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WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...

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Aufl ösung und Übertragung<br />

des Sondervermögens.<br />

Die Anleger sind nicht berechtigt, die Aufl ösung des<br />

Sondervermögens zu verlangen. Die Gesellschaft kann<br />

jedoch die Verwaltung eines Sondervermögens unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger<br />

und darüber hinaus im Jahresbericht oder<br />

Halbjahresbericht kündigen. Außerdem werden die<br />

Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform<br />

oder in elektronischer Form über die Kündigung<br />

informiert.<br />

Des Weiteren erlischt das Recht der Gesellschaft,<br />

das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen der Gesellschaft<br />

eröffnet ist oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses,<br />

durch den der Antrag auf die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26<br />

der Insolvenzordnung abgewiesen wird. In diesen<br />

Fällen geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen<br />

auf die Depotbank über, die das Sondervermögen<br />

abwickelt, oder mit Genehmigung der BaFin<br />

einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung<br />

überträgt.<br />

Verfahren bei Aufl ösung eines<br />

Sondervermögens<br />

Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen wird<br />

eingestellt.<br />

Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte<br />

des Sondervermögens abzüglich der noch durch das<br />

Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch<br />

die Aufl ösung verursachten Kosten werden an die<br />

Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen<br />

Anteile am Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung<br />

des Liquidationserlöses haben.<br />

Die Depotbank ist berechtigt, nicht abgerufene Liquidationserlöse<br />

nach einer Frist von 6 Monaten bei<br />

dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht zu<br />

hinterlegen.<br />

Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht<br />

erlischt, einen Aufl ösungsbericht, der<br />

den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.<br />

Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung<br />

des Sondervermögens wird der Aufl ösungsbericht<br />

im elektronischen Bundesanzeiger bekannt<br />

gemacht. Während die Depotbank das Sondervermögen<br />

abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag,<br />

an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der<br />

den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.<br />

Diese Berichte sind spätestens drei Monate nach dem<br />

Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu<br />

machen.<br />

Übertragung aller Vermögensgegenstände<br />

des Sondervermögens<br />

Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens<br />

<strong>WAVE</strong> <strong>Multi</strong> <strong>Asset</strong> <strong>Quant</strong> <strong>Fonds</strong> dürfen zum Geschäftsjahresende<br />

(Übertragungsstichtag) auf ein anderes<br />

bestehendes oder ein durch die Verschmelzung neu<br />

gegründetes Sondervermögen übertragen werden.<br />

Das Sondervermögen darf auch mit einem Investmentfonds<br />

verschmolzen werden, der in einem anderen<br />

EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den<br />

Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit<br />

Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

kann ein anderer Übertragungsstichtag<br />

bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende<br />

oder einem anderen Übertragungsstichtag<br />

eines anderen Sondervermögens oder eines ausländischen<br />

richtlinienkonformen Investmentfonds alle<br />

Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens auf<br />

das Sondervermögen <strong>WAVE</strong> <strong>Multi</strong> <strong>Asset</strong> <strong>Quant</strong> <strong>Fonds</strong><br />

übertragen werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit,<br />

dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen<br />

richtlinienkonformen Investmentfonds ohne<br />

dessen Verbindlichkeit auf dieses Sondervermögen<br />

übertragen werden.<br />

Verfahren bei der Übertragung von<br />

Sondervermögen<br />

Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln<br />

diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten<br />

Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer<br />

Form Informationen zu den Gründen für<br />

die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen<br />

für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit<br />

der Verschmelzung sowie die wesentlichen Anlegerinformationen<br />

für das Sondervermögen bzw. den<br />

Investmentfonds, der bestehen bleibt oder durch die<br />

Verschmelzung neu gebildet wird.<br />

Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem<br />

geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit<br />

ihre Anteile ohne Rücknahmeabschlag zurückzugeben,<br />

oder gegen Anteile eines anderen Sondervermögens<br />

oder ausländischen Investmentfonds<br />

umzutauschen, das/der ebenfalls von der Gesellschaft<br />

oder einem Unternehmen desselben Konzerns verwaltet<br />

wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie<br />

dieses Sondervermögen verfügt.<br />

Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden<br />

und des übertragenden Sondervermögens<br />

oder Investmentfonds berechnet, das Umtauschverhältnis<br />

wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird<br />

vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis<br />

ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte<br />

des übernommenen und des aufnehmenden<br />

Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.<br />

Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem<br />

neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile<br />

an dem übertragenden Sondervermögen entspricht.<br />

Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />

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