WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...
WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...
WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHME-<br />
PREIS, RÜCKNAHME VON<br />
ANTEILEN UND KOSTEN<br />
§ 5 Anteilscheine<br />
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen<br />
des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile<br />
als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.<br />
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis<br />
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse<br />
3 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft<br />
frei, für eine oder mehrere Anteilklassen niedrigere<br />
Ausgabeaufschläge zu berechnen oder von der<br />
Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.<br />
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,<br />
den wesentlichen Anlegerinformationen<br />
und im Jahres- und Halbjahresbericht die<br />
erhobenen Ausgabeaufschläge an.<br />
2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.<br />
§ 7 Kosten 1)<br />
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im<br />
Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht<br />
die erhobene Verwaltungsvergütung<br />
an. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des<br />
Sondervermögens eine tägliche Vergütung von<br />
bis zu 1,00 % p.a. des Sondervermögens auf Basis<br />
des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die<br />
anteilige Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen<br />
jederzeit entnommen werden.<br />
2. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine tägliche<br />
Vergütung von bis zu 0,10 % p.a. des Sondervermögens<br />
auf Basis des börsentäglich ermittelten<br />
Inventarwertes. Die anteilige Depotbankvergütung<br />
kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen<br />
werden.<br />
3. Die Kapitalanlagegesellschaft bedient sich bei der<br />
Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungsgesellschaft<br />
(<strong>WAVE</strong> <strong>Management</strong> AG, Hamburg).<br />
Die Beratergesellschaft erhält für ihre Tätigkeit<br />
eine tägliche Vergütung von bis zu 0,50 % p.a. –<br />
ggf. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer – des Sondervermögens auf Basis<br />
des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die<br />
anteilige Beratervergütung kann dem Sondervermögen<br />
jederzeit entnommen werden. Darüber hinaus<br />
erhält die Beratungsgesellschaft eine wertentwicklungsabhängige<br />
Vergütung, in Höhe von 10,0 % der<br />
erzielten Wertentwicklung, die über der erzielten<br />
Wertentwicklung von 5,0 % p. a. liegt. Die Berechnung<br />
erfolgt auf Basis des <strong>Fonds</strong>vermögens. Die<br />
unterjährige wertentwicklungsabhängige Vergütung<br />
wird täglich berechnet und abgegrenzt. Belastet<br />
wird die wertentwicklungsabhängige Vergü-<br />
1) Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspfl icht<br />
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
tung jeweils am Beginn des neuen Geschäftsjahres<br />
für das vorausgegangene Geschäftsjahr.<br />
4. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zu<br />
Lasten des Sondervermögens:<br />
a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />
Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />
entstehende Kosten;<br />
b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich<br />
der banküblichen Kosten für die Verwahrung<br />
ausländischer Wertpapiere im Ausland;<br />
c) Kosten für den Druck und Versand der für die<br />
Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;<br />
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und<br />
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise<br />
und ggf. der Ausschüttungen und des<br />
Aufl ösungsberichtes;<br />
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens<br />
durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;<br />
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen<br />
und der Bescheinigung, dass<br />
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des<br />
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;<br />
g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung<br />
und Verwahrung evtl. entstehende Steuern;<br />
h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung<br />
von Rechtsansprüchen des Sondervermögens;<br />
i) Kosten der Erstellung und Verwendung eines<br />
dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der<br />
Information über <strong>Fonds</strong>verschmelzungen und<br />
der Information über Maßnahmen im Zusammenhang<br />
mit Anlagegrenzverletzungen oder<br />
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung.<br />
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im<br />
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge<br />
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,<br />
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum<br />
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen<br />
im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.<br />
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt<br />
von der Gesellschaft selbst oder einer anderen<br />
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft<br />
durch eine wesentliche unmittelbare oder<br />
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die<br />
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den<br />
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge<br />
und Rücknahmeabschläge berechnen. Die<br />
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht<br />
die Vergütung offen zu legen, die dem<br />
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von<br />
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer<br />
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen<br />
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine<br />
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />
verbunden ist oder einer ausländischen<br />
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Ver-<br />
Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />
35