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www.kinderohnerechte.ch A-POST Schweizerische Konferenz für ...

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<strong>www</strong>.<strong>kinderohnere<strong>ch</strong>te</strong>.<strong>ch</strong><br />

Mi<strong>ch</strong>ael Handel<br />

Nassa<strong>ch</strong>erstrasse 1<br />

8307 Bisikon<br />

052-xxx-xx-xx<br />

Email: info@<strong>kinderohnere<strong>ch</strong>te</strong>.<strong>ch</strong><br />

A-<strong>POST</strong><br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e <strong>Konferenz</strong> für Sozialhilfe<br />

Präsident Herr Walter S<strong>ch</strong>mid<br />

Mühlenplatz 3<br />

Postfa<strong>ch</strong><br />

3000 Bern 13<br />

Biskon, den 02. Mai 2006<br />

Betreff: FRAUENHAUSAUFENTHALT TEIL DER SOZIALHILFE<br />

Sehr geehrter Präsident Walter S<strong>ch</strong>mid<br />

Basierend auf meiner Öffentli<strong>ch</strong>keitsarbeit unter «<strong>www</strong>.<strong>kinderohnere<strong>ch</strong>te</strong>.<strong>ch</strong>» und im Kontakt mit<br />

Betroffenen erhalte i<strong>ch</strong> Kenntnisse von juristis<strong>ch</strong>en Grundsatzents<strong>ch</strong>eiden. So liegt mir der Ents<strong>ch</strong>eid<br />

ZL.2004.00028 des Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>tes des Kantons Züri<strong>ch</strong> vom 29. Dezember 2005<br />

vor. Darin wird festgehalten, dass die Kosten des Aufenthaltes im Frauenhaus, so Zitat: «deren<br />

Lebensbedarf beziehungsweise deren erweitertem Existenzminimum zuzure<strong>ch</strong>nen» sind. Der<br />

Grund des erwähnten Aufenthaltes im Frauenhaus wird mit «s<strong>ch</strong>weren psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Problemen»<br />

begründet, an wel<strong>ch</strong>en die betreffende Person seit ihrer Jugend leidet.<br />

Die Ri<strong>ch</strong>tlinien und die Praxis des Sozialhilfere<strong>ch</strong>tes sind mir umfassend bekannt, ebenso die<br />

Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Felix Wolffers. In keinster Weise wird darin au<strong>ch</strong><br />

nur andeutungsweise festgehalten, dass der Aufenthalt in einem Frauenhaus Teil des erweiterten<br />

Existenzminimums und damit Teil der Sozialhilfe ist. Dies au<strong>ch</strong> zu Re<strong>ch</strong>t. Das Frauenhaus bietet<br />

gemäss eigenen Angaben S<strong>ch</strong>utz und Si<strong>ch</strong>erheit vor Gewalt und anderen Gefährdungen seitens<br />

des sozialen Umfeldes. Die aufgrund von Straftaten anfallenden Kosten werden gemäss dem<br />

OHG dur<strong>ch</strong> die kantonale Opferhilfestelle übernommen. Ist eine Opferhilfestelle ni<strong>ch</strong>t bereit, die<br />

Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus zu übernehmen, stellt si<strong>ch</strong> die bere<strong>ch</strong>tigte Frage, ob<br />

dieser Aufenthalt überhaupt gere<strong>ch</strong>tfertigt war. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kostet ein Aufenthalt im Frauenhaus<br />

pro Monat mehrere tausend Franken an Steuergelder.<br />

Dazu kommt, dass eine Familie dur<strong>ch</strong> einen unmotivierten Aufenthalt im Frauenhaus finanziell<br />

s<strong>ch</strong>wer belastet wird, muss na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tsauffassung des oben erwähnten Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>tes<br />

die Sozialhilfe im Sinne eines Darlehens die Kosten dafür übernehmen. Dazu die Begründung<br />

auf Seite 9: «Voraussetzung für eine Drittauszahlung na<strong>ch</strong> Art. 22 Abs. 4 ELV ist s<strong>ch</strong>liess-<br />

<strong>www</strong>.<strong>kinderohnere<strong>ch</strong>te</strong>.<strong>ch</strong><br />

<strong>www</strong>.staatsgewalt.<strong>ch</strong> | <strong>www</strong>.vormunds<strong>ch</strong>aft.<strong>ch</strong><br />

<strong>www</strong>.hans-munz.<strong>ch</strong><br />

<strong>www</strong>.<strong>kinderohnere<strong>ch</strong>te</strong>.org<br />

<strong>www</strong>.zivilcourage.<strong>ch</strong> | <strong>www</strong>.kinderhandel.info<br />

