sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 16 von 39<br />
• Anlagen für die Kleintierhaltung, wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln<br />
und dergleichen.<br />
Einfriedungen sind in den Örtlichen Bauvorschriften geregelt.<br />
Begründung: Die Zulässigkeit der Nebenanlagen, soweit sie keine Gebäude sind, außerhalb<br />
von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen bzw. Befreiungen<br />
zu vermeiden. Allerdings werden die typischen Gartenhäuschen/ Gerätehütten wiederum<br />
über die Regelung einer zulässigen Gebäudekubatur erlaubt. Anlagen für die Kleintierhaltung<br />
sind gänzlich unzulässig, um den Wohncharakter des Viertels nicht zu beeinträchtigen.<br />
Bestimmte Flächen werden, nicht zuletzt wegen ihrer geringen Breite oder ihres<br />
schützenswerten Charakters geschützt, durch Nebenanlagen unterbrochen zu werden.<br />
1.7 Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers und der Strassenbeleuchtung §§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. 126 Abs. 1 BauGB<br />
Von den Grundstückseigentümern sind auf ihren Grundstücken zu dulden:<br />
• Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
werden innerhalb der angrenzenden Grundstücke hergestellt.<br />
• Die öffentlichen Verkehrsflächen werden gegen die angrenzenden Grundstücke durch<br />
Rabatten bzw. Bordsteine abgegrenzt. Diese sowie die hierfür erforderlichen Fundamente<br />
befinden sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />
• Die Masten für die Straßenbeleuchtung sowie die hierfür erforderlichen Fundamente befinden<br />
sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient der Sicherung der Umsetzung der geplanten Erschließungsmaßnahmen.<br />
1.8 Freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB<br />
Für die im Lageplan eingezeichneten von Bebauung freizuhaltenden Flächen und den<br />
nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen (vgl. Ziffer 3.5) gilt: Die Flächen<br />
sind von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (vgl. Ziffer 1.6). Diese Beschränkung gilt<br />
nicht für den Bereich des Leitungsrechts gemäß Planeinschrieb.<br />
Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind in Ziffer 2.7 geregelt.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient der Sicherung des Kulturdenkmals „Roter Weg“ und<br />
seiner schützenswerten Böschung, soll jedoch nicht Arbeiten am Leitungsrecht verhindern.<br />
1.9 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />
Die Aufteilung der Verkehrsflächen (Straßenfläche, Geh- und Fußwege sowie Verkehrsgrün)<br />
gilt als Richtlinie.<br />
1.10 Maßnahmen der Grünordnung und des naturschutzrechtlichen Ausgleichs § 9 Abs.<br />
1 Nr. 25, § 9 Abs. 1a BauGB<br />
1.10.1 Flächenhaftes Pflanzgebot / Pflanzgebot für Einzelbäume (pfg) § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB<br />
Für die im Lageplan eingezeichneten Pflanzgebotflächen (Pfg), Einzelbäume und die gärtnerische<br />
Anlage von Grundstücksflächen sind nachfolgende Festsetzungen zu beachten<br />
und die nachfolgend aufgeführten Pflanzenarten zu verwenden. Immergrüne Koniferen<br />
(Thuja, Fichten etc.) sind als Heckengehölze unzulässig. Vgl. auch Ziffer 2.1.2, 2.3, 2.7,<br />
2.8 und 3.7.<br />
• Pfg 1 Quartiersprägende Einzelbäume<br />
Am Quartierseingang sowie an den Wendeplätzen sind standortgerechte, großkronige,<br />
hochstämmige Laubbäume mit Stammumfang 18/20 cm von einer Art aus der Pflanzenliste<br />
1 gemäß Planzeichnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Darstellung der<br />
Baumstandorte im Lageplan ist verbindlich. Die Bäume sind in offenen Pflanzquartieren<br />
zu pflanzen und mit Stauden bzw. mit bodendeckenden Sträuchern zu bepflanzen.<br />
• Pfg 2 Kreiselgestaltung / Aufenthaltsfläche Mitte Wendeplatte<br />
Die Grünfläche ist gärtnerische zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Entsprechend der<br />
Darstellung in der Planzeichnung ist ein großkroniger, hochstämmiger Laubbaum mit<br />
Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 1 gemäß Planzeichnung zu pflanzen und<br />
dauerhaft zu erhalten.