sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 21 von 39<br />
Begründung: Die Festsetzungen dienen gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a<br />
Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs-<br />
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />
und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />
nach § 9 BauGB. Begrünte Dächer und Fassadenbegrünungen gehören dazu. Näheres<br />
ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag. Solaranlagen werden<br />
zur Schonung des Energiehaushalts und aus Klimaschutzgründen zugelassen.<br />
2.2 Höhenfestlegung / Gebäudehöhen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Die Höhenfestlegungen/Gebäudehöhen sind in Ziffer 1.1.3 geregelt.<br />
2.3 Gestaltung der unbebauten Flächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 9 Abs. 1 LBO<br />
Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten Anteile der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen sind unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />
der Ziffer 1.10. gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs.<br />
3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />
und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />
nach § 9 BauGB. Die Gestaltung der unbebauten Flächen mit heimischen Gehölzen gehört<br />
dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />
2.4 Stellplätze, Zufahrten und private Erschließungswege § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Flächen für Stellplätze, Zufahrten, private Erschließungswege sind, soweit nicht durch gesetzliche<br />
Vorschriften anderweitig geregelt, mit wasserdurchlässigen Belagsarten herzustellen<br />
(z. B. Rasengitter und -pflaster, wasserdurchlässige Betonsteine).<br />
Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Boden-<br />
und Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der<br />
Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu<br />
berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />
von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Versickerungsfähige Flächen<br />
für Stellplätze und Zufahrten gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />
und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />
2.5 Außenantennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO<br />
Pro Gebäude ist maximal eine Außenantenne zulässig.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />
2.6 Versorgungsleitungen § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO<br />
Leitungen für Stromversorgung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO und Fernmeldekabel<br />
sind unterirdisch zu führen (vgl. Ziffer 3.9).<br />
Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />
2.7 Aufschüttung/Abgrabung/Stützmauer § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />
Stützmauern, eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis max. 1,0 m, gemessen<br />
von der bestehenden Geländeoberfläche, zulässig. Auf Flächen, die von Bebauung<br />
freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, vgl. Ziffer 1.8), sind Stützmauern unzulässig sowie<br />
eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis max. 0,5 m, gemessen von der<br />
bestehenden Geländeoberfläche, zulässig; auf den nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten<br />
Flächen (§ 9 Abs. 6 BauGB, vgl. Ziffer 3.5), sind Stützmauern sowie sämtliche