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Satzung (Stand 07/2008) pdf - und Heimatverein Refrath

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§ 5 Organe<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) Der Vorstand,<br />

b) die Mitgliederversammlung<br />

§ 6 Vorstand<br />

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:<br />

1. Vorsitzender<br />

2. Vorsitzender<br />

Schriftführer<br />

Kassenwart<br />

2 Beisitzer<br />

2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung im Rahmen der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> die Durchführung der<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<br />

3. Der 1. Vorsitzende <strong>und</strong> der 2. Vorsitzende sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26<br />

BGB. Der Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />

4. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende,<br />

anwesend sind.<br />

6. Der Schriftführer hat außer den in der <strong>Satzung</strong> genannten Aufgaben (6, Ziff. 2) die Niederschriften über die<br />

Mitgliederversammlungen <strong>und</strong> die Sitzungen des Vorstandes sowie den anfallenden Schriftverkehr zu führen.<br />

7. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins <strong>und</strong> hat der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht<br />

zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung zu veranlassen. Die Kassenführung ist alljährlich durch zwei<br />

Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Kassenwart hat ihnen zu<br />

diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu übergeben.<br />

8. Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine<br />

Abschrift der Urk<strong>und</strong>e über Änderungen beizufügen.<br />

§ 7 Mitgliederversammlung<br />

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten sieben Monaten eines jeden Geschäftsjahres vom<br />

Vorstand einzuberufen.<br />

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung ergeht durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung<br />

der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.<br />

3. Der 1. Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der 2.<br />

Vorsitzende, gegebenenfalls der Schriftführer oder Kassenwart.<br />

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:<br />

- die Wahlen des Vorstandes <strong>und</strong> der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,<br />

- die Erstattung des Jahresberichtes des Vorstands,<br />

- die Rechnungslegung des Kassenwarts <strong>und</strong> den Prüfungsbericht sowie für die Entlastung des Vorstandes,<br />

insbesondere des Kassenwarts,<br />

- die Festsetzung des Jahresbeitrages,<br />

- die Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />

- die Auflösung des Vereins.

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