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Breyer: Bürgerrechte und TKG-Novelle - Daten-Speicherung.de ...

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<strong>Breyer</strong> – <strong>Bürgerrechte</strong> <strong>und</strong> <strong>TKG</strong>-<strong>Novelle</strong> Seite 9<br />

geschützt sind daher etwa <strong>Daten</strong>, die <strong>de</strong>r Benutzer eines Mobiltelefons o<strong>de</strong>r eines<br />

an<strong>de</strong>ren Endgeräts in dieses eingespeichert hat (z.B. elektronisches Adressbuch,<br />

gelesene SMS). In <strong>de</strong>r Kenntnisnahme solcher <strong>Daten</strong> durch <strong>de</strong>n Staat realisiert sich<br />

kein fernmel<strong>de</strong>spezifisches Übermittlungsrisiko; die <strong>Speicherung</strong> von <strong>Daten</strong> auf einem<br />

Mobiltelefon durch <strong>de</strong>n Benutzer ist nicht an<strong>de</strong>rs anzusehen als die Aufzeichnung von<br />

Informationen auf einem Blatt Papier. An<strong>de</strong>rs verhält es sich etwa mit <strong>Daten</strong>, die ein<br />

Telekommunikationsunternehmen für <strong>de</strong>n K<strong>und</strong>en speichert, z.B. in elektronischen<br />

Mailboxen o<strong>de</strong>r Anrufbeantwortern (Voiceboxen). Solche Informationen wer<strong>de</strong>n noch<br />

während <strong>de</strong>r Übermittlungsphase gespeichert, nämlich bevor <strong>de</strong>r K<strong>und</strong>e sie zur<br />

Kenntnis genommen hat. Im Unterschied zur räumlich-unmittelbaren Kommunikation<br />

gelangen die <strong>Daten</strong> auch nicht in <strong>de</strong>n Machtbereich <strong>de</strong>s K<strong>und</strong>en, son<strong>de</strong>rn sind bei <strong>de</strong>m<br />

Telekommunikationsunternehmen einem erleichterten staatlichen Zugriff ausgesetzt.<br />

Solche, bei Telekommunikationsunternehmen gespeicherte <strong>Daten</strong> unterliegen daher<br />

<strong>de</strong>m Fernmel<strong>de</strong>geheimnis 16 <strong>und</strong> dürfen von staatlichen Behör<strong>de</strong>n nur aufgr<strong>und</strong> von<br />

Vorschriften zur Kenntnis genommen wer<strong>de</strong>n, die zu Eingriffen in Art. 10 GG<br />

ermächtigen.<br />

6 Kosten <strong>de</strong>r Telekommunikationsüberwachung<br />

Die Entwicklung <strong>de</strong>r Telekommunikationsüberwachung wird vielfach kritisiert. Die Zahl<br />

<strong>de</strong>r Telekommunikationsüberwachungsanordnungen nach § 100a StPO steigt von Jahr<br />

zu Jahr rapi<strong>de</strong> <strong>und</strong> verdoppelt sich etwa alle vier Jahre. Eine Untersuchung <strong>de</strong>s Max-<br />

Planck-Instituts für ausländisches <strong>und</strong> internationales Strafrecht hat ergeben, dass es<br />

nur in 17% <strong>de</strong>r untersuchten Verfahren zu Erfolgen <strong>de</strong>r<br />

Telekommunikationsüberwachung in bezug auf <strong>de</strong>n Anlass <strong>de</strong>r<br />

Überwachungsmaßnahme kam 17 . Ganz ähnlich wird es sich im Bereich <strong>de</strong>s staatlichen<br />

Zugriffs auf Bestands- <strong>und</strong> Verbindungsdaten verhalten, wobei hier keinerlei Statistiken<br />

o<strong>de</strong>r Effizienzuntersuchungen vorliegen.<br />

Das richtige Mittel, um diese – auch im internationalen Vergleich – nicht zu<br />

rechtfertigen<strong>de</strong> ständige Ausweitung <strong>de</strong>r Telekommunikationsüberwachung<br />

einzudämmen, liegt in <strong>de</strong>r Einführung einer staatlichen Erstattung <strong>de</strong>r<br />

Überwachungskosten. Im Ausland wird dieser Weg teilweise bereits beschritten, zumal<br />

die Verfassungsgerichte <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r Österreich <strong>und</strong> Frankreich bereits entschie<strong>de</strong>n<br />

haben, dass die Belastung <strong>de</strong>r TK-Unternehmen – <strong>und</strong> mittelbar ihrer K<strong>und</strong>en – mit <strong>de</strong>n<br />

Überwachungskosten verfassungswidrig ist 18 . Zugriffe auf Inhalt <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Telekommunikation dienen <strong>de</strong>r Strafverfolgung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr, mithin also <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit. Es ist mit <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)<br />

unvereinbar, wenn die Kosten dieser Maßnahmen nur <strong>de</strong>n Telekommunikationsnutzern<br />

auferlegt wer<strong>de</strong>n. Dass intensive Telekommunikationsnutzer über die von ihnen<br />

entrichteten Entgelte die Hauptlast <strong>de</strong>r Kosten tragen müssen, ist willkürlich, da ihr<br />

Verhalten keine beson<strong>de</strong>ren Gefahren für die Allgemeinheit schafft <strong>und</strong> da sie auch<br />

nicht beson<strong>de</strong>rs von staatlichen Überwachungsmaßnahmen profitieren. Überdies<br />

wer<strong>de</strong>n durch die Kostentragungspflicht <strong>de</strong>r TK-Unternehmen die wirklichen Kosten <strong>de</strong>r<br />

16 Ebenso die Begründung <strong>de</strong>s Regierungsentwurfs, BT-Drs. 15/2316, 97.<br />

17 Albrecht/Arnold/Demko/Braun, Rechtswirklichkeit <strong>und</strong> Effizienz <strong>de</strong>r Telekommunikationsüberwachung,<br />

455 ff.<br />

18 Österr. Verfassungsgerichtshof, G 37/02-16 u.a. vom 27.02.2003, www.vfgh.gv.at/presse/G37-16-<br />

02.pdf; Franz. Verfassungsgerichtshof, zitiert bei EuroISPA, Internet Service Provi<strong>de</strong>rs’ Association<br />

(Europe): Stellungnahme zur Cybercrime-Anhörung <strong>de</strong>r Kommission,<br />

http://europa.eu.int/ISPO/eif/InternetPoliciesSite/Crime/PublicHearingPresentations/EuroISPA.html.<br />

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