Grundlageninformation Helmuth Wolf
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© <strong>Helmuth</strong> <strong>Wolf</strong> 06/1991<br />
Informationen<br />
für Personalvertreter<br />
Bundesrecht<br />
_________<br />
<strong>Grundlageninformation</strong>en<br />
Stand: 05.02.2009
Einführung in das Personalvertretungsrecht<br />
(Grundlagen und Grundsätze)<br />
2
Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder dienen dem kollektiven<br />
Schutz der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung. Das Personalvertretungsrecht<br />
wird geprägt durch den in den Gesetzen normierten tragenden Gedanken der partnerschaftlichen<br />
Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht<br />
bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen<br />
als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung<br />
in der Dienststelle“ (BVerfGE 28, 314).<br />
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) trifft Regelungen für die Verwaltungen<br />
des Bundes enthält aber gleichzeitig in den §§ 94 bis 106 BPersVG rahmenrechtliche<br />
Vorgaben für die Landesgesetzgebung und in den §§ 107 bis 109 BPersVG unmittelbar<br />
in den Bundesländern geltende Vorschriften.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht zeigt in seiner neueren Rechtsprechung unter Bezugnahme<br />
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995 auf,<br />
wie innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens eine umfassendere Beteiligung<br />
des Personalrats möglich und auch rechtlich zulässig erscheint 1 . Die Entscheidungspraxis<br />
lässt die Grundtendenz erkennen die Beteiligungsrechte mitbestimmungsfreundlich<br />
auszulegen und somit die Personalvertretungen zu stärken. Dies gilt besonders<br />
für das Initiativrecht, die Informationsansprüche des Personalrats und für die<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne von Partnerschaft und Gleichberechtigung<br />
im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Diese führen bei der vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit gerade nicht zu einer Abwertung der Stellung der Personalvertretungen.<br />
Das Handeln aus gleicher Augenhöhe und der gegenseitige Respekt haben<br />
auch weiterhin zu erfolgen. Eine Verlagerung zu Gunsten der Dienstelle ist nicht erfolgt.<br />
Die Gleichberechtigung endet, durch die Begrenzung des rechtlichen Einflusses<br />
der Personalvertretungen, allerdings mit dem Letztentscheidungsrecht eines Vertreters<br />
der obersten Dienstbehörde.<br />
So hat zum Beispiel auch der Sächsische Verfassungsgerichtshofes in einem Urteil<br />
zum Personalvertretungsrecht des Freistaates Sachsen im Resultat eine wirkungsvolle<br />
Einräumung und Sicherstellung der Beteiligungsrechte gefordert und der Dienststelle<br />
eine umfassende Informationspflicht auferlegt.<br />
Das Wissen um die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und<br />
des komplexen Umfeldes bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander.<br />
Der kompetente Umgang mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Kommentierungen<br />
und der Rechtsprechung fördert die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und<br />
Dienststellenleitung. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen<br />
der Verwaltungen.<br />
So hat das Bundesministerium des Innern in seiner Standortbestimmung des öffentlichen<br />
Dienstes in Deutschland festgestellt, das sich die Anforderungen an den öffentlichen<br />
Dienst in Deutschland grundlegend geändert haben (Bundesministerium des<br />
Innern, Der öffentliche Dienst in Deutschland – Ein Überblick, Januar 2007). Die gilt<br />
insbesondere auch für die Ausgestaltung des Tarifrechts. In den unterschiedlichen Bereichen<br />
der Verwaltungen des Bundes, waren die von den Tarifvertragsparteien gemachten<br />
Vorgaben im Zusammenwirken von Dienststelle und Personalvertretung<br />
umgesetzt werden. Gerade auch im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Bezahlung<br />
im Arbeitnehmerbereich waren die Vorgaben des LeistungsTV-Bund durch<br />
1<br />
BVerwG v. 24.04.2002, 6 P 3.01; BVerwGE 116; BVerwG v. 24.04.2002, 6 P 4.01; BVerwGE 216 = PersV 2002,542, 545 f; BVerwG v.<br />
18.06.2002, 6 P 12.01; BVerwGE 222ff = PersR 2002, 467, 470 f; PersR 2003, 171<br />
3
Abschluss von Dienstvereinbarungen umzusetzen. Der so begonnene Prozess ist weiter<br />
auszugestalten und zu begleiten. Die erfordert von Dienststelle und Personalvertretung<br />
ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und den gemeinsamen Willen den<br />
Prozess einvernehmlich weiter auszugestalten. Die Personalvertretungen nehmen teil<br />
an den Prozessen die das Bild des öffentlichen Dienstes umgestalten. Dienststelle und<br />
Personalvertretungen müssen die neuen Aufgabenstellungen bewältigen und auf<br />
rechtliche, soziale und wirtschaftliche Veränderungen reagieren.<br />
4
Bildung von Personalvertretungen<br />
1. Geltungsbereich des Gesetzes § 1 BPersVG<br />
1.1. Oberste Bundesbehörden<br />
1.2. Bundesoberbehörden<br />
1.3. Mittelbehörden<br />
1.4. untere Behörden<br />
1.5. Gerichte des Bundes<br />
1.6. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
auf Bundesebene<br />
1.7. sog. Betriebsverwaltungen<br />
Merke<br />
Der Gesetzgeber stellt hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BPersVG die Bildung von<br />
Personalvertretungen sicher. Es bleibt den Beschäftigten trotzdem selbst überlassen,<br />
ob sie eine Personalvertretung wählen wollen. Das Gesetz fordert zwar mit Hilfe der<br />
Vorschriften der §§ 20 ff BPersVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber<br />
keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der<br />
Beschäftigten könnte dazu führen, dass keine Personalvertretung gebildet wird.<br />
Der Gesetzgeber hat im Übrigen in der Gesamtheit darauf verzichtet „Zwangsmittel“<br />
vorzusehen. Eine Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats<br />
soll über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personalvertretungsgesetz<br />
den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen<br />
über Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz sind die Verwaltungsgerichte<br />
aufgerufen.<br />
2. Besondere Vorschriften<br />
2.1. Bundesgrenzschutz § 85 BPersVG<br />
2.2. Bundesnachrichtendienst § 86 BPersVG<br />
2.3. Bundesamt für Verfassungsschutz § 87 BPersVG<br />
2.4. bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im<br />
Bereich der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit § 88 BPersVG<br />
2.5. Deutsche Bundesbank § 89 BPersVG<br />
2.6. Dienststellen des Bundes im Ausland § 91 BPersVG<br />
5
2.7. Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung § 92 BPersVG<br />
3. Dienststellenbegriff<br />
Der Dienststellenbegriff im Sinne des Personalvertretungsrechts wird in § 6 BPersVG<br />
geregelt. Von Bedeutung ist hierbei, dass eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts<br />
nicht grundsätzlich mit einer Dienststelle im organisatorischen Sinne<br />
identisch sein muss. Aus dem Gedanken heraus, eine effektive Betreuung der Beschäftigten<br />
sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass sich Teile<br />
von Dienststellen oder Nebenstellen, die räumlich weit entfernt liegen im personalvertretungsrechtlichen<br />
Sinne verselbständigen können. Hierfür ist allerdings das Votum<br />
der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten erforderlich. Der in geheimer Wahl<br />
herbeigeführte Verselbständigungsbeschluss gilt jeweils nur für die folgende Wahl.<br />
Sofern auch weiterhin der Wunsch zur Verselbständigung besteht, ist der Beschluss<br />
vor jeder Wahl erneut herbeizuführen.<br />
Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellung<br />
1. Begriff der Personalvertretung<br />
1.1. örtlicher Personalrat<br />
ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen<br />
1.2. Bezirkspersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />
bei mehrstufigen Verwaltungen werden im Geschäftsbereich der Mittelbehörden Bezirkspersonalräte<br />
gebildet<br />
1.3. Hauptpersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />
ist die Personalvertretung im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde<br />
1.4. Gesamtpersonalrat § 55 BPersVG<br />
Dieser ist zu bilden, wenn sich die Beschäftigten einer Nebendienststelle oder einer<br />
räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegenden Teildienststelle für die Bildung<br />
eigener Personalvertretungen entscheiden. Der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung.<br />
Für die personalvertretungsrechtliche, nicht organisationsrechtliche, Verselbständigung<br />
ist lediglich erforderlich, dass die in § 6 Abs. 3 BPersVG genannten<br />
Voraussetzungen (räumlich weite Entfernung und Verselbständigungsbeschluss der<br />
Beschäftigten) erfüllt sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob in diesem Dienststellenteil<br />
oder der Nebenstelle ein mit einem Mindestmaß an personalvertretungsrechtlichen<br />
Befugnissen ausgestatteter Leiter vorhanden ist (BVerwGE 88, 233 ff).<br />
1.5. Analoge Rechtsanwendung<br />
Nicht alle Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden für die Stufenvertretungen<br />
Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen für<br />
6
die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat (§§ 53 BPersVG ff.) findet sich<br />
immer ein Verweis über die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragraphen<br />
des Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung gelten die gleichen<br />
gesetzlichen Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen<br />
des Bundespersonalvertretungsgesetzes über die Geschäftsordnung und<br />
die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend.<br />
Die Regelungen über sie Personalversammlung finden keine Anwendung.<br />
Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats bestimmt sich<br />
nach § 82 Abs. 1 BPersVG.<br />
2. Sondervertretungen<br />
• Jugend- und Auszubildendenvertretung § 57 BPersVG<br />
• Vertretung der nicht ständig Beschäftigten § 65 BPersVG<br />
• Ausschuss für geheime Verschlusssachen § 93 BPersVG<br />
3. Interessenvertretung<br />
• Vertrauensperson der Schwerbehinderten § 40 Abs. 1 BPersVG<br />
4. Vertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat<br />
Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 7 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, dass der Leiter<br />
der Dienststelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der Ansprechpartner<br />
des Personalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzende<br />
beziehungsweise das vom Personalrat benannte Mitglied der Empfänger der Erklärungen<br />
der Dienststelle.<br />
Der Dienststellenleiter kann sich im Falle der Verhinderung durch seinen ständigen<br />
Vertreter vertreten lassen. Für die oberste Dienstbehörde, für Bundesoberbehörden<br />
ohne nachgeordnete Dienststellen und für die Behörden der Mittelstufe ist diese Vertretungsregelung<br />
erweiterter zu betrachten. Der Leiter der obersten Dienstbehörde<br />
kann den Leiter für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden<br />
ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe den jeweils<br />
entsprechenden Abteilungsleiter mit seiner Vertretung beauftragen. Abweichend von<br />
§ 7 Satz 1 ist in § 88 Nr. 2 BPersVG geregelt, dass für die Körperschaft oder Anstalt, soweit<br />
ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist, der Vorstand handelt. Er kann<br />
sich durch eines oder mehrere Mitglieder vertreten lassen. Jede weitergehende Beauftragung<br />
bedarf des Einverständnisses des Personalrats.<br />
Es ist aber in jedem Fall sicherzustellen, dass dem Personalrat auf Seiten der Dienststelle<br />
der kompetenteste, d.h. zur Entscheidung befugte, Gesprächs- und Verhandlungspartner<br />
gegenübersteht. Im Falle einer Vertretung muss es sich also um einen<br />
mit entsprechender „Entscheidungsbefugnis“ ausgestatteten Beschäftigten handeln.<br />
Nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wiederspricht es<br />
der Systematik des Gesetzes, wenn sich der Leiter der Dienststelle dem Personalrat<br />
regelmäßig „entzieht“.<br />
7
5. Rechtsstellung der Personalvertretung<br />
Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des<br />
Bundes vom 12.03.1987 regelt das Personalvertretungsrecht im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht<br />
nur die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung sowie<br />
den kollektivrechtlichen Schutz von Personen, die in den öffentlichen Dienst eingegliedert<br />
sind (PersV 1987, 461).<br />
Die Personalvertretungen sind das durch Wahlen gebildete Repräsentationsorgan der<br />
Beschäftigten. Geprägt wird das personalvertretungsrechtliche Amt durch die Funktion,<br />
die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu repräsentieren.<br />
In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung frei von Weisungen<br />
seitens des Dienststellenleiters, vorgesetzten Dienststellen, Stufenvertretungen und<br />
Gewerkschaften. Die Personalvertretungen üben ihr Amt im Rahmen der vom Gesetz<br />
bestimmten Aufgaben frei und unabhängig aus. Aus dem im Gesetz normierten Partnerschaftsprinzip<br />
ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Personalvertretung der Zuständigkeit<br />
der Dienststelle folgt.<br />
Die Personalvertretungen gehören zum organisatorischen Aufbau der Verwaltung und<br />
sind aus dieser Stellung heraus Institutionen des öffentlichen Rechts, die aufgrund<br />
öffentlichen Dienstrechts gebildet werden (Ilbertz/Widmaier, § 1 Anm. 30). Ein Hinweis<br />
auf den öffentlich-rechtlichen Charakter findet sich bereits im § 2 Abs. 1 BPersVG<br />
wonach die Personalvertretung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit der<br />
Dienststelle zusammenarbeitet. Der Personalrat wird nach dem Gesetz an Entscheidungen<br />
beteiligt, die einen öffentlich-rechtlichen Charakter tragen (HessVGH v.<br />
18.04.1983, DÖV 1984, 118; Thiele DÖD 1989, 201, 205; Becker RiA 1988, 1; Ilbertz/Widmaier,<br />
aaO).<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG v. 06.03.1959,<br />
BVerwGE 8, 202) können die Personalvertretungen nicht Vermögensträger sein und<br />
besitzen auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können keine rechtsgeschäftlichen<br />
Erklärungen abgeben und auch keine Verträge abschließen. Die Personalvertretung<br />
besitzt insoweit allerdings eine Teilrechtsfähigkeit, als sie berechtigt ist, einen<br />
Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.<br />
Die Personalvertretungen sind keine juristischen Personen, können aber im beschränkten<br />
Umfang nach außen handelnd auftreten und besitzen insoweit Parteifähigkeit<br />
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.<br />
Die Rechtshandlungen der Personalvertretung werden den Beschäftigten zugerechnet,<br />
woraus folgt, dass neugewählte Personalräte an die Beschlüsse und Erklärungen<br />
ihrer Amtsvorgänger gebunden sind.<br />
6. Rechtsstellung der einzelnen Personalratsmitglieder<br />
Nach § 46 Abs. 1 BPersVG führen die Mitglieder des Personalrates ihr Amt unentgeltlich<br />
als Ehrenamt.<br />
In § 8 BPersVG ist geregelt, dass Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem<br />
Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert werden dürfen. Sie<br />
8
dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt<br />
auch für die berufliche Entwicklung.<br />
Sonstige konkrete Schutzmechanismen sehen einzelne Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes<br />
vor. So kann der Leiter einer Dienststelle Personalratsmitglieder, mit<br />
wenigen Ausnahmen, nicht gegen ihren Willen versetzen oder abordnen. Der Gesetzgeber<br />
will damit sicherstellen, dass einzelne Personalratsmitglieder nicht ihrem Vertretungsbereich<br />
entzogen werden. Weitere Bestimmungen zum Schutz verschiedener<br />
nach dem Personalvertretungsgesetz handelnder Personen finden sich im Kündigungsschutzgesetz.<br />
Die Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen des Personalvertretungsrechts<br />
1. Der Gewerkschaftsbegriff<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1962<br />
sind Gewerkschaften auf freiwilliger Grundlage gebildete Vereinigungen unselbständig<br />
beschäftigter Personen, die mit dem Ziel und Zweck handeln, die dienstlichen,<br />
wirtschaftlichen und sozialen Interessen gegenüber dem Dienstherrn zu fördern und<br />
zu regeln (BVerwG v. 23.11.1962, BVerwGE 15, 168 = ZBR 1963, 394 = PersV 1963,<br />
159).<br />
Man muss hier aber unterscheiden zwischen dem Gewerkschaftsbegriff im Arbeitsrecht<br />
und nach dem Personalvertretungsrecht. Das Personalvertretungsrecht gilt auch<br />
für Beamte, denen die Teilnahme an einem Arbeitskampf aber nicht gestattet ist und<br />
deren Organisationen - sofern sie ausschließlich Beamte vertreten - auch keine Tarifverträge<br />
abschließen können. Infolgedessen gehören die Bereitschaft zum Arbeitskampf<br />
und die Tariffähigkeit nicht zu den Voraussetzungen, die eine Gewerkschaft im<br />
Sinne des Personalvertretungsrechts in der öffentlichen Verwaltung ausmachen. Auch<br />
reine Beamtenorganisationen sind daher Gewerkschaften. Dies gilt umso mehr, wenn<br />
sie Beamte, Angestellte und Arbeiter organisieren.<br />
Der Gewerkschaftsbegriff lässt sich daher nach dem Personalvertretungsrecht wie<br />
folgt definieren: „Gewerkschaften sind alle auf überbetrieblicher Grundlage errichteten<br />
Berufsorganisationen, die auf einem freiwilligen Zusammenschluss ihrer Mitglieder<br />
beruhen, von einem Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sind und deren Zweck<br />
darauf gerichtet ist, die Mitglieder gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Gestaltung<br />
der dienstrechtlichen Beziehungen zu vertreten und sich für ihre wirtschaftlichen Belange<br />
einzusetzen“ (Ilbertz/Widmaier, § 2 Anm.43; Grabendorf, ZBR 1965, 195;<br />
HessVGH v. 02.12.1987, ZfPR 1990, 140).<br />
2. Die Spitzenorganisation<br />
Die großen Spitzenorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland sind der dbb –<br />
beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).<br />
9
Die Spitzenorganisationen selbst sind keine „in der Dienststelle“ oder „im Personalrat<br />
vertretenen Gewerkschaften“ im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Die Spitzenorganisationen<br />
haben keine natürlichen Personen zu Mitgliedern, sondern Mitgliedsgewerkschaften<br />
und vertreten daher die Interessen der ihnen angeschlossenen Gewerkschaften<br />
und Verbände. Sie haben nicht die Vertrautheit mit den Problemen der<br />
jeweiligen Dienststellen und der dort tätigen Dienstkräfte, die das Personalvertretungsgesetz<br />
fordert. Diese Anforderungen erfüllen die den Spitzenorganisationen angeschlossenen<br />
Fachgewerkschaften/-verbände.<br />
3. Die Aufgaben der Gewerkschaften nach dem BPersVG<br />
• Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Dienststelle und Personalvertretung § 2<br />
Abs. 1 BPersVG<br />
• Recht auf Zugang zu den einzelnen Dienststellen § 2 Abs. 2 BPersVG<br />
• Schweigepflicht der Beauftragten § 10 BPersVG<br />
• Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen § 7 WO und § 19 Abs. 4 BPersVG<br />
• Antragsrechte hinsichtlich der Wahl und der Bestellung von Wahlvorständen §§ 20<br />
Abs. 2; 18; 19 Abs. 2; 22 und 23 BPersVG<br />
• Beratende Stimme bei Sitzungen des Wahlvorstandes § 20 Abs. 1 BPersVG<br />
• Wahlanfechtungsrecht § 25 BPersVG<br />
• Antragsrecht auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Personalvertretung oder auf<br />
eine Auflösung der Personalvertretung § 28 Abs. 1 BPersVG<br />
• Teilnahme von Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen<br />
Gewerkschaften an den Sitzungen der Personalvertretung, wenn ein Viertel der<br />
Mitglieder oder die Mehrheit einer Gruppe dies beantragen § 36 Abs. 2 BPersVG<br />
• Recht auf Einschaltung zwecks Verständigung, wenn zwischen der Mehrheit der<br />
Vertreter einer Gruppe und der Gesamtheit der Personalvertretung eine Meinungsverschiedenheit<br />
über die Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Beschäftigten<br />
einer Gruppe durch einen Beschluss der Personalvertretung entstanden und der Beschluss<br />
auf die Dauer von 6 Arbeitstagen ausgesetzt ist § 39 Abs. 1 BPersVG<br />
• Antrag auf Einberufung einer Personalversammlung, wenn im vorhergegangenen<br />
Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt<br />
worden sind § 48 Abs. 3 BPersVG<br />
• Beratende Teilnahme von Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />
an der Personalversammlung § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
10
Merke<br />
Die Aufzählung der Befugnisse (Rechte) ist abschließend und erschöpfend. Den Gewerkschaften<br />
sind vom Gesetzgeber, soweit es die Möglichkeiten zur Bildung von Personalvertretungen<br />
und ihr Teilnahmerecht an Personalversammlungen betrifft, eigenständige<br />
Rechte eingeräumt worden. Des Weiteren haben die Gewerkschaften<br />
gegenüber den Leitern der Dienststellen und den Personalräten nur beratende und<br />
unterstützende Funktion. Sie sollen durch ihre besondere Sachkunde und Erfahrungen<br />
an der sachkompetenten Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben<br />
mitwirken (BVerwG vom 27.4.1979, ZBR 1979, 310). Es bleibt aber den Personalvertretungen<br />
überlassen, ob sie mit den Gewerkschaften zusammenarbeiten wollen. Eine<br />
Pflicht zur Zusammenarbeit gibt es nicht.<br />
Personalratsamt und Gewerkschaftsmitgliedschaft<br />
Auseinandersetzungen zwischen den Gewerkschaften dürfen nicht in die Personalvertretungen<br />
hineingetragen werden. Es ist immer auf die Trennung von Gewerkschaftsund<br />
Personalratsamt zu achten. Die rein gewerkschaftliche Betätigung in der Dienststelle<br />
wird aber nicht eingeschränkt.<br />
Die Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung als Ausfluss der Koalitionsfreiheit nach<br />
Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die Übernahme eines Personalratsamtes grundsätzlich<br />
nicht eingeschränkt (BVerwG v. 23.2.1979, ZBR 1979, 377).<br />
Die Mitglieder des Gremiums haben nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
„nicht die Interessen der Gewerkschaften, sondern die ihrer Gruppen<br />
und darüber hinaus aller Beschäftigten in gleicher Weise zu vertreten, auch, wenn sie<br />
als Angehörige einer bestimmten Gewerkschaft in den Personalrat gewählt wurden“.<br />
Die Zusammenarbeit aller hat dem „Wohl der Dienstkräfte“ und der „Erfüllung der<br />
dienstlichen Aufgaben“ zu dienen.<br />
Das in § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG festgelegte Neutralitätsgebot sagt aus, dass<br />
ein Personalratsmitglied nicht in dieser Funktion für eine Gewerkschaft unter Ausnutzung<br />
von Druck werben darf (a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
handelt es sich dann eine zum Ausschluss aus dem Personalrat führende<br />
Pflichtverletzung, wenn die Werbung nachhaltig war und im Zusammenhang<br />
mit ihr Druck auf den Umworbenen ausgeübt worden ist. Das Merkmal der Nachhaltigkeit<br />
ist bei einem „wiederholten Zureden und dauernden Einwirken auf den Beschäftigten“<br />
erfüllt. Der Begriff des „Drucks“ steht in engem Zusammenhang mit der<br />
nachhaltigen Werbung und verstärkt diese durch den offenen oder auch versteckten<br />
Hinweis auf die Möglichkeiten, die die Ausübung des Amtes eines Personalratsmitgliedes<br />
bietet.<br />
Man hat einen deutlichen Trennungsstrich zu seinem Amt zu ziehen, allerdings dürfte<br />
das in der Praxis recht schwierig sein. Es ist davon auszugehen, dass der Angesprochene<br />
von sich aus den Werbenden mit seinem Amt in Verbindung bringt.<br />
11
Rechtsprechung<br />
Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsführung 2<br />
Dass das Mitglied des Personalrats und Gruppenvertreter der Arbeiter Beschäftigte der<br />
Dienststelle zum Eintritt in seine Gewerkschaft geworben hat, ist allein noch keine Verletzung<br />
seiner Pflicht zu einer objektiven und gewerkschaftlich neutralen Amtsführung. Beschäftigte<br />
nämlich, die Aufgaben nach diesem Gesetz (gemeint ist das Personalvertretungsgesetz) wahrnehmen,<br />
werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle<br />
nicht beschränkt. Allerdings müssen sich die Mitglieder der Personalvertretung so verhalten,<br />
dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer<br />
Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Personalrat und seine Mitglieder müssen alles<br />
vermeiden, was geeignet ist, die Stellung des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit<br />
der Beschäftigten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen.<br />
Der Personalrat hat jeden Anschein einer Benachteiligung von Beschäftigten wegen ihrer<br />
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung zu vermeiden und die Koalitionsfreiheit, nämlich<br />
die durch Art. 9 GG garantierte Freiheit, sich aus freiem Entschluss einer Gewerkschaft<br />
anzuschließen, auch in ihrer begrenzenden Funktion als sog. negative Koalitionsfreiheit zu<br />
wahren. Diese besteht insbesondere auch darin, nicht mit dem Ziel des Anschlusses an eine<br />
Gewerkschaft unter Druck gesetzt zu werden.<br />
Wenn ein Personalratsmitglied mit dem Briefkopf des Personalrats Werbung für seine Gewerkschaft<br />
betreibt und außerdem den Personalrat als Adressaten für Aufnahmeanträge zu<br />
seiner Gewerkschaft angibt, dann verletzt er seine Verpflichtung zu einer gewerkschaftlich<br />
neutralen Amtsführung. Durch dieses Verhalten nämlich wird zumindest teilweise bei den<br />
Beschäftigten der Eindruck erweckt, als würde der Personalrat selbst Mitglieder für eine bestimmte<br />
Gewerkschaft werben. Damit hat er das Vertrauen der Beschäftigten in seine gewerkschaftlich<br />
neutrale Amtsführung wie auch in die des gesamten Personalrats erheblich<br />
verletzt. Er hat den Eindruck erweckt, als handele es sich bei der Gewerkschaftswerbung um<br />
eine Aktion des Personalrats und damit widerrechtlich die Autorität des Personalrats für eine<br />
persönliche Werbemaßnahme in Anspruch genommen.<br />
Eine grobe Pflichtverletzung, die zum Ausschluss aus der Personalvertretung führt, ist aber in<br />
diesem Verhalten nicht zu sehen. Eine solche nämlich liegt immer nur dann vor, wenn es sich<br />
objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, die durch ein schuldhaftes Verhalten<br />
des Personalratsmitgliedes verursacht worden ist. Der Verstoß gegen die gesetzlichen<br />
Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße<br />
Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt<br />
eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen. Eine Werbung ist aber nur<br />
dann eine grobe Pflichtverletzung, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit ihr<br />
Druck auf den Umworbenen ausgeübt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen,<br />
da das Personalratsmitglied sein Ziel nicht wiederholt und aufdringlich betrieben, sondern<br />
lediglich einmalig einen Werbebrief an zahlreiche Beschäftigte der Dienststelle versandt<br />
hat. Nachhaltig wäre die Werbung nur dann gewesen, wenn es diejenigen Beschäftigten, die<br />
auf den Werbebrief nicht positiv reagiert hatten, erneut in dieser oder anderer Form angesprochen,<br />
sie z.B. an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht hätte, um sie unmittelbar zum Eintritt in<br />
die Gewerkschaft zu bewegen. Auf die Beschäftigten ist außerdem auch nicht Druck ausgeübt<br />
worden.<br />
Das Schreiben enthält weder einen offenen oder versteckten Hinweis auf die Möglichkeiten,<br />
die die Ausübung des Personalratsamtes für die Regelung der Angelegenheiten der Beschäftigten<br />
bietet, noch lässt das Personalratsmitglied gar in irgendeiner Weise erkennen, dass es<br />
in Zukunft die Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerk-<br />
2<br />
BVerwG v. 22.08.1991, ZBR 1992, 57 = PersV 1992, 158 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13 Auflage<br />
12
schaft unterschiedlich behandeln will. Insoweit ist der Ausschlussantrag zurückgewiesen worden.<br />
13
Die Rechte und Pflichten des Personalrates<br />
und seiner einzelnen Mitglieder<br />
14
Allgemeine Grundsätze<br />
1. Grundsätze der Zusammenarbeit § 2 BPersVG<br />
Nach dem Leitmotiv des Personalvertretungsrechts sollen Dienststelle und Personalvertretung<br />
unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken<br />
mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen<br />
zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle<br />
obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.<br />
Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
ist somit unmittelbar geltendes Recht und bewusst vom Gesetzgeber allen weiteren<br />
Bestimmungen vorangestellt. Trotz unterschiedlicher Aufgabenstellung werden<br />
Personalvertretung und Dienststelle hier zu Partnern, die zur gegenseitigen Offenheit<br />
verpflichtet sind. Vertrauensvolle Zusammenarbeit wird erreicht<br />
• durch persönliche Kontakte<br />
• durch freimütige, offene Aussprache<br />
• durch gegenseitiges Vertrauen<br />
Sie wird ausgestaltet durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit (nicht Gegnerschaft)<br />
zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Die Personalvertretung steht<br />
dem Leiter der Dienststelle als gleichberechtigter Partner gegenüber (BVerwG v.<br />
3.10.1983, ZBR 1984, 150 = PersV 1985, 506). Der Personalrat ist der Repräsentant der<br />
Beschäftigten gegenüber der Dienststelle und nicht deren sozialer Gegenspieler.<br />
Ohne Einhaltung dieses Verhaltensgebots für Dienststellenleiter und Personalvertretung<br />
ist eine gedeihliche Zusammenarbeit im Interesse der Aufgabenerfüllung der<br />
Dienststelle und der dort tätigen Beschäftigten nicht möglich.<br />
Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach der Leiter der<br />
Dienststelle und die Personalvertretung über strittige Fragen mit dem ernsten Willen<br />
zur Einigung verhandeln müssen. Sie haben jeweils Vorschläge zur Beilegung von<br />
Meinungsverschiedenheiten zu machen.<br />
Die Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen<br />
Dienststelle und Personalrat kann im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens<br />
festgestellt werden.<br />
Merke<br />
Der Grundsatz der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ enthält zugleich die Ausgestaltung<br />
eines allgemeinen Beteiligungsrechtes, soweit im Einzelfall nicht andere<br />
förmliche Beteiligungsrechte eingreifen.<br />
15
Vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />
============================================<br />
1. Partnerschaft<br />
2. Vertrauen<br />
3. Offenheit<br />
4. Ernsthaftigkeit<br />
5. Verschwiegenheitspflicht<br />
6. Keine einseitige Interessenvertretung<br />
7. Vertretung der Dienstkräfte und<br />
Erledigung der öffentlichen Aufgaben<br />
8. Friedenspflicht<br />
9. Monatsgespräch<br />
10. Neutralität<br />
11. Anrufung außenstehender Stellen nur hilfsweise<br />
12. Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung<br />
13. Recht und Billigkeit<br />
Aufgaben der Personalvertretung<br />
1. Aufgabe (=Pflicht) der Personalvertretung<br />
Neben der Zusammenarbeit mit der Dienststelle obliegen der Personalvertretung eine<br />
Reihe wichtiger allgemeiner Aufgaben:<br />
• Bestellung eines Wahlvorstandes § 20 Abs. 1 BPersVG;<br />
• Erstattung eines Tätigkeitsberichtes § 49 Abs. 1;<br />
• Überwachung dahingehend, „dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach<br />
Recht und Billigkeit behandelt werden“ § 67 Abs. 1 BPersVG;<br />
• Einsatz für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten § 67 Abs. 3<br />
BPersVG;<br />
• Maßnahmen zu beantragen § 68 Abs. 1 BPersVG;<br />
16
• Überwachung, ob die zugunsten der Beschäftigten bestehenden Normen angewandt<br />
werden § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG;<br />
• Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden und Hinwirken auf Erledigung,<br />
soweit sie berechtigt sind § 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG;<br />
• Förderung der Eingliederung und der beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter<br />
und sonstiger schutzbedürftiger , insbesondere älterer Personen § 68 Abs.1 Nr. 4<br />
BPersVG;<br />
• Beantragung von Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter § 68<br />
Abs.1 Nr. 5 BPersVG;<br />
• Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen § 68<br />
Abs.1 Nr. 5 a BPersVG<br />
• Förderung der Eingliederung ausländischer Beschäftigter § 68 Abs.1 Nr. 6 BPersVG<br />
• Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 68 Abs.1 Nr. 7<br />
BPersVG<br />
2. Rechte und Pflichten aus der formellen Beteiligung der Personalvertretung<br />
2.1. Allgemeiner Überblick über Umfang und Durchführung §§ 69; 71 u. 72 BPersVG<br />
2.2. Angelegenheiten, in denen der Personalrat ein volles Mitbestimmungsrecht hat:<br />
• in Personalangelegenheiten der Angestellten u. Arbeiter § 75 Abs.1 BPersVG<br />
• Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten § 75 Abs. 2 BPersVG<br />
• Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten § 75 Abs. 3 BPersVG<br />
2.3. Angelegenheiten, in denen der Personalrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht<br />
hat:<br />
• in Personalangelegenheiten der Beamten § 76 Abs. 1 BPersVG<br />
• Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten § 76 Abs. 2 BPersVG<br />
2.4. Ausnahmen von der Beteiligung und Versagungskatalog in personellen Angelegenheiten<br />
§ 77 BPersVG<br />
2.5. Angelegenheiten bei denen der Personalrat ein Mitwirkungsrecht hat<br />
§ 78 Abs. 1 BPersVG<br />
2.6. Anhörungstatbestände<br />
• im Rahmen der Personalplanung § 78 Abs.3 BPersVG<br />
17
• bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten § 78 Abs. 4 BPersVG<br />
• vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen<br />
§ 78 Abs. 5 BPersVG<br />
2.7. Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei Kündigungen und Entlassungen § 79<br />
BPersVG<br />
2.8. Initiativrecht des Personalrats § 70 BPersVG<br />
3. Sonstige Rechte und Pflichten aus der Beteiligung der Personalvertretung<br />
3.1. Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG<br />
3.2. Einsichtnahme in Unterlagen § 68 Abs.2 BPersVG<br />
3.3. Teilnahme an Prüfungen § 80 BPersVG<br />
3.4. Beteiligung bei der Unfallverhütung § 81 BPersVG<br />
• Pflicht des Personalrats, bei der Bekämpfung von Unfall- und<br />
Gesundheitsgefahren mitzuwirken<br />
• Recht auf Hinzuziehung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes<br />
• Teilnahmerecht des Personalrats an Besprechungen in Sicherheitsfragen<br />
• Recht auf Aushändigung von Durchschriften zu Unfallanzeigen<br />
Merke<br />
Die Aufzählung der Beteiligungsrechte ist abschließend und erschöpfend. Eine Erweiterung<br />
ist nicht möglich. Der Personalrat ist zur Beteiligung verpflichtet. Er kann auf<br />
sein Recht nicht verzichten oder es übertragen.<br />
4. Initiativrecht des Personalrats § 70 BPersVG<br />
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gibt das Initiativrecht der Personalvertretung<br />
die Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass „beteiligungspflichtige<br />
Angelegenheiten nicht oder jedenfalls nicht zu lange ungeregelt bleiben, weil die<br />
Dienststelle nicht initiativ wird“ (BVerwG v. 13.2.1976, BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976,<br />
351 = PersV 1977, 179). Wird also eine zu regelnde Angelegenheit überhaupt nicht<br />
geregelt oder bleibt sie über einen längeren Zeitraum ungeregelt, dann steht der Personalvertretung<br />
das Initiativrecht zu.<br />
5. Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen § 73 BPersVG<br />
Eine Dienstvereinbarung kann nur abgeschlossen werden, soweit das Gesetz dieses<br />
vorsieht. Sie dient dazu, bestimmte Angelegenheiten für die nach dem Gesetz han-<br />
18
delnden Partner verbindlich festzulegen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung<br />
nicht besteht. Dienstvereinbarungen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht,<br />
sind rechtsunwirksam<br />
Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertretung<br />
1. Recht auf Freistellung / Dienstversäumnis § 46 Abs. 2, 3 u. 4 BPersVG<br />
Die Mitglieder der Personalvertretung müssen Zeit in Form von Dienstbefreiung erhalten,<br />
um das ihnen durch Wahl zugefallene Amt ordnungsgemäß wahrnehmen zu<br />
können (§ 46 Abs. 2 und 3 BPersVG). Die Ausübung der Personalratstätigkeit geht dem<br />
planmäßigen Dienst vor (OVG Münster vom 26. 10. 1956, ZBR 1957, 93 Mitglieder des<br />
Wahlvorstandes), denn sie dient der vom Gesetz geforderten ordnungs- und sachgemäßen<br />
Erfüllung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben (BVerwG vom 16. 10.<br />
1997, ZBR 1978, 242 = PersV 1979, 112). Die Mitglieder der Personalvertretungen sind<br />
allerdings aufgerufen die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Personalratsarbeit<br />
gegeneinander abzuwägen (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 3). Ist die Wahrnehmung<br />
der dienstlichen Aufgabe im Ausnahmefall unabweisbar dringend erforderlich,<br />
so ist ihr der Vorzug zu geben (vgl. für das BetrVG: BAG v. 11. 06. 1997, Leits. ZBVR<br />
1998, 73 = ZTR 1997, 524).<br />
Das einzelne Personalratsmitglied erledigt die ihm übertragenen Personalratsaufgaben<br />
während der üblichen Arbeitszeit. Für diesen Zeitraum sind sie von der Erbringung<br />
der Arbeitsleistung befreit, müssen aber im entsprechenden Umfange Personalratstätigkeit<br />
verrichten (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 3a). Bei der Zuteilung des Arbeitspensums<br />
muss die Dienststelle die Personalratstätigkeit eines Beschäftigten folglich in<br />
angemessener Form adäquat berücksichtigen (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 13; vgl. für<br />
das BetrVG: BAG vom 27. 06. 1990, BAGE 65, 230 = BB 1991, 759 = DB 199, 973). Die<br />
Verpflichtung zur Freistellung erledigt sich nicht dadurch, dass die zur Wahrnehmung<br />
der Aufgaben erforderliche freie Zeit gewährt wird. Die Dienststelle kann sich nicht<br />
darauf beschränken, das Personalratsmitglied für die Zeit, in der es Personalratstätigkeit<br />
verrichtet, von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen, um ihm anschließend<br />
das volle Arbeitspensum abzuverlangen, das auf eine Diensttätigkeit ohne Personalratszugehörigkeit<br />
zugeschnitten worden ist. Das Personalratsmitglied würde dadurch<br />
von der Dienststelle in die Zwangslage gebracht, die ihm übertragenen dienstlichen<br />
Aufgaben oder die Personalratstätigkeit zu vernachlässigen. Das Personalratsmitglied<br />
müsste sich folglich zwischen einem dienst- oder arbeitsrechtlichen Vergehen und<br />
einem Pflichtverstoß entscheiden. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
heraus muss die Dienststelle solche Konfliktsituationen vermeiden und die<br />
ordnungsgemäße Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sicherstellen.<br />
In einzelnen Fällen kann durchaus auch ein Verstoß gegen § 8 BPersVG vorliegen.<br />
Das dort festgeschriebene Behinderungsverbot schließt grundsätzlich jede Form der<br />
Erschwerung oder Beeinträchtigung, Störung oder Belastung aus. Aus dem Sinngehalt<br />
des Gesetzes ist eindeutig abzuleiten, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, dass die<br />
Mitglieder des Personalrats Freizeit für ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen müssen.<br />
Nimmt ein Personalratsmitglied missbräuchlich Dienstbefreiung in Anspruch, so können<br />
sich daraus, sofern die personalvertretungsrechtliche Pflichtverletzung auf den<br />
dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Bereich übergreift, arbeits- oder dienstrechtliche Kon-<br />
19
sequenzen ergeben (Ilbertz/Widmaier, § 46 Anm. 7; Bieler, ZfPR 1997, 56). Ferner kann<br />
es sich um einen Pflichtverstoß im Sinne des § 28 Abs. 1 BPersVG handeln.<br />
Unter Freistellung ist die Form der Dienstbefreiung zu verstehen, die nicht in eigener<br />
Verantwortung kurzfristig in Anspruch genommen, sondern von der Dienststelle generell<br />
gewährt wird. Da für die Teilnahme an der Personalratssitzung Dienstbefreiung<br />
generell erteilt ist (BVerwG v. 22.4.1987, ZBR 1987, 247 = PersV 1988, 133), sind bei der<br />
Ermittlung des Freistellungsumfanges alle anderen Tätigkeiten, insbesondere die laufende<br />
Geschäftsführung, zu berücksichtigen.<br />
Darüber, welches seiner Mitglieder freigestellt werden soll, entscheidet der Personalrat<br />
durch Beschluss. Dabei hat er die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 zwingend zu berücksichtigen.<br />
Kommt nur eine Freistellung in Betracht, oder lässt sich nach dem Arbeitsanfall eine<br />
volle Freistellung nicht rechtfertigen, so ist es zweckmäßig, den Vorsitzenden freizustellen.<br />
Wegen seiner besonderen Funktion und des damit verbundenen Arbeitsanfalles<br />
ist dieses sinnvoll.<br />
Der Zahlenkatalog für Freistellungen gilt nur für die örtlichen Personalvertretungen.<br />
Die Aufschlüsselung enthält Mindestzahlen, die den Normalfall regeln. Daher kann ein<br />
Dienststellenleiter bei einem den Freistellungsschlüssel ausschöpfenden Antrag nicht<br />
einwenden, dass diese Freistellung nicht erforderlich sei (OVG Münster v. 15.4.1991,<br />
RiA 1992, 149; OVG Lüneburg v. 5.10.1993, PersR 1993, 568). Die Personalvertretung<br />
ihrerseits ist verpflichtet, die vom Gesetz eingeräumte Zahl der Freistellungen auszunutzen,<br />
um eine möglichst hohe Effektivität der Personalratsarbeit zu erreichen<br />
(BVerwG v. 26.10.1977, ZBR 1978, 242 = PersV 1979, 112).<br />
Rechtsprechung<br />
Freistellung in Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten 3<br />
Für kleinere Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten (bzw. weniger Beschäftigten als<br />
nach der in der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung vorgesehenen Mindestbeschäftigtenzahl)<br />
gibt es keine Freistellungsstaffel. Eine solche kann auch nicht dadurch ermittelt werden,<br />
dass die Freistellungsstaffel des Gesetzes nach unten weitergerechnet wird. Eine Freistellung<br />
kommt nur für die Erledigung gesetzlich vorgesehener Personalratsaufgaben in Betracht. Der<br />
entsprechende Zeitaufwand muss objektiv notwendig sein. Ausschlaggebend kann mithin<br />
nicht eine von den Aufgabenvorstellungen und der Arbeitsweise des jeweiligen Personalratsmitgliedes<br />
abhängige Zeitspanne sein, die individuell unterschiedlich wäre und auch nur<br />
nachträglich mit vielen Fehlerquellen festgestellt werden könnte. Alleine ausschlaggebend ist,<br />
ob nach der vorhandenen Zahl der Beschäftigten ein Zeitaufwand erforderlich ist, der innerhalb<br />
der üblichen Arbeitszeit, die für die Erledigung von Dienstgeschäften aufzuwenden ist,<br />
nicht zu erledigen ist.<br />
3<br />
BayVGH v. 21.2.1990, PersR 1990, 267 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe; 31<br />
20
Rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf eine Freistellung4<br />
Kommt für eine bzw. eine weitere Freistellung nur ein bestimmtes Personalratsmitglied in<br />
Betracht, kann die Personalvertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren verpflichtet<br />
werden, die Freistellung dieses Personalratsmitgliedes beim Dienststellenleiter zu<br />
beantragen.<br />
Die Personalvertretung hat sich nicht nur bei der Auswahl des freizustellenden Personalratsmitgliedes,<br />
sondern auch bei der Entscheidung der Frage, inwieweit sie von einer aufgrund der<br />
Freistellungsstaffel möglichen Freistellung Gebrauch macht, allein von sachlichen Erwägungen<br />
leiten zu lassen. Das aber war hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die Mehrheitsfraktion<br />
der ÖTV ihre Stimmenmehrheit missbraucht und unter Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 GG<br />
gewährleisteten Koalitionsfreiheit und des Sinns und Zwecks der Freistellungsregelung eine<br />
Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes verhindert. Die Mehrheitsfraktion der<br />
ÖTV hat im vorliegenden Fall offensichtlich allein deshalb die dritte Freistellung nicht in Anspruch<br />
genommen, weil sie hierfür nach der zwingenden Rangfolge der zusätzlichen Freistellungsregelung<br />
dem Dienststellenleiter kein Mitglied ihrer eigenen Gewerkschaft vorschlagen<br />
konnte. Eine solche Entscheidung ist aber rechtsmissbräuchlich. Sie kann auch nicht auf das<br />
Demokratieprinzip gestützt werden; denn dieses gibt der Personalratsmehrheit nicht das<br />
Recht, die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit und die Gebote zu missachten,<br />
wonach die Personalvertretung darüber zu wachen hat, dass alle in der Dienststelle tätigen<br />
Personen nach Recht und Billigkeit behandelt und insbesondere nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen<br />
Betätigung oder Einstellung benachteiligt werden, und wonach sie ferner verpflichtet<br />
ist, sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. Im<br />
übrigen zeigt gerade die Grundeinstellung der Mehrheitsfraktion, nämlich ihre Ansicht, unter<br />
Berufung auf das Demokratieprinzip durch Mehrheitsentscheid tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts<br />
außer Kraft zu setzen, dass es notwendig ist, zur Interessenvertretung<br />
der dieser Gewerkschaft nicht angehörenden Bediensteten das betroffene Personalratsmitglied<br />
freistellen zu lassen.<br />
Freistellung eines zusätzlichen, über die gesetzliche Mindeststaffel hinausgehenden Personalratsmitgliedes5<br />
Begehrt eine Personalvertretung über die gesetzliche Mindeststaffel hinaus die Freistellung<br />
eines weiteren Personalratsmitgliedes für die restliche Wahlperiode, so muss sie darlegen,<br />
dass diese Freistellung für die gesamte restliche Wahlperiode erforderlich ist, die Personalvertretung<br />
also auch nicht zeitweilig durch Ausschöpfung ihrer sonstigen personellen Möglichkeiten<br />
die anfallenden notwendigen Personalratsarbeiten verrichten kann (für das BetrVG).<br />
Verteilung des Freistellungskontingents auf die einzelnen Personalratsmitglieder6<br />
Bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder hat eine Personalvertretung zunächst<br />
die (geborenen) Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende), sodann<br />
die übrigen Vorstandsmitglieder und bei weiteren Freistellungen die im Personalrat vertretenen<br />
Wahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen<br />
(§ 46 Abs. 3 BPersVG und entsprechende landesgesetzliche Regelungen). Dabei muss nicht<br />
regelmäßig die volle Freistellung beantragt werden. Vielmehr kann auch eine nur teilweise<br />
Freistellung vorgesehen werden. Auch bei nur teilweiser Freistellung mehrerer Personalratsmitglieder<br />
ist die vom Gesetz vorgeschriebene Reihenfolge zu berücksichtigen. Daher muss<br />
eine Personalvertretung grundsätzlich eine größere Anzahl von Wochenstunden als Freistellungszeit<br />
für (geborene) Vorstandsmitglieder beantragen als für die weiteren Vorstands- oder<br />
Plenummitglieder.<br />
4<br />
HessVGH v. 29.11.1989, ZTR 1990, 303 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe; 32<br />
5<br />
BAG v. 26.7.1989, BB 1990, 1272 = DB 1990, 1290= dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe;33<br />
6<br />
BayVGH v. 30.1.1992 - 17 P 91.3312, dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13. Ausgabe; 9 b<br />
21
Aufhebung der Freistellung eines Personalratsmitgliedes durch den Personalrat7<br />
Die Freistellung eines Personalratsmitgliedes erfolgt grundsätzlich für die jeweilige Amtsperiode<br />
des Personalrats. Dies schließt aber Ausnahmen dann nicht aus, wenn eine deutliche Minderung<br />
der Aufgaben eines Personalrats erfolgt oder wenn die Beschäftigtenzahl eine der<br />
Grenzen, die gesetzlich festgelegt sind, unterschreitet. Sinn und Zweck der Freistellungsregelung<br />
ist es, dem Personalrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben<br />
den entsprechenden zeitlichen Rahmen zu verschaffen; dies erfolgt aus der gesetzlichen Regelung,<br />
wonach Personalratsmitglieder freizustellen sind, "soweit es ..... zur ordnungsgemäßen<br />
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Die Freistellung ist also nicht Selbstzweck, sondern<br />
dient der Erfüllung der Aufgaben des Gremiums. Dementsprechend handelt es sich bei<br />
der Freistellung um einen Anspruch des Personalrats als Gremium. Die Leitlinie für die Auswahl<br />
freizustellender Mitglieder ergibt sich demgemäss aus dem Interesse des Gremiums,<br />
durch die Freistellung von Mitgliedern möglichst eine optimale Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.<br />
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung ist auch, dass die Arbeit<br />
des Gremiums nicht unter ständigen internen Spannungen leidet, die stets mit Reibungsverlusten<br />
verbunden sind. Die Aufteilung der dem Personalrat zur Verfügung stehenden Freistellungen<br />
kann geänderten Bedürfnissen angepasst werden. Allerdings darf die Entscheidung,<br />
die Freistellung eines Personalratsmitgliedes aufzuheben, nicht willkürlich erfolgen. Genauso<br />
wie der Personalrat bei seiner Entscheidung, wer freizustellen ist, sein Ermessen am Sinngehalt<br />
des Gesetzes orientieren muss, muss er dies auch bei der Aufhebung einer Freistellung<br />
tun. Das bedeutet, dass sachliche Gründe von einigem Gewicht für die Rückgängigmachung<br />
der Freistellung gegeben sein müssen. Spannungen zwischen den Mitgliedern eines Gremiums,<br />
in dem effektiv zusammengearbeitet werden soll, können einen solchen Grund darstellen.<br />
Infolgedessen ist ein Personalrat berechtigt, bei ständigen Spannungen zwischen freigestellten<br />
Personalratsmitgliedern bzw. zwischen einem freigestellten Personalratsmitglied und<br />
dem Restgremium die Freistellung zugunsten eines Personalratsmitgliedes, das zu einer internen<br />
vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht bereit ist, rückgängig zu machen.<br />
Verminderung der Zahl der freigestellten Personalratsmitglieder bei gesunkener Beschäftigtenzahl8<br />
Wenn im Zuge des Personalabbaus der ursprünglich der Freistellung zugrunde gelegte<br />
Schwellenwert nachträglich unterschritten wird, dann kann die Zahl der Freistellungen reduziert<br />
werden. Zwar erfolgt die Freistellung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Freistellung<br />
gegebenen Verhältnisse grundsätzlich für die gesamte Amtszeit der Personalvertretung.<br />
Will aber ein freigestelltes Mitglied der Personalvertretung nicht mehr freigestellt sein, so<br />
dass über eine Freistellung förmlich neu zu entscheiden ist, und stellt sich bei dieser neuen<br />
Entscheidung auf gesicherter Tatsachengrundlage heraus, dass die Zahl der Beschäftigten in<br />
erheblichem Maße und dauerhaft unter den Schwellenwert gesunken ist, der für den bisherigen<br />
Umfang der Freistellungen maßgeblich gewesen ist, so darf dies nicht unberücksichtigt<br />
bleiben. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und der regelmäßig auch berührte Grundsatz der<br />
sparsamen Haushaltsführung müssen sich hier durchsetzen.<br />
Bei umgekehrten Vorzeichen, d.h. bei der Überschreitung eines höheren Schwellenwertes,<br />
kann die Personalvertretung unter den gleichen Voraussetzungen auch eine Erhöhung der<br />
Freistellungen verlangen. Darauf hat sie nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz Anspruch, weil<br />
sie anders in zumutbarer Weise die ihr gestellten Aufgaben nicht dem gesetzlichen Auftrag<br />
gemäß erfüllen kann. Auf einen förmlichen Anlass für die Geltendmachung eines derartigen<br />
Verlangens muss sie sich nicht verweisen lassen. Bei Forderungen nach vermehrten Freistellungen<br />
nämlich kann es keinen anderen Anknüpfungspunkt als den der Veränderung der materiellen<br />
Verhältnisse geben. Dies spricht dafür, dass es grundsätzlich auch der Dienststelle<br />
möglich sein muss, ohne anderweitige Veranlassung eine eindeutige, erhebliche und dauerhafte<br />
Veränderung der Verhältnisse in bezug auf die regelmäßig Beschäftigten geltend zu<br />
7<br />
BayVGH v. 31.7.1996 - 17 P 96.407 dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 17. Ausgabe; 12 a<br />
8<br />
BVerwG v. 2.9.1996, ZfPR 1997, 6 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 17. Ausgabe; 12 b<br />
22
machen. Mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ließen sich derartige Bindungen an<br />
eher zufällige äußere Anlässe, wie etwa die einer "Rückgabe" der Freistellung durch den freigestellten<br />
Beschäftigten, nicht vereinbaren.<br />
Allerdings ist es dem Dienststellenleiter verwehrt, Freistellungen einseitig zu reduzieren und<br />
ohne den Versuch einer Abstimmung mit der Personalvertretung den bestehenden Beschäftigtenzahlen<br />
anzupassen. Eine solche Verfahrensweise müsste als eine grobe Verletzung des<br />
Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit angesehen werden. Im Zusammenhang<br />
mit einem umfangreichen und fortlaufend durchgeführten Personalabbau mag sich übergangsweise<br />
die Beibehaltung des bisherigen Freistellungsvolumens rechtfertigen.<br />
Zulässigkeit von Teilfreistellungen9<br />
Es wird daran festgehalten, dass die in der Freistellungsstaffel vorgesehene Zahl von Personalratsmitgliedern<br />
grundsätzlich nicht durch Teilfreistellungen überschritten werden darf. Erklärt<br />
sich kein Mitglied - insbesondere kein Vorstandsmitglied - bereit, sich von seiner dienstlichen<br />
Tätigkeit ganz freistellen zu lassen, rechtfertigt dies jedenfalls nur dann eine Aufteilung der<br />
Freistellungsquote auf Teilfreistellungen, wenn die Ablehnung der vollen Freistellung auf<br />
stichhaltigen, sachlich einsichtigen Gründen beruht.<br />
2. Friedenspflicht § 66 Abs. 2 BPersVG<br />
Dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung sind alle Handlungen untersagt,<br />
die ein gedeihliches Miteinander innerhalb der Dienststelle stören. Es kommt dabei<br />
nicht darauf an, dass die Handlungen den Frieden tatsächlich stören. Es reicht vielmehr<br />
aus, dass sie geeignet sind, dieses zu tun.<br />
3. Neutralitätspflicht § 67 Abs. 1 BPersVG<br />
Dienststelle und Personalvertretung haben alle Handlungen zu unterlassen, die bei<br />
den Beschäftigten begründete Zweifel an der Neutralität und Objektivität der Amtsführung<br />
entstehen lassen könnten.<br />
4. Schweigepflicht § 10 BPersVG<br />
Die Schweigepflicht bindet alle Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz<br />
wahrnehmen, also nicht nur den Leiter der Dienststelle und<br />
die Mitglieder der Personalvertretung. Vertrauen zwischen den handelnden Personen<br />
kann sich nur dort entwickeln, wo sichergestellt ist, dass man mit den erhaltenen Informationen<br />
verantwortungsvoll umgeht und grundsätzlich Stillschweigen bewahrt.<br />
Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung,<br />
es sei denn, dass ein oder einzelne Personalratsmitglieder Einsicht in Personalakten<br />
oder Verschlusssachen mindestens der Geheimhaltungsstufe „VS - Vertraulich“<br />
erhalten haben.<br />
9<br />
OVG Berlin v. 14.2.1997 - OVG 70 PV 9.94 = ZfPR 1997, 151 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe;<br />
16 d<br />
23
Nicht auf Personen beziehbare oder jedermann zugängliche, beziehungsweise allgemein<br />
bekannte Angelegenheiten oder Tatsachen werden von der Schweigepflicht<br />
nicht umfasst. Die Personalvertretung ist nicht daran gehindert allgemein, über ihre<br />
Tätigkeit, z.B. am „Schwarzen Brett“ oder durch Informationsblätter zu berichten.<br />
Rechtsprechung<br />
Ausschluss aus dem Personalrat im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung<br />
der Schweigepflicht10<br />
Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung kann ein Personalratsmitglied aus dem<br />
Personalrat ausgeschlossen werden, wenn es Informationen über das Abstimmungsverhalten<br />
an eine Zeitschrift weitergibt, die von den ÖTV-Vertrauensleuten herausgegeben wird, zu denen<br />
auch das betroffene Personalratsmitglied gehört.<br />
In diesem Fall ist eine entsprechende einstweilige Verfügung geboten, da dem Personalrat<br />
nicht zuzumuten ist, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, das<br />
sich über eine längere Zeit hinziehen kann. Ein Verbot der Teilnahme an Sitzungen reicht nicht<br />
aus. Vielmehr muss dem Personalratsmitglied die Ausübung aller Rechte untersagt werden.<br />
5. Verbot der Anrufung außenstehender Stellen § 66 Abs. 3 BPersVG<br />
Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung innerhalb<br />
der Dienststelle nicht mehr möglich ist. Dazu gehören alle Stellen außerhalb der<br />
Dienststelle, zum Beispiel auch die Verwaltungsgerichte. Aus dem Gebot der vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit ergibt sich für Dienststellenleiter und Personalvertretung<br />
die Verpflichtung, alle Konfliktfälle so zu behandeln, dass eine dienststelleninterne<br />
Lösung möglich ist.<br />
Sach- und Rechtsauskünfte dienen zur Beratung der Personalvertretung und sind daher<br />
selbstverständlich nicht verwehrt. Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung<br />
