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PSN-03 - psv - linz

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Magazin<br />

miegesetz. Hier unterliegen die Landeshauptmänner<br />

als Träger der mittelbaren<br />

Bundesverwaltung den Weisungen<br />

der zuständigen Bundesminister.<br />

Darüber hinaus ist es auch möglich,<br />

dass Bundesministerien als oberste Behörde<br />

schon in erster Instanz zum Zwecke<br />

der Gefahrenabwehr einschreiten<br />

(z.B. Gaswirtschaftgesetz, Luftfahrtgesetz,<br />

Eisenbahngesetz).<br />

Koordinationsstrukturen<br />

Die Verwaltungsorganisation für die<br />

Koordination des Staatlichen Krisenund<br />

Katastrophenschutzmanagements<br />

wurde mit Ministerratsbeschluss vom<br />

20.1.2004 über die Neuorganisation des<br />

“Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements<br />

und der internationalen<br />

Katastrophenhilfe (SKKM)“ festgelegt.<br />

Die wichtigste Neuerung bildet<br />

dabei die Zusammenführung der zuvor<br />

in verschiedenen Ressorts angesiedelten<br />

Koordinationsgremien in einen neuen<br />

Koordinationsausschuss unter dem<br />

Vorsitz des Generaldirektors für die öffentliche<br />

Sicherheit. Im Anlassfalls sind<br />

im Koordinations-Ausschuss jedenfalls<br />

das BKA, BMEIA, BMF, BMLFUW,<br />

BMLVS und BMG sowie nach Bedarf<br />

die weiteren Bundesministerien,<br />

die Länder und Einsatzorganisationen<br />

(Österreichisches Rotes Kreuz, Bundesfeuerwehrverband,<br />

Österreichischer<br />

Bergrettungsdienst, ASBÖ) vertreten.<br />

Im Bedarfsfall werden auch ORF und<br />

APA involviert. Dem Koordinationsausschuss<br />

des SKKM obliegt im Anlassfall<br />

die Koordination und Abstimmung<br />

der auf Bundes- und Landesebene<br />

erforderlichen Maßnahmen. Darüber<br />

hinaus wurden ihm auch Aufgaben<br />

der Grundsatzplanung übertragen.<br />

Grundprinzipien<br />

• Das Staatliche Krisen- und Katastrophenschutzmanagement<br />

in Österreich<br />

orientiert sich an den Grundsätzen<br />

der primären Selbsthilfe in lokalen<br />

Strukturen verbunden mit dem<br />

Prinzip der subsidiären Intervention<br />

höherer Verwaltungsebenen sowie an<br />

der grundlegenden Zuständigkeit der<br />

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