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sommerhalde iii - Stadt Donzdorf

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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 1 von 39<br />

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<strong>Stadt</strong><strong>Donzdorf</strong><br />

Bürgermeisteramt<br />

Begründung zur Aufstellung<br />

des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />

„SOMMERHALDE III“<br />

in <strong>Donzdorf</strong><br />

nach §§ 9 Abs. 8, 2 a Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 2 von 39<br />

1. Anlass, Zielsetzung und Erfordernis der Bebauungsplanaufstellung<br />

Im derzeitigen Neubaugebiet „Sommerhalde II“ steht nur noch ein Bauplatz zum Verkauf<br />

an, der bereits reserviert ist. Die übrigen elf Wohnbauplätze wurden in kurzer Zeit verkauft.<br />

Die Bebauung schreitet zügig voran. Auch die übrigen <strong>Stadt</strong>randlagen der jüngeren Vergangenheit<br />

wurden vollständig von der <strong>Stadt</strong> / <strong>Stadt</strong>entwicklungsgesellschaft veräußert.<br />

Innerorts bietet die <strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungsgesellschaft nur noch wenige Flurstücke<br />

zum Kauf an. Diese Wohnbaugebiete unterscheiden sich jedoch vollständig von den <strong>Stadt</strong>randlagen.<br />

Sie liegen in zentraler Lage im Kernort <strong>Donzdorf</strong> und weisen eine „dichtere“<br />

Bauweise auf. Das derzeitige Angebot spricht einseitig Interessenten an, die eine innerstädtische<br />

Wohnlage mit kleinen Grundstücken suchen bzw. Investoren, die einen Geschossbau<br />

verwirklichen wollen (Mehrfamilienhäuser). Interessenten für gehobene <strong>Stadt</strong>randlagen<br />

können absehbar nicht mehr befriedigt werden. Dies muss als Lücke im Angebot<br />

der <strong>Stadt</strong> empfunden werden, welche ein breites Spektrum anbieten möchte, das eine vorrangig<br />

sozial und ökologisch verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der<br />

Bevölkerung gewährleisten soll.<br />

Durch die Ausweisung des Bebauungsplans an einer Stelle, an der das Wohngebiet „Sommerhalde<br />

II“ fortgeführt und die Lücke zum „Herrengestell I“ geschlossen wird, kann die<br />

<strong>Stadt</strong> die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler<br />

Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung berücksichtigen.<br />

Das Plangebiet wird überwiegend aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Der Kernort <strong>Donzdorf</strong> liegt nach dem Regionalplan des Verbands Region Stuttgart gemäß<br />

Plansatz 2.2.1 e (Z) auf der Entwicklungsachse Stuttgart-Göppingen-Geislingen (-Ulm) und<br />

kann seinen Bedarf aus der Eigenentwicklung und aus Wanderungsbewegungen heraus<br />

begründen. Die Siedlungstätigkeit soll sich verstärkt auf Orte der Entwicklungsachsen konzentrieren.<br />

Dies bedeutet, dass künftiger Wohnflächenbedarf zunächst im Kernort <strong>Donzdorf</strong><br />

befriedigt werden soll, die Teilorte sind auf die Eigenentwicklung zu beschränken.<br />

Auf der oben umgrenzten Fläche im Kernort <strong>Donzdorf</strong> sollen ca. 25 Bauplätze geschaffen<br />

werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt vom bestehenden Abzweig der Wohnstraße<br />

„Im Herrengestell“ von der Kreisstraße „Messelbergsteige“ (K 1401) und bindet an die<br />

Wohnbebauung „Sommerhalde II“ an. Ein Kreisverkehrsplatz der Wohnstraßen mit integriertem<br />

Spielplatz ist ebenfalls vorgesehen. Zur offenen Landschaft hin sollen Ausgleichsflächen,<br />

Pflanzgebote und -bindungen sowie. ein Hangwassergraben das geplante Wohngebiet<br />

abgrenzen. Zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebiets werden parallel<br />

zusätzlich örtliche Bauvorschriften erlassen. Ebenfalls werden noch Flächen zum Ausgleich<br />

des naturschutzrechtlichen Eingriffs ausgewiesen.<br />

2. Auswirkungen des Aufstellen des Bebauungsplans, Umweltprüfung, Grünordnung<br />

Das Plangebiet des künftigen Bebauungsplans „Sommerhalde III“ ist im folgenden Schaubild<br />

rot dargestellt und entspricht weitgehend der südlichen Mitte der im Flächennutzungsplan<br />

dargestellten künftigen Wohnbaufläche (vgl. Ziffer 5). Die Flächen, die in Grün dargestellt<br />

sind, liegen in den Geltungsbereichen von rechtskräftigen Bebauungsplänen. Es sind<br />

diese im Nordwesten der Bebauungsplan „Herrengestell I“, im Südwesten der Bebauungsplan<br />

„Herrengestell-Sommerhalde“ und im Südosten der Bebauungsplan „Sommerhalde II“.<br />

Nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan überplant ist das in den 30er bis 50er Jahren<br />

entstandene Gebiet der „Graf-Rechberg-Siedlung“ (blaue Flächen). Sämtliche Gebiete sind<br />

wohnbaugenutzt. Die östlich und nördlich angrenzenden Freiflächen sind nicht als künftige<br />

Wohnbauflächen im derzeitigen Flächennutzungsplan ausgewiesen sondern leiten in die<br />

freie Landschaft über.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 3 von 39<br />

Bebauungspläne „um den Bebauungsplan Sommerhalde III“<br />

Der künftige Bebauungsplan „Sommerhalde III“ wird innerhalb seines Geltungsbereichs auf<br />

einem bisher als Acker bzw. Grünland in <strong>Stadt</strong>randlage im Außenbereich (vgl. Luftbild aus<br />

dem Jahr 2007 auf dem Deckblatt) die planungsrechtlichen Voraussetzungen und somit<br />

Baurecht für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO mit ca. 25 Ein- bzw.<br />

Zweifamilienhäuser sowie in einem kleinen Teilbereich auch Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

samt Erschließungsstraße schaffen. An seinem Nordwest- und Nordrand werden Eingriffe<br />

in den Bestand von z. T. alten Gehölzstrukturen nötig. Der Großteil einer Streuobstwiese<br />

soll als Ausgleichsfläche dienen. Das Gebiet wird erstmals überplant.<br />

Die Kenndaten der Flächenbeanspruchung (vgl. Ziff. 10) durch den Bebauungsplan lauten:<br />

Nutzung der Fläche Fläche in ha Nutzung der Fläche Fläche in ha<br />

Allg. Wohngebiet 1,25 Grünflächen 0,17<br />

Verkehrsflächen 0,19 Ausgleichsflächen 0,5<br />

Summe aller Flächen (Abweichungen sind rundungsbedingt) 2,14<br />

davon Versiegelung (= Wohngebiet x GRZ 0,45) + Verkehrsflächen 0,75<br />

Die zum Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe benötigten Flächen sind möglicherweise<br />

noch nicht abschließend. Sie sollen dem Bebauungsplan zugeordnet werden<br />

und werden dann den Geltungsbereich beeinflussen.<br />

Sämtliche Flächen im Plangebiet sind mit Ausnahme der Flurstücke 842/2, 842/3 und 842/6<br />

sowie 395/2 im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH. Die drei<br />

erstgenannten Flurstücke sollen auch vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aufgekauft<br />

werden, so dass ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff. BauGB entbehrlich wird.<br />

Letztgenanntes Flurstück ist die Kreisstraße K 1401. Die <strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />

GmbH kann über ihre Verkaufspolitik die zügige Bebauung des Areals durch entsprechende<br />

vertragliche Verpflichtungen der Bauherrschaften herbeiführen und somit eine Bildung<br />

von Baulücken unterbinden. Mit dem Bebauungsplan „Sommerhalde III“ sollen die in Ziffer<br />

1. genannten Erfordernisse realisiert werden.<br />

2.1 Ermittlung und Darstellung der Projektwirkungen<br />

Die möglichen wesentlichen, von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Wirkungen sind:<br />

2.1.1 Luftverunreinigungen<br />

Grundsätzlich entstehen im geplanten Wohngebiet keine zusätzlichen, über die zur notwendigen<br />

Heizung der Gebäude und den Anliegerverkehr anfallenden Abgase hinausgehenden<br />

Luftverunreinigungen.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 4 von 39<br />

2.1.2 Lärm<br />

Es gelten sinngemäß die Aussagen unter Punkt 2.1.1 Luftverunreinigungen, wonach nicht<br />

mit erheblichen zusätzlichen Lärmemissionen zu rechnen ist.<br />

2.1.2.1 Erschließungsstraße<br />

Die verkehrliche Anbindung erfolgt im ersten Schritt über den Abzweig „Im Herrengestell“<br />

von der Kreisstraße K 1401 „Messelbergsteige“. Untergeordnet wird eine Verbindung zum<br />

Wohngebiet „Sommerhalde II“ geschaffen, das wiederum über die Dr.-Frey-Straße bzw.<br />

den Roten Weg an das innerörtliche Straßennetz bzw. die Kreisstraße K 1401 angebunden<br />

ist. Die Leistungsfähigkeit der Straßenverbindungen für die zusätzliche Anbindung ist gegeben.<br />

Es gelten sinngemäß die Aussagen unter Punkt 2.1.1 Luftverunreinigungen, wonach<br />

nicht mit erheblichen zusätzlichen Lärmemissionen durch den zusätzlichen Erschließungsverkehr<br />

für das Plangebiet zu rechnen ist. Im Plangebiet werden max. 75 Wohnungen<br />

(vgl. Ausführungen in Ziffer 3) zugelassen, wobei tatsächlich mit der Realisierung von<br />

50 Wohnungen gerechnet wird (2 Wohnungen je Bauplatz). Bei unterstellten 1,5 PKW pro<br />

Wohnung und durchschnittlich 2 Fahrten pro Tag und Fahrzeug haben die beiden Erschließungsstraße<br />

in der Summe etwa 150 zusätzliche Fahrten am Tag aufzunehmen. Bei maximaler<br />

Ausnutzung der Wohnungszahl wären es rund 225 Fahrten je Tag zusätzlich. Die<br />

Hauptverkehrsbelastung wird über die Nordanbindung Abzweig „Im Herrengestell“ abgewickelt,<br />

die Südanbindung ist über die schmale Querspange im Wohngebiet „Sommerhalde II“<br />

und der längeren Wegstrecke weniger attraktiv. Außer der unmittelbar am Abzweig „Im Herrengestell“<br />

befindlichen Wohnbebauung wird keine nennenswerte Mehrbelastung gesehen.<br />

Die zusätzlichen Lärmemissionen durch den Anwohnerverkehr werden als nicht erheblich<br />

und für die betroffenen Anwohner im Herrengestell als zumutbar erachtet.<br />

2.1.2.2 Schießanlagen<br />

In ca. 800 Luftlinie zum Plangebiet liegt die Sportstätte der Schützengesellschaft <strong>Donzdorf</strong><br />

1560 e. V., das Schützenhaus mit ihren folgenden genehmigten und tatsächlich ausgeführten<br />

Schießanlagen und den beabsichtigten Pflege- und Anpassungsmaßnahmen:<br />

Istsituation<br />

(Seit ca. 1995)<br />

Luftgewehrhalle im<br />

Hauptgebäude<br />

3 Stück<br />

50 m - Schiessbahnen<br />

für Langwaffen aller<br />

zugelassenen Kaliber<br />

(7500 Joule)<br />

2 Stück<br />

100 m – Schiessbahnen<br />

für Langwaffen,<br />

aller zugelassenen<br />

Kaliber (7500 Joule)<br />

5 Stück<br />

25 m Kurzwaffenbahnen<br />

im UG, zum Ort<br />

eingehaust durch eine<br />

Schutzmauer<br />

Bestand aus der BIm-<br />

SchG - Genehmigung<br />

Luftgewehrhalle im<br />

Hauptgebäude<br />

4 Stück<br />

50 m - Schiessbahnen<br />

für Langwaffen für KK<br />

2 Stück<br />

100 m – Schiessbahnen<br />

für Langwaffen,<br />

aller zugelassenen<br />

Kaliber (7500 Joule)<br />

5 Stück<br />

25 m Kurzwaffenbahnen<br />

im UG, zum Ort<br />

eingehaust durch eine<br />

Schutzmauer<br />

Die Gebäudestruktur wurde im Laufe der Zeit<br />

durch Sanierungen und Pflege den Forderungen<br />

angepasst und entspricht der Genehmigungsvorgabe.<br />

Zielsituation nach Pflege- und Anpassungsmaßnahmen*)<br />

Keine Änderungen<br />

Nicht genehmigungspflichtig<br />

Es bleibt in der Zukunft eine Schiessbahn weniger als<br />

genehmigt und bei der Nutzung seit 1995 (wesentliche<br />

Änderungen, die zu einer Veränderung der Immissionen<br />

führen könnten, sind nicht geplant)<br />

Bestehende Nutzung mindestens seit 1990, (1500<br />

Joule). Wesentliche Änderungen, die zu einer Veränderung<br />

der Immissionen führen könnten, sind nicht<br />

geplant<br />

An der Anzahl der Stände ändert sich nichts.<br />

Geplant ist die Technik dieser Stände in der Ausstattung<br />

zu sanieren und gleichzeitig durch Neubau der<br />

Schutzwand und durch Aufbringen von Fassadenelementen<br />

mit Dämmsystemen zu modernisieren. Diese<br />

Maßnahmen spiegeln u.a. den Stand der Technik<br />

wieder und mindern die Lärmimmissionen im Stand-<br />

bereich und damit auch außerhalb der Anlagen.<br />

Durch die geplante Schutzwand der Kurzwaffenbahnen<br />

und die damit verbundenen Umbauten im Standblendenbereich<br />

wird es sinnvoll sein, die bestehende<br />

Überdachung des Servicebereiches und der Standaufsicht<br />

(derzeit Blechmodule) durch massive und<br />

schallabsorbierende Materialien zu ersetzen. Nebeneffekt:<br />

Weitere Minderung von Lärmemissionen


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 5 von 39<br />

Die Schützengesellschaft ist im Besitz einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung ihrer Schießanlagen durch das Landratsamt Göppingen vom 21.09.1989. In<br />

den Nebenbestimmungen der Genehmigung wurde aufgenommen, dass die Schützengesellschaft<br />

sicherzustellen hat: „Die schalltechnische Gestaltung der Bestandteile der<br />

Schießstandanlage (Wände, Fenster, Türen, Decken, Dach usw.) muss sicherstellen, dass<br />

der Beurteilungspegel für die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräuschimmissionen<br />

im Einwirkungsbereich die nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht<br />

überschreitet:<br />

Gewerbegebiete (GE) tagsüber 65 dB(A)<br />

Gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) tagsüber 60 dB(A)<br />

Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber 55 dB(A)<br />

Reine Wohngebiete (WR) tagsüber 50 dB(A)“<br />

Zudem wurde festgesetzt, dass „in der Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen keinerlei<br />

Schießveranstaltungen stattfinden“ und ein „Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter<br />

Störwirkung für Geräuscheinwirkungen zu den Mittelungspegeln in den Teilzeiten von 6.00<br />

Uhr bis 7.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr“ und „samstags von 13.00 bis 19.00 Uhr<br />

sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr“ ist zum Schutz der Nachbarschaft<br />

anzuwenden.<br />

Mit der bestandskräftig gegenüber dem Betreiber der Schießanlagen festgesetzten Pflicht,<br />

die genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten, wird ein Schutzniveau für die künftigen<br />

Bewohner des Allgemeinen Wohngebiets im Plangebiet erreicht, das dem Schutzniveau<br />

der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei Einhaltung<br />

der genannten Bestimmungen gewahrt sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt,<br />

dass das Allgemeine Wohngebiet des Plangebiets nicht näher an die emittierenden<br />

Schießanlagen heranrückt als das seit 1991 bestehende Allgemeine (und bebaute) Wohngebiet<br />

„Bödele“, aus dem es in all den Jahren keine Beschwerden gegen den Schießbetrieb<br />

gegeben hat. Folgende Skizze bestätigt dies:<br />

Das künftige Plangebiet (mit Ausgleichsfläche!) ist flächig rot dargestellt. Die Schießanlagen<br />

liegen am rechten Ende der 800-m-Linie, der 800-m-Radius ist durch die rote, gekrümmte<br />

Linie gekennzeichnet. Die vom Radius angeschnittenen grünen Flächen sind die<br />

Allgemeinen Wohngebiete nach § 4 BauNVO 1990 „Bödele“ und „Sommerhalde II“.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 6 von 39<br />

Die topografische Lage des Plangebiets und des Gebiets Bödele sind vergleichbar, liegt<br />

das Plangebiet am orografisch rechten Hang der Seitzenbachtalung, befindet sich das „Bödele“<br />

am gegenüber liegenden linken Hang. Am östlichen Talschluss zum Albtrauf hin befinden<br />

sich die Schießanlagen. Zu beiden Gebieten besteht von den Anlagen aus Sichtverbindung,<br />

die Anlagen liegen über 70 Höhenmeter oberhalb der Wohngebiete.<br />

Ausweislich der Windrose der nahegelegenen Wetterstation Stötten des Deutschen Wetterdienstes<br />

der Jahre 1992 bis 2001 kommen ca. 13 % der Winde aus Osten und weitere<br />

13 % aus östlichen (ONO, OSO) Richtungen. Das heißt, ca. Dreiviertel der Winde wehen,<br />

ausgehend von den emittierenden Schießanlagen nicht in Richtung des Plangebiets bzw.<br />

des Wohngebiet Bödele, die Emissionen werden von zu schützenden Wohnnutzungen<br />

„weggetragen“. Hinzu kommen die Erfahrungen des seit 1989 genehmigten Schießbetriebs<br />

und des seit 1991 existierenden Wohngebiets Bödele. Im seither verstrichenen Zeitraum<br />

sind keinerlei Beschwerden wegen Lärmbelästigungen bekannt geworden. Daher ist ein<br />

