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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 29 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

5.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Die Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur wasserdurchlässigen Ausführung<br />

von Stellplätzen etc. werden begrüßt. Sie können in der Eingriffs-<br />

/Ausgleichsbilanz als Minimierungsmaßnahmen geltend gemacht werden.<br />

Mit dem im Scoping-Papier beschriebenen Vorgehen zur Behandlung des<br />

Schutzguts Boden besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir weisen darauf<br />

hin, dass sich erfahrungsgemäß ein Ausgleichsbedarf für das Schutzgut<br />

Boden ergeben wird. Vorrang haben bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen,<br />

wobei sich oft der Auftrag des überschüssigen Oberbodens aus den<br />

Erschließungsmaßnahmen auf aufwertungsfähige Ackerböden anbietet.<br />

Wir regen daher an, im Zuge der geotechnischen Erkundung auch Mächtigkeit<br />

und kulturtechnische Verwertungseignung des Oberbodens, evtl.<br />

auch des Unterbodens, zu untersuchen.<br />

Private ungenutzte Baugrundstücke entziehen sich der Verfügungs¬gewalt<br />

durch die <strong>Stadt</strong>. Ein Großteil dieser Baugrundstücke<br />

ist in der Vergangenheit, z. T. durch Grundstücksteilungen,<br />

entstanden. Da die Baulandpolitik der <strong>Stadt</strong> seit vielen Jahren mit<br />

vertraglichen Bauverpflichtungen bei städt. Bauplatzverkäufen arbeitet<br />

und weiterhin arbeiten wird, sind in jüngeren Baugebieten<br />

keine oder nur solche Baulücken vorhanden, bei denen die vertragliche<br />

Bauverpflichtung noch läuft.<br />

Damit private ungenutzte Baugrundstücke überhaupt als Alternative<br />

zum vorliegenden Bebauungsplan angesehen werden<br />

können, müssen diese den Bauplatzinteressenten zugänglich<br />

gemacht werden können. Neben unverbindlichen Ap¬pellen der<br />

Nutzbarmachung bzw. dem Ankauf solcher Flächen durch die<br />

<strong>Stadt</strong> verbleibt als rechtliches Instrumentarium der Aktivierung<br />

von Baulücken das Baugebot nach § 176 BauGB bzw. die Enteignung<br />

nach §§ 85 ff. BauGB. Das Baugebot zielt darauf ab,<br />

den Eigen¬tümer eines ungenutzten Baugrundstücks zu verpflichten,<br />

dieses gemäß den baurecht¬lichen Bestimmungen<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bebauen. Dieser<br />

Zwang hat seine Grenzen in der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für<br />

den Grundstückseigentümer. Ist das Baugebot nicht zuzumuten,<br />

hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. Laut Ernst/<br />

Zinkahn/ Bielenberg „Kom¬mentar BauGB“, § 176 Rn. 57 kann<br />

der Eigentümer nicht ge¬zwun¬gen werden, das Grundstück zu<br />

ver¬kaufen, um eine Bebau¬ung herbeizuführen.<br />

Bei Weigerung des Eigentümers, das Grundstück zu bebauen<br />

oder zu veräußern bleibt der Gemeinde zur Durchsetzung des<br />

Bau¬gebots nur die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Eine<br />

Enteignung zur Ermöglichung einer angemessenen gemeindlichen<br />

Bodenvorratspolitik ist allerdings nur sehr eingeschränkt<br />

zulässig, denn das Wohl der Allgemeinheit muss die Enteignung<br />

im konkreten Zeitpunkt erfordern.

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