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2009-2015_2.GR_Sitzung (772 KB) - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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8) Eine Antragsstellung für die Beitragsregelung muss jährlich (Hortjahr) neu beantragt<br />

werden.<br />

9) Der Mindest- und Höchstbeitrag ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden<br />

Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten<br />

Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem<br />

durchschnittlichen Index des Jahres 2006. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln<br />

auf volle Eurobeträge zu runden.<br />

T A R I F O R D N U N G<br />

für die Krabbelstuben der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

laut der OÖ. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung 2008 des Landes OÖ<br />

und der OÖ. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle <strong>2009</strong><br />

Bemessungsgrundlage (Bewertung des Einkommens):<br />

1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Brutto-<br />

Familieneinkommens (ohne Sonderzahlungen) pro Monat. Das Familieneinkommen setzt<br />

sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden<br />

Eltern bzw. des Elternteils und dessen Lebensgefährten/Lebensgefährtin zusammen.<br />

Für die Berechnung sind alle Einkünfte der letzten 6 Monate ab Antragstellung<br />

vorzuweisen.<br />

2) Das Familieneinkommen beinhaltet:<br />

a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß<br />

§ 25 EStG 1998<br />

b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder<br />

Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

zugrunde gelegt werden. Bei Erreichung der Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage<br />

ist der Einkom menssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen.<br />

3) Unterhaltsleistungen gemäß § 140ff ABGB an haushaltsfremde Personen sind vom<br />

Einkommen abzuziehen.<br />

4) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z. B.<br />

- Kinderbetreuungsgeld<br />

- Arbeitslosengeld<br />

- Notstandshilfe<br />

- Studienbeihilfe<br />

- Wochengeld<br />

- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen<br />

- AMFG-Beihilfen<br />

- Krankengeld<br />

- Unterhaltsleistungen<br />

- Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt<br />

- Sozialhilfe<br />

5) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.<br />

6) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem<br />

Kind im Haushalt 200 Euro abzuziehen.<br />

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