sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 35 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
7. RegierungspräsidiumStuttgart<br />
vom<br />
15.09.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt aus Sicht der Denkmalpflege<br />
sowie als höhere Raumordnungsbehörde zu der o.g. Planung folgendermaßen<br />
Stellung:<br />
Denkmalpflege<br />
Innerhalb und randlich am ausgewiesenen Geltungsbereich des vorliegenden<br />
Bebauungsplanentwurfs werden mit der ehemaligen Messelbergsteige<br />
(Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz) Belange der Archäologie<br />
des Mittelalters und der Neuzeit berührt. Auf die beiliegende Denkmalbegründung<br />
und die Kartierung des Verlaufs (3M) wird verwiesen. An der<br />
Erhaltung des ausgewiesenen Kulturdenkmals besteht grundsätzlich ein<br />
öffentliches Interesse.<br />
Wir regen in Ergänzung zu Punkt 3.5 Bodendenkmalpflege des Textteils<br />
an, den innerhalb des Planraums auf Flst.-Nr. 821 gelegenen, gut erhaltenen<br />
ca. 40-50m langen Abschnitt der ehemaligen Steige nachrichtlich als<br />
Kulturdenkmal in die Planung zu übernehmen und ihren Erhalt planungsrechtlich<br />
abzusichern. Weiterhin sollte auch dem charakteristischen Erscheinungsbild<br />
des Kulturdenkmals im Verlauf Roter Weg (Hohlweg) durch<br />
geeignete Festsetzungen in der Planung Rechnung getragen werden.<br />
Durch die geplante Anlage einer fußläufigen Verbindung vom Roten Weg<br />
zum geplanten Baugebiet wird das Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild<br />
verändert. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird jedoch insbesondere<br />
in der korrespondierenden Anlage zum bestehenden Weg zum<br />
Baugebiet Herrengestell nicht erkannt. Für die diesbezüglichen Erdarbeiten<br />
an der Steige wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 20 und 27<br />
DSchG hingewiesen. Ausführende Baufirmen sind entsprechend in Kenntnis<br />
zu setzen. Für das weitere Plangebiet werden keine Bedenken erhoben.<br />
Auf die Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG wird bereits im Textteil<br />
verwiesen.<br />
Der Anregung, den im Plangebiet auf dem Flurstück 821 gelegenen<br />
Teil des Kulturdenkmals „ehem. Messelbergsteige“ nachrichtlich<br />
aufzunehmen, kommen wir nach. Im Lageplan wird der<br />
Verlauf der ehem. Steige nach § 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichnet.<br />
Im Textteil sind zusätzliche Schutzvorschriften für das Kulturdenkmal<br />
aufgenommen worden, soweit es im Plangebiet und<br />
nicht im Bereich eines festgesetzten Leitungsrechts verläuft. So<br />
sind die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen<br />
von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (Ziffer 1.8). Nebenanlagen<br />
nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind unzulässig (Ziffer 1.6). In<br />
den Örtlichen Bauvorschriften (Ziffer 2.7) werden Stützmauern<br />
sowie sämtliche Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen<br />
verboten. Neben dem allgemeinen Schutz<br />
durch das Denkmalschutzgesetz dürfte durch diese Schutzvorschriften<br />
den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen<br />
werden.<br />
Bei Erdarbeiten an der denkmalgeschützten Steige werden ausführende<br />
Firmen auf die genannten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes<br />
hingewiesen.