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WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...

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AUSGABEPREIS, RÜCKNAHME-<br />

PREIS, RÜCKNAHME VON<br />

ANTEILEN UND KOSTEN<br />

§ 5 Anteilscheine<br />

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen<br />

des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile<br />

als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.<br />

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis<br />

1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse<br />

3 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft<br />

frei, für eine oder mehrere Anteilklassen niedrigere<br />

Ausgabeaufschläge zu berechnen oder von der<br />

Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.<br />

Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,<br />

den wesentlichen Anlegerinformationen<br />

und im Jahres- und Halbjahresbericht die<br />

erhobenen Ausgabeaufschläge an.<br />

2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.<br />

§ 7 Kosten 1)<br />

1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im<br />

Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht<br />

die erhobene Verwaltungsvergütung<br />

an. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des<br />

Sondervermögens eine tägliche Vergütung von<br />

bis zu 1,00 % p.a. des Sondervermögens auf Basis<br />

des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die<br />

anteilige Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen<br />

jederzeit entnommen werden.<br />

2. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine tägliche<br />

Vergütung von bis zu 0,10 % p.a. des Sondervermögens<br />

auf Basis des börsentäglich ermittelten<br />

Inventarwertes. Die anteilige Depotbankvergütung<br />

kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen<br />

werden.<br />

3. Die Kapitalanlagegesellschaft bedient sich bei der<br />

Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungsgesellschaft<br />

(<strong>WAVE</strong> <strong>Management</strong> AG, Hamburg).<br />

Die Beratergesellschaft erhält für ihre Tätigkeit<br />

eine tägliche Vergütung von bis zu 0,50 % p.a. –<br />

ggf. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer – des Sondervermögens auf Basis<br />

des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die<br />

anteilige Beratervergütung kann dem Sondervermögen<br />

jederzeit entnommen werden. Darüber hinaus<br />

erhält die Beratungsgesellschaft eine wertentwicklungsabhängige<br />

Vergütung, in Höhe von 10,0 % der<br />

erzielten Wertentwicklung, die über der erzielten<br />

Wertentwicklung von 5,0 % p. a. liegt. Die Berechnung<br />

erfolgt auf Basis des <strong>Fonds</strong>vermögens. Die<br />

unterjährige wertentwicklungsabhängige Vergütung<br />

wird täglich berechnet und abgegrenzt. Belastet<br />

wird die wertentwicklungsabhängige Vergü-<br />

1) Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspfl icht<br />

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

tung jeweils am Beginn des neuen Geschäftsjahres<br />

für das vorausgegangene Geschäftsjahr.<br />

4. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zu<br />

Lasten des Sondervermögens:<br />

a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />

Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

entstehende Kosten;<br />

b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich<br />

der banküblichen Kosten für die Verwahrung<br />

ausländischer Wertpapiere im Ausland;<br />

c) Kosten für den Druck und Versand der für die<br />

Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;<br />

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und<br />

Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise<br />

und ggf. der Ausschüttungen und des<br />

Aufl ösungsberichtes;<br />

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens<br />

durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;<br />

f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen<br />

und der Bescheinigung, dass<br />

die steuerlichen Angaben nach den Regeln des<br />

deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;<br />

g) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung<br />

und Verwahrung evtl. entstehende Steuern;<br />

h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung<br />

von Rechtsansprüchen des Sondervermögens;<br />

i) Kosten der Erstellung und Verwendung eines<br />

dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der<br />

Information über <strong>Fonds</strong>verschmelzungen und<br />

der Information über Maßnahmen im Zusammenhang<br />

mit Anlagegrenzverletzungen oder<br />

Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung.<br />

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im<br />

Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge<br />

und Rücknahmeabschläge offen zu legen,<br />

die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum<br />

für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen<br />

im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.<br />

Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt<br />

von der Gesellschaft selbst oder einer anderen<br />

Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft<br />

durch eine wesentliche unmittelbare oder<br />

mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die<br />

Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den<br />

Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge<br />

und Rücknahmeabschläge berechnen. Die<br />

Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht<br />

die Vergütung offen zu legen, die dem<br />

Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von<br />

einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer<br />

Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen<br />

Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine<br />

wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />

verbunden ist oder einer ausländischen<br />

Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Ver-<br />

Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />

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