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Information über den Umgang mit Bodenaushub (Erdaushub, Humus)

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Bezirkshauptmannschaft Perg<br />

4320 Perg • Dirnbergerstraße 11<br />

Geschäftszeichen:<br />

Wa10-147-4-2009<br />

An die<br />

die Gemein<strong>den</strong> des Bezirkes Perg<br />

(per E-Mail)<br />

Bearbeiter: Mag. Klaus Pötscher<br />

Tel: 07262/551-674 20<br />

Fax: 07262/551-673 99<br />

E-Mail: bh-pe.post@ooe.gv.at<br />

www.bh-perg.gv.at<br />

Perg, 30. April 2010<br />

_<br />

<strong>Information</strong><br />

über <strong>den</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> Bo<strong>den</strong>aushub (<strong>Erdaushub</strong>, <strong>Humus</strong>)<br />

Sehr geehrte Frau Bürgermeister,<br />

sehr geehrter Herr Bürgermeister,<br />

sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Errichtung des Machlanddammes wer<strong>den</strong> große Massen an<br />

<strong>Erdaushub</strong> frei, die in der Umgebung der Baustellen wieder verwendet wer<strong>den</strong> sollen. Dafür<br />

bestehen zahlreiche Einschränkungen, die unbedingt einzuhalten sind:<br />

1. Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG):<br />

a) Die Aufbringung von Bo<strong>den</strong>- oder <strong>Erdaushub</strong>material auf landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

(im Grünland) unterliegt einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht,<br />

wenn diese auf einer Fläche von mehr als 2000 m² durchgeführt wird und dabei die<br />

Höhenlage um mehr als 1 Meter geändert wird (geländegestaltende Maßnahme, Geländekorrektur).<br />

Diese Bewilligungspflicht setzt voraus, dass beide Grenzen überschritten<br />

wer<strong>den</strong> und gilt im Grünland laut Flächenwidmung.<br />

b) Unabhängig von der Größe und Mächtigkeit der Geländegestaltung (lit. a) sind Aufschüttungen<br />

innerhalb der Flüsse und Bäche und in ihrer Uferschutzzone je<strong>den</strong>falls<br />

naturschutzbehördlich feststellungspflichtig!<br />

Die Uferschutzzone ist<br />

für die Donau ein un<strong>mit</strong>telbar anschließender 200 m breiter Geländestreifen;<br />

für sonstige Flüsse und Bäche ein un<strong>mit</strong>telbar anschließender 50 m breiter Geländestreifen.<br />

Gerade in diesen Bereichen liegt oftmals auch ein Hochwasserabflussbereich vor,<br />

sodass auch wasserrechtlich (s. Punkt 3) Einschränkungen bestehen.<br />

c) Des Weiteren unterliegt u.a.<br />

DVR.0069329


die Aufschüttung in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und<br />

Halbtrockenrasen sowie<br />

die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen<br />

einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht!<br />

Für weitere Fragen bzw. zur Abklärung konkreter Vorhaben stehen<br />

Herr Mag. Johannes Moser (Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz) unter<br />

der Tel. Nr. 07262/551-321 oder 0664/6007267321 –<br />

im Mai 2010 vertretungsweise<br />

Herr Ing. Josef Nussbaumer unter der Tel. Nr. 07268/347-13 oder 0664/6007267347 und<br />

Herr Ing. Leopold Gruber unter der Tel. Nr. 07262/551-472 oder 0664/6007267472 -<br />

zur Verfügung.<br />

2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG):<br />

a) Alle Anlagen innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches fließender<br />

Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine geländegestaltende<br />

Maßnahme (Geländeerhöhung, Verfüllung von Mul<strong>den</strong>, Wildrettungshügel etc.) ist eine<br />

Anlage, die unter diese Bewilligungspflicht fällt. Ausnahmen bestehen für eine Bo<strong>den</strong>verbesserung<br />

bzw. für einen Bo<strong>den</strong>austausch, die bzw. der in der Höhenlage der Fläche<br />

nicht messbar ist.<br />

Ein Hochwasserabflussbereich liegt dann vor, wenn 30-jährliche Hochwässer ein bestimmtes<br />

