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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 5 von 39<br />

Die Schützengesellschaft ist im Besitz einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung ihrer Schießanlagen durch das Landratsamt Göppingen vom 21.09.1989. In<br />

den Nebenbestimmungen der Genehmigung wurde aufgenommen, dass die Schützengesellschaft<br />

sicherzustellen hat: „Die schalltechnische Gestaltung der Bestandteile der<br />

Schießstandanlage (Wände, Fenster, Türen, Decken, Dach usw.) muss sicherstellen, dass<br />

der Beurteilungspegel für die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräuschimmissionen<br />

im Einwirkungsbereich die nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht<br />

überschreitet:<br />

Gewerbegebiete (GE) tagsüber 65 dB(A)<br />

Gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) tagsüber 60 dB(A)<br />

Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber 55 dB(A)<br />

Reine Wohngebiete (WR) tagsüber 50 dB(A)“<br />

Zudem wurde festgesetzt, dass „in der Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen keinerlei<br />

Schießveranstaltungen stattfinden“ und ein „Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter<br />

Störwirkung für Geräuscheinwirkungen zu den Mittelungspegeln in den Teilzeiten von 6.00<br />

Uhr bis 7.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr“ und „samstags von 13.00 bis 19.00 Uhr<br />

sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr“ ist zum Schutz der Nachbarschaft<br />

anzuwenden.<br />

Mit der bestandskräftig gegenüber dem Betreiber der Schießanlagen festgesetzten Pflicht,<br />

die genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten, wird ein Schutzniveau für die künftigen<br />

Bewohner des Allgemeinen Wohngebiets im Plangebiet erreicht, das dem Schutzniveau<br />

der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei Einhaltung<br />

der genannten Bestimmungen gewahrt sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt,<br />

dass das Allgemeine Wohngebiet des Plangebiets nicht näher an die emittierenden<br />

Schießanlagen heranrückt als das seit 1991 bestehende Allgemeine (und bebaute) Wohngebiet<br />

„Bödele“, aus dem es in all den Jahren keine Beschwerden gegen den Schießbetrieb<br />

gegeben hat. Folgende Skizze bestätigt dies:<br />

Das künftige Plangebiet (mit Ausgleichsfläche!) ist flächig rot dargestellt. Die Schießanlagen<br />

liegen am rechten Ende der 800-m-Linie, der 800-m-Radius ist durch die rote, gekrümmte<br />

Linie gekennzeichnet. Die vom Radius angeschnittenen grünen Flächen sind die<br />

Allgemeinen Wohngebiete nach § 4 BauNVO 1990 „Bödele“ und „Sommerhalde II“.

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