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Breyer: Bürgerrechte und TKG-Novelle - Daten-Speicherung.de ...

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<strong>Breyer</strong> – <strong>Bürgerrechte</strong> <strong>und</strong> <strong>TKG</strong>-<strong>Novelle</strong> Seite 6<br />

keine Notwendigkeit, die Löschung von Verkehrsdaten frühestens mit Versand <strong>de</strong>r<br />

Rechnung vorzusehen. Die <strong>TKG</strong>-<strong>Novelle</strong> hätte K<strong>und</strong>en vielmehr das Recht einräumen<br />

sollen, die sofortige Löschung sämtlicher Verkehrsdaten nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> je<strong>de</strong>r<br />

Verbindung verlangen zu können. Wenn das Gesetz dies an<strong>de</strong>rs handhabt, so lässt<br />

sich das nur mit <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n an einer möglichst lückenlosen<br />

Aufzeichnung <strong>de</strong>s Kommunikationsverhaltens <strong>de</strong>r Bevölkerung erklären. Dieses<br />

Interesse rechtfertigt jedoch keine Vorratsspeicherung ansonsten nicht benötigter<br />

<strong>Daten</strong>, zumal ernsthaften Kriminellen ohnehin Mittel <strong>und</strong> Wege zur Verfügung stehen,<br />

um sich <strong>de</strong>r Überwachung ihrer Telekommunikation zu entziehen (z.B. durch Nutzung<br />

von Prepaid-Mobiltelefonkarten, die auf <strong>de</strong>n Namen einer an<strong>de</strong>ren Person angemel<strong>de</strong>t<br />

sind).<br />

Zu kritisieren ist auch die Bemessung <strong>de</strong>r maximal zulässigen Aufbewahrungsdauer.<br />

Dass zur Abrechnung benötigte Verkehrsdaten bis zu sechs Monate lang gespeichert<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 97 Abs. 3 S. 3 <strong>TKG</strong>, ebenso § 7 Abs. 3 S. 3 TDSV), dient offenbar<br />

<strong>de</strong>m Zweck, die Überwachung <strong>de</strong>r Telekommunikation durch die Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n<br />

zu erleichtern. Eine angemessene Frist stellen sechs Wochen nach Rechnungsversand<br />

dar, wie es noch die TKV 1995 vorsah. Innerhalb von sechs Wochen hat je<strong>de</strong>rmann die<br />

Möglichkeit, Einwendungen zu erheben.<br />

3 Koppelungsverbot, § 95 Abs. 5 <strong>TKG</strong><br />

Geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Weiteren das sogenannte „Koppelungsverbot“. Nach bisheriger<br />

Rechtslage durfte die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht von <strong>de</strong>r<br />

Angabe personenbezogener <strong>Daten</strong> abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, die nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, um diese Dienste zu erbringen (§ 3 Abs. 2 TDSV). Diese Regelung verwirklichte<br />

das gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong> Recht <strong>de</strong>r Bürger auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie es<br />

Diensteanbietern verbat, einen Dienst nur unter <strong>de</strong>r Voraussetzung anzubieten, dass<br />

<strong>de</strong>r K<strong>und</strong>e in die Erhebung o<strong>de</strong>r Nutzung personenbezogener <strong>Daten</strong> zu an<strong>de</strong>ren<br />

Zwecken einwilligt. In solchen Fällen kann von einer Freiwilligkeit <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>s<br />

K<strong>und</strong>en nämlich keine Re<strong>de</strong> sein.<br />

§ 95 Abs. 5 <strong>TKG</strong> sieht <strong>de</strong>mgegenüber nur noch die folgen<strong>de</strong> Regelung vor: „Die<br />

Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung <strong>de</strong>s<br />

Teilnehmers in eine Verwendung seiner <strong>Daten</strong> für an<strong>de</strong>re Zwecke abhängig gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>m Teilnehmer ein an<strong>de</strong>rer Zugang zu diesen<br />

Telekommunikationsdiensten nicht o<strong>de</strong>r in nicht zumutbarer Weise möglich ist.“ Die<br />

Vorschrift greift also nur noch ein, wenn <strong>de</strong>r K<strong>und</strong>e beweist, dass er keine an<strong>de</strong>rweitige<br />

Zugangsmöglichkeit hat. Auch wenn mit dieser Fassung eine Vereinheitlichung mit <strong>de</strong>m<br />

TDDSG angestrebt wur<strong>de</strong> 9 , so ist kein Gr<strong>und</strong> ersichtlich o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Begründung<br />

angegeben, <strong>de</strong>r eine Vereinheitlichung auf <strong>de</strong>m niedrigeren Niveau <strong>de</strong>s TDDSG<br />

rechtfertigt. Umgekehrt wäre eine Anpassung <strong>de</strong>s TDDSG in Betracht gekommen.<br />

Schon bisher konnten Telekommunikationsanbieter um die freiwillige Angabe von <strong>Daten</strong><br />

bitten <strong>und</strong> <strong>de</strong>n K<strong>und</strong>en dafür beson<strong>de</strong>re Vergünstigungen (z.B. Rabatte) in Aussicht<br />

stellen. Dieser Mechanismus ist markt- <strong>und</strong> interessengerechter als eine einseitige<br />

Regelung <strong>de</strong>r Frage durch die AGB <strong>de</strong>s Anbieters.<br />

Der Wortlaut <strong>de</strong>s § 95 Abs. 5 <strong>TKG</strong> ist nicht ein<strong>de</strong>utig: Man könnte die Regelung so<br />

auslegen, dass sie es genügen lässt, wenn <strong>de</strong>m K<strong>und</strong>en am Markt auch nur ein Dienst<br />

9 In diese Richtung die Begründung <strong>de</strong>s Regierungsentwurfs, BT-Drs. 15/2316, 89, im Internet abrufbar<br />

unter www.bmwa.b<strong>und</strong>.<strong>de</strong>/Redaktion/Inhalte/Downloads/<strong>TKG</strong>-E-entwurf-mitbegruendung,property=pdf.pdf.<br />

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