sind ebenso wenig außenstehende Stellen wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz,<br />
denn diese Stellen üben Beratungsfunktionen aus. Sie werden nicht, wie z.B.<br />
die Verwaltungsgerichte, zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen<br />
6. Recht auf Durchführung von Entscheidungen § 74 Abs. 1 BPersVG<br />
Soweit nichts anderes vereinbart war, führt die Dienststelle nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens<br />
die Angelegenheit in angemessener Frist durch.<br />
7. Pflicht zur Unterlassung von einseitigen Eingriffen in den Dienstbetrieb<br />
§ 74 Abs. 2 BPersVG<br />
Der Personalvertretung ist es untersagt, eigenmächtig Anordnungen des Dienststellenleiters<br />
zu widerrufen, abzuändern oder an seiner Stelle zu treffen. Der Absatz 2 be-<br />
10<br />
OVG Lüneburg v. 15.12.1997 - 18 M 4676/97; dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe; 10 c<br />
24
tont hier besonders das ausschließliche Direktionsrecht des Leiters der Dienstelle. Die<br />
Personalvertretung darf auch dann nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, wenn sie der<br />
Auffassung ist, dass gegen geltendes Recht verstoßen wird. Sie hat die Möglichkeit die<br />
Rücknahme der Maßnahme zu verlangen oder die vorgesetzte Dienstelle zu bitten, im<br />
Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden.<br />
8. Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse aller Beschäftigter<br />
Der Personalrat und seine Mitglieder müssen alles vermeiden, was geeignet ist, die<br />
Stellung des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten und als<br />
neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Geprägt wird<br />
das Amt eines Personalrats nach einer Entscheidung des OVG Saarland durch die<br />
Funktion, die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu repräsentieren.<br />
Die Mitglieder der Personalvertretung müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen<br />
der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
9. Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben / Pflichtverstoß<br />
Die einzelnen Mitglieder und der Personalrat als Gremium sind zur gewissenhaften<br />
Ausübung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben verpflichtet. Bei grober<br />
Pflichtverletzung oder grober Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse besteht<br />
die Möglichkeit des Ausschlusses von einzelnen Mitgliedern oder der Auflösung des<br />
Personalrates durch Gerichtsbeschluss.<br />
Ein einzelnes Personalratsmitglied kann bei Nachweis des persönlichen Verschuldens<br />
ausgeschlossen werden. Leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend. Für die Auflösung<br />
der Personalvertretung reicht der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes aus.<br />
Von der Auflösung durch das Verwaltungsgericht sind auch diejenigen Personalratsmitglieder<br />
betroffen, die für den Verstoß nicht verantwortlich sind.<br />
Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten wird immer ein Handeln, eine grobe<br />
Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse immer eine Art Untätigkeit voraussetzen.<br />
Antragsberechtigt sind ein Viertel der Wahlberechtigten, eine in der Dienststelle<br />
vertretene Gewerkschaft, der Leiter der Dienststelle oder die Personalvertretung.<br />
Rechtsprechung<br />
Voraussetzungen für einen Ausschluss11<br />
Gegen ein Personalratsmitglied kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Personalvertretung<br />
von einem Viertel der Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft<br />
oder vom Dienststellenleiter gestellt werden. Voraussetzung für den Ausschluss aus einer Personalvertretung<br />
ist eine grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes. Eine solche<br />
Pflichtverletzung ist gegeben, wenn der Verstoß objektiv schwerwiegend und subjektiv<br />
schuldhaft ist, ein mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen lässt oder auf die Tätigkeit der<br />
Personalvertretung von nicht unbedeutendem Einfluss ist.<br />
11<br />
BVerwG v. 24.3.1997- 6 B 92.96 = ZfPR 1997, 112 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe; 10 a<br />
25
Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder<br />
1. Recht auf ungehinderte Ausübung der Aufgaben und Befugnisse § 8 BPersVG<br />
Mit dieser Schutzvorschrift will der Gesetzgeber die Unabhängigkeit der Personen sicherstellen,<br />
die nach dem Personalvertretungsgesetz handeln. Gleichzeitig wird die<br />
ungehinderte Ausübung der Tätigkeit sichergestellt. Jede Behinderung der Personalratsarbeit<br />
wird durch diese Vorschrift verboten.<br />
Zur Erfüllung des Tatbestandes der Behinderung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes<br />
genügt bereits die objektive Behinderung (Lorenzen/Haas/Schmitt, § 8 Anm. 8;<br />
Ilbertz/Widmaier, § 8 Anm. 6). Ein Verschulden muss nicht dargetan werden, denn die<br />
Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine objektive Behinderung<br />
vorliegt. Bereits aus dem Grundsatz der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ lässt sich<br />
ableiten, dass eine unbeabsichtigte Behinderung unverzüglich zu beheben ist. Wird<br />
die Behinderung nicht behoben, besteht die Möglichkeit, die vorgesetzte Dienststelle<br />
zu bitten, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden.<br />
2. Recht auf Ausübung der Tätigkeit ohne Benachteiligung § 8 BPersVG<br />
Unter Benachteiligung gemäß § 8 BPersVG versteht der Gesetzgeber jede objektive<br />
Schlechterstellung oder Zurücksetzung einer Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz<br />
wahrnimmt gegenüber vergleichbaren anderen Beschäftigten.<br />
Liegt auf Seiten des Benachteiligenden eine entsprechende Absicht vor, ist nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Kriterium für eine Benachteiligung<br />
„wegen“ der Tätigkeit in der Personalvertretung, die verboten ist, erfüllt<br />
(BVerwG v. 7.10.1964, BVerwGE 19,279 = ZBR 1964, 367 = PersV 1965, 61). Die Begünstigung<br />
von Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen,<br />
ist gleichfalls verboten. Es darf keine Besserstellung oder Bevorzugung gegenüber<br />
den anderen vergleichbaren Beschäftigten geben.<br />
3. Recht auf berufliche Entwicklung ohne Behinderung oder Benachteiligung<br />
§ 8 BPersVG<br />
Insbesondere bei freigestellten und mehrfach freigestellten Personalratsmitgliedern<br />
schafft dieses Benachteiligungsverbot eine besondere Problematik. Der berufliche<br />
Werdegang darf durch eine Freistellung nicht beeinträchtigt werden. Das freigestellte<br />
Personalratsmitglied ist deshalb bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen auch<br />
dann zu befördern bzw. höher zu gruppieren, wenn von vornherein feststeht, dass es<br />
wegen der Freistellung auf der in Betracht kommenden Stelle nicht eingesetzt werden<br />
kann. Um eine Beeinträchtigung i.S.d. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zu vermeiden, ist im<br />
Rahmen der beruflichen Förderung eine Leistungsentwicklung zu unterstellen, wie sie<br />
sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn die Freistellung nicht erfolgt wäre. Dies ist<br />
bei Beamten dadurch möglich, dass die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung unter<br />
Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamten fiktiv fortgeschrieben<br />
wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. V. 02. Juli 1999 – 2 B 11275/99 -, DÖV 2000, 165 ff.;<br />
OVG Saarlouis, Beschl. v. 25. August 1992 – 1 W 44/92 -; NVwZ-RR 1993, 310 f.; OVG<br />
Münster, Urt. V. 24. Juni 1980 – 6 A 292/78 -, RiA 1980, 219 f.; vgl. Auch BverwG. Urt. V.<br />
10. April 1997 – 2 C 38.95 -, PersR 1997, 533, 535; OVG Magdeburg, Beschl. v. 30. Mai<br />
2000 – B 3 S 391/99 -, JMinBl LSA 2001, 55 ff.). Für ein freigestelltes Personalratsmit-<br />
26
glied ist folglich eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges vorzunehmen.<br />
Die letzte dienstliche Beurteilung ist sachgerecht nach Maßgabe der Entwicklung<br />
vergleichbarer Beschäftigter.<br />
Das Bundesministerium des Innern hat in seinem Rundschreiben D I 3 – 212 152/12<br />
vom 12.03.2002 auf den rechtlichen Rahmen hingewiesen.<br />
Scheidet ein Personalratsmitglied aus einer Freistellung aus, so hat er keinen Anspruch<br />
auf seinen vorherigen Arbeitsplatz. Er hat allerdings Anspruch auf einen Arbeitsplatz,<br />
der seiner aktuellen Besoldungs-, Lohn- oder Vergütungsgruppe entspricht (amtsangemessene<br />
Weiterbeschäftigung). Er muss die Möglichkeit, gegebenenfalls durch<br />
Fortbildung, erhalten, sich in sein neues Aufgabengebiet einzuarbeiten.<br />
4. Verbessertes Recht auf Übernahme bei Auszubildenden § 9 BPersVG<br />
Geschützt sind nach dieser Vorschrift diejenigen Beschäftigten (Auszubildenden), die<br />
Mitglied in einer Personal- und / oder Jugend- und Auszubildendenvertretung sind.<br />
Der Gesetzgeber will dadurch die erforderliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung<br />
personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sicherstellen. Zu den in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />
im Sinne dieses Gesetzes stehenden Beschäftigten gehören nur Auszubildende,<br />
die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf ausgebildet werden. Beamte<br />
im Vorbereitungsdienst und Beamtenanwärter gehören nicht dazu.<br />
5. Schutz vor außerordentlicher Kündigung, Versetzung und Abordnung<br />
§ 47 Abs. 1 u. 2 BPersVG<br />
Das Gesetz will mit dieser Vorschrift die ungestörte, unabhängige Amtsausübung der<br />
Mitglieder der Personalvertretung sicherstellen. Sie sollen vor Maßnahmen geschützt<br />
werden, die sie daran hindern könnten, ihr Mandat vorübergehend oder auf Dauer<br />
wahrzunehmen.<br />
Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes das in einem Arbeitsverhältnis<br />
steht bedarf der Zustimmung des Personalrats. Sie kann nur dann ausgesprochen<br />
werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen und die Personalvertretung<br />
zugestimmt hat. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu der<br />
außerordentlichen Kündigung, so kann diese auf Antrag vom Verwaltungsgericht ersetzt<br />
werden.<br />
Die Mitglieder der Personalvertretung sind vor Versetzung oder Abordnung geschützt.<br />
Sie sollen nicht ihrem Vertretungsbereich entzogen werden können.<br />
Eine Versetzung oder Abordnung ist nur möglich, wenn (Ilbertz/Widmaier, § 47 Anm.<br />
35):<br />
• das betroffene Personalratsmitglied zustimmt,<br />
• die Maßnahme aus zwingenden dienstliche Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
der Mitgliedschaft im Personalrat unvermeidbar ist,<br />
27
• die Personalvertretung zustimmt, falls Versetzung oder Abordnung gegen den Willen<br />
des betroffenen Mitgliedes erfolgen und<br />
• eine Personalvertretung, die nicht mit derjenigen identisch sein muss, der das betroffene<br />
Mitglied angehört, mitbestimmt hat.<br />
Für Ersatzmitglieder gelten die Schutzbestimmungen nur für die Dauer des Eintritts in<br />
den Personalrat oder in begründeten Ausnahmefällen. Eine solche Ausnahmesituation<br />
könnte gegeben sein, wenn durch die Versetzung oder Abordnung der Eintritt des Ersatzmitgliedes<br />
in den Personalrat nachweisbar verhindert werden soll.<br />
6. Unzulässigkeit einer ordentlichen Kündigung § 15 KSchG<br />
Die ordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern ist grundsätzlich unzulässig.<br />
Der Schutz gilt noch für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Beruht die Beendigung<br />
der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung, so gilt dieser Schutz<br />
nicht.<br />
Ersatzmitglieder genießen nur dann einen nachwirkenden Kündigungsschutz, wenn<br />
sie regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum an Personalratssitzungen teilnehmen.<br />
7. Recht auf Unfallfürsorge § 11 BPersVG<br />
Erleidet ein Beamter in ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten<br />
als Personalrat einen Unfall, so wird dieser einem Dienstunfall gleichgesetzt. Erleidet<br />
ein Beamter in Ausübung der Personalratstätigkeit aufgrund eines Unfalles einen Körperschaden,<br />
so ist ihm, beziehungsweise im Todesfall seinen Hinterbliebenen, Unfallfürsorge<br />
zu gewähren.<br />
Erleidet ein Arbeitnehmer in Ausübung der Personalratstätigkeit einen Unfall, so wird<br />
dieser als Betriebsunfall gewertet und ist entsprechend zu entschädigen (Siebtes Buch<br />
des Sozialgesetzbuches). Die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher<br />
Aufgaben werden der zu leistenden Arbeit gleichgestellt.<br />
Die Schutzbestimmung des § 11 BPersVG erfasst nicht nur die Mitglieder des Personalrates<br />
sondern alle Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz<br />
wahrnehmen.<br />
28
Geschäftsführung der<br />
Personalvertretung<br />
29
Stellung und Aufgaben des Vorstandes<br />
1. Bildung des Vorstandes<br />
1.1. Vorstandsbildung § 32 Abs. 1 BPersVG<br />
Aus dem Gruppenprinzip des Personalvertretungsgesetzes folgt, dass jede im Personalrat<br />
vertretene Gruppe ein Vorstandsmitglied stellt. Die Vorschrift des Gesetzes hat<br />
einen weitestgehend zwingenden Charakter. Hieraus folgt, dass ein in den Personalrat<br />
gewählter Gruppenvertreter nur aus besonderen Gründen auf das Amt im Vorstand<br />
verzichten kann. Die Größe des Vorstandes hängt von der Zahl der im Personalrat vertretenen<br />
Gruppen ab.<br />
Mit dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und<br />
des TVöD am 1. Oktober 2005 gibt es im Geltungsbereich des BPersVG statt der bisherigen<br />
drei Statusgruppen (Beamte, Angestellte und Arbeiter) nur noch die Gruppen<br />
Beamte und Arbeitnehmer. In Dienststellen der Bundeswehrverwaltung und anderen<br />
Dienststellen des Bundes wählen die dort beschäftigten Soldaten die dortigen Personalvertretungen<br />
mit (BVerwG vom 21.01.2008 – 6 P 16.07). Erfüllt dieser Personenkreis<br />
die Voraussetzungen des § 17 BPersVG dann tritt noch als eine weitere, die Gruppe<br />
Soldaten dem Personalrat hinzu. Der Vorstand besteht also maximal aus drei, im Regelfall<br />
aus zwei Personalratsmitgliedern. Sind in einem Personalrat nicht alle Statusgruppen<br />
vertreten, so verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.<br />
Ist im Personalrat nur eine Statusgruppe, z. B. die Gruppe Arbeitnehmer, vertreten,<br />
so besteht der Vorstand nur aus einer Person. In dieser Konstellation fallen die<br />
Wahl des Vorsitzenden und die Wahl des Gruppenvorstandsmitglieds in einem Akt<br />
zusammen. Eine Ausnahme hiervon gibt es lediglich in dem Fall, in dem der Personalrat<br />
aus elf oder mehr Mitgliedern, die alle einer Gruppe angehören, besteht. In diesem<br />
Fall gehören dem Vorstand drei Personalratsmitglieder an, da in Anwendung des § 33<br />
BPersVG zwei Ergänzungsmitglieder hinzuzuzählen sind. Der Personalrat bestimmt<br />
dann, nach Hinzuwahl der Ergänzungsmitglieder, die Reihenfolge der Vertretung des<br />
Vorsitzenden (BVerwG vom 27. 08. 1997 – 6 P 11/95).<br />
Jede Gruppe wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus der eigenen Gruppe das jeweilige<br />
auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Es ist ausschließlich Sache der jeweiligen<br />
Gruppe, darüber zu bestimmen, welches Mitglied ihrer Gruppe sie in den Vorstand<br />
entsenden will.<br />
Ist eine Gruppe nur durch eine Person im Personalrat vertreten, so ist dieses kraft seiner<br />
Wahl zugleich das auf die betreffende Gruppe entfallende Vorstandsmitglied.<br />
Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Wahl der Vorstandsmitglieder müssen sich<br />
die Bewerber nach dem Gesetz einer Entscheidung durch Los unterwerfen.<br />
Verzichten die Mitglieder einer Gruppe aus zwingenden Gründen auf die Zugehörigkeit<br />
zum Vorstand, bleibt dieser Sitz im Vorstand frei.<br />
Die Frage der Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern ist im Gesetz nicht geregelt. Aus<br />
praktischen Erwägungen ist aber eine solche Wahl im Interesse der Handlungsfähigkeit<br />
im Hinblick auf die Mitvertretungsbefugnis des § 32 Abs. 3 BPersVG zu empfehlen.<br />
30
Rechtsprechung<br />
Vorstandswahlen12<br />
Besteht eine Personalvertretung nur aus einer Gruppe, dann folgt aus § 32 Abs. 1 BPersVG, das<br />
der zu bildende Vorstand nur aus einem Mitglied, nämlich der einzig vertretenen Gruppe, besteht.<br />
Dieses Mitglied ist entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG vom Plenum des Personalrats<br />
- mehrheitlich - zu wählen. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er nach<br />
§ 33 Abs. 1 BPersVG aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder<br />
in den (erweiterten) Vorstand. Hiervon hat, wenn der Personalrat aus Mitgliedern mehrerer<br />
Listen besteht, eines der Liste anzugehören, die die zweitgrößte Stimmenzahl, mindestens<br />
jedoch ein Drittel aller Stimmen erhalten hat, die von den Angehörigen der Dienststelle bei der<br />
Personalratswahl abgegeben wurden, wenn im Vorstand Mitglieder aus dieser Liste sonst<br />
nicht vertreten sind (§ 33 Satz 2 BPersVG). Der (erweiterte) Vorstand eines Personalrats, in<br />
dem nur Mitglieder einer Gruppe vertreten sind und dem elf oder mehr Mitglieder angehören,<br />
besteht also aus einem - sogenannten geborenen - Mitglied als Vorsitzendem nach § 32 Abs. 1<br />
und 2 BPersVG und aus zwei - zugewählten - weiteren Mitgliedern nach § 33 BPersVG.<br />
Erst wenn feststeht, wer Mitglied des Vorstands ist, darf nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG der<br />
Personalrat dann mit einfacher Mehrheit bestimmen, welche Vorstandsmitglieder die Vertretung<br />
des Vorsitzenden übernehmen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind aus dem Kreis<br />
der nach § 33 BPersVG hinzugewählten weiteren Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Denn<br />
Stellvertreter kann grundsätzlich nur sein, wer dem Vorstand angehört. Deshalb haben die<br />
Mitglieder des "erweiterten" Vorstands bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden Vorrang<br />
vor weiteren Personalratsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Anders ist nur<br />
dann zu verfahren, wenn Vorstandsmitglieder für die Position des oder der Stellvertreter nicht<br />
zur Verfügung stehen. Dies gibt die Reihenfolge der Wahlakte vor: Erst wenn die weiteren<br />
Mitglieder des Vorstands nach § 33 BPersVG, die sog. Ergänzungsmitglieder, hinzugewählt<br />
sind, dürfen die Stellvertreter bestimmt werden.<br />
Besteht ein Personalrat aus nur einer Gruppe, so fallen die Wahl des Vorsitzenden und die<br />
Wahl des Gruppenvorstandsmitglieds in einem Akt zusammen: Das eine bedeutet das andere<br />
(und umgekehrt). Sodann hätte im vorliegenden Fall der Personalrat aus seiner Mitte zwei<br />
weitere Mitglieder nach § 33 BPersVG hinzuwählen müssen. Hiervon hätte eines der zweitstärksten<br />
Liste angehören müssen. Erst danach hätte nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BPersVG der Personalrat<br />
mit einfacher Mehrheit bestimmen dürfen, welche Vorstandsmitglieder die Vertretung<br />
des Vorsitzenden als Stellvertreter übernehmen. Für die Frage, wer zur Freistellung vorzuschlagen<br />
ist, hätte dies bedeutet, dass bei drei Freistellungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2<br />
BPersVG auch nur die genannten drei, also die nach §§ 32, 33 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder<br />
vorzuschlagen waren.<br />
1.2. Erweiterte Vorstandsbildung § 33 BPersVG<br />
Hat eine Personalvertretung 11 oder mehr Mitglieder, so sind zwingend zwei weitere<br />
Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Werden die Ergänzungsmitglieder nicht gewählt,<br />
so erfüllt diese Weigerung den Tatbestand eines Pflichtverstoßes im Sinne des<br />
§ 28 BPersVG. Die Ergänzungsmitglieder werden vom Plenum und nicht von den<br />
Gruppenmitgliedern gewählt. Sie sind vollberechtigte Vorstandsmitglieder mit gleichen<br />
Rechten und Pflichten. Bei der Wahl der Ergänzungsmitglieder ist nach Satz 2 der<br />
Wählerwille zu berücksichtigen.<br />
12<br />
BVerwG v. 27.8.1997 - 6 P 11.95, dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 18. Ausgabe, 11c<br />
31
2. Die Aufgaben des Vorstandes § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG<br />
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber<br />
davon spricht, dass der Vorstand, also die Gesamtheit der Vorstandsmitglieder mit<br />
gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam die Geschäfte führt (BVerwG v. 16.7.1977,<br />
BVerwGE 54, 323 = ZBR 1978, 203 = PersV 1978, 353). Dies schließt selbstverständlich<br />
eine Verteilung der Sachgebiete auf die Vorstandsmitglieder nicht aus. Eine Geschäftsverteilung<br />
hierfür beschließt aber nicht der Vorstand selbst, sondern das gesamte<br />
Plenum (BVerwG v. 20.3.1964, BVerwGE 18, 162 = ZBR 1964, 278 = PersV 1964,<br />
110).<br />
Hat der Vorstand in Wahrnehmung seiner Aufgaben Unterlagen erhalten, so müssen<br />
diese spätestens in der Sitzung den anderen Mitgliedern des Personalrates zugänglich<br />
gemacht werden. Jedem Mitglied des Plenums muss das Unterlagenmaterial in derselben<br />
Vollständigkeit zur Verfügung gestellt werden, in der es dem Vorstand vorliegt<br />
(HessVGH v. 9.4.1980, PersV 1982, 376). Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich<br />
um Unterlagen handelt, die der Vorstand im Rahmen der Beteiligung von der Dienststelle<br />
erhalten, oder um solche, die er selber beschafft hat.<br />
Rechtsprechung<br />
Befugnis zur Verteilung der Vorstandsgeschäfte13<br />
Der Personalratsvorstand und der Personalratsvorsitzende sind nicht berechtigt, die Vorstandsgeschäfte<br />
allgemein und auf Dauer auf die einzelnen Vorstandsmitglieder zu verteilen.<br />
Dazu ist nur der gesamte Personalrat berechtigt. Das gilt auch für die Protokollführung im<br />
Personalrat und für Zuarbeit gegenüber dem Vorsitzenden. Wenn die nicht durch die Vorsitzendenfunktion<br />
(einschließlich Stellvertreter) und durch die Gruppenvertretung verursachte<br />
Arbeitsbelastung der zugewählten Vorstandsmitglieder bei der Freistellungsregelung berücksichtigt<br />
werden soll, so setzt dies eine Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung des Personalrats<br />
voraus.<br />
3. Bestimmung des Personalratsvorsitzenden § 32 Abs. 2 BPersVG<br />
Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus den Mitgliedern des Vorstandes<br />
den Vorsitzenden. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden spielt zwar die Stärke<br />
der Gruppen grundsätzlich keine Rolle, sie darf aber andererseits auch nicht völlig<br />
außer acht gelassen werden. So müssen z. B. sachlich anzuerkennende Gründe dafür<br />
vorliegen, wenn das Vorstandsmitglied der kleinsten Gruppe zum Vorsitzenden gewählt<br />
wird. Die Zahl der Stellvertreter richtet sich nach der Zahl der im Personalrat<br />
vertretenen Gruppen. Sofern die Vertreter einer Gruppe nicht darauf verzichten, sind<br />
bei der Wahl der Stellvertreter die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende<br />
nicht angehört. Auch hierbei ist die Größe der Gruppen zu berücksichtigen. Bei erweiterter<br />
Vorstandsbildung erfolgt die Bestimmung des Personalratsvorsitzenden nach<br />
der Wahl der Ergänzungsmitglieder.<br />
13<br />
BayVGH v. 17.9.1992, Leits. ZfPR 1993, 203 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 11<br />
32
4. Die Stellung des Personalratsvorsitzenden § 32 Abs. 3 BPersVG<br />
Der Vorsitzende des Personalrates vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem<br />
gefassten Beschlüsse. Er ist nicht Vorgesetzter der anderen Personalratsmitglieder,<br />
sondern Erster unter Gleichen.<br />
Der Vorsitzende des Personalrates ist der Empfänger der offiziellen Erklärungen der<br />
Dienststelle. Beschlüsse, die lediglich eine Gruppe betreffen, vertritt er nur dann allein,<br />
wenn er dieser Gruppe persönlich angehört. Anderenfalls muss der Vorsitzende den<br />
Beschluss gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe vertreten.<br />
Dieses gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann, wenn eine gemeinsame Beschlussfassung<br />
in einer Gruppenangelegenheit erfolgt ist.<br />
5. Geschäftsordnung § 42 BPersVG<br />
Die Personalvertretung kann in einer Geschäftsordnung Richtlinien für den internen<br />
Geschäftsablauf festlegen. Durch eine Geschäftsordnung können keine Regelungen<br />
materiellen Inhalts getroffen werden. Mit ihr können nur das Gesetz ergänzende Regelungen<br />
z. B. über die interne Geschäftsverteilung getroffen werden. Die Geschäftsordnung<br />
muss vom Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen sein<br />
6. Sprechstunden § 43 BPersVG<br />
Die Personalvertretung hat die Möglichkeit Sprechstunden während der Arbeitszeit<br />
abzuhalten, um so den Beschäftigten Gelegenheit zu geben, ihre individuellen Probleme<br />
vorzutragen. Die Sprechstunde hat eine erhebliche Bedeutung für die Kommunikation<br />
zwischen dem Personalrat und den Beschäftigten. Der Gesetzgeber hat geregelt,<br />
dass Ort und Zeit der Sprechstunden im Einvernehmen mit den Leiter der Dienststelle<br />
zu bestimmen sind.<br />
7. Geschäftssitz der Personalvertretung<br />
Der Personalrat hat bei der Bestimmung seines Geschäftsitzes das sich aus den<br />
Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergebende Partnerschaftsprinzip<br />
zu beachten. Daraus resultiert, dass sich der Sitz, die Geschäftsstelle des Personalrats<br />
grundsätzlich am Sitz des Dienststellenleiters befindet. Eine vom Sitz der Dienststelle<br />
abweichende Festlegung des Sitzes der Personalvertretung ist grundsätzlich unzulässig.<br />
Der Personalrat hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf am Sitz des<br />
Dienststellenleiters Räumlichkeiten zugewiesen zu bekommen (VG Dessau vom<br />
21.11.2003 – 11 A 5/03). Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen jederzeit<br />
zu einem sachlichen Gespräch und einem persönlich Kontakt in der Lage sein. Für<br />
den Bereich der Stufenvertretungen hat der Gesetzgeber dies auch im Wortlaut des §<br />
50 Abs. 1 LPVG deutlich gemacht. Dort heißt es ausdrücklich Stufenvertretungen werden<br />
bei den Mittelbehörden bzw. bei den obersten Landesbehörden gebildet. Es heißt<br />
gerade nicht, dass Stufenvertretungen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde bzw.<br />
der obersten Landesbehörden gebildet werden. Die Festlegung des Sitzes des Personalrats<br />
liegt in dessen Kompetenz (ZfPR 1/2008, 31).<br />
33
8. Monatsgespräch § 66 Abs. 1 BPersVG<br />
Der Leiter der Dienstelle und die Personalvertretung sollen dazu einmal im Monat zu<br />
Besprechungen zusammentreffen. In diesem Gespräch sollen der Leiter der Dienststelle<br />
und die Personalvertretung über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung<br />
verhandeln müssen (§ 66 Abs. 1 Satz 3 BPersVG). Sie haben jeweils Vorschläge<br />
für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.<br />
Das Monatsgespräch ist stets mit dem gesamten Personalrat zu führen. Es ist kein Gespräch<br />
zwischen Dienststelle und dem Vorsitzenden oder dem Vorstand. Der Gesetzgeber<br />
will so eine möglichst große Meinungsvielfalt erreichen. Einen direkten Anspruch<br />
auf jederzeitige persönliche Teilnahme des Dienststellenleiters hat der Personalrat<br />
allerdings nicht (VG Dresden v. 13.7.2001, 9 K 997/01).<br />
Der Schwerbehindertenvertretung steht nach dem SGB IX 2. Teil ein Teilnahmerecht<br />
zu. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten<br />
dieses Vertretungsbereiches erörtert werden. Der Teilnehmerkreis ist abschließend<br />
im Gesetz geregelt und kann nur einvernehmlich erweitert werden.<br />
Verfahrensregelungen für die organisatorische Durchführung des Monatsgesprächs<br />
sind im Gesetz nicht genannt. Diese sind ebenfalls einvernehmlich festzulegen. Wird<br />
die Tagesordnung vom Personalrat aufgestellt, dann bedarf es eines Personalratsbeschlusses.<br />
Der Personalratsvorsitzende allein ist nicht befugt, eigenmächtig die Tagesordnung<br />
für ein Monatsgespräch festzusetzen.<br />
Es sollen in diesem Gespräch nach dem Willen des Gesetzgebers ernsthafte Lösungsversuche<br />
unternommen werden, so dass es sinnvoll ist die wesentlichen Ergebnisse in<br />
einer Niederschrift zu erfassen um später Zweifelsfragen auszuräumen.<br />
Rechtsprechung<br />
Teilnehmerkreis des Monatsgesprächs14<br />
Das Gesetz zählt abschließend auf, wer an Monatsgesprächen teilnehmen kann. Daraus und<br />
aus dem Sinn des Monatsgespräches als permanente Gelegenheit zur dienststelleninternen<br />
Verständigung folgt, dass eine Erweiterung des Teilnehmerkreises nur im Einverständnis der<br />