Gebiet überfluten. Im ungeschützten Bereich des Machlanddammes (Vorlandbereich)<br />

besteht je<strong>den</strong>falls ein 30-jährlicher Hochwasserabflussbereich der Donau,<br />

sodass jede Geländeveränderung weiterhin wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist.<br />

Bis zur Errichtung des Machlanddammes oder seiner Abschnitte gelten die bisherigen<br />

Überflutungsgrenzen auch im Hinterland des Dammes (zukünftig geschützter Bereich).<br />

b) Sollte die Fläche einer geplanten Anschüttung bzw. Geländegestaltung in einem Wasserschutz-<br />

oder Wasserschongebiet liegen, sind die Schutzgebiets- bzw. Schongebietsauflagen<br />

genau einzuhalten. Diese können ein Verbot der Aufbringung von Erdmaterial<br />

etc. oder eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht dafür enthalten.<br />

c) Besonders zu beachten ist, dass die natürlichen Wasserabflussverhältnisse nicht<br />

geändert wer<strong>den</strong> dürfen. Der Oberlieger darf <strong>den</strong> natürlichen Abfluss der sich auf seinen<br />

Grundstücken ansammeln<strong>den</strong> oder darüber fließen<strong>den</strong> Gewässer nicht zum Nachteil<br />

des unteren Grundstückes willkürlich ändern. Ebenso ist der Unterlieger nicht befugt,<br />

<strong>den</strong> natürlichen Abfluss solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes<br />

zu hindern.<br />

Hinsichtlich des Hochwasserabflussbereiches oder eines Wasserschutz- oder Schongebietes<br />

ist in Zweifelsfällen<br />

bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, 4320 Perg, Dirnbergerstraße 11, 07262/551-421,<br />

bei der jeweiligen Gemeinde,<br />

beim Gewässerbezirk Linz, 4020 Linz, Kärntnerstr. 10-12, 0732/7720-14060, oder<br />

beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung<br />

Mühlviertel, 4020 Linz, Annagasse 2, 0732/770157-0 Rücksprache zu halten.<br />

Seite 2


3. Forstgesetz 1975 (ForstG)<br />

Jede Schüttung auf Waldbo<strong>den</strong> ist verboten und stellt <strong>den</strong> Tatbestand der Waldverwüstung<br />

bzw. unbefugten Rodung dar!<br />

Für Fragen steht der Forsttechnische Dienst der Bezirkshauptmannschaft Perg, Frau<br />

Dipl.-Ing. Elfriede Moser, unter der Tel. Nr.: 07262/551-470 oder 0664/1922204 zur Verfügung.<br />

4. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)<br />

<strong>Humus</strong> darf aufgrund seines hohen organischen Anteils grundsätzlich nicht in eine Bo<strong>den</strong>aushubdeponie<br />

eingebaut wer<strong>den</strong>, sondern lediglich als Rekultivierungsschicht für Deponien<br />

(oberste Schicht maximal 1,5 m dick) verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Eine Bo<strong>den</strong>aushubdeponie darf nur <strong>mit</strong> einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung<br />

des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht,<br />

errichtet und betrieben wer<strong>den</strong>. Der Standort hat gewissen Anforderungen zu entsprechen.<br />

Ein Projekt ist von einem Zivilingenieurbüro auszuarbeiten und in vierfacher<br />

Ausfertigung <strong>mit</strong> einem Antrag einzureichen.<br />

Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen durch Amtssachverständige (ASV) und positiver<br />

Beurteilung wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der von <strong>den</strong> ASV Auflagen<br />

formuliert wer<strong>den</strong>, die in <strong>den</strong> Genehmigungsbescheid einfließen. Anschließend wird<br />

bei positiver Entscheidung die Genehmigung erteilt. Danach ist die Errichtung der Deponie<br />

samt ihren Einrichtungen (Zaun, Schranken, etc.) zu überprüfen (kollaudieren). Mit der<br />

Deponierung darf erst nach Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides begonnen wer<strong>den</strong>.<br />

Für ein Deponieverfahren muss im günstigsten Fall (keine Mängel im Projekt, schneller<br />

