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Grundlageninformation Helmuth Wolf

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© <strong>Helmuth</strong> <strong>Wolf</strong> 06/1991<br />

Informationen<br />

für Personalvertreter<br />

Bundesrecht<br />

_________<br />

<strong>Grundlageninformation</strong>en<br />

Stand: 05.02.2009


Einführung in das Personalvertretungsrecht<br />

(Grundlagen und Grundsätze)<br />

2


Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder dienen dem kollektiven<br />

Schutz der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung. Das Personalvertretungsrecht<br />

wird geprägt durch den in den Gesetzen normierten tragenden Gedanken der partnerschaftlichen<br />

Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht<br />

bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen<br />

als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung<br />

in der Dienststelle“ (BVerfGE 28, 314).<br />

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) trifft Regelungen für die Verwaltungen<br />

des Bundes enthält aber gleichzeitig in den §§ 94 bis 106 BPersVG rahmenrechtliche<br />

Vorgaben für die Landesgesetzgebung und in den §§ 107 bis 109 BPersVG unmittelbar<br />

in den Bundesländern geltende Vorschriften.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht zeigt in seiner neueren Rechtsprechung unter Bezugnahme<br />

auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995 auf,<br />

wie innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens eine umfassendere Beteiligung<br />

des Personalrats möglich und auch rechtlich zulässig erscheint 1 . Die Entscheidungspraxis<br />

lässt die Grundtendenz erkennen die Beteiligungsrechte mitbestimmungsfreundlich<br />

auszulegen und somit die Personalvertretungen zu stärken. Dies gilt besonders<br />

für das Initiativrecht, die Informationsansprüche des Personalrats und für die<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne von Partnerschaft und Gleichberechtigung<br />

im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Diese führen bei der vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit gerade nicht zu einer Abwertung der Stellung der Personalvertretungen.<br />

Das Handeln aus gleicher Augenhöhe und der gegenseitige Respekt haben<br />

auch weiterhin zu erfolgen. Eine Verlagerung zu Gunsten der Dienstelle ist nicht erfolgt.<br />

Die Gleichberechtigung endet, durch die Begrenzung des rechtlichen Einflusses<br />

der Personalvertretungen, allerdings mit dem Letztentscheidungsrecht eines Vertreters<br />

der obersten Dienstbehörde.<br />

So hat zum Beispiel auch der Sächsische Verfassungsgerichtshofes in einem Urteil<br />

zum Personalvertretungsrecht des Freistaates Sachsen im Resultat eine wirkungsvolle<br />

Einräumung und Sicherstellung der Beteiligungsrechte gefordert und der Dienststelle<br />

eine umfassende Informationspflicht auferlegt.<br />

Das Wissen um die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und<br />

des komplexen Umfeldes bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander.<br />

Der kompetente Umgang mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Kommentierungen<br />

und der Rechtsprechung fördert die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und<br />

Dienststellenleitung. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen<br />

der Verwaltungen.<br />

So hat das Bundesministerium des Innern in seiner Standortbestimmung des öffentlichen<br />

Dienstes in Deutschland festgestellt, das sich die Anforderungen an den öffentlichen<br />

Dienst in Deutschland grundlegend geändert haben (Bundesministerium des<br />

Innern, Der öffentliche Dienst in Deutschland – Ein Überblick, Januar 2007). Die gilt<br />

insbesondere auch für die Ausgestaltung des Tarifrechts. In den unterschiedlichen Bereichen<br />

der Verwaltungen des Bundes, waren die von den Tarifvertragsparteien gemachten<br />

Vorgaben im Zusammenwirken von Dienststelle und Personalvertretung<br />

umgesetzt werden. Gerade auch im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Bezahlung<br />

im Arbeitnehmerbereich waren die Vorgaben des LeistungsTV-Bund durch<br />

1<br />

BVerwG v. 24.04.2002, 6 P 3.01; BVerwGE 116; BVerwG v. 24.04.2002, 6 P 4.01; BVerwGE 216 = PersV 2002,542, 545 f; BVerwG v.<br />

18.06.2002, 6 P 12.01; BVerwGE 222ff = PersR 2002, 467, 470 f; PersR 2003, 171<br />

3


Abschluss von Dienstvereinbarungen umzusetzen. Der so begonnene Prozess ist weiter<br />

auszugestalten und zu begleiten. Die erfordert von Dienststelle und Personalvertretung<br />

ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und den gemeinsamen Willen den<br />

Prozess einvernehmlich weiter auszugestalten. Die Personalvertretungen nehmen teil<br />

an den Prozessen die das Bild des öffentlichen Dienstes umgestalten. Dienststelle und<br />

Personalvertretungen müssen die neuen Aufgabenstellungen bewältigen und auf<br />

rechtliche, soziale und wirtschaftliche Veränderungen reagieren.<br />

4


Bildung von Personalvertretungen<br />

1. Geltungsbereich des Gesetzes § 1 BPersVG<br />

1.1. Oberste Bundesbehörden<br />

1.2. Bundesoberbehörden<br />

1.3. Mittelbehörden<br />

1.4. untere Behörden<br />

1.5. Gerichte des Bundes<br />

1.6. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

auf Bundesebene<br />

1.7. sog. Betriebsverwaltungen<br />

Merke<br />

Der Gesetzgeber stellt hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BPersVG die Bildung von<br />

Personalvertretungen sicher. Es bleibt den Beschäftigten trotzdem selbst überlassen,<br />

ob sie eine Personalvertretung wählen wollen. Das Gesetz fordert zwar mit Hilfe der<br />

Vorschriften der §§ 20 ff BPersVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber<br />

keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der<br />

Beschäftigten könnte dazu führen, dass keine Personalvertretung gebildet wird.<br />

Der Gesetzgeber hat im Übrigen in der Gesamtheit darauf verzichtet „Zwangsmittel“<br />

vorzusehen. Eine Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats<br />

soll über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personalvertretungsgesetz<br />

den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen<br />

über Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz sind die Verwaltungsgerichte<br />

aufgerufen.<br />

2. Besondere Vorschriften<br />

2.1. Bundesgrenzschutz § 85 BPersVG<br />

2.2. Bundesnachrichtendienst § 86 BPersVG<br />

2.3. Bundesamt für Verfassungsschutz § 87 BPersVG<br />

2.4. bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im<br />

Bereich der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit § 88 BPersVG<br />

2.5. Deutsche Bundesbank § 89 BPersVG<br />

2.6. Dienststellen des Bundes im Ausland § 91 BPersVG<br />

5


2.7. Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung § 92 BPersVG<br />

3. Dienststellenbegriff<br />

Der Dienststellenbegriff im Sinne des Personalvertretungsrechts wird in § 6 BPersVG<br />

geregelt. Von Bedeutung ist hierbei, dass eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts<br />

nicht grundsätzlich mit einer Dienststelle im organisatorischen Sinne<br />

identisch sein muss. Aus dem Gedanken heraus, eine effektive Betreuung der Beschäftigten<br />

sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass sich Teile<br />

von Dienststellen oder Nebenstellen, die räumlich weit entfernt liegen im personalvertretungsrechtlichen<br />

Sinne verselbständigen können. Hierfür ist allerdings das Votum<br />

der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten erforderlich. Der in geheimer Wahl<br />

herbeigeführte Verselbständigungsbeschluss gilt jeweils nur für die folgende Wahl.<br />

Sofern auch weiterhin der Wunsch zur Verselbständigung besteht, ist der Beschluss<br />

vor jeder Wahl erneut herbeizuführen.<br />

Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellung<br />

1. Begriff der Personalvertretung<br />

1.1. örtlicher Personalrat<br />

ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen<br />

1.2. Bezirkspersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />

bei mehrstufigen Verwaltungen werden im Geschäftsbereich der Mittelbehörden Bezirkspersonalräte<br />

gebildet<br />

1.3. Hauptpersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />

ist die Personalvertretung im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde<br />

1.4. Gesamtpersonalrat § 55 BPersVG<br />

Dieser ist zu bilden, wenn sich die Beschäftigten einer Nebendienststelle oder einer<br />

räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegenden Teildienststelle für die Bildung<br />

eigener Personalvertretungen entscheiden. Der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung.<br />

Für die personalvertretungsrechtliche, nicht organisationsrechtliche, Verselbständigung<br />

ist lediglich erforderlich, dass die in § 6 Abs. 3 BPersVG genannten<br />

Voraussetzungen (räumlich weite Entfernung und Verselbständigungsbeschluss der<br />

Beschäftigten) erfüllt sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob in diesem Dienststellenteil<br />

oder der Nebenstelle ein mit einem Mindestmaß an personalvertretungsrechtlichen<br />

Befugnissen ausgestatteter Leiter vorhanden ist (BVerwGE 88, 233 ff).<br />

1.5. Analoge Rechtsanwendung<br />

Nicht alle Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden für die Stufenvertretungen<br />

Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen für<br />

6


die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat (§§ 53 BPersVG ff.) findet sich<br />

immer ein Verweis über die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragraphen<br />

des Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung gelten die gleichen<br />

gesetzlichen Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen<br />

des Bundespersonalvertretungsgesetzes über die Geschäftsordnung und<br />

die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend.<br />

Die Regelungen über sie Personalversammlung finden keine Anwendung.<br />

Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats bestimmt sich<br />

nach § 82 Abs. 1 BPersVG.<br />

2. Sondervertretungen<br />

• Jugend- und Auszubildendenvertretung § 57 BPersVG<br />

• Vertretung der nicht ständig Beschäftigten § 65 BPersVG<br />

• Ausschuss für geheime Verschlusssachen § 93 BPersVG<br />

3. Interessenvertretung<br />

• Vertrauensperson der Schwerbehinderten § 40 Abs. 1 BPersVG<br />

4. Vertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat<br />

Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 7 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, dass der Leiter<br />

der Dienststelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der Ansprechpartner<br />

des Personalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzende<br />

beziehungsweise das vom Personalrat benannte Mitglied der Empfänger der Erklärungen<br />

der Dienststelle.<br />

Der Dienststellenleiter kann sich im Falle der Verhinderung durch seinen ständigen<br />

Vertreter vertreten lassen. Für die oberste Dienstbehörde, für Bundesoberbehörden<br />

ohne nachgeordnete Dienststellen und für die Behörden der Mittelstufe ist diese Vertretungsregelung<br />

erweiterter zu betrachten. Der Leiter der obersten Dienstbehörde<br />

kann den Leiter für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden<br />

ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe den jeweils<br />

entsprechenden Abteilungsleiter mit seiner Vertretung beauftragen. Abweichend von<br />

§ 7 Satz 1 ist in § 88 Nr. 2 BPersVG geregelt, dass für die Körperschaft oder Anstalt, soweit<br />

ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist, der Vorstand handelt. Er kann<br />

sich durch eines oder mehrere Mitglieder vertreten lassen. Jede weitergehende Beauftragung<br />

bedarf des Einverständnisses des Personalrats.<br />

Es ist aber in jedem Fall sicherzustellen, dass dem Personalrat auf Seiten der Dienststelle<br />

der kompetenteste, d.h. zur Entscheidung befugte, Gesprächs- und Verhandlungspartner<br />

gegenübersteht. Im Falle einer Vertretung muss es sich also um einen<br />

mit entsprechender „Entscheidungsbefugnis“ ausgestatteten Beschäftigten handeln.<br />

Nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wiederspricht es<br />

der Systematik des Gesetzes, wenn sich der Leiter der Dienststelle dem Personalrat<br />

regelmäßig „entzieht“.<br />

7


5. Rechtsstellung der Personalvertretung<br />

Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des<br />

Bundes vom 12.03.1987 regelt das Personalvertretungsrecht im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht<br />

nur die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung sowie<br />

den kollektivrechtlichen Schutz von Personen, die in den öffentlichen Dienst eingegliedert<br />

sind (PersV 1987, 461).<br />

Die Personalvertretungen sind das durch Wahlen gebildete Repräsentationsorgan der<br />

Beschäftigten. Geprägt wird das personalvertretungsrechtliche Amt durch die Funktion,<br />

die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu repräsentieren.<br />

In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung frei von Weisungen<br />

seitens des Dienststellenleiters, vorgesetzten Dienststellen, Stufenvertretungen und<br />

Gewerkschaften. Die Personalvertretungen üben ihr Amt im Rahmen der vom Gesetz<br />

bestimmten Aufgaben frei und unabhängig aus. Aus dem im Gesetz normierten Partnerschaftsprinzip<br />

ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Personalvertretung der Zuständigkeit<br />

der Dienststelle folgt.<br />

Die Personalvertretungen gehören zum organisatorischen Aufbau der Verwaltung und<br />

sind aus dieser Stellung heraus Institutionen des öffentlichen Rechts, die aufgrund<br />

öffentlichen Dienstrechts gebildet werden (Ilbertz/Widmaier, § 1 Anm. 30). Ein Hinweis<br />

auf den öffentlich-rechtlichen Charakter findet sich bereits im § 2 Abs. 1 BPersVG<br />

wonach die Personalvertretung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit der<br />

Dienststelle zusammenarbeitet. Der Personalrat wird nach dem Gesetz an Entscheidungen<br />

beteiligt, die einen öffentlich-rechtlichen Charakter tragen (HessVGH v.<br />

18.04.1983, DÖV 1984, 118; Thiele DÖD 1989, 201, 205; Becker RiA 1988, 1; Ilbertz/Widmaier,<br />

aaO).<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG v. 06.03.1959,<br />

BVerwGE 8, 202) können die Personalvertretungen nicht Vermögensträger sein und<br />

besitzen auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können keine rechtsgeschäftlichen<br />

Erklärungen abgeben und auch keine Verträge abschließen. Die Personalvertretung<br />

besitzt insoweit allerdings eine Teilrechtsfähigkeit, als sie berechtigt ist, einen<br />

Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.<br />

Die Personalvertretungen sind keine juristischen Personen, können aber im beschränkten<br />

Umfang nach außen handelnd auftreten und besitzen insoweit Parteifähigkeit<br />

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.<br />

Die Rechtshandlungen der Personalvertretung werden den Beschäftigten zugerechnet,<br />

woraus folgt, dass neugewählte Personalräte an die Beschlüsse und Erklärungen<br />

ihrer Amtsvorgänger gebunden sind.<br />

6. Rechtsstellung der einzelnen Personalratsmitglieder<br />

Nach § 46 Abs. 1 BPersVG führen die Mitglieder des Personalrates ihr Amt unentgeltlich<br />

als Ehrenamt.<br />

In § 8 BPersVG ist geregelt, dass Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem<br />

Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert werden dürfen. Sie<br />

8


dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt<br />

auch für die berufliche Entwicklung.<br />

Sonstige konkrete Schutzmechanismen sehen einzelne Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes<br />

vor. So kann der Leiter einer Dienststelle Personalratsmitglieder, mit<br />

wenigen Ausnahmen, nicht gegen ihren Willen versetzen oder abordnen. Der Gesetzgeber<br />

will damit sicherstellen, dass einzelne Personalratsmitglieder nicht ihrem Vertretungsbereich<br />

entzogen werden. Weitere Bestimmungen zum Schutz verschiedener<br />

nach dem Personalvertretungsgesetz handelnder Personen finden sich im Kündigungsschutzgesetz.<br />

Die Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen des Personalvertretungsrechts<br />

1. Der Gewerkschaftsbegriff<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1962<br />

sind Gewerkschaften auf freiwilliger Grundlage gebildete Vereinigungen unselbständig<br />

beschäftigter Personen, die mit dem Ziel und Zweck handeln, die dienstlichen,<br />

wirtschaftlichen und sozialen Interessen gegenüber dem Dienstherrn zu fördern und<br />

zu regeln (BVerwG v. 23.11.1962, BVerwGE 15, 168 = ZBR 1963, 394 = PersV 1963,<br />

159).<br />

Man muss hier aber unterscheiden zwischen dem Gewerkschaftsbegriff im Arbeitsrecht<br />

und nach dem Personalvertretungsrecht. Das Personalvertretungsrecht gilt auch<br />

für Beamte, denen die Teilnahme an einem Arbeitskampf aber nicht gestattet ist und<br />

deren Organisationen - sofern sie ausschließlich Beamte vertreten - auch keine Tarifverträge<br />

abschließen können. Infolgedessen gehören die Bereitschaft zum Arbeitskampf<br />

und die Tariffähigkeit nicht zu den Voraussetzungen, die eine Gewerkschaft im<br />

Sinne des Personalvertretungsrechts in der öffentlichen Verwaltung ausmachen. Auch<br />

reine Beamtenorganisationen sind daher Gewerkschaften. Dies gilt umso mehr, wenn<br />

sie Beamte, Angestellte und Arbeiter organisieren.<br />

Der Gewerkschaftsbegriff lässt sich daher nach dem Personalvertretungsrecht wie<br />

folgt definieren: „Gewerkschaften sind alle auf überbetrieblicher Grundlage errichteten<br />

Berufsorganisationen, die auf einem freiwilligen Zusammenschluss ihrer Mitglieder<br />

beruhen, von einem Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sind und deren Zweck<br />

darauf gerichtet ist, die Mitglieder gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Gestaltung<br />

der dienstrechtlichen Beziehungen zu vertreten und sich für ihre wirtschaftlichen Belange<br />

einzusetzen“ (Ilbertz/Widmaier, § 2 Anm.43; Grabendorf, ZBR 1965, 195;<br />

HessVGH v. 02.12.1987, ZfPR 1990, 140).<br />

2. Die Spitzenorganisation<br />

Die großen Spitzenorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland sind der dbb –<br />

beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).<br />

9


Die Spitzenorganisationen selbst sind keine „in der Dienststelle“ oder „im Personalrat<br />

vertretenen Gewerkschaften“ im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Die Spitzenorganisationen<br />

haben keine natürlichen Personen zu Mitgliedern, sondern Mitgliedsgewerkschaften<br />

und vertreten daher die Interessen der ihnen angeschlossenen Gewerkschaften<br />

und Verbände. Sie haben nicht die Vertrautheit mit den Problemen der<br />

jeweiligen Dienststellen und der dort tätigen Dienstkräfte, die das Personalvertretungsgesetz<br />

fordert. Diese Anforderungen erfüllen die den Spitzenorganisationen angeschlossenen<br />

Fachgewerkschaften/-verbände.<br />

3. Die Aufgaben der Gewerkschaften nach dem BPersVG<br />

• Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Dienststelle und Personalvertretung § 2<br />

Abs. 1 BPersVG<br />

• Recht auf Zugang zu den einzelnen Dienststellen § 2 Abs. 2 BPersVG<br />

• Schweigepflicht der Beauftragten § 10 BPersVG<br />

• Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen § 7 WO und § 19 Abs. 4 BPersVG<br />

• Antragsrechte hinsichtlich der Wahl und der Bestellung von Wahlvorständen §§ 20<br />

Abs. 2; 18; 19 Abs. 2; 22 und 23 BPersVG<br />

• Beratende Stimme bei Sitzungen des Wahlvorstandes § 20 Abs. 1 BPersVG<br />

• Wahlanfechtungsrecht § 25 BPersVG<br />

• Antragsrecht auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Personalvertretung oder auf<br />

eine Auflösung der Personalvertretung § 28 Abs. 1 BPersVG<br />

• Teilnahme von Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen<br />

Gewerkschaften an den Sitzungen der Personalvertretung, wenn ein Viertel der<br />

Mitglieder oder die Mehrheit einer Gruppe dies beantragen § 36 Abs. 2 BPersVG<br />

• Recht auf Einschaltung zwecks Verständigung, wenn zwischen der Mehrheit der<br />

Vertreter einer Gruppe und der Gesamtheit der Personalvertretung eine Meinungsverschiedenheit<br />

über die Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Beschäftigten<br />

einer Gruppe durch einen Beschluss der Personalvertretung entstanden und der Beschluss<br />

auf die Dauer von 6 Arbeitstagen ausgesetzt ist § 39 Abs. 1 BPersVG<br />

• Antrag auf Einberufung einer Personalversammlung, wenn im vorhergegangenen<br />

Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt<br />

worden sind § 48 Abs. 3 BPersVG<br />

• Beratende Teilnahme von Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />

an der Personalversammlung § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

10


Merke<br />

Die Aufzählung der Befugnisse (Rechte) ist abschließend und erschöpfend. Den Gewerkschaften<br />

sind vom Gesetzgeber, soweit es die Möglichkeiten zur Bildung von Personalvertretungen<br />

und ihr Teilnahmerecht an Personalversammlungen betrifft, eigenständige<br />

Rechte eingeräumt worden. Des Weiteren haben die Gewerkschaften<br />

gegenüber den Leitern der Dienststellen und den Personalräten nur beratende und<br />

unterstützende Funktion. Sie sollen durch ihre besondere Sachkunde und Erfahrungen<br />

an der sachkompetenten Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben<br />

mitwirken (BVerwG vom 27.4.1979, ZBR 1979, 310). Es bleibt aber den Personalvertretungen<br />

überlassen, ob sie mit den Gewerkschaften zusammenarbeiten wollen. Eine<br />

Pflicht zur Zusammenarbeit gibt es nicht.<br />

Personalratsamt und Gewerkschaftsmitgliedschaft<br />

Auseinandersetzungen zwischen den Gewerkschaften dürfen nicht in die Personalvertretungen<br />

hineingetragen werden. Es ist immer auf die Trennung von Gewerkschaftsund<br />

Personalratsamt zu achten. Die rein gewerkschaftliche Betätigung in der Dienststelle<br />

wird aber nicht eingeschränkt.<br />

Die Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung als Ausfluss der Koalitionsfreiheit nach<br />

Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die Übernahme eines Personalratsamtes grundsätzlich<br />

nicht eingeschränkt (BVerwG v. 23.2.1979, ZBR 1979, 377).<br />

Die Mitglieder des Gremiums haben nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

„nicht die Interessen der Gewerkschaften, sondern die ihrer Gruppen<br />

und darüber hinaus aller Beschäftigten in gleicher Weise zu vertreten, auch, wenn sie<br />

als Angehörige einer bestimmten Gewerkschaft in den Personalrat gewählt wurden“.<br />

Die Zusammenarbeit aller hat dem „Wohl der Dienstkräfte“ und der „Erfüllung der<br />

dienstlichen Aufgaben“ zu dienen.<br />

Das in § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG festgelegte Neutralitätsgebot sagt aus, dass<br />

ein Personalratsmitglied nicht in dieser Funktion für eine Gewerkschaft unter Ausnutzung<br />

von Druck werben darf (a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

handelt es sich dann eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende<br />

Pflichtverletzung, wenn die Werbung nachhaltig war und im Zusammenhang<br />

mit ihr Druck auf den Umworbenen ausgeübt worden ist. Das Merkmal der Nachhaltigkeit<br />

ist bei einem „wiederholten Zureden und dauernden Einwirken auf den Beschäftigten“<br />

erfüllt. Der Begriff des „Drucks“ steht in engem Zusammenhang mit der<br />

nachhaltigen Werbung und verstärkt diese durch den offenen oder auch versteckten<br />

Hinweis auf die Möglichkeiten, die die Ausübung des Amtes eines Personalratsmitgliedes<br />

bietet.<br />

Man hat einen deutlichen Trennungsstrich zu seinem Amt zu ziehen, allerdings dürfte<br />

das in der Praxis recht schwierig sein. Es ist davon auszugehen, dass der Angesprochene<br />

von sich aus den Werbenden mit seinem Amt in Verbindung bringt.<br />

11


Rechtsprechung<br />

Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsführung 2<br />

Dass das Mitglied des Personalrats und Gruppenvertreter der Arbeiter Beschäftigte der<br />

Dienststelle zum Eintritt in seine Gewerkschaft geworben hat, ist allein noch keine Verletzung<br />

seiner Pflicht zu einer objektiven und gewerkschaftlich neutralen Amtsführung. Beschäftigte<br />

nämlich, die Aufgaben nach diesem Gesetz (gemeint ist das Personalvertretungsgesetz) wahrnehmen,<br />

werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle<br />

nicht beschränkt. Allerdings müssen sich die Mitglieder der Personalvertretung so verhalten,<br />

dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer<br />

Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Personalrat und seine Mitglieder müssen alles<br />

vermeiden, was geeignet ist, die Stellung des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit<br />

der Beschäftigten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen.<br />

Der Personalrat hat jeden Anschein einer Benachteiligung von Beschäftigten wegen ihrer<br />

gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung zu vermeiden und die Koalitionsfreiheit, nämlich<br />

die durch Art. 9 GG garantierte Freiheit, sich aus freiem Entschluss einer Gewerkschaft<br />

anzuschließen, auch in ihrer begrenzenden Funktion als sog. negative Koalitionsfreiheit zu<br />

wahren. Diese besteht insbesondere auch darin, nicht mit dem Ziel des Anschlusses an eine<br />

Gewerkschaft unter Druck gesetzt zu werden.<br />

Wenn ein Personalratsmitglied mit dem Briefkopf des Personalrats Werbung für seine Gewerkschaft<br />

betreibt und außerdem den Personalrat als Adressaten für Aufnahmeanträge zu<br />

seiner Gewerkschaft angibt, dann verletzt er seine Verpflichtung zu einer gewerkschaftlich<br />

neutralen Amtsführung. Durch dieses Verhalten nämlich wird zumindest teilweise bei den<br />

Beschäftigten der Eindruck erweckt, als würde der Personalrat selbst Mitglieder für eine bestimmte<br />

Gewerkschaft werben. Damit hat er das Vertrauen der Beschäftigten in seine gewerkschaftlich<br />

neutrale Amtsführung wie auch in die des gesamten Personalrats erheblich<br />

verletzt. Er hat den Eindruck erweckt, als handele es sich bei der Gewerkschaftswerbung um<br />

eine Aktion des Personalrats und damit widerrechtlich die Autorität des Personalrats für eine<br />

persönliche Werbemaßnahme in Anspruch genommen.<br />

Eine grobe Pflichtverletzung, die zum Ausschluss aus der Personalvertretung führt, ist aber in<br />

diesem Verhalten nicht zu sehen. Eine solche nämlich liegt immer nur dann vor, wenn es sich<br />

objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, die durch ein schuldhaftes Verhalten<br />

des Personalratsmitgliedes verursacht worden ist. Der Verstoß gegen die gesetzlichen<br />

Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße<br />

Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt<br />

eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen. Eine Werbung ist aber nur<br />

dann eine grobe Pflichtverletzung, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit ihr<br />

Druck auf den Umworbenen ausgeübt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen,<br />

da das Personalratsmitglied sein Ziel nicht wiederholt und aufdringlich betrieben, sondern<br />

lediglich einmalig einen Werbebrief an zahlreiche Beschäftigte der Dienststelle versandt<br />

hat. Nachhaltig wäre die Werbung nur dann gewesen, wenn es diejenigen Beschäftigten, die<br />

auf den Werbebrief nicht positiv reagiert hatten, erneut in dieser oder anderer Form angesprochen,<br />

sie z.B. an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht hätte, um sie unmittelbar zum Eintritt in<br />

die Gewerkschaft zu bewegen. Auf die Beschäftigten ist außerdem auch nicht Druck ausgeübt<br />

worden.<br />

Das Schreiben enthält weder einen offenen oder versteckten Hinweis auf die Möglichkeiten,<br />

die die Ausübung des Personalratsamtes für die Regelung der Angelegenheiten der Beschäftigten<br />

bietet, noch lässt das Personalratsmitglied gar in irgendeiner Weise erkennen, dass es<br />

in Zukunft die Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerk-<br />

2<br />

BVerwG v. 22.08.1991, ZBR 1992, 57 = PersV 1992, 158 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13 Auflage<br />

12


schaft unterschiedlich behandeln will. Insoweit ist der Ausschlussantrag zurückgewiesen worden.<br />

13


Die Rechte und Pflichten des Personalrates<br />

und seiner einzelnen Mitglieder<br />

14


Allgemeine Grundsätze<br />

1. Grundsätze der Zusammenarbeit § 2 BPersVG<br />

Nach dem Leitmotiv des Personalvertretungsrechts sollen Dienststelle und Personalvertretung<br />

unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken<br />

mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen<br />

zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle<br />

obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.<br />

Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

ist somit unmittelbar geltendes Recht und bewusst vom Gesetzgeber allen weiteren<br />

Bestimmungen vorangestellt. Trotz unterschiedlicher Aufgabenstellung werden<br />

Personalvertretung und Dienststelle hier zu Partnern, die zur gegenseitigen Offenheit<br />

verpflichtet sind. Vertrauensvolle Zusammenarbeit wird erreicht<br />

• durch persönliche Kontakte<br />

• durch freimütige, offene Aussprache<br />

• durch gegenseitiges Vertrauen<br />

Sie wird ausgestaltet durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit (nicht Gegnerschaft)<br />

zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Die Personalvertretung steht<br />

dem Leiter der Dienststelle als gleichberechtigter Partner gegenüber (BVerwG v.<br />

