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Breyer: Bürgerrechte und TKG-Novelle - Daten-Speicherung.de ...

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<strong>Breyer</strong> – <strong>Bürgerrechte</strong> <strong>und</strong> <strong>TKG</strong>-<strong>Novelle</strong> Seite 7<br />

zur Verfügung steht, <strong>de</strong>r keine Einwilligung in die Zweckentfremdung<br />

personenbezogener <strong>Daten</strong> for<strong>de</strong>rt. Als Folge wäre zu befürchten, dass sich Anbieter in<br />

ihren vorgedruckten AGB die Einwilligung in die Erhebung <strong>und</strong> Verwendung<br />

persönlicher <strong>Daten</strong> zu an<strong>de</strong>ren Zwecken als <strong>de</strong>r Erbringung <strong>de</strong>r<br />

Telekommunikationsdienste routinemäßig erteilen lassen. Beispielsweise könnte die<br />

Deutsche Telekom AG die Bereitstellung eines Telefonanschlusses von <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r<br />

persönlichen Interessen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s eigenen Gehalts abhängig machen.<br />

Allerdings formuliert § 95 Abs. 5 <strong>TKG</strong> nicht, dass ein an<strong>de</strong>rer Zugang zu<br />

„Telekommunikationsdiensten dieser Art“ zur Verfügung stehen muss. Erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />

vielmehr ein an<strong>de</strong>rer, zumutbarer Zugang zu „diesen“, also zu <strong>de</strong>n jeweils angebotenen,<br />

Telekommunikationsdiensten eines Anbieters. In dieser Auslegung muss je<strong>de</strong>r Anbieter<br />

min<strong>de</strong>stens eine Zugangsmöglichkeit zu je<strong>de</strong>m seiner Dienste anbieten, die keine<br />

Angabe unnötiger personenbezogener <strong>Daten</strong> voraussetzt. Weil sich das Angebot<br />

verschie<strong>de</strong>ner Diensteanbieter oftmals hinsichtlich <strong>de</strong>r einzelnen Leistungsmerkmale<br />

unterschei<strong>de</strong>t, sichert nur diese Auslegung das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung <strong>de</strong>r K<strong>und</strong>en. Sie ist daher vorzugswürdig.<br />

4 I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht, § 111 <strong>TKG</strong><br />

§ 111 <strong>TKG</strong> zufolge soll die Bereitstellung von Rufnummern nur noch nach Erhebung<br />

von Name, Anschrift <strong>und</strong> Geburtsdatum <strong>de</strong>s Anschlussinhabers zulässig sein. Das neue<br />

<strong>TKG</strong> führt damit eine allgemeine I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht mit anschließen<strong>de</strong>r<br />

Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten ein (§§ 111, 112<br />

<strong>TKG</strong>). Abgesehen von Son<strong>de</strong>rgebieten wie <strong>de</strong>m Bereich finanzieller Transaktionen<br />

(Geldwäschegesetz) ist eine staatlich angeordnete I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht im <strong>de</strong>utschen<br />

Recht bisher einmalig. In Verbindung mit <strong>de</strong>n breiten staatlichen Zugriffsrechten auf die<br />

erfassten K<strong>und</strong>endaten (§§ 112, 113 <strong>TKG</strong>) stellt § 111 <strong>TKG</strong> einen einzigartigen<br />

Präze<strong>de</strong>nzfall vorsorglicher staatlicher Überwachung <strong>de</strong>r Bürger dar. Angesichts <strong>de</strong>r<br />

vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten steht die Schwere <strong>de</strong>s mit § 111 <strong>TKG</strong><br />

verb<strong>und</strong>enen Gr<strong>und</strong>rechtseingriffs außer Verhältnis zu <strong>de</strong>m möglichen Nutzen <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift 10 . Eine Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten nur zu<br />

staatlichen Zwecken ist daher mit <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung unvereinbar. Dies hat <strong>de</strong>n Gesetzgeber jedoch nicht davon<br />

abgehalten, eine <strong>de</strong>rartige Vorratsspeicherungspflicht einzuführen. Im Laufe <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebungsverfahrens hatte <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>estag zwar beschlossen, die<br />

I<strong>de</strong>ntifizierungspflicht <strong>de</strong>s § 111 <strong>TKG</strong> nicht auf Prepaid-Produkte, also auf<br />

vorausbezahlte Mobiltelefonkarten, zu erstrecken 11 . Diese Einschränkung konnte sich<br />

im Vermittlungsausschuss jedoch nicht durchsetzen <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>r fallen gelassen.<br />

Statt<strong>de</strong>ssen wur<strong>de</strong> in § 111 Abs. 1 S. 1 <strong>TKG</strong> klargestellt, dass die dort genannten<br />

personenbezogenen <strong>Daten</strong> auch dann zu erheben sind, wenn dies „für betriebliche<br />

Zwecke nicht erfor<strong>de</strong>rlich“ ist.<br />

5 Ausweitung <strong>de</strong>s Zugriffs auf Bestandsdaten, §§ 112, 113<br />

<strong>TKG</strong><br />

§ 112 <strong>TKG</strong> zufolge haben Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die<br />

Öffentlichkeit Bestandsdaten in eine beson<strong>de</strong>re <strong>Daten</strong>bank einzustellen. Auf diese<br />

10 Vgl. im Einzelnen <strong>Breyer</strong>, RDV 2003, 218 (220 ff.).<br />

11 § 109 Abs. 4 <strong>TKG</strong>-E i.d.F. <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s Wirtschaftsausschusses, BT-Drs. 15/2674.<br />

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