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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 21 von 39<br />

Begründung: Die Festsetzungen dienen gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a<br />

Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs-<br />

und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />

nach § 9 BauGB. Begrünte Dächer und Fassadenbegrünungen gehören dazu. Näheres<br />

ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag. Solaranlagen werden<br />

zur Schonung des Energiehaushalts und aus Klimaschutzgründen zugelassen.<br />

2.2 Höhenfestlegung / Gebäudehöhen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Die Höhenfestlegungen/Gebäudehöhen sind in Ziffer 1.1.3 geregelt.<br />

2.3 Gestaltung der unbebauten Flächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 9 Abs. 1 LBO<br />

Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten Anteile der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen sind unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />

der Ziffer 1.10. gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />

Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs.<br />

3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />

nach § 9 BauGB. Die Gestaltung der unbebauten Flächen mit heimischen Gehölzen gehört<br />

dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />

2.4 Stellplätze, Zufahrten und private Erschließungswege § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Flächen für Stellplätze, Zufahrten, private Erschließungswege sind, soweit nicht durch gesetzliche<br />

Vorschriften anderweitig geregelt, mit wasserdurchlässigen Belagsarten herzustellen<br />

(z. B. Rasengitter und -pflaster, wasserdurchlässige Betonsteine).<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Boden-<br />

und Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der<br />

Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu<br />

berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Versickerungsfähige Flächen<br />

für Stellplätze und Zufahrten gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />

2.5 Außenantennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO<br />

Pro Gebäude ist maximal eine Außenantenne zulässig.<br />

Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />

2.6 Versorgungsleitungen § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO<br />

Leitungen für Stromversorgung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO und Fernmeldekabel<br />

sind unterirdisch zu führen (vgl. Ziffer 3.9).<br />

Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />

2.7 Aufschüttung/Abgrabung/Stützmauer § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Stützmauern, eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis max. 1,0 m, gemessen<br />

von der bestehenden Geländeoberfläche, zulässig. Auf Flächen, die von Bebauung<br />

freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, vgl. Ziffer 1.8), sind Stützmauern unzulässig sowie<br />

eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis max. 0,5 m, gemessen von der<br />

bestehenden Geländeoberfläche, zulässig; auf den nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten<br />

Flächen (§ 9 Abs. 6 BauGB, vgl. Ziffer 3.5), sind Stützmauern sowie sämtliche

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