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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 15 von 39<br />

Begründung: Das Maß der baulichen Nutzung wurde entsprechend der gewünschten städtebaulichen<br />

Entwicklung festgelegt. Die Grundflächenzahl orientiert sich, um eine durchgrünte<br />

Bauweise zu erzielen, nicht am gesetzlichen Maximum nach § 17 Abs. 1 BauNVO.<br />

Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an den in den jüngsten angrenzenden<br />

<strong>Donzdorf</strong>er Wohngebieten üblichen Maß. Aufgrund der Hanglage sind individuelle Bezugshöhen<br />

je Baufenster als unterer Bezugspunkt für die Höhenbemessung festgelegt. Eine<br />

Kopplung mit der Erdgeschossfußbodenhöhe findet nicht statt, so ist der Bauherr in der<br />

inneren Organisation flexibel. Eine Toleranz zur Bezugshöhe ist nicht notwendig, da diese<br />

gewöhnlich geringfügig höher als die höhergelegene nördliche Baugrenze liegt.<br />

1.2 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO<br />

Offene Bauweise. Zulässig sind je nach Planeinschrieb Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

oder nur Einzel- und Doppelhäuser. Bei Doppelhäuser, Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

sind Grenzbauten zur angebauten Haushälfte zulässig.<br />

Begründung: Diese Bauweise entspricht am Besten der geplanten Nutzung des Gebiets.<br />

Eine stärkere Verdichtung ist am Wendehammer des „Wohnwegs B“ erlaubt.<br />

1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V.<br />

m. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die Überschreitung<br />

der Baugrenzen mit Gebäudeteilen entsprechend den Regelungen gemäß § 5<br />

Abs. 6 Landesbauordnung ist zulässig.<br />

Begründung: Die überbaubaren Flächen werden aus städtebaulichen Gründen festgelegt,<br />

vgl. Ziffer 5 – städtebauliches Konzept. Die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete<br />

Bauteile ist zulässig, damit im Baugenehmigungsverfahren hierfür keine Ausnahmen<br />

benötigt werden.<br />

1.4 Stellung der baulichen Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />

Mit den Gebäudelängsachsen bzw. Hauptfirsten sind die im Plan eingetragenen Richtungen<br />

einzuhalten. Neben der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind rechtwinklig dazu untergeordnete<br />

Nebenfirste als Zwerchgiebel oder Winkelbau zulässig.<br />

Begründung: Die vorgeschriebene Stellung der baulichen Anlage mit der Gebäudelängsachse<br />

und dem Hauptfirst erfolgt meist hangparallel. Dadurch ist die Längsseite in Richtung<br />

Süden, Südwesten oder Südosten ausgerichtet, was aus energetischen Gründen günstiger<br />

ist. Auch aus gestalterischen Gründen ist eine meist hangparallele Anordnung und traufseitige<br />

Stellung der Häuser zu den Wohnstraßen und Sichtachsen zu bevorzugen.<br />

1.5 Flächen für Garagen und Stellplätze, § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO<br />

Garagen, offene und überdachte Stellplätze (Carports) sind auf überbaubaren und nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garage bzw. Carport und öffentlicher<br />

Verkehrsfläche ist ein seitlicher Abstand von mind. 1,00 m einzuhalten. Die Zufahrt<br />

zur Garage bzw. zum Carport hat eine Länge von mind. 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />

einzuhalten (Mindest-Stellfläche vor der Garage bzw. vor dem Carport). An Straßeneinmündungen<br />

darf die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt werden.<br />

Begründung: Die Regelungen, die in Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche stehen<br />

(Abstände, Mindest-Stellfläche, Übersichtlichkeit) dienen der Verkehrssicherheit. Die Zulässigkeit<br />

der genannten baulichen Anlagen außerhalb von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren<br />

Ausnahmen bzw. Befreiungen zu vermeiden.<br />

1.6 Nebenanlagen § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO<br />

Zulässig in überbaubarer und in nicht überbaubare Grundstücksfläche sind:<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO, soweit sie keine Gebäude sind,<br />

• Gerätehütten mit einem umbauten Raum bis max. 30 cbm und max. 3 m Höhe,<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO.<br />

Unzulässig sind:<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO einschließlich der Gerätehütten in den Pflanzgebotsflächen,<br />

Pflanzbindungflächen, freizuhaltenden Flächen oder nach Denkmalschutzgesetz<br />

geschützten Flächen (vgl. Ziffer 1.8, 1.10 und 3.5),

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