Nutzungskonflikt zwischen dem ausgeübten Schießsport und der geplanten Wohnnutzung<br />

im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />

Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> sind gesundes Wohnen und Erhalt einer traditionsreichen Vereinsanlage<br />

gleichermaßen hohe Schutzgüter. Die <strong>Stadt</strong> sieht sich deshalb in der generellen<br />

Verpflichtung, die Schützengesellschaft bei gegebenenfalls durch diesen Bebauungsplan<br />

erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen finanziell zu unterstützen (vgl. Bebauungsplanverfahren<br />

„Sommerhalde II“ in den Jahren 2009-2010).<br />

Damit ist das Gebot der Konfliktbewältigung aus § 1 Abs. 7 BauGB befolgt, da vorausgegangenes<br />

Verwaltungshandeln (bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />

inkl. der Nebenbestimmungen vom 21.09.89) die künftigen Bewohner des Allgemeinen<br />

Wohngebiets im Plangebiet schützt. Auch verzichtet die Immissionsschutzbehörde auf<br />

eine weitere Untersuchungen zur Emissionsbelastung.<br />

2.1.3 Flächeninanspruchnahme (Bedarf an Grund und Boden)<br />

Für das geplante Vorhaben sind dauerhaft Flächen erforderlich. Es handelt sich dabei vorwiegend<br />

um Ackerland und Intensivgrünland. Ferner wird eine kleinere Parzelle mit Extensivgrünland<br />

in Anspruch genommen werden. Eine Streuobstwiese mit altem Baumbestand<br />

wird z. T. als Bauland, überwiegend jedoch als Ausgleichsfläche tangiert. Ferner ist ein<br />

geschotterter Feldweg betroffen.<br />

2.1.4 Abfall, hier Überschuss-/ Abtragsmassen bzw. Massenbedarf<br />

Auffüllungen oder Abgrabungen sind aufgrund der Hanglage unvermeidlich. Es wird aber<br />

unser Bestreben sein, beim Wohnungsbau einen Massenausgleich von Abtragsmassen<br />

und Überschussmassen im Plangebiet zu gewährleisten. Beim Straßenbau bzw. bei der<br />

Erschließung ist mit Abtragsmassen zu rechnen.<br />

2.1.5 Abwasser<br />

Mit den geplanten Bauflächen und der Erschließung erhöht sich der Anteil versiegelter Flächen.<br />

Damit erhöht sich der den Vorflutern zuzuführende oberflächige Wasserabfluss. Der<br />

Anteil an Straßenoberflächenwässer ist wegen seiner Schadstoffbelastung (Schwermetalle,<br />

Öl, Reifen- und Belagsabrieb, Auftausalze) als Abwasser zu betrachten. Der Schmutzwasserkanal<br />

soll an die im Südwesten des Plangebiets existierende Ortskanalisation in der<br />

Wohnstraße „Sommerhalde“ angeschlossen werden. Es ist geplant, Oberflächenwasser vor<br />

Ort zu behandeln, zu versickern oder dem südlich angrenzenden Seitzenbach bzw. seiner<br />

Dole zuzuführen.<br />

2.1.6 Versiegelung von Boden<br />

Bodenversiegelung führt zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Nach überschlägiger<br />

Abschätzung beläuft sich die Neuversiegelung auf ca. 0,75 ha.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 7 von 39<br />

2.1.7 Zerschneidungs- und Trenneffekte<br />

Durch die Wohnbebauung des Südhanges kommt es in begrenztem Umfang zur Zerschneidung<br />

der Landschaft sowie zu Trenneffekten. Wandermöglichkeiten bestimmter Tierarten<br />

– etwa vom § 32-Biotop am Seitzenbach durch das Baugebiet in die nördlich angrenzende<br />

Feldflur – werden eingeschränkt und sind nicht mehr im bisherigen Umfang möglich.<br />

2.1.8 Wirkungen auf angrenzende Flächen<br />

Die angrenzenden Flächen werden als Acker, Grünland, Streuobstwiesen, Grundstückszufahrten<br />

(Graswege) sowie wohnbaulich genutzt. Von dem geplanten Vorhaben sind keine<br />

Wirkungen (Sekundäreffekte) auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten. Vorhandene<br />

Zufahrtswege sind nicht durch die Planung betroffen bzw. werden in die Planung so integriert,<br />

dass ihre Funktion erhalten werden kann.<br />

Die teils als „Wochenendgrundstück“ genutzten Streuobstwiesen werden durch das Projekt<br />

in ihrem Erholungswert beeinträchtigt.<br />

Das Projekt hat ebenfalls Einfluss auf die Wohnqualität in den angrenzenden Baugebieten<br />

„Herrengestell-Sommerhalde“, „Sommerhalde II“ sowie „Herrengestell I“, die bislang offen<br />

zur freien Landschaft endeten.<br />

Südöstlich des Plangebiets liegt ein nach § 32 NatschG Ba.-Wü. besonders geschütztes<br />

Biotop. Die Auswirkungen der Planungen auf dieses Biotop sowie auf die anderen erwähnten<br />

Faktoren werden im Umweltbericht dargelegt. Im Nordwesten grenzt an das Plangebiet<br />

ein Hohlweg mit altem und teils nicht mehr verkehrssicherem Baumbestand im Böschungsbereich<br />

an. Die Auswirkungen der Planungen auf diesen städtischen Lebensraum werden<br />

im Umweltbericht ebenfalls dargestellt.<br />

Eine weitergehende Untersuchung der Auswirkungen des Aufstellens eines Bebauungsplans<br />

wird die Umweltprüfung und der Umweltbericht als nach § 2 a BauGB gesonderter<br />

Teil der Begründung vornehmen. Aus der Umweltprüfung heraus wird ein Grünordnungsplan<br />

entwickelt, der Grundlage für entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und so<br />

Bestandteil des Bebauungsplans wird. Die genaue Vorgehensweise ergibt sich aus dem<br />

Arbeitspapier zum Scoping-Termin zum Bebauungsplan „Sommerhalde III“.<br />

3. Planungsalternativen<br />

Nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sollen Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

mit Grund und Boden sparsam und schonend umgehen. Dabei sind die Möglichkeiten der<br />

Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />

Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen.<br />

Die Entscheidung über die künftige Flächeninanspruchnahme fällt in der Regel bei der Aufstellung<br />

des Flächennutzungsplans, der die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte<br />

Gemeindegebiet darstellt. Der Bauflächenbedarfsnachweis ist daher insbesondere bei der<br />

Aufstellung der Flächennutzungspläne oder bei Bebauungsplänen, die nicht aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt sind, besonders von Belang. Im vorliegenden Fall widerspricht<br />

der Bebauungsplan überwiegend nicht dem Flächennutzungsplan und setzt eine der vorhandenen<br />

Baulandreserven des Flächennutzungsplans um (vgl. Ziffer 5). Acht von 25 Bauplätzen<br />

sind nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Insoweit wurde überwiegend<br />

der Bauflächenbedarfsnachweis bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1984 erbracht.<br />

Zusätzliche Prüfkriterien für den Bauflächenbedarf sind im Wesentlichen:<br />

3.1 Die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung<br />

Das Statistische Landesamt prognostiziert für <strong>Donzdorf</strong> eine Abnahme der Einwohnerzahl<br />

von derzeit bestehenden 10.816 (4. Quartal 2010) auf 10.509 im Jahr 2015.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 8 von 39<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> strebt an, dieser negativen Entwicklung zur Sicherung der städtischen<br />

Infrastruktur, die Einwohner zu deren Nutzung braucht, entgegen zu steuern.<br />

Dazu dient auch die Ausweisung attraktiver Wohnbauflächen. Um bedarfsgerecht<br />

vorzugehen und um die städtischen Finanzen nicht durch das unwirtschaftliche<br />

Vorhalten größerer ungenutzter Wohnbauflächen zu belasten, wurde das künftige<br />

Wohngebiet in zwei Realisierungsschritte aufgeteilt. Der erste Abschnitt wurde<br />

in den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen des Bebauungsplans „Sommerhalde II“<br />

mit 12 Bauplätzen realisiert. Der vorliegende Plan „Sommerhalde III“ stellt den zweiten<br />

und letzten Abschnitt mit ca. 25 Bauplätzen dar.<br />

3.2 Der Rückgang der Belegungsdichte/Zunahme der Haushalte<br />

Ein Wohnflächenbedarf wird sich in den nächsten Jahren allein schon aus dem Rükkgang<br />

der Belegungsdichte bzw. der steigenden Wohnflächenansprüche je Kopf<br />

und einer Zunahme der Zahl der Haushalte ergeben („innerer Bedarf“). Wird dieser<br />

nicht befriedigt, droht die Abwanderung von Teilen der Bevölkerung, gegen diese<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> entgegen steuern möchte. Der Hauptort der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> wird<br />

im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart als Unterzentrum (Plansatz 2.3.3 Z)<br />

und als Siedlungsbereich (2.4.1.4e Nr. 15) innerhalb einer Entwicklungsachse<br />

(Plansatz 2.2.1e Spalte 2) ausgewiesen.<br />

Nach Plansatz 2.4.0.4 (Z) des Regionalplans sind in den Gemeinden mit Siedlungsbereichen<br />

Wohnbauflächen für den aus der Eigenentwicklung und aufgrund von<br />

Wanderungsgewinnen sich ergebenden Bedarfs zulässig. Dieser Bedarf wird mit einem<br />

Zuwachs von 1,5 % der Wohneinheiten je 5 Jahre quantifiziert (Plansatz<br />

2.4.0.4.1). Für <strong>Donzdorf</strong> bedeutet dies bei 5.084 Wohnungen (Stand 2010) ein Zuwachs<br />

von rund 76 Wohnungen je 5 Jahre. Der Bebauungsplan wird max. 75 Wohnungen<br />

zulassen und bleibt somit innerhalb der Vorgaben des Regionalplans.<br />

3.3 Die Flächenpotentiale der Gemeinde<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> war in den vergangenen Jahren bestrebt, innerörtliche Flächenpotentiale<br />

auszuschöpfen. So wurde seitens der <strong>Stadt</strong> die Chance zur Innenentwicklung<br />

genutzt, indem das ehem. Firmenareal der in Insolvenz gegangenen Firma<br />

Leuze südlich des Bahnhofs erworben, die Firmengebäude abgerissen und in attraktive<br />

innerstädtische Wohnbauflächen umgewandelt wurde. Der entsprechende<br />

Bebauungsplan wurde 2004 aufgestellt. In diesem Areal liegen auch die meisten<br />

noch nicht verkauften/bebauten Wohnbauflächen („stadteigene“ Baulücken). Die<br />

genannten Wohnbauflächen haben den Bedarf von 2004 bis heute abgedeckt. Im<br />

Jahr 2009 wurde im gewerblichen Bereich analog verfahren, als sich die Möglichkeit<br />

ergab, eine 1,5 ha große innerörtlich brachliegende ehem. Gärtnereifläche westlich<br />

des Bauhofs in eine Gewerbefläche umzuwandeln (Gewerbegebiet „Grabenwiesen-<br />

Erweiterung“).<br />

In den letzten Jahren wurden einige Bebauungspläne, die Verbote von Dachaufbauten<br />

bzw. Vorgaben zu Geschossflächenzahlen/ Vollgeschossen vorsahen, dahingehend<br />

geändert, dass nunmehr Dachausbauten möglich sind und so<br />

(Dach)Wohnungen im Bestand zulässigerweise errichtet werden können. Beispielhaft<br />

aufgezählt sind hierbei die Bebauungsplanänderungen „Marren IV“ und „Südlich<br />

der Gefällholzstraße“ in 2007, „Tannenwaldstraße (Mitte)“ in 2008 und „Oberer<br />

Brühl“ in 2011.<br />

Bei der Ausweisung von Wohnbauland hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> ganz überwiegend<br />

die Baulandpolitik verfolgt, Grundstücke, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmBH<br />

sind, als Bauland auszuweisen. Dadurch wurde das Umlegungsverfahren<br />

nach § 45 ff. BauGB und das Schaffen privater Bauflächen vermieden.<br />

Die Grundstücksverkäufe konnten dann mit einer vertraglichen „Bauzwangsverpflichtung“<br />

des Käufers versehen werden; Baulücken wurden so verhindert.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 9 von 39<br />

Durch Grundstücksteilungen oder aus sonstigen Gründen bestehen im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

einige Baulücken, deren Grundstücke in privater Hand sind und dadurch einer von<br />

städtischer Seite aus erfolgenden Veräußerung mit vertraglichem Bauzwang nicht<br />

zur Verfügung stehen. In der folgenden Liste werden Baulücken im Hauptort <strong>Donzdorf</strong><br />

aufgeführt, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH sind:<br />

3.3.1 innerörtliche Baulücken:<br />

Flurstück Lage Eigentümer Fläche Nutzung nach<br />

BauNVO<br />

1159/1 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 1.430 qm WA<br />

1159/5 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 397 qm WA<br />

1159/16 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 383 qm WA<br />

1159/21 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 412 qm WA<br />

52/7 Hauptstraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 874 qm MI<br />

70 Hauptstraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 603 qm MI<br />

167 Poststraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 1.017 qm MI<br />

167/4 Poststraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 517 qm MI<br />

836/12 Sommerhalde <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 587 qm WA<br />

Summe 6.220 qm = 0,622 ha<br />

Die innerörtlichen Baulücken, die im Eigentum und damit der Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong><br />

bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH und innerhalb einer zulässigen Wohnbau- oder Mischbaunutzung<br />

liegen, ergeben zusammen mit rund 6.220 qm in etwa die halbe Fläche, die<br />

nun mit dem Bebauungsplan „Sommerhalde III“ als Netto-Wohnbaufläche ausgewiesen<br />

werden soll. Die Lage der freien Baugrundstücke unterscheiden sich jedoch grundlegend<br />

von den geplanten Bauplätzen im Plangebiet. Sämtliche Flächen der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />

GmbH liegen entlang verkehrsträchtiger Durchgangsstraßen in <strong>Donzdorf</strong>, die sich für Mehrfamilienhäuser<br />

oder Geschäftshäuser eignen. (Reine) Einfamilienhäuser wären städtebaulich<br />

auf diesen Flurstücken deplaziert. Die Flurstücke im Eigentum der <strong>Stadt</strong> sind hinsichtlich<br />

der Lage und des Zuschnitts für Einfamilienhäuser gedacht. Diese liegen jedoch innerstädtisch<br />

sehr zentral und haben überwiegend einen eher kleinen Zuschnitt. Bevölkerungsschichten,<br />

die ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit Gartennutzung am <strong>Stadt</strong>rand wünschen,<br />

können hier nicht angesprochen werden. Zudem ist absehbar, dass bis zur Erschließung<br />

der geplanten Wohnbauflächen im Plangebiet einige der noch freien Bauplätze veräußert<br />

sein werden, so dass die <strong>Stadt</strong> keine Bauplätze im Hauptort der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> mehr anbieten<br />

könnte. Insoweit besteht unter Berücksichtigung des zeitlichen Vorlaufs dieses Bebauungsplans<br />

und der Umsetzung der Planung ein Bedarf an Ausweisung von Wohnbauflächen,<br />

die durch bestehende Baulücken nicht gedeckt werden kann.<br />

3.3.2 Alternativstandorte:<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> betreibt schonende Bodenpolitik. Dies ist u. a. auch daran zu erkennen,<br />

dass der derzeit geltende Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere<br />

Fils-Lautertal vom 21.09.1984 für <strong>Donzdorf</strong> auch nach 25 Jahren noch einige künftige<br />

Wohnbauflächen ausweist, welche die planerische Grundlage zur Schaffung von Wohnbauflächen<br />

bieten. Das Kontingent ist somit nicht ausgeschöpft. Bislang als künftige Wohnbauflächen<br />

im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind die folgenden Flächen, ergänzt um die<br />

Gründe, die zur Nicht-Berücksichtigung als Alternative zum vorliegenden Plan führten:


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 10 von 39<br />

Bezeichnung der<br />

Fläche<br />

1. Verlängerung<br />

des Haldenwegs<br />

nach Norden<br />

2. Herrengestell/<br />

Sommerhalde<br />

(südlich des<br />

Schulzentrums)<br />

3. „Bödele“ (südlich<br />

des Seitzenbach<br />

bzw. östlich der<br />

Rötelsteinstraße)<br />

4. „Vor den Gärtlichen“<br />

(im westlichen<br />

Anschluss<br />

an das Wohnge-<br />

biet „Marren“)<br />

5. „Innerer Letten,<br />

Auchertweide,<br />

Äußerer Letten“<br />

(nordwestlich der<br />

Lauter)<br />

Gründe für die Nicht-Berücksichtigung als Planungsalternative<br />

Die Flurstücke sind überwiegend in Privateigentum. Die Realisierung<br />

würde entweder den Aufkauf der Flächen durch die <strong>Stadt</strong> oder das<br />

Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB erforderlich machen. Eine<br />

zügige und vollständige Realisierung zur effektiven Ausnutzung der<br />

Flächen und Vermeidung von Mittel-/längerfristigen Baulücken ist nicht<br />

im gleichem zeitlichen Maße wahrscheinlich als durch den Verkauf<br />

städtischer Grundstücke mit vertraglich vereinbarten Bauzwang des<br />

Käufers. Erfahrungen benachbarter Gemeinden verdeutlichen dies.<br />

Die Lage des Gebiets selbst lässt überschlägig betrachtet kaum weniger<br />

starke Eingriffe in den Naturhaushalt befürchten als die jetzige<br />

Planung, da die Alternative ebenfalls einen Streuobstgürtel in Ortsrand-<br />

und Hanglage aufweist. Die Lage der Alternativfläche entspricht<br />

auch nicht der derzeitigen Entwicklungsrichtung der <strong>Stadt</strong>, die in den<br />

letzten Jahren im Bereich „Herrengestell“/ “Sommerhalde“ und „Böde-<br />

le“ stattgefunden hat.<br />

Die nördliche Teilfläche (Herrengestell) und die südliche Teilfläche<br />

(Sommerhalde) sind mit den Bebauungsplänen „Herrengestell I“<br />

(2000/2001), „Herrengestell/Sommerhalde“ (1983/1984) und „Som-<br />

merhalde II“ (2009) bereits realisiert.<br />

Die Fläche „Bödele“ ist bereits seit 1991 mit einem Bebauungsplan<br />

überplant und bebaut.<br />

Die Fläche „Vor den Gärtlichen“ ist bereits seit mit den Bebauungsplänen<br />

„Wagnerstraße/Sudetenstraße I“ aus dem Jahr 1985 und „Wagnerstraße/Sudetenstraße<br />