Termin für die Verhandlung, rasche Errichtung der Deponie, schneller Termin für Kollaudierungsüberprüfung,<br />

etc.) <strong>mit</strong> einer Dauer von ca. 3 - 6 Monaten gerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

Für alle Ablagerungen in einer Deponie ist ein Altlastensanierungsbeitrag nach dem<br />

Altlastensanierungsgesetz zu entrichten.<br />

Anträge oder Anfragen sind an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-,<br />

Umwelt- und Wasserrecht, 4020 Linz, Kärntnerstraße 10-12, auwr.post@ooe.gv.at, 0732<br />

7720 13411, zu richten.<br />

Zulässige geländegestaltende Maßnahmen (Geländeanpassungen, Geländekorrekturen)<br />

sind keine Deponien und fallen nicht in die Bewilligungspflicht des AWG 2002.<br />

Die Frage, ob eine Deponie oder eine Geländekorrektur vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Geländeanpassung je<strong>den</strong>falls vorliegen:<br />

- Es müssen alle anderen erforderlichen Bewilligungen, zB nach dem Oö. Natur- und<br />

Landschaftsschutzgesetz 2001, vorhan<strong>den</strong> sein (unabdingbar). Zuständig dafür ist<br />

die Bezirkshauptmannschaft Perg (s. Punkt 1)..<br />

- Die Ausbringung auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> erfolgt zum Nutzen der Landwirtschaft oder der<br />

Ökologie (unabdingbar).<br />

- Die Verfüllung muss in relativ kurzer Zeit erfolgen (maximal 1 – 2 Jahre).<br />

- Das Material muss homogen sein, es dürfen keine Fremdanlieferungen erfolgen.<br />

- Das Volumen des Materiales muss gering sein.<br />

Seite 3


Wenn eine geländegestaltende Maßnahme unter <strong>den</strong> obigen Voraussetzungen erfolgt, ist<br />

kein Altlastensanierungsbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz zu entrichten.<br />

Die Gemein<strong>den</strong> des Bezirkes Perg wer<strong>den</strong> ersucht, die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger<br />

von diesen Verpflichtungen und Einschränkungen in Kenntnis zu setzen und<br />

im öffentlichen Interesse Missstände in diesem Zusammenhang gemeinsam <strong>mit</strong> der Bezirkshauptmannschaft<br />

Perg abzustellen.<br />

Wie weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieser Vorschriften Entfernungsaufträge<br />

und Verwaltungsstrafen zur Folge hat.<br />

Mit freundlichen Grüßen!<br />

Der Bezirkshauptmann:<br />

Dr. Heinz Steinkellner<br />

Ferner an:<br />

1. Bezirksbauernkammer Perg, (per E-mail: bk-pe@lk-ooe.at), <strong>mit</strong> der Bitte um nochmalige<br />

Bekanntgabe an die Mitglieder im Bezirk Perg<br />

2. Hochwasserschutzverband Donau-Machland, zH Herrn Obmann Bgm. Erwin Kastner,<br />

per E-mail<br />

3. Machland- DAMM GmbH, zH Herrn GF Ing. Gerhard Mysliwietz,<br />

(per E-mail: office@machlanddamm.at), <strong>mit</strong> der Bitte um <strong>Information</strong> der betroffenen<br />

Bauunternehmen<br />

4. Gewässerbezirk Linz, per E-mail<br />

5. Wildbach- und Lawinenverbauung, per E-mail: gbl.muehl@die-wildbach.at<br />

6. Frau DI Elfriede Moser, per E-mail<br />

7. Herrn Ing. Leopold Gruber, per E-mail<br />

8. Herrn Ing. Josef Nussbaumer, per E-mail<br />

9. Herrrn Mag. Johannes Moser, per E-mail<br />

10. Herrn Mag. Rupert Mitter, per E-mail<br />

11. Frau Aloisia Froschauer, per E-mail<br />

12. Herrn Bgm. Josef Fraundorfer, per E-mail<br />

13. Herrn Manfred Lengauer, per E-mail<br />

Hinweis:<br />

Wenn Sie <strong>mit</strong> uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320<br />

Perg, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.<br />

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