Besprechungsteilnehmer möglich ist. Dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
würde es im übrigen widersprechen, wenn einseitig, sei es von Seiten des Personalrats oder<br />
von Seiten des Dienststellenleiters, weitere dienststellenangehörige Personen zu diesen Gesprächen<br />
hinzugezogen werden könnten.<br />
Monatsgespräch15<br />
Ein Personalratsvorsitzender ist nicht berechtigt, einseitig die Tagesordnung für ein Monatsgespräch<br />
festzusetzen.<br />
14<br />
BAG v. 14.4.1988, PersV 1989, 363 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 10. Ausgabe, 33<br />
15<br />
OVG Nordrhein-Westfalen v. 4.10.1990, Leits. ZfPR 1991, 81 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Ausgabe,<br />
16<br />
34
9. Aufbewahrung von Personalratsunterlagen<br />
Der Gesetzgeber hat mit Ausnahme einer Regelung über die Wahlunterlagen keinerlei Aussagen<br />
zur Aufbewahrung der Unterlagen des Personalrats getroffen. Die Wahlunterlagen sind<br />
vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufzubewahren.<br />
Der regelungsfreie Raum bezüglich der weiteren Unterlagen hat bei vielen Personalräten<br />
aus Rechtsunsicherheit in der Vergangenheit zu einer unterschiedlichen Herangehensweise<br />
geführt. Verschiedene Personalvertretungen haben ihre Unterlagen neugewählten<br />
Vertretungen übergeben, andere haben die kompletten Unterlagen vernichtet.<br />
Vor einigen Jahren hat der Bundesdatenschutzbeauftragte die Auffassung vertreten,<br />
dass die Unterlagen des Personalrats unmittelbar nach Beendigung der Beteiligung zu<br />
vernichten sind. Aus der Betrachtungsweise des Praktikers ist dem aber entgegenzuhalten,<br />
dass Personalratsarbeit bei dieser Vorgehensweise nicht mehr nachvollziehbar<br />
wird. So dient beispielsweise die Niederschrift dem Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen.<br />
Ihr kann folglich auch über die Amtszeit hinaus eine rechtliche Bedeutung<br />
zukommen. Ferner lässt sich entgegen der Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten<br />
aus dem Bundesarchivgesetz ableiten, das Personalräte zu den anbietungspflichtigen<br />
Stellen gehören. Personalvertretungen gehören zum Aufbau der Verwaltung<br />
und sind lediglich innerhalb der Dienststelle personalvertretungsrechtlich<br />
verselbständigt. Es ist nicht auszuschließen, dass Unterlagen des Personalrats als archivwürdig<br />
eingestuft werden. In der Vergangenheit ist dies in Einzelfällen auch bereits<br />
geschehen.<br />
35
Geschäftsbedarf / Kosten/<br />
Schulungsveranstaltungen<br />
36
Geschäftsbedarf / Kosten / Sachaufwand<br />
1. Kosten und Sachaufwand<br />
1.1. Allgemeine Kostenregelung § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
Die Dienststelle ist verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden<br />
Kosten zu tragen, um so die Personalvertretung in die Lage zu versetzen, im Rahmen<br />
ihres Zuständigkeitsbereiches „zur Tätigkeit der Dienststelle einen qualitativ gleichwertigen<br />
Beitrag einzubringen“ (VGH Baden-Württemberg v. 18.9.1990). Alle Kosten,<br />
die es der Personalvertretung ermöglichen, ihre Aufgaben sach- und zeitgerecht wahrzunehmen,<br />
fallen unter die Vorschrift des § 44 Abs. 1 BPersVG. Die Dienststelle hat der<br />
Personalvertretung Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese in die Lage<br />
versetzt wird, unabhängig vom Leiter der Dienststelle die Art und Weise der Aufgabenerfüllung<br />
und der notwendiger Weise anfallenden Kosten selbst zu bestimmen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgelegt, dass es darauf ankommt, ob eine Personalvertretung<br />
aus ihrer Sicht die Kosten bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage<br />
für erforderlich hält (BVerwG v. 22.6.1962, BVerwGE 14, 282 = ZBR 1962, 286 =<br />
PersV 1962, 180). Da es sich aber um öffentliche Gelder handelt, hat die Personalvertretung<br />
den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel unbedingt zu<br />
berücksichtigen.<br />
Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergibt sich, dass der Leiter<br />
der Dienststelle über weitreichende Kostenfolgen zu informieren ist und diese mit ihm<br />
zu erörtern sind. Die Personalvertretung benötigt allerdings nicht die vorherige Zustimmung<br />
der Dienststelle. Dieser steht insoweit ein Prüfungsrecht zu, inwieweit die<br />
Kosten in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher<br />
Aufgaben stehen.<br />
Der Personalrat ist verpflichtet, seinen voraussichtlichen Bedarf rechtzeitig vor Aufstellung<br />
des Haushaltsplans bei der Dienststellenleitung geltend zu machen, um diese<br />
in den Stand zu setzen, entsprechende Haushaltsanforderungen zu stellen. Da die Personalvertretung<br />
nicht ohne Deckung im Haushalt Verpflichtungen eingehen darf, ist<br />
sie aufgerufen, einen den Haushaltsansatz übersteigenden unvorhersehbaren unvermeidlichen<br />
Mittelbedarf so rechtzeitig anzuzeigen, dass dieser nachbewilligt werden<br />
kann.<br />
In aller Regel erzielen Personalvertretung und Leiter der Dienststelle Einigung über die<br />
Kostenregelungen des § 44 BPersVG. Dieses entspricht auch dem Grundsatz der vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit, insbesondere dann, wenn die Personalvertretung eine<br />
Kosten verursachende Maßnahme frühzeitig ankündigt. Im Rahmen der Aufstellung<br />
des Haushaltsplanes sollte ausreichend Gelegenheit bestehen, die Festlegung der Kosten<br />
für die Personalratstätigkeit ausreichend zu erörtern.<br />
1.2. Anhörung eines Sachverständigen § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
Die Kosten für die Anhörung eines Sachverständigen sind von der Dienststelle zu tragen,<br />
wenn die Personalvertretung nach sachgerechten Erwägungen diese für erforderlich<br />
hält. Zunächst jedoch muss die Personalvertretung versuchen internen Sachverstand<br />
zu nutzen. Steht interne Kompetenz nicht zur Verfügung oder bestehen Zweifel<br />
an der Objektivität so ist die Personalvertretung berechtigt sich externen Sachverstandes<br />
zu nutze zu machen. Einer Personalvertretung steht das Recht zu, sich über<br />
37
estimmte Fragen tatsächlicher Art und über solche, deren Beantwortung eine bestimmte<br />
Sachkunde erfordern, selbst zu informieren, um sachgerechte Beschlüsse fassen<br />
zu können (BVerwG v. 14.7.1977, BVerwGE 54, 195 = ZBR 1977, 412 = PersV 1978,<br />
126; BVerwG v. 27.2.1985, ZBR 1985, 173).<br />
1.3. Pflicht zur Übernahme der Reisekosten § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG<br />
Diese von der Dienststelle zu erstattenden Kosten, die in Erfüllung der Personalratsarbeit<br />
entstanden sind, gehören zu den persönlichen Ansprüchen eines Personalratsmitgliedes.<br />
Dazu gehören neben den Fahrtkosten die Kosten für Unterbringung und<br />
Verpflegung. Die Reisen eines Personalratsmitgliedes müssen nicht vom Leiter der<br />
Dienststelle genehmigt werden. Es ist alleinige Sache der Personalvertretung darüber<br />
zu entscheiden, ob sie die Durchführung einer Reise nach sachgemäßen Erwägungen<br />
für erforderlich hält, denn sie ist kein dem Leiter der Dienststelle unterstelltes Organ.<br />
1.4. Kosten der Einigungsstelle<br />
Die sachlichen und personellen Kosten des Verfahrens vor der Einigungsstelle sind<br />
Kosten im Sinne des § 44 BPersVG (§ 71 Anm. 16 BPersVG, Ilbertz /Widmaier).<br />
1.5. Pflicht zur Übernahme von Anwaltskosten § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Personalrats im verwaltungsgerichtlichen<br />
Beschlussverfahren sind von der Dienststelle zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung<br />
der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem Personalrat zustehenden Befugnisse<br />
und Rechte dient und der Personalrat die Vertretung durch einen Anwalt<br />
nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich hält. Ein Einverständnis der Dienststelle<br />
ist nicht erforderlich. Vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung<br />
der Interessen der Personalvertretung müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden,<br />
um aus eigener Kraft in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Dienststellenleiter<br />
anstehende Probleme zu lösen (vgl. Verbot der Anrufung außenstehender Stellen,<br />
§ 66 Abs. 3 BPersVG).<br />
Die Zuhilfenahme externen Sachverstandes oder einer (Rechts) Beratung bleiben davon<br />
unberührt.<br />
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn das Beschlussverfahren mutwillig oder<br />
aus haltlosen Gründen begonnen wurde (BVerwG vom 09.03.1992 - 6 P 11.90).<br />
1.6. Pflicht der Dienststelle, Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung<br />
zu stellen § 44 Abs. 2 BPersVG<br />
Die Dienststelle ist verpflichtet, der Personalvertretung im erforderlichen Umfang<br />
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Es ist sicher zu stellen, dass die Personalvertretung<br />
ihre Aufgaben, Abhalten von Sitzungen (§ 34 BPersVG), laufende Geschäftsführung<br />
(§ 32 BPersVG) und Sprechstunden (§ 43 BPersVG) ordnungsgemäß erfüllen<br />
kann. Verfügt die Personalvertretung über keine geeigneten Räumlichkeiten, wäre die<br />
Vertraulichkeit der Tätigkeit in hohem Maße gefährdet. Dieses kann nur durch die Bereitstellung<br />
eines Raumes im Dienstgebäude oder gegebenenfalls das Anmieten eines<br />
Raumes in unmittelbarer Nähe der Dienststelle geschehen.<br />
38
Zum Geschäftsbedarf gehören unter anderem die erforderlichen Möbel, Arbeitsmittel,<br />
Telefon, Briefmarken und Papier. Je nach Umfang der Aufgaben und Größe der Personalvertretung<br />
können dazu auch ein Kopiergerät, ein Telefax und ein PC gehören.<br />
Unter Büropersonal versteht der Gesetzgeber Hilfskräfte, die die büromäßige Abwicklung<br />
der Arbeit des Personalrats durchführen. Dazu zählen im Wesentlichen Schreibkräfte<br />
für die Erledigung und die Verwaltung des Schriftgutes der Personalvertretung.<br />
Als ein Maßstab für die Ermittlung des erforderlichen Bedarfs kann die Anzahl der Personalratsmitglieder<br />
dienen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geht bei einem<br />
aus neun Mitgliedern bestehenden Personalrat, von denen einer voll freigestellt<br />
ist, von der Zuweisung einer Bürokraft mit 20 Wochenstunden aus (OVG Sachsen-<br />
Anhalt v. 30. 07. 2003; ZfPR 11/2003, 304). Bei der Auswahl der Bürokraft steht dem<br />
Personalrat wegen des besonderen zu begründenden Vertrauensverhältnisses ein Mitspracherecht<br />
zu. Die Bereitstellung von Büropersonal kann von der Dienststelle nicht<br />
mit der Begründung verwehrt werden, dass der Personalrat über die entsprechende,<br />
im Gesetz vorgesehene Anzahl von Freistellungen verfüge. Die Freistellungen sind<br />
nicht für die Erledigung von Büroarbeiten, sondern für die Geschäftsführung der Personalvertretung<br />
zu gewähren. Fällt die dem Personalrat zur Verfügung gestellte Bürokraft<br />
aus, so muss durch eine Vertretungsregelung die Aufgabenerfüllung sichergestellt<br />
sein. Der Personalrat benötigt dann für diesen Zeitraum einen Ersatz (SächsOVG<br />
vom 07. 07. 1998 – P 5 S 4/97).<br />
Die Personalvertretung hat Anspruch auf „jederzeitigen Zugriff“ auf Gesetzestexte,<br />
Erläuterungen und Kommentare. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie ihre Aufgaben<br />
mit der gebotenen Sachkompetenz wahrnehmen kann. Ein Kommentar gehört<br />
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „unentbehrlichen<br />
Rüstzeug“ für die Personalratsarbeit (BVerwG v. 26.8.1988, BVerwGE 79, 361 = ZBR<br />
1988, 321 = PersV 1988, 394 = ZfPR 1989, 10).<br />
Zum erforderlichen Geschäftsbedarf gehört, jedenfalls solange die Dienststelle über<br />
eine solche nicht verfügt, auch eine Fachzeitschrift. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung<br />
der Haushaltsmittel kann nur die Art und Weise beeinflussen, in der die<br />
Zeitschrift dem Personalrat zur Verfügung zu stellen ist. Der Personalvertretung steht<br />
insoweit unter mehreren Informationsschriften ein Auswahlrecht zu (BVerwG v.<br />
5.10.1989, ZBR 1960, 56 = ZfPR 1990, 43). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
ausgeführt, dass in größeren Dienststellen den Personalratsmitgliedern<br />
eine Fachzeitschrift zum „ständigen Gebrauch“ zur Verfügen zu stellen ist<br />
(BVerwG v. 12.9.1989, ZBR 1990, 55).<br />
Die Personalratstätigkeit darf nicht durch zeitraubende Einengungen und Nebenarbeiten<br />
- verursacht durch unzureichende Ausstattung mit Geschäftsbedarf - beeinträchtigt<br />
werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dem Personalrat Fachzeitschriften<br />
und Erläuterungswerke zur ständigen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Personalvertretungen<br />
benötigen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen vielfach<br />
einen Kommentar bzw. ein Erläuterungswerk, um den ihnen gestellten Aufgaben<br />
gerecht werden zu können (VGH Baden-Württemberg v. 18.9.1990 - 15 S 831/89, n.v.).<br />
39
Rechtsprechung<br />
Kommentare und Fachzeitschriften zur eigenen Nutzung durch die Personalvertretung16<br />
Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich die Notwendigkeit ergeben, dem Personalrat<br />
Fachzeitschriften und Erläuterungswerke zur ständigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Personalratstätigkeit darf nämlich nicht durch zeitraubende Einengungen und Nebenarbeiten<br />
- verursacht durch unzureichende Ausstattung mit Geschäftsbedarf - beeinträchtigt<br />
werden. Personalvertretungen benötigen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen<br />
vielfach einen Kommentar bzw. ein Erläuterungswerk, um den ihnen gestellten Aufgaben<br />
gerecht werden zu können. Hinzu kommt, dass bei auswärtigen Sitzungen die einschlägige<br />
Literatur auch jeweils am Tag vor und am Tag nach einer Sitzung benötigt wird.<br />
Anspruch auf eine Fachzeitschrift zur ausschließlich eigenen Nutzung17<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zum erforderlichen<br />
Geschäftsbedarf einer Personalvertretung unabhängig von der Größe der Dienststelle und der<br />
Zahl der Beschäftigten eine geeignete Fachzeitschrift. Grundsätzlich kann eine Dienststelle<br />
ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung einer entsprechenden Zeitschrift dadurch nachkommen,<br />
dass sie ein Exemplar vorhält, das sowohl für die Personalvertretung als auch für die Dienststelle<br />
zur Benutzung zur Verfügung steht. Zwischen Dienststelle und Personalvertretung kann<br />
eine Regelung getroffen werden, die gewährleistet, dass der Personalvertretung die Kenntnisnahme<br />
von dem Inhalt einer monatlich erscheinenden Fachzeitschrift in angemessener Zeit<br />
und die Einsichtnahme in die vorhandenen früher erschienenen Ausgaben der Zeitschrift bei<br />
Bedarf unverzüglich ermöglicht wird. Es kann aber Fälle geben, in denen einer Personalvertretung<br />
die bloße Mitbenutzung der bei der Dienststelle vorhandenen Fachzeitschrift nicht zumutbar<br />
ist. Dies gilt z.B. für Mitglieder von Lehrerpersonalvertretungen, die regelmäßig an<br />
Schulen innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Schulaufsichtsamtes beschäftigt<br />
sind und die regelmäßig in nicht unerheblicher Entfernung von der Dienststelle arbeiten und<br />
leben. Ihnen kann es daher nicht zugemutet werden, monatlich zur Dienststelle zu fahren, um<br />
die jeweils aktuelle personalvertretungsrechtliche Fachzeitschrift einzusehen. Daher ist in<br />
diesen Fällen der Personalvertretung ein Exemplar zur ausschließlich eigenen Benutzung auf<br />
Kosten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.<br />
Fachzeitschrift 18<br />
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der gefestigten Rechtsprechung<br />
ausgegangen, dass dem Personalrat gemäß § 44 Abs. 2 BPersVG auch eine für seine Arbeit<br />
einschlägige Fachzeitschrift bereitzustellen ist. Dafür ist grundsätzlich weder die Größe der<br />
Dienststelle noch die Zahl der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten entscheidend; auch<br />
in kleineren Dienststellen mit weniger als 200 Beschäftigten gehört eine Fachzeitschrift zu<br />
dem erforderlichen Geschäftsbedarf.<br />
Allerdings muss es aufgrund des auch für den Personalrat geltenden Gebots der sparsamen<br />
Verwendung öffentlicher Mittel insbesondere in kleineren Dienststellen hingenommen werden,<br />
dass der Personalrat nicht ein Exemplar der Fachzeitschrift zur alleinigen Nutzung erhält,<br />
ihm dieses vielmehr gemeinsam mit der Dienststelle zur Benutzung zur Verfügung steht. E-<br />
benso kann es das Sparsamkeitsgebot erfordern, dass zwischen Personalräten und mehreren<br />
kleineren Dienststellen ein Umlaufverfahren organisiert wird, das eine zeitgerechte Informa-<br />
16<br />
VGH Baden-Württemberg v. 18.9.1990 - 15 S 831/89; dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Auflage, 12 i<br />
17<br />
OVG Lüneburg v. 26.8.1991 - 18 L 7/90 dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Auflage, 12 j<br />
18<br />
OVG Lüneburg v. 9.9.1994, PersR 1994, 563 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 15. Auflage, 12 f<br />
40
tion der beteiligten Personalräte über den Inhalt der Zeitschrift und einen späteren Zugriff auf<br />
die bereits umgelaufenen Hefte ohne wesentliche Probleme gewährleistet.<br />
Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles sind die Voraussetzungen für ein Umlaufverfahren<br />
bei mehreren Dienststellen und ihren Personalvertretungen hier aber nicht erfüllt.<br />
Zwar sind an dem bisher praktizierten Umlaufverfahren drei verschiedene Dienststellen und<br />
ihre Personalvertretungen beteiligt. Diese Dienststellen liegen nicht an einem Ort. Es kommt<br />
hinzu, dass eine Dienststelle nicht räumlich konzentriert, sondern auf voneinander beträchtlich<br />
entfernte Ortsteile verteilt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist es einer Personalvertretung<br />
nicht zumutbar, eine Fachzeitschrift nur in einem Umlaufverfahren zu erhalten, an dem<br />
noch zwei weitere Dienststellen sowie ihre Personalvertretungen beteiligt sind.<br />
1.7. Plätze für Bekanntmachungen § 44 Abs. 3 BPersVG<br />
Zu dem von der Dienststelle zur Verfügung zu stellenden Geschäftsbedarf gehört auch<br />
das „Schwarze Brett“. Hier kann die Personalvertretung nach eigenem Ermessen Mitteilungen<br />
an die Beschäftigten veröffentlichen, die sich aus ihren gesetzlichen Aufgaben<br />
und Befugnissen ergeben.<br />
Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einer Dienstelle und einer umfassenden<br />
zeitnahen Information der Beschäftigten kann es erforderlich sein, schriftliche<br />
Mitteilungen an die Beschäftigten herauszugeben.<br />
Aus der Verpflichtung der Personalvertretung zur Beachtung des Grundsatzes zur<br />
sparsamen Haushaltsführung entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen über<br />
die Herausgabe einer Informationsschrift. Reichen zum Beispiel die sonstigen Informationsmöglichkeiten<br />
(Personalversammlung, Schwarzes Brett) nicht aus, so kann die<br />
Personalvertretung eine Informationsschrift herausgeben, um so das Informationsbedürfnis<br />
zu decken.<br />
2. Verbot der Beitragserhebung § 45 BPersVG<br />
Sowohl die einzelnen Personalratsmitglieder - sie führen ihr Amt als Ehrenamt (§ 46<br />
Abs. 1) - als auch die Personalvertretung als Organ dürfen weder Leistungen fordern<br />
noch annehmen. Anderenfalls wäre die Unabhängigkeit der Personalvertretung gefährdet.<br />
Merke<br />
Der Personalrat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er handelt als Teil der<br />
Dienststelle und ist somit nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen.<br />
Eine eigene Mittelbewirtschaftung findet in der Regel nicht statt. Der<br />
notwendige Finanzbedarf ist von der Dienststelle zu decken. Der Personalrat ist verpflichtet,<br />
seinen voraussichtlichen Bedarf rechtzeitig vor Aufstellung des Haushaltsplans<br />
bei der Dienststellenleitung geltend zu machen. Werden die erforderlichen<br />
Haushaltsmittel nicht berücksichtigt, müsste er ggf., gestützt auf die Behauptung<br />
eines Verstoßes gegen das Verbot der Behinderung der Personalratsarbeit nach § 8<br />
BPersVG, im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde dafür sorgen, dass ein ausreichend<br />
hoher Haushaltsansatz erfolgt (BVerwG vom 24.11.1985 - 6 P 3.85).<br />
41
3. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />
3.1. Für die Arbeit im Personalrat erforderliche Veranstaltungen § 46 Abs. 6 BPersVG<br />
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung besteht eine Pflicht der Dienststelle zur Übernahme<br />
der Kosten bei Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />
§ 44 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 6 BPersVG. Diese Verpflichtung<br />
besteht immer dann, wenn in der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für die<br />
Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. In einer modernen<br />
Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, also die Dienststelle und<br />
die Personalvertretung, als Akteure Teil einer gemeinsamen Managementaufgabe. Zur<br />
möglichst optimalen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung aller Aspekte der Beschäftigten<br />
muss die Dienststelle ein Interesse an einem kompetenten Personalrat<br />
haben (Lorse, Aktuelle Rechtsfragen der Schulung von Personalratsmitgliedern nach §<br />
46 Abs. 6 BPersVG, PersV 4.2008 S. 124 ff).<br />
Unter Berücksichtigung des Gebots der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel<br />
hat der Personalrat vor Beschlussfassung die objektive und subjektive Erforderlichkeit<br />
der Veranstaltung zu prüfen. Eine Schulung ist objektiv erforderlich, wenn sie die<br />
Vermittlung von konkret zum gesetzlichen Aufgabengebiet des Personalrats gehörenden<br />
Kenntnisse zum Gegenstand hat. Sie ist subjektiv erforderlich, wenn das ausgewählte<br />
Mitglied für seinen sachgerechten Einsatz der Schulung in der vermittelten<br />
Materie aktuell bedarf, weil es damit noch nicht vertraut ist (BVerwG vom 23.04.1991<br />
- 6 P 19.89) und es kein weiteres auf diesem Gebiet geschultes Mitglied gibt.<br />
Den Erstattungsanspruch muss das einzelne Personalratsmitglied gegenüber der<br />
Dienststelle geltend machen und ggf. durchsetzen. Der Anspruch auf Freistellung<br />
steht die Personalvertretung zu. Sie hat daher eine Entscheidung darüber zu treffen,<br />
ob ein Mitglied und welches zu einer bestimmten Schulungsmaßnahme zu entsenden<br />
ist. Die Veranstaltungen im Sinne von Abs. 6 liegen nicht nur alleine im Interesse des<br />
Personalratsmitgliedes, „sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der<br />
Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher<br />
Aufgaben“ (BVerwG v. 27.04.1979, BVerwGE 58, 54)<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Grundschulung<br />
von ca. einer Woche Dauer in jedem Fall als erforderlich anzusehen. Ein neu<br />
gewähltes Personalratsmitglied bedarf einer Grundschulung um seine Tätigkeit im<br />
Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Personalvertretungen als<br />
Gremium sind darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder über die für Personalratstätigkeit<br />
benötigten Grundkenntnisse verfügen. Um überhaupt mit der Dienststelle als<br />
gleichberechtigter und sachkundiger Partner verhandeln zu können, müssen die Mitglieder<br />
des Personalrats über einen Grundbestand personalvertretungsrechtlich relevanten<br />
Wissens verfügen. Eine Grundschulung soll spätestens bis zum Ende des auf<br />
die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfinden. Es kann davon ausgegangen<br />
werden, dass sich das Personalratsmitglied nach diesem Zeitpunkt nach diesem<br />
Zeitpunkt auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat. Insbesondere<br />
gegen Ende dieses Zeitraumes ist folglich eine Grundschulung in jedem Fall<br />
notwendig und unaufschiebbar. In dieser Situation muss die Personalvertretung nicht<br />
wegen fehlender Haushaltsmittel auf die Entsendung verzichten. Die Dienststelle<br />
muss die Instrumentarien des Haushaltsrechts nutzen und die Ausgaben für die Schulungsteilnahme<br />
durch Einsparungen an anderer Stelle erbringen (BVerwG v.<br />
26.02.2003 – 6 P 9.02).<br />
42
Die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Spezialschulung ist immer dann<br />
als unaufschiebbar anzusehen wenn der dort vermittelte Schulungsinhalt zeitnahen<br />
Bezug zu einer Fragestellung hat mit der der Personalrat aktuell betraut ist. Der Personalrat<br />
muss die dort vermittelten Kenntnisse benötigen um einen akuten Handlungsbedarf<br />
auf seiner Seite zu genügen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die<br />
Dienststelle ebenfalls alles tun um eine Teilnahme zu ermöglichen (BVerwG v.<br />
26.02.2003 – 6 P 10.02).<br />
Das Schulungsbedürfnis beschränkt sich nicht etwa nur auf die Wahrnehmung von<br />
Mitbestimmungsrechten, sondern kann auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der<br />
allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gegeben sein. Ferner ist zu berücksichtigen,<br />
dass der Personalvertretung bei Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />
„Erforderlichkeit der Schulung“ ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (VG Köln<br />
einstweilige Verfügung vom 28.7.1999, 33 L 1790/99 PVB).<br />
3.2 Für die Arbeit im Personalrat geeignete Veranstaltungen § 46 Abs. 7 BPersVG<br />
Für die Dauer von insgesamt drei beziehungsweise in der ersten Amtszeit von vier<br />
Wochen sind Personalratsmitglieder vom Dienst für die Teilnahme an Schulungs- und<br />
Bildungsveranstaltungen freizustellen, wenn eine der im Gesetz genannten Stellen<br />
diese als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt hat. Das Personalratsmitglied<br />
benötigt in diesen Fällen keinen Beschluss der Personalvertretung, denn es nimmt im<br />
Eigeninteresse an dieser Veranstaltung teil. Ein Anspruch auf Kostenerstattung durch<br />
die Dienststelle besteht nicht. Die Freistellung kann aus dienstlichen Gründen verwehrt<br />
werden.<br />
43
Sitzungen der<br />
Personalvertretung<br />
44
Einberufung der Personalratssitzung<br />
1. Einberufung von Sitzungen<br />
1.1. Die Häufigkeit § 34 Abs. 2 BPersVG<br />
Die Einladung zur Personalratssitzung erfolgt durch den Personalratsvorsitzenden § 34<br />
Abs. 2 BPersVG. Die Häufigkeit richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend<br />
Zahl und Dringlichkeit der anfallenden Geschäftsvorgänge. Die Erforderlichkeit<br />
zur Durchführung einer Sitzung besteht immer dann, wenn der Personalrat eine Angelegenheit<br />
zu erörtern oder zu entscheiden hat, die in seinen Zuständigkeitsbereich<br />
fällt. Erfahrungsgemäß wird es bei großen Personalvertretungen und den Stufenvertretungen<br />
immer feste Sitzungstage geben.<br />
1.2. Einberufungspflicht § 34 Abs. 3 BPersVG<br />
Einberufungspflicht besteht auf Antrag bestimmter Personen, Gruppen oder der Sonder-<br />
beziehungsweise Interessenvertretungen.<br />
Den Antrag können stellen:<br />
• ein Viertel der Mitglieder des Personalrates,<br />
• die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,<br />
• der Dienststellenleiter,<br />
• die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders<br />
schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,<br />
• die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders<br />
Beschäftigte Vertretungsbereichs betreffen<br />
Der beantragte Gegenstand, dessen Erörterung erbeten worden ist, muss auf die Tagesordnung<br />
gesetzt werden. Unterlässt der Vorsitzende ohne besonderen Grund die<br />
Einladung, so stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar, die nach § 28 Abs. 1 BPersVG<br />
zum Ausschluss aus der Personalvertretung führen kann.<br />
Andere Personen, z.B. einzelne Personalratsmitglieder oder Beschäftigte, sowie Gruppen,<br />
z.B. die Gewerkschaften, besitzen kein Antragsrecht. Diese können lediglich Anregungen<br />
zur Tagesordnung geben (Ilbertz/Widmaier, § 34 Anm. 20 u. 33; Dietz-<br />
Richardi, § 34 Anm. 22).<br />
1.3. Dienstlichen Erfordernisse § 35 Satz 1 und 2 BPersVG<br />
Die Sitzungen finden, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, in der<br />
Regel während der Arbeitszeit statt. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
ist abzuleiten, dass die Personalvertretung dabei auf die dienstlichen Interessen<br />
Rücksicht nehmen muss. Auch im Eigeninteresse sollte einen Personalvertretung<br />
die Sitzungen zu einem Zeitpunkt abhalten, von dem bekannt ist, dass allen Mitgliedern<br />
des Plenums eine Teilnahme möglich ist.<br />
45
1.4. Unterrichtung des Leiters der Dienststelle § 35 Satz 3 BPersVG<br />
Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.<br />
Damit ist allerdings nicht gemeint, dass der Termin der Sitzung mit dem Leiter der<br />
Dienststelle zu vereinbaren ist. Bei Personalvertretungen mit festgelegten Sitzungsterminen<br />
wird es ausreichend sein, wenn die Zeiten zu Beginn der Amtszeit mitgeteilt<br />
worden sind.<br />
1.5. Die Mitglieder des Personalrats sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung<br />
vom Vorsitzenden einzuladen § 34 Abs. 2 BPersVG<br />
Es gibt hier keine Frist in Tagen. Bei der Definition des Begriffs „rechtzeitig“ kommt es<br />
sehr auf den Einzelfall und die äußeren Umstände an. Den Teilnehmern an einer Sitzung<br />
muss eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden. Jedes Personalratsmitglied<br />
muss aufgrund der vorliegenden Tagesordnung die Möglichkeit haben,<br />
sich noch sachkundig zu machen.<br />
Merke<br />
Personalratsentscheidungen dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung<br />
getroffen werden, also nicht "zufällig" oder nur durch den Vorstand bzw. den<br />
Vorsitzenden. Telefon-, Umlaufbeschlüsse und sogenannte „Vorhaltebeschlüsse“ sind<br />
nicht zulässig.<br />
Teilnahmerecht<br />
1. Teilnehmer an der Sitzung<br />
1.1. Nichtöffentlichkeit der Sitzung § 35 Satz 1 BPersVG<br />
Der Vorsitzende des Personalrats hat aus diesem Grundsatz heraus darauf zu achten,<br />
dass nur solche Personen an der Sitzung teilnehmen, denen das Gesetz dieses Recht<br />
ausdrücklich einräumt.<br />
Ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit durch Teilnehme nicht berechtigter<br />
Personen führt grundsätzlich nicht dazu, dass gefasste Beschlüsse ungültig sind.<br />
Eine wiederholte Übertretung dieser Ordnungsvorschrift erfüllt aber den Tatbestand<br />
einer groben Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 28 BPersVG.<br />
1.2. Teilnehmende Personalratsmitglieder<br />
Die ordentlichen Personalratsmitglieder, bei deren Verhinderung das jeweilige Ersatzmitglied<br />
§ 34 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BPersVG<br />
Nach dem Gesetz soll der Personalrat also möglichst in seiner vollständigen Besetzung<br />
zusammentreten. Der Gesetzgeber will damit eine möglichst große Meinungsvielfalt<br />
sicherstellen. Es handelt sich folgerichtig also nicht um eine Frage der Beschlussfähigkeit<br />
der Personalvertretung.<br />
46
Der Eintritt eines Ersatzmitgliedes erfolgt kraft Gesetzes in den dort abschließend geregelten<br />
Fällen. Scheidet ein Personalratsmitglied während der Amtszeit aus, so tritt<br />
das Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen<br />
Mitgliedes ein. Ist ein Personalratsmitglied zeitweilig verhindert, so rückt das Ersatzmitglied<br />
nur für die Dauer der Verhinderung ein.<br />
Als Fälle der zeitweiligen Verhinderung werden in Rechtsprechung und Kommentierung<br />
die folgenden Tatbestände genannt: Urlaub, Krankheit, dienstliche Abwesenheit,<br />
Kur, Ruhen der Mitgliedschaft und die Fälle der Befangenheit. Ein Personalratsmitglied<br />
kann nicht der Sitzung mit der Begründung fernbleiben, dass es dienstlich überlastet<br />
sei. Personalratstätigkeit geht dem ordentlichen Dienst vor. Bleibt ein Personalratsmitglied<br />
aus nicht tragenden Gründen der Sitzung fern, so kann dies den Tatbestand<br />
des § 28 Abs. 1 BPersVG erfüllen.<br />
Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn ein Personalratsmitglied während der Sitzung<br />
einen Arzt aufsuchen muss oder aus persönlichen Beweggründen der Sitzung fernbleibt.<br />
Das Ersatzmitglied rückt nur in die Rechtsstellung des Personalratsmitgliedes ein. Ein<br />
Nachrücken in eine besondere Vertrauensstellung (Vorstand, Vorsitz), die dem ausgeschiedenen<br />
oder zeitweilig verhinderten Mitglied durch personalratsinterne Wahl zugefallen<br />
ist, ist nicht möglich.<br />
Im § 31 Abs. 2 wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder eintreten.<br />
Bei Listenwahl ist ein Rückgriff auf andere Listen auch dann nicht gestattet, wenn die<br />
betroffene Liste erschöpft ist. Dieses würde nach ständiger Rechtsprechung den Wählerwillen<br />
verfälschen, da der Wähler sich mit seiner Entscheidung bewusst für diese<br />
Liste und gegen eine andere ausgesprochen hat.<br />
Eine fehlerhafte Besetzung der Personalvertretung lässt die Gültigkeit der Beschlüsse<br />
zweifelhaft erscheinen (siehe auch BVerwG v. 24.10.1975 - VII P 14.73, BVerwGE 49,<br />
271 = ZBR 1976, 195)<br />
Merke<br />
Das absichtliche Herbeiführen der Beschlussunfähigkeit kann ein Verstoß i. S. von<br />
§ 28 BPersVG sein, der zum Ausschluss führt; denn jedes Personalratsmitglied ist verpflichtet,<br />
für eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb der Personalvertretung zu<br />
sorgen (OVG Münster v. 08.05.1961, ZBR 1962, 162 = PersV 1963, 111).<br />
1.3. Ein Mitglied bzw. die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
§ 40 Abs. 1 BPersVG<br />
1.4. Vertrauensperson der Schwerbehinderten § 40 Abs. 1 BPersVG<br />
1.5. Ein Mitglied der Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 40 Abs. 2 BPersVG<br />
1.6. (evtl.) Dienststellenleitung oder deren Beauftragte § 34 Abs. 4 BPersVG<br />
1.7. (evtl.) Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaften<br />
§ 36 BPersVG<br />
47
1.8. (evtl.) Sachverständige und andere Auskunftspersonen § 35 BPersVG<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 BPersVG können auf<br />
Beschluss der Personalvertretung auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen<br />
an der Sitzung teilnehmen (BVerwG v. 24.10.1975; BVerwGE 49,259).<br />
1.9. Mitglieder des Richterrates in Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben<br />
§ 53 Abs. 1 DRiG<br />
Merke<br />
Wenn in einer Personalratssitzung schutzbedürftige, personenbezogene Daten eines<br />
Beschäftigten erörtert werden, dann können an dieser Erörterung keine Gewerkschaftsbeauftragten<br />
oder Sachverständigen teilnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn<br />
der Betroffene der Teilnahme zugestimmt hat oder die Daten offenkundig, d.h. allgemein<br />
bekannt, sind (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung).<br />
Die Tagesordnung<br />
1. Die Tagesordnung<br />
1.2. Einladung und Festsetzung der Tagesordnung erfolgen durch den Vorsitzenden<br />
§ 34 Abs. 2 BPersVG<br />
• einzelne Personalratsmitglieder können Anregungen für Tagesordnungspunkte geben<br />
• Zwang zur Aufnahme einzelner Punkte in die Tagesordnung besteht unter bestimmten<br />
Voraussetzungen § 34 Abs. 3 BPersVG Der Vorsitzende muss den Gegenstand,<br />
der beantragt ist, auf die Tagesordnung setzen.<br />
1.3. Tagesordnung muss umfassend sein<br />
Die mitgeteilte Tagesordnung muss es jedem Personalratsmitglied ermöglichen, sich<br />
ein eigenständiges Meinungsbild von den zur Beratung anstehenden Fragen machen<br />
zu können. Es ist nicht ausreichend wenn die Beratungsgegenstände pauschal angegeben<br />
werden; z.B.<br />
• „TOP 5 Beschlussfassung in Angelegenheiten der Gruppe Arbeitnehmer“.<br />
Eine weitere Informationsmöglichkeit besteht z.B. durch Einsichtnahme in die Unterlagen.<br />
Allerdings haben die Mitglieder der Personalvertretung keinen Rechtsanspruch<br />
auf vorherige Übersendung aller für die Sitzung vorgesehenen Unterlagen. Einzige<br />
Informationsquelle ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
(BVerwG v. 29.8.1975, ZBR 1976,124) die Personalratssitzung.<br />
Der Vorstand ist insoweit verpflichtet, in der Sitzung den Mitgliedern der Personalvertretung<br />
die Unterlagen in derselben Vollständigkeit zur Verfügung zustellen, in der es<br />
48
ihm selber vorgelegen hat (HessVGH v. 09.4.1980 - BVP TK 15/78). Ferner besteht gegenseitige<br />
Auskunftspflicht in der Personalratssitzung<br />
1.5. Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung<br />
Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
möglich. Ein Personalratsbeschluss zu einem Gegenstand ist unwirksam, wenn<br />
dieser in der Tagesordnung nicht enthalten war und gegen den Widerspruch einzelner<br />
Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurde (OVG Niedersachsen v.<br />
18.3.1992, PersV 1994, 28). In der Praxis wird es immer wieder Fälle geben in denen<br />
dem Personalrat kurzfristig, nach Einladung der Mitglieder durch den Vorsitzenden,<br />
von der Dienststelle beteiligungspflichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung<br />
vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Vorsitzende die Möglichkeit zu Beginn der<br />
Sitzung um Ergänzung der Tagesordnung zu bitten und hierüber Beschluss fassen zu<br />
lassen. Ein solcher Beschluss ist zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Personalrats,<br />
d.h. im Verhinderungsfall das jeweilige Ersatzmitglied, anwesend und damit einverstanden<br />
sind. In diesem Fall wird der in der Nichtmitteilung des Tagesordnungspunktes<br />
in der Ladung liegende Fehler als geheilt angesehen. Ist ein Personalratsmitglied<br />
verhindert und gibt es für diesen kein Ersatzmitglied, weil z.B. der Wahlvorschlag erschöpft<br />
ist, so bleibt dieser Sitz unberücksichtigt. In der vorstehenden Fallkonstellation<br />
wäre dann davon auszugehen, dass der Personalrat aus einer Person weniger besteht<br />
und der Ergänzungsbeschluss gefasst werden kann.<br />
Rechtsprechung<br />
Beschlussfassung unter Änderung der Tagesordnung während der Sitzung einer Personalvertretung19<br />
Ein Personalratsbeschluss zu einem Gegenstand ist unwirksam, wenn dieser in der Tagesordnung<br />
nicht enthalten war und gegen den Widerspruch einzelner Mitglieder nachträglich auf<br />
die Tagesordnung gesetzt wurde. Die Tagesordnung nämlich muss den Mitgliedern der Personalvertretung<br />
ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zur Beschlussfassung anstehenden<br />
Angelegenheiten zu machen. Eine nur globale und zahlenmäßige Angabe der Beratungsgegenstände<br />
reicht nicht aus. Vielmehr muss für jedes geladene Personalratsmitglied ein unmittelbar<br />
aus der Tagesordnung ersichtlicher Bezug zu den konkreten Einzelfällen hergestellt<br />
werden, die in der Sitzung behandelt werden sollen. Das ist erforderlich, weil sich die Information<br />
der Mitglieder vor der Sitzung regelmäßig auf die Mitteilung der Tagesordnung beschränkt.<br />
Diese muss es ihnen deshalb ermöglichen, sich ein genaues Bild darüber zu machen,<br />
was zur Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ansteht.<br />
Die Sitzungsdurchführung<br />
1. Sitzungs(Verhandlungs)leitung<br />
1.1. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG<br />
19<br />
OVG Niedersachsen v. 18.3.1992, PersV 1994, 28 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 15. Auflage, 10<br />
49
• bestimmte Tagesordnungspunkte können einem Personalratsmitglied übertragen<br />
werden<br />
• er leitet auch dann die Verhandlung, wenn der Dienststellenleiter anwesend ist<br />
1.2. Aufgaben des Vorsitzenden im Rahmen der Verhandlungsleitung<br />
• Eröffnen und Schließen der Sitzung<br />
• Feststellen der Anwesenheit, der Verhinderung und der Beschlussfähigkeit<br />
• Erteilung und Entzug des Wortes<br />
• Abstimmungen vornehmen und auswerten<br />
• verantwortlich für Anwesenheitsliste und Niederschrift<br />
1.3. Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus<br />
2. Abstimmungen<br />
2.1. Beschlussfähigkeit muss vorliegen § 37 Abs. 2 BPersVG<br />
Beschlussfähig ist der Personalrat immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner<br />
Mitglieder anwesend ist. Im Verhinderungsfall erfolgt eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder.<br />
Ist nur eine Gruppe zur Beschlussfassung aufgerufen gelten die gleichen<br />
Prinzipien.<br />
2.2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die eigene persönlichen<br />
Interessen berühren<br />
Es ist selbstverständlich, dass sich betroffene und interessierte Personen innerhalb<br />
eines objektiven und neutralen Gremiums jeder Tätigkeit in Bezug auf ihre persönliche<br />
Rechtsstellung enthalten (vgl. BVerwG v. 28.04.1967; ZBR 1968,20). Für das befangene<br />
Personalratsmitglied nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt das Ersatzmitglied an der<br />
Sitzung teil.<br />
Rechtsprechung<br />
Befangenheit des betroffenen Personalratsmitgliedes20<br />
Das Personalratsmitglied, um dessen Kündigung es geht, ist daran gehindert, an der Beratung<br />
und Beschlussfassung der Personalvertretung über die Kündigung teilzunehmen. Anstelle des<br />
betroffenen Personalratsmitglieds ist ein Ersatzmitglied zu laden. Unterbleibt eine solche Ladung,<br />
so ist der Personalratsbeschluss nichtig.<br />
20<br />
LAG München v. 23.1.1991, PersR 1991, 428 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 12. Auflage, 14 a<br />
50
2.3. Berücksichtigung des Gruppenprinzips § 38 BPersVG<br />
• gemeinsame Angelegenheiten § 38 Abs. 1 BPersVG<br />
• bei Gruppenangelegenheiten erfolgt nach gemeinsame Beratung die Abstimmung<br />
nur in der Gruppe § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG<br />
2.4. Beschlussfassung § 37 Abs. 1 BPersVG<br />
Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei<br />
Stimmenthaltungen als Ablehnung gewertet wird. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag<br />
abgelehnt.<br />
Merke<br />
Die Abstimmungsfrage muss so gestellt werden, wie die Angelegenheit zur Beteiligung<br />
vorgelegt worden ist.<br />
Merke<br />
Der Personalrat kann einen Beschluss nur aufheben oder ändern, solange aus ihm<br />
noch keine Rechtswirkungen nach außen, d.h. außerhalb des Personalrats entstanden<br />
sind. Daraus folgt, dass Personalvertretungen Beschlüsse, sofern sie dem Dienststellenleiter<br />
noch nicht bekanntgegeben worden sind, verändern können. Eine solche<br />
Veränderung setzt grundsätzlich nur voraus, dass sie mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Soll ein zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt<br />
gefasster Beschluss noch einmal beraten und evtl. verändert werden,<br />
so muss es der Vorsitzende zulassen, sofern dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder geäußert wird (BVerwG v. 05.05.1989, PersV 1989,485 = ZfPR 1989,<br />
136). An dieser erneuten Beschlussfassung sollen alle Personalratsmitglieder beteiligt<br />
werden, die bei der ursprünglichen Abstimmung anwesend waren.<br />
Merke<br />
Hat die Personalvertretung in einer Angelegenheit beschlossen, die lediglich die Angehörigen<br />
einer Gruppe betrifft, so wird dieser Beschluss nur dann vom Vorsitzenden<br />
allein unterzeichnet und nach außen vertreten, wenn er selbst der betroffenen Gruppe<br />
angehört (vgl. BVerwG v. 16.09.1977 BVerwGE 54 = ZBR 1987,199; PersV 1978,<br />
353) Erklärungen, die unter Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsbefugnis<br />
- § 33 Abs. 3 BPersVG - abgegeben werden, sind daher unwirksam<br />
(BVerwG v. 14.07.1986 = ZBR 1986, 312 = PersV 1987, 199). Aus dem Grundsatz der<br />
vertrauensvollen Zusammenarbeit ist abzuleiten, dass ein Dienststellenleiter verpflichtet<br />
ist, den Verstoß gegen die Mitvertretungsregelung, den er innerhalb der gesetzlichen<br />
Erklärungsfrist erkannt hat, dem Personalrat mitzuteilen. Ein anderes Verhalten<br />
wäre rechtsmissbräuchlich.<br />
51
Rechtsprechung<br />
Verstoß gegen Mitvertretungsregelung<br />
21<br />
Hat ein Dienststellenleiter den Verstoß gegen die Mitvertretungsregelung in einer Gruppenangelegenheit<br />
noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erkannt, so ist er verpflichtet,<br />
die Personalvertretung hierauf hinzuweisen.<br />
Unterlässt er dies, so kann er sich nach Fristablauf auf die Unwirksamkeit der Zustimmungsverweigerung<br />
aus diesem Grund nicht berufen. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich.<br />
Ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre es möglicherweise, wenn der Dienststellenleiter<br />
trotz Fehlens der Unterschrift des Gruppenvertreters bewusst zu erkennen gibt, er werde dieser<br />
Tatsache keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung gleichwohl als<br />
wirksam behandeln.<br />
Unwirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Fehlen der erforderlichen Unterschrift22<br />
Ein Verstoß gegen die Mitzeichnungspflicht, der zur Unwirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung<br />
führt, ist auch bei Verhinderung des Gruppenvorstandsmitglieds immer dann anzunehmen,<br />
wenn eine Ersatzregelung für eine anderweitige Mitvertretung in Gruppenangelegenheiten<br />
nicht getroffen wird und deshalb die Mitunterzeichnung durch einen anderen<br />
Gruppenvertreter unterbleibt.<br />
Ein verhinderter Gruppensprecher kann - soweit vorhanden - zunächst einmal durch andere,<br />
von der Personalvertretung hinzugewählte Vorstandsmitglieder, die derselben Gruppe angehören,<br />
vertreten werden. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nämlich lässt die gemeinsame<br />
Vertretung mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied ausreichen. Auch<br />
wenn kein weiteres Vorstandsmitglied der Gruppe angehört, besteht generell die rechtliche<br />
Möglichkeit, die Mitvertretung wirksam sicherzustellen. Denn es ist statthaft, von vornherein<br />
Ersatzmitglieder auch für den Vorstand zu wählen, die im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds<br />
dessen Aufgaben und Befugnisse übernehmen.<br />
Eine Gruppe kann im Übrigen bei Verhinderung ihres Vorstandsmitglieds auch aus Anlass eines<br />
Einzelfalls beschließen, dass ein anderes - nicht dem Vorstand angehörendes - Gruppenmitglied<br />
die Mitvertretung ausübt. Versäumt aber eine Gruppe eine solche Beschlussfassung,<br />
so begibt sie sich damit vollends des gesetzlichen Schutzes. Ein derartiger Nachteil ist zugunsten<br />
der mit dem Gesetz bezweckten wirksamen Prävention gegen ein Überspielen des Gruppenprinzips<br />
und des darin enthaltenen Minderheitenschutzes hinzunehmen.<br />
2.5. Suspensives Veto (Aussetzung von Beschlüssen) § 39 BPersVG<br />
Die Aussetzung erfolgt auf<br />
• Antrag der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe § 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
• Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
• Antrag der Schwerbehindertenvertretung § 39 Abs. 3 BPersVG<br />
wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen<br />
Beschäftigten.<br />
21<br />
BVerwG v. 21.4.1992, ZfPR 1992, 141 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13. Auflage, 5 c<br />
22<br />
BVerwG v. 21.4.1992, ZfPR 1992, 141 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 13. Auflage, 5 d<br />
52
Die Aussetzung eines Personalrats- (oder Gruppen) beschlusses erfolgt<br />
• für die Dauer von 6 Arbeitstagen und<br />
• hat keine Fristverlängerung zur Folge.<br />
Innerhalb der Aussetzungsfrist<br />
• Versuch der Verständigung, gegebenenfalls unter Einbeziehung der im Personalrat<br />
oder den Vertretungen vertretenen Gewerkschaften.<br />
Unmittelbar nach Ablauf der Frist erneute Beschlussfassung § 39 Abs. 2 BPersVG<br />
Verhandlungsniederschrift<br />
1. Sitzungsniederschrift<br />
Bei der Verhandlungsniederschrift handelt es sich um eine Urkunde des privaten<br />
Rechts im Sinne von § 416 ZPO. Sie unterliegt dem strafrechtlichen Schutz des § 267<br />
StGB und kann für den Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen erheblich sein<br />
(Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § 41 Anm. 3).<br />
1.1. Mindestangaben § 41 Abs. 1 BPersVG<br />
• Wortlaut der Beschlüsse<br />
• Abstimmungsergebnis<br />
Über die Mindestangaben hinausgehende empfohlene Angaben<br />
• Ort und Tag der Sitzung<br />
• der behandelte Gegenstand und die gestellten Anträge<br />
1.2. Anwesenheitsliste mit eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmer<br />
§ 41 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />
1.3. Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und einem weiteren Personalratsmitglied<br />
§ 41 Abs. 1 Satz 2 BPersVG<br />
1.4. Auszug an die evtl. weiteren Teilnehmer § 41 Abs. 2 Satz 1 BPersVG<br />
1.5. Einsichtsrecht durch die Personalratsmitglieder<br />
Den Mitgliedern des Personalrates steht ein nicht einschränkbares, jederzeitiges Einsichtsrecht<br />
in die Niederschriften zu (BVerwG v. 24.10.1969, ZBR 1970, 98 = PersV<br />
1970, 107)<br />
1.6. Einwendungen gegen die Niederschrift § 41 Abs. 2 Satz 2 BPersVG<br />
53
Die Beteiligungsrechte und -möglichkeiten<br />
der Personalvertretung<br />
54
Vertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat<br />
Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 7 BPersVG, dass im Regelfall der Leiter<br />
der Dienststelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der „Ansprechpartner“<br />
des Personalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzende<br />
der Empfänger der Erklärungen der Dienststelle.<br />
Informationsanspruch der Personalvertretung<br />
Nach § 68 Abs. 2 BPersVG ist der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben rechtzeitig<br />
und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />
Frühzeitig ist die Information des Personalrates dann, wenn er durch seine Einwände<br />
und Vorstellungen noch gestaltend in die zur Beteiligung vorgelegte Maßnahme eingreifen<br />
kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn auf Seiten der Dienststelle nicht<br />
bereits unabänderliche Fakten geschaffen sind, die im Beteiligungsverfahren nicht<br />
mehr verändert werden können. Die beabsichtigte Maßnahme muss noch gestaltungsfähig<br />
sein. Die Personalvertretung muss die Möglichkeit haben, sich ein eigenständiges<br />
ausgewogenes Meinungsbild zu machen.<br />
Die Unterrichtung des Personalrates ist dann als umfassend anzusehen, wenn ihm die<br />
Unterlagen vorliegen, die die Dienststelle ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auf<br />
Grundlage dieser Unterlagen kommt es dann zur Beratung und Beschlussfassung einer<br />
Maßnahme. Als einschlägig sind alle Unterlagen zu betrachten, die sich auf die<br />
mitbestimmungspflichtige Maßnahme beziehen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
führt eine umfassende Unterrichtung der Personalvertretung<br />
zu einer reibungslosen und nützlichen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung<br />
und Dienststelle im Interesse der Beschäftigten und im Interesse der Erfüllung<br />
der dienstlichen Aufgaben.<br />
Unterlagen, die der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte mehrmals<br />
oder gar immer wieder benötigt sind ihm auf Dauer in Kopie von der Dienststelle<br />
zu überlassen. Dazu gehören beispielhaft der Stellenplan und die Personalbedarfsberechnung<br />
(BVerwG v. 23.01.2003 – 6 P 5.01).<br />
Dem Personalrat steht aber kein allumfassendes Informationsrecht zu. Er kann insbesondere<br />
nicht die Vorlage aller Unterlagen der Dienststelle verlangen kann, um dadurch<br />
eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen.<br />
So setzt bereits der § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG dem Personalrat Grenzen bei der Einsicht<br />
in Personalakten. Danach dürfen Personalakten nur mit Zustimmung des Beschäftigten<br />
und nur den von diesem bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung<br />
eingesehen werden. Ebenso dürfen dienstliche Beurteilungen dem Personalrat nur auf<br />
Verlangen des Beschäftigten zur Kenntnis gebracht werden.<br />
Die Vorlage von Unterlagen an den Personalrat muss daher ebenso wie die Information<br />
in untrennbarer Beziehung zu seinen Aufgaben und deren Wahrnehmung stehen.<br />
Die Erforderlichkeit der Vorlage von Unterlagen muss sich aus einer bestimmten und<br />
55
konkreten Aufgabe des Personalrates ergeben. Die Erforderlichkeit besteht immer<br />
dann, wenn ohne Vorlage dieser Unterlagen die Beteiligungsrechte nicht oder nur unvollkommen<br />
wahrgenommen werden könnte.<br />
Die Verpflichtung zur Information des Personalrates bleibt aber nicht auf die Ausübung<br />
der konkreten Beteiligungsrechte beschränkt. Vielmehr bezieht sie sich auch<br />
auf die Wahrnehmung der im Gesetz aufgezählten allgemeinen Aufgaben. Nach einer<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.7.1983, ZBR 1984, 79 gehören<br />
dazu beispielhaft Eingliederung und berufliche Förderung Schwerbehinderter und die<br />
Eingliederung ausländischer Beschäftigter.<br />
Der Zweck dieser Vorschrift besteht also darin, dem Personalrat die notwendigen<br />
rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Er muss zu einer sachgerechten,<br />
das heißt seinem allgemeinen Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung<br />
befähigt werden. Ohne eine ausreichende Information kann keine Personalvertretung<br />
die ihr vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten erfüllen. Die Personalvertretung<br />
muss sich in demselben Informationsstand befinden wie der Dienststellenleiter.<br />
Nur dann ist die für eine tatsächlich wirksame Personalratsarbeit unerlässliche<br />
„geistige Waffengleichheit“ gewährleistet (OVG Rheinland-Pfalz v. 16.9.1986 - 5 A<br />
6/86). Die Personalvertretung wäre sonst zu einem sachlichen Gespräch mit dem<br />
Dienststellenleiter nicht in der Lage, wie es gerade bei Wahrnehmung der allgemeinen<br />
Überwachungsaufgabe geboten ist.<br />
Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung<br />
Allgemeine Aufgaben sind die Zuständigkeiten, die der Personalvertretungen zugewiesen<br />
werden, ohne dass sie im Katalog der konkreten formellen Beteiligungsrechte<br />
genannt sind. Der § 68 Abs. 1 BPersVG erweitert also die Zuständigkeit der Personalvertretungen<br />
um die dort genannten Aufgaben. Zusammengefasst handelt es sich<br />
hierbei um dem Personalrat übertragene Überwachungs-, Schutz-, und Förderungsaufgaben.<br />
Der Personalrat muss diese allgemeinen Aufgaben neben den förmlichen<br />
Beteiligungsrechten wahrnehmen. Eine Unterlassung würde eine grobe Vernachlässigung<br />
der gesetzlichen Befugnisse darstellen. Auch aus den allgemeinen Aufgaben<br />
heraus steht der Personalvertretung ein sehr umfassendes Informationsrecht zu. Sie<br />
kann diese Aufgaben nur wahrnehmen wenn sie über die entsprechenden Informationen<br />
verfügt.<br />
Beteiligung des Personalrates<br />
1. Allgemeine Grundsätze<br />
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung gehören zu den bedeutendsten Vorschriften<br />
des Personalvertretungsgesetzes.<br />
Zu ihnen zählen alle Maßnahmen, zu oder vor deren Durchführung die Dienststelle<br />
den Personalrat zu beteiligen hat.<br />
56
Im Einzelnen fallen darunter alle außerhalb der allgemeinen Aufgaben des Personalrats<br />
liegenden Mitbestimmungs- Mitwirkungs- und Initiativrechte.<br />
Die Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht geht von der Überlegung aus, den<br />
Beschäftigten bei den sie betreffenden innerdienstlichen Maßnahmen über den Personalrat<br />
eine indirekte Kontrollbefugnis zu geben. Damit soll verhindert werden, dass<br />
schutzwürdige Interessen der Beschäftigten bei Maßnahmen der Dienststelle außer<br />
acht gelassen werden und andererseits die Möglichkeit geboten wird, einem eventuellen<br />
Missbrauch der Befugnisse des Dienststellenleiters gegenüber den Beschäftigten<br />
und der Berücksichtigung unlauterer Motive entgegentreten zu können. Die personalvertretungsrechtliche<br />
Mitbestimmung wurzelt im Sozialstaatsgedanken des Art. 20<br />
Abs. 1 GG (BVerfGE 28, 314, 323) und ist als ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde<br />
und der Persönlichkeitsentfaltung zu verstehen. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung<br />
sind auch die Grundlage für die Verwirklichung des das gesamte Personalvertretungsrecht<br />
tragenden Grundgedankens der Partnerschaft zwischen<br />
Dienststelle und ihren Beschäftigten bzw. deren Repräsentanten in den Personalvertretungen<br />
(BVerwGE 14, 287; 12, 194, 197).<br />
Die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrats sind Mindestrechte.<br />
Innerhalb ihrer Gesamtheit nehmen die in den Katalogen der §§ 75 und 81 zusammengefassten<br />
beteiligungspflichtigen Maßnahmen eine Sonderstellung ein. Sie sind<br />
zwingendes Recht. Bereits mit Beschluss vom 28.2.1958 (- VI P 19/57; ZBR 1958 S. 211)<br />
hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die in den §§ 70 bis 73 des Personalvertretungsgesetzes<br />
des Bundes/1955 enthaltenen Beteiligungsrechte eine erschöpfende<br />
Aufzählung seien, die nicht - auch nicht im Wege der Auslegung eingeschränkt<br />
oder erweitert werden könnten. Auch kann der Personalrat auf die Wahrnehmung<br />
dieser Rechte nicht verzichten.<br />
Im Hinblick darauf, dass die Beteiligungsrechte Mindestrechte sind, ist es dem Dienststellenleiter<br />