II“ aus dem Jahr 1999 überplant und bebaut.<br />

Eine Realisierung dieser Planungsalternative würde die Schaffung<br />

eines neuen Siedlungsbereichs jenseits der Lauter in <strong>Donzdorf</strong> in einem<br />

ökologisch sensiblen Bereich bedeuten. Die Eingriffsschwere<br />

wäre deutlich höher zu bewerten als bei der vorliegenden Planung.<br />

Die Alternative würde zudem der regionalen Freiraumstruktur des<br />

Verbands Region Stuttgart widersprechen, die dieser im Regionalplan<br />

als regionaler Grünzug G 50 (Plansatz 3.1.1 Z) und Gebiet für Naturschutz<br />

und Landschaftspflege (Plansatz 3.2.1 Z) ausgewiesen hat. Sie<br />

sollen demnach von der Besiedlung freigehalten werden. Zudem wird<br />

die Fläche nach Absprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart<br />

um das Maß der Fläche reduziert, die im Bebauungsplan „Sommerhalde<br />

III“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.<br />

3.3.3 Berechnung des Siedlungsbedarfs<br />

Von den ca. 25 Bauplätzen im Plangebiet sind 8 Bauplätze nicht vom Flächennutzungsplan<br />

1984 gedeckt und werden zusätzlich ausgewiesen. Sie liegen in der nördlichen Sackgasse<br />

„A“. Während betreffend der Flächennutzungsplan konformen Bauplätze ein Bauflächenbedarfsnachweis<br />

entbehrlich ist, sind für die Bauflächen der nicht-konformen 8 Bauplätze der<br />

Bauflächenbedarf nachzuweisen. Wie in Ziffer 3.2 ausgeführt, kann <strong>Donzdorf</strong> in den nächsten<br />

fünf Jahren um 76 Wohneinheiten wachsen. Bei einer Belegungsdichte von 2,3 Einwohner<br />

je Wohnung und einer Bruttowohndichte von 70 Einwohner je Hektar (vgl. Ziffer<br />

3.4) entspricht dies einer Baulandfläche von 2,5 ha (76*2,3/70). Hiervon sind die Flächen<br />

der Baulücken mit 0,622 ha (vgl. Ziffer 3.3.1) abzuziehen. Für die nächsten fünf Jahre besteht<br />

daher ein Baulandflächenbedarf von rund 1,9 ha.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 11 von 39<br />

Die Brutto-Wohnbaufläche der gesamten Plangebiets „Sommerhalde III“ umfasst einschließlich<br />

der Verkehrs- und Grünflächen, jedoch ohne Ausgleichsflächen 1,64 ha (vgl.<br />

Ziffer 2.). Auf diese sind die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten 8 der 25<br />

Bauplätze, somit rund ein Drittel (0,55 ha) anzurechnen. Die zusätzlichen acht Bauplätze<br />

sind hinsichtlich des Baulandflächenbedarfs für die nächsten fünf Jahre gedeckt. Das Regierungspräsidium<br />

Stuttgart verzichtet auf den Nachweis des Bauflächenbedarfs, da ein<br />

Flächentausch im Bereich „Innerer Letten, Auchertweide, Äußerer Letten zugesagt wurde.<br />

3.4 Die Orientierungswerte der anzustrebenden Einwohnerdichte<br />

Der Regionalplan sieht gemäß Plansatz 2.4.0.8 (Z) zur Reduzierung der Belastungen<br />

von Freiräumen durch neue Siedlungsflächeninanspruchnahme bei allen Neubebauungen<br />

eine angemessen hohe Siedlungsdichte vor, die bei Unterzentren 70<br />

Einwohner/ha für Wohnsiedlungsbereiche vorgibt. Das Plangebiet des Bebauungsplans<br />

sieht 1,64 ha Brutto-Wohnbauland vor. Auf dieser werden ca. 25 Bauplätze<br />

mit max. zulässigen 75 Wohnungen zugelassen. Bei unterstellten 2 Wohnungen je<br />

Bauplatz und einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,3 Personen je Wohnung<br />

in <strong>Donzdorf</strong> (in 2006) würden rund 115 Personen im Plangebiet ihre neue<br />

Heimat finden. Dies entspräche einer Bruttowohndichte von rund 70 Einwohner/ha.<br />

Dieser Wert wäre für <strong>Donzdorf</strong>er Verhältnisse etwas überdurchschnittlich, hat <strong>Donzdorf</strong><br />

bei einer Wohnbaufläche von 178 ha (zum 31.12.10) hierauf 10.816 Einwohner<br />

(zum 31.12.2010) „untergebracht“. Dies entspricht einem Wert von rund 61 Einwohner<br />

je Hektar. Die jetzige Planung dürfte die flächensparende Wohnbaulandpolitik<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> belegen und entspricht den regionalplanerischen Vorgaben.<br />

4. Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs<br />

Standort: Der künftige Geltungsbereich liegt zwischen dem<br />

• Wohngebiet „Im Herrengestell“ und der Messelbergsteige K 1401 im Norden<br />

• den Wohngebieten „Herrengestell-Sommerhalde“ bzw. „Sommerhalde II“ im Süden,<br />

• dem Roten Weg im Westen und<br />

• dem Gewann „Kleine Röte“ im Osten.<br />

Die Fläche umfasst rund 2,1 ha auf den ganz oder teilweise im künftigen Plangebiet liegenden<br />

Flurstücken 395/2, 395/3, 456/2, 821, 822, 823, 824, 824/1, 835/1, 836, 841/1, 841/2,<br />

841/3, 842/2, 842/3 und 842/6 der Gemarkung <strong>Donzdorf</strong>. Im Laufe des Verfahrens kann<br />

sich der geplante Geltungsbereich noch dahingehend ändern, dass weitere Flurstücke hinzukommen<br />

oder genannte Flurstücke wegfallen. In der folgenden Skizze ist die Lage des<br />

geplanten Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit einem roten Kreis markiert.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 12 von 39<br />

Die Entfernungen zu den Infrastruktureinrichtungen in der <strong>Stadt</strong> betragen fußläufig etwa:<br />

• Messelbergschule/Rechberg-Gymnasium 400 m<br />

• Steingartenschule 900 m<br />

• Rathaus/Jugendmusikschule/Schloss-Kindergarten 1.000 m<br />

• Innenstadt (Geschäfte, Post, Banken, Bushaltestelle, <strong>Stadt</strong>halle) 1.200 m<br />

• Supermärkte in der Wagnerstraße 1.500 m<br />

• Freibad / Sportzentrum (Lautertalhalle) 1.900 m / 2.100 m<br />

Wegen des naturschutzrechtlichen Eingriffs des Bebauungsplans in Schutzgüter der Natur<br />

werden Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

als Ausgleich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 1 a<br />

BauGB diesem Bebauungsplan zugeordnet werden. Umfang und Beschreibung der Ausgleichsflächen<br />

und -maßnahmen ergeben sich aus dem Umweltbericht vom 24.10.11 und<br />

Grünordnerischem Beitrag vom 06.10.11. Vorab wurde im Scoping-Termin am 27.06.11 der<br />

Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Fachbehörden abgeklärt.<br />

5. Vorbereitende Bauleitplanung<br />

Im seit 1984 rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere<br />

Fils – Lautertal wird das Plangebiet als in der südlichen Mitte liegender Teil einer künftigen<br />

Wohnbaufläche ausgewiesen. Der nördliche Teil dieser geplanten Wohnbaufläche<br />

wurde mit dem Baugebiet „Herrengestell I“, der südliche Teil als Wohngebiet „Herrengestell-Sommerhalde“<br />

und im Südosten mit dem Wohngebiet „Sommerhalde II“ umgesetzt.<br />

Der geplante nördliche Wohnweg A (Sackgasse) mit den Bauplätzen 1 bis 8 ist hingegen<br />

im Flächennutzungsplan nicht als künftige Wohnbaufläche sondern als landwirtschaftliche<br />

Fläche beinhaltet. Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans ist daher überwiegend<br />

aber nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und benötigt zur<br />

Rechtskraft die Genehmigung durch das Landratsamt Göppingen.<br />

6. Städtebauliches Konzept<br />

Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 1984.<br />

Das städtebauliche Konzept sieht ein Lückenschluss zwischen den bestehenden Wohngebieten<br />

„Sommerhalde“, „Sommerhalde II“ und „Herrengestell“ vor. Die Haupterschließung<br />

durch Wohnstraßen erfolgt vom Abzweig „Im Herrengestell“ von der Kreisstraße K 1401.<br />

Hierbei wird parallel südöstlich vom Roten Weg ein Wohnweg „B“ als Sackgasse mit Fußgängeranbindung<br />

an die Sommerhalde geführt (ca. 12 Bauplätze), in deren Mitte ein Kreisverkehr<br />

mit „Aufenthaltsfläche“ ausgebildet wird. An den Kreisel wird vom bestehenden<br />

Neubaugebiet „Sommerhalde II“ dessen obere Wohnstraße nach Westen verlängert und<br />

angebunden (ca. 5 Bauplätze). Nördlich parallel zu dieser Verbindung wird eine weitere<br />

Sackgasse „Wohnweg A“ vom Abzweig „Im Herrengestell“ geführt (ca. 8 Bauplätze). Die<br />

Bebauung der Wohnstraßen erfolgt beidseitig. Die Wohnstraßen sind 5,5 m breit.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 13 von 39<br />

Die Anbindung zwischen Kreisel und „Im Herrengestell“ ist 6,5 bis 7 m breit ausgebildet.<br />

Gehwege sind im Plangebiet ganz überwiegend nicht geplant, um den Wohngebietscharakter<br />

zu unterstreichen. Insgesamt entstehen 25 Bauplätze in einem die Lücke schließenden<br />

kompakten Plangebiet. Hierbei wird die nördliche und östliche Bebauungsgrenze der Gebiete<br />

„Herrengestell“ und Sommerhalde II“ aufgenommen. Die weitgehend parallel bzw.<br />

ansteigend zum Südwesthang verlaufende Wohnbebauung, unterstützt durch entsprechende<br />

Vorgaben hangparalleler Firstrichtung, sorgt für eine energieschonende Ausrichtung der<br />

Längsseite der Häuser Richtung Südwesten bzw. Südosten. Durch die starke Hangneigung,<br />

zwischen den Wohnbaureihen wird eine Verschattung durch südlich angrenzende<br />

darunter liegende Wohnbaureihen reduziert. Der Höhenunterschied im Plangebiet (ohne<br />

Ausgleichsflächen!) insgesamt beträgt 28 m (Höhenlage zwischen 443 m und 471 m).<br />

Die Festsetzungen für die einzelnen Baufenster sind weitgehend einheitlich mit Ausnahme<br />

der Bezugshöhen für die Gebäudehöhe, die topographiebedingt an jedes einzelne Baufenster<br />

angepasst ausgewiesen wird, die Ausweisung von Pflanzgeboten und die Festsetzung<br />

der Bauweise. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

nach § 4 BauNVO 1990 festgesetzt. Dies entspricht am Besten der geplanten Wohnbebauung.<br />

Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO werden wegen des beabsichtigten Vorrangs der<br />

Wohnbebauung in ruhiger Umgebung nicht zugelassen, ebenso Schank- und Speisewirtschaften.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung sieht eine Höhenbegrenzung durch maximal<br />

zulässige Wand- und Firsthöhen vor. Der untere Bezugspunkt für die Höhenbemessung<br />

sind vorgegebene Bezugshöhen (BZH), die, um dem Bauherrn größeren Spielraum bei der<br />

Organisation des Gebäudeinneren zu gewähren, nicht mit der Erdgeschossfußbodenhöhe<br />

gekoppelt werden. Die Höhe der einzelnen BZH ergeben sich aus angefertigten Schnitten.<br />

Die Grundflächenzahl liegt mit 0,3 unterhalb des gesetzlich Möglichen und erreicht eine<br />

Durchgrünung mit Gartenflächen im Plangebiet. Dies und die Beschränkungen auf eine<br />

max. zulässige Anzahl Wohnungen je Wohngebäude sowie auf Einzel- bzw. Doppelhäuser<br />

soll eine massive Wohnbebauung vermeiden. Am Ende des Wendehammers am Wohnweg<br />

B ist eine dichtere Bauweise erwünscht. Die offene Bauweise wird auf den Bauplätzen 18-<br />

20 um die Möglichkeit der Errichtung von einer Hausgruppe/Reihenhäuser erweitert.<br />

Durch eine Begrenzung des Plangebiets zu den nördlich und östlich liegenden Außenbereichsflächen<br />

mit einem Pflanzgebotsstreifen und Ausgleichsflächen wird das Gebiet eingegrünt<br />

und schafft einen fließenden Übergang zu den Freiflächen vor der <strong>Stadt</strong>. Ebenfalls<br />

der Eingrünung dienen die Pflanzgebote der Einzelbäume. Zum kulturdenkmalgeschützten<br />

Roten Weg mit seiner schützenswerten Grünstruktur an seinen Böschungen, werden ein<br />

Pflanzbindungsstreifen, eine nicht zu bebauende Fläche und Schutzvorschriften festgesetzt.<br />

Die folgende Grafik stellt eine mögliche Gestaltung des Wohngebiets dar:


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 14 von 39<br />

7. Planinhalt, einzelne Festsetzungen<br />

Planinhalt sind sowohl planungsrechtliche Festsetzungen nach dem BauGB als auch örtliche<br />

Bauvorschriften nach der LBO. Zu den einzelnen Festsetzungen:<br />

1. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO 1990<br />

1.1 Bauliche Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB<br />

1.1.1 Art der baulichen Nutzung §§ 1 - 15 BauNVO<br />

Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO)<br />

Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5<br />

BauNVO nicht zulässig. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO sind gemäß § 1<br />

Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

Begründung: Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet festgelegt, da der Hauptnutzungszweck<br />

das Wohnen ist. Um die ruhige <strong>Stadt</strong>randlage zu bewahren und aufgrund der<br />

nur über Wohngebiete bestehenden Verkehrsanbindung werden die Ausnahmen nach § 4<br />

Abs. 3 BauGB nicht zugelassen. Ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO mit seinen geringen<br />

Immissionsrichtwerten wird auch aufgrund einer bestehenden Lärm-Vorbelastung<br />

des Gebiets durch das ca. 800 m entfernte Schützenhaus nicht ausgewiesen.<br />

1.1.2 Anzahl der Wohneinheiten § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB<br />

• Die Zahl der Wohnungen (WE) ist wie folgt beschränkt:<br />

• Auf max. 2 WE bei einer Doppelhaushälfte bzw. einem Reiheneinzelhaus,<br />

• auf max. 3 WE bei einem Einzelhaus und<br />

• auf max. 4 WE bei einem Doppelhaus.<br />

Begründung: Der Bebauungsplan verzichtet darauf, Vollgeschossen oder eine Geschossflächenzahl<br />

festzulegen, um dem Bauherrn die flexible Gestaltung seiner inneren Organisation<br />

des Hauses zu bieten. So soll die max. Zahl der zulässigen Vollgeschosse keinen<br />

Dachausbau verhindern. Im Gegenzug wird jedoch die max. zulässige Anzahl von Wohnungen<br />

festgelegt, damit im hochwertigen Plangebiet keine verdichtete Bauweise mit vielen<br />

Wohnungen auf engen Raum entsteht, die dem Planungszweck einer ruhigen stadtrandnahen<br />

durchgrünten Wohnlage zuwiderläuft und die Verkehrsinfrastruktur nicht ausgelegt ist.<br />

Eine stärkere Verdichtung ist am Wendehammer des „Wohnwegs B“ erlaubt.<br />

1.1.3 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21 a BauNVO<br />

Entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO wird als Maß der baulichen Nutzung die<br />

Grundflächenzahl (GRZ) und die Gebäudehöhe festgelegt.<br />

Grundflächenzahl entsprechend den Eintragungen im Lageplan des Bebauungsplans<br />

(Planeinschrieb).<br />

Gebäudehöhe/ Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB):<br />

Im Bebauungsplan werden die maximal zulässige Wand- und Firsthöhe sowie die Bezugshöhe<br />

(BZH) festgelegt. Unterer Bezugspunkt ist die gemäß Planeinschrieb festgesetzte<br />

BZH. Liegt eine bauliche Anlage im Geltungsbereich mehrerer BZH, gilt diejenige BZH,<br />

in deren Geltungsbereich die überwiegende Bruttogrundfläche der baulichen Anlage liegt;<br />

bei Flächengleichheit das arithmetische Mittel der BZH.<br />

• Firsthöhe (FH): Die Firsthöhe wird zwischen unterem Bezugspunkt und der obersten<br />

Kante der Dachfläche gemessen. Bei Pultdächern (PD) wird für die „hohe Wand“ die<br />

Firsthöhe (FH) herangezogen. Maximal zulässig sind 8,00 m.<br />

• Wandhöhe (WH): Die Wandhöhe wird zwischen unterem Bezugspunkt und dem Schnittpunkt<br />

der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Maximal zulässig sind 4,50 m.<br />

Bei Gebäuderücksprüngen sind Überschreitungen der zulässigen Wandhöhe bis maximal<br />

1,50 m über ein Drittel der Gebäudelänge zulässig. Für Vorbauten, Querbauten bzw.<br />

Wände, die nicht mehr als 1,50 m vortreten und nicht mehr als 60 % der Gesamtlänge der<br />

hinter ihnen liegenden zugehörigen Gebäudeseite aufweisen, beträgt die max. zulässige<br />

Überschreitung der Wandhöhe einschl. Dachaufbauten<br />

• 2,50 m, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und<br />

• 1,50 m, wenn sie breiter als 5 m und nicht breiter als 10 m sind.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 15 von 39<br />

Begründung: Das Maß der baulichen Nutzung wurde entsprechend der gewünschten städtebaulichen<br />

Entwicklung festgelegt. Die Grundflächenzahl orientiert sich, um eine durchgrünte<br />

