Mandantenrundschreiben 02/2013 (71KiB) - Goerke & Partner
Mandantenrundschreiben 02/2013 (71KiB) - Goerke & Partner
Mandantenrundschreiben 02/2013 (71KiB) - Goerke & Partner
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Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Geschäftsführung<br />
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Torstraße 6, 10119 Berlin-Mitte<br />
«ZMSD/Mdt/Vorschau der Anschrift»<br />
Berlin-Mitte<br />
Torstraße 6 Tel. 030-24 75 79 0<br />
10119 Berlin Fax 030-24 75 79 10<br />
www.goerke-steuerberater.de<br />
Beratungsstellen<br />
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«ZMSD/Zentrale<br />
Mandantennummer»<br />
Information für unsere Mandanten Nr. 2 / <strong>2013</strong><br />
«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />
Berlin-Mitte<br />
Torstraße 6 Tel. 030-24 75 79 0<br />
10119 Berlin Fax 030-24 75 79 10<br />
Berlin-Pankow<br />
Breite Str. 20 (im Rathaus-Center) Tel. 030-49 90 52 0<br />
13187 Berlin Fax 030-49 90 52 10<br />
Berlin-Köpenick<br />
Seelenbinderstr. 98 Tel. 030-65 66 10 80<br />
12555 Berlin Fax 030-65 66 10 81<br />
Datum<br />
Juni <strong>2013</strong><br />
in dieser Information haben wir für Sie wieder einige interessante Themen zum Steuerrecht zusammengestellt.<br />
Die Sie selbstverständlich auch auf unserer Homepage unter www.goerkesteuerberater.de<br />
in der Rubrik „Aktuelles“ nachlesen können.<br />
1. Elektronische Registrierkassen<br />
Die vollständige Erfassung von Bareinnahmen ist ein ständiger Schwerpunkt der Prüfung durch das<br />
Finanzamt. Amtsintern werden bargeldintensive Betriebe auch als Hochrisikobetriebe bezeichnet.<br />
Gesetzlich normiert ist, dass „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden<br />
sollen.“ Grundsätzlich besteht hierzu die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen<br />
(Beispiel für die Gastronomie in Bezug auf Belege über Familienfeiern, Betriebsveranstaltungen, Bewirtungen<br />
von Personen aus betrieblichen Anlass).<br />
Werden Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Anzahl von nicht bekannten und nicht feststellbaren<br />
Personen verkauft, kann der Unternehmer die Aufzeichnungserleichterungen durch eine<br />
Registrierkasse nutzen. Registrierkassen sind aus Sicht der Finanzverwaltung Buchführungssysteme<br />
(Nebenbuchführung) mit Grundbuchcharakter. Derartige Aufzeichnungen sind nicht nur in Papierform,<br />
sondern auch in elektronischer Form aufzubewahren, wenn sie mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems,<br />
- also einer elektronischen Kasse oder einer PC-Kasse - erstellt worden sind. Nach herrschender<br />
Verwaltungsmeinung dürfen Journaldaten der Kasse nicht mehr mit dem Tagesabschluss<br />
verdichtet und gelöscht werden. Dazu zählen insbesondere Stornobuchungen, Umsätze, die<br />
über die Trainerfunktion gebucht wurden, Artikelberichte, Warengruppenberichte, Zeitzonenberichte<br />
etc. Diese Daten müssen unveränderbar in einer elektronisch auswertbaren Form aufbewahrt<br />
werden:<br />
- Journaldaten<br />
- Auswertungsdaten<br />
- Programmier- und Stammdatenänderungsdaten<br />
- Einsatzorte und Zeiten der Registrierkasse<br />
- unbare Geschäftsvorfälle (EC-Karte etc.)<br />
- Kassier-Anweisung für das Personal<br />
Geschäftsführer: Lutz <strong>Goerke</strong> StB, Sabine Rummler StBv Amtsgericht Charlottenburg HRB 34 242<br />
Berliner Sparkasse Kto. - Nr. 036 000 3052 BLZ 100 500 00 USt-IDNr.: DE 137184844<br />
Commerzbank AG Kto. - Nr. 010 000 4400 BLZ 120 800 00 GuP 01.01-2010.01
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 2<br />
Ist ein Zugriff auf die Kassendaten nicht möglich, kann seitens der Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld<br />
von mindestens 2.500,00 € verhängt werden. Alle Aufzeichnungen müssen für jedes einzelne<br />
Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Genügt das Kassensystem nicht den Anforderungen<br />
der Finanzverwaltung, könnte allein die Verwendung der falschen Registrierkassen zur Vollschätzung<br />
der Betriebseinnahmen führen. Ist auf den Protokollen niemals eine Stornobuchung zu<br />