3.10.1983, ZBR 1984, 150 = PersV 1985, 506). Der Personalrat ist der Repräsentant der<br />

Beschäftigten gegenüber der Dienststelle und nicht deren sozialer Gegenspieler.<br />

Ohne Einhaltung dieses Verhaltensgebots für Dienststellenleiter und Personalvertretung<br />

ist eine gedeihliche Zusammenarbeit im Interesse der Aufgabenerfüllung der<br />

Dienststelle und der dort tätigen Beschäftigten nicht möglich.<br />

Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach der Leiter der<br />

Dienststelle und die Personalvertretung über strittige Fragen mit dem ernsten Willen<br />

zur Einigung verhandeln müssen. Sie haben jeweils Vorschläge zur Beilegung von<br />

Meinungsverschiedenheiten zu machen.<br />

Die Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen<br />

Dienststelle und Personalrat kann im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens<br />

festgestellt werden.<br />

Merke<br />

Der Grundsatz der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ enthält zugleich die Ausgestaltung<br />

eines allgemeinen Beteiligungsrechtes, soweit im Einzelfall nicht andere<br />

förmliche Beteiligungsrechte eingreifen.<br />

15


Vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

============================================<br />

1. Partnerschaft<br />

2. Vertrauen<br />

3. Offenheit<br />

4. Ernsthaftigkeit<br />

5. Verschwiegenheitspflicht<br />

6. Keine einseitige Interessenvertretung<br />

7. Vertretung der Dienstkräfte und<br />

Erledigung der öffentlichen Aufgaben<br />

8. Friedenspflicht<br />

9. Monatsgespräch<br />

10. Neutralität<br />

11. Anrufung außenstehender Stellen nur hilfsweise<br />

12. Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung<br />

13. Recht und Billigkeit<br />

Aufgaben der Personalvertretung<br />

1. Aufgabe (=Pflicht) der Personalvertretung<br />

Neben der Zusammenarbeit mit der Dienststelle obliegen der Personalvertretung eine<br />

Reihe wichtiger allgemeiner Aufgaben:<br />

• Bestellung eines Wahlvorstandes § 20 Abs. 1 BPersVG;<br />

• Erstattung eines Tätigkeitsberichtes § 49 Abs. 1;<br />

• Überwachung dahingehend, „dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach<br />

Recht und Billigkeit behandelt werden“ § 67 Abs. 1 BPersVG;<br />

• Einsatz für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten § 67 Abs. 3<br />

BPersVG;<br />

• Maßnahmen zu beantragen § 68 Abs. 1 BPersVG;<br />

16


• Überwachung, ob die zugunsten der Beschäftigten bestehenden Normen angewandt<br />

werden § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG;<br />

• Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden und Hinwirken auf Erledigung,<br />

soweit sie berechtigt sind § 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG;<br />

• Förderung der Eingliederung und der beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter<br />

und sonstiger schutzbedürftiger , insbesondere älterer Personen § 68 Abs.1 Nr. 4<br />

BPersVG;<br />

• Beantragung von Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter § 68<br />

Abs.1 Nr. 5 BPersVG;<br />

• Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen § 68<br />

Abs.1 Nr. 5 a BPersVG<br />

• Förderung der Eingliederung ausländischer Beschäftigter § 68 Abs.1 Nr. 6 BPersVG<br />

• Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 68 Abs.1 Nr. 7<br />

BPersVG<br />

2. Rechte und Pflichten aus der formellen Beteiligung der Personalvertretung<br />

2.1. Allgemeiner Überblick über Umfang und Durchführung §§ 69; 71 u. 72 BPersVG<br />

2.2. Angelegenheiten, in denen der Personalrat ein volles Mitbestimmungsrecht hat:<br />

• in Personalangelegenheiten der Angestellten u. Arbeiter § 75 Abs.1 BPersVG<br />

• Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten § 75 Abs. 2 BPersVG<br />

• Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten § 75 Abs. 3 BPersVG<br />

2.3. Angelegenheiten, in denen der Personalrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht<br />

hat:<br />

• in Personalangelegenheiten der Beamten § 76 Abs. 1 BPersVG<br />

• Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten § 76 Abs. 2 BPersVG<br />

2.4. Ausnahmen von der Beteiligung und Versagungskatalog in personellen Angelegenheiten<br />

§ 77 BPersVG<br />

2.5. Angelegenheiten bei denen der Personalrat ein Mitwirkungsrecht hat<br />

§ 78 Abs. 1 BPersVG<br />

2.6. Anhörungstatbestände<br />

• im Rahmen der Personalplanung § 78 Abs.3 BPersVG<br />

17


• bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten § 78 Abs. 4 BPersVG<br />

• vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen<br />

§ 78 Abs. 5 BPersVG<br />

2.7. Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei Kündigungen und Entlassungen § 79<br />

BPersVG<br />

2.8. Initiativrecht des Personalrats § 70 BPersVG<br />

3. Sonstige Rechte und Pflichten aus der Beteiligung der Personalvertretung<br />

3.1. Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG<br />

3.2. Einsichtnahme in Unterlagen § 68 Abs.2 BPersVG<br />

3.3. Teilnahme an Prüfungen § 80 BPersVG<br />

3.4. Beteiligung bei der Unfallverhütung § 81 BPersVG<br />

• Pflicht des Personalrats, bei der Bekämpfung von Unfall- und<br />

Gesundheitsgefahren mitzuwirken<br />

• Recht auf Hinzuziehung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes<br />

• Teilnahmerecht des Personalrats an Besprechungen in Sicherheitsfragen<br />

• Recht auf Aushändigung von Durchschriften zu Unfallanzeigen<br />

Merke<br />

Die Aufzählung der Beteiligungsrechte ist abschließend und erschöpfend. Eine Erweiterung<br />

ist nicht möglich. Der Personalrat ist zur Beteiligung verpflichtet. Er kann auf<br />

sein Recht nicht verzichten oder es übertragen.<br />

4. Initiativrecht des Personalrats § 70 BPersVG<br />

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gibt das Initiativrecht der Personalvertretung<br />

die Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass „beteiligungspflichtige<br />

Angelegenheiten nicht oder jedenfalls nicht zu lange ungeregelt bleiben, weil die<br />

Dienststelle nicht initiativ wird“ (BVerwG v. 13.2.1976, BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976,<br />

351 = PersV 1977, 179). Wird also eine zu regelnde Angelegenheit überhaupt nicht<br />

geregelt oder bleibt sie über einen längeren Zeitraum ungeregelt, dann steht der Personalvertretung<br />

das Initiativrecht zu.<br />

5. Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen § 73 BPersVG<br />

Eine Dienstvereinbarung kann nur abgeschlossen werden, soweit das Gesetz dieses<br />

vorsieht. Sie dient dazu, bestimmte Angelegenheiten für die nach dem Gesetz han-<br />

18


delnden Partner verbindlich festzulegen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung<br />

nicht besteht. Dienstvereinbarungen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht,<br />

sind rechtsunwirksam<br />

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertretung<br />

1. Recht auf Freistellung / Dienstversäumnis § 46 Abs. 2, 3 u. 4 BPersVG<br />

Die Mitglieder der Personalvertretung müssen Zeit in Form von Dienstbefreiung erhalten,<br />

um das ihnen durch Wahl zugefallene Amt ordnungsgemäß wahrnehmen zu<br />

können (§ 46 Abs. 2 und 3 BPersVG). Die Ausübung der Personalratstätigkeit geht dem<br />

planmäßigen Dienst vor (OVG Münster vom 26. 10. 1956, ZBR 1957, 93 Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes), denn sie dient der vom Gesetz geforderten ordnungs- und sachgemäßen<br />

Erfüllung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben (BVerwG vom 16. 10.<br />

1997, ZBR 1978, 242 = PersV 1979, 112). Die Mitglieder der Personalvertretungen sind<br />

allerdings aufgerufen die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Personalratsarbeit<br />

gegeneinander abzuwägen (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 3). Ist die Wahrnehmung<br />

der dienstlichen Aufgabe im Ausnahmefall unabweisbar dringend erforderlich,<br />

so ist ihr der Vorzug zu geben (vgl. für das BetrVG: BAG v. 11. 06. 1997, Leits. ZBVR<br />

1998, 73 = ZTR 1997, 524).<br />

Das einzelne Personalratsmitglied erledigt die ihm übertragenen Personalratsaufgaben<br />

während der üblichen Arbeitszeit. Für diesen Zeitraum sind sie von der Erbringung<br />

der Arbeitsleistung befreit, müssen aber im entsprechenden Umfange Personalratstätigkeit<br />

verrichten (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 3a). Bei der Zuteilung des Arbeitspensums<br />

muss die Dienststelle die Personalratstätigkeit eines Beschäftigten folglich in<br />

angemessener Form adäquat berücksichtigen (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 13; vgl. für<br />

das BetrVG: BAG vom 27. 06. 1990, BAGE 65, 230 = BB 1991, 759 = DB 199, 973). Die<br />

Verpflichtung zur Freistellung erledigt sich nicht dadurch, dass die zur Wahrnehmung<br />

der Aufgaben erforderliche freie Zeit gewährt wird. Die Dienststelle kann sich nicht<br />

darauf beschränken, das Personalratsmitglied für die Zeit, in der es Personalratstätigkeit<br />

verrichtet, von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen, um ihm anschließend<br />

das volle Arbeitspensum abzuverlangen, das auf eine Diensttätigkeit ohne Personalratszugehörigkeit<br />

zugeschnitten worden ist. Das Personalratsmitglied würde dadurch<br />

von der Dienststelle in die Zwangslage gebracht, die ihm übertragenen dienstlichen<br />

Aufgaben oder die Personalratstätigkeit zu vernachlässigen. Das Personalratsmitglied<br />

müsste sich folglich zwischen einem dienst- oder arbeitsrechtlichen Vergehen und<br />

einem Pflichtverstoß entscheiden. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

heraus muss die Dienststelle solche Konfliktsituationen vermeiden und die<br />

ordnungsgemäße Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sicherstellen.<br />

In einzelnen Fällen kann durchaus auch ein Verstoß gegen § 8 BPersVG vorliegen.<br />

Das dort festgeschriebene Behinderungsverbot schließt grundsätzlich jede Form der<br />

Erschwerung oder Beeinträchtigung, Störung oder Belastung aus. Aus dem Sinngehalt<br />

des Gesetzes ist eindeutig abzuleiten, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, dass die<br />

Mitglieder des Personalrats Freizeit für ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen müssen.<br />

Nimmt ein Personalratsmitglied missbräuchlich Dienstbefreiung in Anspruch, so können<br />

sich daraus, sofern die personalvertretungsrechtliche Pflichtverletzung auf den<br />

dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Bereich übergreift, arbeits- oder dienstrechtliche Kon-<br />

19


sequenzen ergeben (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 7; Bieler, ZfPR 1997, 56). Ferner kann<br />

es sich um einen Pflichtverstoß im Sinne des § 28 Abs. 1 BPersVG handeln.<br />

Unter Freistellung ist die Form der Dienstbefreiung zu verstehen, die nicht in eigener<br />

Verantwortung kurzfristig in Anspruch genommen, sondern von der Dienststelle generell<br />

gewährt wird. Da für die Teilnahme an der Personalratssitzung Dienstbefreiung<br />

generell erteilt ist (BVerwG v. 22.4.1987, ZBR 1987, 247 = PersV 1988, 133), sind bei der<br />

Ermittlung des Freistellungsumfanges alle anderen Tätigkeiten, insbesondere die laufende<br />

Geschäftsführung, zu berücksichtigen.<br />

Darüber, welches seiner Mitglieder freigestellt werden soll, entscheidet der Personalrat<br />

durch Beschluss. Dabei hat er die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 zwingend zu berücksichtigen.<br />

Kommt nur eine Freistellung in Betracht, oder lässt sich nach dem Arbeitsanfall eine<br />

volle Freistellung nicht rechtfertigen, so ist es zweckmäßig, den Vorsitzenden freizustellen.<br />

Wegen seiner besonderen Funktion und des damit verbundenen Arbeitsanfalles<br />

ist dieses sinnvoll.<br />

Der Zahlenkatalog für Freistellungen gilt nur für die örtlichen Personalvertretungen.<br />

Die Aufschlüsselung enthält Mindestzahlen, die den Normalfall regeln. Daher kann ein<br />

Dienststellenleiter bei einem den Freistellungsschlüssel ausschöpfenden Antrag nicht<br />

einwenden, dass diese Freistellung nicht erforderlich sei (OVG Münster v. 15.4.1991,<br />

RiA 1992, 149; OVG Lüneburg v. 5.10.1993, PersR 1993, 568). Die Personalvertretung<br />

ihrerseits ist verpflichtet, die vom Gesetz eingeräumte Zahl der Freistellungen auszunutzen,<br />

um eine möglichst hohe Effektivität der Personalratsarbeit zu erreichen<br />

(BVerwG v. 26.10.1977, ZBR 1978, 242 = PersV 1979, 112).<br />

Rechtsprechung<br />

Freistellung in Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten 3<br />

Für kleinere Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten (bzw. weniger Beschäftigten als<br />

nach der in der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung vorgesehenen Mindestbeschäftigtenzahl)<br />

gibt es keine Freistellungsstaffel. Eine solche kann auch nicht dadurch ermittelt werden,<br />

dass die Freistellungsstaffel des Gesetzes nach unten weitergerechnet wird. Eine Freistellung<br />

kommt nur für die Erledigung gesetzlich vorgesehener Personalratsaufgaben in Betracht. Der<br />

entsprechende Zeitaufwand muss objektiv notwendig sein. Ausschlaggebend kann mithin<br />

nicht eine von den Aufgabenvorstellungen und der Arbeitsweise des jeweiligen Personalratsmitgliedes<br />

abhängige Zeitspanne sein, die individuell unterschiedlich wäre und auch nur<br />

nachträglich mit vielen Fehlerquellen festgestellt werden könnte. Alleine ausschlaggebend ist,<br />

ob nach der vorhandenen Zahl der Beschäftigten ein Zeitaufwand erforderlich ist, der innerhalb<br />

der üblichen Arbeitszeit, die für die Erledigung von Dienstgeschäften aufzuwenden ist,<br />

nicht zu erledigen ist.<br />

3<br />

BayVGH v. 21.2.1990, PersR 1990, 267 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe; 31<br />

20


Rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf eine Freistellung4<br />

Kommt für eine bzw. eine weitere Freistellung nur ein bestimmtes Personalratsmitglied in<br />

Betracht, kann die Personalvertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren verpflichtet<br />

werden, die Freistellung dieses Personalratsmitgliedes beim Dienststellenleiter zu<br />

beantragen.<br />

Die Personalvertretung hat sich nicht nur bei der Auswahl des freizustellenden Personalratsmitgliedes,<br />

sondern auch bei der Entscheidung der Frage, inwieweit sie von einer aufgrund der<br />

Freistellungsstaffel möglichen Freistellung Gebrauch macht, allein von sachlichen Erwägungen<br />

leiten zu lassen. Das aber war hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die Mehrheitsfraktion<br />

der ÖTV ihre Stimmenmehrheit missbraucht und unter Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 GG<br />

gewährleisteten Koalitionsfreiheit und des Sinns und Zwecks der Freistellungsregelung eine<br />

Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes verhindert. Die Mehrheitsfraktion der<br />

ÖTV hat im vorliegenden Fall offensichtlich allein deshalb die dritte Freistellung nicht in Anspruch<br />

genommen, weil sie hierfür nach der zwingenden Rangfolge der zusätzlichen Freistellungsregelung<br />

dem Dienststellenleiter kein Mitglied ihrer eigenen Gewerkschaft vorschlagen<br />

konnte. Eine solche Entscheidung ist aber rechtsmissbräuchlich. Sie kann auch nicht auf das<br />

Demokratieprinzip gestützt werden; denn dieses gibt der Personalratsmehrheit nicht das<br />

Recht, die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit und die Gebote zu missachten,<br />

wonach die Personalvertretung darüber zu wachen hat, dass alle in der Dienststelle tätigen<br />

Personen nach Recht und Billigkeit behandelt und insbesondere nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen<br />

Betätigung oder Einstellung benachteiligt werden, und wonach sie ferner verpflichtet<br />

ist, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. Im<br />

übrigen zeigt gerade die Grundeinstellung der Mehrheitsfraktion, nämlich ihre Ansicht, unter<br />

Berufung auf das Demokratieprinzip durch Mehrheitsentscheid tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts<br />

außer Kraft zu setzen, dass es notwendig ist, zur Interessenvertretung<br />

der dieser Gewerkschaft nicht angehörenden Bediensteten das betroffene Personalratsmitglied<br />

freistellen zu lassen.<br />

Freistellung eines zusätzlichen, über die gesetzliche Mindeststaffel hinausgehenden Personalratsmitgliedes5<br />

Begehrt eine Personalvertretung über die gesetzliche Mindeststaffel hinaus die Freistellung<br />

eines weiteren Personalratsmitgliedes für die restliche Wahlperiode, so muss sie darlegen,<br />

dass diese Freistellung für die gesamte restliche Wahlperiode erforderlich ist, die Personalvertretung<br />

also auch nicht zeitweilig durch Ausschöpfung ihrer sonstigen personellen Möglichkeiten<br />

die anfallenden notwendigen Personalratsarbeiten verrichten kann (für das BetrVG).<br />

Verteilung des Freistellungskontingents auf die einzelnen Personalratsmitglieder6<br />

Bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder hat eine Personalvertretung zunächst<br />

die (geborenen) Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende), sodann<br />

die übrigen Vorstandsmitglieder und bei weiteren Freistellungen die im Personalrat vertretenen<br />

Wahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen<br />

(§ 46 Abs. 3 BPersVG und entsprechende landesgesetzliche Regelungen). Dabei muss nicht<br />

regelmäßig die volle Freistellung beantragt werden. Vielmehr kann auch eine nur teilweise<br />

Freistellung vorgesehen werden. Auch bei nur teilweiser Freistellung mehrerer Personalratsmitglieder<br />

ist die vom Gesetz vorgeschriebene Reihenfolge zu berücksichtigen. Daher muss<br />

eine Personalvertretung grundsätzlich eine größere Anzahl von Wochenstunden als Freistellungszeit<br />

für (geborene) Vorstandsmitglieder beantragen als für die weiteren Vorstands- oder<br />

Plenummitglieder.<br />

4<br />

HessVGH v. 29.11.1989, ZTR 1990, 303 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe; 32<br />

5<br />

BAG v. 26.7.1989, BB 1990, 1272 = DB 1990, 1290= dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe;33<br />

6<br />

BayVGH v. 30.1.1992 - 17 P 91.3312, dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13. Ausgabe; 9 b<br />

21


Aufhebung der Freistellung eines Personalratsmitgliedes durch den Personalrat7<br />

Die Freistellung eines Personalratsmitgliedes erfolgt grundsätzlich für die jeweilige Amtsperiode<br />

des Personalrats. Dies schließt aber Ausnahmen dann nicht aus, wenn eine deutliche Minderung<br />

der Aufgaben eines Personalrats erfolgt oder wenn die Beschäftigtenzahl eine der<br />

Grenzen, die gesetzlich festgelegt sind, unterschreitet. Sinn und Zweck der Freistellungsregelung<br />

ist es, dem Personalrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben<br />

den entsprechenden zeitlichen Rahmen zu verschaffen; dies erfolgt aus der gesetzlichen Regelung,<br />

wonach Personalratsmitglieder freizustellen sind, "soweit es ..... zur ordnungsgemäßen<br />

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Die Freistellung ist also nicht Selbstzweck, sondern<br />

dient der Erfüllung der Aufgaben des Gremiums. Dementsprechend handelt es sich bei<br />

der Freistellung um einen Anspruch des Personalrats als Gremium. Die Leitlinie für die Auswahl<br />

freizustellender Mitglieder ergibt sich demgemäss aus dem Interesse des Gremiums,<br />

durch die Freistellung von Mitgliedern möglichst eine optimale Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.<br />

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung ist auch, dass die Arbeit<br />

des Gremiums nicht unter ständigen internen Spannungen leidet, die stets mit Reibungsverlusten<br />

verbunden sind. Die Aufteilung der dem Personalrat zur Verfügung stehenden Freistellungen<br />

kann geänderten Bedürfnissen angepasst werden. Allerdings darf die Entscheidung,<br />

die Freistellung eines Personalratsmitgliedes aufzuheben, nicht willkürlich erfolgen. Genauso<br />

wie der Personalrat bei seiner Entscheidung, wer freizustellen ist, sein Ermessen am Sinngehalt<br />

des Gesetzes orientieren muss, muss er dies auch bei der Aufhebung einer Freistellung<br />

tun. Das bedeutet, dass sachliche Gründe von einigem Gewicht für die Rückgängigmachung<br />

der Freistellung gegeben sein müssen. Spannungen zwischen den Mitgliedern eines Gremiums,<br />

in dem effektiv zusammengearbeitet werden soll, können einen solchen Grund darstellen.<br />

Infolgedessen ist ein Personalrat berechtigt, bei ständigen Spannungen zwischen freigestellten<br />

Personalratsmitgliedern bzw. zwischen einem freigestellten Personalratsmitglied und<br />

dem Restgremium die Freistellung zugunsten eines Personalratsmitgliedes, das zu einer internen<br />

vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht bereit ist, rückgängig zu machen.<br />

Verminderung der Zahl der freigestellten Personalratsmitglieder bei gesunkener Beschäftigtenzahl8<br />

Wenn im Zuge des Personalabbaus der ursprünglich der Freistellung zugrunde gelegte<br />

Schwellenwert nachträglich unterschritten wird, dann kann die Zahl der Freistellungen reduziert<br />

werden. Zwar erfolgt die Freistellung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Freistellung<br />

gegebenen Verhältnisse grundsätzlich für die gesamte Amtszeit der Personalvertretung.<br />

Will aber ein freigestelltes Mitglied der Personalvertretung nicht mehr freigestellt sein, so<br />

dass über eine Freistellung förmlich neu zu entscheiden ist, und stellt sich bei dieser neuen<br />

Entscheidung auf gesicherter Tatsachengrundlage heraus, dass die Zahl der Beschäftigten in<br />

erheblichem Maße und dauerhaft unter den Schwellenwert gesunken ist, der für den bisherigen<br />

Umfang der Freistellungen maßgeblich gewesen ist, so darf dies nicht unberücksichtigt<br />

bleiben. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und der regelmäßig auch berührte Grundsatz der<br />

sparsamen Haushaltsführung müssen sich hier durchsetzen.<br />

Bei umgekehrten Vorzeichen, d.h. bei der Überschreitung eines höheren Schwellenwertes,<br />

kann die Personalvertretung unter den gleichen Voraussetzungen auch eine Erhöhung der<br />

Freistellungen verlangen. Darauf hat sie nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz Anspruch, weil<br />

sie anders in zumutbarer Weise die ihr gestellten Aufgaben nicht dem gesetzlichen Auftrag<br />

gemäß erfüllen kann. Auf einen förmlichen Anlass für die Geltendmachung eines derartigen<br />

Verlangens muss sie sich nicht verweisen lassen. Bei Forderungen nach vermehrten Freistellungen<br />

nämlich kann es keinen anderen Anknüpfungspunkt als den der Veränderung der materiellen<br />

Verhältnisse geben. Dies spricht dafür, dass es grundsätzlich auch der Dienststelle<br />

möglich sein muss, ohne anderweitige Veranlassung eine eindeutige, erhebliche und dauerhafte<br />

Veränderung der Verhältnisse in bezug auf die regelmäßig Beschäftigten geltend zu<br />

7<br />

BayVGH v. 31.7.1996 - 17 P 96.407 dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 17. Ausgabe; 12 a<br />

8<br />

BVerwG v. 2.9.1996, ZfPR 1997, 6 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 17. Ausgabe; 12 b<br />

22


machen. Mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ließen sich derartige Bindungen an<br />

eher zufällige äußere Anlässe, wie etwa die einer "Rückgabe" der Freistellung durch den freigestellten<br />

Beschäftigten, nicht vereinbaren.<br />

Allerdings ist es dem Dienststellenleiter verwehrt, Freistellungen einseitig zu reduzieren und<br />

ohne den Versuch einer Abstimmung mit der Personalvertretung den bestehenden Beschäftigtenzahlen<br />

anzupassen. Eine solche Verfahrensweise müsste als eine grobe Verletzung des<br />

Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit angesehen werden. Im Zusammenhang<br />

mit einem umfangreichen und fortlaufend durchgeführten Personalabbau mag sich übergangsweise<br />

die Beibehaltung des bisherigen Freistellungsvolumens rechtfertigen.<br />

Zulässigkeit von Teilfreistellungen9<br />

Es wird daran festgehalten, dass die in der Freistellungsstaffel vorgesehene Zahl von Personalratsmitgliedern<br />

grundsätzlich nicht durch Teilfreistellungen überschritten werden darf. Erklärt<br />

sich kein Mitglied - insbesondere kein Vorstandsmitglied - bereit, sich von seiner dienstlichen<br />

Tätigkeit ganz freistellen zu lassen, rechtfertigt dies jedenfalls nur dann eine Aufteilung der<br />

Freistellungsquote auf Teilfreistellungen, wenn die Ablehnung der vollen Freistellung auf<br />

stichhaltigen, sachlich einsichtigen Gründen beruht.<br />

2. Friedenspflicht § 66 Abs. 2 BPersVG<br />

Dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung sind alle Handlungen untersagt,<br />

die ein gedeihliches Miteinander innerhalb der Dienststelle stören. Es kommt dabei<br />

nicht darauf an, dass die Handlungen den Frieden tatsächlich stören. Es reicht vielmehr<br />

aus, dass sie geeignet sind, dieses zu tun.<br />

3. Neutralitätspflicht § 67 Abs. 1 BPersVG<br />

Dienststelle und Personalvertretung haben alle Handlungen zu unterlassen, die bei<br />

den Beschäftigten begründete Zweifel an der Neutralität und Objektivität der Amtsführung<br />

entstehen lassen könnten.<br />

4. Schweigepflicht § 10 BPersVG<br />

Die Schweigepflicht bindet alle Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz<br />

wahrnehmen, also nicht nur den Leiter der Dienststelle und<br />

die Mitglieder der Personalvertretung. Vertrauen zwischen den handelnden Personen<br />

kann sich nur dort entwickeln, wo sichergestellt ist, dass man mit den erhaltenen Informationen<br />

verantwortungsvoll umgeht und grundsätzlich Stillschweigen bewahrt.<br />

Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung,<br />

es sei denn, dass ein oder einzelne Personalratsmitglieder Einsicht in Personalakten<br />

oder Verschlusssachen mindestens der Geheimhaltungsstufe „VS - Vertraulich“<br />

erhalten haben.<br />

9<br />

OVG Berlin v. 14.2.1997 - OVG 70 PV 9.94 = ZfPR 1997, 151 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe;<br />

16 d<br />

23


Nicht auf Personen beziehbare oder jedermann zugängliche, beziehungsweise allgemein<br />

bekannte Angelegenheiten oder Tatsachen werden von der Schweigepflicht<br />

nicht umfasst. Die Personalvertretung ist nicht daran gehindert allgemein, über ihre<br />

Tätigkeit, z.B. am „Schwarzen Brett“ oder durch Informationsblätter zu berichten.<br />

Rechtsprechung<br />

Ausschluss aus dem Personalrat im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung<br />

der Schweigepflicht10<br />

Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung kann ein Personalratsmitglied aus dem<br />

Personalrat ausgeschlossen werden, wenn es Informationen über das Abstimmungsverhalten<br />

an eine Zeitschrift weitergibt, die von den ÖTV-Vertrauensleuten herausgegeben wird, zu denen<br />

auch das betroffene Personalratsmitglied gehört.<br />

In diesem Fall ist eine entsprechende einstweilige Verfügung geboten, da dem Personalrat<br />

nicht zuzumuten ist, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, das<br />

sich über eine längere Zeit hinziehen kann. Ein Verbot der Teilnahme an Sitzungen reicht nicht<br />

aus. Vielmehr muss dem Personalratsmitglied die Ausübung aller Rechte untersagt werden.<br />

5. Verbot der Anrufung außenstehender Stellen § 66 Abs. 3 BPersVG<br />

Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung innerhalb<br />

der Dienststelle nicht mehr möglich ist. Dazu gehören alle Stellen außerhalb der<br />

Dienststelle, zum Beispiel auch die Verwaltungsgerichte. Aus dem Gebot der vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit ergibt sich für Dienststellenleiter und Personalvertretung<br />

die Verpflichtung, alle Konfliktfälle so zu behandeln, dass eine dienststelleninterne<br />

Lösung möglich ist.<br />

Sach- und Rechtsauskünfte dienen zur Beratung der Personalvertretung und sind daher<br />

selbstverständlich nicht verwehrt. Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung<br />

sind ebenso wenig außenstehende Stellen wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz,<br />

denn diese Stellen üben Beratungsfunktionen aus. Sie werden nicht, wie z.B.<br />

die Verwaltungsgerichte, zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen<br />

