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2009-2015_2.GR_Sitzung (772 KB) - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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) Wasserverbände<br />

Wörtliche Wiedergabe der Rechtsauskünfte der Direktion für Inneres und Kommunales und<br />

Abtlg. Wasserrecht zu der Frage, ob der <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 9. November <strong>2009</strong>,<br />

bezüglich der Entsendung von Vertretern in den Reinhaltungsverband rechtmäßig ist:<br />

Von Franz Ganglbauer:<br />

Abgesehen davon, ob es bei Ihrer Frage überhaupt eine Frage des § 33a ist: § 33a<br />

ist geprägt vom Grundsatz der verhältnismäßigen Zusammensetzung, ein Abgehen davon<br />

ist bedingt nur durch die Verweisung in Abs. 2 auf Bestimmungen der Wahl des<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstands, insb. § 28 Abs. 1 lit. b, möglich! Ein Abgehen im Sinne des Abs. 2,<br />

letzter Absatz heißt, dass eine Abweichung nur hins. des Wahlvorgangs, des<br />

Wahlverfahrens möglich ist, nicht aber hins. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (sh.<br />

auch Putschögl/Neuhofer, 4. Aufl., S. 176 unten; zur Frage "Entsendung" zudem S. 177)!<br />

Sollte in Ihrem Fall überhaupt § 33a Anwendung finden (zu dessen mittelbarer Beurteilung<br />

die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zuständig ist), erfolgte die von Ihnen<br />

geschilderte Wahlhandlung gesetzwidrig!<br />

Von Gunter Labner:<br />

bezugnehmend auf ihr mail vom 10.11.<strong>2009</strong> teile ich zur Klarstellung ergänzend mit, dass<br />

in den Satzungen des Wasserverbands keine Sonderbestimmungen enthalten sind; d.h. es<br />

kann gemäß § 88 e Wasserrechtsgesetz in Verbindung mit der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung nur<br />

der Bürgermeister die <strong>Gemeinde</strong> im Wasserband vertreten. Ein Beschluss, dass<br />

eine andere Person entsandt werden soll, ist nicht satzungsgemäß und hat für den<br />

Verband keine Wirkung, denn aufgrund der bestehenden Satzungen ist automatisch der<br />

Bürgermeister Vertreter der <strong>Gemeinde</strong> im Wasserverband. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in einer<br />

Sache einen Beschluss gefasst, in dem ihm aus wasserrechtlicher Sicht keine Kompetenz<br />

zukommt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat muss den Beschluss vom 9. November <strong>2009</strong> wieder aufheben.<br />

Der Bürgermeiste stellt den Antrag, den <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 9. November <strong>2009</strong>,<br />

die Vertreterstelle im Reinhaltungsverband mit GR Ing. Ernst Aigner zu besetzen,<br />

aufzuheben.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

c) Bezirksabfallverband<br />

Laut telefonischer Mitteilung des Bezirksabfallverbandes sind als Vertreter nur aktive<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder zugelassen.<br />

Seitens der ÖVP-Fraktion liegt der Wahlvorschlag vor die Vertreterstelle mit Manfred<br />

Kobler und die Stellvertreterstelle mit DI Johanna Fellnhofer zu besetzen.<br />

Die Fraktionswahl ist geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Es sei denn, dass der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, bei der folgenden Wahl per Akklamation<br />

abzustimmen.<br />

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