Bauweise zu erzielen, nicht am gesetzlichen Maximum nach § 17 Abs. 1 BauNVO.<br />

Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an den in den jüngsten angrenzenden<br />

<strong>Donzdorf</strong>er Wohngebieten üblichen Maß. Aufgrund der Hanglage sind individuelle Bezugshöhen<br />

je Baufenster als unterer Bezugspunkt für die Höhenbemessung festgelegt. Eine<br />

Kopplung mit der Erdgeschossfußbodenhöhe findet nicht statt, so ist der Bauherr in der<br />

inneren Organisation flexibel. Eine Toleranz zur Bezugshöhe ist nicht notwendig, da diese<br />

gewöhnlich geringfügig höher als die höhergelegene nördliche Baugrenze liegt.<br />

1.2 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO<br />

Offene Bauweise. Zulässig sind je nach Planeinschrieb Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

oder nur Einzel- und Doppelhäuser. Bei Doppelhäuser, Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

sind Grenzbauten zur angebauten Haushälfte zulässig.<br />

Begründung: Diese Bauweise entspricht am Besten der geplanten Nutzung des Gebiets.<br />

Eine stärkere Verdichtung ist am Wendehammer des „Wohnwegs B“ erlaubt.<br />

1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V.<br />

m. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die Überschreitung<br />

der Baugrenzen mit Gebäudeteilen entsprechend den Regelungen gemäß § 5<br />

Abs. 6 Landesbauordnung ist zulässig.<br />

Begründung: Die überbaubaren Flächen werden aus städtebaulichen Gründen festgelegt,<br />

vgl. Ziffer 5 – städtebauliches Konzept. Die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete<br />

Bauteile ist zulässig, damit im Baugenehmigungsverfahren hierfür keine Ausnahmen<br />

benötigt werden.<br />

1.4 Stellung der baulichen Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />

Mit den Gebäudelängsachsen bzw. Hauptfirsten sind die im Plan eingetragenen Richtungen<br />

einzuhalten. Neben der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind rechtwinklig dazu untergeordnete<br />

Nebenfirste als Zwerchgiebel oder Winkelbau zulässig.<br />

Begründung: Die vorgeschriebene Stellung der baulichen Anlage mit der Gebäudelängsachse<br />

und dem Hauptfirst erfolgt meist hangparallel. Dadurch ist die Längsseite in Richtung<br />

Süden, Südwesten oder Südosten ausgerichtet, was aus energetischen Gründen günstiger<br />

ist. Auch aus gestalterischen Gründen ist eine meist hangparallele Anordnung und traufseitige<br />

Stellung der Häuser zu den Wohnstraßen und Sichtachsen zu bevorzugen.<br />

1.5 Flächen für Garagen und Stellplätze, § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO<br />

Garagen, offene und überdachte Stellplätze (Carports) sind auf überbaubaren und nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garage bzw. Carport und öffentlicher<br />

Verkehrsfläche ist ein seitlicher Abstand von mind. 1,00 m einzuhalten. Die Zufahrt<br />

zur Garage bzw. zum Carport hat eine Länge von mind. 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />

einzuhalten (Mindest-Stellfläche vor der Garage bzw. vor dem Carport). An Straßeneinmündungen<br />

darf die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt werden.<br />

Begründung: Die Regelungen, die in Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche stehen<br />

(Abstände, Mindest-Stellfläche, Übersichtlichkeit) dienen der Verkehrssicherheit. Die Zulässigkeit<br />

der genannten baulichen Anlagen außerhalb von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren<br />

Ausnahmen bzw. Befreiungen zu vermeiden.<br />

1.6 Nebenanlagen § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO<br />

Zulässig in überbaubarer und in nicht überbaubare Grundstücksfläche sind:<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO, soweit sie keine Gebäude sind,<br />

• Gerätehütten mit einem umbauten Raum bis max. 30 cbm und max. 3 m Höhe,<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO.<br />

Unzulässig sind:<br />

• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO einschließlich der Gerätehütten in den Pflanzgebotsflächen,<br />

Pflanzbindungflächen, freizuhaltenden Flächen oder nach Denkmalschutzgesetz<br />

geschützten Flächen (vgl. Ziffer 1.8, 1.10 und 3.5),


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 16 von 39<br />

• Anlagen für die Kleintierhaltung, wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln<br />

und dergleichen.<br />

Einfriedungen sind in den Örtlichen Bauvorschriften geregelt.<br />

Begründung: Die Zulässigkeit der Nebenanlagen, soweit sie keine Gebäude sind, außerhalb<br />

von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen bzw. Befreiungen<br />

zu vermeiden. Allerdings werden die typischen Gartenhäuschen/ Gerätehütten wiederum<br />

über die Regelung einer zulässigen Gebäudekubatur erlaubt. Anlagen für die Kleintierhaltung<br />

sind gänzlich unzulässig, um den Wohncharakter des Viertels nicht zu beeinträchtigen.<br />

Bestimmte Flächen werden, nicht zuletzt wegen ihrer geringen Breite oder ihres<br />

schützenswerten Charakters geschützt, durch Nebenanlagen unterbrochen zu werden.<br />

1.7 Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers und der Strassenbeleuchtung §§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. 126 Abs. 1 BauGB<br />

Von den Grundstückseigentümern sind auf ihren Grundstücken zu dulden:<br />

• Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

werden innerhalb der angrenzenden Grundstücke hergestellt.<br />

• Die öffentlichen Verkehrsflächen werden gegen die angrenzenden Grundstücke durch<br />

Rabatten bzw. Bordsteine abgegrenzt. Diese sowie die hierfür erforderlichen Fundamente<br />

befinden sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />

• Die Masten für die Straßenbeleuchtung sowie die hierfür erforderlichen Fundamente befinden<br />

sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />

Begründung: Die Festsetzung dient der Sicherung der Umsetzung der geplanten Erschließungsmaßnahmen.<br />

1.8 Freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB<br />

Für die im Lageplan eingezeichneten von Bebauung freizuhaltenden Flächen und den<br />

nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen (vgl. Ziffer 3.5) gilt: Die Flächen<br />

sind von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (vgl. Ziffer 1.6). Diese Beschränkung gilt<br />

nicht für den Bereich des Leitungsrechts gemäß Planeinschrieb.<br />

Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind in Ziffer 2.7 geregelt.<br />

Begründung: Die Festsetzung dient der Sicherung des Kulturdenkmals „Roter Weg“ und<br />

seiner schützenswerten Böschung, soll jedoch nicht Arbeiten am Leitungsrecht verhindern.<br />

1.9 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />

Die Aufteilung der Verkehrsflächen (Straßenfläche, Geh- und Fußwege sowie Verkehrsgrün)<br />

gilt als Richtlinie.<br />

1.10 Maßnahmen der Grünordnung und des naturschutzrechtlichen Ausgleichs § 9 Abs.<br />

1 Nr. 25, § 9 Abs. 1a BauGB<br />

1.10.1 Flächenhaftes Pflanzgebot / Pflanzgebot für Einzelbäume (pfg) § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB<br />

Für die im Lageplan eingezeichneten Pflanzgebotflächen (Pfg), Einzelbäume und die gärtnerische<br />

Anlage von Grundstücksflächen sind nachfolgende Festsetzungen zu beachten<br />

und die nachfolgend aufgeführten Pflanzenarten zu verwenden. Immergrüne Koniferen<br />

(Thuja, Fichten etc.) sind als Heckengehölze unzulässig. Vgl. auch Ziffer 2.1.2, 2.3, 2.7,<br />

2.8 und 3.7.<br />

• Pfg 1 Quartiersprägende Einzelbäume<br />

Am Quartierseingang sowie an den Wendeplätzen sind standortgerechte, großkronige,<br />

hochstämmige Laubbäume mit Stammumfang 18/20 cm von einer Art aus der Pflanzenliste<br />

1 gemäß Planzeichnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Darstellung der<br />

Baumstandorte im Lageplan ist verbindlich. Die Bäume sind in offenen Pflanzquartieren<br />

zu pflanzen und mit Stauden bzw. mit bodendeckenden Sträuchern zu bepflanzen.<br />

• Pfg 2 Kreiselgestaltung / Aufenthaltsfläche Mitte Wendeplatte<br />

Die Grünfläche ist gärtnerische zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Entsprechend der<br />

Darstellung in der Planzeichnung ist ein großkroniger, hochstämmiger Laubbaum mit<br />

Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 1 gemäß Planzeichnung zu pflanzen und<br />

dauerhaft zu erhalten.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 17 von 39<br />

• Pfg 3 Verkehrsgrün und Fußweg / Eingrünung Fußweg<br />

Entlang des Fußweges sind standortgerechte, klein- bis mittelkronige, hochstämmige<br />

Laubgehölze mit Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 2 zu pflanzen und dauerhaft<br />

zu erhalten. Die Anordnung und Darstellung der Bäume in der Planzeichnung ist<br />

symbolisch, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume jedoch verbindlich. Die Grünfläche ist<br />

gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Der Fußweg ist mit wasserdurchlässigen<br />

Materialien anzulegen.<br />

• Pfg 4 Begrünung Hangwassergraben am östlichen Quartiersrand<br />

Böschungen und Seitenflächen des Grabens sind mit einer Gras-Kräuter-Mischung aus<br />

regionalem Saatgut zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Randlich sind einzelne<br />

Sträucher der Pflanzenliste 5 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflege ist sowohl<br />

nach technischen Anforderungen als auch an ökologischen Aspekten auszurichten.<br />

• Pfg 5 Randliche Eingrünung des Wohngebiets nach Norden und Westen<br />

Die ausgewiesene Pflanzgebotsfläche ist zu mindestens 50 % mit Sträuchern und Bäumen<br />

der Pflanzenlisten 3 - 5 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

• Pfg 6 Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen<br />

Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten An-teile der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Hierbei gilt: Pro Grundstück<br />

ist ein mittel- bis großkroniger, standortgerechter, einheimischer, hochstämmiger<br />

Laubbaum der Pflanzenliste 3 mit Stammumfang 18 / 20 cm oder ein hochstämmiger<br />

Obstbaum auf Sämlingsunterlage der Pflanzenliste 4 zu pflanzen. Die Darstellung der<br />

Baumstandorte entlang von Erschließungs-straßen im Lageplan ist verbindlich, Abweichungen<br />

bis max. 7 m in beide Richtungen parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche sind<br />

jedoch zulässig. Sonstige in der Planzeichnung symbolisch dargestellte Baumstandorte<br />

können frei auf dem Grundstück gewählt werden. Zu erhaltende Obstbäume oder direkt<br />

auf öffentlicher Fläche angrenzende Einzelbäume können auf das Pflanzgebot angerechnet<br />

werden.<br />

• Pfg 7 Einzelbäume in den Erschließungsstraßen / Straßenraum<br />

Entlang der Erschließungsstraßen sind standortgerechte, klein- bis mittelkronige, hochstämmige<br />

Laubgehölze mit Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 2 gemäß<br />

Planzeichnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Darstellung der Baumstandorte<br />

im Lageplan ist verbindlich, Abweichungen bis max. 5 m in beide Richtungen parallel<br />

zur öffentlichen Verkehrsfläche sind jedoch zulässig. Die Bäume sind in offenen oder in<br />

mit Baumrosten geschützten Pflanzquartieren zu pflanzen. Offene Pflanzquartiere sind<br />

mit Stauden bzw. mit bodendeckenden Sträuchern zu bepflanzen.<br />

• Pflanzenlisten:<br />

Pflanzenliste 1 – großkronige Laubbäume:<br />

Acer platanoides Spitzahorn<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Aesculus hipp. «Baumannii» Rosskastanie<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Pflanzenliste 2 – klein- bis mittelkronige Laubbäume:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Pyrus Calleryana <strong>Stadt</strong>birne<br />

Sorbus aria Mehlbeere<br />

Sorbus torminalis Elsbeere<br />

Pflanzenliste 3 – heimische standortgerechte Baumarten:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Acer platanoides Spitzahorn<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Betula pendula Hänge-Birke<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 18 von 39<br />

Quercus petraea Traubeneiche<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Sorbus aria Mehlbeere<br />

Sorbus torminalis Elsbeere<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />

Ulmus glabra Bergulme<br />

Pflanzenliste 4 – empfohlene Obstsorten:<br />

Äpfel: Berner Rosenapfel, Bittenfelder Mostapfel, Börtlinger Weinapfel, Brettacher,<br />

Danziger Kantapfel, Geheimrat Dr. Oldenburg, Gehrers Rambour, Gewürzluiken,<br />

Schweizer Winterglockenapfel, Goldrenette v. Blenheim, Grahams Jubiläumsapfel,<br />

Gravensteiner, Hauxapfel, Jakob Fischer, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Kardinal<br />

Bea, Krügers Dickstiel, Landsberger Renette, Linsenhofer Renette, Maunzenapfel,<br />

Öhringer Blutstreifling, Prinz Albrecht v. Preußen, Rheinischer Bohnapfel,<br />

Rheinischer Krummstiel, Rote Sternrenette, Roter Berlepsch, Roter Boskoop,<br />

Schöner aus Boskoop, Teuringer Winterrambour, Weißer Klarapfel, Zabergäu Renette.<br />

Birnen: Alexander Lucas, Bayrische Weinbirne, Bunte Juli, Clapps Liebling, Conference,<br />

Doppelte Philippsbirne, Gelbmöstler, Gräfin v. Paris, Gute Graue, Gute<br />

Luise, Karcher Birne, Kirchensaller, Köstliche aus Charneux, Madame Verté,<br />

Oberösterr. Weinbirne, Palmischbirne, Pastorenbirne, Ulmer Butterbirne, Vereinsdechantsbirne,<br />

Williams Christbirne.<br />

Kirschen: Büttners Rote Knorpelkirsche, Dollenseppler, Große Schwarze Knorpelkirsche,<br />

Hedelfinger Riesenkirsche, Kassins Frühe, Schneiders Späte Knorpelkirsche.<br />

Steinobst: Bühler Frühzwetschge, Ersinger, Graf Althans Reneklode, Große Grüne<br />

Reneklode, Hanita, Hauszwetschge, Nancy Mirabelle, Oullins Reneklode, Speierling,<br />

The Czar, Wangenheims Frühzwetschge.<br />

Pflanzenliste 5 - Sträucher:<br />

Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel<br />

Corylus avellana Hasel<br />

Crataegus laevigata Weißdorn<br />

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen<br />

Frangula alnus Faulbaum<br />

Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster<br />

Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche<br />

Prunus spinosa Schwarzdorn od. Schlehe<br />

Rhamnus catharticus Purgier-Kreuzdorn<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Salix caprea Salweide<br />

Salix purpurea Purpur-Weide<br />

Salix viminalis Korb-Weide<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Sambucus racemosa Traubenholunder<br />

Sorbus aucuparia Eberesche<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

Pflanzenliste 6 – Gräser und Stauden für extensive Dachbegrünung:<br />

Allium flavum Gelber Lauch<br />

Allium schoenoprasum Schnittlauch<br />

Arenaria serpyllifolia Quendelblättriges Sandkraut<br />

Bromus tectorum Dachtrespe<br />

Calamintha acinos Steinquendel<br />

Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume<br />

Dianthus carthusianorum Karthäusernelke<br />

Iris germanica Schwertlilie<br />

Iris tectorum Dach-Iris<br />

Poa compressa Flaches Rispengras<br />

Poa prat. ssp. angustifolia Wiesenrispengras


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 19 von 39<br />

Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer<br />

Sedum album Weißer Mauerpfeffer<br />

Sedum cyaneum Rosenteppichsedum<br />

Sedum „Weihenstephaner Gold“ Goldsedum<br />

Sedum reflexum Felsensedum<br />

Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer<br />

Sedum spurium Kaukasus-Sedum<br />

Thymus serpyllum Feld-Thymian<br />

Pflanzenliste 7 – Kletterpflanzen für die Begrünung von Stützmauern:<br />

Clematis vitalba Waldrebe<br />

Lonicera periclymenum Waldgeißblatt<br />

Hedera helix Efeu<br />

Humulus lupulus Hopfen<br />

Parthenocissus quinquefolia „Engelmannii“ bzw. tricuspidata „Veitchii“ Wilder Wein<br />

Polygonum aubertii Schlingknöterich<br />

1.10.2 Pflanzbindung (Pfb) § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB<br />

Für die im Lageplan eingezeichneten Pflanzbindungsflächen (Pfb) und Einzelbäume sind<br />

die nachfolgenden Festsetzungen zu beachten. Vgl. Ziffer 3.7.<br />

• Pfb 1 Pflanzbindung entlang des Roten Wegs<br />

Der Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten und langfristig zu sichern. Zur Gewährleistung<br />

der Verkehrssicherung können Einzelgehölze unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />

Vorgaben des Artenschutzes entnommen werden. Anfallendes Alt- und Totholz<br />

ist an geeigneten, besonnten Stellen mit möglichst wenig Bodenkontakt zu lagern. Bei Ersatzpflanzungen<br />

sind die in Ziffer 1.10.1 auf-geführten Pflanzenarten zu verwenden.<br />

• Pfb 2 Einzelbäume - Obstgehölze<br />

Die Obstbäume sind zu erhalten und bei Ausfall durch hochstämmige Bäume auf Sämlingsunterlage<br />

der Pflanzenliste 4 in Ziffer 1.10.1 zu ersetzen. Bei Bau-arbeiten ist für ausreichenden<br />

Schutz der zu erhaltenden Bäume Sorge zu tra-gen. Bodenverdichtungen und<br />

Ablagerungen im Bereich der Kronentraufe sind zu vermeiden.<br />

1.10.3 Öffentliche Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />

Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Pflanzgebotsflächen (Pfg), Pflanzbindungsflächen<br />

(Pfb) und Ausgleichsfläche (A) gemäß Planeinschrieb.<br />

1.10.4 Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB<br />

Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung<br />

des Hochwasserabflusses in Form eines Hangwassergrabens gemäß Planeinschrieb.<br />

1.10.5 Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V.<br />

mit § 9 Abs. 1 a BauGB<br />

Zum Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe werden die folgenden Flächen bzw.<br />

