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Breyer: Bürgerrechte und TKG-Novelle - Daten-Speicherung.de ...

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<strong>Breyer</strong> – <strong>Bürgerrechte</strong> <strong>und</strong> <strong>TKG</strong>-<strong>Novelle</strong> Seite 4<br />

„einschließlich <strong>de</strong>s Schutzes ihrer technischen Systeme” könnte so interpretiert wer<strong>de</strong>n,<br />

dass beliebige Eingriffe in das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis zulässig sein sollen, wenn sie nur<br />

zum (angeblichen) Zweck <strong>de</strong>s Schutzes <strong>de</strong>r technischen Systeme eines Betreibers<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n. § 100 <strong>TKG</strong> enthält jedoch bereits eine differenzierte Regelung<br />

über die Zulässigkeit von Eingriffen in das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis zum Schutz von<br />

Telekommunikationsanlagen. Diese Vorschrift geht § 88 Abs. 3 S. 1 <strong>TKG</strong> als<br />

Spezialregelung vor, so dass die verwirren<strong>de</strong> Generalklausel über <strong>de</strong>n „Schutz<br />

technischer Systeme” als rein <strong>de</strong>klaratorisch <strong>und</strong> ohne eigenständige Be<strong>de</strong>utung<br />

anzusehen ist.<br />

Des Weiteren sieht § 92 <strong>TKG</strong> in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r Vorgängervorschrift <strong>de</strong>s § 3<br />

Abs. 6 TDSV vor, dass Diensteanbieter personenbezogene <strong>Daten</strong> an ausländische<br />

nicht-öffentliche Stellen unter an<strong>de</strong>rem zum Zweck <strong>de</strong>r Missbrauchsbekämpfung<br />

übermitteln dürfen. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 6 TDSV nimmt § 92 <strong>TKG</strong> jedoch nicht<br />

mehr auf die Regelung <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>verarbeitung zur Missbrauchsbekämpfung (jetzt § 100<br />

Abs. 3 <strong>TKG</strong>) Bezug. Die Legalisierung von <strong>Daten</strong>transfers pauschal „für die<br />

Missbrauchsbekämpfung” könnte wie<strong>de</strong>rum so interpretiert wer<strong>de</strong>n, dass beliebige<br />

<strong>Daten</strong>transfers in Drittlän<strong>de</strong>r zulässig sein sollen, wenn sie nur zur Bekämpfung wie<br />

auch immer gearteten „Missbrauchs” vorgenommen wer<strong>de</strong>n. § 100 <strong>TKG</strong> enthält jedoch<br />

bereits eine differenzierte Regelung über die Zulässigkeit von Eingriffen in das<br />

Fernmel<strong>de</strong>geheimnis zum Schutz von Telekommunikationsanlagen vor Missbrauch.<br />

Diese Vorschrift geht § 92 <strong>TKG</strong> daher als Spezialregelung vor, auch wenn <strong>de</strong>r<br />

Gesetzestext das – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – nicht mehr durch einen<br />

ausdrücklichen Verweis klarstellt.<br />

2 Recht zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten zu<br />

Abrechnungszwecken, § 97 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>TKG</strong><br />

Das Interesse <strong>de</strong>r Sicherheitsbehör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Diensteanbieter an erweiterten<br />

<strong>Daten</strong>speicherungsrechten hat sich auch im Bereich <strong>de</strong>r Abrechnungsdaten<br />

durchgesetzt. § 97 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>TKG</strong> regelt die Zulässigkeit <strong>de</strong>r <strong>Speicherung</strong> von<br />

Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken neu <strong>und</strong> bewirkt verschie<strong>de</strong>ne Verän<strong>de</strong>rungen<br />

gegenüber <strong>de</strong>r bisherigen Rechtslage 8 .<br />

So können Bürger nur noch die Löschung <strong>de</strong>r von ihnen gewählten Zielrufnummern mit<br />

Rechnungsversand verlangen (§ 97 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 <strong>TKG</strong>), nicht mehr aber <strong>de</strong>r übrigen<br />

Verkehrsdaten (z.B. Ort <strong>und</strong> Zeit getätigter Telefonanrufe). Diese dürfen damit für eine<br />

Dauer von bis zu sechs Monaten ab Rechnungsversand gespeichert wer<strong>de</strong>n (§ 97 Abs.<br />

3 S. 3 <strong>TKG</strong>), ohne dass <strong>de</strong>r Anschlussinhaber dies untersagen kann. Diese Än<strong>de</strong>rung<br />

gegenüber § 7 Abs. 4 S. 1 TDSV lässt sich nicht damit begrün<strong>de</strong>n, dass<br />

Diensteanbieter die übrigen Verkehrsdaten zum Nachweis <strong>de</strong>r Richtigkeit ihrer<br />

Abrechnungen benötigten. Die Diensteanbieter trifft nämlich keine Beweislast, soweit<br />

ihre K<strong>und</strong>en die <strong>Speicherung</strong> von Verkehrsdaten untersagt haben (§ 16 Abs. 2 TKV).<br />

Damit gestattet § 97 Abs. 4 S. 1 <strong>TKG</strong> die <strong>Speicherung</strong> hochsensibler <strong>Daten</strong> (wer hat<br />

wann <strong>und</strong> von wo aus telefoniert?) ohne Gr<strong>und</strong>; die Än<strong>de</strong>rung wird <strong>de</strong>mentsprechend in<br />

<strong>de</strong>r Begründung nicht gerechtfertigt o<strong>de</strong>r auch nur angesprochen.<br />

Weiterhin ist bekannt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Menschen von ihrem<br />

gesetzlichen Wahlrecht hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Speicherung</strong>sdauer von Abrechnungsdaten (§<br />

8 Kritisch dazu die Entschließung <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>schutzbeauftragten <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r vom<br />

21.11.2003, www.bfd.b<strong>und</strong>.<strong>de</strong>/information/DS-Konferenzen/66_67_ent1.html.<br />

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