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Handreichung

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Rechtliche und administrative Rahmenbedingungen<br />

Gülle-Einsatz von Hygienisierungsauflagen zu entkoppeln.<br />

Ausbringung des Gärrests<br />

Bei dieser betriebseigenen Anlage ist davon auszugehen,<br />

dass die Nährstoffe aus Schweinegülle und Maissilage<br />

auf den zum Betrieb gehörenden Flächen ausgebracht<br />

werden können. Durch den als NaWaRo<br />

eingesetzten P-reichen Roggen ist eine pflanzenbedarfsgerechte<br />

und standortangepasste Versorgung<br />

und Aufbringung der anfallenden Nährstoffe zu prüfen.<br />

Der Eigenverwertung des insgesamt anfallenden<br />

Gärrests nach DüngeV steht nichts entgegen.<br />

7.3.3 Modellanlage 3 – Gemeinschaftsanlage<br />

mit Rinderhaltung 250 GV und Mastschweinehaltung<br />

160 GV und NaWaRo-Einsatz<br />

Die hier angesetzten Rinder- und Schweinegüllemengen<br />

stehen für eine geplante Gemeinschaftsanlage, die<br />

i.d.R. als GbR oder GmbH betrieben wird. Als weitere<br />

Substrate sollen Mais- und Grassilage, also nachwachsende<br />

Rohstoffe eingesetzt werden.<br />

Standort der Anlage<br />

Bei der zu erwartenden elektrischen Leistung der Anlage<br />

von ca. 230 kW ohne Wärmeverwendung ist<br />

nicht davon auszugehen, dass mehr als 50 % der erzeugten<br />

Energie im Betrieb verbraucht werden. Es ist<br />

der Tatbestand der mitgezogenen Privilegierung zu<br />

prüfen. Auf Grund der Forderung, dass 50 % der eingesetzten<br />

Biomasse von dem Betrieb stammen sollen,<br />

an dem die Anlage steht, könnte diese Anlage bei dem<br />

Rinderbetrieb errichtet werden. Dem steht die in der<br />

Regel schlechtere Nutzungsmöglichkeit der anfallenden<br />

Wärme entgegen. Im vorliegenden Modellfall<br />

wird aus Gründen der Ausnutzung anfallender<br />

Wärme die Anlage auf dem Schweine haltenden Betrieb<br />

errichtet.<br />

Grundsätzlich sollte mit der Genehmigungsbehörde<br />

geprüft werden, inwieweit die Standorte als<br />

eine Gemeinschaft gesehen werden und die Kriterien<br />

untergeordneter Anlagen schwerer wiegen, als die<br />

strenge Zuordnung zu dem Ort des Anfalls der Biomasse.<br />

Es gibt Einzelfälle, in denen diese „pragmatische<br />

Sichtweise“ für zwei bis drei beteiligte Betriebe<br />

realisiert wurde.<br />

Genehmigungsverfahren<br />

Sehr unterschiedlich wird in einzelnen Bundesländern<br />

die Zuordnung zu einem Genehmigungsverfahren<br />

entschieden. In NRW wird auch bei Biogasanlagen,<br />

die keinen Bioabfall vergären, die für Bioabfall in<br />

der 4. BImSchV genannten Anlagendurchsätze angesetzt.<br />

Die Durchsatzgrenze von 10 t/d wird in diesem<br />

Fall überschritten, sodass in NRW ein vereinfachtes<br />

BImSch-Genehmigungsverfahren zu durchlaufen ist.<br />

Hygienevorschriften und bauliche Anforderungen<br />

Da es sich um eine Biogasgemeinschaftsanlage handelt,<br />

kann bei strenger Auslegung der Vorgaben der<br />

EU-HygieneV und der DüngemittelV von einem<br />

In-Verkehr-Bringen des Gärrests ausgegangen werden.<br />

In diesem Fall ist das gesamte Gärgut zu hygienisieren.<br />

Von Seiten der Genehmigungsbehörden wird<br />

jedoch oftmals versucht, zwischen der Notwendigkeit<br />

von Hygieneauflagen und ökonomischen Zwängen<br />

abzuwägen. Sind nur wenige Betriebe an der gemeinschaftlich<br />

betriebenen Anlage beteiligt, werten dies<br />

einige Genehmigungsbehörden nicht als In-Verkehr-Bringen,<br />

so dass in diesem Fall Hygienisierungsauflagen<br />

entfallen können.<br />

Ausbringung des Gärrestes<br />

Bei Gemeinschaftsanlagen ist es notwendig, das Gärsubstrat<br />

auf den Flächen aller beteiligten Betriebe wieder<br />

auszubringen, um eine pflanzenbedarfsgerechte<br />

und standortangepasste Aufbringung der anfallenden<br />

Nährstoffe zu gewährleisten. Sofern die Genehmigungsbehörde<br />

von einem In-Verkehr-Bringen des<br />

Substrates ausgeht, sind die Produktkriterien der<br />

EU-HygieneV einzuhalten.<br />

7.3.4 Modellanlage 4 – Genossenschaftsanlage<br />

mit Rinderhaltung 2000 GV<br />

Die hier vorgestellte Anlage ist stellvertretend für einen<br />

Genossenschaftsbetrieb, wie er in den neuen Bundesländern<br />

anzutreffen ist. Es werden ausschließlich<br />

Wirtschaftsdünger und Futterreste vergoren.<br />

Standort der Anlage<br />

Da die 36.000 t Rindergülle zuzüglich der anfallenden<br />

Futterreste von dem Betrieb stammen, von dem die<br />

Anlage errichtet werden soll, ist zumindest der Tatbestand<br />

der mitgezogenen Privilegierung gegeben. Somit<br />

steht der Errichtung der Anlage im Außenbereich<br />

bei dem großen Rinderbetrieb aus Sicht des Baugesetzes<br />

nichts im Wege.<br />

Genehmigungsverfahren<br />

In NRW würde die Anlage auf Grund ihrer Durchsatzleistung<br />

und der länderinternen Lesart der<br />

4. BImschV einer BImSch-Genehmigung bedürfen. Da<br />

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