6. Recht auf Durchführung von Entscheidungen § 74 Abs. 1 BPersVG<br />

Soweit nichts anderes vereinbart war, führt die Dienststelle nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens<br />

die Angelegenheit in angemessener Frist durch.<br />

7. Pflicht zur Unterlassung von einseitigen Eingriffen in den Dienstbetrieb<br />

§ 74 Abs. 2 BPersVG<br />

Der Personalvertretung ist es untersagt, eigenmächtig Anordnungen des Dienststellenleiters<br />

zu widerrufen, abzuändern oder an seiner Stelle zu treffen. Der Absatz 2 be-<br />

10<br />

OVG Lüneburg v. 15.12.1997 - 18 M 4676/97; dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe; 10 c<br />

24


tont hier besonders das ausschließliche Direktionsrecht des Leiters der Dienstelle. Die<br />

Personalvertretung darf auch dann nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, wenn sie der<br />

Auffassung ist, dass gegen geltendes Recht verstoßen wird. Sie hat die Möglichkeit die<br />

Rücknahme der Maßnahme zu verlangen oder die vorgesetzte Dienstelle zu bitten, im<br />

Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden.<br />

8. Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse aller Beschäftigter<br />

Der Personalrat und seine Mitglieder müssen alles vermeiden, was geeignet ist, die<br />

Stellung des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten und als<br />

neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Geprägt wird<br />

das Amt eines Personalrats nach einer Entscheidung des OVG Saarland durch die<br />

Funktion, die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu repräsentieren.<br />

Die Mitglieder der Personalvertretung müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen<br />

der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

9. Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben / Pflichtverstoß<br />

Die einzelnen Mitglieder und der Personalrat als Gremium sind zur gewissenhaften<br />

Ausübung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben verpflichtet. Bei grober<br />

Pflichtverletzung oder grober Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse besteht<br />

die Möglichkeit des Ausschlusses von einzelnen Mitgliedern oder der Auflösung des<br />

Personalrates durch Gerichtsbeschluss.<br />

Ein einzelnes Personalratsmitglied kann bei Nachweis des persönlichen Verschuldens<br />

ausgeschlossen werden. Leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend. Für die Auflösung<br />

der Personalvertretung reicht der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes aus.<br />

Von der Auflösung durch das Verwaltungsgericht sind auch diejenigen Personalratsmitglieder<br />

betroffen, die für den Verstoß nicht verantwortlich sind.<br />

Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten wird immer ein Handeln, eine grobe<br />

Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse immer eine Art Untätigkeit voraussetzen.<br />

Antragsberechtigt sind ein Viertel der Wahlberechtigten, eine in der Dienststelle<br />

vertretene Gewerkschaft, der Leiter der Dienststelle oder die Personalvertretung.<br />

Rechtsprechung<br />

Voraussetzungen für einen Ausschluss11<br />

Gegen ein Personalratsmitglied kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Personalvertretung<br />

von einem Viertel der Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft<br />

oder vom Dienststellenleiter gestellt werden. Voraussetzung für den Ausschluss aus einer Personalvertretung<br />

ist eine grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes. Eine solche<br />

Pflichtverletzung ist gegeben, wenn der Verstoß objektiv schwerwiegend und subjektiv<br />

schuldhaft ist, ein mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen lässt oder auf die Tätigkeit der<br />

Personalvertretung von nicht unbedeutendem Einfluss ist.<br />

11<br />

BVerwG v. 24.3.1997- 6 B 92.96 = ZfPR 1997, 112 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe; 10 a<br />

25


Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder<br />

1. Recht auf ungehinderte Ausübung der Aufgaben und Befugnisse § 8 BPersVG<br />

Mit dieser Schutzvorschrift will der Gesetzgeber die Unabhängigkeit der Personen sicherstellen,<br />

die nach dem Personalvertretungsgesetz handeln. Gleichzeitig wird die<br />

ungehinderte Ausübung der Tätigkeit sichergestellt. Jede Behinderung der Personalratsarbeit<br />

wird durch diese Vorschrift verboten.<br />

Zur Erfüllung des Tatbestandes der Behinderung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes<br />

genügt bereits die objektive Behinderung (Lorenzen/Haas/Schmitt, § 8 Anm. 8;<br />

Ilbertz/Widmaier, § 8 Anm. 6). Ein Verschulden muss nicht dargetan werden, denn die<br />

Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine objektive Behinderung<br />

vorliegt. Bereits aus dem Grundsatz der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ lässt sich<br />

ableiten, dass eine unbeabsichtigte Behinderung unverzüglich zu beheben ist. Wird<br />

die Behinderung nicht behoben, besteht die Möglichkeit, die vorgesetzte Dienststelle<br />

zu bitten, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden.<br />

2. Recht auf Ausübung der Tätigkeit ohne Benachteiligung § 8 BPersVG<br />

Unter Benachteiligung gemäß § 8 BPersVG versteht der Gesetzgeber jede objektive<br />

Schlechterstellung oder Zurücksetzung einer Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz<br />

wahrnimmt gegenüber vergleichbaren anderen Beschäftigten.<br />

Liegt auf Seiten des Benachteiligenden eine entsprechende Absicht vor, ist nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Kriterium für eine Benachteiligung<br />

„wegen“ der Tätigkeit in der Personalvertretung, die verboten ist, erfüllt<br />

(BVerwG v. 7.10.1964, BVerwGE 19,279 = ZBR 1964, 367 = PersV 1965, 61). Die Begünstigung<br />

von Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen,<br />

ist gleichfalls verboten. Es darf keine Besserstellung oder Bevorzugung gegenüber<br />

den anderen vergleichbaren Beschäftigten geben.<br />

3. Recht auf berufliche Entwicklung ohne Behinderung oder Benachteiligung<br />

§ 8 BPersVG<br />

Insbesondere bei freigestellten und mehrfach freigestellten Personalratsmitgliedern<br />

schafft dieses Benachteiligungsverbot eine besondere Problematik. Der berufliche<br />

Werdegang darf durch eine Freistellung nicht beeinträchtigt werden. Das freigestellte<br />

Personalratsmitglied ist deshalb bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen auch<br />

dann zu befördern bzw. höher zu gruppieren, wenn von vornherein feststeht, dass es<br />

wegen der Freistellung auf der in Betracht kommenden Stelle nicht eingesetzt werden<br />

kann. Um eine Beeinträchtigung i.S.d. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zu vermeiden, ist im<br />

Rahmen der beruflichen Förderung eine Leistungsentwicklung zu unterstellen, wie sie<br />

sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn die Freistellung nicht erfolgt wäre. Dies ist<br />

bei Beamten dadurch möglich, dass die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung unter<br />

Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamten fiktiv fortgeschrieben<br />

wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. V. 02. Juli 1999 – 2 B 11275/99 -, DÖV 2000, 165 ff.;<br />

OVG Saarlouis, Beschl. v. 25. August 1992 – 1 W 44/92 -; NVwZ-RR 1993, 310 f.; OVG<br />

Münster, Urt. V. 24. Juni 1980 – 6 A 292/78 -, RiA 1980, 219 f.; vgl. Auch BverwG. Urt. V.<br />

10. April 1997 – 2 C 38.95 -, PersR 1997, 533, 535; OVG Magdeburg, Beschl. v. 30. Mai<br />

2000 – B 3 S 391/99 -, JMinBl LSA 2001, 55 ff.). Für ein freigestelltes Personalratsmit-<br />

26


glied ist folglich eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges vorzunehmen.<br />

Die letzte dienstliche Beurteilung ist sachgerecht nach Maßgabe der Entwicklung<br />

vergleichbarer Beschäftigter.<br />

Das Bundesministerium des Innern hat in seinem Rundschreiben D I 3 – 212 152/12<br />

vom 12.03.2002 auf den rechtlichen Rahmen hingewiesen.<br />

Scheidet ein Personalratsmitglied aus einer Freistellung aus, so hat er keinen Anspruch<br />

auf seinen vorherigen Arbeitsplatz. Er hat allerdings Anspruch auf einen Arbeitsplatz,<br />

der seiner aktuellen Besoldungs-, Lohn- oder Vergütungsgruppe entspricht (amtsangemessene<br />

Weiterbeschäftigung). Er muss die Möglichkeit, gegebenenfalls durch<br />

Fortbildung, erhalten, sich in sein neues Aufgabengebiet einzuarbeiten.<br />

4. Verbessertes Recht auf Übernahme bei Auszubildenden § 9 BPersVG<br />

Geschützt sind nach dieser Vorschrift diejenigen Beschäftigten (Auszubildenden), die<br />

Mitglied in einer Personal- und / oder Jugend- und Auszubildendenvertretung sind.<br />

Der Gesetzgeber will dadurch die erforderliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung<br />

personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sicherstellen. Zu den in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />

im Sinne dieses Gesetzes stehenden Beschäftigten gehören nur Auszubildende,<br />

die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf ausgebildet werden. Beamte<br />

im Vorbereitungsdienst und Beamtenanwärter gehören nicht dazu.<br />

5. Schutz vor außerordentlicher Kündigung, Versetzung und Abordnung<br />

§ 47 Abs. 1 u. 2 BPersVG<br />

Das Gesetz will mit dieser Vorschrift die ungestörte, unabhängige Amtsausübung der<br />

Mitglieder der Personalvertretung sicherstellen. Sie sollen vor Maßnahmen geschützt<br />

werden, die sie daran hindern könnten, ihr Mandat vorübergehend oder auf Dauer<br />

wahrzunehmen.<br />

Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes das in einem Arbeitsverhältnis<br />

steht bedarf der Zustimmung des Personalrats. Sie kann nur dann ausgesprochen<br />

werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen und die Personalvertretung<br />

zugestimmt hat. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu der<br />

außerordentlichen Kündigung, so kann diese auf Antrag vom Verwaltungsgericht ersetzt<br />

werden.<br />

Die Mitglieder der Personalvertretung sind vor Versetzung oder Abordnung geschützt.<br />

Sie sollen nicht ihrem Vertretungsbereich entzogen werden können.<br />

Eine Versetzung oder Abordnung ist nur möglich, wenn (Ilbertz/Widmaier, § 47 Anm.<br />

35):<br />

• das betroffene Personalratsmitglied zustimmt,<br />

• die Maßnahme aus zwingenden dienstliche Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

der Mitgliedschaft im Personalrat unvermeidbar ist,<br />

27


• die Personalvertretung zustimmt, falls Versetzung oder Abordnung gegen den Willen<br />

des betroffenen Mitgliedes erfolgen und<br />

• eine Personalvertretung, die nicht mit derjenigen identisch sein muss, der das betroffene<br />

Mitglied angehört, mitbestimmt hat.<br />

Für Ersatzmitglieder gelten die Schutzbestimmungen nur für die Dauer des Eintritts in<br />

den Personalrat oder in begründeten Ausnahmefällen. Eine solche Ausnahmesituation<br />

könnte gegeben sein, wenn durch die Versetzung oder Abordnung der Eintritt des Ersatzmitgliedes<br />

in den Personalrat nachweisbar verhindert werden soll.<br />

6. Unzulässigkeit einer ordentlichen Kündigung § 15 KSchG<br />

Die ordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern ist grundsätzlich unzulässig.<br />

Der Schutz gilt noch für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Beruht die Beendigung<br />

der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung, so gilt dieser Schutz<br />

nicht.<br />

Ersatzmitglieder genießen nur dann einen nachwirkenden Kündigungsschutz, wenn<br />

sie regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum an Personalratssitzungen teilnehmen.<br />

7. Recht auf Unfallfürsorge § 11 BPersVG<br />

Erleidet ein Beamter in ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten<br />

als Personalrat einen Unfall, so wird dieser einem Dienstunfall gleichgesetzt. Erleidet<br />

ein Beamter in Ausübung der Personalratstätigkeit aufgrund eines Unfalles einen Körperschaden,<br />

so ist ihm, beziehungsweise im Todesfall seinen Hinterbliebenen, Unfallfürsorge<br />

zu gewähren.<br />

Erleidet ein Arbeitnehmer in Ausübung der Personalratstätigkeit einen Unfall, so wird<br />

dieser als Betriebsunfall gewertet und ist entsprechend zu entschädigen (Siebtes Buch<br />

des Sozialgesetzbuches). Die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher<br />

Aufgaben werden der zu leistenden Arbeit gleichgestellt.<br />

Die Schutzbestimmung des § 11 BPersVG erfasst nicht nur die Mitglieder des Personalrates<br />

sondern alle Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz<br />

wahrnehmen.<br />

28


Geschäftsführung der<br />

Personalvertretung<br />

29


Stellung und Aufgaben des Vorstandes<br />

1. Bildung des Vorstandes<br />

1.1. Vorstandsbildung § 32 Abs. 1 BPersVG<br />

Aus dem Gruppenprinzip des Personalvertretungsgesetzes folgt, dass jede im Personalrat<br />

vertretene Gruppe ein Vorstandsmitglied stellt. Die Vorschrift des Gesetzes hat<br />

einen weitestgehend zwingenden Charakter. Hieraus folgt, dass ein in den Personalrat<br />

gewählter Gruppenvertreter nur aus besonderen Gründen auf das Amt im Vorstand<br />

verzichten kann. Die Größe des Vorstandes hängt von der Zahl der im Personalrat vertretenen<br />

Gruppen ab.<br />

Mit dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und<br />

des TVöD am 1. Oktober 2005 gibt es im Geltungsbereich des BPersVG statt der bisherigen<br />

drei Statusgruppen (Beamte, Angestellte und Arbeiter) nur noch die Gruppen<br />

Beamte und Arbeitnehmer. In Dienststellen der Bundeswehrverwaltung und anderen<br />

Dienststellen des Bundes wählen die dort beschäftigten Soldaten die dortigen Personalvertretungen<br />

mit (BVerwG vom 21.01.2008 – 6 P 16.07). Erfüllt dieser Personenkreis<br />

die Voraussetzungen des § 17 BPersVG dann tritt noch als eine weitere, die Gruppe<br />

Soldaten dem Personalrat hinzu. Der Vorstand besteht also maximal aus drei, im Regelfall<br />

aus zwei Personalratsmitgliedern. Sind in einem Personalrat nicht alle Statusgruppen<br />

vertreten, so verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.<br />

Ist im Personalrat nur eine Statusgruppe, z. B. die Gruppe Arbeitnehmer, vertreten,<br />

so besteht der Vorstand nur aus einer Person. In dieser Konstellation fallen die<br />

Wahl des Vorsitzenden und die Wahl des Gruppenvorstandsmitglieds in einem Akt<br />

zusammen. Eine Ausnahme hiervon gibt es lediglich in dem Fall, in dem der Personalrat<br />

aus elf oder mehr Mitgliedern, die alle einer Gruppe angehören, besteht. In diesem<br />

Fall gehören dem Vorstand drei Personalratsmitglieder an, da in Anwendung des § 33<br />

BPersVG zwei Ergänzungsmitglieder hinzuzuzählen sind. Der Personalrat bestimmt<br />

dann, nach Hinzuwahl der Ergänzungsmitglieder, die Reihenfolge der Vertretung des<br />

Vorsitzenden (BVerwG vom 27. 08. 1997 – 6 P 11/95).<br />

Jede Gruppe wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus der eigenen Gruppe das jeweilige<br />

auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Es ist ausschließlich Sache der jeweiligen<br />

Gruppe, darüber zu bestimmen, welches Mitglied ihrer Gruppe sie in den Vorstand<br />

entsenden will.<br />

Ist eine Gruppe nur durch eine Person im Personalrat vertreten, so ist dieses kraft seiner<br />

Wahl zugleich das auf die betreffende Gruppe entfallende Vorstandsmitglied.<br />

Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Wahl der Vorstandsmitglieder müssen sich<br />

die Bewerber nach dem Gesetz einer Entscheidung durch Los unterwerfen.<br />

Verzichten die Mitglieder einer Gruppe aus zwingenden Gründen auf die Zugehörigkeit<br />

zum Vorstand, bleibt dieser Sitz im Vorstand frei.<br />

Die Frage der Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern ist im Gesetz nicht geregelt. Aus<br />

praktischen Erwägungen ist aber eine solche Wahl im Interesse der Handlungsfähigkeit<br />

im Hinblick auf die Mitvertretungsbefugnis des § 32 Abs. 3 BPersVG zu empfehlen.<br />

30


Rechtsprechung<br />

Vorstandswahlen12<br />

Besteht eine Personalvertretung nur aus einer Gruppe, dann folgt aus § 32 Abs. 1 BPersVG, das<br />

der zu bildende Vorstand nur aus einem Mitglied, nämlich der einzig vertretenen Gruppe, besteht.<br />

Dieses Mitglied ist entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vom Plenum des Personalrats<br />

- mehrheitlich - zu wählen. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er nach<br />

§ 33 Abs. 1 BPersVG aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder<br />

in den (erweiterten) Vorstand. Hiervon hat, wenn der Personalrat aus Mitgliedern mehrerer<br />

Listen besteht, eines der Liste anzugehören, die die zweitgrößte Stimmenzahl, mindestens<br />

jedoch ein Drittel aller Stimmen erhalten hat, die von den Angehörigen der Dienststelle bei der<br />

Personalratswahl abgegeben wurden, wenn im Vorstand Mitglieder aus dieser Liste sonst<br />

nicht vertreten sind (§ 33 Satz 2 BPersVG). Der (erweiterte) Vorstand eines Personalrats, in<br />

dem nur Mitglieder einer Gruppe vertreten sind und dem elf oder mehr Mitglieder angehören,<br />

besteht also aus einem - sogenannten geborenen - Mitglied als Vorsitzendem nach § 32 Abs. 1<br />

und 2 BPersVG und aus zwei - zugewählten - weiteren Mitgliedern nach § 33 BPersVG.<br />

Erst wenn feststeht, wer Mitglied des Vorstands ist, darf nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG der<br />

Personalrat dann mit einfacher Mehrheit bestimmen, welche Vorstandsmitglieder die Vertretung<br />

des Vorsitzenden übernehmen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind aus dem Kreis<br />

der nach § 33 BPersVG hinzugewählten weiteren Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Denn<br />

Stellvertreter kann grundsätzlich nur sein, wer dem Vorstand angehört. Deshalb haben die<br />

Mitglieder des "erweiterten" Vorstands bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden Vorrang<br />

vor weiteren Personalratsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Anders ist nur<br />

dann zu verfahren, wenn Vorstandsmitglieder für die Position des oder der Stellvertreter nicht<br />

zur Verfügung stehen. Dies gibt die Reihenfolge der Wahlakte vor: Erst wenn die weiteren<br />

Mitglieder des Vorstands nach § 33 BPersVG, die sog. Ergänzungsmitglieder, hinzugewählt<br />

sind, dürfen die Stellvertreter bestimmt werden.<br />

Besteht ein Personalrat aus nur einer Gruppe, so fallen die Wahl des Vorsitzenden und die<br />

Wahl des Gruppenvorstandsmitglieds in einem Akt zusammen: Das eine bedeutet das andere<br />

(und umgekehrt). Sodann hätte im vorliegenden Fall der Personalrat aus seiner Mitte zwei<br />

weitere Mitglieder nach § 33 BPersVG hinzuwählen müssen. Hiervon hätte eines der zweitstärksten<br />

Liste angehören müssen. Erst danach hätte nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG der Personalrat<br />

mit einfacher Mehrheit bestimmen dürfen, welche Vorstandsmitglieder die Vertretung<br />

des Vorsitzenden als Stellvertreter übernehmen. Für die Frage, wer zur Freistellung vorzuschlagen<br />

ist, hätte dies bedeutet, dass bei drei Freistellungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2<br />

BPersVG auch nur die genannten drei, also die nach §§ 32, 33 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder<br />

vorzuschlagen waren.<br />

1.2. Erweiterte Vorstandsbildung § 33 BPersVG<br />

Hat eine Personalvertretung 11 oder mehr Mitglieder, so sind zwingend zwei weitere<br />

Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Werden die Ergänzungsmitglieder nicht gewählt,<br />

so erfüllt diese Weigerung den Tatbestand eines Pflichtverstoßes im Sinne des<br />

§ 28 BPersVG. Die Ergänzungsmitglieder werden vom Plenum und nicht von den<br />

Gruppenmitgliedern gewählt. Sie sind vollberechtigte Vorstandsmitglieder mit gleichen<br />

Rechten und Pflichten. Bei der Wahl der Ergänzungsmitglieder ist nach Satz 2 der<br />

Wählerwille zu berücksichtigen.<br />

12<br />

BVerwG v. 27.8.1997 - 6 P 11.95, dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe, 11c<br />

31


2. Die Aufgaben des Vorstandes § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG<br />

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber<br />

davon spricht, dass der Vorstand, also die Gesamtheit der Vorstandsmitglieder mit<br />

gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam die Geschäfte führt (BVerwG v. 16.7.1977,<br />

BVerwGE 54, 323 = ZBR 1978, 203 = PersV 1978, 353). Dies schließt selbstverständlich<br />

eine Verteilung der Sachgebiete auf die Vorstandsmitglieder nicht aus. Eine Geschäftsverteilung<br />

hierfür beschließt aber nicht der Vorstand selbst, sondern das gesamte<br />

Plenum (BVerwG v. 20.3.1964, BVerwGE 18, 162 = ZBR 1964, 278 = PersV 1964,<br />

110).<br />

Hat der Vorstand in Wahrnehmung seiner Aufgaben Unterlagen erhalten, so müssen<br />

diese spätestens in der Sitzung den anderen Mitgliedern des Personalrates zugänglich<br />

gemacht werden. Jedem Mitglied des Plenums muss das Unterlagenmaterial in derselben<br />

Vollständigkeit zur Verfügung gestellt werden, in der es dem Vorstand vorliegt<br />

(HessVGH v. 9.4.1980, PersV 1982, 376). Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich<br />

um Unterlagen handelt, die der Vorstand im Rahmen der Beteiligung von der Dienststelle<br />

erhalten, oder um solche, die er selber beschafft hat.<br />

Rechtsprechung<br />

Befugnis zur Verteilung der Vorstandsgeschäfte13<br />

Der Personalratsvorstand und der Personalratsvorsitzende sind nicht berechtigt, die Vorstandsgeschäfte<br />

allgemein und auf Dauer auf die einzelnen Vorstandsmitglieder zu verteilen.<br />

Dazu ist nur der gesamte Personalrat berechtigt. Das gilt auch für die Protokollführung im<br />

Personalrat und für Zuarbeit gegenüber dem Vorsitzenden. Wenn die nicht durch die Vorsitzendenfunktion<br />

(einschließlich Stellvertreter) und durch die Gruppenvertretung verursachte<br />

Arbeitsbelastung der zugewählten Vorstandsmitglieder bei der Freistellungsregelung berücksichtigt<br />

werden soll, so setzt dies eine Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung des Personalrats<br />

voraus.<br />

3. Bestimmung des Personalratsvorsitzenden § 32 Abs. 2 BPersVG<br />

Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus den Mitgliedern des Vorstandes<br />

den Vorsitzenden. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden spielt zwar die Stärke<br />

der Gruppen grundsätzlich keine Rolle, sie darf aber andererseits auch nicht völlig<br />

außer acht gelassen werden. So müssen z. B. sachlich anzuerkennende Gründe dafür<br />

vorliegen, wenn das Vorstandsmitglied der kleinsten Gruppe zum Vorsitzenden gewählt<br />

wird. Die Zahl der Stellvertreter richtet sich nach der Zahl der im Personalrat<br />

vertretenen Gruppen. Sofern die Vertreter einer Gruppe nicht darauf verzichten, sind<br />

bei der Wahl der Stellvertreter die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende<br />

nicht angehört. Auch hierbei ist die Größe der Gruppen zu berücksichtigen. Bei erweiterter<br />

Vorstandsbildung erfolgt die Bestimmung des Personalratsvorsitzenden nach<br />

der Wahl der Ergänzungsmitglieder.<br />

13<br />

BayVGH v. 17.9.1992, Leits. ZfPR 1993, 203 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 11<br />

32


4. Die Stellung des Personalratsvorsitzenden § 32 Abs. 3 BPersVG<br />

Der Vorsitzende des Personalrates vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem<br />

gefassten Beschlüsse. Er ist nicht Vorgesetzter der anderen Personalratsmitglieder,<br />

sondern Erster unter Gleichen.<br />

Der Vorsitzende des Personalrates ist der Empfänger der offiziellen Erklärungen der<br />

Dienststelle. Beschlüsse, die lediglich eine Gruppe betreffen, vertritt er nur dann allein,<br />

wenn er dieser Gruppe persönlich angehört. Anderenfalls muss der Vorsitzende den<br />

Beschluss gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe vertreten.<br />

Dieses gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann, wenn eine gemeinsame Beschlussfassung<br />

in einer Gruppenangelegenheit erfolgt ist.<br />

5. Geschäftsordnung § 42 BPersVG<br />

Die Personalvertretung kann in einer Geschäftsordnung Richtlinien für den internen<br />

Geschäftsablauf festlegen. Durch eine Geschäftsordnung können keine Regelungen<br />

materiellen Inhalts getroffen werden. Mit ihr können nur das Gesetz ergänzende Regelungen<br />

z. B. über die interne Geschäftsverteilung getroffen werden. Die Geschäftsordnung<br />

muss vom Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen sein<br />

6. Sprechstunden § 43 BPersVG<br />

Die Personalvertretung hat die Möglichkeit Sprechstunden während der Arbeitszeit<br />

abzuhalten, um so den Beschäftigten Gelegenheit zu geben, ihre individuellen Probleme<br />

vorzutragen. Die Sprechstunde hat eine erhebliche Bedeutung für die Kommunikation<br />

zwischen dem Personalrat und den Beschäftigten. Der Gesetzgeber hat geregelt,<br />

dass Ort und Zeit der Sprechstunden im Einvernehmen mit den Leiter der Dienststelle<br />

zu bestimmen sind.<br />

7. Geschäftssitz der Personalvertretung<br />

Der Personalrat hat bei der Bestimmung seines Geschäftsitzes das sich aus den<br />

Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergebende Partnerschaftsprinzip<br />

zu beachten. Daraus resultiert, dass sich der Sitz, die Geschäftsstelle des Personalrats<br />

grundsätzlich am Sitz des Dienststellenleiters befindet. Eine vom Sitz der Dienststelle<br />

abweichende Festlegung des Sitzes der Personalvertretung ist grundsätzlich unzulässig.<br />

Der Personalrat hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf am Sitz des<br />

Dienststellenleiters Räumlichkeiten zugewiesen zu bekommen (VG Dessau vom<br />

21.11.2003 – 11 A 5/03). Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen jederzeit<br />

zu einem sachlichen Gespräch und einem persönlich Kontakt in der Lage sein. Für<br />

den Bereich der Stufenvertretungen hat der Gesetzgeber dies auch im Wortlaut des §<br />

50 Abs. 1 LPVG deutlich gemacht. Dort heißt es ausdrücklich Stufenvertretungen werden<br />

bei den Mittelbehörden bzw. bei den obersten Landesbehörden gebildet. Es heißt<br />

gerade nicht, dass Stufenvertretungen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde bzw.<br />

der obersten Landesbehörden gebildet werden. Die Festlegung des Sitzes des Personalrats<br />

liegt in dessen Kompetenz (ZfPR 1/2008, 31).<br />

33


8. Monatsgespräch § 66 Abs. 1 BPersVG<br />

Der Leiter der Dienstelle und die Personalvertretung sollen dazu einmal im Monat zu<br />

Besprechungen zusammentreffen. In diesem Gespräch sollen der Leiter der Dienststelle<br />

und die Personalvertretung über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung<br />

verhandeln müssen (§ 66 Abs. 1 Satz 3 BPersVG). Sie haben jeweils Vorschläge<br />

für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.<br />

Das Monatsgespräch ist stets mit dem gesamten Personalrat zu führen. Es ist kein Gespräch<br />

zwischen Dienststelle und dem Vorsitzenden oder dem Vorstand. Der Gesetzgeber<br />

will so eine möglichst große Meinungsvielfalt erreichen. Einen direkten Anspruch<br />

auf jederzeitige persönliche Teilnahme des Dienststellenleiters hat der Personalrat<br />

allerdings nicht (VG Dresden v. 13.7.2001, 9 K 997/01).<br />

Der Schwerbehindertenvertretung steht nach dem SGB IX 2. Teil ein Teilnahmerecht<br />

zu. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten<br />

dieses Vertretungsbereiches erörtert werden. Der Teilnehmerkreis ist abschließend<br />

im Gesetz geregelt und kann nur einvernehmlich erweitert werden.<br />

Verfahrensregelungen für die organisatorische Durchführung des Monatsgesprächs<br />

sind im Gesetz nicht genannt. Diese sind ebenfalls einvernehmlich festzulegen. Wird<br />

die Tagesordnung vom Personalrat aufgestellt, dann bedarf es eines Personalratsbeschlusses.<br />

