WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...
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ankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich<br />
der Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere<br />
im Ausland;<br />
Kosten für den Druck und den Versand der für die<br />
Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;<br />
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte,<br />
der Ausgabe- und Rücknahmepreise<br />
und ggf. der Ausschüttungen und des Aufl ösungsberichts;<br />
Kosten der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen<br />
und der Bescheinigung, dass die steuerlichen<br />
Angaben nach den Regeln des deutschen<br />
Steuerrechts ermittelt wurden;<br />
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung<br />
und Verwahrung evtl. entstehende Steuern;<br />
Kosten für die Prüfung des Sondervermögens<br />
durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;<br />
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung<br />
von Rechtsansprüchen des Sondervermögens;<br />
Kosten der Erstellung und Verwendung eines<br />
dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Information<br />
über <strong>Fonds</strong>verschmelzungen und der Information<br />
über Maßnahmen im Zusammenhang mit<br />
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern<br />
bei der Anteilwertermittlung.<br />
Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten<br />
des Sondervermögens angefallenen Verwaltungskosten<br />
(ohne Transaktionskosten) offengelegt und<br />
als Quote des durchschnittlichen <strong>Fonds</strong>volumens<br />
ausgewiesen (Gesamtkostenquote). Diese setzt sich<br />
zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung<br />
des Sondervermögens, der Vergütung der Depotbank<br />
sowie den Aufwendungen, die dem Sondervermögen<br />
zusätzlich belastet werden können (s.o.).<br />
Ausgenommen sind die Kosten, die beim Erwerb<br />
und der Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />
entstehen.<br />
Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit<br />
Geschäften für Rechnung des Sondervermögens<br />
geldwerte Vorteile (Broker Research, Finanzanalysen,<br />
Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die<br />
im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen<br />
verwendet werden.<br />
Der Gesellschaft fl ießen keine Rückvergütungen der<br />
aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an<br />
Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen<br />
zu.<br />
Die Gesellschaft gewährt aus der von ihr vereinnahmten<br />
Verwaltungsvergütung an Vermittler, z. B.<br />
Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermittlungsentgelte<br />
als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.<br />
Dies erfolgt zur Abgeltung von<br />
Vertriebsleistungen auf der Grundlage vermittelter<br />
Bestände. Dabei kann es sich auch um wesentliche<br />
Teile handeln. Die Gesellschaft kann nach ihrem<br />
freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise<br />
Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütung<br />
an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt<br />
insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle<br />
Anleger direkt Großbeträge langfristig investieren.<br />
Besonderheiten beim Erwerb von<br />
Investmentanteilen<br />
Neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens<br />
wird eine Verwaltungsvergütung<br />
für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile<br />
berechnet.<br />
Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen,<br />
dass dem Sondervermögen beim Erwerb von anderen<br />
Investmentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge<br />
bzw. Rücknahmegebühren berechnet<br />
werden, die das Sondervermögen belasten. Neben<br />
diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds<br />
anfallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen<br />
und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf<br />
Investmentanteile, in die das Sondervermögen investiert,<br />
mittelbar von den Anlegern des Sondervermögens<br />
zu tragen. Das Sondervermögen darf auch in<br />
Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur<br />
(z. B. Pauschalgebühr, erfolgsabhängige<br />
Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten<br />
von Gebühren belastet werden dürfen.<br />
Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der<br />
Gesellschaft oder einem anderen verbundenen Unternehmen<br />
verwaltet wird, mit dem die Gesellschaft<br />
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare<br />
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder<br />
das andere Unternehmen für den Erwerb oder die<br />
Rücknahme der Investmentanteile der Zielfonds keine<br />
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten<br />
des Sondervermögens berechnen.<br />
Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge<br />
und Rücknahmeabschläge offen gelegt,<br />
die dem Sondervermögen für den Erwerb und die<br />
Rücknahme von Anteilen an anderen Sondervermögen<br />
berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung<br />
offen gelegt, die dem Sondervermögen von einer<br />
in- oder ausländischen Kapitalanlagegesellschaft<br />
oder einer Gesellschaft, mit der die Gesellschaft<br />
durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung<br />
für die im Sondervermögen gehaltenen<br />
Anteile berechnet wurde.<br />
Teilfonds.<br />
Das Sondervermögen <strong>WAVE</strong> <strong>Multi</strong> <strong>Asset</strong> <strong>Quant</strong> <strong>Fonds</strong><br />
ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion.<br />
Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />
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