Satzung (Stand 07/2008) pdf - und Heimatverein Refrath
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§ 5 Organe<br />
Organe des Vereins sind:<br />
a) Der Vorstand,<br />
b) die Mitgliederversammlung<br />
§ 6 Vorstand<br />
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:<br />
1. Vorsitzender<br />
2. Vorsitzender<br />
Schriftführer<br />
Kassenwart<br />
2 Beisitzer<br />
2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung im Rahmen der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> die Durchführung der<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<br />
3. Der 1. Vorsitzende <strong>und</strong> der 2. Vorsitzende sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26<br />
BGB. Der Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.<br />
4. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende,<br />
anwesend sind.<br />
6. Der Schriftführer hat außer den in der <strong>Satzung</strong> genannten Aufgaben (6, Ziff. 2) die Niederschriften über die<br />
Mitgliederversammlungen <strong>und</strong> die Sitzungen des Vorstandes sowie den anfallenden Schriftverkehr zu führen.<br />
7. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins <strong>und</strong> hat der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht<br />
zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung zu veranlassen. Die Kassenführung ist alljährlich durch zwei<br />
Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Kassenwart hat ihnen zu<br />
diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu übergeben.<br />
8. Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine<br />
Abschrift der Urk<strong>und</strong>e über Änderungen beizufügen.<br />
§ 7 Mitgliederversammlung<br />
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten sieben Monaten eines jeden Geschäftsjahres vom<br />
Vorstand einzuberufen.<br />
2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung ergeht durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung<br />
der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.<br />
3. Der 1. Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der 2.<br />
Vorsitzende, gegebenenfalls der Schriftführer oder Kassenwart.<br />
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:<br />
- die Wahlen des Vorstandes <strong>und</strong> der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,<br />
- die Erstattung des Jahresberichtes des Vorstands,<br />
- die Rechnungslegung des Kassenwarts <strong>und</strong> den Prüfungsbericht sowie für die Entlastung des Vorstandes,<br />
insbesondere des Kassenwarts,<br />
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,<br />
- die Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />
- die Auflösung des Vereins.