Der Personalratsvorsitzende allein ist nicht befugt, eigenmächtig die Tagesordnung<br />

für ein Monatsgespräch festzusetzen.<br />

Es sollen in diesem Gespräch nach dem Willen des Gesetzgebers ernsthafte Lösungsversuche<br />

unternommen werden, so dass es sinnvoll ist die wesentlichen Ergebnisse in<br />

einer Niederschrift zu erfassen um später Zweifelsfragen auszuräumen.<br />

Rechtsprechung<br />

Teilnehmerkreis des Monatsgesprächs14<br />

Das Gesetz zählt abschließend auf, wer an Monatsgesprächen teilnehmen kann. Daraus und<br />

aus dem Sinn des Monatsgespräches als permanente Gelegenheit zur dienststelleninternen<br />

Verständigung folgt, dass eine Erweiterung des Teilnehmerkreises nur im Einverständnis der<br />

Besprechungsteilnehmer möglich ist. Dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

würde es im übrigen widersprechen, wenn einseitig, sei es von Seiten des Personalrats oder<br />

von Seiten des Dienststellenleiters, weitere dienststellenangehörige Personen zu diesen Gesprächen<br />

hinzugezogen werden könnten.<br />

Monatsgespräch15<br />

Ein Personalratsvorsitzender ist nicht berechtigt, einseitig die Tagesordnung für ein Monatsgespräch<br />

festzusetzen.<br />

14<br />

BAG v. 14.4.1988, PersV 1989, 363 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 10. Ausgabe, 33<br />

15<br />

OVG Nordrhein-Westfalen v. 4.10.1990, Leits. ZfPR 1991, 81 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Ausgabe,<br />

16<br />

34


9. Aufbewahrung von Personalratsunterlagen<br />

Der Gesetzgeber hat mit Ausnahme einer Regelung über die Wahlunterlagen keinerlei Aussagen<br />

zur Aufbewahrung der Unterlagen des Personalrats getroffen. Die Wahlunterlagen sind<br />

vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufzubewahren.<br />

Der regelungsfreie Raum bezüglich der weiteren Unterlagen hat bei vielen Personalräten<br />

aus Rechtsunsicherheit in der Vergangenheit zu einer unterschiedlichen Herangehensweise<br />

geführt. Verschiedene Personalvertretungen haben ihre Unterlagen neugewählten<br />

Vertretungen übergeben, andere haben die kompletten Unterlagen vernichtet.<br />

Vor einigen Jahren hat der Bundesdatenschutzbeauftragte die Auffassung vertreten,<br />

dass die Unterlagen des Personalrats unmittelbar nach Beendigung der Beteiligung zu<br />

vernichten sind. Aus der Betrachtungsweise des Praktikers ist dem aber entgegenzuhalten,<br />

dass Personalratsarbeit bei dieser Vorgehensweise nicht mehr nachvollziehbar<br />

wird. So dient beispielsweise die Niederschrift dem Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen.<br />

Ihr kann folglich auch über die Amtszeit hinaus eine rechtliche Bedeutung<br />

zukommen. Ferner lässt sich entgegen der Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten<br />

aus dem Bundesarchivgesetz ableiten, das Personalräte zu den anbietungspflichtigen<br />

Stellen gehören. Personalvertretungen gehören zum Aufbau der Verwaltung<br />

und sind lediglich innerhalb der Dienststelle personalvertretungsrechtlich<br />

verselbständigt. Es ist nicht auszuschließen, dass Unterlagen des Personalrats als archivwürdig<br />

eingestuft werden. In der Vergangenheit ist dies in Einzelfällen auch bereits<br />

geschehen.<br />

35


Geschäftsbedarf / Kosten/<br />

Schulungsveranstaltungen<br />

36


Geschäftsbedarf / Kosten / Sachaufwand<br />

1. Kosten und Sachaufwand<br />

1.1. Allgemeine Kostenregelung § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

Die Dienststelle ist verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden<br />

Kosten zu tragen, um so die Personalvertretung in die Lage zu versetzen, im Rahmen<br />

ihres Zuständigkeitsbereiches „zur Tätigkeit der Dienststelle einen qualitativ gleichwertigen<br />

Beitrag einzubringen“ (VGH Baden-Württemberg v. 18.9.1990). Alle Kosten,<br />

die es der Personalvertretung ermöglichen, ihre Aufgaben sach- und zeitgerecht wahrzunehmen,<br />

fallen unter die Vorschrift des § 44 Abs. 1 BPersVG. Die Dienststelle hat der<br />

Personalvertretung Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese in die Lage<br />

versetzt wird, unabhängig vom Leiter der Dienststelle die Art und Weise der Aufgabenerfüllung<br />

und der notwendiger Weise anfallenden Kosten selbst zu bestimmen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgelegt, dass es darauf ankommt, ob eine Personalvertretung<br />

aus ihrer Sicht die Kosten bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage<br />

für erforderlich hält (BVerwG v. 22.6.1962, BVerwGE 14, 282 = ZBR 1962, 286 =<br />

PersV 1962, 180). Da es sich aber um öffentliche Gelder handelt, hat die Personalvertretung<br />

den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel unbedingt zu<br />

berücksichtigen.<br />

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergibt sich, dass der Leiter<br />

der Dienststelle über weitreichende Kostenfolgen zu informieren ist und diese mit ihm<br />

zu erörtern sind. Die Personalvertretung benötigt allerdings nicht die vorherige Zustimmung<br />

der Dienststelle. Dieser steht insoweit ein Prüfungsrecht zu, inwieweit die<br />

Kosten in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher<br />

Aufgaben stehen.<br />

Der Personalrat ist verpflichtet, seinen voraussichtlichen Bedarf rechtzeitig vor Aufstellung<br />

des Haushaltsplans bei der Dienststellenleitung geltend zu machen, um diese<br />

in den Stand zu setzen, entsprechende Haushaltsanforderungen zu stellen. Da die Personalvertretung<br />

nicht ohne Deckung im Haushalt Verpflichtungen eingehen darf, ist<br />

sie aufgerufen, einen den Haushaltsansatz übersteigenden unvorhersehbaren unvermeidlichen<br />

Mittelbedarf so rechtzeitig anzuzeigen, dass dieser nachbewilligt werden<br />

kann.<br />

In aller Regel erzielen Personalvertretung und Leiter der Dienststelle Einigung über die<br />

Kostenregelungen des § 44 BPersVG. Dieses entspricht auch dem Grundsatz der vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit, insbesondere dann, wenn die Personalvertretung eine<br />

Kosten verursachende Maßnahme frühzeitig ankündigt. Im Rahmen der Aufstellung<br />

des Haushaltsplanes sollte ausreichend Gelegenheit bestehen, die Festlegung der Kosten<br />

für die Personalratstätigkeit ausreichend zu erörtern.<br />

1.2. Anhörung eines Sachverständigen § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

Die Kosten für die Anhörung eines Sachverständigen sind von der Dienststelle zu tragen,<br />

wenn die Personalvertretung nach sachgerechten Erwägungen diese für erforderlich<br />

hält. Zunächst jedoch muss die Personalvertretung versuchen internen Sachverstand<br />

zu nutzen. Steht interne Kompetenz nicht zur Verfügung oder bestehen Zweifel<br />

an der Objektivität so ist die Personalvertretung berechtigt sich externen Sachverstandes<br />

zu nutze zu machen. Einer Personalvertretung steht das Recht zu, sich über<br />

37


estimmte Fragen tatsächlicher Art und über solche, deren Beantwortung eine bestimmte<br />

Sachkunde erfordern, selbst zu informieren, um sachgerechte Beschlüsse fassen<br />

zu können (BVerwG v. 14.7.1977, BVerwGE 54, 195 = ZBR 1977, 412 = PersV 1978,<br />

126; BVerwG v. 27.2.1985, ZBR 1985, 173).<br />

1.3. Pflicht zur Übernahme der Reisekosten § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG<br />

Diese von der Dienststelle zu erstattenden Kosten, die in Erfüllung der Personalratsarbeit<br />

entstanden sind, gehören zu den persönlichen Ansprüchen eines Personalratsmitgliedes.<br />

Dazu gehören neben den Fahrtkosten die Kosten für Unterbringung und<br />

Verpflegung. Die Reisen eines Personalratsmitgliedes müssen nicht vom Leiter der<br />

Dienststelle genehmigt werden. Es ist alleinige Sache der Personalvertretung darüber<br />

zu entscheiden, ob sie die Durchführung einer Reise nach sachgemäßen Erwägungen<br />

für erforderlich hält, denn sie ist kein dem Leiter der Dienststelle unterstelltes Organ.<br />

1.4. Kosten der Einigungsstelle<br />

Die sachlichen und personellen Kosten des Verfahrens vor der Einigungsstelle sind<br />

Kosten im Sinne des § 44 BPersVG (§ 71 Anm. 16 BPersVG, Ilbertz /Widmaier).<br />

1.5. Pflicht zur Übernahme von Anwaltskosten § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Personalrats im verwaltungsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahren sind von der Dienststelle zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung<br />

der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden Befugnisse<br />

und Rechte dient und der Personalrat die Vertretung durch einen Anwalt<br />

nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich hält. Ein Einverständnis der Dienststelle<br />

ist nicht erforderlich. Vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung<br />

der Interessen der Personalvertretung müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden,<br />

um aus eigener Kraft in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Dienststellenleiter<br />

anstehende Probleme zu lösen (vgl. Verbot der Anrufung außenstehender Stellen,<br />

§ 66 Abs. 3 BPersVG).<br />

Die Zuhilfenahme externen Sachverstandes oder einer (Rechts) Beratung bleiben davon<br />

unberührt.<br />

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn das Beschlussverfahren mutwillig oder<br />

aus haltlosen Gründen begonnen wurde (BVerwG vom 09.03.1992 - 6 P 11.90).<br />

1.6. Pflicht der Dienststelle, Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung<br />

zu stellen § 44 Abs. 2 BPersVG<br />

Die Dienststelle ist verpflichtet, der Personalvertretung im erforderlichen Umfang<br />

Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Es ist sicher zu stellen, dass die Personalvertretung<br />

ihre Aufgaben, Abhalten von Sitzungen (§ 34 BPersVG), laufende Geschäftsführung<br />

(§ 32 BPersVG) und Sprechstunden (§ 43 BPersVG) ordnungsgemäß erfüllen<br />

kann. Verfügt die Personalvertretung über keine geeigneten Räumlichkeiten, wäre die<br />

Vertraulichkeit der Tätigkeit in hohem Maße gefährdet. Dieses kann nur durch die Bereitstellung<br />

eines Raumes im Dienstgebäude oder gegebenenfalls das Anmieten eines<br />

Raumes in unmittelbarer Nähe der Dienststelle geschehen.<br />

38


Zum Geschäftsbedarf gehören unter anderem die erforderlichen Möbel, Arbeitsmittel,<br />

Telefon, Briefmarken und Papier. Je nach Umfang der Aufgaben und Größe der Personalvertretung<br />

können dazu auch ein Kopiergerät, ein Telefax und ein PC gehören.<br />

Unter Büropersonal versteht der Gesetzgeber Hilfskräfte, die die büromäßige Abwicklung<br />

der Arbeit des Personalrats durchführen. Dazu zählen im Wesentlichen Schreibkräfte<br />

für die Erledigung und die Verwaltung des Schriftgutes der Personalvertretung.<br />

Als ein Maßstab für die Ermittlung des erforderlichen Bedarfs kann die Anzahl der Personalratsmitglieder<br />

dienen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geht bei einem<br />

aus neun Mitgliedern bestehenden Personalrat, von denen einer voll freigestellt<br />

ist, von der Zuweisung einer Bürokraft mit 20 Wochenstunden aus (OVG Sachsen-<br />

Anhalt v. 30. 07. 2003; ZfPR 11/2003, 304). Bei der Auswahl der Bürokraft steht dem<br />

Personalrat wegen des besonderen zu begründenden Vertrauensverhältnisses ein Mitspracherecht<br />

zu. Die Bereitstellung von Büropersonal kann von der Dienststelle nicht<br />

mit der Begründung verwehrt werden, dass der Personalrat über die entsprechende,<br />

im Gesetz vorgesehene Anzahl von Freistellungen verfüge. Die Freistellungen sind<br />

nicht für die Erledigung von Büroarbeiten, sondern für die Geschäftsführung der Personalvertretung<br />

zu gewähren. Fällt die dem Personalrat zur Verfügung gestellte Bürokraft<br />

aus, so muss durch eine Vertretungsregelung die Aufgabenerfüllung sichergestellt<br />

sein. Der Personalrat benötigt dann für diesen Zeitraum einen Ersatz (SächsOVG<br />

vom 07. 07. 1998 – P 5 S 4/97).<br />

Die Personalvertretung hat Anspruch auf „jederzeitigen Zugriff“ auf Gesetzestexte,<br />

Erläuterungen und Kommentare. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie ihre Aufgaben<br />

mit der gebotenen Sachkompetenz wahrnehmen kann. Ein Kommentar gehört<br />

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „unentbehrlichen<br />

Rüstzeug“ für die Personalratsarbeit (BVerwG v. 26.8.1988, BVerwGE 79, 361 = ZBR<br />

1988, 321 = PersV 1988, 394 = ZfPR 1989, 10).<br />

Zum erforderlichen Geschäftsbedarf gehört, jedenfalls solange die Dienststelle über<br />

eine solche nicht verfügt, auch eine Fachzeitschrift. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung<br />

der Haushaltsmittel kann nur die Art und Weise beeinflussen, in der die<br />

Zeitschrift dem Personalrat zur Verfügung zu stellen ist. Der Personalvertretung steht<br />

insoweit unter mehreren Informationsschriften ein Auswahlrecht zu (BVerwG v.<br />

5.10.1989, ZBR 1960, 56 = ZfPR 1990, 43). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

ausgeführt, dass in größeren Dienststellen den Personalratsmitgliedern<br />

eine Fachzeitschrift zum „ständigen Gebrauch“ zur Verfügen zu stellen ist<br />

(BVerwG v. 12.9.1989, ZBR 1990, 55).<br />

Die Personalratstätigkeit darf nicht durch zeitraubende Einengungen und Nebenarbeiten<br />

- verursacht durch unzureichende Ausstattung mit Geschäftsbedarf - beeinträchtigt<br />

werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dem Personalrat Fachzeitschriften<br />

und Erläuterungswerke zur ständigen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Personalvertretungen<br />

benötigen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen vielfach<br />

einen Kommentar bzw. ein Erläuterungswerk, um den ihnen gestellten Aufgaben<br />

gerecht werden zu können (VGH Baden-Württemberg v. 18.9.1990 - 15 S 831/89, n.v.).<br />

39


Rechtsprechung<br />

Kommentare und Fachzeitschriften zur eigenen Nutzung durch die Personalvertretung16<br />

Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem Personalrat<br />

Fachzeitschriften und Erläuterungswerke zur ständigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Personalratstätigkeit darf nämlich nicht durch zeitraubende Einengungen und Nebenarbeiten<br />

- verursacht durch unzureichende Ausstattung mit Geschäftsbedarf - beeinträchtigt<br />

werden. Personalvertretungen benötigen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen<br />

vielfach einen Kommentar bzw. ein Erläuterungswerk, um den ihnen gestellten Aufgaben<br />

gerecht werden zu können. Hinzu kommt, dass bei auswärtigen Sitzungen die einschlägige<br />

Literatur auch jeweils am Tag vor und am Tag nach einer Sitzung benötigt wird.<br />

Anspruch auf eine Fachzeitschrift zur ausschließlich eigenen Nutzung17<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zum erforderlichen<br />

Geschäftsbedarf einer Personalvertretung unabhängig von der Größe der Dienststelle und der<br />

Zahl der Beschäftigten eine geeignete Fachzeitschrift. Grundsätzlich kann eine Dienststelle<br />

ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung einer entsprechenden Zeitschrift dadurch nachkommen,<br />

dass sie ein Exemplar vorhält, das sowohl für die Personalvertretung als auch für die Dienststelle<br />

zur Benutzung zur Verfügung steht. Zwischen Dienststelle und Personalvertretung kann<br />

eine Regelung getroffen werden, die gewährleistet, dass der Personalvertretung die Kenntnisnahme<br />

von dem Inhalt einer monatlich erscheinenden Fachzeitschrift in angemessener Zeit<br />

und die Einsichtnahme in die vorhandenen früher erschienenen Ausgaben der Zeitschrift bei<br />

Bedarf unverzüglich ermöglicht wird. Es kann aber Fälle geben, in denen einer Personalvertretung<br />

die bloße Mitbenutzung der bei der Dienststelle vorhandenen Fachzeitschrift nicht zumutbar<br />

ist. Dies gilt z.B. für Mitglieder von Lehrerpersonalvertretungen, die regelmäßig an<br />

Schulen innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Schulaufsichtsamtes beschäftigt<br />

sind und die regelmäßig in nicht unerheblicher Entfernung von der Dienststelle arbeiten und<br />

leben. Ihnen kann es daher nicht zugemutet werden, monatlich zur Dienststelle zu fahren, um<br />

die jeweils aktuelle personalvertretungsrechtliche Fachzeitschrift einzusehen. Daher ist in<br />

diesen Fällen der Personalvertretung ein Exemplar zur ausschließlich eigenen Benutzung auf<br />

Kosten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.<br />

Fachzeitschrift 18<br />

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der gefestigten Rechtsprechung<br />

ausgegangen, dass dem Personalrat gemäß § 44 Abs. 2 BPersVG auch eine für seine Arbeit<br />

einschlägige Fachzeitschrift bereitzustellen ist. Dafür ist grundsätzlich weder die Größe der<br />

Dienststelle noch die Zahl der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten entscheidend; auch<br />

in kleineren Dienststellen mit weniger als 200 Beschäftigten gehört eine Fachzeitschrift zu<br />

dem erforderlichen Geschäftsbedarf.<br />

Allerdings muss es aufgrund des auch für den Personalrat geltenden Gebots der sparsamen<br />

Verwendung öffentlicher Mittel insbesondere in kleineren Dienststellen hingenommen werden,<br />

dass der Personalrat nicht ein Exemplar der Fachzeitschrift zur alleinigen Nutzung erhält,<br />

ihm dieses vielmehr gemeinsam mit der Dienststelle zur Benutzung zur Verfügung steht. E-<br />

benso kann es das Sparsamkeitsgebot erfordern, dass zwischen Personalräten und mehreren<br />

kleineren Dienststellen ein Umlaufverfahren organisiert wird, das eine zeitgerechte Informa-<br />

16<br />

VGH Baden-Württemberg v. 18.9.1990 - 15 S 831/89; dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Auflage, 12 i<br />

17<br />

OVG Lüneburg v. 26.8.1991 - 18 L 7/90 dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Auflage, 12 j<br />

18<br />

OVG Lüneburg v. 9.9.1994, PersR 1994, 563 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 15. Auflage, 12 f<br />

40


tion der beteiligten Personalräte über den Inhalt der Zeitschrift und einen späteren Zugriff auf<br />

die bereits umgelaufenen Hefte ohne wesentliche Probleme gewährleistet.<br />

Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles sind die Voraussetzungen für ein Umlaufverfahren<br />

bei mehreren Dienststellen und ihren Personalvertretungen hier aber nicht erfüllt.<br />

Zwar sind an dem bisher praktizierten Umlaufverfahren drei verschiedene Dienststellen und<br />

ihre Personalvertretungen beteiligt. Diese Dienststellen liegen nicht an einem Ort. Es kommt<br />

hinzu, dass eine Dienststelle nicht räumlich konzentriert, sondern auf voneinander beträchtlich<br />

entfernte Ortsteile verteilt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist es einer Personalvertretung<br />

nicht zumutbar, eine Fachzeitschrift nur in einem Umlaufverfahren zu erhalten, an dem<br />

noch zwei weitere Dienststellen sowie ihre Personalvertretungen beteiligt sind.<br />

1.7. Plätze für Bekanntmachungen § 44 Abs. 3 BPersVG<br />

Zu dem von der Dienststelle zur Verfügung zu stellenden Geschäftsbedarf gehört auch<br />

das „Schwarze Brett“. Hier kann die Personalvertretung nach eigenem Ermessen Mitteilungen<br />

an die Beschäftigten veröffentlichen, die sich aus ihren gesetzlichen Aufgaben<br />

und Befugnissen ergeben.<br />

Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einer Dienstelle und einer umfassenden<br />

zeitnahen Information der Beschäftigten kann es erforderlich sein, schriftliche<br />

Mitteilungen an die Beschäftigten herauszugeben.<br />

Aus der Verpflichtung der Personalvertretung zur Beachtung des Grundsatzes zur<br />

sparsamen Haushaltsführung entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen über<br />

die Herausgabe einer Informationsschrift. Reichen zum Beispiel die sonstigen Informationsmöglichkeiten<br />

(Personalversammlung, Schwarzes Brett) nicht aus, so kann die<br />

Personalvertretung eine Informationsschrift herausgeben, um so das Informationsbedürfnis<br />

zu decken.<br />

2. Verbot der Beitragserhebung § 45 BPersVG<br />

Sowohl die einzelnen Personalratsmitglieder - sie führen ihr Amt als Ehrenamt (§ 46<br />

Abs. 1) - als auch die Personalvertretung als Organ dürfen weder Leistungen fordern<br />

noch annehmen. Anderenfalls wäre die Unabhängigkeit der Personalvertretung gefährdet.<br />

Merke<br />

Der Personalrat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er handelt als Teil der<br />

Dienststelle und ist somit nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen.<br />

Eine eigene Mittelbewirtschaftung findet in der Regel nicht statt. Der<br />

notwendige Finanzbedarf ist von der Dienststelle zu decken. Der Personalrat ist verpflichtet,<br />

seinen voraussichtlichen Bedarf rechtzeitig vor Aufstellung des Haushaltsplans<br />

bei der Dienststellenleitung geltend zu machen. Werden die erforderlichen<br />

Haushaltsmittel nicht berücksichtigt, müsste er ggf., gestützt auf die Behauptung<br />

eines Verstoßes gegen das Verbot der Behinderung der Personalratsarbeit nach § 8<br />

BPersVG, im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde dafür sorgen, dass ein ausreichend<br />

hoher Haushaltsansatz erfolgt (BVerwG vom 24.11.1985 - 6 P 3.85).<br />

41


3. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

3.1. Für die Arbeit im Personalrat erforderliche Veranstaltungen § 46 Abs. 6 BPersVG<br />

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung besteht eine Pflicht der Dienststelle zur Übernahme<br />

der Kosten bei Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

§ 44 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 6 BPersVG. Diese Verpflichtung<br />

besteht immer dann, wenn in der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für die<br />

Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. In einer modernen<br />

Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, also die Dienststelle und<br />

die Personalvertretung, als Akteure Teil einer gemeinsamen Managementaufgabe. Zur<br />

möglichst optimalen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung aller Aspekte der Beschäftigten<br />

muss die Dienststelle ein Interesse an einem kompetenten Personalrat<br />

haben (Lorse, Aktuelle Rechtsfragen der Schulung von Personalratsmitgliedern nach §<br />

46 Abs. 6 BPersVG, PersV 4.2008 S. 124 ff).<br />

Unter Berücksichtigung des Gebots der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel<br />

hat der Personalrat vor Beschlussfassung die objektive und subjektive Erforderlichkeit<br />

der Veranstaltung zu prüfen. Eine Schulung ist objektiv erforderlich, wenn sie die<br />

Vermittlung von konkret zum gesetzlichen Aufgabengebiet des Personalrats gehörenden<br />

Kenntnisse zum Gegenstand hat. Sie ist subjektiv erforderlich, wenn das ausgewählte<br />

Mitglied für seinen sachgerechten Einsatz der Schulung in der vermittelten<br />

Materie aktuell bedarf, weil es damit noch nicht vertraut ist (BVerwG vom 23.04.1991<br />

- 6 P 19.89) und es kein weiteres auf diesem Gebiet geschultes Mitglied gibt.<br />

Den Erstattungsanspruch muss das einzelne Personalratsmitglied gegenüber der<br />

Dienststelle geltend machen und ggf. durchsetzen. Der Anspruch auf Freistellung<br />

steht die Personalvertretung zu. Sie hat daher eine Entscheidung darüber zu treffen,<br />

ob ein Mitglied und welches zu einer bestimmten Schulungsmaßnahme zu entsenden<br />

ist. Die Veranstaltungen im Sinne von Abs. 6 liegen nicht nur alleine im Interesse des<br />

Personalratsmitgliedes, „sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der<br />

Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher<br />

Aufgaben“ (BVerwG v. 27.04.1979, BVerwGE 58, 54)<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Grundschulung<br />

von ca. einer Woche Dauer in jedem Fall als erforderlich anzusehen. Ein neu<br />

gewähltes Personalratsmitglied bedarf einer Grundschulung um seine Tätigkeit im<br />

Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Personalvertretungen als<br />

Gremium sind darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder über die für Personalratstätigkeit<br />

benötigten Grundkenntnisse verfügen. Um überhaupt mit der Dienststelle als<br />

gleichberechtigter und sachkundiger Partner verhandeln zu können, müssen die Mitglieder<br />

des Personalrats über einen Grundbestand personalvertretungsrechtlich relevanten<br />

Wissens verfügen. Eine Grundschulung soll spätestens bis zum Ende des auf<br />

die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfinden. Es kann davon ausgegangen<br />

werden, dass sich das Personalratsmitglied nach diesem Zeitpunkt nach diesem<br />

Zeitpunkt auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat. Insbesondere<br />

gegen Ende dieses Zeitraumes ist folglich eine Grundschulung in jedem Fall<br />

notwendig und unaufschiebbar. In dieser Situation muss die Personalvertretung nicht<br />

wegen fehlender Haushaltsmittel auf die Entsendung verzichten. Die Dienststelle<br />

muss die Instrumentarien des Haushaltsrechts nutzen und die Ausgaben für die Schulungsteilnahme<br />

durch Einsparungen an anderer Stelle erbringen (BVerwG v.<br />

26.02.2003 – 6 P 9.02).<br />

42


Die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Spezialschulung ist immer dann<br />

als unaufschiebbar anzusehen wenn der dort vermittelte Schulungsinhalt zeitnahen<br />

Bezug zu einer Fragestellung hat mit der der Personalrat aktuell betraut ist. Der Personalrat<br />

muss die dort vermittelten Kenntnisse benötigen um einen akuten Handlungsbedarf<br />

auf seiner Seite zu genügen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die<br />

Dienststelle ebenfalls alles tun um eine Teilnahme zu ermöglichen (BVerwG v.<br />

26.02.2003 – 6 P 10.02).<br />

Das Schulungsbedürfnis beschränkt sich nicht etwa nur auf die Wahrnehmung von<br />

Mitbestimmungsrechten, sondern kann auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der<br />

allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gegeben sein. Ferner ist zu berücksichtigen,<br />

dass der Personalvertretung bei Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

„Erforderlichkeit der Schulung“ ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (VG Köln<br />

einstweilige Verfügung vom 28.7.1999, 33 L 1790/99 PVB).<br />

3.2 Für die Arbeit im Personalrat geeignete Veranstaltungen § 46 Abs. 7 BPersVG<br />

Für die Dauer von insgesamt drei beziehungsweise in der ersten Amtszeit von vier<br />

Wochen sind Personalratsmitglieder vom Dienst für die Teilnahme an Schulungs- und<br />

Bildungsveranstaltungen freizustellen, wenn eine der im Gesetz genannten Stellen<br />

diese als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt hat. Das Personalratsmitglied<br />

benötigt in diesen Fällen keinen Beschluss der Personalvertretung, denn es nimmt im<br />

Eigeninteresse an dieser Veranstaltung teil. Ein Anspruch auf Kostenerstattung durch<br />

die Dienststelle besteht nicht. Die Freistellung kann aus dienstlichen Gründen verwehrt<br />

werden.<br />

43


Sitzungen der<br />

Personalvertretung<br />

44


Einberufung der Personalratssitzung<br />

1. Einberufung von Sitzungen<br />

1.1. Die Häufigkeit § 34 Abs. 2 BPersVG<br />

Die Einladung zur Personalratssitzung erfolgt durch den Personalratsvorsitzenden § 34<br />

Abs. 2 BPersVG. Die Häufigkeit richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend<br />