<strong>www</strong>.kurt-bruengger.<strong>ch</strong>


li<strong>ch</strong> die vorfrageweise zu prüfende, zivilre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Frage, ob die Kosten von Fr. 4'040.- (Anmerkung:<br />

Kosten für Aufenthalt im Frauenhaus) in den Berei<strong>ch</strong> der familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unterhaltspfli<strong>ch</strong>t<br />

des Bes<strong>ch</strong>werdeführers fallen (BGE 123 V 120 f Erw. 5b). Bezügli<strong>ch</strong> dieser Frage ist zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen, dass der Bes<strong>ch</strong>werdeführer im massgebenden Zeitraum Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigter<br />

der Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen war, und dass die Sozialhilfe damals auf das gemeinsame<br />

Konto der Eheleute ausbezahlt wurde. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob die<br />

Kosten für diesen Aufenthalt in den Berei<strong>ch</strong> der familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unterhaltspfli<strong>ch</strong>t des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />

fallen (Art. 163 und 164 des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es), im Rahmen einer vorfrageweisen<br />

Beurteilung ohne Weiteres zu bejahen». Diese Begründung bedeutet somit ni<strong>ch</strong>ts anderes,<br />

dass selbst unbegründete Aufenthalte im Frauenhaus, bei wel<strong>ch</strong>en kein S<strong>ch</strong>utzbedürfnis vor Gewalt<br />

vorliegt, von der Familie zu übernehmen sind, resp. deren Angehörige im Sinne einer familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Unterhaltspfli<strong>ch</strong>t zur Kasse gebeten werden, ohne dabei Einfluss auf die Dauer des<br />

jeweiligen Aufenthaltes im Frauenhaus nehmen zu können. De Facto findet eine Enteignung<br />

statt, die missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verwendet werden kann, um gezielt S<strong>ch</strong>aden anzuri<strong>ch</strong>ten.<br />

Längst ist bekannt, dass Frauen die Institution Frauenhaus für ihre eigenen Zwecke missbrau<strong>ch</strong>en,<br />

um damit bei der Frage der Obhut über die Kinder bei Geri<strong>ch</strong>t zu punkten oder ihren Ehemännern<br />

in andere Weise S<strong>ch</strong>aden zuzufügen. Die Gründerin des ersten modernen Frauenhauses,<br />

Frau Erin Pizzey, nennt diese Frauen «Terroristinnen». Dass die Institution Frauenhaus ein<br />

Interesse daran hat, dass ihre Plätze ausgelastet sind, liegt in ihrer Existenzfrage wie au<strong>ch</strong> in der<br />

Existenzbere<strong>ch</strong>tigung. In Statistiken wird heraufbes<strong>ch</strong>wört, wie wi<strong>ch</strong>tig das Frauenhaus sei und<br />

wie häufig Frauen diese Institution aufsu<strong>ch</strong>en und nötige haben. In der Folge klärt das Frauenhaus<br />

einen mögli<strong>ch</strong>en Missbrau<strong>ch</strong> seitens ihrer «Kundinnen» au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ab. Diesbezügli<strong>ch</strong> bitte<br />

i<strong>ch</strong> Sie, mir folgende Fragen zu beantworten:<br />

1. Wel<strong>ch</strong>e Me<strong>ch</strong>anismen und Qualitätssi<strong>ch</strong>erungen des Sozialhilfere<strong>ch</strong>ts s<strong>ch</strong>ützen den Steuerzahler,<br />

Angehörige und Unterhaltspfli<strong>ch</strong>tige vor den Kosten missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Aufenthalte in<br />

einem Frauenhaus?<br />

2. Wie können si<strong>ch</strong> Betroffene dahingehend vor unre<strong>ch</strong>tmässigen Kosten s<strong>ch</strong>ützen?<br />

Die Tätigkeit des Frauenhauses – wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong>aus ihre Bere<strong>ch</strong>tigung hat – kritis<strong>ch</strong> zu betra<strong>ch</strong>ten<br />

gehört heute zu einem grossen Tabu. In einer demokratis<strong>ch</strong>en Gesells<strong>ch</strong>aft wird es jedo<strong>ch</strong> notwendig,<br />

au<strong>ch</strong> diese Institution an ihrer gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verantwortung zu messen.<br />

Mit der höfli<strong>ch</strong>en Bitte um Kenntnisnahme verbleibe i<strong>ch</strong><br />

ho<strong>ch</strong>a<strong>ch</strong>tungsvoll<br />

Mi<strong>ch</strong>ael Handel<br />

KINDEROHNERECHTE.CH

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