Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
Brandschutzmaßnahmen beim Tunnelbau ... - Adjutum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
tunnelbrand 4/2009<br />
Fortsetzung von Seite 11<br />
24<br />
C) Ein Fahrzeug für Einsatzkoordination, Kommunikation<br />
und Versorgung.<br />
Anstatt eines Fahrzeuges gemäß A) kann grundsätzlich<br />
auch ein Fahrzeug gemäß B) vorgesehen werden.<br />
2.1.2 Atemschutzausrüstung<br />
Die Art der Atemschutzausrüstung hängt von der Länge<br />
der Flucht und Rettungswege ab. Unabhängig von<br />
der Länge des Flucht- und Rettungsweges sind alle<br />
Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit denen in Tunnelröhren,<br />
die mit Brand- und Rauchgasen oder Schadstoffen beaufschlagt<br />
sein können, eingefahren wird, für jeden im<br />
Fahrzeug vorhandenen Sitzplatz umluftunabhängige<br />
Atemschutzgeräte mitzuführen. Art und Type dieser Geräte<br />
sind so zu wählen, daß jeder Feuerwehrmann ausreichend<br />
Atemluft zur Verfügung hat, um bei unmittelbarem<br />
Antritt ungehinderter Flucht „sichere Bereiche“<br />
zu erreichen. Falls eine zweite Fahrröhre als sicherer Bereich<br />
dient, sind bei Tunneln mit einer Länge von mehr<br />
als 2500 m jedenfalls Langzeitpreßluftatmer (LPA) oder<br />
Sauerstoffkreislaufgerät (SKG) erforderlich, bei Tunneln<br />
mit einer Länge von mehr als 5000 m jedenfalls SKG erforderlich.Die<br />
entsprechende Ausrüstung ist jedenfalls<br />
in einer derartigen Anzahl bereitzustellen und in den<br />
Alarmplan aufzunehmen, daß für jeden in den Gefahrenbereich<br />
vordringenden Einsatztrupp ein Rettungstrupp<br />
bereitsteht.<br />
Nach derzeitigem Stand der Technik stehen für die<br />
Verwendung bei Feuerwehreinsätzen folgende umluftunabhängigen<br />
Atemschutzgeräte zur Verfügung:<br />
• Preßluftatmer in Standardausführung<br />
Atemschutzgerät der Feuerwehr mit Atemluft in Stahlflaschen<br />
1 x 6 Liter, 300 bar oder 2 x 4 Liter, 200 bar<br />
max. Fülldruck.<br />
Bei derzeitigem Wissensstand sind diese Atemschutzgeräte<br />
für Einsätze in Tunneln mit einem maximalen<br />
Abstand von 250 zwischen Ausgängen in<br />
sichere Bereiche geeignet.<br />
• Preßluftatmer für Langzeitverwendung<br />
Atemschutzgerät der Feuerwehr mit Atemluft in<br />
Kunststoff – oder Kunststoffverbundflaschen 2 x 6,8<br />
Liter 300 bar oder 1 x 9 Liter 300 bar max. Fülldruck.<br />
Bei derzeitigem Wissensstand sind diese Atemschutzgeräte<br />
für Einsätze in Tunneln mit einem maximalen<br />
Abstand von 250 bis 700 m zwischen Ausgängen<br />
in sichere Bereiche geeignet.<br />
• Kreislaufgeräte<br />
Regenerationsgerät mit Sauerstoffzusatz aus Sauerstoffflasche,<br />
ohne Frischluftzusatz, baugleich mit<br />
Bergbaugeräten für den Untertageeinsatz für eine<br />
vorgesehene Einsatzzeit von 4 h.<br />
Bei derzeitigem Wissensstand sind diese Atemschutzgeräte<br />
für Einsätze in Tunneln mit einem maximalen<br />
Abstand von mehr als 700 m zwischen Ausgängen<br />
in sichere Bereiche zu verwenden.<br />
• Sauerstoffselbstretter<br />
Flucht- und Rettungsgerät ausschließlich für Rettungszwecke,<br />
kein Arbeitseinsatz; Atemluft wird<br />
durch Chemikalsauerstoff erzeugt.<br />
• Flucht- und Rettungshauben<br />
Umluftabhängiges Flucht- und Rettungsgerät ausschließlich<br />
für Rettungszwecke<br />
2.2 ÖBFV Richtlinie A-12, Bau und Betrieb von neuen Eisenbahntunnels<br />
bei Haupt- und Nebenbahnen - Anforderungen<br />
des Brand- und Katastrophenschutzes, 2000<br />
Diese Richtlinie ist bereits 1999 als vorläufige Richtlinie<br />
erschienen und basiert im wesentlichen auf der deutschen<br />
EBA Richtlinie. Nachfolgend die wesentlichen<br />
Punkten der Richtlinien insbesondere Abweichungen<br />
von der EBA Richtlinie.<br />
2.2.1 Bauliche und Anlagentechnische Maßnahmen<br />
• Abstände der Fluchtwege in sichere Bereiche in maximaler<br />
Entfernung von 250 m.<br />
• Schleusen zwischen dem Wartungen und den sicheren<br />
Bereichen<br />
• Druckbelüftungsanlagen zur Verhinderung des<br />
Rauch Eintritt des in die sicheren Bereichen<br />
• Vertikal Fördereinrichtungen bei Not Stiegenhäusern;<br />
bei einer Höhe von mehr als 30 m Ausführung<br />
als Feuerwehrlifte (Diese Höhe wird vermutlich im<br />
Zuge der Überarbeitung der Richtlinie auf 15 m herabgesetzt)<br />
• Fluchtwege innerhalb des Tunnels müssen mindestens<br />
1,2 m breit und beleuchtet sein. In Abständen<br />
von 25 m müssen Fluchtwegkennzeichen vorhandensein<br />
• Anforderungen an Feuerwehrzufahrten und an Rettungsplätze<br />
bei den Tunnelportalen beziehungsweise<br />
Ausgängen aus sicheren Bereichen; die<br />
Rettungsplätze müssen eine Gesamtfläche von mindestens<br />
1500 m² aufweisen<br />
• Anforderungen an die Fahrleitungs-Anlage wie Abschalteinrichtungen,<br />
Erdungsvorrichtungen und Anzeigevorrichtungen<br />
• In Abständen von 150 m müssen an beiden Tunnelseiten<br />
Anschlüsse für die Entnahme elektrischer<br />
Energie vorhanden sein (als Folge von Versuchen,<br />
elektrische Geräte mit verschiedenen Kabellängen<br />
zu betreiben wird dieser Abstand vermutlich auf 75<br />
m reduziert)<br />
• Löschwasserleitungen mit Entnahmestellen in Abständen<br />
von 150 m und einer Löschleistung von<br />
mindestens 1200 l pro Minute.<br />
• Vorhaltung von Transporthilfen<br />
• Kommunikationseinrichtungen (derzeit nur ein. Kanal<br />
für die Feuerwehr vorhanden)