Kündigung bei Mitnahme von Essensresten ... - Fairness-Stiftung

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Kündigung bei Mitnahme von Essensresten? Nach laufender Rechtssprechung ist das Mitnehmen von Gegenständen vom Arbeitsplatz keine Lappalie, sondern berechtigt den Arbeitgeber, eine außerordentliche fristgerechte oder auch fristlose Kündigung auszusprechen. Hierbei ist es vollkommen irrelevant, welchen materiellen Wert der Gegenstand hatte. Begründet wird eine derartig drastische Reaktion durch den Arbeitgeber damit, dass ein solcher Vorfall das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich zerstöre und eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber deshalb unzumutbar sei. Ein Gerichtsurteil, welches sich mit dieser Thematik befasste und berühmt wurde, ist das so genannte „Bienenstich-Urteil“ aus dem Jahre 1983. Hier hatte eine Kuchenverkäuferin ein Stück Bienenstich aus der Auslage gegessen, ohne es zu bezahlen. Trotz des geringfügigen materiellen Wertes stimmte das Bundesarbeitsgericht Erfurt der Kündigung durch den Arbeitgeber zu (AZ: 2 AZR 3/83). Seit diesem Urteil kam es immer wieder zu Gerichtsverhandlungen, die eine ähnliche Thematik behandelten und jeweils mit einem Urteilsspruch endeten, welcher die Kündigung durch den Arbeitgeber als gerechtfertigt wertete. So wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab, der seinem Arbeitgeber 100 Liter Dieselkraftstoff entwendet hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Tatsache, dass der Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt 32 Jahre ohne Verfehlung im Unternehmen gearbeitet hatte, nicht seine Tat mildere (AZ: 2 Sa 381/95). Der fristlosen Kündigung einer Führungskraft durch Ihren Arbeitgeber stimmte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu. Dieser hatte seine ihm unterstellten Mitarbeiter angehalten, während der Arbeitszeit dessen private Angelegenheiten zu erledigen. Auch hier stellte das Gericht fest, dass eine Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters für das Unternehmen nicht zumutbar sei (AZ: 12 Sa 693/01). In einem weiteren Fall wies das Bundesarbeitsgericht Erfurt die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurück, der lediglich den Versuch unternommen hatte, Firmeneigentum zu stehlen. So sei auch ein Diebstahlversuch ein wichtiger Kündigungsgrund, der zu einer fristlosen Kündigung berechtige. Dies gelte auch, wenn es sich bei den Gegenständen um geringwertige und unverkäufliche Dinge handele (AZ: 2 AZR 36/02). Weiterhin bestätigte das Bundesarbeitsgericht Erfurt die Kündigung eines Arbeitnehmers, der auf Kosten seines Arbeitgebers unerlaubte und heimliche Telefonate geführt hatte (AZ: 2 AZR 147/03). Bei der Betrachtung solcher Urteile kann die Vermutung aufkommen, dass die Gerichte bei der Beurteilung des Vertrauensverlustes durch den Arbeitgeber keine Abstufung vornehmen. Näherer Umstand, Wert des betreffenden Gegenstandes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit ohne Verfehlungen scheinen keine Rolle zu spielen. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeugt allerdings von einem beginnenden Umdenken an den Gerichten:

Kündigung <strong>bei</strong> <strong>Mitnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Essensresten</strong>?<br />

Nach laufender Rechtssprechung ist das Mitnehmen <strong>von</strong> Gegenständen vom Ar<strong>bei</strong>tsplatz<br />

keine Lappalie, sondern berechtigt den Ar<strong>bei</strong>tgeber, eine außerordentliche<br />

fristgerechte oder auch fristlose Kündigung auszusprechen. Hier<strong>bei</strong> ist es vollkommen<br />

irrelevant, welchen materiellen Wert der Gegenstand hatte.<br />

Begründet wird eine derartig drastische Reaktion durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber damit, dass<br />

ein solcher Vorfall das Vertrauensverhältnis zwischen Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

unwiederbringlich zerstöre und eine weitere Zusammenar<strong>bei</strong>t für den Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

deshalb unzumutbar sei.<br />

Ein Gerichtsurteil, welches sich mit dieser Thematik befasste und berühmt wurde, ist<br />

das so genannte „Bienenstich-Urteil“ aus dem Jahre 1983. Hier hatte eine Kuchenverkäuferin<br />

ein Stück Bienenstich aus der Auslage gegessen, ohne es zu bezahlen.<br />

Trotz des geringfügigen materiellen Wertes stimmte das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht Erfurt<br />

der Kündigung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber zu (AZ: 2 AZR 3/83).<br />

Seit diesem Urteil kam es immer wieder zu Gerichtsverhandlungen, die eine ähnliche<br />

Thematik behandelten und jeweils mit einem Urteilsspruch endeten, welcher die<br />

Kündigung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber als gerechtfertigt wertete.<br />

So wies das Landesar<strong>bei</strong>tsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigungsschutzklage eines<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers ab, der seinem Ar<strong>bei</strong>tgeber 100 Liter Dieselkraftstoff entwendet hatte.<br />

