie solche Arbeitnehmerweiterbildungen anbieten möchten, muss<br />

Ihre Einrichtung ein <strong>Anerkennung</strong>sverfahren durchlaufen.<br />

Zuständige Stelle:<br />

Kreissparkasse Köln<br />

Kto. 0 341 000 109 • BLZ 370 502 99<br />

iBAN DE 82 3705 0299 0341 0001 09<br />

Swift COKSDE 33<br />

Postbank Köln<br />

Kto. 456 504 • BLZ 370 100 50<br />

iBAN DE 97 370 100 50 0000 456 504<br />

Swift BIC PB NKD EFF<br />

Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />

Kto. 190 413 • BLZ 384 500 00<br />

iBAN DE 15 3845 0000 0000 190 413<br />

Swift WELADED 1 GMB<br />

Hinweise zur elektronischen Kommunikation: http://www.obk.de/cms200/links/email/index.shtml | Weitere Hinweise unter: www.obk.de<br />

Kennung: leistungsbeschreibung Seite 1 von 3


Über die Anträge entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie Ihren<br />

Unternehmenssitz haben oder in dem Sie tätig werden möchten.<br />

Über die Anträge von Einrichtungen außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

entscheidet die Bezirksregierung Detmold. Zuständig in den jeweiligen<br />

Bezirksregierungen ist die Abteilung 4, Dezernat 48.<br />

Voraussetzungen für die Tätigkeit:<br />

Die <strong>Anerkennung</strong> setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung<br />

1. seit min<strong>des</strong>tens zwei Jahren besteht,<br />

2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden<br />

Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant<br />

und durchführt,<br />

3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung<br />

anerkannt und veröffentlicht ist.<br />

Erforderliche Unterlagen:<br />

Der Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung ist schriftlich<br />

zu stellen. Antragsformulare sind auf den Internetseiten der jeweiligen<br />

Bezirksregierungen unter dem Stichwort "Arbeitnehmerweiterbildung" zu finden.<br />

Dem ausgefüllten Antragsformular sind beizufügen:<br />

- Nachweis über das aktuelle Zertifikat/Gütesiegel<br />

- Bildungsprogramme der letzten beiden Kalenderjahre oder ein Auszug aus dem<br />

Handelsoder<br />

Vereinsregister.<br />

Gebühren für die Genehmigung:<br />

<strong>Anerkennung</strong>sverfahren ohne Gutachter: 0 bis 150 Euro<br />

<strong>Anerkennung</strong>sverfahren mit Gutachter: 600 bis 800 Euro<br />

Bearbeitungsdauer:<br />

Über den Antrag auf <strong>Anerkennung</strong> entscheidet die Bezirksregierung nach Vorlage der<br />

vollständigen Antragsunterlagen. Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb von drei<br />

Monaten entschieden, gilt die <strong>Anerkennung</strong> als erteilt.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>AWbG</strong> vor, prüft die<br />

Bezirksregierung, ob<br />

es einem Gütesiegel nach § 10 <strong>Abs</strong>atz 1 Nummer 3 <strong>AWbG</strong> gleichwertig ist.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (<strong>AWbG</strong>) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen vom<br />

06.11.1984 (GV. NRW. 1984 S.678), zuletzt geändert am 28.<strong>12</strong>.2009 (GV. NRW. S. 752)<br />

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Stand dieser Verfahrensbeschreibung: 07.02.2011<br />

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