Zahl und Dringlichkeit der anfallenden Geschäftsvorgänge. Die Erforderlichkeit<br />

zur Durchführung einer Sitzung besteht immer dann, wenn der Personalrat eine Angelegenheit<br />

zu erörtern oder zu entscheiden hat, die in seinen Zuständigkeitsbereich<br />

fällt. Erfahrungsgemäß wird es bei großen Personalvertretungen und den Stufenvertretungen<br />

immer feste Sitzungstage geben.<br />

1.2. Einberufungspflicht § 34 Abs. 3 BPersVG<br />

Einberufungspflicht besteht auf Antrag bestimmter Personen, Gruppen oder der Sonder-<br />

beziehungsweise Interessenvertretungen.<br />

Den Antrag können stellen:<br />

• ein Viertel der Mitglieder des Personalrates,<br />

• die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,<br />

• der Dienststellenleiter,<br />

• die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders<br />

schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,<br />

• die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders<br />

Beschäftigte Vertretungsbereichs betreffen<br />

Der beantragte Gegenstand, dessen Erörterung erbeten worden ist, muss auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden. Unterlässt der Vorsitzende ohne besonderen Grund die<br />

Einladung, so stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar, die nach § 28 Abs. 1 BPersVG<br />

zum Ausschluss aus der Personalvertretung führen kann.<br />

Andere Personen, z.B. einzelne Personalratsmitglieder oder Beschäftigte, sowie Gruppen,<br />

z.B. die Gewerkschaften, besitzen kein Antragsrecht. Diese können lediglich Anregungen<br />

zur Tagesordnung geben (Ilbertz/Widmaier, § 34 Anm. 20 u. 33; Dietz-<br />

Richardi, § 34 Anm. 22).<br />

1.3. Dienstlichen Erfordernisse § 35 Satz 1 und 2 BPersVG<br />

Die Sitzungen finden, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, in der<br />

Regel während der Arbeitszeit statt. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

ist abzuleiten, dass die Personalvertretung dabei auf die dienstlichen Interessen<br />

Rücksicht nehmen muss. Auch im Eigeninteresse sollte einen Personalvertretung<br />

die Sitzungen zu einem Zeitpunkt abhalten, von dem bekannt ist, dass allen Mitgliedern<br />

des Plenums eine Teilnahme möglich ist.<br />

45


1.4. Unterrichtung des Leiters der Dienststelle § 35 Satz 3 BPersVG<br />

Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.<br />

Damit ist allerdings nicht gemeint, dass der Termin der Sitzung mit dem Leiter der<br />

Dienststelle zu vereinbaren ist. Bei Personalvertretungen mit festgelegten Sitzungsterminen<br />

wird es ausreichend sein, wenn die Zeiten zu Beginn der Amtszeit mitgeteilt<br />

worden sind.<br />

1.5. Die Mitglieder des Personalrats sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

vom Vorsitzenden einzuladen § 34 Abs. 2 BPersVG<br />

Es gibt hier keine Frist in Tagen. Bei der Definition des Begriffs „rechtzeitig“ kommt es<br />

sehr auf den Einzelfall und die äußeren Umstände an. Den Teilnehmern an einer Sitzung<br />

muss eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden. Jedes Personalratsmitglied<br />

muss aufgrund der vorliegenden Tagesordnung die Möglichkeit haben,<br />

sich noch sachkundig zu machen.<br />

Merke<br />

Personalratsentscheidungen dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />

getroffen werden, also nicht "zufällig" oder nur durch den Vorstand bzw. den<br />

Vorsitzenden. Telefon-, Umlaufbeschlüsse und sogenannte „Vorhaltebeschlüsse“ sind<br />

nicht zulässig.<br />

Teilnahmerecht<br />

1. Teilnehmer an der Sitzung<br />

1.1. Nichtöffentlichkeit der Sitzung § 35 Satz 1 BPersVG<br />

Der Vorsitzende des Personalrats hat aus diesem Grundsatz heraus darauf zu achten,<br />

dass nur solche Personen an der Sitzung teilnehmen, denen das Gesetz dieses Recht<br />

ausdrücklich einräumt.<br />

Ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit durch Teilnehme nicht berechtigter<br />

Personen führt grundsätzlich nicht dazu, dass gefasste Beschlüsse ungültig sind.<br />

Eine wiederholte Übertretung dieser Ordnungsvorschrift erfüllt aber den Tatbestand<br />

einer groben Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 28 BPersVG.<br />

1.2. Teilnehmende Personalratsmitglieder<br />

Die ordentlichen Personalratsmitglieder, bei deren Verhinderung das jeweilige Ersatzmitglied<br />

§ 34 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BPersVG<br />

Nach dem Gesetz soll der Personalrat also möglichst in seiner vollständigen Besetzung<br />

zusammentreten. Der Gesetzgeber will damit eine möglichst große Meinungsvielfalt<br />

sicherstellen. Es handelt sich folgerichtig also nicht um eine Frage der Beschlussfähigkeit<br />

der Personalvertretung.<br />

46


Der Eintritt eines Ersatzmitgliedes erfolgt kraft Gesetzes in den dort abschließend geregelten<br />

Fällen. Scheidet ein Personalratsmitglied während der Amtszeit aus, so tritt<br />

das Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen<br />

Mitgliedes ein. Ist ein Personalratsmitglied zeitweilig verhindert, so rückt das Ersatzmitglied<br />

nur für die Dauer der Verhinderung ein.<br />

Als Fälle der zeitweiligen Verhinderung werden in Rechtsprechung und Kommentierung<br />

die folgenden Tatbestände genannt: Urlaub, Krankheit, dienstliche Abwesenheit,<br />

Kur, Ruhen der Mitgliedschaft und die Fälle der Befangenheit. Ein Personalratsmitglied<br />

kann nicht der Sitzung mit der Begründung fernbleiben, dass es dienstlich überlastet<br />

sei. Personalratstätigkeit geht dem ordentlichen Dienst vor. Bleibt ein Personalratsmitglied<br />

aus nicht tragenden Gründen der Sitzung fern, so kann dies den Tatbestand<br />

des § 28 Abs. 1 BPersVG erfüllen.<br />

Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn ein Personalratsmitglied während der Sitzung<br />

einen Arzt aufsuchen muss oder aus persönlichen Beweggründen der Sitzung fernbleibt.<br />

Das Ersatzmitglied rückt nur in die Rechtsstellung des Personalratsmitgliedes ein. Ein<br />

Nachrücken in eine besondere Vertrauensstellung (Vorstand, Vorsitz), die dem ausgeschiedenen<br />

oder zeitweilig verhinderten Mitglied durch personalratsinterne Wahl zugefallen<br />

ist, ist nicht möglich.<br />

Im § 31 Abs. 2 wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder eintreten.<br />

Bei Listenwahl ist ein Rückgriff auf andere Listen auch dann nicht gestattet, wenn die<br />

betroffene Liste erschöpft ist. Dieses würde nach ständiger Rechtsprechung den Wählerwillen<br />

verfälschen, da der Wähler sich mit seiner Entscheidung bewusst für diese<br />

Liste und gegen eine andere ausgesprochen hat.<br />

Eine fehlerhafte Besetzung der Personalvertretung lässt die Gültigkeit der Beschlüsse<br />

zweifelhaft erscheinen (siehe auch BVerwG v. 24.10.1975 - VII P 14.73, BVerwGE 49,<br />

271 = ZBR 1976, 195)<br />

Merke<br />

Das absichtliche Herbeiführen der Beschlussunfähigkeit kann ein Verstoß i. S. von<br />

§ 28 BPersVG sein, der zum Ausschluss führt; denn jedes Personalratsmitglied ist verpflichtet,<br />

für eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb der Personalvertretung zu<br />

sorgen (OVG Münster v. 08.05.1961, ZBR 1962, 162 = PersV 1963, 111).<br />

1.3. Ein Mitglied bzw. die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

§ 40 Abs. 1 BPersVG<br />

1.4. Vertrauensperson der Schwerbehinderten § 40 Abs. 1 BPersVG<br />

1.5. Ein Mitglied der Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 40 Abs. 2 BPersVG<br />

1.6. (evtl.) Dienststellenleitung oder deren Beauftragte § 34 Abs. 4 BPersVG<br />

1.7. (evtl.) Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaften<br />

§ 36 BPersVG<br />

47


1.8. (evtl.) Sachverständige und andere Auskunftspersonen § 35 BPersVG<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 BPersVG können auf<br />

Beschluss der Personalvertretung auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen<br />

an der Sitzung teilnehmen (BVerwG v. 24.10.1975; BVerwGE 49,259).<br />

1.9. Mitglieder des Richterrates in Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben<br />

§ 53 Abs. 1 DRiG<br />

Merke<br />

Wenn in einer Personalratssitzung schutzbedürftige, personenbezogene Daten eines<br />

Beschäftigten erörtert werden, dann können an dieser Erörterung keine Gewerkschaftsbeauftragten<br />

oder Sachverständigen teilnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn<br />

der Betroffene der Teilnahme zugestimmt hat oder die Daten offenkundig, d.h. allgemein<br />

bekannt, sind (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung).<br />

Die Tagesordnung<br />

1. Die Tagesordnung<br />

1.2. Einladung und Festsetzung der Tagesordnung erfolgen durch den Vorsitzenden<br />

§ 34 Abs. 2 BPersVG<br />

• einzelne Personalratsmitglieder können Anregungen für Tagesordnungspunkte geben<br />

• Zwang zur Aufnahme einzelner Punkte in die Tagesordnung besteht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen § 34 Abs. 3 BPersVG Der Vorsitzende muss den Gegenstand,<br />

der beantragt ist, auf die Tagesordnung setzen.<br />

1.3. Tagesordnung muss umfassend sein<br />

Die mitgeteilte Tagesordnung muss es jedem Personalratsmitglied ermöglichen, sich<br />

ein eigenständiges Meinungsbild von den zur Beratung anstehenden Fragen machen<br />

zu können. Es ist nicht ausreichend wenn die Beratungsgegenstände pauschal angegeben<br />

werden; z.B.<br />

• „TOP 5 Beschlussfassung in Angelegenheiten der Gruppe Arbeitnehmer“.<br />

Eine weitere Informationsmöglichkeit besteht z.B. durch Einsichtnahme in die Unterlagen.<br />

Allerdings haben die Mitglieder der Personalvertretung keinen Rechtsanspruch<br />

auf vorherige Übersendung aller für die Sitzung vorgesehenen Unterlagen. Einzige<br />

Informationsquelle ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

(BVerwG v. 29.8.1975, ZBR 1976,124) die Personalratssitzung.<br />

Der Vorstand ist insoweit verpflichtet, in der Sitzung den Mitgliedern der Personalvertretung<br />

die Unterlagen in derselben Vollständigkeit zur Verfügung zustellen, in der es<br />

48


ihm selber vorgelegen hat (HessVGH v. 09.4.1980 - BVP TK 15/78). Ferner besteht gegenseitige<br />

Auskunftspflicht in der Personalratssitzung<br />

1.5. Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung<br />

Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

möglich. Ein Personalratsbeschluss zu einem Gegenstand ist unwirksam, wenn<br />

dieser in der Tagesordnung nicht enthalten war und gegen den Widerspruch einzelner<br />

Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurde (OVG Niedersachsen v.<br />

18.3.1992, PersV 1994, 28). In der Praxis wird es immer wieder Fälle geben in denen<br />

dem Personalrat kurzfristig, nach Einladung der Mitglieder durch den Vorsitzenden,<br />

von der Dienststelle beteiligungspflichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Vorsitzende die Möglichkeit zu Beginn der<br />

Sitzung um Ergänzung der Tagesordnung zu bitten und hierüber Beschluss fassen zu<br />

lassen. Ein solcher Beschluss ist zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Personalrats,<br />

d.h. im Verhinderungsfall das jeweilige Ersatzmitglied, anwesend und damit einverstanden<br />

sind. In diesem Fall wird der in der Nichtmitteilung des Tagesordnungspunktes<br />

in der Ladung liegende Fehler als geheilt angesehen. Ist ein Personalratsmitglied<br />

verhindert und gibt es für diesen kein Ersatzmitglied, weil z.B. der Wahlvorschlag erschöpft<br />

ist, so bleibt dieser Sitz unberücksichtigt. In der vorstehenden Fallkonstellation<br />

wäre dann davon auszugehen, dass der Personalrat aus einer Person weniger besteht<br />

und der Ergänzungsbeschluss gefasst werden kann.<br />

Rechtsprechung<br />

Beschlussfassung unter Änderung der Tagesordnung während der Sitzung einer Personalvertretung19<br />

Ein Personalratsbeschluss zu einem Gegenstand ist unwirksam, wenn dieser in der Tagesordnung<br />

nicht enthalten war und gegen den Widerspruch einzelner Mitglieder nachträglich auf<br />

die Tagesordnung gesetzt wurde. Die Tagesordnung nämlich muss den Mitgliedern der Personalvertretung<br />

ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zur Beschlussfassung anstehenden<br />

Angelegenheiten zu machen. Eine nur globale und zahlenmäßige Angabe der Beratungsgegenstände<br />

reicht nicht aus. Vielmehr muss für jedes geladene Personalratsmitglied ein unmittelbar<br />

aus der Tagesordnung ersichtlicher Bezug zu den konkreten Einzelfällen hergestellt<br />

werden, die in der Sitzung behandelt werden sollen. Das ist erforderlich, weil sich die Information<br />

der Mitglieder vor der Sitzung regelmäßig auf die Mitteilung der Tagesordnung beschränkt.<br />

Diese muss es ihnen deshalb ermöglichen, sich ein genaues Bild darüber zu machen,<br />

was zur Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ansteht.<br />

Die Sitzungsdurchführung<br />

1. Sitzungs(Verhandlungs)leitung<br />

1.1. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG<br />

19<br />

OVG Niedersachsen v. 18.3.1992, PersV 1994, 28 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 15. Auflage, 10<br />

49


• bestimmte Tagesordnungspunkte können einem Personalratsmitglied übertragen<br />

werden<br />

• er leitet auch dann die Verhandlung, wenn der Dienststellenleiter anwesend ist<br />

1.2. Aufgaben des Vorsitzenden im Rahmen der Verhandlungsleitung<br />

• Eröffnen und Schließen der Sitzung<br />

• Feststellen der Anwesenheit, der Verhinderung und der Beschlussfähigkeit<br />

• Erteilung und Entzug des Wortes<br />

• Abstimmungen vornehmen und auswerten<br />

• verantwortlich für Anwesenheitsliste und Niederschrift<br />

1.3. Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus<br />

2. Abstimmungen<br />

2.1. Beschlussfähigkeit muss vorliegen § 37 Abs. 2 BPersVG<br />

Beschlussfähig ist der Personalrat immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist. Im Verhinderungsfall erfolgt eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder.<br />

Ist nur eine Gruppe zur Beschlussfassung aufgerufen gelten die gleichen<br />

Prinzipien.<br />

2.2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die eigene persönlichen<br />

Interessen berühren<br />

Es ist selbstverständlich, dass sich betroffene und interessierte Personen innerhalb<br />

eines objektiven und neutralen Gremiums jeder Tätigkeit in Bezug auf ihre persönliche<br />

Rechtsstellung enthalten (vgl. BVerwG v. 28.04.1967; ZBR 1968,20). Für das befangene<br />

Personalratsmitglied nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt das Ersatzmitglied an der<br />

Sitzung teil.<br />

Rechtsprechung<br />

Befangenheit des betroffenen Personalratsmitgliedes20<br />

Das Personalratsmitglied, um dessen Kündigung es geht, ist daran gehindert, an der Beratung<br />

und Beschlussfassung der Personalvertretung über die Kündigung teilzunehmen. Anstelle des<br />

betroffenen Personalratsmitglieds ist ein Ersatzmitglied zu laden. Unterbleibt eine solche Ladung,<br />

so ist der Personalratsbeschluss nichtig.<br />

20<br />

LAG München v. 23.1.1991, PersR 1991, 428 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Auflage, 14 a<br />

50


2.3. Berücksichtigung des Gruppenprinzips § 38 BPersVG<br />

• gemeinsame Angelegenheiten § 38 Abs. 1 BPersVG<br />

• bei Gruppenangelegenheiten erfolgt nach gemeinsame Beratung die Abstimmung<br />

nur in der Gruppe § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG<br />

2.4. Beschlussfassung § 37 Abs. 1 BPersVG<br />

Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei<br />

Stimmenthaltungen als Ablehnung gewertet wird. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag<br />

abgelehnt.<br />

Merke<br />

Die Abstimmungsfrage muss so gestellt werden, wie die Angelegenheit zur Beteiligung<br />

vorgelegt worden ist.<br />

Merke<br />

Der Personalrat kann einen Beschluss nur aufheben oder ändern, solange aus ihm<br />

noch keine Rechtswirkungen nach außen, d.h. außerhalb des Personalrats entstanden<br />

sind. Daraus folgt, dass Personalvertretungen Beschlüsse, sofern sie dem Dienststellenleiter<br />

noch nicht bekanntgegeben worden sind, verändern können. Eine solche<br />

Veränderung setzt grundsätzlich nur voraus, dass sie mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Soll ein zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt<br />

gefasster Beschluss noch einmal beraten und evtl. verändert werden,<br />

so muss es der Vorsitzende zulassen, sofern dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder geäußert wird (BVerwG v. 05.05.1989, PersV 1989,485 = ZfPR 1989,<br />

136). An dieser erneuten Beschlussfassung sollen alle Personalratsmitglieder beteiligt<br />

werden, die bei der ursprünglichen Abstimmung anwesend waren.<br />

Merke<br />

Hat die Personalvertretung in einer Angelegenheit beschlossen, die lediglich die Angehörigen<br />

einer Gruppe betrifft, so wird dieser Beschluss nur dann vom Vorsitzenden<br />

allein unterzeichnet und nach außen vertreten, wenn er selbst der betroffenen Gruppe<br />

angehört (vgl. BVerwG v. 16.09.1977 BVerwGE 54 = ZBR 1987,199; PersV 1978,<br />

353) Erklärungen, die unter Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsbefugnis<br />

- § 33 Abs. 3 BPersVG - abgegeben werden, sind daher unwirksam<br />

(BVerwG v. 14.07.1986 = ZBR 1986, 312 = PersV 1987, 199). Aus dem Grundsatz der<br />

vertrauensvollen Zusammenarbeit ist abzuleiten, dass ein Dienststellenleiter verpflichtet<br />

ist, den Verstoß gegen die Mitvertretungsregelung, den er innerhalb der gesetzlichen<br />

Erklärungsfrist erkannt hat, dem Personalrat mitzuteilen. Ein anderes Verhalten<br />

wäre rechtsmissbräuchlich.<br />

51


Rechtsprechung<br />

Verstoß gegen Mitvertretungsregelung<br />

21<br />

Hat ein Dienststellenleiter den Verstoß gegen die Mitvertretungsregelung in einer Gruppenangelegenheit<br />

noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erkannt, so ist er verpflichtet,<br />

die Personalvertretung hierauf hinzuweisen.<br />

Unterlässt er dies, so kann er sich nach Fristablauf auf die Unwirksamkeit der Zustimmungsverweigerung<br />

aus diesem Grund nicht berufen. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich.<br />

Ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre es möglicherweise, wenn der Dienststellenleiter<br />

trotz Fehlens der Unterschrift des Gruppenvertreters bewusst zu erkennen gibt, er werde dieser<br />

Tatsache keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung gleichwohl als<br />

wirksam behandeln.<br />

Unwirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Fehlen der erforderlichen Unterschrift22<br />

Ein Verstoß gegen die Mitzeichnungspflicht, der zur Unwirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung<br />

führt, ist auch bei Verhinderung des Gruppenvorstandsmitglieds immer dann anzunehmen,<br />

wenn eine Ersatzregelung für eine anderweitige Mitvertretung in Gruppenangelegenheiten<br />

nicht getroffen wird und deshalb die Mitunterzeichnung durch einen anderen<br />

Gruppenvertreter unterbleibt.<br />

Ein verhinderter Gruppensprecher kann - soweit vorhanden - zunächst einmal durch andere,<br />

von der Personalvertretung hinzugewählte Vorstandsmitglieder, die derselben Gruppe angehören,<br />

vertreten werden. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nämlich lässt die gemeinsame<br />

Vertretung mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied ausreichen. Auch<br />

wenn kein weiteres Vorstandsmitglied der Gruppe angehört, besteht generell die rechtliche<br />

Möglichkeit, die Mitvertretung wirksam sicherzustellen. Denn es ist statthaft, von vornherein<br />

Ersatzmitglieder auch für den Vorstand zu wählen, die im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds<br />

dessen Aufgaben und Befugnisse übernehmen.<br />

Eine Gruppe kann im Übrigen bei Verhinderung ihres Vorstandsmitglieds auch aus Anlass eines<br />

Einzelfalls beschließen, dass ein anderes - nicht dem Vorstand angehörendes - Gruppenmitglied<br />

die Mitvertretung ausübt. Versäumt aber eine Gruppe eine solche Beschlussfassung,<br />

so begibt sie sich damit vollends des gesetzlichen Schutzes. Ein derartiger Nachteil ist zugunsten<br />

der mit dem Gesetz bezweckten wirksamen Prävention gegen ein Überspielen des Gruppenprinzips<br />

und des darin enthaltenen Minderheitenschutzes hinzunehmen.<br />

2.5. Suspensives Veto (Aussetzung von Beschlüssen) § 39 BPersVG<br />

Die Aussetzung erfolgt auf<br />

• Antrag der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe § 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

• Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

• Antrag der Schwerbehindertenvertretung § 39 Abs. 3 BPersVG<br />

wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen<br />

Beschäftigten.<br />

21<br />

BVerwG v. 21.4.1992, ZfPR 1992, 141 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13. Auflage, 5 c<br />

22<br />

BVerwG v. 21.4.1992, ZfPR 1992, 141 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13. Auflage, 5 d<br />

52


Die Aussetzung eines Personalrats- (oder Gruppen) beschlusses erfolgt<br />

• für die Dauer von 6 Arbeitstagen und<br />

• hat keine Fristverlängerung zur Folge.<br />

Innerhalb der Aussetzungsfrist<br />

• Versuch der Verständigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der im Personalrat<br />

oder den Vertretungen vertretenen Gewerkschaften.<br />

Unmittelbar nach Ablauf der Frist erneute Beschlussfassung § 39 Abs. 2 BPersVG<br />

Verhandlungsniederschrift<br />

1. Sitzungsniederschrift<br />

Bei der Verhandlungsniederschrift handelt es sich um eine Urkunde des privaten<br />

Rechts im Sinne von § 416 ZPO. Sie unterliegt dem strafrechtlichen Schutz des § 267<br />

StGB und kann für den Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen erheblich sein<br />

(Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § 41 Anm. 3).<br />

1.1. Mindestangaben § 41 Abs. 1 BPersVG<br />

• Wortlaut der Beschlüsse<br />

• Abstimmungsergebnis<br />

Über die Mindestangaben hinausgehende empfohlene Angaben<br />

• Ort und Tag der Sitzung<br />

• der behandelte Gegenstand und die gestellten Anträge<br />

1.2. Anwesenheitsliste mit eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmer<br />

§ 41 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />

1.3. Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und einem weiteren Personalratsmitglied<br />

§ 41 Abs. 1 Satz 2 BPersVG<br />

1.4. Auszug an die evtl. weiteren Teilnehmer § 41 Abs. 2 Satz 1 BPersVG<br />

1.5. Einsichtsrecht durch die Personalratsmitglieder<br />

Den Mitgliedern des Personalrates steht ein nicht einschränkbares, jederzeitiges Einsichtsrecht<br />

in die Niederschriften zu (BVerwG v. 24.10.1969, ZBR 1970, 98 = PersV<br />

1970, 107)<br />

1.6. Einwendungen gegen die Niederschrift § 41 Abs. 2 Satz 2 BPersVG<br />

53


Die Beteiligungsrechte und -möglichkeiten<br />

der Personalvertretung<br />

54


Vertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat<br />

Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 7 BPersVG, dass im Regelfall der Leiter<br />

der Dienststelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der „Ansprechpartner“<br />

des Personalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzende<br />

der Empfänger der Erklärungen der Dienststelle.<br />

Informationsanspruch der Personalvertretung<br />

Nach § 68 Abs. 2 BPersVG ist der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben rechtzeitig<br />

und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

Frühzeitig ist die Information des Personalrates dann, wenn er durch seine Einwände<br />

und Vorstellungen noch gestaltend in die zur Beteiligung vorgelegte Maßnahme eingreifen<br />

kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn auf Seiten der Dienststelle nicht<br />

bereits unabänderliche Fakten geschaffen sind, die im Beteiligungsverfahren nicht<br />

mehr verändert werden können. Die beabsichtigte Maßnahme muss noch gestaltungsfähig<br />

sein. Die Personalvertretung muss die Möglichkeit haben, sich ein eigenständiges<br />

ausgewogenes Meinungsbild zu machen.<br />

Die Unterrichtung des Personalrates ist dann als umfassend anzusehen, wenn ihm die<br />

Unterlagen vorliegen, die die Dienststelle ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auf<br />

Grundlage dieser Unterlagen kommt es dann zur Beratung und Beschlussfassung einer<br />

Maßnahme. Als einschlägig sind alle Unterlagen zu betrachten, die sich auf die<br />

mitbestimmungspflichtige Maßnahme beziehen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

führt eine umfassende Unterrichtung der Personalvertretung<br />

zu einer reibungslosen und nützlichen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung<br />

und Dienststelle im Interesse der Beschäftigten und im Interesse der Erfüllung<br />

der dienstlichen Aufgaben.<br />

Unterlagen, die der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte mehrmals<br />

oder gar immer wieder benötigt sind ihm auf Dauer in Kopie von der Dienststelle<br />

zu überlassen. Dazu gehören beispielhaft der Stellenplan und die Personalbedarfsberechnung<br />

(BVerwG v. 23.01.2003 – 6 P 5.01).<br />

Dem Personalrat steht aber kein allumfassendes Informationsrecht zu. Er kann insbesondere<br />

nicht die Vorlage aller Unterlagen der Dienststelle verlangen kann, um dadurch<br />

eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen.<br />

So setzt bereits der § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG dem Personalrat Grenzen bei der Einsicht<br />

in Personalakten. Danach dürfen Personalakten nur mit Zustimmung des Beschäftigten<br />

und nur den von diesem bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung<br />

eingesehen werden. Ebenso dürfen dienstliche Beurteilungen dem Personalrat nur auf<br />

Verlangen des Beschäftigten zur Kenntnis gebracht werden.<br />

Die Vorlage von Unterlagen an den Personalrat muss daher ebenso wie die Information<br />

in untrennbarer Beziehung zu seinen Aufgaben und deren Wahrnehmung stehen.<br />

Die Erforderlichkeit der Vorlage von Unterlagen muss sich aus einer bestimmten und<br />

55


konkreten Aufgabe des Personalrates ergeben. Die Erforderlichkeit besteht immer<br />

dann, wenn ohne Vorlage dieser Unterlagen die Beteiligungsrechte nicht oder nur unvollkommen<br />

wahrgenommen werden könnte.<br />

Die Verpflichtung zur Information des Personalrates bleibt aber nicht auf die Ausübung<br />

der konkreten Beteiligungsrechte beschränkt. Vielmehr bezieht sie sich auch<br />

auf die Wahrnehmung der im Gesetz aufgezählten allgemeinen Aufgaben. Nach einer<br />

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.7.1983, ZBR 1984, 79 gehören<br />

dazu beispielhaft Eingliederung und berufliche Förderung Schwerbehinderter und die<br />

Eingliederung ausländischer Beschäftigter.<br />

Der Zweck dieser Vorschrift besteht also darin, dem Personalrat die notwendigen<br />

rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Er muss zu einer sachgerechten,<br />

das heißt seinem allgemeinen Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung<br />

befähigt werden. Ohne eine ausreichende Information kann keine Personalvertretung<br />

die ihr vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten erfüllen. Die Personalvertretung<br />

muss sich in demselben Informationsstand befinden wie der Dienststellenleiter.<br />

Nur dann ist die für eine tatsächlich wirksame Personalratsarbeit unerlässliche<br />

„geistige Waffengleichheit“ gewährleistet (OVG Rheinland-Pfalz v. 16.9.1986 - 5 A<br />

6/86). Die Personalvertretung wäre sonst zu einem sachlichen Gespräch mit dem<br />

Dienststellenleiter nicht in der Lage, wie es gerade bei Wahrnehmung der allgemeinen<br />

Überwachungsaufgabe geboten ist.<br />

Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung<br />

Allgemeine Aufgaben sind die Zuständigkeiten, die der Personalvertretungen zugewiesen<br />

werden, ohne dass sie im Katalog der konkreten formellen Beteiligungsrechte<br />

genannt sind. Der § 68 Abs. 1 BPersVG erweitert also die Zuständigkeit der Personalvertretungen<br />

um die dort genannten Aufgaben. Zusammengefasst handelt es sich<br />

hierbei um dem Personalrat übertragene Überwachungs-, Schutz-, und Förderungsaufgaben.<br />

