PSN-03 - psv - linz
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magazin<br />
zugskompetenz ausschließlich den Ländern<br />
verbleibt. Vielmehr ist im Wege<br />
der Auslegung („Versteinerungstheorie“)<br />
der Kompetenzartikel zu prüfen,<br />
ob ein bestimmter Gesichtspunkt –<br />
nämlich der Aspekt der Katastrophenhilfe<br />
– beim jeweiligen Kompetenztatbestand<br />
inkludiert ist.<br />
Eine Bundeskompetenz zur Katastrophenhilfe<br />
lässt sich nach herrschender<br />
Lehre beim Gesundheits- und Veterinärwesen,<br />
also vor allem bei der Bekämpfung<br />
von Seuchen, beim Verkehrswesen,<br />
also bei Bahn- und Flugzeugunglücksfällen<br />
und beim Forstwesen<br />
bejahen. Darüber hinaus liegt auch<br />
der Schwerpunkt des präventiven Katastrophenschutzes<br />
beim Bundesgesetzgeber.<br />
Hingegen gibt es im Bereich des<br />
Anlagenrechts, des Wasserrechts, insbesondere<br />
bei eingetretenem Hochwasser<br />
und im Bereich des Baurechts<br />
(mit Ausnahme von Eisenbahnanlagen,<br />
dem Bergwesen unterliegende Anlagen<br />
und Bundesstraßen), keine Kompetenz<br />
des Bundes zur Katastrophenbekämpfung,<br />
obgleich es sich beim Anlagenund<br />
Wasserrecht sowie beim Bergwesen<br />
um Bundeskompetenzen handelt.<br />
Insofern liegt der Schwerpunkt der Katastrophenhilfe<br />
und Bekämpfung bei<br />
den Ländern. Darüber hinaus erklärt<br />
Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG das „Rettungswesen“<br />
ausdrücklich zur Landeskompetenz,<br />
woraus ebenfalls allgemein<br />
abgeleitet wird, dass die Zuständigkeit<br />
zu „Hilfs- und Rettungsmaßnahmen<br />
im Katastrophenfall“ (mit den oben beschriebenen<br />
Einschränkungen) bei den<br />
Ländern liegt. Diese haben durchwegs<br />
auch Katastrophenhilfegesetze erlassen,<br />
die je nach Ausmaß der Katastrophe<br />
Bürgermeister, Bezirksverwaltungsbehörde<br />
und Landesregierung als Katastrophenschutzbehörden<br />
vorsehen, welche<br />
sich eines Katastrophenhilfsdienstes<br />
zu bedienen haben, an dem auch Bundesorgane<br />
mitwirken können.<br />
Zusammenstellung:<br />
Walter Widholm<br />
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