WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...
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Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des<br />
Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem<br />
Kredit institut anlegen.<br />
Investmentanteile<br />
Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens<br />
in Anteilen an anderen Sondervermögen<br />
investieren. Diese anderen Sondervermögen dürfen<br />
nach ihren Vertragsbedingungen höchstens bis zu 10 %<br />
in Anteile an anderen Sondervermögen investieren. Es<br />
können Anteile an inländischen richtlinienkonformen<br />
und nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen,<br />
Anteile an Investmentaktiengesellschaften, sowie<br />
richtlinienkonforme EEU-Investmentanteile und andere<br />
ausländische Investmentanteile erworben werden. Für<br />
die Anteile muss eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit<br />
bestehen.<br />
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens<br />
nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile<br />
eines anderen Investmentvermögens erwerben.<br />
Es besteht die Möglichkeit, dass Investmentvermögen,<br />
an denen das Sondervermögen Anteile erwirbt,<br />
zeitweise die Rücknahme aussetzen. Dann ist die<br />
Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem<br />
anderen <strong>Fonds</strong> zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung<br />
des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft<br />
oder Depotbank des anderen <strong>Fonds</strong><br />
zurückgibt. Auf der Homepage der Gesellschaft ist<br />
unter www.<strong>LBBW</strong>-AM.de aufgeführt, ob und in welchem<br />
Umfang das Sondervermögen Anteile von anderen<br />
Investmentvermögen hält, die derzeit die Rücknahme<br />
ausgesetzt haben.<br />
Derivate<br />
Die Gesellschaft darf regelmäßig nur die folgenden<br />
Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus<br />
diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen<br />
Vermögensgegenständen, die für das Sondervermögen<br />
erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im<br />
Sondervermögen einsetzen:<br />
a) Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,<br />
sonstige Anlageinstrumente, Finanzindices<br />
im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie<br />
2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen,<br />
b) Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere,<br />
Geldmarktinstrumente, sonstige Anlageinstrumente,<br />
Finanzindizes im Sinne des Artikels 9<br />
Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse<br />
oder Währungen und auf Terminkontrakte<br />
nach Buchstabe a), wenn<br />
eine Ausübung entweder während der gesamten<br />
Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich<br />
ist, und<br />
der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches<br />
der Differenz zwischen Basispreis und<br />
Marktpreis des Basiswerts ist und null wird,<br />
wenn die Differenz das andere Vorzeichen<br />
hat;<br />
c) Zins-Swaps, Währungs-Swaps oder Zins-Währungsswaps,<br />
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern<br />
sie die unter Buchstabe b) beschriebenen Eigenschaften<br />
aufweisen (Swaptions),<br />
e) Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und<br />
nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos<br />
von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen<br />
des Sondervermögens dienen,<br />
f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine<br />
auf Investmentanteile gemäß § 50 InvG und<br />
Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG sowie<br />
Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen<br />
gemäß § 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abgeschlossen<br />
werden.<br />
Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger<br />
Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil<br />
von Vermögensgegenständen. Andere, komplexere<br />
Derivate mit Basiswerten gemäß § 51 Abs. 1<br />
Satz 1 InvG dürfen nur zu einem vernachlässigbaren<br />
Anteil eingesetzt werden.<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für das Sondervermögen<br />
zu Absicherungszwecken und als<br />
Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten<br />
tätigen. Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur<br />
effi zienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung<br />
von Zusatzerträgen, d.h. auch zu spekulativen<br />
Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko<br />
des Sondervermögens zumindest zeitweise<br />
erhöhen.<br />
Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktrisikopotenzial<br />
des Sondervermögens verdoppelt<br />
werden. Unter dem Marktrisiko versteht man das<br />
Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung<br />
von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt.<br />
Bei der Ermittlung des Marktrisiko potenzials für<br />
den Einsatz der Derivate wendet die Gesellschaft<br />
den einfachen Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung<br />
an.<br />
Terminkon trakte<br />
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens<br />
im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte<br />
auf für das Sondervermögen erwerbbare Wertpapiere<br />
und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes<br />
im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie<br />
2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen<br />
abschließen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner<br />
unbedingt verpfl ichtende Vereinbarungen, zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum,<br />
oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine<br />
bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu<br />
einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu<br />
verkaufen.<br />
Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />
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