23.12.2014 Aufrufe

Handreichung

Handreichung

Handreichung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Handreichung</strong> Biogasgewinnung und -nutzung<br />

Dazu muss die Biogasanlage eine dem landwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienende Funktion aufweisen. Diese<br />

leitet sich aus dem Umstand ab, dass die Gärrückstände<br />

im Sinne eines weitgehend geschlossenen<br />

Nährstoffkreislaufs auf den landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen als Düngemittel verwertet werden.<br />

Eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende<br />

Funktion ist im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches<br />

dann gegeben, wenn weniger als 50 % der<br />

erzeugten Energie in das öffentliche Netz eingespeist<br />

wird. In diese Berechnung werden sowohl der erzeugte<br />

Strom als auch die erzeugte Wärme mit einbezogen.<br />

Für die Berechnung dieses Energieanteils wird nur<br />

die tatsächlich nutzbare Energie herangezogen. Insbesondere<br />

für die Wärme sind hier die oft nicht nutzbaren<br />

Energiemengen von Bedeutung. Zusätzlich werden<br />

von der tatsächlich verfügbaren Energie die Prozessenergien<br />

(Wärme + Strom) abgezogen. Anhand der so ermittelten<br />

Energiemenge wird der innerbetriebliche<br />

Nutzungsanteil errechnet. Werden mehr als 50 % von<br />

diesem Energieanteil im Betrieb verwertet, ist der Privilegierungstatbestand<br />

erfüllt und die Anlage kann an<br />

dem geplanten Standort errichtet werden.<br />

Eine Biogasanlage kann nicht nur bei landwirtschaftlichen<br />

Betrieben als untergeordnete Nebenanlage<br />

zulässig sein, sondern auch bei gartenbaulichen<br />

und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei nach § 35<br />

Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch ausnahmsweise im Außenbereich<br />

privilegiert zulässigen Betrieben, wie z. B.<br />

einem Landgasthof. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit<br />

sind die geplanten Anlagen aber häufig so groß<br />

und leistungsstark, dass weit mehr als 50 % der erzeugten<br />

Energie ins öffentliche Netz eingespeist wird.<br />

Diese Anlagen können dann durch die mitgezogene<br />

Privilegierung im Außenbereich genehmigt werden.<br />

Diese setzt voraus, dass das zur Vergärung eingesetzte<br />

Material überwiegend (mindestens 51 %) betriebseigenen<br />

Ursprungs ist. Der Einsatz nicht betriebseigener<br />

Stoffe landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

(z. B. Gülle, Rübenschnitzel, Kartoffelschlempe oder<br />

Ausputzgetreide) bis zu einem Anteil von 49 % steht<br />

einer mitgezogenen Privilegierung nicht entgegen.<br />

Jedoch steht die Zugabe nicht betriebseigener Kofermente<br />

ohne landwirtschaftlichen Ursprung (z. B.<br />

Speiseabfälle oder Inhalte von Fettabscheidern) einer<br />

mitgezogenen Privilegierung nur dann nicht entgegen,<br />

wenn sie in unbedeutender Menge erfolgt: In einem<br />

vom Land NRW veröffentlichten Merkblatt wird<br />

„unbedeutende Menge“ mit < 20 % der eingesetzten<br />

Gesamtsubstratmenge beziffert.<br />

Für die mitgezogene Privilegierung ist außerdem<br />

ausschlaggebend, dass die aus der Vergärung dieses<br />

Kofermentanteils resultierenden Einkünfte nicht überwiegend<br />

zum Einkommen des Landwirtes beitragen.<br />

Für Biogas-Gemeinschaftsanlagen bedeuten die<br />

o. g. Kriterien für eine untergeordnete Nebenanlage<br />

bzw. eine mitgezogene Privilegierung Einschränkungen,<br />

die im Einzelfall mit der Genehmigungsbehörde<br />

zu diskutieren sind und ggf. zu der Notwendigkeit einer<br />

Genehmigung als selbstständige Anlage im Außenbereich<br />

führen (siehe Modellanlage 6).<br />

Genehmigung der Biogasanlage als selbständige<br />

Anlage im Außenbereich<br />

In Einzelfällen können Biogasanlagen nach § 35 Abs. 1<br />

Nr. 4 Baugesetzbuch als selbständige Anlage im Außenbereich<br />

zulässig sein. Erforderlich dafür ist, dass<br />

das betreffende Vorhaben notwendigerweise im Außenbereich<br />

auszuführen ist. Dies kann z. B. wegen zu<br />

erwartender nachteiliger Wirkung auf die Umgebung<br />

durch Emissionskonflikte und Lieferverkehr für Gülle<br />

und andere Einsatzstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

gegeben sein, wenn dadurch für andere Bereiche,<br />

wie z. B. Gewerbegebiete, unzumutbare Lärmoder<br />

Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten wären.<br />

Die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit des<br />

Standortes wird in der Regel mit zunehmender Anzahl<br />

der beteiligten Betriebe an der geplanten Biogasanlage<br />

schwieriger. So werden von der Genehmigungsbehörde<br />

für große Gemeinschaftsanlagen auch Sonderflächen<br />

im Außenbereich ausgewiesen, damit ein genehmigungsfähiger<br />

Standort zur Verfügung steht. Die<br />

Errichtung von Biogasanlagen in Gewerbegebieten ist<br />

grundsätzlich möglich, aber oft nicht gewollt.<br />

Ausblick: Am 30. April hat der Deutsche Bundestag<br />

in der zweiten und dritten Beratung des von der<br />

Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes<br />

zur Anpassung des Baugesetzbuches an<br />

EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau<br />

– EAG Bau) wichtige Änderungen auch für das<br />

landwirtschaftliche Bauen beschlossen. Eine klare<br />

Verbesserung ist für die eigenständige baurechtliche<br />

Privilegierung von Biomasseanlagen im Außenbereich<br />

bis 500 kWel erwirkt worden. Diese gilt für<br />

Anlagen von Landwirten einschließlich gewerblichen<br />

Tierhaltungsbetrieben, von Forstwirten und<br />

Gartenbaubetrieben - soweit am Betriebsstandort<br />

nur eine Biomasseanlage betrieben wird und die<br />

Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb<br />

stammt. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz<br />

wird dem Bundesrat voraussichtlich abschließend<br />

am 9. Juli vorgelegt und könnte daher schon im<br />

Sommer In-Kraft-treten.<br />

142

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!