Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
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isikomanagement 4/2009<br />
6<br />
Elektrostatische Aufladung<br />
Für Maschinen und Betriebseinrichtungen, bei deren<br />
Betrieb elektrostatische Elektrizität entstehen kann, sind<br />
entsprechende Erdungen oder andere wirksame Maßnahmen<br />
vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird<br />
auf die Bestimmungen der VExAt (behördliche Sicherheitsvorschrift!)<br />
hingewiesen.<br />
Feuerungs- und Heizungsanlagen<br />
Die Bedienung darf nur geeigneten Personen übertragen<br />
werden, brennbare Stoffe dürfen nicht in der Nähe<br />
von Feuerstätten, Verbindungsstücken, … gelagert werden.<br />
Erste und Erweiterte Löschhilfe<br />
Die Bestimmungen der TRVB 124 sind einzuhalten.<br />
Arbeiten durch Betriebsfremde<br />
Auch bei Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde<br />
ist sicherzustellen, dass diese die Sicherheitsvorschriften<br />
beachten.<br />
Ordnung und Sauberkeit, Kontrollgang<br />
Nach Betriebsschluss ist durch einen Kontrollgang<br />
durch die gesamte Betriebsanlage auf die Einhaltung<br />
von Ordnung und Sauberkeit und der sonstigen Sicherheitsvorschriften<br />
zu achten.<br />
Lagerungen<br />
Blocklagerungen > 200m 2 sind grundsätzlich unzulässig,<br />
Einrichtungen wie Ladestationen für z.B. Stapler, Anlagen<br />
für Folien-Schrumpfverpackungen, … sind so anzuordnen,<br />
dass auch bei Fehlfunktion keine Brandausbreitung<br />
auf angrenzende Bereiche erfolgen kann.<br />
Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz<br />
Auf die „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz<br />
(TRVB)“ wird ausdrücklich verwiesen.<br />
Speziell vereinbarte Sicherheitsvorschriften<br />
(sinngemäße, vereinfachte Darstellung der branchenüblichen<br />
besonderen Bedingungen, im Detail siehe dazu<br />
Versicherungsvertrag.)<br />
Brandschutzbeauftragter<br />
Diese Vereinbarung beinhaltet, dass ein Brandschutzbeauftragter<br />
bestellt ist und dieser die entsprechende Ausbildung<br />
absolviert hat. Eine besonders wichtige Aufgabe<br />
des Brandschutzbeauftragten ist die fachgerechte<br />
Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten.<br />
Löschwasserversorgung<br />
Diese Vereinbarung beinhaltet, dass am Versicherungsort<br />
Hydranten (mit mindestens 5 bar dynamischem<br />
Überdruck) mit ausreichend vielen Auslässen und C –<br />
Druckschläuchen sowie die weitere erforderliche Ausrüstung<br />
(Strahlrohre, Hydrantenschlüssel) vorhanden<br />
sind.<br />
An Stelle der Hydranten können auch eine Löschwasserbezugsstelle<br />
(100m 3 ) und eine Tragkraftspritze (800<br />
l/m) vorgesehen sein.<br />
Brandmeldeanlagen (BMA)<br />
Wenn im Versicherungsvertrag vereinbart ist, dass das<br />
Unternehmen eine automatische Brandmeldeanlage installiert<br />
hat, ist diese BMA einer Abnahmeprüfung und<br />
regelmäßig Revisionen zu unterziehen und im Sinne<br />
der TRVB 123 zu betreiben.<br />
Teilweise oder gänzliche Abschaltungen sind dem Versicherer<br />
grundsätzlich mitzuteilen.<br />
Löschanlagen<br />
Löschanlagen sind sehr wirksame technische Brandschutzeinrichtungen<br />
und daher wird insbesondere den<br />
Sprinkleranlagen in Versicherungsverträgen entsprechende<br />
Aufmerksamkeit geschenkt. Diese Anlagen sollen<br />
den jeweiligen Richtlinien voll entsprechen und sind<br />
ebenfalls einer Abnahmeprüfung und regelmäßig Revisionen<br />
zu unterziehen und im Sinne der einschlägigen<br />
TRVB zu betreiben.<br />
Teilweise oder gänzliche Abschaltungen sind dem Versicherer<br />
grundsätzlich mitzuteilen.<br />
Betriebsfeuerwehr<br />
Eine Betriebsfeuerwehr ist grundsätzlich die wirkungsvollste<br />
Form der betriebsinternen Intervention. Die Betriebsfeuerwehr<br />
muss hinsichtlich Stärke, Ausrüstung,<br />
und Ausbildung anerkannt sein.<br />
Zusammenfassung<br />
Unternehmen sind verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagementsystem<br />
einzurichten. Das Brandrisiko<br />
ist – neben den öffentlichrechtlichen Vorschriften - auch<br />
aus Sicht des betrieblichen Risikomanagements zu<br />
bewältigen, wobei die Prävention und der Transfer an<br />
einen Feuerversicherer gemeinsam zur Anwendung<br />
kommen. Wirksamer Transfer durch Abschluss einer<br />
Feuerversicherung bedingt eine gesetzeskonforme<br />
Prävention und die Einhaltung der „vereinbarten Sicherheitsvorschriften“.<br />
Ein umfassendes Brandschutzkonzept<br />
hat auch die „vereinbarten Sicherheitsvorschriften“<br />
zu berücksichtigen.<br />
Kontakt:<br />
Dr. Konrad Lengauer<br />
Leiter Risk Management<br />
T: +43 1 87807-80540<br />
F: +43 1 87807-70540<br />
M: +43 699 18796111<br />
E: konrad.lengauer@allianz.at