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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 22 von 39<br />

Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen unzulässig. Diese Beschränkungen<br />

gelten nicht für den Bereich des Leitungsrechts gemäß Planeinschrieb.<br />

Stützmauern sind entweder durch vorangestellte Hecken/Sträuchern der Pflanzenliste 5 in<br />

Ziffer 1.10.1 oder durch Rankgewächse gemäß der Pflanzenliste 7 in Ziffer 1.10.1 zu begrünen<br />

oder als unverfugte Natursteinmauer (Trockenmauer) auszubilden.<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung der Eingriffe in den Boden<br />

durch Beschränkungen von Aufschüttungen/Abgrabungen und Stützmauern gehören auch<br />

im Sinne des Bodenschutzgesetzes dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und<br />

dem Grünordnerischen Beitrag. Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der<br />

Anlagen ins Umfeld sichern, der ruhigen Gestaltung der Geländeoberfläche dienen und<br />

nachbarschaftlichen Belangen gerecht werden. Die Beschränkungen in der von Bebauung<br />

freizuhaltender bzw. denkmalgeschützter Fläche dienen dem Schutz des Kulturdenkmals.<br />

2.8 Einfriedungen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Entlang öffentlicher Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m zulässig;<br />

diese sind mindestens 0,50 m von der Vorderkante des Bordsteins zurückzusetzen.<br />

Entlang sonstiger Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig.<br />

Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit, z. B. durch Hineinragen in den öffentlichen<br />

Verkehrsraum oder Behinderung der Sicht, nicht beinträchtigen. Die Verwendung von<br />

Stacheldraht als Einfriedung ist nicht zugelassen. Eine tiergruppenschädliche Anordnung einer<br />

Einfriedung ist ebenfalls unzulässig. Hierzu zählen z. B. Sockelmauern bei Zäunen oder<br />

engmaschige Drahtzäune. Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung<br />

zulässig. Bei An-pflanzung von Hecken und Sträuchern ist die Auswahl aus der Pflanzenliste<br />

5 gemäß Ziffer 1.10.1 zu treffen.<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung von Hindernissen der Durchlässigkeit<br />

des Lebensraums von Tieren gehört ebenso dazu wie die Auswahl von artgerechten<br />

Pflanzen bei lebenden Einfriedigungen dazu. Auch sollen die den Vermeidungs-,<br />

Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienenden Pflanzgebotsflächen geschützt werden.<br />

Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />

Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der Anlagen ins Umfeld gesichert<br />

und die Belange der Verkehrssicherheit beachtet werden.<br />

2.9 Stellplätze § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO<br />

Wegen der beengten Verkehrssituation sind bei Einzel- bzw. Doppelhäuser pro Wohneinheit<br />

1,5 Stellplätze zu errichten. Die Anzahl der Stellplätze ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.<br />

Begründung: Die Straßenbreite von 5,5 m, welche auch den Fußgängerverkehr aufnimmt,<br />

lässt nur einseitiges Parken von Fahrzeugen zu. Durch die noch zu schaffenden Grundstücksausfahrten<br />

im Straßenraum, durch zwei Sackgassensituationen mit Wendehämmern<br />

und dem Bereich des Kreisverkehrs wird die Möglichkeit, auf/an der Straße zu parken, für<br />

die Anlieger, Besucher, Handwerker, Lieferanten, etc. stark eingeschränkt. Daher wird zur<br />

Vermeidung späterer Verkehrsprobleme festgelegt, dass über die Regelung der LBO von<br />

einem Stellplatz pro Wohneinheit hinaus zusätzliche Stellplätze auf den Baugrundstücken<br />

nachzuweisen sind. Wegen der verdichteten Bauweise bei Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

sind diese von der Regelung zur Stellplatzerhöhung ausgenommen.

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