30.11.2014 Aufrufe

Satzungsentwurf (PDF) - Reit-und Fahrverein Niederneisen

Satzungsentwurf (PDF) - Reit-und Fahrverein Niederneisen

Satzungsentwurf (PDF) - Reit-und Fahrverein Niederneisen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Satzung<br />

des<br />

<strong>Reit</strong>- <strong>und</strong> <strong>Fahrverein</strong> <strong>Niederneisen</strong> e.V.<br />

§ 1<br />

Name, Sitz <strong>und</strong> Zweck<br />

Der Verein führt den Namen "<strong>Reit</strong>- <strong>und</strong> <strong>Fahrverein</strong> <strong>Niederneisen</strong> e.V.". Er ist Mitglied des<br />

Sportb<strong>und</strong>es Rheinland im Landessportb<strong>und</strong> Rheinland-Pfalz <strong>und</strong> der zuständigen<br />

Fachverbände. Der <strong>Reit</strong>- <strong>und</strong> <strong>Fahrverein</strong> <strong>Niederneisen</strong> e.V. hat seinen Sitz in <strong>Niederneisen</strong>.<br />

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die<br />

Förderung des Sportes <strong>und</strong> der sportlichen Jugendarbeit.<br />

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen <strong>und</strong><br />

Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf<br />

keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten<br />

entgeltlich auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer<br />

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden<br />

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches<br />

gilt für die Vertragsinhalte <strong>und</strong> die Vertragsbeendigung.<br />

§ 2<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen<br />

Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung sowie die<br />

Mitgliedschaft eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den<br />

Gesamtvorstand <strong>und</strong> ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen<br />

Ablehnung anzugeben.<br />

§ 3<br />

Verlust der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die<br />

Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.<br />

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist<br />

von 6 Wochen zulässig.<br />

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein<br />

ausgeschlossen werden:<br />

a. Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober<br />

Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.<br />

- 1 -


. Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung.<br />

c. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob<br />

unsportlichen Verhaltens<br />

d. Wegen unehrenhafter Handlungen.<br />

§ 4<br />

Beiträge<br />

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen <strong>und</strong> der<br />

einmalige Aufnahmebeitrag werden von den Mitgliederversammlungen festgesetzt.<br />

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile <strong>und</strong> in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

§ 5<br />

Stimmrecht <strong>und</strong> Wählbarkeit<br />

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder<br />

können an der Mitgliederversammlung, der Fachschaftsversammlung <strong>und</strong> der<br />

Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.<br />

2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. –21.<br />

Lebensjahr stimmrecht.<br />

3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.<br />

§ 6<br />

Maßregelungen<br />

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder<br />

Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand<br />

folgende Maßnahmen verhängt werden:<br />

a. Verweis<br />

b. Angemessene Geldstrafe<br />

c. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb bzw. der<br />

Anlagennutzung <strong>und</strong> den Veranstaltungen des Vereins<br />

d. Ausschluss aus dem Verein.<br />

Der Bescheid über eine solche Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Die Straf<strong>und</strong><br />

Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen <strong>und</strong> mit der Angabe des<br />

Rechtsmittels zu versehen<br />

§ 7<br />

Rechtsmittel<br />

Gegen alle Straf- <strong>und</strong> Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb<br />

von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den<br />

Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des<br />

Gesamtvorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte <strong>und</strong> -pflichten des betroffenen Mitglieds,<br />

soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.<br />

§ 8<br />

Vereinsorgane<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a. die Mitgliederversammlung<br />

b. der geschäftsführende Vorstand<br />

c. der Gesamtvorstand<br />

- 2 -


§ 9<br />

Mitgliederversammlung<br />

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.<br />

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr<br />

statt. Sie muss bis zum 31. März eines jeden Jahres durchgeführt sein.<br />

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit<br />

entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es,<br />

a. der Vorstand beschließt oder<br />

b. ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.<br />

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch<br />

Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hahnstätten. Mitglieder, die<br />

das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hahnstätten nicht erhalten, sind schriftlich<br />

einzuladen.Zwischen dem Tag der Einladung <strong>und</strong> dem Termin der Versammlung muss<br />

eine Frist von 14 Tagen liegen.<br />

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der erschienen<br />

Mitglieder beschlussfähig.<br />

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung<br />

mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:<br />

a. Bericht des Vorstandes<br />

b. Kassenbericht <strong>und</strong> Bericht der Kassenprüfer<br />

c. Entlastung des Vorstandes<br />

d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind<br />

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />

f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge <strong>und</strong> außerordentlichen Aufnahmebeiträge<br />