Maßnahmen der Ziffern 1 bis 4 gemäß Planeinschrieb als Flächen und Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen<br />

und diesem Bebauungsplan zugeordnet:<br />

• Maßnahmenfläche A 1 Streuobstwiese, Erhalt und Pflege<br />

• Maßnahmenfläche A 2 Heckenpflanzung an der Böschung zum Roten Weg<br />

• Maßnahmenfläche A 3 Streuobstwiese, Neuschaffung / Anlegen<br />

• Maßnahmenfläche A 4 Heckenpflanzung östlich der Wohnbebauung / Gebietseingrünung<br />

mit Feldhecke<br />

Die Beschreibung der Flächen und der Maßnahmen im Einzelnen ergeben sich aus dem<br />

Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-Ausgleichsbilanz vom 24.10.2011 und dem Grünordnerischen<br />

Beitrag vom 06.10.2011 des Büro Prof. Schmid-Treiber-Partner, Leonberg.<br />

1.10.6 Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />

Für die Straßenbeleuchtung sind aus Gründen des Insektenschutzes „insektenfreundliche“<br />

Leuchtmittel mit streulichtarmer, insektenschonender Bauweise und nicht anlockendem<br />

Lichtspektrum (z. B. staubdichte Natriumdampflampen) zu verwenden. Es ist darauf zu<br />

achten, dass keine Insekten tötenden Lampengehäuse verwendet werden.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 20 von 39<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnerischen Beitrag. Die Pflanzgebotsflächen sowie die Gebote zur<br />

Pflanzung von Einzelbäumen dienen auch gestalterischen Gründen, auf deren Umsetzung<br />

großer Wert gelegt wird.<br />

1.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />

LR: Für die jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsträger einschließlich der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong><br />

mit Tochterunternehmen und Eigenbetrieben (Leitungsträger) bestehen<br />

Leitungsrechte für die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telefon,<br />

etc.) gemäß Planeinschrieb.<br />

GR, FR: Für die Leitungsträger und die anliegenden Grundstücke besteht ein Geh- und<br />

Fahrrecht gemäß Planeinschrieb.<br />

Begründung: Die Festsetzung der Rechte dient der Sicherung der Erschließung.<br />

2. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO<br />

2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 LBO<br />

2.1.1 Dachform / Dachneigung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Als Dachform werden zugelassen: Satteldach, versetztes Satteldach, Pultdach und Walmdach.<br />

Die zulässige Dachneigung beträgt bei Pult- und Walmdächern zwischen 10 und 25°,<br />

ansonsten zwischen 30 und 45 °. Bei Garagen, Carpor ts und Nebengebäuden ist auch das<br />

Flachdach bis 10 ° Dachneigung zulässig.<br />

2.1.2 Dachdeckung / Dachbegrünung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Für die Deckung der geneigten Dächer sind nur Ziegel oder durchgefärbte Dachsteine in der<br />

Farbskala rot-braun-grau-granit-anthrazit zulässig. Reflektierende und grell-farbige Materialien<br />

sowie Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig.<br />

Dächer bis einschließlich 10° Dachneigung s ind extensiv zu begrünen, sofern sie<br />

nicht solarenergetisch genutzt werden. Die Mindestaufbauhöhe der Dachbegrünung beträgt<br />

10 cm. Bei der Begrünung können Arten der Pflanzenliste 6 in Ziffer 1.10.1 verwendet werden.<br />

Weitere Dachbegrünungen sind zulässig. Aneinandergrenzende Gebäude bzw. Gebäudeteile<br />

sind im selben Material und Farbton auszuführen, ausgenommen Garagen, Carports,<br />

Nebenanlagen und Dachaufbauten. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Solaranlagen)<br />

sind in der gleichen Neigung des Daches auf Dächern liegend zulässig. Die Solaranlagen<br />

dürfen die Abmaßungen des Daches nicht überschreiten. Die Höhe der Solaranlage<br />

wird auf die Gebäudehöhe angerechnet.<br />

2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Gauben sind nur als Flach-, Kasten-, Pultdach-, Spitzdach- oder Schleppdachgauben zulässig.<br />

Je Gebäude darf nur eine Gaubenform verwendet werden. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten<br />

darf nicht länger sein als die Hälfte der Dachlänge gemessen von Giebelfläche zu<br />

Giebelfläche. Der Abstand der Dachaufbauten von der Giebelfläche bzw. zwischen mehreren<br />

Dachaufbauten muss mindestens 1,5 m betragen, der Abstand zum First darf lotrecht<br />

gemessen 0,8 m nicht unterschreiten. Die Höhe der Dachaufbauten darf lotrecht gemessen<br />

den First des Hauptdachs nicht überschreiten. Die maximale Höhe der Vorderansicht der<br />

Gauben beträgt 1,7 m. Pultdachgauben sind bis zu einer maximalen Dachneigung von 10 °<br />

mit Gefälle zum Hauptdach zulässig. Die Dacheindeckung ist passend zum Hauptdach auszuführen.<br />

Für Dacheinschnitte gelten die Festsetzungen zu den Längen- und Abstandsmaßen<br />

entsprechend.<br />

2.1.4 Außenwandflächen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen sind reflektierende, schwarze und grellfarbige<br />

Materialien unzulässig. Fassadenbegrünungen sind zulässig. Aneinandergrenzende Gebäude<br />

bzw. Gebäudeteile sind im selben Material und Farbton aus-zuführen, ausgenommen<br />

Garagen, Carports, Nebenanlagen und Dachaufbauten.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 21 von 39<br />

Begründung: Die Festsetzungen dienen gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a<br />

Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs-<br />

und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />

nach § 9 BauGB. Begrünte Dächer und Fassadenbegrünungen gehören dazu. Näheres<br />

ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag. Solaranlagen werden<br />

zur Schonung des Energiehaushalts und aus Klimaschutzgründen zugelassen.<br />

2.2 Höhenfestlegung / Gebäudehöhen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Die Höhenfestlegungen/Gebäudehöhen sind in Ziffer 1.1.3 geregelt.<br />

2.3 Gestaltung der unbebauten Flächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 9 Abs. 1 LBO<br />

Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten Anteile der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen sind unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />

der Ziffer 1.10. gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />

Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs.<br />

3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />

und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />

nach § 9 BauGB. Die Gestaltung der unbebauten Flächen mit heimischen Gehölzen gehört<br />

dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />

2.4 Stellplätze, Zufahrten und private Erschließungswege § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Flächen für Stellplätze, Zufahrten, private Erschließungswege sind, soweit nicht durch gesetzliche<br />

Vorschriften anderweitig geregelt, mit wasserdurchlässigen Belagsarten herzustellen<br />

(z. B. Rasengitter und -pflaster, wasserdurchlässige Betonsteine).<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Boden-<br />

und Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der<br />

Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu<br />

berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Versickerungsfähige Flächen<br />

für Stellplätze und Zufahrten gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />

2.5 Außenantennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO<br />

Pro Gebäude ist maximal eine Außenantenne zulässig.<br />

Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />

2.6 Versorgungsleitungen § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO<br />

Leitungen für Stromversorgung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO und Fernmeldekabel<br />

sind unterirdisch zu führen (vgl. Ziffer 3.9).<br />

Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />

2.7 Aufschüttung/Abgrabung/Stützmauer § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Stützmauern, eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis max. 1,0 m, gemessen<br />

von der bestehenden Geländeoberfläche, zulässig. Auf Flächen, die von Bebauung<br />

freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, vgl. Ziffer 1.8), sind Stützmauern unzulässig sowie<br />

eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis max. 0,5 m, gemessen von der<br />

bestehenden Geländeoberfläche, zulässig; auf den nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten<br />

Flächen (§ 9 Abs. 6 BauGB, vgl. Ziffer 3.5), sind Stützmauern sowie sämtliche


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 22 von 39<br />

Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen unzulässig. Diese Beschränkungen<br />

gelten nicht für den Bereich des Leitungsrechts gemäß Planeinschrieb.<br />

Stützmauern sind entweder durch vorangestellte Hecken/Sträuchern der Pflanzenliste 5 in<br />

Ziffer 1.10.1 oder durch Rankgewächse gemäß der Pflanzenliste 7 in Ziffer 1.10.1 zu begrünen<br />

oder als unverfugte Natursteinmauer (Trockenmauer) auszubilden.<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung der Eingriffe in den Boden<br />

durch Beschränkungen von Aufschüttungen/Abgrabungen und Stützmauern gehören auch<br />

im Sinne des Bodenschutzgesetzes dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und<br />

dem Grünordnerischen Beitrag. Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der<br />

Anlagen ins Umfeld sichern, der ruhigen Gestaltung der Geländeoberfläche dienen und<br />

nachbarschaftlichen Belangen gerecht werden. Die Beschränkungen in der von Bebauung<br />

freizuhaltender bzw. denkmalgeschützter Fläche dienen dem Schutz des Kulturdenkmals.<br />

2.8 Einfriedungen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Entlang öffentlicher Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m zulässig;<br />

diese sind mindestens 0,50 m von der Vorderkante des Bordsteins zurückzusetzen.<br />

Entlang sonstiger Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig.<br />

Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit, z. B. durch Hineinragen in den öffentlichen<br />

Verkehrsraum oder Behinderung der Sicht, nicht beinträchtigen. Die Verwendung von<br />

Stacheldraht als Einfriedung ist nicht zugelassen. Eine tiergruppenschädliche Anordnung einer<br />

Einfriedung ist ebenfalls unzulässig. Hierzu zählen z. B. Sockelmauern bei Zäunen oder<br />

engmaschige Drahtzäune. Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung<br />

zulässig. Bei An-pflanzung von Hecken und Sträuchern ist die Auswahl aus der Pflanzenliste<br />

5 gemäß Ziffer 1.10.1 zu treffen.<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung von Hindernissen der Durchlässigkeit<br />

des Lebensraums von Tieren gehört ebenso dazu wie die Auswahl von artgerechten<br />

Pflanzen bei lebenden Einfriedigungen dazu. Auch sollen die den Vermeidungs-,<br />

Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienenden Pflanzgebotsflächen geschützt werden.<br />

Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />

Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der Anlagen ins Umfeld gesichert<br />

und die Belange der Verkehrssicherheit beachtet werden.<br />

2.9 Stellplätze § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO<br />

Wegen der beengten Verkehrssituation sind bei Einzel- bzw. Doppelhäuser pro Wohneinheit<br />

1,5 Stellplätze zu errichten. Die Anzahl der Stellplätze ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.<br />

Begründung: Die Straßenbreite von 5,5 m, welche auch den Fußgängerverkehr aufnimmt,<br />

lässt nur einseitiges Parken von Fahrzeugen zu. Durch die noch zu schaffenden Grundstücksausfahrten<br />

im Straßenraum, durch zwei Sackgassensituationen mit Wendehämmern<br />

und dem Bereich des Kreisverkehrs wird die Möglichkeit, auf/an der Straße zu parken, für<br />

die Anlieger, Besucher, Handwerker, Lieferanten, etc. stark eingeschränkt. Daher wird zur<br />

Vermeidung späterer Verkehrsprobleme festgelegt, dass über die Regelung der LBO von<br />

einem Stellplatz pro Wohneinheit hinaus zusätzliche Stellplätze auf den Baugrundstücken<br />

nachzuweisen sind. Wegen der verdichteten Bauweise bei Hausgruppen/Reihenhäuser<br />

sind diese von der Regelung zur Stellplatzerhöhung ausgenommen.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 23 von 39<br />

2.10 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO<br />

Je Gebäude ist eine Regenwasserzisterne in Form einer Retentionszisterne für Dachflächen-<br />

und unbelastetes Oberflächenwasser zu erstellen. Das Retentionsvolumen muss<br />

mindestens 1 cbm pro angefangene 50 qm versiegelte Fläche betragen. Der zulässige Ablauf<br />

der Retentionszisterne beträgt 0,2 l/sec pro 2 cbm. Eine Versickerung des Dachflächen-<br />

oder unbelasteten Oberflächenwassers ist unzulässig.<br />

Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />

anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />

Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />

Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />

Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />

von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Eine Verringerung des Wasserverbrauchs<br />

durch Regenwassernutzung bzw. das Drosseln von Ablauf von Oberflächenwasser in den<br />

Vorfluter (hydraulische Spitzenbelastung) gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />

und dem Grünordnerischen Beitrag. Die geologischen Gegebenheiten mit zur<br />

Vernässung neigenden Böden verbietet eine Versickerung von Wasser.<br />

8. Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />

Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebiets erfolgt von drei Seiten, eine hiervon<br />

wird ausschließlich dem fußläufigen Verkehr vorbehalten sein. Die Haupterschließung erfolgt<br />

von Norden, der Kreisstraße K 1401 „Messelbergsteige“ am bestehenden Abzweig „Im<br />

Herrengestell“. Von Südosten wird die Wohnstraße „Sommerhalde“ verlängert, die wiederum<br />

über den Roten Weg oder die Dr.-Frey-Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz,<br />

z. B. die K 1401 angebunden ist. Im Südwesten wird ein Fußweg die als<br />

Sackgasse ausgebildete Wohnstraße im Plangebiet an das bestehende Gebiet „Herrengestell-Sommerhalde“<br />

anschließen. Die genaue Konzeption wird in Ziffer 6 beschrieben.<br />

Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser wird durch einen noch zu schaffenden Anschluss<br />

an das örtliche Netz sichergestellt. Die Stromversorgung wird von der EnBW Energie<br />

Baden-Württemberg AG sichergestellt. Ein Anschluss an das Telefonnetz ist vorgesehen.<br />

Die Entwässerung wird durch die zu erstellende Kanalisation im Trennsystem auf unterschiedlichen<br />

Wegen erfolgen. So wird der nördliche, höherliegende Teil des Plangebiets<br />

in Richtung bestehender Kanalisation „Herrengestell I“, der untere Teil entweder über den<br />

Roten Weg oder über den Fußweg zur Sommerhalde entwässert. Die Bebauung rechts<br />

vom Kreisverkehr wird über die „Sommerhalde II“ entwässert. Das Grundstück 842/3 muss<br />

unter Umständen aus topografischen Gründen im Mischsystem entwässert werden. Zudem<br />

ist vorgesehen, die Straßenflächen über den zu erstellenden Regenwasserkanal und anschließenden<br />

Graben zum südlich vom Plangebiet verlaufenden Seitzenbach zu entwässern.<br />

Dadurch ist die Straßenentwässerung nicht an ein Regenüberlaufbecken anzuschließen.<br />

Für das Becken ist die anfallende Schmutzwassermenge eine reine Durchlaufmenge.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 24 von 39<br />

9. Abwägung über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden<br />

9.1 Frühzeitige Unterrichtung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlich-<br />

keit<br />

1. LandratsamtEsslingen(Straßenverwaltung)<br />

vom<br />

08.08.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Vom Straßenbauamt werden gegen den o. g. Bebauungsplan keine<br />

grundsätzlichen Einwendungen oder Bedenken erhoben.<br />

Mit der entlang der K 1401 geplanten Bebauung ist gemäß § 22 Straßengesetz<br />

ein Mindestabstand von 15 m zum äußeren Fahrbahnrand<br />

der Kreisstraße einzuhalten.<br />

Das geplante Baugebiet „Sommerhalde III“ soll über die bestehende<br />

Ortsstraße – Roter Weg – erschlossen werden.<br />

Der Anlage von direkten Zufahrten zur Kreisstraße wird nicht zugestimmt.<br />

An der Einmündung der Ortsstraße – Roter Weg – in die K 1401 ist jederzeit<br />

für ausreichende Sichtverhältnisse zu sorgen. Sichtfelder von<br />

mindestens 3/70 m sind freizuhalten. Dies ist bei der Planung der ausgewiesenen<br />

Pflanzgebotsflächen zu berücksichtigen.<br />

Oberflächenwasser und Abwasser darf der Kreisstraße nicht zugeleitet<br />

werden. Es ist anderweitig abzuleiten.<br />

Lärmschutzvorkehrungen sind allein Sache des Antragstellers und gehen<br />

auch in deren Unterhaltung über.<br />

Die Bepflanzung entlang der K 1401 geht in die Unterhaltung der Gemeinde<br />

über.<br />

Die Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße muss stets gewährleistet<br />

sein.<br />

Aufgrund der zwischen der K 1401 (Messelbergsteige) und der<br />

Wohnbebauung „Sommerhalde III“ liegenden naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichsfläche bzw. der Fläche für Verkehrsgrün ist gewährleistet,<br />

dass bauliche Anlagen rund 30 m vom Fahrbahnrand<br />

der K 1401 entfernt liegen. Der Abstand dürfte, insbesondere aufgrund<br />

der Topografie, nämlich einer bestehenden Kuppe zwischen<br />

K 1401 und der Wohnbebauung, und des Bewuchses dafür Sorge<br />

tragen, dass Lärmschutzvorkehrungen entbehrlich sind.<br />

Direkte Zufahrten (außer der bereits bestehenden Anbindung „Im<br />

Herrengestell“ über den Roten Weg an die K 1401) sind nicht vorgesehen.<br />

Ebenso keine Zuleitungen von Oberflächenwasser und<br />

Abwasser.<br />

Die Einmündung des Roten Wegs in die K 1401 wird nicht verändert.<br />

Der Bereich des Sichtwinkels und die Böschung der K 1401<br />

werden planungsrechtlich als Flächen für Verkehrsgrün abgesichert,<br />

das dortige Straßenbegleitgrün soll erhalten bleiben. Ausgleichsflächen<br />

auf der Fläche des Verkehrsgrüns sind nicht geplant.<br />

Die Ausgleichsflächen grenzen südlich an die Flächen des<br />

Verkehrsgrüns an, sind vom Einmündungsbereich über 10 m abgerückt<br />

und tangieren die Sichtverhältnisse nicht.<br />

Die Bepflanzung im Bereich der Flächen für Verkehrsgrün mit Ausnahme<br />

des Flurstücks 395/3 gehen nicht in die Unterhaltung der<br />

Gemeinde über sondern verbleiben im Eigentum und der Unterhaltslast<br />

des Straßenbaulastträgers, dem Landkreis Göppingen.<br />

Das Flurstück 395/3 ist im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> und von<br />

dieser zu unterhalten.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 25 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

2. BürgermeisteramtSüßen<br />

vom<br />

18.08.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Von Seiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung Süßen werden gegen die Planungen keine<br />

Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch angeregt, dass die nicht aus dem<br />

Flächennutzungsplan 1984 entwickelten Flächen im neuen Flächennutzungsplanverfahren<br />

berücksichtigt werden.<br />

Der Anregung wird insoweit gefolgt, als dass das Bürgermeisteramt<br />

<strong>Donzdorf</strong> beim Gemeindeverwaltungsverband Mittlere Fils-<br />

Lautertal als die für den Flächennutzungsplan zuständige Behörde<br />

den Antrag auf Berücksichtigung der angesprochenen Flächen<br />

gestellt hat.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 26 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

3. Eberhard<br />

Schmid,<br />

Judengasse<br />

14,<br />

<strong>Donzdorf</strong><br />

vom<br />

30.08.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Ich habe Bedenken, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von 1 Stellplatz<br />

je Wohnung nicht auskömmlich ist und die Anwohner die Wohnstraßen<br />

im Plangebiet zuparken werden. Daher rege ich die Ausweisung von<br />

öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet an.<br />

Zudem rege ich an, das Leitungsrecht zwischen der Wohnstraße B und<br />

dem Roten Weg als Gehweg festzulegen und herzustellen, damit eine<br />

fußläufige Verbindung zum Herrengestell geschaffen wird.<br />

Aufgrund einer im Vergleich zur Wohnerschließungsstraße „Im<br />

Herrengestell“ und dem vorderen Teil der „Sommerhalde“ schmäleren<br />

Fahrbahnbreite (flächensparende Bauweise) sowie einer<br />

erlaubten verdichteten Bauweise von bis zu 3 Wohneinheiten je<br />

Einzelhaus bzw. 4 Wohneinheiten je Doppelhaus wird die Zahl<br />

der zu schaffenden Stellplätze dort auf 1,5 Stellplätze je<br />

Wohneinheit erhöht, wo die nötigen Stellplatzflächen auf Privatgrund<br />

für den Bauherrn zumutbar geschaffen werden können (bei<br />

Einzel- und Doppelhäuser).<br />

Eine Ausweisung öffentlicher Stellplätze befürworten wir nicht.<br />

Dies würde einer flächenschonenden Bauweise widersprechen<br />

und weitere Verkehrsflächen im Plangebiet erfordern. Außerdem<br />

wäre aufgrund der Hanglage mit erheblichen und kostenträchtigen<br />

Eingriffen in die Topografie zur Schaffung ebener Parkplatzflächen<br />

zu rechnen. Zudem findet die Parkplatzfläche möglicherweise<br />

nicht die nötige Akzeptanz beim Verkehrsteilnehmer, da<br />

dieser insbesondere die wegen der steilen Lage und dem langgezogenem<br />

Quartier unkomfortablen Wegeverbindungen scheuen<br />

und das Parken in direkter Nähe zum Ziel suchen könnte.<br />

Ein Gehweg würde im Gegensatz zu einem Leitungsrecht einen<br />

dauerhaft sichtbaren Eingriff in die steilen Böschungen des<br />

denkmalgeschützten Roten Wegs bedeuten. Aufgrund der Topografie<br />

wäre eine Treppenanlage zur Überwindung der Böschung<br />

notwendig. In Abwägung denkmal- und naturschutzrechtlicher<br />

Belange sowie der Kosten der Erstellung und des Unterhalts<br />

eines Gehwegs sehen wir den Nachteil dieser gewünschten Verbindung<br />

den Vorteil einer direkten Verbindung in Richtung Herrengestell<br />

überwiegen. Über den Fußweg zur Sommerhalde und<br />

die Erschließungsstraße zum Herrengestell sind ausreichende<br />

Wegeverbindungen gegeben.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 27 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

4. Örtliche<br />

Straßenverkehrsbehörde<br />

der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong><br />

vom<br />

02.09.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Im jetzigen Stadium der Planung wird von 23 Bauplätzen ausgegangen,<br />

bebaubar mit Einfamilienhäusern oder Doppelhäuser, möglich sind max. 3<br />

WE bei EFH bzw. bei Doppelhaus Bebauung 2 WE. Pro Haushalt sind<br />

durchschnittlich 1,5 PKW anzusetzen. Der geplante Wohnweg weist<br />

hauptsächlich eine Breite von 5,5 Metern aus, unterbrochen noch durch<br />

einen Kreisverkehr. Ein Verkehrskonzept ist in diesem frühen Stadium, wo<br />

auch Grundstücksgrenzen noch nicht festgelegt sind, noch nicht vorhanden.<br />

Die vorgesehene Verkehrsflächenbreite von 5,5 m, welche auch den Fußgängerverkehr<br />

beinhaltet, lässt nur einseitiges Parken von Fahrzeugen zu.<br />

Durch die noch zu schaffenden Grundstücksausfahrten im Straßenraum<br />

noch vorgesehene Baum-/ Grünflächen, durch zwei Sackgassensituationen<br />

mit Wendehämmern und dem Bereich des Kreisverkehrs werden die<br />

Möglichkeiten, auf der Verkehrsfläche zu parken, im ganzen Gebiet stark<br />

eingeschränkt. Anlieger, Besucher, Handwerker, Lieferanten etc. haben<br />

daher nur wenige Möglichkeiten, auf der öffentlichen Fläche zu parken.<br />

Das Ordnungsamt empfiehlt daher zur Vermeidung späterer Verkehrsprobleme<br />

im Bebauungsplan verpflichtend festzulegen, dass über die gesetzliche<br />

Regelung der LBO von einem Stellplatz pro Wohneinheit hinaus ausreichend<br />

zusätzliche Stellplätze auf den Baugrundstücken nachzuweisen<br />

sind.<br />

Aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten auf der Verkehrsfläche<br />

wird angeregt, auf straßenbegleitende öffentliche Begrünung zu verzichten<br />

oder Pflanzgebote durchgängig auf die Bauflächen zu verteilen.<br />

Die Ausweisung einer Spielfläche im Kreisverkehr sollte in Abhängigkeit<br />

des später gewählten Verkehrskonzepts noch überprüft werden.<br />

.<br />

Die Annahmen der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde sind korrekt.<br />

Im Bebauungsplan wird nicht festgelegt, ob ein verkehrsberuhigter<br />

Bereich (Schritttempo) oder eine Tempo-30-Zone errichtet<br />

werden soll. Auch werden die Grundstücksgrenzen erst nach<br />

dem Bebauungsplanverfahren im Zuge des Verkaufs der Bauplätze<br />

festgelegt. Somit sind Festsetzungen über die Lage von<br />

Garagen, Stellplätzen und Ausfahrten nicht sinnvoll.<br />

Die durchaus knappe Breite der Verkehrsfläche ist dem flächensparenden<br />

Bauen geschuldet. Dadurch und durch die Anlage des<br />

Kreisverkehrs und der Wendehämmer verringert sich tatsächlich<br />

die Möglichkeit, entlang der Straßen zu parken. Die schmälere<br />

Straßenbreite bzw. die Häufigkeit von Einmündungen und Wendehämmer,<br />

die zum Parken nicht geeignet sind, unterscheidet<br />

das Plangebiet von den bisherigen Wohngebieten „Herrengestell“,<br />

„Sommerhalde“ und Sommerhalde II“. Um die Situation des<br />

ruhenden Verkehrs im Plangebiet zu entschärfen, wird die Zahl<br />

der zu schaffenden Stellplätze nach der Landesbauordnung dort<br />

auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit erhöht, wo die nötigen Stellplatzflächen<br />

auf Privatgrund für den Bauherrn zumutbar geschaffen<br />

werden können (bei Einzel- und Doppelhäuser). Die Reihenhausgrundstücke<br />

bieten keine ausreichenden Flächen hierfür.<br />

Um die im Plangebiet wie geschildert nur eingeschränkt vorhandenen<br />

Parkmöglichkeiten entlang der Straßen nicht noch weiter<br />

einzuschränken, werden die Baumpflanzungen weit überwiegend<br />

auf privatem Baugrund vorgeschrieben und die Zahl der Straßenbäume<br />

von fünf auf drei Bäume reduziert.<br />

Die Bedenken zur Spielfläche, insbesondere aus Sicht der Sicherheit<br />

dort spielender Kinder, sind berechtigt. In rund 400 m<br />

fußläufiger Entfernung befindet sich am Seitzenbach ein öffentlicher<br />

Spiel- und Bolzplatz, der im Zuge der Offenlage des Seitzenbachs<br />

noch an Attraktivität gewinnen wird und nicht von Straßenflächen<br />

umgeben ist. Daher wird auf die Ausweisung einer<br />

Spielfläche im Kreisverkehr verzichtet.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 28 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

5. LandratsamtGöppingen<br />

vom<br />

05.09.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

zu dem Entwurf des o. g. Bebauungsplans nimmt das Landratsamt wie<br />

folgt Stellung:<br />

I. Umweltschutzamt<br />

1. Naturschutz / Frau Bechtloff, Tel. 202-408<br />

Im Rahmen eines Scoping-Termins am 27.06.2011 wurde der Umfang und<br />

der Detailierungsgrad einer Umweltprüfung für o.g. Bebauungsplan besprochen.<br />

Dabei wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht dem Scoping-Papier zugestimmt. Folgende aus<br />

naturschutzfachlicher Sicht vorgebrachten Forderungen wurden in die vorliegende<br />

Planung eingearbeitet:<br />

1. Zur Sicherung des im Norden angrenzenden Streuobstbestandes wurde<br />

auf die Anlage eines Entwässerungsgrabens verzichtet.<br />

2. Die in einem aufwertungsfähigen Zustand befindliche Streuobstwiese<br />

zwischen der Kreisstraße und dem Baugebiet soll im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme<br />

für das Baugebiet ökologisch aufgewertet werden.<br />

3. Vor der zur Verkehrssicherung notwendigen Fällung von größeren Bäumen<br />

aus dem am „südlich des Roten Wegs“ vorhandenen Gehölzbestand<br />

werden die betroffenen Gehölze vorab von der <strong>Stadt</strong> im Hinblick auf aktuelle<br />

Lebensräume geschützter Arten (Brutvögel, Fledermäuse, totholzbewohnende<br />

Insekten) artenschutzrechtlich untersucht.<br />

4. Am südlichen Rand des vorgenannten Gehölzstreifens wird planungsrechtlich<br />

verhindert, dass durch bauliche Anlagen in den Gehölzbestand<br />

eingegriffen wird. Der vorgelegten Planung wird vorbehaltlich einer fachlich<br />

fundierten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie der Umsetzung o.g.<br />

Kompensationsmaßnahmen zugestimmt.<br />

2. Bodenschutz / Herr Ewald, Tel. 202-276 (s. auch Stln. Herr Steska v.<br />

12.08.2011)<br />

Zur Berechnung der Bauflächenpotenziale wird angemerkt, dass nicht nur<br />

Flächen im Besitz der Gemeinde anzurechnen sind, sondern auch ein mobilisierbarer<br />

Anteil der bebaubaren Grundstücke im Privatbesitz.<br />

Die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde wird begrüßt.<br />

Die artenschutzrechtliche Untersuchung geschützter Arten wurde<br />

veranlasst und kam zu folgendem Ergebnis:<br />

Nachgewiesene Arten: Star, Zwergfledermaus, Gr. Mausohr,<br />

Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus,<br />

Myotis Art, Gr. Abendsegler, potentiell Gr. Goldkäfer.<br />

Nicht nachgewiesene Arten: Zauneidechse, Haselmaus, Alpenbock.<br />

Zur Minimierung von Eingriffen wird vorgeschlagen: In der Neuanlage<br />

der Streuobstwiese das Aufhängen von Nist-, Vogel- bzw.<br />

Fledermauskästen. Zu rodende Obstbäume großdimensioniert<br />

mit stärkeren Kronenästen sonnenexponiert zu lagern, um in<br />

diesem Holz befindlichen Entwicklungsstadien von Holzkäfern<br />

wenigstens teilweise den Abschluss ihrer Entwicklung zu ermöglichen.<br />

Verwendung von insektenverträglichen Leuchtmittel.<br />

In unserer Begründung zum Bebauungsplan werden die seitens<br />

der <strong>Stadt</strong>verwaltung verfügbaren Flächenpotentiale beleuchtet.<br />

Möglicherweise sind auch private Flächen auf freiwilliger Basis<br />

mobilisierbar. Nach Auskunft unseres Gutachterausschuss wurden<br />

in der Zeit von 2005 bis 2010 über 70 Bauplätze für Wohnbauland<br />

verkauft. Hieran hatten Bauplätze, bei deren Verkauf die<br />

<strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungsGmbH nicht Vertragspartner war,<br />

einen Anteil von unter 30 %. Über 70 % der Bauplatzverkäufe<br />

kamen unter Beteiligung der <strong>Stadt</strong>/<strong>Stadt</strong>entwicklungsGmbH zustande.<br />

Selbst bei den übrigen Verkäufen handelte es sich nicht<br />

selten um private Weiterverkäufe vormals städtischer Bauplätze<br />

oder um Verkäufe im privaten Baugebiet „Sägmühle“ in <strong>Donzdorf</strong>,<br />

deren Bauplätze mittlerweile bis auf einen Platz ausgeschöpft<br />

sind. Hier wird deutlich, dass die Anzahl und Bedeutung tatsächlich<br />

mobilisierter privater Bauplätze, die dem Grundstücksmarkt<br />

zur Verfügung gestellt werden, nicht überschätzt werden sollte.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 29 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

5.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Die Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur wasserdurchlässigen Ausführung<br />

von Stellplätzen etc. werden begrüßt. Sie können in der Eingriffs-<br />

/Ausgleichsbilanz als Minimierungsmaßnahmen geltend gemacht werden.<br />

Mit dem im Scoping-Papier beschriebenen Vorgehen zur Behandlung des<br />

Schutzguts Boden besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir weisen darauf<br />

hin, dass sich erfahrungsgemäß ein Ausgleichsbedarf für das Schutzgut<br />

Boden ergeben wird. Vorrang haben bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen,<br />

wobei sich oft der Auftrag des überschüssigen Oberbodens aus den<br />

Erschließungsmaßnahmen auf aufwertungsfähige Ackerböden anbietet.<br />

Wir regen daher an, im Zuge der geotechnischen Erkundung auch Mächtigkeit<br />

und kulturtechnische Verwertungseignung des Oberbodens, evtl.<br />

auch des Unterbodens, zu untersuchen.<br />

Private ungenutzte Baugrundstücke entziehen sich der Verfügungs¬gewalt<br />

durch die <strong>Stadt</strong>. Ein Großteil dieser Baugrundstücke<br />

ist in der Vergangenheit, z. T. durch Grundstücksteilungen,<br />

entstanden. Da die Baulandpolitik der <strong>Stadt</strong> seit vielen Jahren mit<br />

vertraglichen Bauverpflichtungen bei städt. Bauplatzverkäufen arbeitet<br />

und weiterhin arbeiten wird, sind in jüngeren Baugebieten<br />

keine oder nur solche Baulücken vorhanden, bei denen die vertragliche<br />

Bauverpflichtung noch läuft.<br />

Damit private ungenutzte Baugrundstücke überhaupt als Alternative<br />

zum vorliegenden Bebauungsplan angesehen werden<br />

können, müssen diese den Bauplatzinteressenten zugänglich<br />

gemacht werden können. Neben unverbindlichen Ap¬pellen der<br />

Nutzbarmachung bzw. dem Ankauf solcher Flächen durch die<br />

<strong>Stadt</strong> verbleibt als rechtliches Instrumentarium der Aktivierung<br />

von Baulücken das Baugebot nach § 176 BauGB bzw. die Enteignung<br />

nach §§ 85 ff. BauGB. Das Baugebot zielt darauf ab,<br />

den Eigen¬tümer eines ungenutzten Baugrundstücks zu verpflichten,<br />

dieses gemäß den baurecht¬lichen Bestimmungen<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bebauen. Dieser<br />

Zwang hat seine Grenzen in der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für<br />

den Grundstückseigentümer. Ist das Baugebot nicht zuzumuten,<br />

hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. Laut Ernst/<br />

Zinkahn/ Bielenberg „Kom¬mentar BauGB“, § 176 Rn. 57 kann<br />

der Eigentümer nicht ge¬zwun¬gen werden, das Grundstück zu<br />

ver¬kaufen, um eine Bebau¬ung herbeizuführen.<br />

Bei Weigerung des Eigentümers, das Grundstück zu bebauen<br />

oder zu veräußern bleibt der Gemeinde zur Durchsetzung des<br />

Bau¬gebots nur die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Eine<br />

Enteignung zur Ermöglichung einer angemessenen gemeindlichen<br />

Bodenvorratspolitik ist allerdings nur sehr eingeschränkt<br />

zulässig, denn das Wohl der Allgemeinheit muss die Enteignung<br />

im konkreten Zeitpunkt erfordern.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 30 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

5.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

3. Abwasser / Herr Steska, Tel. 202-275<br />

Die Planung für die Niederschlagswasserableitung ist frühzeitig mit dem<br />

Landratsamt abzustimmen. Regenwasser der Straßen- und Hofflächen ist<br />

vor der Einleitung ins Gewässer zu behandeln. Ein Wasserrechtsverfahren<br />

wird notwendig.<br />

4. Altlasten / Herr Bayer, Tel. 202-337, Herr Ewald Tel. 202-276<br />

Im Plangebiet sind keine Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im<br />

Bodenschutz-und Altlastenkataster verzeichnet.<br />

Keine Bedenken und Anregungen sind im Hinblick auf den Klimaschutz,<br />

Grundwasserschutz, Oberflächengewässer und seitens der Gewerbeaufsicht<br />

vorzubringen.<br />

II. Landwirtschaftsamt / Herr Dr. Albrecht, Tel. 202-147<br />

Das Plangebiet umfasst insgesamt 2,01 ha Fläche, mittlerer Bodenqualität<br />

und wird derzeit überwiegend als Acker- zum kleineren Teil als Grünland<br />

landwirtschaftlich genutzt. Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe, die<br />