unbenommen, den bei seiner Dienststelle gebildeten Personalrat auch in<br />
solchen Fällen zu beteiligen, in denen eine Beteiligung gesetzlich nicht vorgeschrieben<br />
ist. Allerdings kann diese Beteiligung nur in Form einer Anhörung oder Beratung erfolgen.<br />
Verweigert der Personalrat die Zustimmung, setzt nicht das Einigungsverfahren<br />
ein, sondern der Dienststellenleiter kann ohne weiteres nach seinen Vorstellungen<br />
handeln. In diesem Rahmen entsteht auch keine den Dienststellenleiter bindende Verwaltungspraxis.<br />
Denn grundsätzlich besteht für den Personalrat kein Anspruch auf<br />
eine über den gesetzlich festgelegten Rahmen hinausgehende Beteiligung.<br />
2. Uneingeschränkte Mitbestimmung<br />
Das Verfahren der uneingeschränkten Mitbestimmung richtet sich nach den Vorschriften<br />
des § 69 BPersVG. Danach kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des<br />
Personalrates unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden § 69 Abs. 1<br />
BPersVG.<br />
Das Mitbestimmungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle<br />
den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und hierzu seine<br />
Zustimmung beantragt § 69 Abs. 2 BPersVG.<br />
Auf Verlangen des Personalrates muss der Leiter der Dienststelle die Maßnahme<br />
schriftlich begründen § 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG.<br />
57
Der Personalrat ist gehalten, seinen Beschluss über die beantragte Maßnahme innerhalb<br />
einer Frist von 10 Arbeitstagen dem Dienststellenleiter mitzuteilen. Die Mitteilungsfrist<br />
beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme<br />
beim Personalrat. Die Mitteilung muss in den Machtbereich des Personalrates gelangt<br />
sein und dieser muss die Möglichkeit haben von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu<br />
nehmen (SächsOVG v. 12.1.1999, PersR 2000, 76). Die Frist wird allerdings nur durch<br />
eine die Anforderungen des Gesetzes erfüllende Vorlage in Gang gesetzt. Die Fristberechnung<br />
erfolgt nach §§ 187 bis 193 BGB.<br />
Sollte der Personalrat nicht innerhalb dieser Frist seine Zustimmung zu der von der<br />
Dienststelle festgelegten Maßnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigern,<br />
so gilt die Maßnahme durch Fristablauf als gebilligt.<br />
In besonders dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle die Äußerungsfrist des<br />
Personalrates auf drei Arbeitstage verkürzen. Ob die Voraussetzungen für eine Verkürzung<br />
der Beteiligungsfrist gegeben sind entscheidet der Dienststellenleiter nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen. Er hat seine Gründe dem Personalrat mitzuteilen. Der<br />
Dienststellenleiter kann die Erklärungsfrist weder auf einen größeren noch auf einen<br />
geringeren Zeitraum abkürzen.<br />
Für den Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, bestimmen<br />
die Vorschriften über das Einigungsverfahren die weitere Verfahrensweise.<br />
Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Leiter<br />
der Dienststelle bis zur Entscheidung vorläufige Regelungen treffen § 69 Abs. 5<br />
BPersVG.<br />
Ob ein Grund für eine solche vorläufige Regelung vorliegt, entscheidet der Leiter der<br />
Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
In solch einem Fall hat er dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, zu begründen<br />
und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen.<br />
Der Personalrat hat die Möglichkeit, in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren<br />
vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, ob die vom Dienststellenleiter<br />
genannten Dringlichkeitsgründe tatsächlich für das Verfahren nach § 69<br />
Abs. 5 BPersVG ausreichend sind.<br />
3. Eingeschränkte Mitbestimmung<br />
In den der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegenden Fällen des § 76 BPersVG<br />
richtet sich das Verfahren gleichfalls nach den Vorschriften des § 69 BPersVG.<br />
Auch in diesem Verfahren muss sich der Personalrat innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen<br />
zu der vorgelegten Maßnahme äußern. Soweit er nicht zugestimmt hat,<br />
muss er dieses dem Leiter der Dienststelle unter Angabe von Gründen fristgerecht<br />
mitteilen. Anderenfalls gilt die dem Personalrat vorgelegte Maßnahme gleichfalls als<br />
gebilligt.<br />
Für den Fall der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter bestimmen<br />
die Vorschriften über das Mitbestimmungsverfahren gem. § 69 BPersVG (Verfah-<br />
58
en bei Nichteinigung) die weitere Vorgehensweise. Wird in diesen Fällen die Einigungsstelle<br />
angerufen, so beschließt diese eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.<br />
Die oberste Dienstbehörde aber ist an diese Empfehlung nicht gebunden.<br />
Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Leiter<br />
der Dienststelle bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung nach<br />
§ 69 Abs. 5 BPersVG treffen.<br />
4. Mitwirkung<br />
Das Verfahren der Mitwirkung des Personalrates richtet sich nach den Vorschriften<br />
des § 72 BPersVG.<br />
Danach ist, soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, die von der Dienststelle<br />
beabsichtigte Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung<br />
rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.<br />
Auch in diesem Verfahren muss sich der Personalrat innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen<br />
zu der vorgelegten Maßnahme äußern. Soweit er Einwendungen hat, muss<br />
er diese dem Leiter der Dienststelle, unter Angabe von Gründen fristgerecht mitteilen.<br />
Anderenfalls gilt die dem Personalrat vorgelegte Maßnahme gleichfalls als gebilligt.<br />
Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht im<br />
vollen Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der<br />
Gründe schriftlich mit.<br />
Der Personalrat kann in diesem Fall binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung<br />
die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung<br />
besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen.<br />
In diesem Fall hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung<br />
der angerufenen Dienststelle auszusetzen. Der Personalrat hat eine Abschrift des Antrages<br />
seiner Dienststelle zuzuleiten.<br />
Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann der Leiter<br />
der Dienststelle bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung nach<br />
§ 72 Abs. 6 in Verbindung mit § 69 Abs. 5 BPersVG treffen.<br />
Die übergeordnete Dienststelle. – d.h. im dreistufigen Verwaltungsaufbau die oberste<br />
Dienstbehörde - entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung<br />
über die Angelegenheit endgültig.<br />
Eine Anrufung der Einigungsstelle ist nicht möglich.<br />
Es kommt beim Mitwirkungsverfahren somit allein auf die Initiative des Personalrates<br />
an, ob im Falle einer teilweisen oder im ganzen erfolgte Nichtberücksichtigung seiner<br />
Ablehnungsgründe durch die Dienststelle das Stufenverfahren eröffnet wird.<br />
59
5. Initiativrecht des Personalrates<br />
Nach § 70 BPersVG hat der Personalrat die Möglichkeit, Maßnahmen, die seiner Mitbestimmung<br />
unterliegen, schriftlich dem Leiter seiner Dienststelle vorzuschlagen. Dabei<br />
hat der Personalrat zu berücksichtigen, dass dieses in Wahrnehmung der kollektiven<br />
Interessen der Beschäftigten geschieht.<br />
Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.<br />
Sollte der Dienststellenleiter dem Antrag des Personalrates nicht entsprechen, so bestimmt<br />
sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des § 69 Abs. 3 und 4<br />
BPersVG. In diesen Fällen besteht ein uneingeschränktes Initiativrecht des Personalrates,<br />
mit einem Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle.<br />
Ausgenommen hiervon sind die in § 76 und § 85 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG aufgeführten<br />
Angelegenheiten. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten<br />
obersten Dienstbehörde nur eine Empfehlung aussprechen. Diese ist daran aber nicht<br />
gebunden, sie entscheidet endgültig.<br />
Daneben steht dem Personalrat ein allgemeines Initiativrecht zu. In diesen Fällen entscheidet<br />
die Dienststelle abschließend.<br />
6. Ausnahmen von der Beteiligung / Versagungsgründe<br />
In Personalangelegenheiten des in § 77 Abs. 1 BPersVG genannten Personenkreises<br />
erfolgt eine Beteiligung nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG nur, wenn die Betroffenen<br />
dies beantragen.<br />
In den Fällen der § 76 Abs. 2 Nr. 9 und § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wird der Personalrat<br />
nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt.<br />
Die Beteiligung der Personalvertretung entfällt in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 3 Nr.<br />
14 und des § 76 Abs. 1 für die in § 36 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bezeichneten Beamten<br />
und bei Beamtenstellen von A 16 an aufwärts § 77 Abs. 1 BPersVG.<br />
Weitere zusätzliche Einschränkungen finden sich noch in den Vorschriften für besondere<br />
Verwaltungszweige der §§ 85 ff. BPersVG, die sich dann ausschließlich auf den<br />
jeweiligen konkreten Verwaltungszweig beziehen.<br />
Der Personalrat kann in den Fällen der § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG seine Zustimmung<br />
nur aus den in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Gründen verweigern.<br />
• Die beabsichtigte Maßnahme muss gegen Gesetz, Verordnung, Tarifvertrag, gerichtliche<br />
Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung<br />
verstoßen. Bei den Gesetzen ist auf die zugunsten der Beschäftigten erlassenen<br />
Normen zu achten.<br />
• Der Personalrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen<br />
begründete Besorgnis besteht, dass durch die von der Dienststelle beabsichtigte<br />
Maßnahme der Betroffene oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne<br />
dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.<br />
60
• Die Gefahr einer Störung des Friedens in der Dienststelle muss nach der Regelung<br />
des Gesetzes infolge eines unsozialen oder gesetzwidrigen Verhaltens des betreffenden<br />
Beschäftigten bzw. Bewerbers zu besorgen sein.<br />
7. Grenzen der Beteiligung<br />
Der Gesetzgeber macht in § 104 BPersVG deutlich, dass einer Beteiligung der Personalvertretungen<br />
Grenzen gesetzt sind. Danach dürfen Entscheidungen der Dienststelle,<br />
die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der<br />
Regierungsverantwortung sind, nicht auf neutrale Stellen übertragen werden, die außerhalb<br />
der Regierungsverantwortung stehen (Ilbertz/Widmaier § 104 Anm. 2). Die<br />
Personalvertretungen und letztendlich die Einigungsstelle verfügen über keine hinreichende<br />
demokratische Legitimation, denn sie sind verfassungsrechtlich weder das<br />
Volk noch von diesem gewählt. Die von der Verwaltung zu erfüllenden Aufgaben werden<br />
vom Parlament (dem gewählten Organ) bestimmt.<br />
In der personalvertretungsrechtlichen Praxis wird es sich zurzeit häufig um Maßnahmen<br />
der Verwaltungsmodernisierung handeln.<br />
Verbleibt allerdings im Zusammenhang mit einer mitbestimmungspflichtigen organisatorischen<br />
Maßnahme ein selbständiger Handlungsspielraum im innerdienstlichen<br />
Bereich entfällt folgerichtig das Beteiligungsrecht des Personalrats nicht (Ilbertz<br />
/Widmaier, § 104 Anm. 2). Unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesverfassungsgericht<br />
und vom Bundesverwaltungsgericht definierten sogenannten Schutzzweckgrenze<br />
ist die Mitbestimmung nur dann ausgeschlossen, wenn die zur Rede stehende<br />
Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter aufweist (BVerwG v. 19.05.2003, 6 P<br />
16.02; ZfPR 10/2003, 266 ff).<br />
8. Mitwirkungs- und Anhörungsrecht bei Kündigungen<br />
Spricht der Arbeitgeber gegenüber einem Beschäftigten eine ordentliche Kündigung<br />
aus, so wirkt der Personalrat nach § 79 BPersVG mit. Erhebt der Personalrat Einwendungen,<br />
so kann er diese nur auf die Ablehnungsgründe des § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis<br />
5 BPersVG stützen. Wird dem Arbeitnehmer dennoch gekündigt, so muss die Dienststelle<br />
ihm mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrates zuleiten.<br />
Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat<br />
nach § 79 Abs. 3 BPersVG anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte<br />
Maßnahme gegenüber dem Personalrat zu begründen. Beabsichtigt die Personalvertretung<br />
Einwendungen zu erheben, so muss sie diese unverzüglich, spätestens aber<br />
binnen drei Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitteilen.<br />
Eine ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.<br />
61
9. Anhörungsrechte<br />
Der Gesetzgeber hat im § 78 Abs. 3 bis 5 BPersVG Fälle definiert, in denen die Personalvertretung<br />
anzuhören ist.<br />
Auch im Wege der Anhörung muss die Mitteilung des Leiters der Dienststelle umfassend<br />
sein.<br />
Die Dienststelle muss der Personalvertretung rechtzeitig die Absicht mitteilen, dass sie<br />
vorhabe eine bestimmte Maßnahme durchzuführen. Die Personalvertretung muss die<br />
Möglichkeit zur Äußerung erhalten. Die Dienststelle ist im Falle der Ablehnung der<br />
beabsichtigten Maßnahme durch die Personalvertretung nicht gehindert, ihre Maßnahme<br />
durchzuführen. Ein Stufenverfahren ist nicht möglich.<br />
10. Teilnahme an Prüfungen<br />
Einem Mitglied des Personalrates, in dessen Zuständigkeitsbereich von der Dienststelle<br />
Prüfungen von Beschäftigten abgenommen werden, wird das Recht eingeräumt an<br />
Prüfungen beratend teilzunehmen § 80 BPersVG. Das Teilnahmerecht bezieht sich auf<br />
jede Art von Prüfung. Die Auswahl des an der Prüfung teilnehmenden Personalratsmitgliedes<br />
erfolgt durch Plenumbeschluss. Bei seiner Beschlussfassung hat der Personalrat<br />
darauf zu achten, dass es sich um ein für die Prüfung sachverständiges Mitglied<br />
handelt.<br />
11. Beteiligung an der Gefahrenverhütung<br />
Aus der Vorschrift des § 81 BPersVG ergeben sich für den Personalrat eine Reihe von<br />
Rechten und Pflichten. Bei der Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren ist dem<br />
Personalrat aber kein förmliches Beteiligungsrecht eingeräumt worden. Er soll den<br />
Leiter der Dienststelle, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen beraten<br />
und unterstützen<br />
12. Rechtsfolgen einer fehlerhaften Mitbestimmung<br />
Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung kann auf unterschiedliche Weise<br />
verletzt werden. So kann das Beteiligungsverfahren unzulässiger Weise abgebrochen<br />
werden oder die Maßnahme umgesetzt werden, bevor die Beteiligungsfrist der Personalvertretung<br />
abgelaufen ist und diese zugestimmt hat.<br />
Die Rechtswirkungen einer unterlassenen Beteiligung können in der Praxis recht unterschiedlich<br />
sein. Es kommt darauf an, ob es sich um rechtsgeschäftliche Handlungen<br />
nach dem Privatrecht (Arbeitsrecht) oder um (öffentlich-rechtliche) Verwaltungsakte<br />
handelt.<br />
13. Dienstvereinbarungen<br />
Eine Dienstvereinbarung dient dazu, bestimmte Angelegenheiten für die nach dem<br />
Gesetz handelnden Partner verbindlich festzulegen, soweit eine gesetzliche oder tarif-<br />
62
liche Regelung nicht besteht. Eine Dienstvereinbarung kann nur in den im Gesetz genannten<br />
Fällen der § 75 Abs. 3 u. 5 und § 76 Abs. 2 BPersVG abgeschlossen werden.<br />
Dienstvereinbarungen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, sind rechtsunwirksam<br />
§ 73 BPersVG. Personalvertretung und Dienststelle führen gemeinsame Erörterungen<br />
mit dem Ziel durch, zu einer gemeinsamen übereinstimmenden Willenserklärung<br />
zu gelangen. Für die Dienstvereinbarung ist zwingend Schriftform vorgesehen.<br />
Weiterhin sind die gemeinsame Unterzeichnung und die Bekanntgabe zwingend vorgeschrieben.<br />
Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich abgeschlossen werden gehen<br />
den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Dies ist auch dann der Fall,<br />
wenn bereits bestehende Dienstvereinbarungen abweichende Regelungen enthalten.<br />
63
Die Aufgaben der Stufenvertretungen /<br />
der Gesamtpersonalrat<br />
64
Die Stufenvertretungen<br />
1. Allgemeines<br />
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der<br />
Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Behörden Hauptpersonalräte gebildet<br />
(§ 53 Abs. 1 BPersVG).<br />
Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung gelten die gleichen gesetzlichen<br />
Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des<br />
BPersVG über die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder<br />
gelten mit einigen nachstehend aufgeführten Abweichungen entsprechend.<br />
• Für die Einladung des Wahlvorstandes zur konstituierenden Sitzung gilt § 34 Abs. 1<br />
BPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens<br />
zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.<br />
• An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nicht ständig Beschäftigten<br />
betreffen, gibt es für die Vertretung dieses Beschäftigtenkreises kein Teilnahmerecht<br />
an den Sitzungen der Stufenvertretungen.<br />
• Die Bestimmungen des BPersVG über die Abhaltung von Sprechstunden während<br />
der Arbeitszeit gelten nicht für die Stufenvertretungen.<br />
• Stufenvertretungen haben keinen Anspruch auf Anwendung des Katalogs über die<br />
Anzahl der von ihrer dienstlichen Tätigkeit für die Personalratsarbeit ganz freizustellenden<br />
Mitglieder nach § 46 Abs. 4 BPersVG.<br />
Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen bestimmt sich nach § 82 Abs. 1 BPersVG.<br />
Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt<br />
ist, an Stelle des Personalrats (örtlicher oder Gesamtpersonalrat) die bei der zuständigen<br />
Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.<br />
Eine Zuständigkeit der Stufenvertretung ist auch dann gegeben, wenn sie im Rahmen<br />
des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens nach den §§ 69 Abs. 3 und 72 Abs. 4<br />
BPersVG angerufen werden (Einigungsverfahren).<br />
Die Stufenvertretung ist gehalten, bevor sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst beschließt,<br />
in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen,<br />
dem Personalrat, in dessen Bereich die Maßnahme wirksam wird, Gelegenheit zur Äußerung<br />
zu geben. In diesen Fällen verdoppeln sich die Äußerungsfristen der §§ 69 und<br />
72 BPersVG (Anhörungsverfahren nach § 82 Abs. 2 BPersVG).<br />
Beschlüsse, die eine Stufenvertretung fasst, bevor das Anhörungsverfahren nach § 82<br />
Abs. 2 BPersVG abgeschlossen ist, d. h. Beschlüsse, die vor Eingang der Stellungnahme<br />
des örtlichen Personalrats getroffen werden (sog. Vorbehaltsbeschlüsse) sind unzulässig.<br />
Sie verletzen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Informationsrechte<br />
und Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder der Stufenvertretung (im zu<br />
entscheidenden Fall Mitglieder des Hauptpersonalrates - Beschluss des 6. Senats vom<br />
19.07.1994 - BVerwG 6 P 12.02).<br />
Eine Stufenvertretung ist aber keine vorgesetzte oder übergeordnete Personalvertretung.<br />
Sie kann weder Entscheidungen der Personalvertretungen nachgeordneter Be-<br />
65
hörden aufheben, noch Berufungsinstanz für deren Entscheidungen sein (BVerwG<br />
vom 18.06.1965, PV 1965, 229). Gesondert zu betrachten ist aber das Verfahren bei<br />
Nichteinigung.<br />
2. Bildung der Stufenvertretungen<br />
2.1. Bezirkspersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />
Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe<br />
Bezirkspersonalräte gebildet.<br />
Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs<br />
der Mittelbehörde gewählt § 53 Abs. 2 BPersVG.<br />
Behörden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten<br />
Dienstbehörde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen<br />
nachgeordnet sind. Mittelbehörden im dreistufigen Verwaltungsaufbau des Bundes<br />
sind u. a. Oberfinanzdirektionen, Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, Wehrbereichsverwaltungen,<br />
Grenzschutzpräsidien.<br />
Die jeweilige Größe der Stufenvertretung richtet sich nach den Bestimmungen des<br />
§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 16 BPersVG. Jede Gruppe erhält aber mindestens einen Vertreter.<br />
Der Bezirkspersonalrat ist aber nur die für die Beschäftigten der der Mittelbehörde<br />
nachgeordneten Dienststelle zuständige Stufenvertretung. Nicht aber für die Beschäftigten<br />
der Mittelbehörde selbst. Die für die Beschäftigten zuständige Personalvertretung<br />
ist der ÖPR (ggf. auch zusätzlich der GPR). Zuständige Stufenvertretung ist dann<br />
der HPR.<br />
2.2. Hauptpersonalrat § 53 Abs. 1 BPersVG<br />
Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der obersten<br />
Dienstbehörde Hauptpersonalräte gebildet.<br />
Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs<br />
der obersten Dienstbehörde gewählt § 53 Abs. 2 BPersVG.<br />
Oberste Dienstbehörde ist diejenige Behörde, der im Instanzenzug keine andere<br />
Dienststelle mehr übergeordnet ist. In der Regel sind dies die Bundesministerien. Bei<br />
bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist obere<br />
Dienstbehörde in der Regel der Vorstand.<br />
Die jeweilige Größe der Stufenvertretung richtet sich nach den Bestimmungen des<br />
§ 53 Abs. 1 i. V. m. § 16 BPersVG. Jede Gruppe erhält aber mindestens einen Vertreter.<br />
3. Sonderbestimmungen<br />
3.1. Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen § 85 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG<br />
3.2. Deutsche Bundesbank § 89 BPersVG<br />
66
4. Die Aufgaben der Stufenvertretungen<br />
4.1. Zuständigkeit der Stufenvertretung § 82 BPersVG<br />
Die Zuständigkeit einer Stufenvertretung ist dann gegeben, wenn der Leiter einer<br />
nachgeordneten Behörde keine Entscheidungsbefugnisse besitzt und die vom Leiter<br />
der Mittelbehörde oder der obersten Dienstbehörde zu entscheidende Maßnahme<br />
über den Bereich der (eigenen) örtlichen Dienststelle hinausreicht (BVerwG v.<br />
14.04.1961, BVerwGE 12, 198).<br />
Die Stufenvertretung ist also immer dann zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde<br />
oder der obersten Dienstbehörde eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten<br />
der Mittelbehörde beziehungsweise der obersten Dienstbehörde und der<br />
nachgeordneten Behörden gleichermaßen betrifft ( BVerwG v. 13.09.2002 – 6 P 4.02).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Entscheidung nicht mehr allein darauf ab<br />
in welcher Funktion der Leiter der Mittelbehörde oder der obersten Dienstbehörde<br />
tätig wird, sondern legt nunmehr den Gesamtvorgang bei Beantwortung der Frage<br />
nach der zu beteiligenden Personalvertretung zu Grunde (ZfPR 12/2002, 328; ZfPR<br />
11/2003, 292). Hat die beabsichtigte Maßnahme ausschließlich Auswirkungen auf die<br />
Dienststelle „Mittelbehörde“ oder „oberste Dienstbehörde“ und ist sie allein auf diese<br />
bezogen dann ist der dort gebildete örtliche Personalrat zu beteiligen. Die bei der<br />
Dienststelle „Mittelbehörde“ oder „oberste Dienstbehörde“ gebildete Stufenvertretung<br />
ist als erstzuständige Personalvertretung immer nur ersatzweise anstelle des<br />
Personalrats einer bestimmten Dienststelle zu beteiligen und deshalb nicht dazu berufen,<br />
zentral bei allen Dienststellen im Bereich der übergeordneten Dienststelle auftretenden<br />
personalvertretungsrechtlichen Belange erstmals geltend zu machen und dabei<br />
untereinander auszugleichen (OVG Rheinland-Pfalz vom 17.07.2007 – 4 A<br />
11396/06.OVG).<br />
4.2 Anhörung des (örtlichen) Personalrats<br />
Die beteiligte Stufenvertretung muss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte<br />
oder Dienststellen betreffen, dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung<br />
geben. Die hat ihre Stellungnahme in einem Plenumbeschluss festzulegen. Die Stufenvertretung<br />
ist an die Äußerung der Personalvertretung aber nicht gebunden. Sie<br />
entscheidet eigenständig durch Beschluss.<br />
Der Gesamtpersonalrat<br />
1. Bildung und Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats § 55 BPersVG<br />
Dieser kann gebildet werden, wenn sich die Beschäftigten einer Nebenstelle oder einer<br />
räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegenden Teildienststelle in geheimer Abstimmung<br />
für die Bildung eigener Personalvertretungen entscheiden. Der Beschluss<br />
ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung<br />
wirksam (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Für den Fall, dass die Mehrheit der Beschäftigten<br />
einer Nebenstelle oder einer Teildienststelle eine personalvertretungsrechtliche<br />
Verselbständigung beschließen sollte, ist nach der Bestimmung des § 55 BPersVG eine<br />
Gesamtpersonalrat (GPR) zu bilden.<br />
67
Für die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des GPR gelten nach § 56 BPersVG die<br />
Bestimmungen der §§ 53 Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend den<br />
für Stufenvertretungen.<br />
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Gesamtdienststelle<br />
gewählt, für die er gebildet werden soll.<br />
Der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung.<br />
2. Aufgaben und Zuständigkeitsbereich<br />
Der GPR ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, in denen der Leiter der verselbständigten<br />
Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, weil diese allein der Leiter<br />
der Hauptdienststelle zu treffen hat.<br />
Damit kommt der GPR eine Auffangfunktion zu. Diese ist aber in ihrem Umfang und in<br />
ihre Bedeutung nicht von vornherein auf ein bestimmtes Maß festgelegt, weil sie von<br />
den tatsächlichen Gegebenheiten und Zuständigkeiten des Leiters der Nebenstelle<br />
abhängt.<br />
Das heißt, je mehr Zuständigkeiten beim Leiter der verselbständigten Dienststelle und<br />
damit bei dem dortigen Personalrat liegen, umso weniger Kompetenzen hat der GPR<br />
und umgekehrt (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1991-BVerwG 6 P 12.89, ZBR 1992, 88).<br />
Eine Zuständigkeit des GPR ist somit immer dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter<br />
(der Hauptdienststelle) mit Wirkung für einen verselbständigten Dienststellenteil oder<br />
die Gesamtdienststelle entscheidet. Daneben besitzt der GPR eine Zuständigkeit für<br />
die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten die der Leiter der Hauptdienststelle, über<br />
diesen Bereich hinausgehend, für die gesamte Dienststelle trifft. Insoweit nimmt der<br />
Leiter der Hauptdienststelle eine Doppelfunktion gegenüber dem GPR ein.<br />
Regelt also der Leiter der Hauptdienststelle eine Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit,<br />
welche die Beschäftigten der Hauptdienststelle und diejenigen der verselbständigten<br />
Nebenstellen gleichermaßen betrifft, so ist der Gesamtpersonalrat zur<br />
Mitbestimmung berufen (BVerwG v. 20.08.2003 - 6 C 5 03; PersV 1 / 2 2004, 52). Soweit<br />
die Rechtsprechung nunmehr auch von der Betroffenheit der Beschäftigten ausgeht<br />
bedeutet dies für die Praxis, dass personellen Angelegenheiten häufig eine Angelegenheit<br />
der gesamten Dienststelle darstellen und das dann folgerichtig der Gesamtpersonalrat<br />
zu beteiligen ist.<br />
68
Das Verfahren bei Nichteinigung -<br />
die Einigungsstelle<br />
69
Das Verfahren bei Nichteinigung<br />
1. Das Einigungsverfahren<br />
Nachstehend dargestellt wird das Verfahren der Nichteinigung im klassischen dreistufigen<br />
Verwaltungsaufbau. Ist der Aufbau nicht dreistufig oder erfolgt die erstinstanzliche<br />
Beteiligung im dreistufigen Verwaltungsaufbau nicht auf der untersten Ebene so<br />
verkürzt sich das Verfahren entsprechend.<br />
1.1. Dienststelle - Personalrat der Dienststelle § 69 Abs. 3 BPersVG<br />
Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem bei ihr gebildeten<br />
Personalrat in den Fällen der Mitwirkung eine Einigung nicht zustande, so kann<br />
der Personalrat die Angelegenheit binnen drei Arbeitstage nach Zugang der übergeordneten<br />
Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung<br />
vorlegen § 72 Abs. 4 BPersVG. Die Dienststelle muss den Vollzug der Maßnahme<br />
bis zur Entscheidung aussetzen.<br />
Kommt in den Fällen der Mitbestimmung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten<br />
Dienststelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat eine Einigung nicht zustande, so<br />
können der Leiter der Dienststelle oder die Personalvertretung die Angelegenheit innerhalb<br />
von sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle,<br />
bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Legt der Leiter der Dienststelle die<br />
Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, so teilt er dies dem Personalrat<br />
unter Angabe der Gründe mit.<br />
1.2. Abbruch des Verfahrens<br />
Der Leiter der Dienststelle ist grundsätzlich nicht befugt die Erfolgsaussichten des Stufenverfahrens<br />
selbst einzuschätzen und das Einigungsverfahren abzubrechen und die<br />
Maßnahmen gegen den Willen der Personalvertretung durchzuführen (BVerwG vom<br />
12.03.1996, BVerwGE 74, 100). Im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle darf<br />
grundsätzlich keiner der personalvertretungsrechtlichen Partner den anderen zwingen,<br />
sich seiner rechtlichen oder sachlichen Auffassung anzuschließen. Der Abbruch<br />
des Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Ablehnungsgründe der Personalvertretung<br />
nicht auf die Gründe des Versagungskataloges gestützt werden. Diese Ablehnung<br />
wäre rechtsmissbräuchlich und somit unbeachtlich. Das Stufenverfahren müsste<br />
nicht durchgeführt werden.<br />
Der Abbruch des Verfahrens ist folglich nur dann zulässig, wenn die Ablehnung des<br />
Personalrates rechtsmissbräuchlich ist oder die Ablehnungsgründe von vornherein<br />
und eindeutig nicht zutreffend sein können, sie nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise<br />
auch nur möglich erscheinen.<br />
Maßgeblich ist demnach nicht, ob die Begründung des Personalrats zutreffend ist, o-<br />
der ob ihr aus der Betrachtungsweise der Dienststelle eine fehlerhafte Bewertung<br />
zugrunde gelegt worden ist. Es kommt hierbei nicht auf die Betrachtungsweise der<br />
Dienststelle an (VG Dresden v. 11.1.2002 - K 2183/01, Rehak, SächsVBl. Heft 1/2003 S.<br />
15). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Personalrat im Regelfall nicht über eine<br />
juristische Fachkompetenz verfügt.<br />
70
1.3. Mittelbehörde - Bezirkspersonalrat<br />
Kommt zwischen dem Leiter einer Mittelbehörde und dem bei ihr gebildeten Bezirkspersonalrat<br />
in den Fällen der Mitwirkung eine Einigung nicht zustande, so kann der<br />
Bezirkspersonalrat die Angelegenheit binnen drei Arbeitstage nach Zugang der übergeordneten<br />
Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf<br />
Entscheidung vorlegen § 72 Abs. 4 BPersVG. Die Dienststelle muss den Vollzug der<br />
Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen.<br />
Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung und will der Leiter der übergeordneten<br />
Dienststelle (Mittelbehörde) die Maßnahme ebenfalls durchsetzen, so hat er die Stufenvertretung<br />
(Bezirkspersonalrat) unverzüglich zu unterrichten und ihre Zustimmung<br />
zu beantragen § 79 Abs. 3 BPersVG.<br />
Kommt zwischen dem Leiter einer übergeordneten Dienststelle und dem bei ihr gebildeten<br />
Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so können der Leiter oder der<br />
Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von sechs Arbeitstagen auf dem<br />
Dienstweg der obersten Dienststelle vorlegen.<br />
1.4. Oberste Dienstbehörde - Hauptpersonalrat § 69 Abs. 4 BPersVG<br />
In den Fällen der Mitwirkung verhandelt die übergeordnete Dienststelle (oberste<br />
Dienstbehörde) mit der Stufenvertretung (Hauptpersonalrat) und entscheidet sodann<br />
endgültig § 72 Abs. 4 BPersVG.<br />
Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat in den Fällen der Mitbestimmung, sofern er<br />
an der Maßnahme festhält, den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und<br />
dessen Zustimmung zu beantragen.<br />
Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden<br />
Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet oder empfiehlt die<br />
Einigungsstelle. Eine Frist für die Anrufung der Einigungsstelle gibt es nicht.<br />
Wird die Einigungsstelle nicht angerufen, obwohl auf der obersten Ebene eine Einigung<br />
nicht erzielt worden ist, kann die Dienststelle die Maßnahme nicht umsetzen.<br />
1.5. Unmittelbare Anrufung der Einigungsstelle<br />
Sind der Leiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde identisch so kann die Einigungsstelle<br />
unmittelbar angerufen werden. Beabsichtigt also der Leiter der obersten<br />
Dienstbehörde für seine Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und<br />
kommt es zu keiner Einigung mit dem zuständigen (örtlichen) Personalrat, dann ist die<br />
Einigungsstelle unmittelbar anzurufen. Das gilt auch, wenn der Leiter der obersten<br />
Dienstbehörde für seinen gesamten Geschäftsbereich eine mitbestimmungspflichtige<br />
Maßnahme beabsichtigt und er keine Einigung mit dem zuständigen Hauptpersonalrat<br />
erzielt. Betroffen sind die Fälle, in denen zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde<br />
und dem Hauptpersonalrat oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde und<br />
dem (örtlichen) Personalrat für den Bereich der Dienststelle im „erstinstanzlichen“<br />
Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande gekommen ist.<br />
Die Durchführung des Verfahrens nach § 72 Abs. 4 BPersVG im Rahmen der Mitwirkung<br />
ist nicht möglich, da es an einer übergeordneten Dienststelle bei der eine Stufenvertretung<br />
besteht mangelt.<br />
71
1.6. Anrufung der obersten Dienstbehörde und der Einigungsstelle bei Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste<br />
Dienstbehörde das in der jeweiligen Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene<br />
oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde<br />
die anzurufende Stelle. Für das weitere Verfahren und die Anrufung der<br />
Einigungsstelle gelten die vorstehend gemachten Ausführungen.<br />
Das Verfahren vor der Einigungsstelle<br />
1. Bildung der Einigungsstelle<br />
Die Einigungsstelle wird für die Dauer der Wahlperiode oder von Fall zu Fall bei der<br />
jeweiligen obersten Dienstbehörde gebildet.<br />
Sie besteht aus jeweils drei Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde<br />
und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie<br />
einem unparteiischen Vorsitzenden. Auf die Person des Vorsitzenden müssen sich beide<br />
Parteien einigen. Wird eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt,<br />
können beide Parteien beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts die Ernennung<br />
eines Vorsitzenden beantragen. Unter den von der Personalvertretung bestellten<br />
Beisitzern muss sich je ein Beamter und Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei<br />
denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder einen der in der einem<br />
Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr<br />
Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.<br />
2. Kosten der Einigungsstelle<br />
Die Kosten der Einigungsstelle sind Kosten im Sinne des § 44 BPersVG. Sie sind von der<br />
Dienststelle zu tragen.<br />
3. Verhandlung der Einigungsstelle<br />
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit<br />
zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit diesen kann die<br />
Äußerung auch schriftlich erfolgen.<br />
4. Beschlussfassung der Einigungsstelle<br />
Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss, der<br />
schriftlich abzufassen und zu begründen ist. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle<br />
mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich<br />
zu übersenden.<br />
72
Die Beteiligten sind mit Ausnahme der in § 76 BPersVG (eingeschränkte Mitbestimmung)<br />
und § 85 Abs. 1 BPersVG (Sondervorschriften für den Bundesgrenzschutz) genannten<br />
Fälle, an den Beschluss der Einigungsstelle gebunden.<br />
Gegen den Beschluss der Einigungsstelle kann nach § 83 BPersVG das Verwaltungsgericht<br />
angerufen werden.<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.1983 (BVerwGE<br />
68, 1169) unterliegen Beschlüsse der Einigungsstelle in vollem Umfange der Kontrolle<br />
durch die Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung<br />
vom 29.06.1994 (PersR 1994, 574), festgestellt, dass die Fachkammern der Verwaltungsgerichte<br />
zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Einigungsstelle<br />
befugt sind. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich jedoch nur auf die<br />
Frage, ob die Entscheidung der Einigungsstelle geltendes Recht verletzt; als Entscheidung<br />
ist dabei allein die Beschlussformel zu verstehen.<br />
73
Die Personalversammlung<br />
74
Grundsätze der Personalversammlung<br />
1. Zusammensetzung der Personalversammlung § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
Die Personalversammlung setzt sich aus allen Beschäftigten der Dienststelle zusammen.<br />
Dazu gehören auch die nicht wahlberechtigten Beschäftigten und der Leiter der<br />
Dienststelle. Es kommt bei der Zugehörigkeit zur Personalversammlung also nicht auf<br />
die Wahlberechtigung sondern auf die Beschäftigung in der Dienststelle im Sinne der<br />
Beschäftigtendefinition des § 4 BPersVG. Beschäftigte die sich in Elternzeit befinden<br />
gehören zum Teilnehmerkreis (BAG v. 31.5.1989).<br />
2. Einberufung, Sitzungsleitung und Hausrechts § 48 Abs. 1 Satz 2 BPersVG<br />
Zur Einberufung einer Personalversammlung bedarf es eines förmlichen Beschlusses<br />
der Personalvertretung. Unterlässt eine Personalvertretung die Einberufung einer ordentlichen<br />
Personalversammlung, so stellt dies einen Pflichtverstoß im Sinne des § 28<br />
BPersVG dar (BVerwG v. 25.2.1972, PersV 1972, 214).<br />
Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit heraus ist der Termin einer<br />
Personalversammlung mit dem Leiter der Dienststelle abzustimmen. Kann allerdings<br />
ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so legt die Personalvertretung den endgültigen<br />
Termin unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse fest (OVG Münster v.<br />
4.9.1989, ZBR 1990, 30).<br />
Die Leitung der Personalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Personalrates, bei<br />
dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Auch wenn der Leiter der Dienstelle teilnimmt,<br />
liegt die Versammlungsleitung beim Personalratsvorsitzenden.<br />
Die Ausübung des Hausrechts liegt beim Leiter der Versammlung, also dem Vorsitzenden<br />
des Personalrates. Er trägt die Verantwortung für die gesetzeskonforme Durchführung,<br />
eröffnet und schließt die Personalversammlung, erteilt das Wort und kann<br />
dieses gegebenenfalls auch entziehen. Ferner ist er verantwortlich für die Niederschrift.<br />
Rechtsprechung<br />
Kein Zwang zur Anfertigung von Niederschriften über Personalversammlungen23<br />
Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht keine Verpflichtung dahingehend vor, über den<br />
Verlauf einer Personalversammlung und/oder die dort gefassten Beschlüsse eine Niederschrift<br />
anzufertigen. Generell sind die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen über die Anfertigung<br />
einer Niederschrift über jede Sitzung der Personalvertretung nicht für die Personalversammlung<br />
entsprechend anwendbar.<br />
23<br />
OVG Niedersachsen v. 18.3.1992, PersR 1993, 127 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 15<br />
75
3. Gebot der Nichtöffentlichkeit § 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />
Der Versammlungsleiter hat darauf zu achten, dass das Gebot der Nichtöffentlichkeit<br />
eingehalten wird. Lässt er einen Verstoß gegen dieses Gebot zu, so kann es sich, insbesondere<br />
dann, wenn es wissentlich geschieht, um eine Pflichtverletzung im Sinne des<br />
§ 28 BPersVG handeln. Nehmen nicht berechtigte Personen an einer Personalversammlung<br />
teil, dann verliert diese ihren eigentlichen Charakter und wird zur öffentlichen<br />
Versammlung, für die eine Dienststelle weder Kosten tragen noch Dienstbefreiung<br />
gewähren darf. In Dienststellen ab einer nicht mehr überschaubaren Beschäftigtenzahl<br />
ist daher immer zu empfehlen, zu Beginn der Versammlung die Nichtöffentlichkeit<br />
herzustellen. Dies geschieht in der Praxis, indem der Versammlungsleiter auf<br />
die Nichtöffentlichkeit hinweist und nichtberechtigte Personen auffordert, den Veranstaltungsort<br />
zu verlassen.<br />
4. Durchführung während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen<br />
Verhältnisse § 50 Abs. 1 BPersVG<br />
Unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse finden die ordentliche Personalversammlung<br />
und diejenige, die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle abgehalten<br />
wird, während der Arbeitszeit statt. Die Beschäftigten haben das Recht an einer Personalversammlung<br />
teilzunehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Teilnahme an<br />
einer Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte<br />
zur Folge.<br />
Außerordentliche Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit<br />
statt. Im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle kann aber auch eine<br />
Durchführung während der Arbeitszeit erfolgen.<br />
Rechtsprechung<br />
Festlegung des Zeitpunkts einer Personalversammlung24<br />
Zur Festlegung von Tag und Stunde einer Personalversammlung bedarf die Personalvertretung<br />
nicht der Zustimmung des Dienststellenleiters. Kommt eine Einigung im Rahmen der<br />
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststellenleiter nicht<br />
zustande, dann steht der Personalvertretung das Recht zu, den Zeitpunkt zu bestimmen. Bei<br />
der Entscheidung der Frage, ob die Durchführung einer Personalversammlung den Dienstbetrieb<br />
behindern kann, ist zu berücksichtigen, dass eine Personalversammlung ein gesetzlich<br />
vorgesehener Bestandteil des Arbeitslebens ist und dass durch sie verursachte Beeinträchtigungen<br />
des Dienstbetriebes grundsätzlich hinzunehmen sind<br />
5. Zuständigkeiten der Personalversammlung § 51 BPersVG<br />
Die Personalversammlung ist kein der Personalvertretung übergeordnetes Organ. Sie<br />
ist lediglich das Ausspracheforum, das Anträge und Beschwerden an die Personalver-<br />
24<br />
OVG Münster v. 4.9.1989, ZBR 1990, 30 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 11. Ausgabe, 46<br />
76
tretung herantragen kann, auf deren Bestand aber keinen Einfluss hat. Erörterungsgegenstände<br />
können zunächst alle Themen sein, mit denen die Personalvertretung im<br />
Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages befasst ist. Die weiteren in § 51 genannten Themen<br />
müssen in erster Linie die Beschäftigten und die Arbeitsbedingungen innerhalb<br />
der Dienststelle im weitesten Sinne betreffen (OVG Münster v. 4.9.1989, ZBR 1990,<br />
30). Unzulässig ist die Behandlung dieser Themen dann, wenn keine konkrete Frage<br />
mit Dienststellenbezug zur Diskussion steht. Die Tagesordnung der Personalversammlung<br />
darf unzulässige Erörterungspunkte nicht enthalten. Entsteht die Diskussion solcher<br />
Themen außerhalb der Tagesordnung, so muss der Versammlungsleiter in Ausübung<br />
seines Hausrechts dieses unterbinden. Lässt er eine entsprechende Diskussion<br />
zu, begeht er einen Pflichtverstoß nach § 28 BPersVG.<br />
Arten der Personalversammlung<br />
1. Arten der Personalversammlung<br />
1.1. Ordentliche Personalversammlung einmal im Kalenderhalbjahr zur Abgabe eines<br />
Tätigkeitsberichtes § 49 Abs. 1 BPersVG<br />
Die Personalvertretung ist zwingend dazu verpflichtet, einmal im Kalenderhalbjahr<br />
eine ordentliche Personalversammlung durchzuführen. Dazu gehört die Verpflichtung,<br />
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Weitere Punkte können erörtert werden. Der Tätigkeitsbericht<br />
dient der Unterrichtung der Beschäftigten und muss in seinen Grundzügen<br />
vom Personalrat beschlossen werden (BVerwG v. 26.5.1970, BVerwGE 28, 295 =<br />
ZBR 1970, 262 = PersV 1970, 260; BVerwG v. 8.10.1975, PersV 1976, 420). Nach einer<br />
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin stellt das Nichterstatten des Tätigkeitsberichtes<br />
einen Pflichtverstoß im Sinne des § 28 BPersVG dar (OVG Berlin v.<br />
12.5.1971, PersV 1972, 215).<br />
Der Personalrat hat bei Abgabe des Tätigkeitsberichtes die Schweigepflicht zu berücksichtigen<br />
und die Friedenspflicht einzuhalten. Bei den Beschäftigten dürfen keine<br />
Zweifel an der neutralen Amtsführung der Personalvertretung entstehen.<br />
Stufenvertretungen und der Gesamtpersonalrat sind nicht berechtigt, Personalversammlungen<br />
durchzuführen.<br />
1.2. Außerordentliche Personalversammlung § 49 Abs. 2 BPersVG<br />
Eine außerordentliche Personalversammlung kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
immer dann durchgeführt werden, wenn aktuelle Themen mit Dienststellenbezug<br />
einer zeitnahen alsbaldigen Erörterung bedürfen. Die Initiative dazu kann ausgehen<br />
• vom Personalrat<br />
• vom Leiter der Dienststelle<br />
• von einem Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten.<br />
Auf Antrag des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der Beschäftigten ist der<br />
Personalrat verpflichtet, die Versammlung durchzuführen und den beantragten Gegenstand<br />
auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
77
1.3. Teilversammlung § 48 Abs. 2 BPersVG<br />
Lassen die dienstlichen Verhältnisse eine Vollversammlung nicht zu, können Teilversammlungen<br />
abgehalten werden. Gründe hierfür können vorliegen, wenn<br />
• im Schichtdienst gearbeitet wird,<br />
• der Dienstbetrieb aufrechterhalten werden muss,<br />
• keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.<br />
Wird eine solche Versammlung in einer räumlich weit entfernt liegenden Teildienststelle,<br />
die sich personalvertretungsrechtlich nicht verselbständigt hat, abgehalten, so<br />
wird diese nur vom Vorsitzenden des Personalrats als Versammlungsleiter durchgeführt.<br />
Teilnahmeberechtigt sind nur die Beschäftigten der Teildienststelle und diejenigen<br />
Personalratsmitglieder, die dieser angehören.<br />
Die Rechtsprechung lässt allerdings offen, ob Vorstandsmitglieder dann ein Teilnahmerecht<br />
haben, wenn Angelegenheiten erörtert werden sollen, die eine Gruppe<br />
betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört. Hier könnte anderenfalls ein Verstoß<br />
gegen die Vertretungsbefugnis des § 32 Abs. 2 BPersVG vorliegen.<br />
1.4. Auf Antrag bei Nichteinberufung § 49 Abs. 3 BPersVG<br />
Unterlässt die Personalvertretung die Durchführung einer Personalversammlung zur<br />
Abgabe des Tätigkeitsberichtes, so kann eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft<br />
einen Antrag auf Einberufung stellen. Der Personalrat ist dann verpflichtet, „vor<br />
Ablauf von zwölf Arbeitstagen“ eine Personalversammlung einzuberufen. Er hat sie<br />
sodann unverzüglich durchzuführen.<br />
Teilnahmerechte<br />
1. Teilnahme weiterer Personen<br />
1.1. Teilnahmerecht/-pflicht des Leiters der Dienststelle § 52 Abs. 2 BPersVG<br />
Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, als Beschäftigter an allen Personalversammlungen<br />
teilzunehmen. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. An Personalversammlungen,<br />
die auf seinem Wunsch durchgeführt werden oder zu denen er ausdrücklich eingeladen<br />
worden ist, hat er teilzunehmen. Unabhängig davon, dass sich aus dem Grundsatz<br />
der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Teilnahmeverpflichtung ergibt, ist es<br />
gleichwohl dem Personalrat zu empfehlen, den Leiter der Dienststelle in dieser Funktion<br />
gesondert einzuladen. Der Termin der Personalversammlung sollte dann rechtzeitig<br />
abgestimmt werden. Im Falle seiner Teilnahme als Beschäftigter steht dem Leiter<br />
der Dienststelle eine Rede und Antragsrecht zu. Hieraus kann allerdings nicht die Verpflichtung<br />
abgeleitet werden sich äußern zu müssen. Anders verhält es sich dann,<br />
wenn er ausdrücklich zu den Themen der Personalversammlung eingeladen worden<br />
ist oder diese auf seinem Wunsch durchgeführt wird. Aus der Teilnahmeverpflichtung<br />
des Abs. 2 ist abzuleiten, dass in diesem Fall eine Rede- und Auskunftspflicht besteht,<br />
auf Befragen muss er sich äußern. Der Gesetzgeber gesteht dem Dienststellenleiter<br />
ausdrücklich nicht das Recht auf Teilnahme mit beratender Stimme zu.<br />
78
Der Leiter der Dienststelle kann sich im Verhinderungsfall vertreten lassen (s.a. § 7<br />
BPersVG). Liegt eine Verhinderung nicht vor und gewinnt die Personalvertretung den<br />
Eindruck, dass sich der Leiter der Dienststelle bewusst der Teilnahme entziehen will,<br />
obwohl er eingeladen worden ist, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der<br />
vertrauensvollen Zusammenarbeit dar.<br />
In personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teildienststellen kann sich in der<br />
Praxis die Frage nach einem Teilnahmerecht des Leiters der Gesamtdienststelle stellen.<br />
Geht man davon aus, dass der Leiter der verselbständigten Teildienststelle dem<br />
Leiter der Gesamtdienststelle als weisungsgebundener Beschäftigter unterstellt bleibt<br />
und dieser regelmäßig im Einzelfall von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, dann<br />
ist von einem Teilnahmerecht auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leiter<br />
der verselbständigten Teildienststelle über keine Regelungsbefugnis verfügt.<br />
1.2. Teilnahmerecht der Beauftragten aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />
und der Arbeitgebervereinigung mit beratender Stimme § 52 Abs. 1 Satz<br />
1 BPersVG<br />
Die Vertreter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften haben das Recht an<br />
den Personalversammlungen teilzunehmen. Es steht ihnen frei, darüber zu befinden,<br />
wen sie als Beauftragten entsenden wollen. Von der Durchführung einer Personalversammlung<br />
sind alle vertretenen Gewerkschaften gleichzeitig und in gleicher Weise zu<br />
benachrichtigen.<br />
Der Wortlaut des Gesetzes gestattet es auch, mehrere Personen zu entsenden. Dies<br />
kann insbesondere dann notwendig sein, wenn deren Anwesenheit wegen ihrer besonderen<br />
Sachkompetenz im Hinblick auf die unterschiedlichen Tagesordnungspunkte<br />
erforderlich ist.<br />
Von der Durchführung einer Personalversammlung sind alle in der Dienststelle vertretenen<br />
Gewerkschaften gleichzeitig und in gleicher Weise zu benachrichtigen. (VGH<br />
Baden-Württemberg v. 21.3.1988, ZBR 1989, 153 ; Leits. ZfPR 1989, 114). Unterlässt die<br />
Personalvertretung die Information über den Zeitpunkt und den Ort einer Personalversammlung<br />
sowie die Mitteilung der Tagesordnung, so kann dies - insbesondere wenn<br />
es vorsätzlich geschieht - einen Verstoß nach § 28 Abs. 1 BPersVG darstellen.<br />
Die Arbeitgebervereinigungen können nur einen Beauftragten entsenden.<br />
Die Beauftragten haben kein Stimmrecht, nehmen aber „mit beratender Stimme“ teil<br />
und können insoweit zur Sache sprechen.<br />
Rechtsprechung<br />
Durchführung einer Personalversammlung (Benachrichtigung der Gewerkschaften)25<br />
Von der Durchführung einer Personalversammlung sind alle in der Dienststelle vertretenen<br />
Gewerkschaften gleichzeitig und in gleicher Weise zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung<br />
hat auch die Bekanntgabe der Tagesordnung mit zu umfassen, um den Gewerkschaften<br />
25<br />
VGH Baden-Württemberg v. 21.3.1988, ZBR 1989, 153; = Leits. ZfPR 1989,114 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht;<br />
10. Ausgabe, 31<br />
79
ausreichend Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob sie von ihrem Teilnahmerecht Gebrauch<br />
machen wollen. Dies gilt auch für solche Gewerkschaften, die nur jugendliche Beschäftigte zu<br />
ihren Mitgliedern zählen.<br />
1.3. Teilnahmerecht von Beauftragten der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats<br />
§ 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />
An einer Personalversammlung kann auch ein Mitglied der Stufenvertretung oder,<br />
sofern dieser besteht, des Gesamtpersonalrates teilnehmen. Wegen der erforderlichen<br />
besonderen Vertrautheit mit den Belangen der Dienststelle und der dort Beschäftigten<br />
ist nur die nächsthöhere Vertretung zur Entsendung eines Mitgliedes berechtigt. Da<br />
der Gesetzgeber ihnen nur ein Anwesenheitsrecht zugestanden hat, sind die Beauftragten<br />
nur zur Äußerung berechtigt, wenn der Versammlungsleiter oder die Personalversammlung<br />
sie dazu auffordern.<br />
Rechtsprechung<br />
Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretung26<br />
Zu Personalversammlungen bei Dienststellen der unteren Verwaltungsstufe kann nur die<br />
nächsthöhere Stufenvertretung, also in der Regel nur der Bezirkspersonalrat, ein Mitglied entsenden.<br />
Die übernächste Stufenvertretung, also in der Regel der Hauptpersonalrat, ist dazu<br />
nicht berechtigt (BVerwG v. 18.3.1981, PersV 1982, 237). Einem dennoch durch Beschluss des<br />
Hauptpersonalrats entsandten Mitglied sind entsprechende Reisekosten auch unter dem Gesichtspunkt<br />
der in vertretbarer Fehleinschätzung begründeten Notwendigkeit der Reise jedenfalls<br />
dann nicht zu erstatten, wenn das Mitglied davon ausgehen musste, dass die Dienststelle<br />
die Erstattung wegen Aufgabenüberschreitung verneinen wird und eine an sich mögliche gerichtliche<br />
Vorklärung der Erstattungspflichtigkeit der Reisekosten unterblieben ist.<br />
1.4. Teilnahmerecht eines Beauftragten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung<br />
besteht § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG<br />
Einem Beauftragten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet ist, steht<br />
ebenfalls ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme zu § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG.<br />
Dieses Recht ist nicht an die Teilnahme eines beauftragten Mitgliedes der Stufenvertretung<br />
gekoppelt. Der Gesetzgeber hat auch dem Beauftragten der Dienststelle nur<br />
ein Anwesenheitsrecht zugestanden. Auch sie sind aufgerufen sich auf Befragen des<br />
Versammlungsleiters oder der Personalversammlung zu äußern. Teilnahmeberechtigt<br />
ist jeweils nur ein Beauftragter der nächsthöheren Dienststelle.<br />
1.5. Auskunftspersonen<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auskunftspersonen zu einer Personalversammlung<br />
geladen werden. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ohne die spe-<br />
26<br />
VGH Baden-Württemberg v. 15.10.1991 - 15 S 388/91 = dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 18 b<br />
80
ziellen Sachkenntnisse der Auskunftsperson eine sachgerechte Beratung einzelner<br />
Tagesordnungspunkte nicht möglich scheint.<br />
Kosten, Unfall<br />
1. Versammlungskosten § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG<br />
Die Durchführung einer Personalversammlung gehört zu den Aufgaben und Pflichten<br />
einer Personalvertretung. Die Kosten sind folglich als „durch die Tätigkeit des Personalrates“<br />
entstanden von der Dienststelle zu tragen. Der Grundsatz der sparsamen<br />
Verwendung der Haushaltsmittel verpflichtet die Personalvertretung, nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen eine kostengünstige Lösung zu finden. Dies gilt insbesondere dann,<br />
wenn zum Beispiel geeignete Räumlichkeiten angemietet werden müssen. Es entspricht<br />
dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, diese vorher mit dem Leiter<br />
der Dienststelle zu erörtern.<br />
Rechtsprechung<br />
Anmietung von Räumen für Personalversammlungen27<br />
Die Anmietung von Räumen für die Durchführung von Personalversammlungen kommt nur in<br />
Betracht, wenn keine geeigneten Räume in der Dienststelle selbst vorhanden sind.<br />
2. Fahrtkosten der Beschäftigten § 50 Abs. 1 Satz 4 BPersVG<br />
Den Beschäftigten sind die nachgewiesenen Fahrkosten zu erstatten, wenn sie an einer<br />
ordentlichen oder einer auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlung<br />
teilnehmen. Eine Erstattung von Übernachtungs- oder Tagegeldern<br />
erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.<br />
3. Dienst und Arbeitsunfall<br />
Erleidet ein Teilnehmer an der Personalversammlung einen Unfall, sind die Bestimmungen<br />
des § 11 BPersVG beziehungsweise des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches<br />
(SGB VII) anzuwenden, da es sich um eine „Wahrnehmung von Rechten..... nach<br />
diesem Gesetz“ handelt.<br />
27<br />
OVG Nordrhein-Westfalen v. 26.8.1993 - 1 A 21/91.PVL; dbb Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht; 14. Ausgabe, 18 a<br />
81
Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren<br />
82
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nach dem Personalvertretungsrecht<br />
Die Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich alle Streitigkeiten auf dem Gebiet<br />
des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Gerichten<br />
zugewiesen sind. Ihnen sind die personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten im<br />
Bereich des Personalvertretungsgesetzes zugewiesen § 83 Abs. 1 BPersVG.<br />
Zuständigkeitsregelungen für konkrete Einzelfälle<br />
Weiterbeschäftigung Auszubildender<br />
Geschützt sind nach § 9 BPersVG diejenigen Beschäftigten (Auszubildenden), die Mitglied<br />
in einer Personal- und / oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind.<br />
Zu den in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes stehenden Beschäftigten<br />
gehören nur Auszubildende, die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf<br />
ausgebildet werden. Beamte im Vorbereitungsdienst und Beamtenanwärter gehören<br />
nicht dazu.<br />
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, weil er z.B. keine Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
für den Auszubildenden hat, so muss er spätestens bis zum Ablauf<br />
von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses das Verwaltungsgericht<br />
anrufen. Zur Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung<br />
hat die Verwaltungsgerichte einige Grundsätze aufgestellt. Verfügt die Dienststelle<br />
noch über Planstellenreste so muss sie diese zusammenfassen und vorrangig den in<br />
§ 9 Abs. 2 BPersVG normierten Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllen (VG Dresden v.<br />
23.3.2001, 9 K 2911/99). Bei der Frage der Unzumutbarkeit muss immer die aktuelle<br />
reale Situation zugrunde gelegt werden. Insoweit enthält der § 9 BPersVG eine Konkretisierung<br />
des im § 8 BPersVG festgeschriebenen Benachteiligungs- (aber auch Begünstigungs-)<br />
Verbotes (vgl. OVG Berlin v. 18.12.2001, VG 60 PV 6.01). Der Weiterbeschäftigungsanspruch<br />
besteht nur bezogen auf die Dienststelle oder Einrichtung bei<br />
der die Berufsausbildung erfolgt ist (SächsOVG v. 10.7.1997 – P 5 S 13/95, SächsVBl.<br />
1998, 86).<br />
Ferner kann innerhalb der vorstehend genannten Frist der Antrag gestellt werden, ein<br />
bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen,<br />
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />
aller<br />
Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.<br />
Der Antrag des Arbeitgebers an das Verwaltungsgericht ist unabhängig davon, ob er<br />
seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.<br />
Wahlanfechtung<br />
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Wahlanfechtungen nach § 25 BPersVG. Die<br />
Anfechtung kann auch auf die Wahl einer Gruppe beschränkt sein. Der Antrag muss<br />
binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim<br />
Verwaltungsgericht eingegangen sein. Eine Wahlanfechtung bleibt dann erfolglos,<br />
wenn sich bei ordnungsgemäßer Durchführung das Wahlergebnis nicht verändern<br />
würde.<br />
83
Ausschluss aus der Personalvertretung, Auflösung der Personalvertretung<br />
Die einzelnen Mitglieder und der Personalrat als Gremium sind zur gewissenhaften<br />
Ausübung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben verpflichtet. Die Verwaltungsgerichte<br />
entscheiden über den Ausschluss von Personalratsmitgliedern oder die<br />
Auflösung der Personalvertretung wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen<br />
Befugnisse bzw. grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach § 28 Abs. 1<br />
BPersVG.<br />
Ein einzelnes Personalratsmitglied kann bei Nachweis des persönlichen Verschuldens<br />
ausgeschlossen werden. Das Verschulden ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt. Leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend. Voraussetzung für den<br />
Ausschluss aus einer Personalvertretung ist eine grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes.<br />
Eine solche Pflichtverletzung ist gegeben, wenn der Verstoß objektiv<br />
schwerwiegend und subjektiv schuldhaft ist, ein mangelndes Pflichtbewusstsein<br />
erkennen lässt oder auf die Tätigkeit der Personalvertretung von nicht unbedeutendem<br />
Einfluss ist (BVerwG v. 24.3.1997- 6 B 92.96 = ZfPR 1997, 112).<br />
Für die Auflösung der Personalvertretung reicht der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes<br />
aus. Von der Auflösung durch das Verwaltungsgericht sind auch diejenigen<br />
Personalratsmitglieder betroffen, die für den Verstoß nicht verantwortlich sind.<br />
Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten wird immer ein Handeln voraussetzen.<br />
Bei einer groben Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse eher um eine Art<br />
Untätigkeit.<br />
Antragsberechtigt sind ein Viertel der Wahlberechtigten, eine in der Dienststelle vertretene<br />
Gewerkschaft, der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung.<br />
Außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern<br />
Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes, das in einem Arbeitsverhältnis<br />
steht, bedarf der Zustimmung des Personalrats § 47 Abs.1 BPersVG. Sie<br />
kann nur dann ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber<br />
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen<br />
und die Personalvertretung zugestimmt hat. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung<br />
zu der außerordentlichen Kündigung oder äußert er sich nicht innerhalb<br />
der gesetzlich Frist von drei Tagen, so kann die Dienststelle das Verwaltungsgericht<br />
anrufen. Der Antrag der Dienststelle und die Begründung müssen innerhalb der zweiwöchigen<br />
Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />
eingegangen sein (VG Dresden v. 23.3.2001, 9 K 3359/00).<br />
Die Zustimmung des Personalrates kann auf Antrag vom Verwaltungsgericht ersetzt<br />
werden. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der betroffenen Arbeitnehmer<br />
Beteiligter. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, da diese nicht in einem „Arbeitsverhältnis“<br />
stehen und auch nur unter bestimmten gesetzlichen Bestimmungen - dann<br />
aber kraft Gesetzes - zu entlassen sind. Es gibt in diesen Fällen auch für die Dienststelle<br />
keinen Handlungsspielraum.<br />
84
Allgemeine Fälle<br />
Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 83 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG<br />
Die Verwaltungsgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Wahlberechtigung<br />
nach § 13 BPersVG. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Beschlussverfahren mit<br />
dem Ziel eingeleitet werden, die Wahlberechtigung festzustellen. Ein Rechtsschutzinteresse<br />
ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann zu<br />
bejahen, wenn eine Klärung des Wahlrechts auch für die Zukunft angestrebt wird<br />
(BVerwG v. 18.10.1978, BVerwGE 56, 330 = PersV 1979, 500).<br />
Bestreitet der Wahlvorstand einem Wahlbewerber die Wählbarkeit gemäß § 14<br />
BPersVG, so kann dieser vor der Wahl die Feststellung seiner Wählbarkeit beim Verwaltungsgericht<br />
beantragen. Ist das Verfahren nicht vor der Wahl rechtskräftig abgeschlossen,<br />
kann es nach Durchführung der Wahl nicht weitergeführt werden (BVerwG<br />
v. 23 10.1959, BVerwGE 9, 249). Der Antragsgrund kann aber evtl. die Begründung einer<br />
Wahlanfechtung sein.<br />
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung § 83 Abs. 1. Nr. 2 BPersVG<br />
Streitigkeiten über die Wahl der Personal-, der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
§ 57 BPersVG und der Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 65 BPersVG sind<br />
alle Streitigkeiten, die nicht mit einer Wahlanfechtung ausgetragen werden können.<br />
Zum Beispiel sind das Streitigkeiten über die Notwendigkeit zur Errichtung einer Personalvertretung,<br />
die vertretungsrechtliche Abgrenzung der Dienststelle im Sinne von<br />
§ 6 BPersVG, die Bildung von Teilpersonalräten, die Gültigkeit von Vorabstimmungen<br />
und die Kosten der Wahl. Ebenso gehören dazu Meinungsverschiedenheiten über Zusammensetzung<br />
und Geschäftsführung des Wahlvorstands. Die Verwaltungsgerichte<br />
sind nach dieser Vorschrift auch zuständig für die Feststellung über die Wählbarkeit<br />
nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG.<br />
Streitigkeiten über die Amtszeit sind sowohl alle Streitigkeiten über die Amtszeit der<br />
Vertretungen, als auch über die individuelle Amtszeit eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds<br />
dieser Gremien.<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zusammensetzung der Personal-, der Jugend-<br />
und Auszubildendenvertretung BPersVG und der Vertretung der nichtständig<br />
Beschäftigten ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.<br />
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG<br />
Streitigkeiten über die Zuständigkeiten<br />
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über alle Rechtsfragen, die sich aus der Wahrnehmung<br />
von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretung, der Jugend- und<br />
Auszubildendenvertretung ergeben. Entschieden werden nach dieser Generalklausel<br />
die Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten der vorstehend genannten<br />
Vertretungsorgane. Darunter fallen vor allem die Fragen über Umfang und<br />
Art der Beteiligung sowie den Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens (§§<br />
66 bis 81 BPersVG).<br />
85
Streitigkeiten über die Geschäftsführung<br />
Gemeint sind hier alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit der Personalvertretung, der<br />
Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Ausbildungsbeirats - beginnend mit<br />
der konstituierenden Sitzung - nach innen oder außen zusammenhängen. Darunter<br />
fallen Streitigkeiten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Personalvertretung,<br />
der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Ausbildungsbeirats,<br />
der Art und Weise der Amtsführung sowie der gedeihlichen Zusammenarbeit der einzelnen<br />
Vertretungen untereinander und mit der Dienststelle im Zusammenhang stehen.<br />
Im Einzelnen kann es sich dabei um folgende Streitigkeiten handeln:<br />
• Zusammensetzung des Vorstands<br />
• Wahl des Vorstands<br />
• Geschäftsführung<br />
• Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter<br />
• Zuständigkeit des Vorsitzenden und des Vorstandes<br />
• Fragen der Herausgabe einer „Personalratsinfo“<br />
• Ladung und Leitung der Personalratssitzung<br />
• Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung<br />
• Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit<br />
• Aussetzung von Beschlüssen<br />
• Fragen der Sitzungsniederschrift<br />
• Bereitstellung des erforderlichen Geschäftsbedarfs durch die Dienststelle<br />
• Pflicht zur Einberufung einer Personalversammlung<br />
Streitigkeiten über die Rechtsstellung<br />
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Streitigkeiten, welche sich auf die vertretungsrechtliche<br />
und nicht auf die dienstrechtliche Rechtsstellung des Mitgliedes der<br />
Personalvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Ausbildungsbeirats<br />
beziehen. Die Fragen der Rechtsstellung sind häufig auch gleichzeitig<br />
Fragen der Geschäftsführung. Ergänzend können hierzu gehören:<br />
• Fragen der Freistellung, Dienstbefreiung und der Arbeitsabminderung<br />
• Anspruch auf Zeitausgleich, sofern Personalratstätigkeit außerhalb der Dienstzeit<br />
anfällt<br />
• Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG<br />
Die Verwaltungsgerichte entscheiden darüber, ob eine Dienstvereinbarung besteht<br />
oder nicht. Streitigkeiten über die Auslegung oder die Durchführung von Dienstvereinbarungen<br />
fallen unter die Generalklausel des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.<br />
Beschäftigte, die Ansprüche aus einer Dienstvereinbarung ableiten und durchsetzen<br />
wollen, müssen je nach Statusgruppe das Arbeitsgericht oder die für Beamtenangelegenheiten<br />
zuständigen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte anrufen. Es handelt<br />
sich hierbei um Fragen individualrechtlicher Ansprüche des einzelnen Beschäftigten,<br />
für die eine Zuständigkeit der Fachkammern / -senate für Personalvertretungsrecht<br />
86
nicht gegeben ist (vgl. zum SächsPersVG, Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, § 88 Rn.<br />
62).<br />
Grundsätze des Verfahrens<br />
Das Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG wird grundsätzlich in drei Rechtszügen<br />
durchgeführt. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind Tatsacheninstanzen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich Rechtsprüfungsinstanz<br />
und an die Feststellungen der Tatsachengerichte gebunden. Das Beschlussverfahren<br />
wird auf Antrag eingeleitet (§ 81 ArbGG). Mit Ausnahme der Wahlanfechtung<br />
und des Antrages nach § 9 BPersVG (Weiterbeschäftigung Auszubildender) ist es an<br />
keine Frist gebunden.<br />
Arten der Anträge<br />
Leistungs- und Verpflichtungsanträge<br />
Diese Art der Anträge ist zulässig, wenn von dem in erster Linie Beteiligten ein bestimmtes<br />
Verhalten oder eine bestimmte Leistung gefordert werden. Darunter fallen<br />
unter anderem folgende Streitigkeiten:<br />
• Freistellung eines bestimmten Personalratsmitgliedes durch den Dienststellenleiter<br />
• Weiterbeschäftigungsansprüche nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung<br />
• Ersatz von Kosten<br />
• Sachansprüche der Personalvertretung<br />
Dagegen kann die Personalvertretung in einem Beschlussverfahren nicht die Verpflichtung<br />
einer Dienststelle, zur Unterlassung einer bestimmten Maßnahme feststellen<br />
lassen.<br />
Feststellungsantrag<br />
Dieser Antrag ist der wichtigste und im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren<br />
am häufigsten gestellte Antrag. Er ist immer dann zulässig, wenn es um die<br />
Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten im Verhältnis von Personalrat und<br />
Dienststelle sowie die Abgrenzung gegenseitiger Zuständigkeiten im Bereich des Personalvertretungsrechts<br />
geht. Für einen Feststellungsantrag muss ein konkreter Anlass<br />
vorliegen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Erklärung der Dienststelle handeln,<br />
sie halte eine bestimmte Maßnahme für nicht beteiligungsfähig.<br />
Gestaltungsantrag<br />
Hier wird vom Gericht die Vornahme einer richterlichen Gestaltung begehrt. Dieses<br />
könnte der Fall sein, wenn die Aufhebung eines Bescheides der Dienststelle begehrt<br />
87
wird, mit dem ein Antrag auf Erstattung von Reisekosten abgelehnt worden ist die in<br />
Ausübung der Personalratstätigkeit entstanden sind.<br />
Unterlassungsantrag<br />
Die Möglichkeit eines Unterlassungsantrages ist in der Literatur sehr umstritten. Die<br />
Personalvertretung hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Vollzugs einer Maßnahme,<br />
die nach ihrer Auffassung beteiligungspflichtig gewesen wäre. Hier greift das<br />
ausschließliche Direktionsrecht des Leiters der Dienststelle. Sie hat lediglich die Möglichkeit,<br />
vom Leiter der Dienststelle die Rücknahme der Maßnahme zu fordern, und<br />
wenn dies nicht geschieht, einen Feststellungsantrag beim Verwaltungsgericht zu<br />
stellen. Wie erwähnt ist umstritten, ob zum Beispiel ein Antrag auf Unterlassen eines<br />
pflichtwidrigen Verhaltens des Dienststellenleiters zulässig ist.<br />
Untersuchungsgrundsatz<br />
Das Gericht ist dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen § 83<br />
Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der Antragsteller muss aber den personalvertretungsrechtlich<br />
erheblichen Sachverhalt vortragen. Im Übrigen haben die Beteiligten an der Aufklärung<br />
des Sachverhalts mitzuwirken.<br />
Bildung von Fachkammern/-senaten<br />
Zuständigkeit<br />
Regelungen über die fachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte<br />
finden sich im § 84 Abs. 1 BPersVG. Die fachliche Zuständigkeit der Fachkammern der<br />
Verwaltungsgerichte ist immer dann gegeben, wenn die betreffende Streitigkeit ihre<br />
Grundlage und ihre Regelung in den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes<br />
findet. Die örtliche Zuständigkeit der Fachkammern kann abweichend von der örtlichen<br />
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geregelt sein.<br />
Zusammensetzung der Fachkammern / -senate<br />
Die Fachkammern / -senate bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendentern als<br />
Beisitzer und aus vier ehrenamtlichen Richtern § 84 Abs. 3 BPersVG Die Berufung der<br />
ehrenamtlichen Richter erfolgt durch die jeweilige Landesregierung oder die von ihr<br />
beauftragte Stelle. Sie werden je zur Hälfte von den unter den Beschäftigten vertretenen<br />
Gewerkschaften und den in § 1 BPersVG bezeichneten Verwaltungen und Gerichten<br />
vorgeschlagen. Voraussetzung für die Berufung ist ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis<br />
im "öffentlichen Dienst des Bundes" also der in § 1 BPersVG genannten<br />
Einrichtungen. Unter den von den Gewerkschaften berufenen Beisitzern muss je<br />
ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter sein.<br />
88
Verfahren der 1. Instanz<br />
Verfahrensvoraussetzungen<br />
Beteiligtenfähigkeit / Antragsbefugnis<br />
Antragsberechtigt ist jeder, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition<br />
inne hat und deren Inhalt sowie Umfang er gerichtlich klären bzw. deren Beeinträchtigung<br />
er abwehren möchte. Die individuelle Antragsbefugnis richtet sich immer nach<br />
der zu klärenden Rechtsfrage. Das Fachkammerverfahren kennt nur Antragsteller und<br />
Beteiligte (BVerwG v. 20.06.1958, BVerwGE 7, 140, ZBR 1959, 279). Der Dienststellenleiter<br />
ist immer dann am Verfahren beteiligt, wenn er nicht selbst Antragsteller ist.<br />
Einleitung des Verfahrens / Prozessvertretung<br />
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Antrag. In der ersten Instanz können die<br />
Beteiligten selbst auftreten. Eine Prozessvertretung ist nicht erforderlich. In der Praxis<br />
ist den Personalvertretungen zu empfehlen, sich durch einen Gewerkschaftsvertreter<br />
oder eine fachkompetente Person vertreten zu lassen.<br />
Beachtung von Fristen<br />
Mit Ausnahme der Wahlanfechtung und des Verfahrens nach § 9 BPersVG (Weiterbeschäftigung<br />
Auszubildender) sind die Anträge nicht fristgebunden. Eine Antragstellung<br />
sollte aber möglichst aktuell und zeitnah erfolgen.<br />
Rechtsschutzinteresse<br />
Auch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren muss ein Rechtsschutzinteresse<br />
bestehen. Nach Abschluss des ersten Rechtszuges muss das Rechtsschutzinteresse in<br />
der Rechtsmittelinstanz weiter bestehen. Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung<br />
eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledigung des<br />
konkreten Streitfalles ist nur dann zu bejahen, wenn sich zwischen den Verfahrensbeteiligten<br />
der Streit auch tatsächlich wiederholen kann. Gleiches gilt, wenn nach dem<br />
Sachvortrag des Antragstellers nicht nur die Klärung eines konkreten Einzelfalles sondern<br />
die Klärung der dahinterstehenden abstrakten Rechtsfrage angestrebt war<br />
(BVerwG v. 15.2.1994 - 6 P 9.92, ZfPR 1994, 84).<br />
Rechtsschutzbedürfnis<br />
Die Verwaltungsgerichte sind außenstehende Stellen im Sinne des § 66 Abs. 3<br />
BPersVG. Das Gericht kann einen Antrag nach § 83 BPersVG wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses<br />
zurückweisen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass von der<br />
einreichenden Stelle nicht alles für die Einigung unternommen worden ist (BVerwG v.<br />
05.02.1972, PersV 1972, 36).<br />
Beendigung des Verfahrens<br />
Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts entscheidet durch Beschluss § 84 ArbGG.<br />
Das Verfahren kann durch Vergleich oder Erledigungserklärung § 83a ArbGG beendet<br />
werden, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können.<br />
89
Ein Antrag kann bis zur Verkündung der Entscheidung jederzeit zurückgenommen<br />
werden § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist<br />
nach § 10 Abs. 1 BRAGO von der Fachkammer auf Antrag durch Beschluss festzusetzen.<br />
Im Übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen.<br />
Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts<br />
in Hauptsacheverfahren gelten § 124 Abs. 2 und § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
entsprechend. Über die Zulassung der Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung<br />
entschieden werden.<br />
Rechtskraft<br />
Rechtskraft tritt ein, wenn entweder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist<br />
oder, wenn das Beschwerde- bzw. Rechtsmittelbeschwerdegericht das Rechtsmittel<br />
als unzulässig verworfen oder als unbegründet abgewiesen hat.<br />
Verfahren im zweiten Rechtszug<br />
Prozessvertretung<br />
Die Beschwerdeschrift muss von einem Anwalt oder einem Gewerkschaftsvertreter<br />
unterzeichnet sein § 89 Abs. 1 ArbGG. Darüber hinaus können die Beteiligten auch in<br />
der zweiten Instanz selbst auftreten, obwohl dies dann wenig sinnvoll erscheint.<br />
Rechtsmittel<br />
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen alle das Verfahren beendenden Beschlüsse<br />
der Fachkammer zulässig § 87 Abs. 1 ArbGG. Die Beschwerde muss binnen eines Monats<br />
nach Zustellung des Beschlusses der Fachkammer eingelegt und binnen eines<br />
Monats nach Einlegung begründet werden § 67 Abs. 2 i. V. mit § 66 Abs. 1 ArbGG.<br />
Beschwerdebegründung<br />
Die Beschwerdebegründung, für die Schriftform erforderlich ist, muss angeben, auf<br />
welche Gründe und auf welche neuen Tatsachen und Beweisgründe sie gestützt wird<br />
§ 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht<br />
nicht aus.<br />
Verfahren im dritten Rechtszug<br />
Rechtsbeschwerde<br />
Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts findet<br />
die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statt § 92 Abs. 1 Satz 1<br />
ArbGG.<br />
90
Hat das Gericht der zweiten Instanz in seinem das Verfahren beendenden Beschluss<br />
die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist sie binnen eines Monats nach Zustellung des<br />
Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache<br />
grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer anderen Entscheidung eines anderen<br />
Verwaltungsgerichts zweiter Instanz abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung<br />
beruht.<br />
Nichtzulassungsbeschwerde<br />
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann eigenständig angefochten werden<br />
§ 92a ArbGG. Wird von dem Gericht der zweiten Instanz die Rechtsbeschwerde nicht<br />
zugelassen, so steht den Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde<br />
an das Bundesverwaltungsgericht zu. Wird die Nichtzulassung<br />
mit der Beschwerde angefochten, so muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung<br />
dargelegt oder die Entscheidung von der die Entscheidung der zweiten Instanz<br />
abweicht bezeichnet werden. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache<br />
immer dann zu, wenn sie eine erhebliche zu klärende Rechtsfrage aufwirft, die im<br />
Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedarf BVerwG<br />
vom 08.02.2007 – 6 B 6.07).<br />
Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen<br />
Beschlussverfahren besteht immer dann Raum, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen<br />
Ansprüche der Beteiligten in Frage stehen, die im Fachkammerverfahren<br />
durchgesetzt werden können § 83 Abs. 2 BPersVG i.V. mit § 85 Abs. 1 Satz 1<br />
ArbGG.<br />
Eine einstweilige Verfügung kann dann beantragt werden, wenn ein Verfügungsgrund<br />
gegeben ist, d.h. Anlass für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht. Zusätzlich<br />
muss ein Verfügungsanspruch vorliegen, der vorläufig, bis zur rechtskräftigen<br />
Entscheidung im Hauptsacheverfahren geschützt werden soll. Verfügungsgrund und<br />
Verfügungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden.<br />
Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann nicht ein bestimmtes Tätigwerden oder<br />
das Unterlassen konkreter Handlungen durchgesetzt werden. Der Erlass einer einstweiligen<br />
Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die darauf gerichtet<br />
ist, dem Dienststellenleiter aufzugeben, eine Maßnahme zu unterlassen oder rückgängig<br />
zu machen, ist mangels entsprechenden Anspruchs nicht möglich (VG Meiningen<br />
v. 14.7.1994, PersR 1994, 576). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
besteht aber die Möglichkeit, den Dienststellenleiter zu verpflichten, "das Beteiligungsverfahren<br />
einzuleiten und / oder ihm einstweilen Fortgang zu geben"<br />
(BVerwG vom 27.07.1990 - 6 PB 12.89). Es ist danach möglich, den Dienststellenleiter<br />
durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Fortführung des abgebrochenen Beteiligungsverfahrens<br />
zu verpflichten.<br />
Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren darf nur ausnahmsweise die<br />
Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die<br />
Effektivität des Rechtsschutzes eine Vorwegnahme rechtfertigt. Die Voraussetzungen<br />
liegen vor, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar<br />
wäre "und dies für den Anspruchsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen<br />
91
führen würde, insbesondere, wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen<br />
Zustand führt" (OVG Münster vom 21.3.1985 - CB 14/85).<br />
Rechtsprechung<br />
Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung einer Maßnahme28<br />
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Verfahren, die<br />
darauf gerichtet ist, dem Dienststellenleiter aufzugeben, eine Maßnahme zu unterlassen oder<br />
rückgängig zu machen, ist mangels entsprechenden Anspruchs nicht möglich. Ist die Maßnahme<br />
bereits vollzogen, so ist es nicht möglich, dem Dienststellenleiter wegen Verletzung<br />
von Beteiligungsrechten im Wege der einstweiligen Verfügung zu gebieten, das unterlassene<br />
oder abgebrochene Beteiligungsverfahren zu beginnen oder fortzusetzen.<br />
Erlass einer einstweiligen Verfügung29<br />
Effektiver Rechtsschutz kann in dringenden Fällen im Rahmen des objektiven - personalvertretungsrechtlichen<br />
Beschlussverfahrens, das nicht der Verfolgung von Individualansprüchen,<br />
sondern u.a. der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten und von personalvertretungsrechtlich<br />
festgelegten Befugnissen dient, durch die dazu gesetzlich vorgesehenen einstweiligen<br />
Verfügungen in der Weise gewährt werden, dass keine Handlungspflichten verfügt, sondern<br />
vorläufige Feststellungen getroffen werden. An den Erlass einstweiliger Verfügungen in<br />
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind immer dann besonders hohe Anforderungen<br />
zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass gewichtige Folgen vorläufiger Regelungen bei<br />
einer entgegengesetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden<br />
können, weil beispielsweise Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Eine einstweilige<br />
Verfügung kann in derartigen Fällen nur ergehen: wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare<br />
Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht<br />
mehr ausgeglichen werden könnten; wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren<br />
erweisen wird, dass der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht; wenn<br />
andererseits die Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon Betroffene unzumutbar<br />
wären und wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe<br />
entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle vor. Ohne den Erlass der<br />
begehrten einstweiligen Verfügung entstünden dem Antragsteller schwere und unzumutbare<br />
Nachteile dadurch, dass seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme und die<br />
außerordentlich bedeutsame Beteiligung des Antragstellers bei der Umwandlung des Eigenbetriebs<br />
in eine GmbH - die Umwandlung wäre von erheblichem Gewicht für die Beschäftigten<br />
- unterbliebe. Die Beteiligung könnte auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die Umwandlung<br />
die Auflösung des Personalrats zur Folge hätte.<br />
28<br />
VG Meiningen v. 14.7.1994, PersR 1994, 576<br />
29<br />
HessVGH v. 1.6.1994, NZA 1994, 903<br />
92