g. Ernennung der Ehrenmitglieder<br />

h. Verschiedenes<br />

7. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der<br />

anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.<br />

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann mit der<br />

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der<br />

Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.<br />

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit<br />

einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen<br />

werden.<br />

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte<br />

Mitglieder es beantragen.<br />

§ 10<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand arbeitet<br />

a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:<br />

- dem Vorsitzenden,<br />

- dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

- dem Schatzmeister<br />

- dem Schriftführer.<br />

b. als Gesamtvorstand, bestehend aus:<br />

- dem geschäftsführenden Vorstand,<br />

- dem Fachwart für <strong>Reit</strong>en,<br />

- dem Jugendwart,<br />

- dem stellvertretendem Schriftführer,<br />

- den 2 Beisitzern,<br />

- 3 -


- der Vertrauensperson Tierschutz.<br />

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende <strong>und</strong> sein Stellvertreter. Sie<br />

vertreten den Verein gerichtlich <strong>und</strong> außerordentlich. Jeder von ihnen ist allein<br />

vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur<br />

bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.<br />

3. Der Jugendwart wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand leitet den<br />

Verein. Der Vorsitzende beruft <strong>und</strong> leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt<br />

zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder es<br />

beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder<br />

anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand<br />

berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.<br />

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:<br />

a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,<br />

b. die ordentliche Durchführung der laufenden Geschäfte.<br />

6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:<br />

a. Aufnahme, Ausschluss <strong>und</strong> Bestrafung von Mitgliedern,<br />

b. Mitwirkung bei Entscheidungen jeglicher Art, die über den Verantwortungsbereich des<br />

Vorstandes hinausgehen.<br />

7. Bewilligung von Ausgaben des Schatzmeisters:<br />

a. laufende Unkosten - ohne Vorstandsbeschluss,<br />

b. bis 250,- € - Anerkennung durch den 1. Vorsitzenden,<br />

c. bis 1 .500,- € - Anerkennung durch den geschäftsführenden Vorstand,<br />

d. bis 5.000,-- € - Anerkennung durch den Gesamtvorstand.<br />

Die Summe b. – d. darf den Betrag von 10.000,- €jährlich nicht überschreiten.<br />

8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren<br />

Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über<br />

die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.<br />

9. Der Vorsitzende <strong>und</strong> sein Stellvertreter haben Sitz <strong>und</strong> Stimme in allen<br />

Ausschusssitzungen.<br />

§ 11<br />

Ehrenmitglieder<br />

Ehrenmitglieder werden auf begründeten Vorschlag des Gesamtvorstandes von der<br />

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt <strong>und</strong> sind beitragsfrei.<br />

§ 12<br />

Protokollierung der Beschlüsse<br />

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes <strong>und</strong> Gesamtvorstandes<br />

ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter <strong>und</strong> dem<br />

Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />

§ 13<br />

Wahlen<br />

Die Mitglieder des Vorstandes <strong>und</strong> Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 3<br />

Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger<br />

bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei<br />

Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied<br />

kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.<br />

Die 3 Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Ein Kassenprüfer des vergangenen<br />

Geschäftsjahres soll im laufenden Geschäftsjahr mitwirken.<br />

- 4 -


§ 14<br />

Kassenprüfung<br />

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 3 von der Mitgliederversammlung des<br />

Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der<br />

Mitgliederversammlung einen Prüfbericht <strong>und</strong> beantragen bei ordnungsgemäßer<br />

Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />

§ 15<br />

Auflösung des Vereins<br />

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser<br />

Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.<br />

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es<br />

a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder<br />

beschlossen hat, oder<br />

b. von Eindritteln der Mitglieder gefordert wird.<br />

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der<br />

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist<br />

namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der<br />

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,<br />

die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitglieder beschlussfähig ist.<br />

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke<br />

fällt sein Gr<strong>und</strong>vermögen an die Gemeinde <strong>Niederneisen</strong> mit der Zweckbestimmung,<br />

dass dieses Vermögen unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich zur Förderung des <strong>Reit</strong>- <strong>und</strong><br />

Fahrsports verwendet werden darf.<br />

- 5 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!