Der Personalrat muss diese allgemeinen Aufgaben neben den förmlichen<br />

Beteiligungsrechten wahrnehmen. Eine Unterlassung würde eine grobe Vernachlässigung<br />

der gesetzlichen Befugnisse darstellen. Auch aus den allgemeinen Aufgaben<br />

heraus steht der Personalvertretung ein sehr umfassendes Informationsrecht zu. Sie<br />

kann diese Aufgaben nur wahrnehmen wenn sie über die entsprechenden Informationen<br />

verfügt.<br />

Beteiligung des Personalrates<br />

1. Allgemeine Grundsätze<br />

Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung gehören zu den bedeutendsten Vorschriften<br />

des Personalvertretungsgesetzes.<br />

Zu ihnen zählen alle Maßnahmen, zu oder vor deren Durchführung die Dienststelle<br />

den Personalrat zu beteiligen hat.<br />

56


Im Einzelnen fallen darunter alle außerhalb der allgemeinen Aufgaben des Personalrats<br />

liegenden Mitbestimmungs- Mitwirkungs- und Initiativrechte.<br />

Die Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht geht von der Überlegung aus, den<br />

Beschäftigten bei den sie betreffenden innerdienstlichen Maßnahmen über den Personalrat<br />

eine indirekte Kontrollbefugnis zu geben. Damit soll verhindert werden, dass<br />

schutzwürdige Interessen der Beschäftigten bei Maßnahmen der Dienststelle außer<br />

acht gelassen werden und andererseits die Möglichkeit geboten wird, einem eventuellen<br />

Missbrauch der Befugnisse des Dienststellenleiters gegenüber den Beschäftigten<br />

und der Berücksichtigung unlauterer Motive entgegentreten zu können. Die personalvertretungsrechtliche<br />

Mitbestimmung wurzelt im Sozialstaatsgedanken des Art. 20<br />

Abs. 1 GG (BVerfGE 28, 314, 323) und ist als ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde<br />

und der Persönlichkeitsentfaltung zu verstehen. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung<br />

sind auch die Grundlage für die Verwirklichung des das gesamte Personalvertretungsrecht<br />

tragenden Grundgedankens der Partnerschaft zwischen<br />

Dienststelle und ihren Beschäftigten bzw. deren Repräsentanten in den Personalvertretungen<br />

(BVerwGE 14, 287; 12, 194, 197).<br />

Die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrats sind Mindestrechte.<br />

Innerhalb ihrer Gesamtheit nehmen die in den Katalogen der §§ 75 und 81 zusammengefassten<br />

beteiligungspflichtigen Maßnahmen eine Sonderstellung ein. Sie sind<br />

zwingendes Recht. Bereits mit Beschluss vom 28.2.1958 (- VI P 19/57; ZBR 1958 S. 211)<br />

hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die in den §§ 70 bis 73 des Personalvertretungsgesetzes<br />

des Bundes/1955 enthaltenen Beteiligungsrechte eine erschöpfende<br />

Aufzählung seien, die nicht - auch nicht im Wege der Auslegung eingeschränkt<br />

oder erweitert werden könnten. Auch kann der Personalrat auf die Wahrnehmung<br />

dieser Rechte nicht verzichten.<br />

Im Hinblick darauf, dass die Beteiligungsrechte Mindestrechte sind, ist es dem Dienststellenleiter<br />

unbenommen, den bei seiner Dienststelle gebildeten Personalrat auch in<br />

solchen Fällen zu beteiligen, in denen eine Beteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben<br />

ist. Allerdings kann diese Beteiligung nur in Form einer Anhörung oder Beratung erfolgen.<br />

Verweigert der Personalrat die Zustimmung, setzt nicht das Einigungsverfahren<br />

ein, sondern der Dienststellenleiter kann ohne weiteres nach seinen Vorstellungen<br />

handeln. In diesem Rahmen entsteht auch keine den Dienststellenleiter bindende Verwaltungspraxis.<br />

Denn grundsätzlich besteht für den Personalrat kein Anspruch auf<br />

eine über den gesetzlich festgelegten Rahmen hinausgehende Beteiligung.<br />

2. Uneingeschränkte Mitbestimmung<br />

Das Verfahren der uneingeschränkten Mitbestimmung richtet sich nach den Vorschriften<br />

des § 69 BPersVG. Danach kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des<br />

Personalrates unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden § 69 Abs. 1<br />

BPersVG.<br />

Das Mitbestimmungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle<br />

den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und hierzu seine<br />

Zustimmung beantragt § 69 Abs. 2 BPersVG.<br />

Auf Verlangen des Personalrates muss der Leiter der Dienststelle die Maßnahme<br />

schriftlich begründen § 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG.<br />

57


Der Personalrat ist gehalten, seinen Beschluss über die beantragte Maßnahme innerhalb<br />

einer Frist von 10 Arbeitstagen dem Dienststellenleiter mitzuteilen. Die Mitteilungsfrist<br />

beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme<br />

beim Personalrat. Die Mitteilung muss in den Machtbereich des Personalrates gelangt<br />

sein und dieser muss die Möglichkeit haben von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu<br />

nehmen (SächsOVG v. 12.1.1999, PersR 2000, 76). Die Frist wird allerdings nur durch<br />

eine die Anforderungen des Gesetzes erfüllende Vorlage in Gang gesetzt. Die Fristberechnung<br />

erfolgt nach §§ 187 bis 193 BGB.<br />

Sollte der Personalrat nicht innerhalb dieser Frist seine Zustimmung zu der von der<br />

Dienststelle festgelegten Maßnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigern,<br />

so gilt die Maßnahme durch Fristablauf als gebilligt.<br />

In besonders dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle die Äußerungsfrist des<br />

Personalrates auf drei Arbeitstage verkürzen. Ob die Voraussetzungen für eine Verkürzung<br />

der Beteiligungsfrist gegeben sind entscheidet der Dienststellenleiter nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen. Er hat seine Gründe dem Personalrat mitzuteilen. Der<br />

Dienststellenleiter kann die Erklärungsfrist weder auf einen größeren noch auf einen<br />

geringeren Zeitraum abkürzen.<br />

Für den Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, bestimmen<br />

die Vorschriften über das Einigungsverfahren die weitere Verfahrensweise.<br />

Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Leiter<br />

der Dienststelle bis zur Entscheidung vorläufige Regelungen treffen § 69 Abs. 5<br />

BPersVG.<br />

Ob ein Grund für eine solche vorläufige Regelung vorliegt, entscheidet der Leiter der<br />

Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

In solch einem Fall hat er dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, zu begründen<br />

und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen.<br />

Der Personalrat hat die Möglichkeit, in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren<br />

vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, ob die vom Dienststellenleiter<br />

genannten Dringlichkeitsgründe tatsächlich für das Verfahren nach § 69<br />

Abs. 5 BPersVG ausreichend sind.<br />

3. Eingeschränkte Mitbestimmung<br />

In den der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegenden Fällen des § 76 BPersVG<br />

richtet sich das Verfahren gleichfalls nach den Vorschriften des § 69 BPersVG.<br />

Auch in diesem Verfahren muss sich der Personalrat innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen<br />

zu der vorgelegten Maßnahme äußern. Soweit er nicht zugestimmt hat,<br />

muss er dieses dem Leiter der Dienststelle unter Angabe von Gründen fristgerecht<br />

mitteilen. Anderenfalls gilt die dem Personalrat vorgelegte Maßnahme gleichfalls als<br />

gebilligt.<br />

Für den Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter bestimmen<br />

die Vorschriften über das Mitbestimmungsverfahren gem. § 69 BPersVG (Verfah-<br />

58


en bei Nichteinigung) die weitere Vorgehensweise. Wird in diesen Fällen die Einigungsstelle<br />

angerufen, so beschließt diese eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.<br />

Die oberste Dienstbehörde aber ist an diese Empfehlung nicht gebunden.<br />

Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Leiter<br />

der Dienststelle bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung nach<br />

§ 69 Abs. 5 BPersVG treffen.<br />

4. Mitwirkung<br />

Das Verfahren der Mitwirkung des Personalrates richtet sich nach den Vorschriften<br />

des § 72 BPersVG.<br />

Danach ist, soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, die von der Dienststelle<br />

beabsichtigte Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung<br />

rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.<br />

Auch in diesem Verfahren muss sich der Personalrat innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen<br />

zu der vorgelegten Maßnahme äußern. Soweit er Einwendungen hat, muss<br />

er diese dem Leiter der Dienststelle, unter Angabe von Gründen fristgerecht mitteilen.<br />

Anderenfalls gilt die dem Personalrat vorgelegte Maßnahme gleichfalls als gebilligt.<br />

Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht im<br />

vollen Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der<br />

Gründe schriftlich mit.<br />

Der Personalrat kann in diesem Fall binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung<br />

die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung<br />

besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen.<br />

In diesem Fall hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung<br />

der angerufenen Dienststelle auszusetzen. Der Personalrat hat eine Abschrift des Antrages<br />

seiner Dienststelle zuzuleiten.<br />

Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Leiter<br />

der Dienststelle bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung nach<br />

§ 72 Abs. 6 in Verbindung mit § 69 Abs. 5 BPersVG treffen.<br />

Die übergeordnete Dienststelle. – d.h. im dreistufigen Verwaltungsaufbau die oberste<br />

Dienstbehörde - entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung<br />

über die Angelegenheit endgültig.<br />

Eine Anrufung der Einigungsstelle ist nicht möglich.<br />

Es kommt beim Mitwirkungsverfahren somit allein auf die Initiative des Personalrates<br />

an, ob im Falle einer teilweisen oder im ganzen erfolgte Nichtberücksichtigung seiner<br />

Ablehnungsgründe durch die Dienststelle das Stufenverfahren eröffnet wird.<br />

59


5. Initiativrecht des Personalrates<br />

Nach § 70 BPersVG hat der Personalrat die Möglichkeit, Maßnahmen, die seiner Mitbestimmung<br />

unterliegen, schriftlich dem Leiter seiner Dienststelle vorzuschlagen. Dabei<br />

hat der Personalrat zu berücksichtigen, dass dieses in Wahrnehmung der kollektiven<br />

Interessen der Beschäftigten geschieht.<br />

Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.<br />

Sollte der Dienststellenleiter dem Antrag des Personalrates nicht entsprechen, so bestimmt<br />

sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des § 69 Abs. 3 und 4<br />

BPersVG. In diesen Fällen besteht ein uneingeschränktes Initiativrecht des Personalrates,<br />

mit einem Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle.<br />

Ausgenommen hiervon sind die in § 76 und § 85 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG aufgeführten<br />

Angelegenheiten. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten<br />

obersten Dienstbehörde nur eine Empfehlung aussprechen. Diese ist daran aber nicht<br />

gebunden, sie entscheidet endgültig.<br />

Daneben steht dem Personalrat ein allgemeines Initiativrecht zu. In diesen Fällen entscheidet<br />

die Dienststelle abschließend.<br />

6. Ausnahmen von der Beteiligung / Versagungsgründe<br />

In Personalangelegenheiten des in § 77 Abs. 1 BPersVG genannten Personenkreises<br />

erfolgt eine Beteiligung nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG nur, wenn die Betroffenen<br />

dies beantragen.<br />

In den Fällen der § 76 Abs. 2 Nr. 9 und § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wird der Personalrat<br />

nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt.<br />

Die Beteiligung der Personalvertretung entfällt in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 3 Nr.<br />

14 und des § 76 Abs. 1 für die in § 36 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bezeichneten Beamten<br />

und bei Beamtenstellen von A 16 an aufwärts § 77 Abs. 1 BPersVG.<br />

Weitere zusätzliche Einschränkungen finden sich noch in den Vorschriften für besondere<br />

Verwaltungszweige der §§ 85 ff. BPersVG, die sich dann ausschließlich auf den<br />

jeweiligen konkreten Verwaltungszweig beziehen.<br />

Der Personalrat kann in den Fällen der § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG seine Zustimmung<br />

nur aus den in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Gründen verweigern.<br />

• Die beabsichtigte Maßnahme muss gegen Gesetz, Verordnung, Tarifvertrag, gerichtliche<br />

Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung<br />

verstoßen. Bei den Gesetzen ist auf die zugunsten der Beschäftigten erlassenen<br />

Normen zu achten.<br />

• Der Personalrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen<br />

begründete Besorgnis besteht, dass durch die von der Dienststelle beabsichtigte<br />

Maßnahme der Betroffene oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne<br />

dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.<br />

60


• Die Gefahr einer Störung des Friedens in der Dienststelle muss nach der Regelung<br />

des Gesetzes infolge eines unsozialen oder gesetzwidrigen Verhaltens des betreffenden<br />

Beschäftigten bzw. Bewerbers zu besorgen sein.<br />

7. Grenzen der Beteiligung<br />

Der Gesetzgeber macht in § 104 BPersVG deutlich, dass einer Beteiligung der Personalvertretungen<br />

Grenzen gesetzt sind. Danach dürfen Entscheidungen der Dienststelle,<br />

die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der<br />

Regierungsverantwortung sind, nicht auf neutrale Stellen übertragen werden, die außerhalb<br />

der Regierungsverantwortung stehen (Ilbertz/Widmaier § 104 Anm. 2). Die<br />

Personalvertretungen und letztendlich die Einigungsstelle verfügen über keine hinreichende<br />

demokratische Legitimation, denn sie sind verfassungsrechtlich weder das<br />

Volk noch von diesem gewählt. Die von der Verwaltung zu erfüllenden Aufgaben werden<br />

vom Parlament (dem gewählten Organ) bestimmt.<br />

In der personalvertretungsrechtlichen Praxis wird es sich zurzeit häufig um Maßnahmen<br />

der Verwaltungsmodernisierung handeln.<br />

Verbleibt allerdings im Zusammenhang mit einer mitbestimmungspflichtigen organisatorischen<br />

Maßnahme ein selbständiger Handlungsspielraum im innerdienstlichen<br />

Bereich entfällt folgerichtig das Beteiligungsrecht des Personalrats nicht (Ilbertz<br />

/Widmaier, § 104 Anm. 2). Unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesverfassungsgericht<br />

und vom Bundesverwaltungsgericht definierten sogenannten Schutzzweckgrenze<br />

ist die Mitbestimmung nur dann ausgeschlossen, wenn die zur Rede stehende<br />

Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter aufweist (BVerwG v. 19.05.2003, 6 P<br />

16.02; ZfPR 10/2003, 266 ff).<br />

8. Mitwirkungs- und Anhörungsrecht bei Kündigungen<br />

Spricht der Arbeitgeber gegenüber einem Beschäftigten eine ordentliche Kündigung<br />

aus, so wirkt der Personalrat nach § 79 BPersVG mit. Erhebt der Personalrat Einwendungen,<br />

so kann er diese nur auf die Ablehnungsgründe des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis<br />

5 BPersVG stützen. Wird dem Arbeitnehmer dennoch gekündigt, so muss die Dienststelle<br />

ihm mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrates zuleiten.<br />

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat<br />

nach § 79 Abs. 3 BPersVG anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte<br />

Maßnahme gegenüber dem Personalrat zu begründen. Beabsichtigt die Personalvertretung<br />

Einwendungen zu erheben, so muss sie diese unverzüglich, spätestens aber<br />

binnen drei Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitteilen.<br />

Eine ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.<br />

61


9. Anhörungsrechte<br />

Der Gesetzgeber hat im § 78 Abs. 3 bis 5 BPersVG Fälle definiert, in denen die Personalvertretung<br />

anzuhören ist.<br />

Auch im Wege der Anhörung muss die Mitteilung des Leiters der Dienststelle umfassend<br />

sein.<br />

Die Dienststelle muss der Personalvertretung rechtzeitig die Absicht mitteilen, dass sie<br />

vorhabe eine bestimmte Maßnahme durchzuführen. Die Personalvertretung muss die<br />

Möglichkeit zur Äußerung erhalten. Die Dienststelle ist im Falle der Ablehnung der<br />

beabsichtigten Maßnahme durch die Personalvertretung nicht gehindert, ihre Maßnahme<br />

durchzuführen. Ein Stufenverfahren ist nicht möglich.<br />

10. Teilnahme an Prüfungen<br />

Einem Mitglied des Personalrates, in dessen Zuständigkeitsbereich von der Dienststelle<br />

Prüfungen von Beschäftigten abgenommen werden, wird das Recht eingeräumt an<br />

Prüfungen beratend teilzunehmen § 80 BPersVG. Das Teilnahmerecht bezieht sich auf<br />

jede Art von Prüfung. Die Auswahl des an der Prüfung teilnehmenden Personalratsmitgliedes<br />

erfolgt durch Plenumbeschluss. Bei seiner Beschlussfassung hat der Personalrat<br />

darauf zu achten, dass es sich um ein für die Prüfung sachverständiges Mitglied<br />

handelt.<br />

11. Beteiligung an der Gefahrenverhütung<br />

Aus der Vorschrift des § 81 BPersVG ergeben sich für den Personalrat eine Reihe von<br />

Rechten und Pflichten. Bei der Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren ist dem<br />

Personalrat aber kein förmliches Beteiligungsrecht eingeräumt worden. Er soll den<br />

Leiter der Dienststelle, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen beraten<br />

und unterstützen<br />

12. Rechtsfolgen einer fehlerhaften Mitbestimmung<br />

Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung kann auf unterschiedliche Weise<br />

verletzt werden. So kann das Beteiligungsverfahren unzulässiger Weise abgebrochen<br />

werden oder die Maßnahme umgesetzt werden, bevor die Beteiligungsfrist der Personalvertretung<br />

abgelaufen ist und diese zugestimmt hat.<br />

Die Rechtswirkungen einer unterlassenen Beteiligung können in der Praxis recht unterschiedlich<br />

sein. Es kommt darauf an, ob es sich um rechtsgeschäftliche Handlungen<br />

nach dem Privatrecht (Arbeitsrecht) oder um (öffentlich-rechtliche) Verwaltungsakte<br />

handelt.<br />

13. Dienstvereinbarungen<br />

Eine Dienstvereinbarung dient dazu, bestimmte Angelegenheiten für die nach dem<br />

Gesetz handelnden Partner verbindlich festzulegen, soweit eine gesetzliche oder tarif-<br />

62


liche Regelung nicht besteht. Eine Dienstvereinbarung kann nur in den im Gesetz genannten<br />

Fällen der § 75 Abs. 3 u. 5 und § 76 Abs. 2 BPersVG abgeschlossen werden.<br />

Dienstvereinbarungen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, sind rechtsunwirksam<br />

§ 73 BPersVG. Personalvertretung und Dienststelle führen gemeinsame Erörterungen<br />

mit dem Ziel durch, zu einer gemeinsamen übereinstimmenden Willenserklärung<br />

zu gelangen. Für die Dienstvereinbarung ist zwingend Schriftform vorgesehen.<br />

Weiterhin sind die gemeinsame Unterzeichnung und die Bekanntgabe zwingend vorgeschrieben.<br />

Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich abgeschlossen werden gehen<br />

den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Dies ist auch dann der Fall,<br />

wenn bereits bestehende Dienstvereinbarungen abweichende Regelungen enthalten.<br />

63


Die Aufgaben der Stufenvertretungen /<br />

der Gesamtpersonalrat<br />

64


Die Stufenvertretungen<br />

1. Allgemeines<br />

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der<br />

Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Behörden Hauptpersonalräte gebildet<br />

(§ 53 Abs. 1 BPersVG).<br />

Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung gelten die gleichen gesetzlichen<br />

Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des<br />

BPersVG über die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder<br />

gelten mit einigen nachstehend aufgeführten Abweichungen entsprechend.<br />

• Für die Einladung des Wahlvorstandes zur konstituierenden Sitzung gilt § 34 Abs. 1<br />

BPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens<br />

zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.<br />

• An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nicht ständig Beschäftigten<br />

betreffen, gibt es für die Vertretung dieses Beschäftigtenkreises kein Teilnahmerecht<br />

an den Sitzungen der Stufenvertretungen.<br />

• Die Bestimmungen des BPersVG über die Abhaltung von Sprechstunden während<br />

der Arbeitszeit gelten nicht für die Stufenvertretungen.<br />

• Stufenvertretungen haben keinen Anspruch auf Anwendung des Katalogs über die<br />

Anzahl der von ihrer dienstlichen Tätigkeit für die Personalratsarbeit ganz freizustellenden<br />

Mitglieder nach § 46 Abs. 4 BPersVG.<br />

Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen bestimmt sich nach § 82 Abs. 1 BPersVG.<br />

Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt<br />

ist, an Stelle des Personalrats (örtlicher oder Gesamtpersonalrat) die bei der zuständigen<br />

Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.<br />

Eine Zuständigkeit der Stufenvertretung ist auch dann gegeben, wenn sie im Rahmen<br />

des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens nach den §§ 69 Abs. 3 und 72 Abs. 4<br />

BPersVG angerufen werden (Einigungsverfahren).<br />

Die Stufenvertretung ist gehalten, bevor sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst beschließt,<br />

in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen,<br />

dem Personalrat, in dessen Bereich die Maßnahme wirksam wird, Gelegenheit zur Äußerung<br />

zu geben. In diesen Fällen verdoppeln sich die Äußerungsfristen der §§ 69 und<br />

72 BPersVG (Anhörungsverfahren nach § 82 Abs. 2 BPersVG).<br />

Beschlüsse, die eine Stufenvertretung fasst, bevor das Anhörungsverfahren nach § 82<br />

Abs. 2 BPersVG abgeschlossen ist, d. h. Beschlüsse, die vor Eingang der Stellungnahme<br />

des örtlichen Personalrats getroffen werden (sog. Vorbehaltsbeschlüsse) sind unzulässig.<br />

Sie verletzen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Informationsrechte<br />

und Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder der Stufenvertretung (im zu<br />

entscheidenden Fall Mitglieder des Hauptpersonalrates - Beschluss des 6. Senats vom<br />

19.07.1994 - BVerwG 6 P 12.02).<br />

Eine Stufenvertretung ist aber keine vorgesetzte oder übergeordnete Personalvertretung.<br />

Sie kann weder Entscheidungen der Personalvertretungen nachgeordneter Be-<br />

65


hörden aufheben, noch Berufungsinstanz für deren Entscheidungen sein (BVerwG<br />

vom 18.06.1965, PV 1965, 229). Gesondert zu betrachten ist aber das Verfahren bei<br />

Nichteinigung.<br />

2. Bildung der Stufenvertretungen<br />

2.1. Bezirkspersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />

Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe<br />

Bezirkspersonalräte gebildet.<br />

Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs<br />

der Mittelbehörde gewählt § 53 Abs. 2 BPersVG.<br />

Behörden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten<br />

Dienstbehörde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen<br />

nachgeordnet sind. Mittelbehörden im dreistufigen Verwaltungsaufbau des Bundes<br />

sind u. a. Oberfinanzdirektionen, Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, Wehrbereichsverwaltungen,<br />

Grenzschutzpräsidien.<br />

Die jeweilige Größe der Stufenvertretung richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 16 BPersVG. Jede Gruppe erhält aber mindestens einen Vertreter.<br />

Der Bezirkspersonalrat ist aber nur die für die Beschäftigten der der Mittelbehörde<br />

nachgeordneten Dienststelle zuständige Stufenvertretung. Nicht aber für die Beschäftigten<br />

der Mittelbehörde selbst. Die für die Beschäftigten zuständige Personalvertretung<br />

ist der ÖPR (ggf. auch zusätzlich der GPR). Zuständige Stufenvertretung ist dann<br />

der HPR.<br />

2.2. Hauptpersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />

Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der obersten<br />

Dienstbehörde Hauptpersonalräte gebildet.<br />

Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs<br />

der obersten Dienstbehörde gewählt § 53 Abs. 2 BPersVG.<br />

Oberste Dienstbehörde ist diejenige Behörde, der im Instanzenzug keine andere<br />

Dienststelle mehr übergeordnet ist. In der Regel sind dies die Bundesministerien. Bei<br />

bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist obere<br />

Dienstbehörde in der Regel der Vorstand.<br />

Die jeweilige Größe der Stufenvertretung richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

§ 53 Abs. 1 i. V. m. § 16 BPersVG. Jede Gruppe erhält aber mindestens einen Vertreter.<br />

3. Sonderbestimmungen<br />

3.1. Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen § 85 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG<br />

3.2. Deutsche Bundesbank § 89 BPersVG<br />

66


4. Die Aufgaben der Stufenvertretungen<br />

4.1. Zuständigkeit der Stufenvertretung § 82 BPersVG<br />

Die Zuständigkeit einer Stufenvertretung ist dann gegeben, wenn der Leiter einer<br />

nachgeordneten Behörde keine Entscheidungsbefugnisse besitzt und die vom Leiter<br />

der Mittelbehörde oder der obersten Dienstbehörde zu entscheidende Maßnahme<br />

über den Bereich der (eigenen) örtlichen Dienststelle hinausreicht (BVerwG v.<br />

14.04.1961, BVerwGE 12, 198).<br />

Die Stufenvertretung ist also immer dann zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde<br />

oder der obersten Dienstbehörde eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten<br />

der Mittelbehörde beziehungsweise der obersten Dienstbehörde und der<br />

nachgeordneten Behörden gleichermaßen betrifft ( BVerwG v. 13.09.2002 – 6 P 4.02).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Entscheidung nicht mehr allein darauf ab<br />

in welcher Funktion der Leiter der Mittelbehörde oder der obersten Dienstbehörde<br />

tätig wird, sondern legt nunmehr den Gesamtvorgang bei Beantwortung der Frage<br />

nach der zu beteiligenden Personalvertretung zu Grunde (ZfPR 12/2002, 328; ZfPR<br />

11/2003, 292). Hat die beabsichtigte Maßnahme ausschließlich Auswirkungen auf die<br />

Dienststelle „Mittelbehörde“ oder „oberste Dienstbehörde“ und ist sie allein auf diese<br />

bezogen dann ist der dort gebildete örtliche Personalrat zu beteiligen. Die bei der<br />

Dienststelle „Mittelbehörde“ oder „oberste Dienstbehörde“ gebildete Stufenvertretung<br />

ist als erstzuständige Personalvertretung immer nur ersatzweise anstelle des<br />

Personalrats einer bestimmten Dienststelle zu beteiligen und deshalb nicht dazu berufen,<br />

zentral bei allen Dienststellen im Bereich der übergeordneten Dienststelle auftretenden<br />

personalvertretungsrechtlichen Belange erstmals geltend zu machen und dabei<br />

untereinander auszugleichen (OVG Rheinland-Pfalz vom 17.07.2007 – 4 A<br />

11396/06.OVG).<br />

4.2 Anhörung des (örtlichen) Personalrats<br />

Die beteiligte Stufenvertretung muss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte<br />

oder Dienststellen betreffen, dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung<br />

geben. Die hat ihre Stellungnahme in einem Plenumbeschluss festzulegen. Die Stufenvertretung<br />

ist an die Äußerung der Personalvertretung aber nicht gebunden. Sie<br />

entscheidet eigenständig durch Beschluss.<br />

Der Gesamtpersonalrat<br />

1. Bildung und Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats § 55 BPersVG<br />

Dieser kann gebildet werden, wenn sich die Beschäftigten einer Nebenstelle oder einer<br />

räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegenden Teildienststelle in geheimer Abstimmung<br />

für die Bildung eigener Personalvertretungen entscheiden. Der Beschluss<br />

ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung<br />

wirksam (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Für den Fall, dass die Mehrheit der Beschäftigten<br />

einer Nebenstelle oder einer Teildienststelle eine personalvertretungsrechtliche<br />

Verselbständigung beschließen sollte, ist nach der Bestimmung des § 55 BPersVG eine<br />

Gesamtpersonalrat (GPR) zu bilden.<br />

67


Für die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des GPR gelten nach § 56 BPersVG die<br />

Bestimmungen der §§ 53 Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend den<br />

für Stufenvertretungen.<br />

Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Gesamtdienststelle<br />

gewählt, für die er gebildet werden soll.<br />

Der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung.<br />

2. Aufgaben und Zuständigkeitsbereich<br />

Der GPR ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, in denen der Leiter der verselbständigten<br />

Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, weil diese allein der Leiter<br />

der Hauptdienststelle zu treffen hat.<br />

Damit kommt der GPR eine Auffangfunktion zu. Diese ist aber in ihrem Umfang und in<br />

ihre Bedeutung nicht von vornherein auf ein bestimmtes Maß festgelegt, weil sie von<br />

den tatsächlichen Gegebenheiten und Zuständigkeiten des Leiters der Nebenstelle<br />

abhängt.<br />

Das heißt, je mehr Zuständigkeiten beim Leiter der verselbständigten Dienststelle und<br />

damit bei dem dortigen Personalrat liegen, umso weniger Kompetenzen hat der GPR<br />

und umgekehrt (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1991-BVerwG 6 P 12.89, ZBR 1992, 88).<br />

Eine Zuständigkeit des GPR ist somit immer dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter<br />

