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Mandantenrundschreiben 02/2013 (71KiB) - Goerke & Partner

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Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Geschäftsführung<br />

Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Torstraße 6, 10119 Berlin-Mitte<br />

«ZMSD/Mdt/Vorschau der Anschrift»<br />

Berlin-Mitte<br />

Torstraße 6 Tel. 030-24 75 79 0<br />

10119 Berlin Fax 030-24 75 79 10<br />

www.goerke-steuerberater.de<br />

Beratungsstellen<br />

Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen<br />

«ZMSD/Zentrale<br />

Mandantennummer»<br />

Information für unsere Mandanten Nr. 2 / <strong>2013</strong><br />

«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />

Berlin-Mitte<br />

Torstraße 6 Tel. 030-24 75 79 0<br />

10119 Berlin Fax 030-24 75 79 10<br />

Berlin-Pankow<br />

Breite Str. 20 (im Rathaus-Center) Tel. 030-49 90 52 0<br />

13187 Berlin Fax 030-49 90 52 10<br />

Berlin-Köpenick<br />

Seelenbinderstr. 98 Tel. 030-65 66 10 80<br />

12555 Berlin Fax 030-65 66 10 81<br />

Datum<br />

Juni <strong>2013</strong><br />

in dieser Information haben wir für Sie wieder einige interessante Themen zum Steuerrecht zusammengestellt.<br />

Die Sie selbstverständlich auch auf unserer Homepage unter www.goerkesteuerberater.de<br />

in der Rubrik „Aktuelles“ nachlesen können.<br />

1. Elektronische Registrierkassen<br />

Die vollständige Erfassung von Bareinnahmen ist ein ständiger Schwerpunkt der Prüfung durch das<br />

Finanzamt. Amtsintern werden bargeldintensive Betriebe auch als Hochrisikobetriebe bezeichnet.<br />

Gesetzlich normiert ist, dass „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden<br />

sollen.“ Grundsätzlich besteht hierzu die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen<br />

(Beispiel für die Gastronomie in Bezug auf Belege über Familienfeiern, Betriebsveranstaltungen, Bewirtungen<br />

von Personen aus betrieblichen Anlass).<br />

Werden Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Anzahl von nicht bekannten und nicht feststellbaren<br />

Personen verkauft, kann der Unternehmer die Aufzeichnungserleichterungen durch eine<br />

Registrierkasse nutzen. Registrierkassen sind aus Sicht der Finanzverwaltung Buchführungssysteme<br />

(Nebenbuchführung) mit Grundbuchcharakter. Derartige Aufzeichnungen sind nicht nur in Papierform,<br />

sondern auch in elektronischer Form aufzubewahren, wenn sie mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems,<br />

- also einer elektronischen Kasse oder einer PC-Kasse - erstellt worden sind. Nach herrschender<br />

Verwaltungsmeinung dürfen Journaldaten der Kasse nicht mehr mit dem Tagesabschluss<br />

verdichtet und gelöscht werden. Dazu zählen insbesondere Stornobuchungen, Umsätze, die<br />

über die Trainerfunktion gebucht wurden, Artikelberichte, Warengruppenberichte, Zeitzonenberichte<br />

etc. Diese Daten müssen unveränderbar in einer elektronisch auswertbaren Form aufbewahrt<br />

werden:<br />

- Journaldaten<br />

- Auswertungsdaten<br />

- Programmier- und Stammdatenänderungsdaten<br />

- Einsatzorte und Zeiten der Registrierkasse<br />

- unbare Geschäftsvorfälle (EC-Karte etc.)<br />

- Kassier-Anweisung für das Personal<br />

Geschäftsführer: Lutz <strong>Goerke</strong> StB, Sabine Rummler StBv Amtsgericht Charlottenburg HRB 34 242<br />

Berliner Sparkasse Kto. - Nr. 036 000 3052 BLZ 100 500 00 USt-IDNr.: DE 137184844<br />