Das Gericht stellte fest, dass die Tatsache, dass der Mitar<strong>bei</strong>ter bis zu diesem Zeitpunkt<br />

32 Jahre ohne Verfehlung im Unternehmen gear<strong>bei</strong>tet hatte, nicht seine Tat<br />

mildere (AZ: 2 Sa 381/95).<br />

Der fristlosen Kündigung einer Führungskraft durch Ihren Ar<strong>bei</strong>tgeber stimmte das<br />

Landesar<strong>bei</strong>tsgericht Düsseldorf zu. Dieser hatte seine ihm unterstellten Mitar<strong>bei</strong>ter<br />

angehalten, während der Ar<strong>bei</strong>tszeit dessen private Angelegenheiten zu erledigen.<br />

Auch hier stellte das Gericht fest, dass eine Weiterbeschäftigung dieses Mitar<strong>bei</strong>ters<br />

für das Unternehmen nicht zumutbar sei (AZ: 12 Sa 693/01).<br />

In einem weiteren Fall wies das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht Erfurt die Kündigungsschutzklage<br />

eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers zurück, der lediglich den Versuch unternommen hatte,<br />

Firmeneigentum zu stehlen. So sei auch ein Diebstahlversuch ein wichtiger Kündigungsgrund,<br />

der zu einer fristlosen Kündigung berechtige. Dies gelte auch, wenn es<br />

sich <strong>bei</strong> den Gegenständen um geringwertige und unverkäufliche Dinge handele (AZ:<br />

2 AZR 36/02).<br />

Weiterhin bestätigte das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht Erfurt die Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers,<br />

der auf Kosten seines Ar<strong>bei</strong>tgebers unerlaubte und heimliche Telefonate<br />

geführt hatte (AZ: 2 AZR 147/03).<br />

Bei der Betrachtung solcher Urteile kann die Vermutung aufkommen, dass die Gerichte<br />

<strong>bei</strong> der Beurteilung des Vertrauensverlustes durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber keine Abstufung<br />

vornehmen. Näherer Umstand, Wert des betreffenden Gegenstandes und<br />

die Dauer der Betriebszugehörigkeit ohne Verfehlungen scheinen keine Rolle zu<br />

spielen. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeugt allerdings <strong>von</strong> einem beginnenden Umdenken<br />

an den Gerichten:


So wies das Landesar<strong>bei</strong>tsgericht Freiburg in einer Berufungsentscheidung das Urteil<br />

der Vorinstanz als unzulässig zurück. Eine Altenpflegerin war wegen der <strong>Mitnahme</strong><br />

<strong>von</strong> sechs Maultaschen, die aus der Bewohnerverpflegung übrig geblieben waren<br />

und entsorgt werden sollten, fristlos gekündigt worden. Auch hier berief sich der Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

auf das zerstörte Vertrauensverhältnis und den rechtswidrigen Eingriff in<br />

sein Eigentum, was durch das Ar<strong>bei</strong>tsgericht Lörrach bestätigt wurde.<br />

Das Landesar<strong>bei</strong>tsgericht stellte zwar fest, dass der Diebstahl der Maultaschen nicht<br />

zu leugnen sei, dennoch die näheren Umstände zu betrachten seien. So sei zum einen<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tgeber kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Zum anderen wies<br />

es den Ar<strong>bei</strong>tgeber darauf hin, die lange Betriebszugehörigkeit der Altenpflegerin zu<br />

berücksichtigen. Das Gericht stellte abschließend fest, dass eine Abmahnung oder<br />

höchstens eine ordentliche Kündigung angebracht gewesen wären. (AZ: 9 Sa 75/09)<br />

Ein weiteres Beispiel für das Umdenken an den Gerichten kann die Entscheidung<br />

des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts Erfurt gewertet werden, welches die Urteile seiner Vorinstanzen<br />

und damit die Kündigung einer Kassiererin als unzulässig abwies.<br />

Die Kassiererin war <strong>von</strong> ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber wegen des Verdachts Pfandbons im Wert<br />

<strong>von</strong> 1,30 €, welche ein Kunde verloren hatte, für sich eingesetzt zu haben, gekündigt<br />

worden. Weder für den Ar<strong>bei</strong>tgeber, noch für das Ar<strong>bei</strong>tsgericht Berlin-Brandenburg<br />

und das Landesar<strong>bei</strong>tsgericht Berlin-Brandenburg spielte die Tatsache, dass die<br />

Kassiererin zuvor 31 Jahre ohne Verfehlung im Unternehmen tätig gewesen war,<br />

eine Rolle. Dem widersprach das Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht Erfurt und betonte, dass die<br />

Kassiererin in dieser langen Zeit einen großen Vorrat an Vertrauen angesammelt<br />

hätte, der nicht so leicht aufzubrauchen sei. Das Gericht schloss mit der Feststellung,<br />

dass in diesem Falle eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. (2 AZR 541/09)<br />

Jolanda Butera, Dipl.-Soz.

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