(der Hauptdienststelle) mit Wirkung für einen verselbständigten Dienststellenteil oder<br />

die Gesamtdienststelle entscheidet. Daneben besitzt der GPR eine Zuständigkeit für<br />

die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten die der Leiter der Hauptdienststelle, über<br />

diesen Bereich hinausgehend, für die gesamte Dienststelle trifft. Insoweit nimmt der<br />

Leiter der Hauptdienststelle eine Doppelfunktion gegenüber dem GPR ein.<br />

Regelt also der Leiter der Hauptdienststelle eine Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit,<br />

welche die Beschäftigten der Hauptdienststelle und diejenigen der verselbständigten<br />

Nebenstellen gleichermaßen betrifft, so ist der Gesamtpersonalrat zur<br />

Mitbestimmung berufen (BVerwG v. 20.08.2003 - 6 C 5 03; PersV 1 / 2 2004, 52). Soweit<br />

die Rechtsprechung nunmehr auch von der Betroffenheit der Beschäftigten ausgeht<br />

bedeutet dies für die Praxis, dass personellen Angelegenheiten häufig eine Angelegenheit<br />

der gesamten Dienststelle darstellen und das dann folgerichtig der Gesamtpersonalrat<br />

zu beteiligen ist.<br />

68


Das Verfahren bei Nichteinigung -<br />

die Einigungsstelle<br />

69


Das Verfahren bei Nichteinigung<br />

1. Das Einigungsverfahren<br />

Nachstehend dargestellt wird das Verfahren der Nichteinigung im klassischen dreistufigen<br />

Verwaltungsaufbau. Ist der Aufbau nicht dreistufig oder erfolgt die erstinstanzliche<br />

Beteiligung im dreistufigen Verwaltungsaufbau nicht auf der untersten Ebene so<br />

verkürzt sich das Verfahren entsprechend.<br />

1.1. Dienststelle - Personalrat der Dienststelle § 69 Abs. 3 BPersVG<br />

Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem bei ihr gebildeten<br />

Personalrat in den Fällen der Mitwirkung eine Einigung nicht zustande, so kann<br />

der Personalrat die Angelegenheit binnen drei Arbeitstage nach Zugang der übergeordneten<br />

Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung<br />

vorlegen § 72 Abs. 4 BPersVG. Die Dienststelle muss den Vollzug der Maßnahme<br />

bis zur Entscheidung aussetzen.<br />

Kommt in den Fällen der Mitbestimmung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten<br />

Dienststelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat eine Einigung nicht zustande, so<br />

können der Leiter der Dienststelle oder die Personalvertretung die Angelegenheit innerhalb<br />

von sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle,<br />

bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Legt der Leiter der Dienststelle die<br />

Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, so teilt er dies dem Personalrat<br />

unter Angabe der Gründe mit.<br />

1.2. Abbruch des Verfahrens<br />

Der Leiter der Dienststelle ist grundsätzlich nicht befugt die Erfolgsaussichten des Stufenverfahrens<br />

selbst einzuschätzen und das Einigungsverfahren abzubrechen und die<br />

Maßnahmen gegen den Willen der Personalvertretung durchzuführen (BVerwG vom<br />

12.03.1996, BVerwGE 74, 100). Im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle darf<br />

grundsätzlich keiner der personalvertretungsrechtlichen Partner den anderen zwingen,<br />

sich seiner rechtlichen oder sachlichen Auffassung anzuschließen. Der Abbruch<br />

des Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Ablehnungsgründe der Personalvertretung<br />

nicht auf die Gründe des Versagungskataloges gestützt werden. Diese Ablehnung<br />

wäre rechtsmissbräuchlich und somit unbeachtlich. Das Stufenverfahren müsste<br />

nicht durchgeführt werden.<br />

Der Abbruch des Verfahrens ist folglich nur dann zulässig, wenn die Ablehnung des<br />

Personalrates rechtsmissbräuchlich ist oder die Ablehnungsgründe von vornherein<br />

und eindeutig nicht zutreffend sein können, sie nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise<br />

auch nur möglich erscheinen.<br />

Maßgeblich ist demnach nicht, ob die Begründung des Personalrats zutreffend ist, o-<br />

der ob ihr aus der Betrachtungsweise der Dienststelle eine fehlerhafte Bewertung<br />

zugrunde gelegt worden ist. Es kommt hierbei nicht auf die Betrachtungsweise der<br />

Dienststelle an (VG Dresden v. 11.1.2002 - K 2183/01, Rehak, SächsVBl. Heft 1/2003 S.<br />

15). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Personalrat im Regelfall nicht über eine<br />

juristische Fachkompetenz verfügt.<br />

70


1.3. Mittelbehörde - Bezirkspersonalrat<br />

Kommt zwischen dem Leiter einer Mittelbehörde und dem bei ihr gebildeten Bezirkspersonalrat<br />

in den Fällen der Mitwirkung eine Einigung nicht zustande, so kann der<br />

Bezirkspersonalrat die Angelegenheit binnen drei Arbeitstage nach Zugang der übergeordneten<br />

Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf<br />

Entscheidung vorlegen § 72 Abs. 4 BPersVG. Die Dienststelle muss den Vollzug der<br />

Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen.<br />

Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung und will der Leiter der übergeordneten<br />

Dienststelle (Mittelbehörde) die Maßnahme ebenfalls durchsetzen, so hat er die Stufenvertretung<br />

(Bezirkspersonalrat) unverzüglich zu unterrichten und ihre Zustimmung<br />

zu beantragen § 79 Abs. 3 BPersVG.<br />

Kommt zwischen dem Leiter einer übergeordneten Dienststelle und dem bei ihr gebildeten<br />

Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so können der Leiter oder der<br />

Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von sechs Arbeitstagen auf dem<br />

Dienstweg der obersten Dienststelle vorlegen.<br />

1.4. Oberste Dienstbehörde - Hauptpersonalrat § 69 Abs. 4 BPersVG<br />

In den Fällen der Mitwirkung verhandelt die übergeordnete Dienststelle (oberste<br />

Dienstbehörde) mit der Stufenvertretung (Hauptpersonalrat) und entscheidet sodann<br />

endgültig § 72 Abs. 4 BPersVG.<br />

Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat in den Fällen der Mitbestimmung, sofern er<br />

an der Maßnahme festhält, den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und<br />

dessen Zustimmung zu beantragen.<br />

Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden<br />

Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet oder empfiehlt die<br />

Einigungsstelle. Eine Frist für die Anrufung der Einigungsstelle gibt es nicht.<br />

Wird die Einigungsstelle nicht angerufen, obwohl auf der obersten Ebene eine Einigung<br />

nicht erzielt worden ist, kann die Dienststelle die Maßnahme nicht umsetzen.<br />

1.5. Unmittelbare Anrufung der Einigungsstelle<br />

Sind der Leiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde identisch so kann die Einigungsstelle<br />

unmittelbar angerufen werden. Beabsichtigt also der Leiter der obersten<br />

Dienstbehörde für seine Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und<br />

kommt es zu keiner Einigung mit dem zuständigen (örtlichen) Personalrat, dann ist die<br />

Einigungsstelle unmittelbar anzurufen. Das gilt auch, wenn der Leiter der obersten<br />

Dienstbehörde für seinen gesamten Geschäftsbereich eine mitbestimmungspflichtige<br />

Maßnahme beabsichtigt und er keine Einigung mit dem zuständigen Hauptpersonalrat<br />

erzielt. Betroffen sind die Fälle, in denen zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde<br />

und dem Hauptpersonalrat oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde und<br />

dem (örtlichen) Personalrat für den Bereich der Dienststelle im „erstinstanzlichen“<br />

Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande gekommen ist.<br />

Die Durchführung des Verfahrens nach § 72 Abs. 4 BPersVG im Rahmen der Mitwirkung<br />

ist nicht möglich, da es an einer übergeordneten Dienststelle bei der eine Stufenvertretung<br />

besteht mangelt.<br />

71


1.6. Anrufung der obersten Dienstbehörde und der Einigungsstelle bei Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste<br />

Dienstbehörde das in der jeweiligen Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene<br />

oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde<br />

die anzurufende Stelle. Für das weitere Verfahren und die Anrufung der<br />

Einigungsstelle gelten die vorstehend gemachten Ausführungen.<br />

Das Verfahren vor der Einigungsstelle<br />

1. Bildung der Einigungsstelle<br />

Die Einigungsstelle wird für die Dauer der Wahlperiode oder von Fall zu Fall bei der<br />

jeweiligen obersten Dienstbehörde gebildet.<br />

Sie besteht aus jeweils drei Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde<br />

und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie<br />

einem unparteiischen Vorsitzenden. Auf die Person des Vorsitzenden müssen sich beide<br />

Parteien einigen. Wird eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt,<br />

können beide Parteien beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts die Ernennung<br />

eines Vorsitzenden beantragen. Unter den von der Personalvertretung bestellten<br />

Beisitzern muss sich je ein Beamter und Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei<br />

denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder einen der in der einem<br />

Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr<br />

Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.<br />

2. Kosten der Einigungsstelle<br />

Die Kosten der Einigungsstelle sind Kosten im Sinne des § 44 BPersVG. Sie sind von der<br />

Dienststelle zu tragen.<br />

3. Verhandlung der Einigungsstelle<br />

Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit<br />

zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit diesen kann die<br />

Äußerung auch schriftlich erfolgen.<br />

4. Beschlussfassung der Einigungsstelle<br />

Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss, der<br />

schriftlich abzufassen und zu begründen ist. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle<br />

mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich<br />

zu übersenden.<br />

72


Die Beteiligten sind mit Ausnahme der in § 76 BPersVG (eingeschränkte Mitbestimmung)<br />

und § 85 Abs. 1 BPersVG (Sondervorschriften für den Bundesgrenzschutz) genannten<br />

Fälle, an den Beschluss der Einigungsstelle gebunden.<br />

Gegen den Beschluss der Einigungsstelle kann nach § 83 BPersVG das Verwaltungsgericht<br />

angerufen werden.<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.1983 (BVerwGE<br />

68, 1169) unterliegen Beschlüsse der Einigungsstelle in vollem Umfange der Kontrolle<br />

durch die Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung<br />

vom 29.06.1994 (PersR 1994, 574), festgestellt, dass die Fachkammern der Verwaltungsgerichte<br />

zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Einigungsstelle<br />

befugt sind. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich jedoch nur auf die<br />

Frage, ob die Entscheidung der Einigungsstelle geltendes Recht verletzt; als Entscheidung<br />

ist dabei allein die Beschlussformel zu verstehen.<br />

73


Die Personalversammlung<br />

74


Grundsätze der Personalversammlung<br />

1. Zusammensetzung der Personalversammlung § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

Die Personalversammlung setzt sich aus allen Beschäftigten der Dienststelle zusammen.<br />

Dazu gehören auch die nicht wahlberechtigten Beschäftigten und der Leiter der<br />

Dienststelle. Es kommt bei der Zugehörigkeit zur Personalversammlung also nicht auf<br />

die Wahlberechtigung sondern auf die Beschäftigung in der Dienststelle im Sinne der<br />

Beschäftigtendefinition des § 4 BPersVG. Beschäftigte die sich in Elternzeit befinden<br />

gehören zum Teilnehmerkreis (BAG v. 31.5.1989).<br />

2. Einberufung, Sitzungsleitung und Hausrechts § 48 Abs. 1 Satz 2 BPersVG<br />

Zur Einberufung einer Personalversammlung bedarf es eines förmlichen Beschlusses<br />

der Personalvertretung. Unterlässt eine Personalvertretung die Einberufung einer ordentlichen<br />

Personalversammlung, so stellt dies einen Pflichtverstoß im Sinne des § 28<br />

BPersVG dar (BVerwG v. 25.2.1972, PersV 1972, 214).<br />

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit heraus ist der Termin einer<br />

Personalversammlung mit dem Leiter der Dienststelle abzustimmen. Kann allerdings<br />

ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so legt die Personalvertretung den endgültigen<br />

Termin unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse fest (OVG Münster v.<br />

4.9.1989, ZBR 1990, 30).<br />

Die Leitung der Personalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Personalrates, bei<br />

dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Auch wenn der Leiter der Dienstelle teilnimmt,<br />

liegt die Versammlungsleitung beim Personalratsvorsitzenden.<br />

Die Ausübung des Hausrechts liegt beim Leiter der Versammlung, also dem Vorsitzenden<br />

des Personalrates. Er trägt die Verantwortung für die gesetzeskonforme Durchführung,<br />

eröffnet und schließt die Personalversammlung, erteilt das Wort und kann<br />

dieses gegebenenfalls auch entziehen. Ferner ist er verantwortlich für die Niederschrift.<br />

Rechtsprechung<br />

Kein Zwang zur Anfertigung von Niederschriften über Personalversammlungen23<br />

Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht keine Verpflichtung dahingehend vor, über den<br />

Verlauf einer Personalversammlung und/oder die dort gefassten Beschlüsse eine Niederschrift<br />

anzufertigen. Generell sind die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen über die Anfertigung<br />

einer Niederschrift über jede Sitzung der Personalvertretung nicht für die Personalversammlung<br />

entsprechend anwendbar.<br />

23<br />

OVG Niedersachsen v. 18.3.1992, PersR 1993, 127 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 15<br />

75


3. Gebot der Nichtöffentlichkeit § 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />

Der Versammlungsleiter hat darauf zu achten, dass das Gebot der Nichtöffentlichkeit<br />

eingehalten wird. Lässt er einen Verstoß gegen dieses Gebot zu, so kann es sich, insbesondere<br />

dann, wenn es wissentlich geschieht, um eine Pflichtverletzung im Sinne des<br />

§ 28 BPersVG handeln. Nehmen nicht berechtigte Personen an einer Personalversammlung<br />

teil, dann verliert diese ihren eigentlichen Charakter und wird zur öffentlichen<br />

Versammlung, für die eine Dienststelle weder Kosten tragen noch Dienstbefreiung<br />

gewähren darf. In Dienststellen ab einer nicht mehr überschaubaren Beschäftigtenzahl<br />

ist daher immer zu empfehlen, zu Beginn der Versammlung die Nichtöffentlichkeit<br />

herzustellen. Dies geschieht in der Praxis, indem der Versammlungsleiter auf<br />

die Nichtöffentlichkeit hinweist und nichtberechtigte Personen auffordert, den Veranstaltungsort<br />

zu verlassen.<br />

4. Durchführung während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen<br />

Verhältnisse § 50 Abs. 1 BPersVG<br />

Unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse finden die ordentliche Personalversammlung<br />

und diejenige, die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle abgehalten<br />

wird, während der Arbeitszeit statt. Die Beschäftigten haben das Recht an einer Personalversammlung<br />

teilzunehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Teilnahme an<br />

einer Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte<br />

zur Folge.<br />

Außerordentliche Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit<br />

statt. Im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle kann aber auch eine<br />

Durchführung während der Arbeitszeit erfolgen.<br />

Rechtsprechung<br />

Festlegung des Zeitpunkts einer Personalversammlung24<br />

Zur Festlegung von Tag und Stunde einer Personalversammlung bedarf die Personalvertretung<br />

nicht der Zustimmung des Dienststellenleiters. Kommt eine Einigung im Rahmen der<br />

vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststellenleiter nicht<br />

zustande, dann steht der Personalvertretung das Recht zu, den Zeitpunkt zu bestimmen. Bei<br />

der Entscheidung der Frage, ob die Durchführung einer Personalversammlung den Dienstbetrieb<br />

behindern kann, ist zu berücksichtigen, dass eine Personalversammlung ein gesetzlich<br />

vorgesehener Bestandteil des Arbeitslebens ist und dass durch sie verursachte Beeinträchtigungen<br />

des Dienstbetriebes grundsätzlich hinzunehmen sind<br />

5. Zuständigkeiten der Personalversammlung § 51 BPersVG<br />

Die Personalversammlung ist kein der Personalvertretung übergeordnetes Organ. Sie<br />

ist lediglich das Ausspracheforum, das Anträge und Beschwerden an die Personalver-<br />

24<br />

OVG Münster v. 4.9.1989, ZBR 1990, 30 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe, 46<br />

76


tretung herantragen kann, auf deren Bestand aber keinen Einfluss hat. Erörterungsgegenstände<br />

können zunächst alle Themen sein, mit denen die Personalvertretung im<br />

Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages befasst ist. Die weiteren in § 51 genannten Themen<br />

müssen in erster Linie die Beschäftigten und die Arbeitsbedingungen innerhalb<br />

der Dienststelle im weitesten Sinne betreffen (OVG Münster v. 4.9.1989, ZBR 1990,<br />

30). Unzulässig ist die Behandlung dieser Themen dann, wenn keine konkrete Frage<br />

mit Dienststellenbezug zur Diskussion steht. Die Tagesordnung der Personalversammlung<br />

darf unzulässige Erörterungspunkte nicht enthalten. Entsteht die Diskussion solcher<br />

Themen außerhalb der Tagesordnung, so muss der Versammlungsleiter in Ausübung<br />

seines Hausrechts dieses unterbinden. Lässt er eine entsprechende Diskussion<br />

zu, begeht er einen Pflichtverstoß nach § 28 BPersVG.<br />

Arten der Personalversammlung<br />

1. Arten der Personalversammlung<br />

1.1. Ordentliche Personalversammlung einmal im Kalenderhalbjahr zur Abgabe eines<br />

Tätigkeitsberichtes § 49 Abs. 1 BPersVG<br />

Die Personalvertretung ist zwingend dazu verpflichtet, einmal im Kalenderhalbjahr<br />

eine ordentliche Personalversammlung durchzuführen. Dazu gehört die Verpflichtung,<br />

einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Weitere Punkte können erörtert werden. Der Tätigkeitsbericht<br />

dient der Unterrichtung der Beschäftigten und muss in seinen Grundzügen<br />

vom Personalrat beschlossen werden (BVerwG v. 26.5.1970, BVerwGE 28, 295 =<br />

ZBR 1970, 262 = PersV 1970, 260; BVerwG v. 8.10.1975, PersV 1976, 420). Nach einer<br />

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin stellt das Nichterstatten des Tätigkeitsberichtes<br />

einen Pflichtverstoß im Sinne des § 28 BPersVG dar (OVG Berlin v.<br />

12.5.1971, PersV 1972, 215).<br />

Der Personalrat hat bei Abgabe des Tätigkeitsberichtes die Schweigepflicht zu berücksichtigen<br />

und die Friedenspflicht einzuhalten. Bei den Beschäftigten dürfen keine<br />

Zweifel an der neutralen Amtsführung der Personalvertretung entstehen.<br />

Stufenvertretungen und der Gesamtpersonalrat sind nicht berechtigt, Personalversammlungen<br />

durchzuführen.<br />

1.2. Außerordentliche Personalversammlung § 49 Abs. 2 BPersVG<br />

Eine außerordentliche Personalversammlung kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

immer dann durchgeführt werden, wenn aktuelle Themen mit Dienststellenbezug<br />

einer zeitnahen alsbaldigen Erörterung bedürfen. Die Initiative dazu kann ausgehen<br />

• vom Personalrat<br />

• vom Leiter der Dienststelle<br />

• von einem Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten.<br />

Auf Antrag des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der Beschäftigten ist der<br />

Personalrat verpflichtet, die Versammlung durchzuführen und den beantragten Gegenstand<br />

auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

77


1.3. Teilversammlung § 48 Abs. 2 BPersVG<br />

Lassen die dienstlichen Verhältnisse eine Vollversammlung nicht zu, können Teilversammlungen<br />

abgehalten werden. Gründe hierfür können vorliegen, wenn<br />

• im Schichtdienst gearbeitet wird,<br />

• der Dienstbetrieb aufrechterhalten werden muss,<br />

• keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.<br />

Wird eine solche Versammlung in einer räumlich weit entfernt liegenden Teildienststelle,<br />

die sich personalvertretungsrechtlich nicht verselbständigt hat, abgehalten, so<br />

wird diese nur vom Vorsitzenden des Personalrats als Versammlungsleiter durchgeführt.<br />

Teilnahmeberechtigt sind nur die Beschäftigten der Teildienststelle und diejenigen<br />

Personalratsmitglieder, die dieser angehören.<br />

Die Rechtsprechung lässt allerdings offen, ob Vorstandsmitglieder dann ein Teilnahmerecht<br />

haben, wenn Angelegenheiten erörtert werden sollen, die eine Gruppe<br />

betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört. Hier könnte anderenfalls ein Verstoß<br />

gegen die Vertretungsbefugnis des § 32 Abs. 2 BPersVG vorliegen.<br />

1.4. Auf Antrag bei Nichteinberufung § 49 Abs. 3 BPersVG<br />

Unterlässt die Personalvertretung die Durchführung einer Personalversammlung zur<br />

Abgabe des Tätigkeitsberichtes, so kann eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft<br />

einen Antrag auf Einberufung stellen. Der Personalrat ist dann verpflichtet, „vor<br />

Ablauf von zwölf Arbeitstagen“ eine Personalversammlung einzuberufen. Er hat sie<br />

sodann unverzüglich durchzuführen.<br />

Teilnahmerechte<br />

1. Teilnahme weiterer Personen<br />

1.1. Teilnahmerecht/-pflicht des Leiters der Dienststelle § 52 Abs. 2 BPersVG<br />

Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, als Beschäftigter an allen Personalversammlungen<br />

teilzunehmen. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. An Personalversammlungen,<br />

die auf seinem Wunsch durchgeführt werden oder zu denen er ausdrücklich eingeladen<br />

worden ist, hat er teilzunehmen. Unabhängig davon, dass sich aus dem Grundsatz<br />

der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Teilnahmeverpflichtung ergibt, ist es<br />

gleichwohl dem Personalrat zu empfehlen, den Leiter der Dienststelle in dieser Funktion<br />

gesondert einzuladen. Der Termin der Personalversammlung sollte dann rechtzeitig<br />

abgestimmt werden. Im Falle seiner Teilnahme als Beschäftigter steht dem Leiter<br />

der Dienststelle eine Rede und Antragsrecht zu. Hieraus kann allerdings nicht die Verpflichtung<br />

abgeleitet werden sich äußern zu müssen. Anders verhält es sich dann,<br />

wenn er ausdrücklich zu den Themen der Personalversammlung eingeladen worden<br />

ist oder diese auf seinem Wunsch durchgeführt wird. Aus der Teilnahmeverpflichtung<br />

des Abs. 2 ist abzuleiten, dass in diesem Fall eine Rede- und Auskunftspflicht besteht,<br />

auf Befragen muss er sich äußern. Der Gesetzgeber gesteht dem Dienststellenleiter<br />

ausdrücklich nicht das Recht auf Teilnahme mit beratender Stimme zu.<br />

78


Der Leiter der Dienststelle kann sich im Verhinderungsfall vertreten lassen (s.a. § 7<br />

BPersVG). Liegt eine Verhinderung nicht vor und gewinnt die Personalvertretung den<br />

Eindruck, dass sich der Leiter der Dienststelle bewusst der Teilnahme entziehen will,<br />

obwohl er eingeladen worden ist, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der<br />

vertrauensvollen Zusammenarbeit dar.<br />

In personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teildienststellen kann sich in der<br />

Praxis die Frage nach einem Teilnahmerecht des Leiters der Gesamtdienststelle stellen.<br />

Geht man davon aus, dass der Leiter der verselbständigten Teildienststelle dem<br />

Leiter der Gesamtdienststelle als weisungsgebundener Beschäftigter unterstellt bleibt<br />

und dieser regelmäßig im Einzelfall von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, dann<br />

ist von einem Teilnahmerecht auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leiter<br />

der verselbständigten Teildienststelle über keine Regelungsbefugnis verfügt.<br />

1.2. Teilnahmerecht der Beauftragten aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />

und der Arbeitgebervereinigung mit beratender Stimme § 52 Abs. 1 Satz<br />

1 BPersVG<br />

Die Vertreter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften haben das Recht an<br />

den Personalversammlungen teilzunehmen. Es steht ihnen frei, darüber zu befinden,<br />

wen sie als Beauftragten entsenden wollen. Von der Durchführung einer Personalversammlung<br />

sind alle vertretenen Gewerkschaften gleichzeitig und in gleicher Weise zu<br />

benachrichtigen.<br />

Der Wortlaut des Gesetzes gestattet es auch, mehrere Personen zu entsenden. Dies<br />

kann insbesondere dann notwendig sein, wenn deren Anwesenheit wegen ihrer besonderen<br />

Sachkompetenz im Hinblick auf die unterschiedlichen Tagesordnungspunkte<br />

erforderlich ist.<br />

Von der Durchführung einer Personalversammlung sind alle in der Dienststelle vertretenen<br />

Gewerkschaften gleichzeitig und in gleicher Weise zu benachrichtigen. (VGH<br />

Baden-Württemberg v. 21.3.1988, ZBR 1989, 153 ; Leits. ZfPR 1989, 114). Unterlässt die<br />

Personalvertretung die Information über den Zeitpunkt und den Ort einer Personalversammlung<br />

sowie die Mitteilung der Tagesordnung, so kann dies - insbesondere wenn<br />

es vorsätzlich geschieht - einen Verstoß nach § 28 Abs. 1 BPersVG darstellen.<br />

Die Arbeitgebervereinigungen können nur einen Beauftragten entsenden.<br />

Die Beauftragten haben kein Stimmrecht, nehmen aber „mit beratender Stimme“ teil<br />

und können insoweit zur Sache sprechen.<br />

Rechtsprechung<br />

Durchführung einer Personalversammlung (Benachrichtigung der Gewerkschaften)25<br />

Von der Durchführung einer Personalversammlung sind alle in der Dienststelle vertretenen<br />

Gewerkschaften gleichzeitig und in gleicher Weise zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung<br />

hat auch die Bekanntgabe der Tagesordnung mit zu umfassen, um den Gewerkschaften<br />

25<br />

VGH Baden-Württemberg v. 21.3.1988, ZBR 1989, 153; = Leits. ZfPR 1989,114 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht;<br />

10. Ausgabe, 31<br />

79


ausreichend Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob sie von ihrem Teilnahmerecht Gebrauch<br />

machen wollen. Dies gilt auch für solche Gewerkschaften, die nur jugendliche Beschäftigte zu<br />

ihren Mitgliedern zählen.<br />

1.3. Teilnahmerecht von Beauftragten der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats<br />

§ 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />

An einer Personalversammlung kann auch ein Mitglied der Stufenvertretung oder,<br />

sofern dieser besteht, des Gesamtpersonalrates teilnehmen. Wegen der erforderlichen<br />

besonderen Vertrautheit mit den Belangen der Dienststelle und der dort Beschäftigten<br />

ist nur die nächsthöhere Vertretung zur Entsendung eines Mitgliedes berechtigt. Da<br />

der Gesetzgeber ihnen nur ein Anwesenheitsrecht zugestanden hat, sind die Beauftragten<br />

nur zur Äußerung berechtigt, wenn der Versammlungsleiter oder die Personalversammlung<br />

sie dazu auffordern.<br />

Rechtsprechung<br />

Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretung26<br />

Zu Personalversammlungen bei Dienststellen der unteren Verwaltungsstufe kann nur die<br />

nächsthöhere Stufenvertretung, also in der Regel nur der Bezirkspersonalrat, ein Mitglied entsenden.<br />

Die übernächste Stufenvertretung, also in der Regel der Hauptpersonalrat, ist dazu<br />

nicht berechtigt (BVerwG v. 18.3.1981, PersV 1982, 237). Einem dennoch durch Beschluss des<br />

Hauptpersonalrats entsandten Mitglied sind entsprechende Reisekosten auch unter dem Gesichtspunkt<br />

der in vertretbarer Fehleinschätzung begründeten Notwendigkeit der Reise jedenfalls<br />

dann nicht zu erstatten, wenn das Mitglied davon ausgehen musste, dass die Dienststelle<br />

die Erstattung wegen Aufgabenüberschreitung verneinen wird und eine an sich mögliche gerichtliche<br />

Vorklärung der Erstattungspflichtigkeit der Reisekosten unterblieben ist.<br />

1.4. Teilnahmerecht eines Beauftragten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung<br />

besteht § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />

Einem Beauftragten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet ist, steht<br />

ebenfalls ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme zu § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG.<br />

Dieses Recht ist nicht an die Teilnahme eines beauftragten Mitgliedes der Stufenvertretung<br />

gekoppelt. Der Gesetzgeber hat auch dem Beauftragten der Dienststelle nur<br />

ein Anwesenheitsrecht zugestanden. Auch sie sind aufgerufen sich auf Befragen des<br />

Versammlungsleiters oder der Personalversammlung zu äußern. Teilnahmeberechtigt<br />

ist jeweils nur ein Beauftragter der nächsthöheren Dienststelle.<br />

1.5. Auskunftspersonen<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auskunftspersonen zu einer Personalversammlung<br />

geladen werden. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ohne die spe-<br />

