sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 29 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
5.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Die Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur wasserdurchlässigen Ausführung<br />
von Stellplätzen etc. werden begrüßt. Sie können in der Eingriffs-<br />
/Ausgleichsbilanz als Minimierungsmaßnahmen geltend gemacht werden.<br />
Mit dem im Scoping-Papier beschriebenen Vorgehen zur Behandlung des<br />
Schutzguts Boden besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir weisen darauf<br />
hin, dass sich erfahrungsgemäß ein Ausgleichsbedarf für das Schutzgut<br />
Boden ergeben wird. Vorrang haben bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen,<br />
wobei sich oft der Auftrag des überschüssigen Oberbodens aus den<br />
Erschließungsmaßnahmen auf aufwertungsfähige Ackerböden anbietet.<br />
Wir regen daher an, im Zuge der geotechnischen Erkundung auch Mächtigkeit<br />
und kulturtechnische Verwertungseignung des Oberbodens, evtl.<br />
auch des Unterbodens, zu untersuchen.<br />
Private ungenutzte Baugrundstücke entziehen sich der Verfügungs¬gewalt<br />
durch die <strong>Stadt</strong>. Ein Großteil dieser Baugrundstücke<br />
ist in der Vergangenheit, z. T. durch Grundstücksteilungen,<br />
entstanden. Da die Baulandpolitik der <strong>Stadt</strong> seit vielen Jahren mit<br />
vertraglichen Bauverpflichtungen bei städt. Bauplatzverkäufen arbeitet<br />
und weiterhin arbeiten wird, sind in jüngeren Baugebieten<br />
keine oder nur solche Baulücken vorhanden, bei denen die vertragliche<br />
Bauverpflichtung noch läuft.<br />
Damit private ungenutzte Baugrundstücke überhaupt als Alternative<br />
zum vorliegenden Bebauungsplan angesehen werden<br />
können, müssen diese den Bauplatzinteressenten zugänglich<br />
gemacht werden können. Neben unverbindlichen Ap¬pellen der<br />
Nutzbarmachung bzw. dem Ankauf solcher Flächen durch die<br />
<strong>Stadt</strong> verbleibt als rechtliches Instrumentarium der Aktivierung<br />
von Baulücken das Baugebot nach § 176 BauGB bzw. die Enteignung<br />
nach §§ 85 ff. BauGB. Das Baugebot zielt darauf ab,<br />
den Eigen¬tümer eines ungenutzten Baugrundstücks zu verpflichten,<br />
dieses gemäß den baurecht¬lichen Bestimmungen<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bebauen. Dieser<br />
Zwang hat seine Grenzen in der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für<br />
den Grundstückseigentümer. Ist das Baugebot nicht zuzumuten,<br />
hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. Laut Ernst/<br />
Zinkahn/ Bielenberg „Kom¬mentar BauGB“, § 176 Rn. 57 kann<br />
der Eigentümer nicht ge¬zwun¬gen werden, das Grundstück zu<br />
ver¬kaufen, um eine Bebau¬ung herbeizuführen.<br />
Bei Weigerung des Eigentümers, das Grundstück zu bebauen<br />
oder zu veräußern bleibt der Gemeinde zur Durchsetzung des<br />
Bau¬gebots nur die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Eine<br />
Enteignung zur Ermöglichung einer angemessenen gemeindlichen<br />
Bodenvorratspolitik ist allerdings nur sehr eingeschränkt<br />
zulässig, denn das Wohl der Allgemeinheit muss die Enteignung<br />
im konkreten Zeitpunkt erfordern.