Breyer: Bürgerrechte und TKG-Novelle - Daten-Speicherung.de ...
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<strong>Breyer</strong> – <strong>Bürgerrechte</strong> <strong>und</strong> <strong>TKG</strong>-<strong>Novelle</strong> Seite 7<br />
zur Verfügung steht, <strong>de</strong>r keine Einwilligung in die Zweckentfremdung<br />
personenbezogener <strong>Daten</strong> for<strong>de</strong>rt. Als Folge wäre zu befürchten, dass sich Anbieter in<br />
ihren vorgedruckten AGB die Einwilligung in die Erhebung <strong>und</strong> Verwendung<br />
persönlicher <strong>Daten</strong> zu an<strong>de</strong>ren Zwecken als <strong>de</strong>r Erbringung <strong>de</strong>r<br />
Telekommunikationsdienste routinemäßig erteilen lassen. Beispielsweise könnte die<br />
Deutsche Telekom AG die Bereitstellung eines Telefonanschlusses von <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r<br />
persönlichen Interessen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s eigenen Gehalts abhängig machen.<br />
Allerdings formuliert § 95 Abs. 5 <strong>TKG</strong> nicht, dass ein an<strong>de</strong>rer Zugang zu<br />
„Telekommunikationsdiensten dieser Art“ zur Verfügung stehen muss. Erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />
vielmehr ein an<strong>de</strong>rer, zumutbarer Zugang zu „diesen“, also zu <strong>de</strong>n jeweils angebotenen,<br />
Telekommunikationsdiensten eines Anbieters. In dieser Auslegung muss je<strong>de</strong>r Anbieter<br />
min<strong>de</strong>stens eine Zugangsmöglichkeit zu je<strong>de</strong>m seiner Dienste anbieten, die keine<br />
Angabe unnötiger personenbezogener <strong>Daten</strong> voraussetzt. Weil sich das Angebot<br />
verschie<strong>de</strong>ner Diensteanbieter oftmals hinsichtlich <strong>de</strong>r einzelnen Leistungsmerkmale<br />
unterschei<strong>de</strong>t, sichert nur diese Auslegung das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung <strong>de</strong>r K<strong>und</strong>en. Sie ist daher vorzugswürdig.<br />
4 I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht, § 111 <strong>TKG</strong><br />
§ 111 <strong>TKG</strong> zufolge soll die Bereitstellung von Rufnummern nur noch nach Erhebung<br />
von Name, Anschrift <strong>und</strong> Geburtsdatum <strong>de</strong>s Anschlussinhabers zulässig sein. Das neue<br />
<strong>TKG</strong> führt damit eine allgemeine I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht mit anschließen<strong>de</strong>r<br />
Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten ein (§§ 111, 112<br />
<strong>TKG</strong>). Abgesehen von Son<strong>de</strong>rgebieten wie <strong>de</strong>m Bereich finanzieller Transaktionen<br />
(Geldwäschegesetz) ist eine staatlich angeordnete I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht im <strong>de</strong>utschen<br />
Recht bisher einmalig. In Verbindung mit <strong>de</strong>n breiten staatlichen Zugriffsrechten auf die<br />
erfassten K<strong>und</strong>endaten (§§ 112, 113 <strong>TKG</strong>) stellt § 111 <strong>TKG</strong> einen einzigartigen<br />
Präze<strong>de</strong>nzfall vorsorglicher staatlicher Überwachung <strong>de</strong>r Bürger dar. Angesichts <strong>de</strong>r<br />
vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten steht die Schwere <strong>de</strong>s mit § 111 <strong>TKG</strong><br />
verb<strong>und</strong>enen Gr<strong>und</strong>rechtseingriffs außer Verhältnis zu <strong>de</strong>m möglichen Nutzen <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift 10 . Eine Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten nur zu<br />
staatlichen Zwecken ist daher mit <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung unvereinbar. Dies hat <strong>de</strong>n Gesetzgeber jedoch nicht davon<br />
abgehalten, eine <strong>de</strong>rartige Vorratsspeicherungspflicht einzuführen. Im Laufe <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebungsverfahrens hatte <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>estag zwar beschlossen, die<br />
I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht <strong>de</strong>s § 111 <strong>TKG</strong> nicht auf Prepaid-Produkte, also auf<br />
vorausbezahlte Mobiltelefonkarten, zu erstrecken 11 . Diese Einschränkung konnte sich<br />
im Vermittlungsausschuss jedoch nicht durchsetzen <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>r fallen gelassen.<br />
Statt<strong>de</strong>ssen wur<strong>de</strong> in § 111 Abs. 1 S. 1 <strong>TKG</strong> klargestellt, dass die dort genannten<br />
personenbezogenen <strong>Daten</strong> auch dann zu erheben sind, wenn dies „für betriebliche<br />
Zwecke nicht erfor<strong>de</strong>rlich“ ist.<br />
5 Ausweitung <strong>de</strong>s Zugriffs auf Bestandsdaten, §§ 112, 113<br />
<strong>TKG</strong><br />
§ 112 <strong>TKG</strong> zufolge haben Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die<br />
Öffentlichkeit Bestandsdaten in eine beson<strong>de</strong>re <strong>Daten</strong>bank einzustellen. Auf diese<br />
10 Vgl. im Einzelnen <strong>Breyer</strong>, RDV 2003, 218 (220 ff.).<br />
11 § 109 Abs. 4 <strong>TKG</strong>-E i.d.F. <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s Wirtschaftsausschusses, BT-Drs. 15/2674.<br />
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