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Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum

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tunnelbrand 4/2009<br />

Fortsetzung von Seite 11<br />

24<br />

C) Ein Fahrzeug für Einsatzkoordination, Kommunikation<br />

und Versorgung.<br />

Anstatt eines Fahrzeuges gemäß A) kann grundsätzlich<br />

auch ein Fahrzeug gemäß B) vorgesehen werden.<br />

2.1.2 Atemschutzausrüstung<br />

Die Art der Atemschutzausrüstung hängt von der Länge<br />

der Flucht und Rettungswege ab. Unabhängig von<br />

der Länge des Flucht- und Rettungsweges sind alle<br />

Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit denen in Tunnelröhren,<br />

die mit Brand- und Rauchgasen oder Schadstoffen beaufschlagt<br />

sein können, eingefahren wird, für jeden im<br />

Fahrzeug vorhandenen Sitzplatz umluftunabhängige<br />

Atemschutzgeräte mitzuführen. Art und Type dieser Geräte<br />

sind so zu wählen, daß jeder Feuerwehrmann ausreichend<br />

Atemluft zur Verfügung hat, um bei unmittelbarem<br />

Antritt ungehinderter Flucht „sichere Bereiche“<br />

zu erreichen. Falls eine zweite Fahrröhre als sicherer Bereich<br />

dient, sind bei Tunneln mit einer Länge von mehr<br />

als 2500 m jedenfalls Langzeitpreßluftatmer (LPA) oder<br />

Sauerstoffkreislaufgerät (SKG) erforderlich, bei Tunneln<br />

mit einer Länge von mehr als 5000 m jedenfalls SKG erforderlich.Die<br />

entsprechende Ausrüstung ist jedenfalls<br />

in einer derartigen Anzahl bereitzustellen und in den<br />

Alarmplan aufzunehmen, daß für jeden in den Gefahrenbereich<br />

vordringenden Einsatztrupp ein Rettungstrupp<br />

bereitsteht.<br />

Nach derzeitigem Stand der Technik stehen für die<br />

Verwendung bei Feuerwehreinsätzen folgende umluftunabhängigen<br />

Atemschutzgeräte zur Verfügung:<br />

• Preßluftatmer in Standardausführung<br />

Atemschutzgerät der Feuerwehr mit Atemluft in Stahlflaschen<br />

1 x 6 Liter, 300 bar oder 2 x 4 Liter, 200 bar<br />

max. Fülldruck.<br />

Bei derzeitigem Wissensstand sind diese Atemschutzgeräte<br />

für Einsätze in Tunneln mit einem maximalen<br />

Abstand von 250 zwischen Ausgängen in<br />

sichere Bereiche geeignet.<br />

• Preßluftatmer für Langzeitverwendung<br />

Atemschutzgerät der Feuerwehr mit Atemluft in<br />

Kunststoff – oder Kunststoffverbundflaschen 2 x 6,8<br />

Liter 300 bar oder 1 x 9 Liter 300 bar max. Fülldruck.<br />

Bei derzeitigem Wissensstand sind diese Atemschutzgeräte<br />

für Einsätze in Tunneln mit einem maximalen<br />

Abstand von 250 bis 700 m zwischen Ausgängen<br />

in sichere Bereiche geeignet.<br />

• Kreislaufgeräte<br />

Regenerationsgerät mit Sauerstoffzusatz aus Sauerstoffflasche,<br />

ohne Frischluftzusatz, baugleich mit<br />

Bergbaugeräten für den Untertageeinsatz für eine<br />

vorgesehene Einsatzzeit von 4 h.<br />

Bei derzeitigem Wissensstand sind diese Atemschutzgeräte<br />

für Einsätze in Tunneln mit einem maximalen<br />

Abstand von mehr als 700 m zwischen Ausgängen<br />

in sichere Bereiche zu verwenden.<br />

• Sauerstoffselbstretter<br />

Flucht- und Rettungsgerät ausschließlich für Rettungszwecke,<br />

kein Arbeitseinsatz; Atemluft wird<br />

durch Chemikalsauerstoff erzeugt.<br />

• Flucht- und Rettungshauben<br />

Umluftabhängiges Flucht- und Rettungsgerät ausschließlich<br />

für Rettungszwecke<br />

2.2 ÖBFV Richtlinie A-12, Bau und Betrieb von neuen Eisenbahntunnels<br />

bei Haupt- und Nebenbahnen - Anforderungen<br />

des Brand- und Katastrophenschutzes, 2000<br />

Diese Richtlinie ist bereits 1999 als vorläufige Richtlinie<br />

erschienen und basiert im wesentlichen auf der deutschen<br />

EBA Richtlinie. Nachfolgend die wesentlichen<br />

Punkten der Richtlinien insbesondere Abweichungen<br />

von der EBA Richtlinie.<br />

2.2.1 Bauliche und Anlagentechnische Maßnahmen<br />

• Abstände der Fluchtwege in sichere Bereiche in maximaler<br />

Entfernung von 250 m.<br />

• Schleusen zwischen dem Wartungen und den sicheren<br />

Bereichen<br />

• Druckbelüftungsanlagen zur Verhinderung des<br />

Rauch Eintritt des in die sicheren Bereichen<br />

• Vertikal Fördereinrichtungen bei Not Stiegenhäusern;<br />

bei einer Höhe von mehr als 30 m Ausführung<br />

als Feuerwehrlifte (Diese Höhe wird vermutlich im<br />

Zuge der Überarbeitung der Richtlinie auf 15 m herabgesetzt)<br />

• Fluchtwege innerhalb des Tunnels müssen mindestens<br />

1,2 m breit und beleuchtet sein. In Abständen<br />

von 25 m müssen Fluchtwegkennzeichen vorhandensein<br />

• Anforderungen an Feuerwehrzufahrten und an Rettungsplätze<br />

bei den Tunnelportalen beziehungsweise<br />

Ausgängen aus sicheren Bereichen; die<br />

Rettungsplätze müssen eine Gesamtfläche von mindestens<br />

1500 m² aufweisen<br />

• Anforderungen an die Fahrleitungs-Anlage wie Abschalteinrichtungen,<br />

Erdungsvorrichtungen und Anzeigevorrichtungen<br />

• In Abständen von 150 m müssen an beiden Tunnelseiten<br />

Anschlüsse für die Entnahme elektrischer<br />

Energie vorhanden sein (als Folge von Versuchen,<br />

elektrische Geräte mit verschiedenen Kabellängen<br />

zu betreiben wird dieser Abstand vermutlich auf 75<br />

m reduziert)<br />

• Löschwasserleitungen mit Entnahmestellen in Abständen<br />

von 150 m und einer Löschleistung von<br />

mindestens 1200 l pro Minute.<br />

• Vorhaltung von Transporthilfen<br />

• Kommunikationseinrichtungen (derzeit nur ein. Kanal<br />

für die Feuerwehr vorhanden)

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