Auswirkungen auf das künftige Wohngebiet hätten, sind nicht vorhanden.<br />

Bedenken, Anregungen und Hinweise sind zu der Planung nicht vorzubringen.<br />

Dies wird bei Ungewissheit des Verkaufs der enteigneten ungenutzten<br />

Baugrundstücke nicht glaubhaft dar¬stellen lassen. Nach<br />

alle dem wird deutlich, dass private ungenutzte Baugrundstücke<br />

ohne die freiwillige Bereit¬schaft der Grundstückseigentümer<br />

zum Verkauf bzw. zur Bebau¬ung ihrer Flächen nicht als Alternativen<br />

zum Plangebiet taugen.<br />

Wo es der <strong>Stadt</strong> möglich war, innerstädtische Brachen nutzbar zu<br />

machen, hat sie hiervon Gebrauch gemacht. Ein Bauflächenkataster<br />

wird im Rahmen der Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans<br />

erstellt werden.<br />

Mit dem Regierungspräsidium Stuttgart wurde vereinbart, auf<br />

eine Erhebung der Flächenpotentiale und einer Wohnflächenbedarfsberechnung<br />

für dieses Verfahren zu verzichten. Zum Ausgleich<br />

hierfür wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> beim Gemeindeverwaltungsverband<br />

als Träger der Flächennutzungsplanung beantragen,<br />

eine bislang im Flächennutzungsplan 1984 ausgewiesene<br />

aber bis heute nicht ausgeschöpfte künftige Wohnbaufläche aus<br />

dem Plan herauszunehmen. Dabei muss die herauszunehmende<br />

Fläche dieselbe Größe aufweisen, wie der Bereich des Bebauungsplans<br />

„Sommerhalde III“, der im noch geltenden Flächennutzungsplan<br />

1984 nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen ist.<br />

Die angeregte geotechnische Erkundung wurde durchgeführt.<br />

Planexterne bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen wurden in<br />

<strong>Donzdorf</strong> und Reichenbach u. R. bereits im Vorfeld des Bebauungsplans<br />

durchgeführt, das verbleibende Defizit wird monetär<br />

bewertet und schutzgutübergreifend ausgeglichen. Zur weiteren<br />

Abklärung wurde mit den zuständigen Mitarbeitern im Landratsamt<br />

Kontakt aufgenommen.<br />

Das Wasserrechtsverfahren und die Abstimmung mit dem Landratsamt<br />

werden rechtszeitig eingeleitet werden.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 31 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

5.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

III. Amt für Vermessung und Flurneuordnung / Frau Friesch, Tel.<br />

07331/304-208<br />

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthält keine Aussage über<br />

die vorgesehene Planverwirklichung (z. B. Bodenordnung). Da sich viele<br />

Grundstücke im Eigentum privater Grundstückseigentümer befinden, empfehlen<br />

wir, hierüber in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf eine<br />

Aussage zu treffen.<br />

IV. Landratsamt Esslingen – Straßenverwaltung / Frau Haug, Tel.<br />

0711/3902-1150<br />

Gegen den Bebauungsplan werden keine grundsätzlichen Einwendungen<br />

oder Bedenken erhoben. Mit der Entlang der K 1401 geplanten Bebauung<br />

ist gemäß § 22 StrG ein Mindestabstand von 15 m zum äußeren Fahrbahnrand<br />

der Kreisstraße einzuhalten. Das geplante Baugebiet soll über<br />

die bestehende Ortsstraße - Roter Weg – erschlossen werden. Der Anlage<br />

von direkten Zufahrten zur Kreisstraße wird nicht zugestimmt. An der Einmündung<br />

der Ortsstraße – Roter Weg – in die K 1401 ist jederzeit für ausreichende<br />

Sichtverhältnisse zu sorgen. Sichtfelder von mindestens 3 / 70<br />

m sind freizuhalten. Dies ist bei der Planung der ausgewiesenen Pflanzgebotsflächen<br />

zu berücksichtigen. Oberflächenwasser und Abwasser darf der<br />

Kreisstraße nicht zugeleitet werden. Es ist anderweitig abzuleiten. Lärmschutzvorkehrungen<br />

sind allein Sache des Antragstellers und gehen auch<br />

in deren Unterhaltung über. Die Bepflanzung entlang der K 1401 geht in<br />

die Unterhaltung der Gemeinde über. Die Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße<br />

muss stets gewährleistet sein.<br />

V. Amt für Liegenschaften und Kreisstraßen / Herr Mann, Tel. 202-245<br />

Der Landkreis als Baulastträger der K 1401 hat keine Bedenken bzw. Einwendungen<br />

gegen die Planung. Eine Linksabbiegespur zum Baugebiet ist<br />

bereits vorhanden. Technische Details sind mit dem Landratsamt Esslingen,<br />

Straßenbauamt, abzustimmen.<br />

Die für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke sind großteils<br />

im Eigentum der <strong>Stadt</strong>entwicklungsGmbH. Bei den restlichen<br />

Flächen steht der Aufkauf durch die GmbH vor dem Abschluss.<br />

Die Planverwirklichung wird auf keine grundstücksrechtlichen<br />

Hindernisse stoßen, eine Umlegung nach BauGB ist entbehrlich.<br />

Aufgrund der zwischen der K 1401 (Messelbergsteige) und der<br />

Wohnbebauung „Sommerhalde III“ liegenden naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichsfläche bzw. der Fläche für Verkehrsgrün ist gewährleistet,<br />

dass bauliche Anlagen rund 30 m vom Fahrbahnrand<br />

der K 1401 entfernt liegen. Der Abstand dürfte, insbesondere<br />

aufgrund der Topografie, nämlich einer bestehenden Kuppe zwischen<br />

K 1401 und der Wohnbebauung, und des Bewuchses dafür<br />

Sorge tragen, dass Lärmschutzvorkehrungen entbehrlich sind.<br />

Direkte Zufahrten (außer der bereits bestehenden Anbindung „Im<br />

Herrengestell“ über den Roten Weg an die K 1401) sind nicht<br />

vorgesehen. Ebenso keine Zuleitungen von Oberflächenwasser<br />

und Abwasser. Die Einmündung des Roten Wegs in die K 1401<br />

wird nicht verändert. Der Bereich des Sichtwinkels und die Böschung<br />

der K 1401 werden planungsrechtlich als Flächen für<br />

Verkehrsgrün abgesichert, das dortige Straßenbegleitgrün soll<br />

erhalten bleiben. Ausgleichsflächen auf der Fläche des Verkehrsgrüns<br />

sind nicht geplant. Die Ausgleichsflächen grenzen<br />

südlich an die Flächen des Verkehrsgrüns an, sind vom Einmündungsbereich<br />

über 10 m abgerückt und tangieren die Sichtverhältnisse<br />

nicht. Die Bepflanzung im Bereich der Flächen für Verkehrsgrün<br />

mit Ausnahme des Flurstücks 395/3 gehen nicht in die<br />

Unterhaltung der Gemeinde über sondern verbleiben im Eigentum<br />

und der Unterhaltslast des Straßenbaulastträgers, dem<br />

Landkreis Göppingen. Das Flurstück 395/3 ist im Eigentum der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> und von dieser zu unterhalten.<br />

Die technischen Details werden mit dem Straßenbauamt abgestimmt<br />

werden.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 32 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

5.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

VI. Bauamt / Frau Hauerstein<br />

Der Bebauungsplan ist nicht vollständig aus dem wirksamen Flächennutzungsplan<br />

1984 des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere Fils - Lautertal<br />

entwickelt. Er bedarf deshalb gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung.<br />

Die mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen sind<br />

bei der Bedarfsberechnung und Flächenbilanzierung im Rahmen des im<br />

Verfahren befindlichen Flächennutzungsplans 2020 zu berücksichtigen.<br />

Die Stellungnahme der Kreisarchäologie wird gegebenenfalls nachgereicht.<br />

Es ist zutreffend, dass ein Teil des geplanten Wohngebiets außerhalb<br />

der im Flächennutzungsplan 1984 ausgewiesenen künftigen<br />

Wohnbaufläche liegt. Dies betrifft die im Lageplan als<br />

Wohnweg A bezeichnete Verkehrsfläche mit den daran angeschlossenen<br />

acht Wohnbauplätzen.<br />

Dem Gemeindeverwaltungsverband wurde zwischenzeitlich mitgeteilt,<br />

diese nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten<br />

Wohnbauflächen in die Bedarfsberechnung und der Flächenbilanzierung<br />

für das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans<br />

2020 mit einzubeziehen.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 33 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

6. Verband<br />

Region<br />

Stuttgart<br />

vom<br />

08.09.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Die städtebauliche Konzeption sieht in dem ca. 2 ha großen Plangebiet ein<br />

Baugebiet mit 23 Bauplätzen für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser sowie Doppelhäuser<br />

vor, auf dem max. 69 Wohneinheiten zulässig sind.<br />

Mit der vorliegenden Planung soll die Lücke zwischen dem Baugebiet<br />

„Sommerhalde II“ im Südosten und dem westlich davon gelegenen Siedlungsbestand<br />

geschlossen werden.<br />

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan von 1984 ist ca. die Hälfte des<br />

Plangebietes als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Der nordöstliche, ca.<br />

0,5 ha große Teil-bereich sowie die daran anschließende, ca. 0,5 ha große<br />

Ausgleichsfläche sind als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Flächen<br />

sind daher nur teilweise aus dem FNP entwickelt.<br />

Im Fortschreibungsentwurf des Flächennutzungsplans wird der Teil der<br />

Fläche, der als Wohnbaufläche vorgesehen ist, als geplante Wohnbaufläche<br />

dargestellt. Die geplante Ausgleichsfläche ist jedoch als landwirtschaftliche<br />

Fläche dargestellt.<br />

Im Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Mittlere<br />

Fils – Lautertal besteht hinsichtlich des Bedarfs der Neuausweisung<br />

von Bauflächen zwischen dem Verband Region Stuttgart und dem GVV<br />

Mittlere Fils – Lautertal noch Abstimmungsbedarf, die Bedarfsfrage ist nicht<br />

abschließend geklärt.<br />

Da es sich jedoch mit ca. 0,5 ha Wohnbaufläche um eine kleinere Fläche<br />

handelt und der Ortsrand dadurch endgültig ausgeformt wird, wird der Planung<br />

unter der Maßgabe zugestimmt, dass die neu entstehende Wohnbaufläche<br />

in der Flächennutzungsplanfortschreibung berücksichtigt wird.<br />

<strong>Donzdorf</strong> ist im Regionalplan als Unterzentrum ausgewiesen, gemäß Regionalplan<br />

(Plansatz 2.4.0.8) ist somit als Ziel eine Bruttowohndichte von<br />

70 EW/ha festgelegt. Vorgesehen ist die Entwicklung von ca. 35 Wohneinheiten.<br />

Damit wird der Richtwert mit ca. 63 EW/ha unterschritten.<br />

Aufgrund der Bedenken des Verbands Region Stuttgart und des<br />

Regierungspräsidiums Stuttgart haben wir mit beiden Behörden<br />

Kontakt aufgenommen. Das Augenmerk war auf zwei Themenbereiche<br />

gerichtet, erstens der Frage nach dem Wohnflächenbedarf<br />

samt Flächenpotentialen (Baulücken/Brachflächen) in der Gemeinde,<br />

zweitens der Frage nach der Verdichtung (Bruttowohndichte)<br />

im Plangebiet.<br />

Zu 1. Wohnflächenbedarf/Flächenpotentiale<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 29.09.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />

als Träger der Flächennutzungsplanung<br />

beantragt, die neu entstehende Wohnbaufläche in der Flächennutzungsplanfortschreibung<br />

zu berücksichtigen. Das Regierungspräsidium<br />

sah es als erforderlich an, dass die <strong>Stadt</strong> einen<br />

Bedarfsnachweis samt Erhebung von vorhandenen Flächenpotentialen<br />

für die geplanten Wohnbauflächen führt. Es kann aber<br />

auf eine Bedarfsberechnung verzichtet werden, wenn eine im<br />

geltenden Flächennutzungsplan 1984 als künftige Wohnbaufläche<br />

ausgewiesene Fläche in gleicher Größe herausgenommen<br />

und damit sozusagen ein Flächentausch vorgenommen würde.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 13.10.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />

beantragt, die bislang im Flächennutzungsplan<br />

1984 ausgewiesene Wohnbaufläche „Innerer Letten/Auchertweide/Äußerer<br />

Letten“ in entsprechendem Größe aus<br />

dem Flächennutzungsplan 1984 herauszunehmen. Dabei muss<br />

die herauszunehmende Fläche dieselbe Größe aufweisen, wie<br />

der Bereich des Bebauungsplans „Sommerhalde III“, der im noch<br />

geltenden Flächennutzungsplan 1984 nicht als Wohnbaufläche<br />

ausgewiesen ist. In der derzeit stattfindenden Flächennutzungsplanfortschreibung<br />

ist dieser Flächentausch bei der Bedarfsberechnung<br />

entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Mit dieser Vorgehensweise kann auf eine Bedarfsberechnung<br />

samt Ermittlung der Flächenpotentiale für dieses Verfahren verzichtet<br />

werden. Ein Baulückenkataster soll im Flächennutzungsplanverfahren<br />

2020 erarbeitet werden.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 34 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

6.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat darauf hinzuwirken, dass die Bruttowohndichte<br />

von 70 Einwohnern pro Hektar im Hinblick auf alle geplanten Neuausweisungen<br />

eingehalten wird. Falls die Unterschreitung der Wohndichte<br />

im Plangebiet „Sommerhalde III“ beibehalten wird, sind künftige Wohnbaugebiete<br />

mit einer entsprechend erhöhten Dichte zu belegen. Es wird<br />

darauf hingewiesen, dass für den an dieser Stelle auf Grund unzureichender<br />

Verdichtung nicht gedeckten Bedarf keine zusätzlich über die<br />

im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen hinausgehende Neuausweisung<br />

erfolgen kann.<br />

In der Raumnutzungskarte des Regionalplans sind keine freiraumbezogenen<br />

regionalplanerischen Belange dargestellt.<br />

Es wird – gerade im Hinblick auf die Flächennutzungsplanfortschreibung<br />

– darauf hingewiesen, dass gemäß regionalplanerischen Vorgaben ein<br />

Wohnbauflächenbedarf nicht mit dem Rückgang der Belegungsdichte<br />

begründet werden kann, da der Rückgang der Bevölkerung und der zunehmende<br />

Altersdurchschnitt der Bevölkerung außer Acht gelassen<br />

werden. Da das Neubaugebiet überwiegend für „junge Familien“ vorgesehen<br />

ist, kann auch die allgemeine Verkleinerung der Haushalte nicht<br />

als Begründung für einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf herangezogen<br />

werden.<br />

Zudem sind bei der Berechnung des Wohnbauflächenbedarfs auch alle<br />

vorhandenen Baulücken und Brachflächen zu berücksichtigen, dabei<br />

sind nicht nur die im öffentlichen Eigentum mit einzubeziehen. Eine differenzierte<br />

Auseinandersetzung mit der Aktivierbarkeit, bspw. durch ein<br />

Baulückenkataster, ist erforderlich.<br />

Sobald die Planunterlagen weiter ausgearbeitet sind, wird eine verbindliche<br />

regionalplanerische Stellungnahme durch den Planungsausschuss<br />

des Verbandes Region Stuttgart beschlossen.<br />

Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen.<br />

Zu 2. Verdichtung/Bruttowohndichte<br />

Es ist zutreffend, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> auf eine Bruttowohndichte<br />

von 70 Einwohner je Hektar (EW/ha) hinzuwirken hat. Dieser<br />

Dichtewert wird derzeit weder in der Gesamt- noch Kernstadt erreicht.<br />

Die städtebauliche Konzeption für das Neubaugebiet „Sommerhalde<br />

III“ sah unter realistischen Annahmen aber einen Wert<br />

unter 70 EW/ha vor. Die „Sommerhalde III“ mit einer geringeren<br />

Dichte auszuweisen, hätte das Problem mangelnder Verdichtung<br />

nur auf das nächste Bebauungsplanverfahren verschoben, um im<br />

Mittel die verlangte Bruttowohndichte aller geplanten Neuausweisungen<br />

zu erreichen. Daher wurde die städtebauliche Konzeption<br />

für dieses Planverfahren in einem Teilbereich des Plangebiets abgeändert,<br />

ohne den geplanten Gesamtcharakter des Gebiets zu<br />

verändern. Statt der bislang 23 geplanten Bauplätze werden am<br />

Wendehammer „Wohnweg B“ auf unveränderter Bruttowohnbaufläche<br />

zwei zusätzliche, somit im Plangebiet 25 Bauplätze vorgesehen.<br />

Auf den Plätzen 18-20 werden neben Einzel- und Doppelhäuser<br />

mit Hausgruppen/ Reihenhäuser eine stärker verdichtete Bauweise<br />

erlaubt, im übrigen Gebiet sind Einzel- und Doppelhäuser<br />

zulässig. Der Platz 16 wird in die Plätze 16 und 17 aufgeteilt, hier<br />

nehmen wir eine Doppelhausbebauung an. Auf den 25 Bauplätzen<br />

sind zwischen einer und drei Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. bis<br />

zu 4 Wohneinheiten je Doppelhaus zulässig. Wir rechnen jedoch<br />

mit einer mittleren Anzahl von zwei Wohneinheiten je Wohnhaus.<br />

Es zeichnet sich angesichts der Nachfragestruktur überwiegend<br />

eine Einzelhausbebauung ab. Jedoch begünstigt die Hanglage,<br />

zusätzlichen Wohnraum z. B. im Hanggeschoss zu schaffen. Bei<br />

einer Haushaltsgröße von 2,3 Personen und neu errechneten 1,64<br />

ha Bruttowohnbauland (hierbei sind Wohn-, Verkehrs- und Grünflächen,<br />

nicht aber naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen eingerechnet)<br />

wird eine Verdichtung von 70 EW/ha erzielt. Bei dieser<br />

Vorgehensweise können die Bedenken mangelnder Verdichtung<br />

seitens des Verbands Region Stuttgart und des Regierungspräsidiums<br />

Stuttgart ausgeräumt werden (entsprechende Erklärungen<br />

liegen vor).