26<br />

VGH Baden-Württemberg v. 15.10.1991 - 15 S 388/91 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 18 b<br />

80


ziellen Sachkenntnisse der Auskunftsperson eine sachgerechte Beratung einzelner<br />

Tagesordnungspunkte nicht möglich scheint.<br />

Kosten, Unfall<br />

1. Versammlungskosten § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />

Die Durchführung einer Personalversammlung gehört zu den Aufgaben und Pflichten<br />

einer Personalvertretung. Die Kosten sind folglich als „durch die Tätigkeit des Personalrates“<br />

entstanden von der Dienststelle zu tragen. Der Grundsatz der sparsamen<br />

Verwendung der Haushaltsmittel verpflichtet die Personalvertretung, nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen eine kostengünstige Lösung zu finden. Dies gilt insbesondere dann,<br />

wenn zum Beispiel geeignete Räumlichkeiten angemietet werden müssen. Es entspricht<br />

dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, diese vorher mit dem Leiter<br />

der Dienststelle zu erörtern.<br />

Rechtsprechung<br />

Anmietung von Räumen für Personalversammlungen27<br />

Die Anmietung von Räumen für die Durchführung von Personalversammlungen kommt nur in<br />

Betracht, wenn keine geeigneten Räume in der Dienststelle selbst vorhanden sind.<br />

2. Fahrtkosten der Beschäftigten § 50 Abs. 1 Satz 4 BPersVG<br />

Den Beschäftigten sind die nachgewiesenen Fahrkosten zu erstatten, wenn sie an einer<br />

ordentlichen oder einer auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlung<br />

teilnehmen. Eine Erstattung von Übernachtungs- oder Tagegeldern<br />

erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.<br />

3. Dienst und Arbeitsunfall<br />

Erleidet ein Teilnehmer an der Personalversammlung einen Unfall, sind die Bestimmungen<br />

des § 11 BPersVG beziehungsweise des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches<br />

(SGB VII) anzuwenden, da es sich um eine „Wahrnehmung von Rechten..... nach<br />

diesem Gesetz“ handelt.<br />

27<br />

OVG Nordrhein-Westfalen v. 26.8.1993 - 1 A 21/91.PVL; dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 18 a<br />

81


Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren<br />

82


Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nach dem Personalvertretungsrecht<br />

Die Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich alle Streitigkeiten auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Gerichten<br />

zugewiesen sind. Ihnen sind die personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten im<br />

Bereich des Personalvertretungsgesetzes zugewiesen § 83 Abs. 1 BPersVG.<br />

Zuständigkeitsregelungen für konkrete Einzelfälle<br />

Weiterbeschäftigung Auszubildender<br />

Geschützt sind nach § 9 BPersVG diejenigen Beschäftigten (Auszubildenden), die Mitglied<br />

in einer Personal- und / oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind.<br />

Zu den in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes stehenden Beschäftigten<br />

gehören nur Auszubildende, die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf<br />

ausgebildet werden. Beamte im Vorbereitungsdienst und Beamtenanwärter gehören<br />

nicht dazu.<br />

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, weil er z.B. keine Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

für den Auszubildenden hat, so muss er spätestens bis zum Ablauf<br />

von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses das Verwaltungsgericht<br />

anrufen. Zur Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung<br />

hat die Verwaltungsgerichte einige Grundsätze aufgestellt. Verfügt die Dienststelle<br />

noch über Planstellenreste so muss sie diese zusammenfassen und vorrangig den in<br />

§ 9 Abs. 2 BPersVG normierten Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllen (VG Dresden v.<br />

23.3.2001, 9 K 2911/99). Bei der Frage der Unzumutbarkeit muss immer die aktuelle<br />

reale Situation zugrunde gelegt werden. Insoweit enthält der § 9 BPersVG eine Konkretisierung<br />

des im § 8 BPersVG festgeschriebenen Benachteiligungs- (aber auch Begünstigungs-)<br />

Verbotes (vgl. OVG Berlin v. 18.12.2001, VG 60 PV 6.01). Der Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

besteht nur bezogen auf die Dienststelle oder Einrichtung bei<br />

der die Berufsausbildung erfolgt ist (SächsOVG v. 10.7.1997 – P 5 S 13/95, SächsVBl.<br />

1998, 86).<br />

Ferner kann innerhalb der vorstehend genannten Frist der Antrag gestellt werden, ein<br />

bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen,<br />

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />

aller<br />

Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.<br />

Der Antrag des Arbeitgebers an das Verwaltungsgericht ist unabhängig davon, ob er<br />

seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.<br />

Wahlanfechtung<br />

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Wahlanfechtungen nach § 25 BPersVG. Die<br />

Anfechtung kann auch auf die Wahl einer Gruppe beschränkt sein. Der Antrag muss<br />

binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim<br />

Verwaltungsgericht eingegangen sein. Eine Wahlanfechtung bleibt dann erfolglos,<br />

wenn sich bei ordnungsgemäßer Durchführung das Wahlergebnis nicht verändern<br />

würde.<br />

83


Ausschluss aus der Personalvertretung, Auflösung der Personalvertretung<br />

Die einzelnen Mitglieder und der Personalrat als Gremium sind zur gewissenhaften<br />

Ausübung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben verpflichtet. Die Verwaltungsgerichte<br />

entscheiden über den Ausschluss von Personalratsmitgliedern oder die<br />

Auflösung der Personalvertretung wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen<br />

Befugnisse bzw. grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach § 28 Abs. 1<br />

BPersVG.<br />

Ein einzelnes Personalratsmitglied kann bei Nachweis des persönlichen Verschuldens<br />

ausgeschlossen werden. Das Verschulden ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt. Leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend. Voraussetzung für den<br />

Ausschluss aus einer Personalvertretung ist eine grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes.<br />

Eine solche Pflichtverletzung ist gegeben, wenn der Verstoß objektiv<br />

schwerwiegend und subjektiv schuldhaft ist, ein mangelndes Pflichtbewusstsein<br />

erkennen lässt oder auf die Tätigkeit der Personalvertretung von nicht unbedeutendem<br />

Einfluss ist (BVerwG v. 24.3.1997- 6 B 92.96 = ZfPR 1997, 112).<br />

Für die Auflösung der Personalvertretung reicht der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes<br />

aus. Von der Auflösung durch das Verwaltungsgericht sind auch diejenigen<br />

Personalratsmitglieder betroffen, die für den Verstoß nicht verantwortlich sind.<br />

Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten wird immer ein Handeln voraussetzen.<br />

Bei einer groben Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse eher um eine Art<br />

Untätigkeit.<br />

Antragsberechtigt sind ein Viertel der Wahlberechtigten, eine in der Dienststelle vertretene<br />

Gewerkschaft, der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung.<br />

Außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern<br />

Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes, das in einem Arbeitsverhältnis<br />

steht, bedarf der Zustimmung des Personalrats § 47 Abs.1 BPersVG. Sie<br />

kann nur dann ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber<br />

zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen<br />

und die Personalvertretung zugestimmt hat. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung<br />

zu der außerordentlichen Kündigung oder äußert er sich nicht innerhalb<br />

der gesetzlich Frist von drei Tagen, so kann die Dienststelle das Verwaltungsgericht<br />

anrufen. Der Antrag der Dienststelle und die Begründung müssen innerhalb der zweiwöchigen<br />

Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />

eingegangen sein (VG Dresden v. 23.3.2001, 9 K 3359/00).<br />

Die Zustimmung des Personalrates kann auf Antrag vom Verwaltungsgericht ersetzt<br />

werden. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der betroffenen Arbeitnehmer<br />

Beteiligter. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, da diese nicht in einem „Arbeitsverhältnis“<br />

stehen und auch nur unter bestimmten gesetzlichen Bestimmungen - dann<br />

aber kraft Gesetzes - zu entlassen sind. Es gibt in diesen Fällen auch für die Dienststelle<br />

keinen Handlungsspielraum.<br />

84


Allgemeine Fälle<br />

Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 83 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG<br />

Die Verwaltungsgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Wahlberechtigung<br />

nach § 13 BPersVG. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Beschlussverfahren mit<br />

dem Ziel eingeleitet werden, die Wahlberechtigung festzustellen. Ein Rechtsschutzinteresse<br />

ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann zu<br />

bejahen, wenn eine Klärung des Wahlrechts auch für die Zukunft angestrebt wird<br />

(BVerwG v. 18.10.1978, BVerwGE 56, 330 = PersV 1979, 500).<br />

Bestreitet der Wahlvorstand einem Wahlbewerber die Wählbarkeit gemäß § 14<br />

BPersVG, so kann dieser vor der Wahl die Feststellung seiner Wählbarkeit beim Verwaltungsgericht<br />

beantragen. Ist das Verfahren nicht vor der Wahl rechtskräftig abgeschlossen,<br />

kann es nach Durchführung der Wahl nicht weitergeführt werden (BVerwG<br />

v. 23 10.1959, BVerwGE 9, 249). Der Antragsgrund kann aber evtl. die Begründung einer<br />

Wahlanfechtung sein.<br />

Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung § 83 Abs. 1. Nr. 2 BPersVG<br />

Streitigkeiten über die Wahl der Personal-, der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

§ 57 BPersVG und der Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 65 BPersVG sind<br />

alle Streitigkeiten, die nicht mit einer Wahlanfechtung ausgetragen werden können.<br />

Zum Beispiel sind das Streitigkeiten über die Notwendigkeit zur Errichtung einer Personalvertretung,<br />

die vertretungsrechtliche Abgrenzung der Dienststelle im Sinne von<br />

§ 6 BPersVG, die Bildung von Teilpersonalräten, die Gültigkeit von Vorabstimmungen<br />

und die Kosten der Wahl. Ebenso gehören dazu Meinungsverschiedenheiten über Zusammensetzung<br />

und Geschäftsführung des Wahlvorstands. Die Verwaltungsgerichte<br />

sind nach dieser Vorschrift auch zuständig für die Feststellung über die Wählbarkeit<br />

nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG.<br />

Streitigkeiten über die Amtszeit sind sowohl alle Streitigkeiten über die Amtszeit der<br />

Vertretungen, als auch über die individuelle Amtszeit eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds<br />

dieser Gremien.<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zusammensetzung der Personal-, der Jugend-<br />

und Auszubildendenvertretung BPersVG und der Vertretung der nichtständig<br />

Beschäftigten ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.<br />

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG<br />

Streitigkeiten über die Zuständigkeiten<br />

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über alle Rechtsfragen, die sich aus der Wahrnehmung<br />

von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretung, der Jugend- und<br />

Auszubildendenvertretung ergeben. Entschieden werden nach dieser Generalklausel<br />

die Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten der vorstehend genannten<br />

Vertretungsorgane. Darunter fallen vor allem die Fragen über Umfang und<br />

Art der Beteiligung sowie den Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens (§§<br />

66 bis 81 BPersVG).<br />

85


Streitigkeiten über die Geschäftsführung<br />

Gemeint sind hier alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit der Personalvertretung, der<br />

Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Ausbildungsbeirats - beginnend mit<br />

der konstituierenden Sitzung - nach innen oder außen zusammenhängen. Darunter<br />

fallen Streitigkeiten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Personalvertretung,<br />

der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Ausbildungsbeirats,<br />

der Art und Weise der Amtsführung sowie der gedeihlichen Zusammenarbeit der einzelnen<br />

Vertretungen untereinander und mit der Dienststelle im Zusammenhang stehen.<br />

Im Einzelnen kann es sich dabei um folgende Streitigkeiten handeln:<br />

• Zusammensetzung des Vorstands<br />

• Wahl des Vorstands<br />

• Geschäftsführung<br />

• Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter<br />

• Zuständigkeit des Vorsitzenden und des Vorstandes<br />

• Fragen der Herausgabe einer „Personalratsinfo“<br />

• Ladung und Leitung der Personalratssitzung<br />

• Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung<br />

• Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit<br />

• Aussetzung von Beschlüssen<br />

• Fragen der Sitzungsniederschrift<br />

• Bereitstellung des erforderlichen Geschäftsbedarfs durch die Dienststelle<br />

• Pflicht zur Einberufung einer Personalversammlung<br />

Streitigkeiten über die Rechtsstellung<br />

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Streitigkeiten, welche sich auf die vertretungsrechtliche<br />

und nicht auf die dienstrechtliche Rechtsstellung des Mitgliedes der<br />

Personalvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Ausbildungsbeirats<br />

beziehen. Die Fragen der Rechtsstellung sind häufig auch gleichzeitig<br />

Fragen der Geschäftsführung. Ergänzend können hierzu gehören:<br />

• Fragen der Freistellung, Dienstbefreiung und der Arbeitsabminderung<br />

• Anspruch auf Zeitausgleich, sofern Personalratstätigkeit außerhalb der Dienstzeit<br />

anfällt<br />

• Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG<br />

Die Verwaltungsgerichte entscheiden darüber, ob eine Dienstvereinbarung besteht<br />

oder nicht. Streitigkeiten über die Auslegung oder die Durchführung von Dienstvereinbarungen<br />

fallen unter die Generalklausel des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.<br />

Beschäftigte, die Ansprüche aus einer Dienstvereinbarung ableiten und durchsetzen<br />

wollen, müssen je nach Statusgruppe das Arbeitsgericht oder die für Beamtenangelegenheiten<br />

zuständigen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte anrufen. Es handelt<br />

sich hierbei um Fragen individualrechtlicher Ansprüche des einzelnen Beschäftigten,<br />

für die eine Zuständigkeit der Fachkammern / -senate für Personalvertretungsrecht<br />

86


nicht gegeben ist (vgl. zum SächsPersVG, Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, § 88 Rn.<br />

62).<br />

Grundsätze des Verfahrens<br />

Das Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG wird grundsätzlich in drei Rechtszügen<br />

durchgeführt. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind Tatsacheninstanzen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich Rechtsprüfungsinstanz<br />

und an die Feststellungen der Tatsachengerichte gebunden. Das Beschlussverfahren<br />

wird auf Antrag eingeleitet (§ 81 ArbGG). Mit Ausnahme der Wahlanfechtung<br />

und des Antrages nach § 9 BPersVG (Weiterbeschäftigung Auszubildender) ist es an<br />

keine Frist gebunden.<br />

Arten der Anträge<br />

Leistungs- und Verpflichtungsanträge<br />

Diese Art der Anträge ist zulässig, wenn von dem in erster Linie Beteiligten ein bestimmtes<br />

Verhalten oder eine bestimmte Leistung gefordert werden. Darunter fallen<br />

unter anderem folgende Streitigkeiten:<br />

• Freistellung eines bestimmten Personalratsmitgliedes durch den Dienststellenleiter<br />

• Weiterbeschäftigungsansprüche nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung<br />

• Ersatz von Kosten<br />

• Sachansprüche der Personalvertretung<br />

Dagegen kann die Personalvertretung in einem Beschlussverfahren nicht die Verpflichtung<br />

einer Dienststelle, zur Unterlassung einer bestimmten Maßnahme feststellen<br />

lassen.<br />

Feststellungsantrag<br />

Dieser Antrag ist der wichtigste und im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren<br />

am häufigsten gestellte Antrag. Er ist immer dann zulässig, wenn es um die<br />

Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten im Verhältnis von Personalrat und<br />

Dienststelle sowie die Abgrenzung gegenseitiger Zuständigkeiten im Bereich des Personalvertretungsrechts<br />

geht. Für einen Feststellungsantrag muss ein konkreter Anlass<br />

vorliegen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Erklärung der Dienststelle handeln,<br />

sie halte eine bestimmte Maßnahme für nicht beteiligungsfähig.<br />

Gestaltungsantrag<br />

Hier wird vom Gericht die Vornahme einer richterlichen Gestaltung begehrt. Dieses<br />

könnte der Fall sein, wenn die Aufhebung eines Bescheides der Dienststelle begehrt<br />

87


wird, mit dem ein Antrag auf Erstattung von Reisekosten abgelehnt worden ist die in<br />

Ausübung der Personalratstätigkeit entstanden sind.<br />

Unterlassungsantrag<br />

Die Möglichkeit eines Unterlassungsantrages ist in der Literatur sehr umstritten. Die<br />

Personalvertretung hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Vollzugs einer Maßnahme,<br />

die nach ihrer Auffassung beteiligungspflichtig gewesen wäre. Hier greift das<br />

ausschließliche Direktionsrecht des Leiters der Dienststelle. Sie hat lediglich die Möglichkeit,<br />

vom Leiter der Dienststelle die Rücknahme der Maßnahme zu fordern, und<br />

wenn dies nicht geschieht, einen Feststellungsantrag beim Verwaltungsgericht zu<br />

stellen. Wie erwähnt ist umstritten, ob zum Beispiel ein Antrag auf Unterlassen eines<br />

pflichtwidrigen Verhaltens des Dienststellenleiters zulässig ist.<br />

Untersuchungsgrundsatz<br />

Das Gericht ist dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen § 83<br />

Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der Antragsteller muss aber den personalvertretungsrechtlich<br />

erheblichen Sachverhalt vortragen. Im Übrigen haben die Beteiligten an der Aufklärung<br />

des Sachverhalts mitzuwirken.<br />

Bildung von Fachkammern/-senaten<br />

Zuständigkeit<br />

Regelungen über die fachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte<br />

finden sich im § 84 Abs. 1 BPersVG. Die fachliche Zuständigkeit der Fachkammern der<br />

Verwaltungsgerichte ist immer dann gegeben, wenn die betreffende Streitigkeit ihre<br />

Grundlage und ihre Regelung in den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes<br />

findet. Die örtliche Zuständigkeit der Fachkammern kann abweichend von der örtlichen<br />

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geregelt sein.<br />

Zusammensetzung der Fachkammern / -senate<br />

Die Fachkammern / -senate bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendentern als<br />

Beisitzer und aus vier ehrenamtlichen Richtern § 84 Abs. 3 BPersVG Die Berufung der<br />

ehrenamtlichen Richter erfolgt durch die jeweilige Landesregierung oder die von ihr<br />

beauftragte Stelle. Sie werden je zur Hälfte von den unter den Beschäftigten vertretenen<br />

Gewerkschaften und den in § 1 BPersVG bezeichneten Verwaltungen und Gerichten<br />

vorgeschlagen. Voraussetzung für die Berufung ist ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis<br />

im "öffentlichen Dienst des Bundes" also der in § 1 BPersVG genannten<br />

Einrichtungen. Unter den von den Gewerkschaften berufenen Beisitzern muss je<br />

ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter sein.<br />

88


Verfahren der 1. Instanz<br />

Verfahrensvoraussetzungen<br />

Beteiligtenfähigkeit / Antragsbefugnis<br />

Antragsberechtigt ist jeder, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition<br />

inne hat und deren Inhalt sowie Umfang er gerichtlich klären bzw. deren Beeinträchtigung<br />

er abwehren möchte. Die individuelle Antragsbefugnis richtet sich immer nach<br />

der zu klärenden Rechtsfrage. Das Fachkammerverfahren kennt nur Antragsteller und<br />

Beteiligte (BVerwG v. 20.06.1958, BVerwGE 7, 140, ZBR 1959, 279). Der Dienststellenleiter<br />

ist immer dann am Verfahren beteiligt, wenn er nicht selbst Antragsteller ist.<br />

Einleitung des Verfahrens / Prozessvertretung<br />

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Antrag. In der ersten Instanz können die<br />

Beteiligten selbst auftreten. Eine Prozessvertretung ist nicht erforderlich. In der Praxis<br />

ist den Personalvertretungen zu empfehlen, sich durch einen Gewerkschaftsvertreter<br />

oder eine fachkompetente Person vertreten zu lassen.<br />

Beachtung von Fristen<br />

Mit Ausnahme der Wahlanfechtung und des Verfahrens nach § 9 BPersVG (Weiterbeschäftigung<br />

Auszubildender) sind die Anträge nicht fristgebunden. Eine Antragstellung<br />

sollte aber möglichst aktuell und zeitnah erfolgen.<br />

Rechtsschutzinteresse<br />

Auch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren muss ein Rechtsschutzinteresse<br />

bestehen. Nach Abschluss des ersten Rechtszuges muss das Rechtsschutzinteresse in<br />

der Rechtsmittelinstanz weiter bestehen. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung<br />

eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledigung des<br />

konkreten Streitfalles ist nur dann zu bejahen, wenn sich zwischen den Verfahrensbeteiligten<br />

der Streit auch tatsächlich wiederholen kann. Gleiches gilt, wenn nach dem<br />

Sachvortrag des Antragstellers nicht nur die Klärung eines konkreten Einzelfalles sondern<br />

die Klärung der dahinterstehenden abstrakten Rechtsfrage angestrebt war<br />

(BVerwG v. 15.2.1994 - 6 P 9.92, ZfPR 1994, 84).<br />

Rechtsschutzbedürfnis<br />

Die Verwaltungsgerichte sind außenstehende Stellen im Sinne des § 66 Abs. 3<br />

BPersVG. Das Gericht kann einen Antrag nach § 83 BPersVG wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses<br />

zurückweisen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass von der<br />

einreichenden Stelle nicht alles für die Einigung unternommen worden ist (BVerwG v.<br />

05.02.1972, PersV 1972, 36).<br />

Beendigung des Verfahrens<br />

Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts entscheidet durch Beschluss § 84 ArbGG.<br />

Das Verfahren kann durch Vergleich oder Erledigungserklärung § 83a ArbGG beendet<br />

werden, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können.<br />

89


Ein Antrag kann bis zur Verkündung der Entscheidung jederzeit zurückgenommen<br />

werden § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist<br />

nach § 10 Abs. 1 BRAGO von der Fachkammer auf Antrag durch Beschluss festzusetzen.<br />

Im Übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen.<br />

Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts<br />

in Hauptsacheverfahren gelten § 124 Abs. 2 und § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

entsprechend. Über die Zulassung der Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung<br />

entschieden werden.<br />

Rechtskraft<br />

Rechtskraft tritt ein, wenn entweder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist<br />

oder, wenn das Beschwerde- bzw. Rechtsmittelbeschwerdegericht das Rechtsmittel<br />

als unzulässig verworfen oder als unbegründet abgewiesen hat.<br />

Verfahren im zweiten Rechtszug<br />

Prozessvertretung<br />

Die Beschwerdeschrift muss von einem Anwalt oder einem Gewerkschaftsvertreter<br />

unterzeichnet sein § 89 Abs. 1 ArbGG. Darüber hinaus können die Beteiligten auch in<br />

der zweiten Instanz selbst auftreten, obwohl dies dann wenig sinnvoll erscheint.<br />

Rechtsmittel<br />

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen alle das Verfahren beendenden Beschlüsse<br />

der Fachkammer zulässig § 87 Abs. 1 ArbGG. Die Beschwerde muss binnen eines Monats<br />

nach Zustellung des Beschlusses der Fachkammer eingelegt und binnen eines<br />

Monats nach Einlegung begründet werden § 67 Abs. 2 i. V. mit § 66 Abs. 1 ArbGG.<br />

Beschwerdebegründung<br />

Die Beschwerdebegründung, für die Schriftform erforderlich ist, muss angeben, auf<br />

welche Gründe und auf welche neuen Tatsachen und Beweisgründe sie gestützt wird<br />

§ 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht<br />

nicht aus.<br />

Verfahren im dritten Rechtszug<br />

Rechtsbeschwerde<br />

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts findet<br />

die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statt § 92 Abs. 1 Satz 1<br />

ArbGG.<br />

90


Hat das Gericht der zweiten Instanz in seinem das Verfahren beendenden Beschluss<br />

die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist sie binnen eines Monats nach Zustellung des<br />

Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache<br />

grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer anderen Entscheidung eines anderen<br />

Verwaltungsgerichts zweiter Instanz abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung<br />

beruht.<br />

Nichtzulassungsbeschwerde<br />

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann eigenständig angefochten werden<br />

§ 92a ArbGG. Wird von dem Gericht der zweiten Instanz die Rechtsbeschwerde nicht<br />

zugelassen, so steht den Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde<br />

an das Bundesverwaltungsgericht zu. Wird die Nichtzulassung<br />

mit der Beschwerde angefochten, so muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung<br />

dargelegt oder die Entscheidung von der die Entscheidung der zweiten Instanz<br />

abweicht bezeichnet werden. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache<br />

immer dann zu, wenn sie eine erhebliche zu klärende Rechtsfrage aufwirft, die im<br />

Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedarf BVerwG<br />

vom 08.02.2007 – 6 B 6.07).<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen<br />

Beschlussverfahren besteht immer dann Raum, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen<br />

Ansprüche der Beteiligten in Frage stehen, die im Fachkammerverfahren<br />

durchgesetzt werden können § 83 Abs. 2 BPersVG i.V. mit § 85 Abs. 1 Satz 1<br />

ArbGG.<br />

Eine einstweilige Verfügung kann dann beantragt werden, wenn ein Verfügungsgrund<br />

gegeben ist, d.h. Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht. Zusätzlich<br />

muss ein Verfügungsanspruch vorliegen, der vorläufig, bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung im Hauptsacheverfahren geschützt werden soll. Verfügungsgrund und<br />

Verfügungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden.<br />

Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann nicht ein bestimmtes Tätigwerden oder<br />

das Unterlassen konkreter Handlungen durchgesetzt werden. Der Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die darauf gerichtet<br />

ist, dem Dienststellenleiter aufzugeben, eine Maßnahme zu unterlassen oder rückgängig<br />

zu machen, ist mangels entsprechenden Anspruchs nicht möglich (VG Meiningen<br />

v. 14.7.1994, PersR 1994, 576). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

besteht aber die Möglichkeit, den Dienststellenleiter zu verpflichten, "das Beteiligungsverfahren<br />

einzuleiten und / oder ihm einstweilen Fortgang zu geben"<br />

(BVerwG vom 27.07.1990 - 6 PB 12.89). Es ist danach möglich, den Dienststellenleiter<br />

durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Fortführung des abgebrochenen Beteiligungsverfahrens<br />

zu verpflichten.<br />

Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren darf nur ausnahmsweise die<br />

Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die<br />

Effektivität des Rechtsschutzes eine Vorwegnahme rechtfertigt. Die Voraussetzungen<br />

liegen vor, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar<br />

wäre "und dies für den Anspruchsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen<br />

91


führen würde, insbesondere, wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen<br />

Zustand führt" (OVG Münster vom 21.3.1985 - CB 14/85).<br />

Rechtsprechung<br />

Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme28<br />

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die<br />

darauf gerichtet ist, dem Dienststellenleiter aufzugeben, eine Maßnahme zu unterlassen oder<br />

rückgängig zu machen, ist mangels entsprechenden Anspruchs nicht möglich. Ist die Maßnahme<br />

bereits vollzogen, so ist es nicht möglich, dem Dienststellenleiter wegen Verletzung<br />

von Beteiligungsrechten im Wege der einstweiligen Verfügung zu gebieten, das unterlassene<br />

oder abgebrochene Beteiligungsverfahren zu beginnen oder fortzusetzen.<br />

Erlass einer einstweiligen Verfügung29<br />

Effektiver Rechtsschutz kann in dringenden Fällen im Rahmen des objektiven - personalvertretungsrechtlichen<br />

Beschlussverfahrens, das nicht der Verfolgung von Individualansprüchen,<br />

sondern u.a. der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten und von personalvertretungsrechtlich<br />

festgelegten Befugnissen dient, durch die dazu gesetzlich vorgesehenen einstweiligen<br />

Verfügungen in der Weise gewährt werden, dass keine Handlungspflichten verfügt, sondern<br />

vorläufige Feststellungen getroffen werden. An den Erlass einstweiliger Verfügungen in<br />

personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind immer dann besonders hohe Anforderungen<br />

zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass gewichtige Folgen vorläufiger Regelungen bei<br />

einer entgegengesetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden<br />

können, weil beispielsweise Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Eine einstweilige<br />

Verfügung kann in derartigen Fällen nur ergehen: wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare<br />

Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht<br />

mehr ausgeglichen werden könnten; wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren<br />

erweisen wird, dass der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht; wenn<br />

andererseits die Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon Betroffene unzumutbar<br />

wären und wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe<br />

entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle vor. Ohne den Erlass der<br />

begehrten einstweiligen Verfügung entstünden dem Antragsteller schwere und unzumutbare<br />

Nachteile dadurch, dass seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme und die<br />

außerordentlich bedeutsame Beteiligung des Antragstellers bei der Umwandlung des Eigenbetriebs<br />

in eine GmbH - die Umwandlung wäre von erheblichem Gewicht für die Beschäftigten<br />

- unterbliebe. Die Beteiligung könnte auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die Umwandlung<br />

die Auflösung des Personalrats zur Folge hätte.<br />

28<br />

VG Meiningen v. 14.7.1994, PersR 1994, 576<br />

29<br />

HessVGH v. 1.6.1994, NZA 1994, 903<br />

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