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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 35 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

7. RegierungspräsidiumStuttgart<br />

vom<br />

15.09.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt aus Sicht der Denkmalpflege<br />

sowie als höhere Raumordnungsbehörde zu der o.g. Planung folgendermaßen<br />

Stellung:<br />

Denkmalpflege<br />

Innerhalb und randlich am ausgewiesenen Geltungsbereich des vorliegenden<br />

Bebauungsplanentwurfs werden mit der ehemaligen Messelbergsteige<br />

(Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz) Belange der Archäologie<br />

des Mittelalters und der Neuzeit berührt. Auf die beiliegende Denkmalbegründung<br />

und die Kartierung des Verlaufs (3M) wird verwiesen. An der<br />

Erhaltung des ausgewiesenen Kulturdenkmals besteht grundsätzlich ein<br />

öffentliches Interesse.<br />

Wir regen in Ergänzung zu Punkt 3.5 Bodendenkmalpflege des Textteils<br />

an, den innerhalb des Planraums auf Flst.-Nr. 821 gelegenen, gut erhaltenen<br />

ca. 40-50m langen Abschnitt der ehemaligen Steige nachrichtlich als<br />

Kulturdenkmal in die Planung zu übernehmen und ihren Erhalt planungsrechtlich<br />

abzusichern. Weiterhin sollte auch dem charakteristischen Erscheinungsbild<br />

des Kulturdenkmals im Verlauf Roter Weg (Hohlweg) durch<br />

geeignete Festsetzungen in der Planung Rechnung getragen werden.<br />

Durch die geplante Anlage einer fußläufigen Verbindung vom Roten Weg<br />

zum geplanten Baugebiet wird das Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild<br />

verändert. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird jedoch insbesondere<br />

in der korrespondierenden Anlage zum bestehenden Weg zum<br />

Baugebiet Herrengestell nicht erkannt. Für die diesbezüglichen Erdarbeiten<br />

an der Steige wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 20 und 27<br />

DSchG hingewiesen. Ausführende Baufirmen sind entsprechend in Kenntnis<br />

zu setzen. Für das weitere Plangebiet werden keine Bedenken erhoben.<br />

Auf die Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG wird bereits im Textteil<br />

verwiesen.<br />

Der Anregung, den im Plangebiet auf dem Flurstück 821 gelegenen<br />

Teil des Kulturdenkmals „ehem. Messelbergsteige“ nachrichtlich<br />

aufzunehmen, kommen wir nach. Im Lageplan wird der<br />

Verlauf der ehem. Steige nach § 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichnet.<br />

Im Textteil sind zusätzliche Schutzvorschriften für das Kulturdenkmal<br />

aufgenommen worden, soweit es im Plangebiet und<br />

nicht im Bereich eines festgesetzten Leitungsrechts verläuft. So<br />

sind die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen<br />

von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (Ziffer 1.8). Nebenanlagen<br />

nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind unzulässig (Ziffer 1.6). In<br />

den Örtlichen Bauvorschriften (Ziffer 2.7) werden Stützmauern<br />

sowie sämtliche Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen<br />

verboten. Neben dem allgemeinen Schutz<br />

durch das Denkmalschutzgesetz dürfte durch diese Schutzvorschriften<br />

den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen<br />

werden.<br />

Bei Erdarbeiten an der denkmalgeschützten Steige werden ausführende<br />

Firmen auf die genannten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes<br />

hingewiesen.

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