sehen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Stornobuchungen zu manipulativen Zwecken<br />
unterdrückt worden ist und berechtigt die Finanzverwaltung zur Vollschätzung der Betriebseinnahmen.<br />
Unser Hinweis:<br />
Erfüllt Ihr Kassensystem derzeit noch nicht den hohen Anforderungen der Finanzverwaltung<br />
(d. h. ist ein Datenexport nicht möglich), müssen Sie mit ihrem<br />
Kassenhersteller prüfen, ob eine Umrüstung Ihrer Registrierkasse durch bspw.<br />
Anpassung der Software bzw. eine Hardware-Erweiterung möglich ist. Kann<br />
umgerüstet werden, müssen Sie diese auch veranlassen, schon allein um sich<br />
unnötig Ärger mit der Finanzverwaltung zu ersparen. Kann Ihr Kassensystem<br />
nicht umgerüstet werden, gilt für eine Übergangszeit bis 31.12.2016 die Verwaltungsmeinung<br />
von 1996: Danach genügt es, die Tagesendsummenbons (Z-<br />
Bons) mit Ausdruck des Nullstellungszählers, Nachweise zu Stornobuchungen<br />
und Retouren etc. aufzubewahren. Die Übergangsregelung findet nur auf<br />
Kassensysteme Anwendung, die derzeit nicht neuen Anforderungen der<br />
Finanzverwaltung genügt.<br />
2. Eingetragene Lebenspartner<br />
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim „Ehegattensplitting“<br />
ist verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 06.06.<strong>2013</strong> hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt,<br />
dass die Rechtlage rückwirkend zum 01.08.2001 geändert werden muss. Der Gesetzgeber ist verpflichtet<br />
rückwirkend den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer<br />
gesetzlichen Regelung können eingetragene Lebenspartnerschaften ab 01.08.2001 eine Zusammenveranlagung<br />
und die Anwendung des Splittingverfahrens für alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen<br />
beanspruchen.<br />
Ebenfalls hatte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2012 die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner<br />
gegenüber Ehegatten bei der Befreiung der Grunderwerbsteuer bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes<br />
2010 für verfassungswidrig erklärt. Die schwarz-gelbe Koalition wollte die Gleichbehandlung<br />
bei der Grunderwerbsteuer bereits 2012 im Jahressteuergesetz ändern. Das Vorhaben war<br />
aber im Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern gescheitert. Inzwischen gibt es einen<br />
neuen Anlauf, eine Gleichbehandlung bei der Grunderwerbsteuer im „Amtshilferichtlinien-<br />
Umsetzungsgesetz“ durchzusetzen.<br />
3. Gelangensbestätigung und alternative Belegnachweismöglichkeiten<br />
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer<br />
die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbringt. Nach massiven Protesten der Wirtschaft<br />
konnte sich der Gesetzgeber nicht durchsetzen, der ausschließlich die Gelangensbestätigung als<br />
Belegnachweis einführen wollte. Ab 01.10.<strong>2013</strong> können die Unternehmer den Belegnachweis (insbesondere<br />
den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet)<br />
mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands<br />
in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau<br />
nachvollziehbar ergibt. Die Gelangensbestätigung gilt als ein Belegnachweis unter mehreren,<br />
mit denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar erbracht werden kann. Folgende Erleichterungen<br />
sind mit Blick auf die Gelangensbestätigung durch die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />
rechtlich abgesichert:<br />
- Ausstellung als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr<br />
- Ausstellung in jeder Form; sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die<br />
geforderten Angaben insgesamt ergeben<br />
- Unterzeichnung durch den Unternehmer oder einen von ihm zur Abnahme des Liefergegenstandes<br />
Beauftragten (z. B. selbstständiger Lagerhalter)<br />
- elektronische Übermittlung ohne Unterschrift, wenn Abnehmer klar erkennbar ist
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 3<br />
- bei Versendung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer, Versendungsbeleg hier handelsrechtlicher<br />
Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, oder<br />
Spediteursbescheinigung<br />
Unser Tipp:<br />
Nach Auffassung des EuGH kann ein Mitgliedstaat - zumindest in einem Fall<br />
der Abholung der Ware durch den Kunden - vom Lieferanten nicht verlangen,<br />
einen wie auch immer gearteten, erst später möglichen Nachweis dafür<br />
zu erbringen, dass die Ware diesen Mitgliedstaat physisch verlassen hat und<br />
an seinem Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetroffen<br />
ist. Es muss vielmehr ausreichend sein, dass der Abnehmer bei Abholung den<br />
Empfang der Ware bestätigt und versichert, diese in einen anderen Mitgliedstaat<br />
transportieren zu wollen.<br />
4. Arbeitsessen<br />
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer im Wert von höchstens 40 €<br />
ist als steuerfreie Aufmerksamkeit einzustufen, wenn sie vom Arbeitgeber anlässlich und während<br />
eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden. Von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz<br />
ist nach herrschender Meinung des Bundesfinanzhofes auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer<br />
Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist, die durch die Einnahme der<br />
Mahlzeit lediglich unterbrochen wird und darüber hinaus das überlassene Essen einfach und nicht<br />
aufwendig ist.<br />
Unser Fazit:<br />
Steht die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund (weil der Belohnungscharakter<br />
überwiegt) handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />
Arbeitslohn, auch wenn während des Essens betriebliche<br />
Angelegenheiten besprochen werden. Arbeitsessen, die mit einer gewissen<br />
Regelmäßigkeit durchgeführt werden, führen daher in der Regel zu steuerpflichtigem<br />
Arbeitslohn, auch wenn der Wert 40 € nicht übersteigt. Allerdings sind<br />
die 44 € Freigrenze für Sachbezüge anwendbar, wenn diese im Kalendermonat<br />
noch nicht durch andere Sachbezüge verbraucht ist.<br />
5. Countdown für SEPA<br />
Derzeit ist der europäische Zahlungsverkehrsmarkt stark zerstückelt. Jedes Land verfügt über eigene<br />
technische Standards und Zahlungsverfahren. Durch SEPA (Single Euro Payment Area) soll der Zahlungsverkehr<br />
im europäischen Wirtschaftsraum mit einheitlichen Zahlungsprodukten vereinfacht werden.<br />
Mit den drei SEPA-Instrumenten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-<br />
Kartenzahlungen werden nun einheitliche Verfahren und Standards eingeführt, die den Zahlungsverkehr<br />
über Ländergrenzen hinweg genauso einfach, sicher und effizient gestalten sollen, wie heute im<br />
Inland. So muss beispielsweise ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Berlin und Kunden in Paris,<br />
Warschau und Lissabon nur noch ein Konto führen, um den gesamten Zahlungsverkehr abwickeln zu<br />
können.<br />
Des Weiteren ist es von Vorteil, dass europaweit eine verkürzte einheitliche Ausführungsfrist gilt. Für<br />
Zahlungen im Inland und in ganz Europa gelten identische Preise.<br />
- Die SEPA-Überweisung wird bereits seit Beginn 2008 von den Kreditinstituten in ganz<br />
Europa angeboten. Sie kann im nationalen wie im internationalen Zahlungsverkehr eingesetzt<br />
werden. An die Stelle von Kontonummer und Bankleitzahl treten nun IBAN (International<br />
Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code).<br />
- Die SEPA-Lastschrift macht Einzugsermächtigung nun auch europaweit möglich, sie unterliegt<br />
jedoch bestimmten Vorgaben. So benötigt jeder Kreditor eine Gläubiger-<br />
Identifikationsnummer, für Firmen-Lastschriften muss ein SEPA-Mandat eingeholt werden.<br />
- Die SEPA-Kartenzahlung soll nationale durch internationale Kartensysteme ablösen. Mit<br />
dem Rahmenwerk für den SEPA-Kartenverkehr wurden generelle Anforderungen an Zahlungsdienstleister,<br />
Kartensysteme und andere Marktteilnehmer definiert.<br />
Nach einer Entscheidung des EU-Parlamentes und des Rates gilt ab Februar 2014 im Zahlungsverkehr<br />
des gesamten Euroraumes die SEPA. Die herkömmlichen nationalen Verfahren für Überweisungen<br />
und Lastschriften werden dann durch SEPA-Verfahren abgelöst.