Commerzbank AG Kto. - Nr. 010 000 4400 BLZ 120 800 00 GuP 01.01-2010.01


Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 2<br />

Ist ein Zugriff auf die Kassendaten nicht möglich, kann seitens der Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld<br />

von mindestens 2.500,00 € verhängt werden. Alle Aufzeichnungen müssen für jedes einzelne<br />

Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Genügt das Kassensystem nicht den Anforderungen<br />

der Finanzverwaltung, könnte allein die Verwendung der falschen Registrierkassen zur Vollschätzung<br />

der Betriebseinnahmen führen. Ist auf den Protokollen niemals eine Stornobuchung zu<br />

sehen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Stornobuchungen zu manipulativen Zwecken<br />

unterdrückt worden ist und berechtigt die Finanzverwaltung zur Vollschätzung der Betriebseinnahmen.<br />

Unser Hinweis:<br />

Erfüllt Ihr Kassensystem derzeit noch nicht den hohen Anforderungen der Finanzverwaltung<br />

(d. h. ist ein Datenexport nicht möglich), müssen Sie mit ihrem<br />

Kassenhersteller prüfen, ob eine Umrüstung Ihrer Registrierkasse durch bspw.<br />

Anpassung der Software bzw. eine Hardware-Erweiterung möglich ist. Kann<br />

umgerüstet werden, müssen Sie diese auch veranlassen, schon allein um sich<br />

unnötig Ärger mit der Finanzverwaltung zu ersparen. Kann Ihr Kassensystem<br />

nicht umgerüstet werden, gilt für eine Übergangszeit bis 31.12.2016 die Verwaltungsmeinung<br />

von 1996: Danach genügt es, die Tagesendsummenbons (Z-<br />

Bons) mit Ausdruck des Nullstellungszählers, Nachweise zu Stornobuchungen<br />

und Retouren etc. aufzubewahren. Die Übergangsregelung findet nur auf<br />

Kassensysteme Anwendung, die derzeit nicht neuen Anforderungen der<br />

Finanzverwaltung genügt.<br />

2. Eingetragene Lebenspartner<br />

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim „Ehegattensplitting“<br />

ist verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 06.06.<strong>2013</strong> hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt,<br />

dass die Rechtlage rückwirkend zum 01.08.2001 geändert werden muss. Der Gesetzgeber ist verpflichtet<br />

rückwirkend den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer<br />

gesetzlichen Regelung können eingetragene Lebenspartnerschaften ab 01.08.2001 eine Zusammenveranlagung<br />

und die Anwendung des Splittingverfahrens für alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen<br />

beanspruchen.<br />

Ebenfalls hatte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2012 die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner<br />

gegenüber Ehegatten bei der Befreiung der Grunderwerbsteuer bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes<br />

2010 für verfassungswidrig erklärt. Die schwarz-gelbe Koalition wollte die Gleichbehandlung<br />

bei der Grunderwerbsteuer bereits 2012 im Jahressteuergesetz ändern. Das Vorhaben war<br />

aber im Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern gescheitert. Inzwischen gibt es einen<br />

neuen Anlauf, eine Gleichbehandlung bei der Grunderwerbsteuer im „Amtshilferichtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz“ durchzusetzen.<br />

3. Gelangensbestätigung und alternative Belegnachweismöglichkeiten<br />

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer<br />

die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbringt. Nach massiven Protesten der Wirtschaft<br />

konnte sich der Gesetzgeber nicht durchsetzen, der ausschließlich die Gelangensbestätigung als<br />

Belegnachweis einführen wollte. Ab 01.10.<strong>2013</strong> können die Unternehmer den Belegnachweis (insbesondere<br />

den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet)<br />

mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands<br />

in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau<br />

nachvollziehbar ergibt. Die Gelangensbestätigung gilt als ein Belegnachweis unter mehreren,<br />

mit denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar erbracht werden kann. Folgende Erleichterungen<br />

sind mit Blick auf die Gelangensbestätigung durch die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />

rechtlich abgesichert:<br />

- Ausstellung als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr<br />

- Ausstellung in jeder Form; sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die<br />

geforderten Angaben insgesamt ergeben<br />

- Unterzeichnung durch den Unternehmer oder einen von ihm zur Abnahme des Liefergegenstandes<br />

Beauftragten (z. B. selbstständiger Lagerhalter)<br />

- elektronische Übermittlung ohne Unterschrift, wenn Abnehmer klar erkennbar ist


Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 3<br />

- bei Versendung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer, Versendungsbeleg hier handelsrechtlicher<br />

Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, oder<br />

Spediteursbescheinigung<br />

Unser Tipp:<br />

Nach Auffassung des EuGH kann ein Mitgliedstaat - zumindest in einem Fall<br />

der Abholung der Ware durch den Kunden - vom Lieferanten nicht verlangen,<br />

einen wie auch immer gearteten, erst später möglichen Nachweis dafür<br />

zu erbringen, dass die Ware diesen Mitgliedstaat physisch verlassen hat und<br />

an seinem Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetroffen<br />

ist. Es muss vielmehr ausreichend sein, dass der Abnehmer bei Abholung den<br />

Empfang der Ware bestätigt und versichert, diese in einen anderen Mitgliedstaat<br />

transportieren zu wollen.<br />

4. Arbeitsessen<br />

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer im Wert von höchstens 40 €<br />

ist als steuerfreie Aufmerksamkeit einzustufen, wenn sie vom Arbeitgeber anlässlich und während<br />

eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden. Von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz<br />

ist nach herrschender Meinung des Bundesfinanzhofes auszugehen, wenn ein innerhalb kurzer<br />

Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist, die durch die Einnahme der<br />

Mahlzeit lediglich unterbrochen wird und darüber hinaus das überlassene Essen einfach und nicht<br />

aufwendig ist.<br />

Unser Fazit:<br />

Steht die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund (weil der Belohnungscharakter<br />

überwiegt) handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitslohn, auch wenn während des Essens betriebliche<br />

Angelegenheiten besprochen werden. Arbeitsessen, die mit einer gewissen<br />

Regelmäßigkeit durchgeführt werden, führen daher in der Regel zu steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn, auch wenn der Wert 40 € nicht übersteigt. Allerdings sind<br />

die 44 € Freigrenze für Sachbezüge anwendbar, wenn diese im Kalendermonat<br />

noch nicht durch andere Sachbezüge verbraucht ist.<br />

5. Countdown für SEPA<br />

Derzeit ist der europäische Zahlungsverkehrsmarkt stark zerstückelt. Jedes Land verfügt über eigene<br />

technische Standards und Zahlungsverfahren. Durch SEPA (Single Euro Payment Area) soll der Zahlungsverkehr<br />

im europäischen Wirtschaftsraum mit einheitlichen Zahlungsprodukten vereinfacht werden.<br />

Mit den drei SEPA-Instrumenten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-<br />

Kartenzahlungen werden nun einheitliche Verfahren und Standards eingeführt, die den Zahlungsverkehr<br />

über Ländergrenzen hinweg genauso einfach, sicher und effizient gestalten sollen, wie heute im<br />

Inland. So muss beispielsweise ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Berlin und Kunden in Paris,<br />

Warschau und Lissabon nur noch ein Konto führen, um den gesamten Zahlungsverkehr abwickeln zu<br />

können.<br />

Des Weiteren ist es von Vorteil, dass europaweit eine verkürzte einheitliche Ausführungsfrist gilt. Für<br />

Zahlungen im Inland und in ganz Europa gelten identische Preise.<br />

- Die SEPA-Überweisung wird bereits seit Beginn 2008 von den Kreditinstituten in ganz<br />

Europa angeboten. Sie kann im nationalen wie im internationalen Zahlungsverkehr eingesetzt<br />

werden. An die Stelle von Kontonummer und Bankleitzahl treten nun IBAN (International<br />

Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code).<br />

- Die SEPA-Lastschrift macht Einzugsermächtigung nun auch europaweit möglich, sie unterliegt<br />

jedoch bestimmten Vorgaben. So benötigt jeder Kreditor eine Gläubiger-<br />

Identifikationsnummer, für Firmen-Lastschriften muss ein SEPA-Mandat eingeholt werden.<br />

- Die SEPA-Kartenzahlung soll nationale durch internationale Kartensysteme ablösen. Mit<br />

dem Rahmenwerk für den SEPA-Kartenverkehr wurden generelle Anforderungen an Zahlungsdienstleister,<br />

Kartensysteme und andere Marktteilnehmer definiert.<br />

Nach einer Entscheidung des EU-Parlamentes und des Rates gilt ab Februar 2014 im Zahlungsverkehr<br />

des gesamten Euroraumes die SEPA. Die herkömmlichen nationalen Verfahren für Überweisungen<br />

und Lastschriften werden dann durch SEPA-Verfahren abgelöst.


Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong> Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite 4<br />

Unser Hinweis: Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften können ab<br />

01. <strong>02</strong>. 2014 nicht mehr verwendet werden. Es besteht nur eine Ausnahme für<br />

das elektronische Lastschriftverfahren, dieses ist noch bis zum 31.01.2016 gültig.<br />

Ausführliche Informationen zu SEPA finden Sie auf den Internetseiten der<br />

Deutschen Bundesbank und der EU-Kommission.<br />

6. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes und mit erheblicher Verzögerung hat das<br />

Bundesfinanzministerium nunmehr zur Umsatzsteuerbefreiung der Einnahmen aus ehrenamtlicher<br />

Tätigkeit rückwirkend auf den 01.01.<strong>2013</strong> erneut Stellung bezogen:<br />

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit<br />

für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das gezahlte Entgelt (z.B. von<br />

einem Verein) nur in einem Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis<br />

besteht. Dabei muss der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür<br />

gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein, dass selbige nicht auf eine haupt-berufliche Beschäftigung<br />

hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.<br />

Die Betragsgrenzen von 50 € pro Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € pro Jahr (ohne Einnahmen für<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts) sind so genannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu<br />

deren Höhe seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet wird.<br />

Ein echter Auslagenersatz, der für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen der<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird (dazu zählen auch Fahrtkostenersatz nach pauschalen Kilometersätzen<br />

oder auch Verpflegungsmehraufwendungen), bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenze<br />

unberücksichtigt.<br />

Unser Fazit:<br />

Wird eine monatliche Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand<br />

gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für pauschal<br />

gezahlte Aufwandsentschädigungen nicht, wenn der Vertrag, die Satzung<br />

oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine<br />

Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige<br />

durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für<br />

die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Betragsgrenzen nicht<br />

überschritten werden.<br />

Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung<br />

gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag von zurzeit 2.400 €<br />

- so genannte Übungsleiterpauschale - nicht übersteigt.<br />

«ZMSD/Mdt/Briefanrede»,<br />

Sie sehen, das deutsche Steuerrecht bleibt - wie gewohnt - in Bewegung und gibt auch weiterhin reichlich<br />

Gesprächsstoff und Beratungsbedarf. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine individuelle<br />

Beratung ersetzen kann, daher sollten Sie uns bei Fragen und für weitere Detailinformationen<br />

kontaktieren.<br />

mit freundlichen Grüßen<br />

Dipl. oec. L. <strong>Goerke</strong> und <strong>Partner</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

<strong>Goerke</strong> / StB.<br />

Geschäftsführer<br />

Zur freundlichen Kenntnisnahme:<br />

Wie immer, können Sie Auszüge aus unseren Informationen auf unserer Homepage http://www.goerke-steuerberater.de in der Rubrik<br />

„Aktuelles“ nachlesen. Wir haben - wie stets - auch zu den hier dargestellten Punkten sehr sorgfältig recherchiert, müssen Sie aber gleichwohl<br />

deswegen Verständnis bitten, dass wir für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen.

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