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WAVE Multi Asset Quant Fonds. - LBBW Asset Management ...

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Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des<br />

Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem<br />

Kredit institut anlegen.<br />

Investmentanteile<br />

Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens<br />

in Anteilen an anderen Sondervermögen<br />

investieren. Diese anderen Sondervermögen dürfen<br />

nach ihren Vertragsbedingungen höchstens bis zu 10 %<br />

in Anteile an anderen Sondervermögen investieren. Es<br />

können Anteile an inländischen richtlinienkonformen<br />

und nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen,<br />

Anteile an Investmentaktiengesellschaften, sowie<br />

richtlinienkonforme EEU-Investmentanteile und andere<br />

ausländische Investmentanteile erworben werden. Für<br />

die Anteile muss eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit<br />

bestehen.<br />

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens<br />

nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile<br />

eines anderen Investmentvermögens erwerben.<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass Investmentvermögen,<br />

an denen das Sondervermögen Anteile erwirbt,<br />

zeitweise die Rücknahme aussetzen. Dann ist die<br />

Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem<br />

anderen <strong>Fonds</strong> zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung<br />

des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder Depotbank des anderen <strong>Fonds</strong><br />

zurückgibt. Auf der Homepage der Gesellschaft ist<br />

unter www.<strong>LBBW</strong>-AM.de aufgeführt, ob und in welchem<br />

Umfang das Sondervermögen Anteile von anderen<br />

Investmentvermögen hält, die derzeit die Rücknahme<br />

ausgesetzt haben.<br />

Derivate<br />

Die Gesellschaft darf regelmäßig nur die folgenden<br />

Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus<br />

diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen<br />

Vermögensgegenständen, die für das Sondervermögen<br />

erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im<br />

Sondervermögen einsetzen:<br />

a) Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,<br />

sonstige Anlageinstrumente, Finanzindices<br />

im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie<br />

2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen,<br />

b) Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere,<br />

Geldmarktinstrumente, sonstige Anlageinstrumente,<br />

Finanzindizes im Sinne des Artikels 9<br />

Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse<br />

oder Währungen und auf Terminkontrakte<br />

nach Buchstabe a), wenn<br />

eine Ausübung entweder während der gesamten<br />

Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich<br />

ist, und<br />

der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches<br />

der Differenz zwischen Basispreis und<br />

Marktpreis des Basiswerts ist und null wird,<br />

wenn die Differenz das andere Vorzeichen<br />

hat;<br />

c) Zins-Swaps, Währungs-Swaps oder Zins-Währungsswaps,<br />

d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern<br />

sie die unter Buchstabe b) beschriebenen Eigenschaften<br />

aufweisen (Swaptions),<br />

e) Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und<br />

nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos<br />

von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen<br />

des Sondervermögens dienen,<br />

f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine<br />

auf Investmentanteile gemäß § 50 InvG und<br />

Schuldscheindarlehen gemäß § 52 Nr. 4 InvG sowie<br />

Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen<br />

gemäß § 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abgeschlossen<br />

werden.<br />

Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger<br />

Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil<br />

von Vermögensgegenständen. Andere, komplexere<br />

Derivate mit Basiswerten gemäß § 51 Abs. 1<br />

Satz 1 InvG dürfen nur zu einem vernachlässigbaren<br />

Anteil eingesetzt werden.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft darf für das Sondervermögen<br />

zu Absicherungszwecken und als<br />

Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten<br />

tätigen. Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur<br />

effi zienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung<br />

von Zusatzerträgen, d.h. auch zu spekulativen<br />

Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko<br />

des Sondervermögens zumindest zeitweise<br />

erhöhen.<br />

Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktrisikopotenzial<br />

des Sondervermögens verdoppelt<br />

werden. Unter dem Marktrisiko versteht man das<br />

Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung<br />

von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt.<br />

Bei der Ermittlung des Marktrisiko potenzials für<br />

den Einsatz der Derivate wendet die Gesellschaft<br />

den einfachen Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung<br />

an.<br />

Terminkon trakte<br />

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens<br />

im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkontrakte<br />

auf für das Sondervermögen erwerbbare Wertpapiere<br />

und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes<br />

im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie<br />

2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen<br />

abschließen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner<br />

unbedingt verpfl ichtende Vereinbarungen, zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum,<br />

oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine<br />

bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu<br />

einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu<br />

verkaufen.<br />

Verkaufsprospekt Ausgabe Mai 2012<br />

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