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 4<br />
Unser Hinweis: Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften können ab<br />
01. <strong>02</strong>. 2014 nicht mehr verwendet werden. Es besteht nur eine Ausnahme für<br />
das elektronische Lastschriftverfahren, dieses ist noch bis zum 31.01.2016 gültig.<br />
Ausführliche Informationen zu SEPA finden Sie auf den Internetseiten der<br />
Deutschen Bundesbank und der EU-Kommission.<br />
6. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit<br />
Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes und mit erheblicher Verzögerung hat das<br />
Bundesfinanzministerium nunmehr zur Umsatzsteuerbefreiung der Einnahmen aus ehrenamtlicher<br />
Tätigkeit rückwirkend auf den 01.01.<strong>2013</strong> erneut Stellung bezogen:<br />
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit<br />
für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das gezahlte Entgelt (z.B. von<br />
einem Verein) nur in einem Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis<br />
besteht. Dabei muss der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür<br />
gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein, dass selbige nicht auf eine haupt-berufliche Beschäftigung<br />
hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.<br />
Die Betragsgrenzen von 50 € pro Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € pro Jahr (ohne Einnahmen für<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts) sind so genannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu<br />
deren Höhe seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet wird.<br />
Ein echter Auslagenersatz, der für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen der<br />
ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird (dazu zählen auch Fahrtkostenersatz nach pauschalen Kilometersätzen<br />
oder auch Verpflegungsmehraufwendungen), bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenze<br />
unberücksichtigt.<br />
Unser Fazit:<br />
Wird eine monatliche Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand<br />
gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für pauschal<br />
gezahlte Aufwandsentschädigungen nicht, wenn der Vertrag, die Satzung<br />
oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine<br />
Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige<br />
durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für<br />
die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Betragsgrenzen nicht<br />
überschritten werden.<br />
Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung<br />
gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag von zurzeit 2.400 €<br />
- so genannte Übungsleiterpauschale - nicht übersteigt.<br />
«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />
Sie sehen, das deutsche Steuerrecht bleibt - wie gewohnt - in Bewegung und gibt auch weiterhin reichlich<br />
Gesprächsstoff und Beratungsbedarf. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine individuelle<br />
Beratung ersetzen kann, daher sollten Sie uns bei Fragen und für weitere Detailinformationen<br />
kontaktieren.<br />
mit freundlichen Grüßen<br />
Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
<strong>Goerke</strong> / StB.<br />
Geschäftsführer<br />
Zur freundlichen Kenntnisnahme:<br />
Wie immer, können Sie Auszüge aus unseren Informationen auf unserer Homepage http://www.goerke-steuerberater.de in der Rubrik<br />
„Aktuelles“ nachlesen. Wir haben - wie stets - auch zu den hier dargestellten Punkten sehr sorgfältig recherchiert, müssen Sie aber gleichwohl<br />
deswegen Verständnis bitten, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen.