WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...
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Aufl ösung und Übertragung<br />
des Sondervermögens.<br />
Die Anleger sind nicht berechtigt, die Aufl ösung des<br />
Sondervermögens zu verlangen. Die Gesellschaft kann<br />
jedoch die Verwaltung eines Sondervermögens unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger<br />
und darüber hinaus im Jahresbericht oder<br />
Halbjahresbericht kündigen. Außerdem werden die<br />
Anleger über ihre depotführenden Stellen in Papierform<br />
oder in elektronischer Form über die Kündigung<br />
informiert.<br />
Des Weiteren erlischt das Recht der Gesellschaft,<br />
das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen der Gesellschaft<br />
eröffnet ist oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses,<br />
durch den der Antrag auf die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26<br />
der Insolvenzordnung abgewiesen wird. In diesen<br />
Fällen geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen<br />
auf die Depotbank über, die das Sondervermögen<br />
abwickelt, oder mit Genehmigung der BaFin<br />
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung<br />
überträgt.<br />
Verfahren bei Aufl ösung eines<br />
Sondervermögens<br />
Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen wird<br />
eingestellt.<br />
Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte<br />
des Sondervermögens abzüglich der noch durch das<br />
Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch<br />
die Aufl ösung verursachten Kosten werden an die<br />
Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen<br />
Anteile am Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung<br />
des Liquidationserlöses haben.<br />
Die Depotbank ist berechtigt, nicht abgerufene Liquidationserlöse<br />
nach einer Frist von 6 Monaten bei<br />
dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht zu<br />
hinterlegen.<br />
Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht<br />
erlischt, einen Aufl ösungsbericht, der<br />
den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.<br />
Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung<br />
des Sondervermögens wird der Aufl ösungsbericht<br />
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt<br />
gemacht. Während die Depotbank das Sondervermögen<br />
abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag,<br />
an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der<br />
den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.<br />
Diese Berichte sind spätestens drei Monate nach dem<br />
Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu<br />
machen.<br />
Übertragung aller Vermögensgegenstände<br />
des Sondervermögens<br />
Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens<br />
<strong>WAVE</strong> <strong>Multi</strong> <strong>Asset</strong> <strong>Quant</strong> <strong>Fonds</strong> dürfen zum Geschäftsjahresende<br />
(Übertragungsstichtag) auf ein anderes<br />
bestehendes oder ein durch die Verschmelzung neu<br />
gegründetes Sondervermögen übertragen werden.<br />
Das Sondervermögen darf auch mit einem Investmentfonds<br />
verschmolzen werden, der in einem anderen<br />
EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den<br />
Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit<br />
Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
kann ein anderer Übertragungsstichtag<br />
bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende<br />
oder einem anderen Übertragungsstichtag<br />
eines anderen Sondervermögens oder eines ausländischen<br />
richtlinienkonformen Investmentfonds alle<br />
Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens auf<br />
das Sondervermögen <strong>WAVE</strong> <strong>Multi</strong> <strong>Asset</strong> <strong>Quant</strong> <strong>Fonds</strong><br />
übertragen werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit,<br />
dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen<br />
richtlinienkonformen Investmentfonds ohne<br />
dessen Verbindlichkeit auf dieses Sondervermögen<br />
übertragen werden.<br />
Verfahren bei der Übertragung von<br />
Sondervermögen<br />
Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln<br />
diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten<br />
Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer<br />
Form Informationen zu den Gründen für<br />
die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen<br />
für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit<br />
der Verschmelzung sowie die wesentlichen Anlegerinformationen<br />
für das Sondervermögen bzw. den<br />
Investmentfonds, der bestehen bleibt oder durch die<br />
Verschmelzung neu gebildet wird.<br />
Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem<br />
geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit<br />
ihre Anteile ohne Rücknahmeabschlag zurückzugeben,<br />
oder gegen Anteile eines anderen Sondervermögens<br />
oder ausländischen Investmentfonds<br />
umzutauschen, das/der ebenfalls von der Gesellschaft<br />
oder einem Unternehmen desselben Konzerns verwaltet<br />
wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie<br />
dieses Sondervermögen verfügt.<br />
Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden<br />
und des übertragenden Sondervermögens<br />
oder Investmentfonds berechnet, das Umtauschverhältnis<br />
wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird<br />
vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis<br />
ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte<br />
des übernommenen und des aufnehmenden<br />
Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.<br />
Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem<br />
neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile<br />
an dem übertragenden Sondervermögen entspricht.<br />
Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />
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