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 35 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

7. RegierungspräsidiumStuttgart<br />

vom<br />

15.09.11<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt aus Sicht der Denkmalpflege<br />

sowie als höhere Raumordnungsbehörde zu der o.g. Planung folgendermaßen<br />

Stellung:<br />

Denkmalpflege<br />

Innerhalb und randlich am ausgewiesenen Geltungsbereich des vorliegenden<br />

Bebauungsplanentwurfs werden mit der ehemaligen Messelbergsteige<br />

(Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz) Belange der Archäologie<br />

des Mittelalters und der Neuzeit berührt. Auf die beiliegende Denkmalbegründung<br />

und die Kartierung des Verlaufs (3M) wird verwiesen. An der<br />

Erhaltung des ausgewiesenen Kulturdenkmals besteht grundsätzlich ein<br />

öffentliches Interesse.<br />

Wir regen in Ergänzung zu Punkt 3.5 Bodendenkmalpflege des Textteils<br />

an, den innerhalb des Planraums auf Flst.-Nr. 821 gelegenen, gut erhaltenen<br />

ca. 40-50m langen Abschnitt der ehemaligen Steige nachrichtlich als<br />

Kulturdenkmal in die Planung zu übernehmen und ihren Erhalt planungsrechtlich<br />

abzusichern. Weiterhin sollte auch dem charakteristischen Erscheinungsbild<br />

des Kulturdenkmals im Verlauf Roter Weg (Hohlweg) durch<br />

geeignete Festsetzungen in der Planung Rechnung getragen werden.<br />

Durch die geplante Anlage einer fußläufigen Verbindung vom Roten Weg<br />

zum geplanten Baugebiet wird das Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild<br />

verändert. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird jedoch insbesondere<br />

in der korrespondierenden Anlage zum bestehenden Weg zum<br />

Baugebiet Herrengestell nicht erkannt. Für die diesbezüglichen Erdarbeiten<br />

an der Steige wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 20 und 27<br />

DSchG hingewiesen. Ausführende Baufirmen sind entsprechend in Kenntnis<br />

zu setzen. Für das weitere Plangebiet werden keine Bedenken erhoben.<br />

Auf die Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG wird bereits im Textteil<br />

verwiesen.<br />

Der Anregung, den im Plangebiet auf dem Flurstück 821 gelegenen<br />

Teil des Kulturdenkmals „ehem. Messelbergsteige“ nachrichtlich<br />

aufzunehmen, kommen wir nach. Im Lageplan wird der<br />

Verlauf der ehem. Steige nach § 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichnet.<br />

Im Textteil sind zusätzliche Schutzvorschriften für das Kulturdenkmal<br />

aufgenommen worden, soweit es im Plangebiet und<br />

nicht im Bereich eines festgesetzten Leitungsrechts verläuft. So<br />

sind die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen<br />

von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (Ziffer 1.8). Nebenanlagen<br />

nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind unzulässig (Ziffer 1.6). In<br />

den Örtlichen Bauvorschriften (Ziffer 2.7) werden Stützmauern<br />

sowie sämtliche Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen<br />

verboten. Neben dem allgemeinen Schutz<br />

durch das Denkmalschutzgesetz dürfte durch diese Schutzvorschriften<br />

den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen<br />

werden.<br />

Bei Erdarbeiten an der denkmalgeschützten Steige werden ausführende<br />

Firmen auf die genannten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes<br />

hingewiesen.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 36 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

7.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Raumordnung<br />

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte in seiner Stellungnahme vom<br />

03.09.3010 zum Entwurf des Flächennutzungsplanes 2020 des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />

Mittleres Fils-Lautertal darauf hingewiesen,<br />

dass für die geplante Ausweisung neuer Wohnbau- und Gewerbebauflächen<br />

eine Bedarfsberechnung vorzunehmen sei. Eine solche<br />

wurde nun für die jetzt geplante Fläche vorgelegt. Allerdings sind hierbei<br />

noch folgende Punkte zu berücksichtigen:<br />

1. Bei den Flächenpotentialen der Gemeinde sind unter Ziffer 3.3.1 bei<br />

den innerörtlichen Baulücken auch diejenigen zu erheben, die nicht<br />

im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> oder in deren Verfügungsgewalt<br />

stehen, sondern auch diejenigen, die sich in Privateigentum befinden.<br />

Für diese Flächen wäre dann im weiteren darzulegen, welche<br />

Anstrengungen unternommen wurden, diese zu aktivieren.<br />

2. Bei der Berechnung des Siedlungsbedarfs in Ziffer 3.3.3 wurde als<br />

Wohnbaufläche von 1,26 ha ausgegangen; die für die 23 Bauplätze<br />

vorgesehen sind. Auszugehen ist jedoch von der Bruttofläche des<br />

geplanten Wohngebietes, also von ca. 2 ha. Diese Größe ist den<br />

Berechnungen zugrunde zu legen, wobei ein Bedarf nur für den Bereich<br />

nachzuweisen wäre, der nicht aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt ist (8 Bauplätze beim Wohnweg A).<br />

3. Die Bruttowohndichte wurde in Ziffer 3.3.3 mit 60 Einwohnern je<br />

Hektar angesetzt. Nach Plansatz 2.4.0.8 (Z) des Regionalplans des<br />

Verbands Region Stuttgart sind jedoch bei Unterzentren 70 Einwohner<br />

je Hektar vorgegeben.<br />

4. Eine Bedarfsberechnung könnte jedoch dann entbehrlich sein,<br />

wenn beispielsweise die unter Ziffer 3.3.2 in Nr. 1 genannte Fläche<br />

„Verlängerung des Haldenwegs nach Norden“ aus dem Flächennutzungsplan<br />

herausgenommen und ihre Größe dem nicht aus dem<br />

Flächennutzungsplan entwickelten Teil des Plangebiets „Sommerhalde<br />

III“ entsprechen würde. Nach den Ausführungen in der Begründung<br />

ist eine Bebauung aus mehreren Gründen nicht geplant.<br />

Aufgrund der Bedenken des Verbands Region Stuttgart und des<br />

Regierungspräsidiums Stuttgart haben wir mit beiden Behörden Kontakt<br />

aufgenommen. Das Augenmerk war auf zwei Themenbereiche<br />

gerichtet, erstens der Frage nach dem Wohnflächenbedarf samt<br />

Flächenpotentialen (Baulücken/Brachflächen) in der Gemeinde,<br />

zweitens der Frage nach der Verdichtung (Bruttowohndichte) im<br />

Plangebiet.<br />

Zu 1. Wohnflächenbedarf/Flächenpotentiale<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 29.09.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />

als Träger der Flächennutzungsplanung beantragt,<br />

die neu entstehende Wohnbaufläche in der Flächennutzungsplanfortschreibung<br />

zu berücksichtigen. Das Regierungspräsidium<br />

sah es als erforderlich an, dass die <strong>Stadt</strong> einen Bedarfsnachweis<br />

samt Erhebung von vorhandenen Flächenpotentialen für die geplanten<br />

Wohnbauflächen führt. Es kann aber auf eine Bedarfsberechnung<br />

verzichtet werden, wenn eine im geltenden Flächennutzungsplan<br />

1984 als künftige Wohnbaufläche ausgewiesene Fläche in gleicher<br />

Größe herausgenommen und damit sozusagen ein Flächentausch<br />

vorgenommen würde.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 13.10.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />

beantragt, die bislang im Flächennutzungsplan<br />

1984 ausgewiesene Wohnbaufläche „Innerer Letten/ Auchertweide/<br />

Äußerer Letten“ in entsprechendem Größe aus dem Flächennutzungsplan<br />

1984 herauszunehmen. Dabei muss die herauszunehmende<br />

Fläche dieselbe Größe aufweisen, wie der Bereich des Bebauungsplans<br />

„Sommerhalde III“, der im noch geltenden Flächennutzungsplan<br />

1984 nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. In der<br />

derzeit stattfindenden Flächennutzungsplanfortschreibung ist dieser<br />

Flächentausch bei der Bedarfsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Mit dieser Vorgehensweise kann auf eine Bedarfsberechnung samt<br />

Ermittlung der Flächenpotentiale für dieses Verfahren verzichtet werden.<br />

Ein Baulückenkataster soll im Flächennutzungsplanverfahren<br />

2020 erarbeitet werden.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 37 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

zu<br />

7.<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />

Sollte eine Herausnahme dieser Fläche aus dem Flächennutzungsplan<br />

nicht in Frage kommen, wäre die Bedarfsberechnung nach den<br />

obigen Ausführungen entsprechend zu überarbeiten. Desweiteren<br />

wird auch jetzt bereits darauf hingewiesen, dass dann die Teilfläche,<br />

die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, in die derzeit<br />

im Verfahren befindliche Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />

bei der Berechnung des Bedarfs in die Bauflächenbilanz einzustellen<br />

ist.<br />

Festsetzungen in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Stuttgart<br />

stehen der geplanten Ausweisung der Fläche nicht entgegen.<br />

Desweiteren wird angeregt, den Verband Region Stuttgart, sofern<br />

noch nicht geschehen, am Verfahren zu beteiligen.<br />

Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.<br />

Zu 2. Verdichtung/Bruttowohndichte<br />

Es ist zutreffend, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> auf eine Bruttowohndichte<br />

von 70 Einwohner je Hektar (EW/ha) hinzuwirken hat. Dieser Dichtewert<br />

wird derzeit weder in der Gesamt- noch Kernstadt erreicht. Die städtebauliche<br />

Konzeption für das Neubaugebiet „Sommerhalde III“ sah unter<br />

realistischen Annahmen aber einen Wert unter 70 EW/ha vor. Die<br />

„Sommerhalde III“ mit einer geringeren Dichte auszuweisen, hätte das<br />

Problem mangelnder Verdichtung nur auf das nächste Bebauungsplanverfahren<br />

verschoben, um im Mittel die verlangte Bruttowohndichte aller<br />

geplanten Neuausweisungen zu erreichen. Daher wurde die städtebauliche<br />

Konzeption für dieses Planverfahren in einem Teilbereich des<br />

Plangebiets abgeändert, ohne den geplanten Gesamtcharakter des<br />

Gebiets zu verändern. Statt der bislang 23 geplanten Bauplätze werden<br />

am Wendehammer „Wohnweg B“ auf unveränderter Bruttowohnbaufläche<br />

zwei zusätzliche, somit im Plangebiet 25 Bauplätze vorgesehen. Auf<br />

den Plätzen 18-20 werden neben Einzel- und Doppelhäuser mit Hausgruppen/<br />

Reihenhäuser eine stärker verdichtete Bauweise erlaubt, im<br />

übrigen Gebiet sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Der Platz 16<br />

wird in die Plätze 16 und 17 aufgeteilt, hier nehmen wir eine Doppelhausbebauung<br />

an. Auf den 25 Bauplätzen sind zwischen einer und drei<br />

Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. bis zu 4 Wohneinheiten je Doppelhaus<br />

zulässig. Wir rechnen jedoch mit einer mittleren Anzahl von zwei<br />

Wohneinheiten je Wohnhaus. Es zeichnet sich angesichts der Nachfragestruktur<br />

überwiegend eine Einzelhausbebauung ab. Jedoch begünstigt<br />

die Hanglage, zusätzlichen Wohnraum z. B. im Hanggeschoss zu<br />

schaffen. Bei einer Haushaltsgröße von 2,3 Personen und neu errechneten<br />

1,64 ha Bruttowohnbauland (hierbei sind Wohn-, Verkehrs- und<br />

Grünflächen, nicht aber naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen eingerechnet)<br />

wird eine Verdichtung von 70 EW/ha erzielt. Bei dieser Vorgehensweise<br />

können die Bedenken mangelnder Verdichtung seitens des<br />

Verbands Region Stuttgart und des Regierungspräsidiums Stuttgart<br />

ausgeräumt werden (entsprechende Erklärungen liegen vor).


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 38 von 39<br />

Nr. Behörde/<br />

Öffentlichkeit<br />

8. LandratsamtGöppingen(Umweltschutzamt<br />

Abteilung<br />

Bodenschutz,<br />

Herr<br />

Ewald) vom<br />

20.10.11)<br />

Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Stellungnahme der Verwaltung<br />

Herr Ewald, Sachbearbeiter im Umweltschutzamt, Abteilung Bodenschutz,<br />

des Landratsamts Göppingen, regt in seiner E-Mail vom<br />

20.10.11 ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 05.09.2011 (vgl.<br />

Ziffer 5) folgendes an:<br />

Es soll bei flachen und flach geneigten Dächern bis 15 ° Neigung<br />

generell Dachbegrünung festgesetzt werden.<br />

Zudem wünscht sich Herr Ewald, die Beschreibung des Bodenzustands<br />

im Bebauungsplangebiet unter Verweis auf geologische<br />

Karten (1:25.000) und Bodenkarten (1:50.000) detaillierter zu beschreiben.<br />

Als Ausgleichsmaßnahme wird unter anderem eine bodenverbessernde<br />

Maßnahme aus dem Jahr 2008 angerechnet, bei der auf<br />

den Flurstücken 354 und 355 der Gemarkung Reichenbach auf<br />

einer Altlastenfläche eine Oberbodenschicht von 25-30 cm aufgebracht<br />

wurde. Hier regt Herr Ewald eine Kontrolle des Erfolgs der<br />

Oberboden-Auffüllung durch Begehungen und Sondierungen/Aufgrabungen<br />

an.<br />

Zudem möchte Herr Ewald, dass die Verwertung des bei der Erschließung<br />

anfallenden überschüssigen Oberbodens zur Bodenverbesserung<br />

thematisiert wird. Diese schutzgutbezogene Maßnahme<br />

ist in jedem Fall zu prüfen, bevor schutzgutübergreifende Verrechnungen<br />

stattfinden. Ist aus geotechnischen Untersuchungen die<br />

Oberbodenmächtigkeit im Plangebiet bekannt? Bei Böden aus Eisensandstein<br />

(Braunjura beta) sind geogen erhöhte Schadstoffgehalte<br />

möglich, die jedoch bei einer Aufbringung in vergleichbarer<br />

geologischer Umgebung keinen Hinderungsgrund darstellen.<br />

Ferner möchte Herr Ewald die Planungsalternative „Innenentwicklung“<br />

erörtert sehen einschließlich vorhandener Bauflächenpotentiale<br />

und Maßnahmen zu ihrer Aktivierung.<br />

Der Anregung zur Begrünung von Dächern bis 15 ° Nei gung wird nicht<br />

gefolgt. Die neueren örtlichen Bauvorschriften, insbesondere auch beim<br />

erst vor zwei Jahren ausgewiesenen benachbarten Gebiet „Sommerhalde<br />

II“ schreiben eine Begrünungspflicht bis zur Dachneigung von 10 °<br />

vor. Die Plangebiete Sommerhalde II und III liegen in einheitlicher Baulage<br />

am Hang. Einheitliche Gestaltungsvorschriften werden daher angestrebt.<br />

Daher soll die Begrünungspflicht der Dächer bis 10° Neigung<br />

beibehalten bleiben. Steilere Dächer dürfen, müssen aber nicht, begrünt<br />

werden.<br />

Die angeregte Erfolgskontrolle ist im Zuge des Monitoring zum Bebauungsplan<br />

durchzuführen. Bereits jetzt kann gesagt werden, dass er Eigentümer<br />

der aufgefüllten Fläche, die er als Pferdeweide nutzt, mit der<br />

erfolgten Auffüllung sehr zufrieden ist.<br />

Eine mittlerweile vorliegende und an Herrn Ewald am 24.10.11 weitergeleitete<br />

Übersichtserkundung der Baugrundverhältnisse im Plangebiet<br />

durch das Ing. Büro VTG Straub beschreibt den Bodenzustand detaillierter<br />

als der Umweltbericht. Der Anregung von Herrn Ewald wurde<br />

damit mittlerweile nachgekommen.<br />

Die Untergrunduntersuchung stellte fest, dass keine hochwertigen<br />

Oberböden vorliegen. Ein Potential zur Bodenverbesserung bietet der<br />

Oberboden nur eingeschränkt. Wir sehen daher das Ziel einer sinnvollen<br />

Verwertung des anfallenden Oberbodens im Verhältnis zur Bodenaufwertung<br />

als vorrangig an. Hier könnte sich im Bereich der rekultivierten<br />

B 466 im Bereich „Steinernes Kreuz“ eine vom Flurbereinigungsamt<br />

vorgeschlagene Verwertungsmöglichkeit ergeben, die auch für die dortige<br />

landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Vorteil wäre. Als Ausgleichsmaßnahme<br />

wäre diese Verwertung jedoch nicht anrechenbar.<br />

Wir schlagen vor, die Verwaltung im laufenden Bebauungsplanverfahren<br />

zu ermächtigen, die Oberbodenverwertung festzulegen.<br />

Zur Innenentwicklung wird in Ziffer 5 bereits Stellung bezogen.


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 39 von 39<br />

10. Flächen und Kosten<br />

Flächenbilanz:<br />

Gesamtfläche (mit vorläufigen Ausgleichsflächen): 21.447 qm 100 %<br />

Fläche Wohngebiet (inkl. Pflanzgebotsfläche): 12.631 qm 59 %<br />

Verkehrsfläche (Straße, Gehweg): 1.904 qm 9 %<br />

Grünfläche – Pflanzbindungsfläche: 573 qm 3 %<br />

Grünfläche – Verkehrsgrün (K 1401): 707 qm 3 %<br />

Grünfläche – Verkehrsgrün (ohne K 1401): 232 qm 1 %<br />

Grünfläche – Hanggraben: 253 qm 1 %<br />

Grünfläche – Kreisverkehr: 113 qm 0,5 %<br />

Ausgleichsfläche: 5.033 qm 23,5 %<br />

Voraussichtliche Kosten (inkl. USt):<br />

Gesamtkosten des Projekts: € 885.000 100 %<br />

Straßenbau (Erschließungsstraße): € 250.000 28 %<br />

Kanalisation (innere und äußere Erschließung): € 400.000 45 %<br />

Wasserversorgung: € 100.000 11 %<br />

Vermessung: € 60.000 7 %<br />

Planung: € 75.000 8 %<br />

M. Rautland<br />

Bürgermeisteramt <strong>Donzdorf</strong><br />

Bauamt 26.07.2011<br />

24.10.2011

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