sommerhalde iii - Stadt Donzdorf
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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 1 von 39<br />
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<strong>Stadt</strong><strong>Donzdorf</strong><br />
Bürgermeisteramt<br />
Begründung zur Aufstellung<br />
des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />
„SOMMERHALDE III“<br />
in <strong>Donzdorf</strong><br />
nach §§ 9 Abs. 8, 2 a Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 2 von 39<br />
1. Anlass, Zielsetzung und Erfordernis der Bebauungsplanaufstellung<br />
Im derzeitigen Neubaugebiet „Sommerhalde II“ steht nur noch ein Bauplatz zum Verkauf<br />
an, der bereits reserviert ist. Die übrigen elf Wohnbauplätze wurden in kurzer Zeit verkauft.<br />
Die Bebauung schreitet zügig voran. Auch die übrigen <strong>Stadt</strong>randlagen der jüngeren Vergangenheit<br />
wurden vollständig von der <strong>Stadt</strong> / <strong>Stadt</strong>entwicklungsgesellschaft veräußert.<br />
Innerorts bietet die <strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungsgesellschaft nur noch wenige Flurstücke<br />
zum Kauf an. Diese Wohnbaugebiete unterscheiden sich jedoch vollständig von den <strong>Stadt</strong>randlagen.<br />
Sie liegen in zentraler Lage im Kernort <strong>Donzdorf</strong> und weisen eine „dichtere“<br />
Bauweise auf. Das derzeitige Angebot spricht einseitig Interessenten an, die eine innerstädtische<br />
Wohnlage mit kleinen Grundstücken suchen bzw. Investoren, die einen Geschossbau<br />
verwirklichen wollen (Mehrfamilienhäuser). Interessenten für gehobene <strong>Stadt</strong>randlagen<br />
können absehbar nicht mehr befriedigt werden. Dies muss als Lücke im Angebot<br />
der <strong>Stadt</strong> empfunden werden, welche ein breites Spektrum anbieten möchte, das eine vorrangig<br />
sozial und ökologisch verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der<br />
Bevölkerung gewährleisten soll.<br />
Durch die Ausweisung des Bebauungsplans an einer Stelle, an der das Wohngebiet „Sommerhalde<br />
II“ fortgeführt und die Lücke zum „Herrengestell I“ geschlossen wird, kann die<br />
<strong>Stadt</strong> die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler<br />
Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung berücksichtigen.<br />
Das Plangebiet wird überwiegend aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
Der Kernort <strong>Donzdorf</strong> liegt nach dem Regionalplan des Verbands Region Stuttgart gemäß<br />
Plansatz 2.2.1 e (Z) auf der Entwicklungsachse Stuttgart-Göppingen-Geislingen (-Ulm) und<br />
kann seinen Bedarf aus der Eigenentwicklung und aus Wanderungsbewegungen heraus<br />
begründen. Die Siedlungstätigkeit soll sich verstärkt auf Orte der Entwicklungsachsen konzentrieren.<br />
Dies bedeutet, dass künftiger Wohnflächenbedarf zunächst im Kernort <strong>Donzdorf</strong><br />
befriedigt werden soll, die Teilorte sind auf die Eigenentwicklung zu beschränken.<br />
Auf der oben umgrenzten Fläche im Kernort <strong>Donzdorf</strong> sollen ca. 25 Bauplätze geschaffen<br />
werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt vom bestehenden Abzweig der Wohnstraße<br />
„Im Herrengestell“ von der Kreisstraße „Messelbergsteige“ (K 1401) und bindet an die<br />
Wohnbebauung „Sommerhalde II“ an. Ein Kreisverkehrsplatz der Wohnstraßen mit integriertem<br />
Spielplatz ist ebenfalls vorgesehen. Zur offenen Landschaft hin sollen Ausgleichsflächen,<br />
Pflanzgebote und -bindungen sowie. ein Hangwassergraben das geplante Wohngebiet<br />
abgrenzen. Zur besseren gestalterischen Einbindung des Gebiets werden parallel<br />
zusätzlich örtliche Bauvorschriften erlassen. Ebenfalls werden noch Flächen zum Ausgleich<br />
des naturschutzrechtlichen Eingriffs ausgewiesen.<br />
2. Auswirkungen des Aufstellen des Bebauungsplans, Umweltprüfung, Grünordnung<br />
Das Plangebiet des künftigen Bebauungsplans „Sommerhalde III“ ist im folgenden Schaubild<br />
rot dargestellt und entspricht weitgehend der südlichen Mitte der im Flächennutzungsplan<br />
dargestellten künftigen Wohnbaufläche (vgl. Ziffer 5). Die Flächen, die in Grün dargestellt<br />
sind, liegen in den Geltungsbereichen von rechtskräftigen Bebauungsplänen. Es sind<br />
diese im Nordwesten der Bebauungsplan „Herrengestell I“, im Südwesten der Bebauungsplan<br />
„Herrengestell-Sommerhalde“ und im Südosten der Bebauungsplan „Sommerhalde II“.<br />
Nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan überplant ist das in den 30er bis 50er Jahren<br />
entstandene Gebiet der „Graf-Rechberg-Siedlung“ (blaue Flächen). Sämtliche Gebiete sind<br />
wohnbaugenutzt. Die östlich und nördlich angrenzenden Freiflächen sind nicht als künftige<br />
Wohnbauflächen im derzeitigen Flächennutzungsplan ausgewiesen sondern leiten in die<br />
freie Landschaft über.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 3 von 39<br />
Bebauungspläne „um den Bebauungsplan Sommerhalde III“<br />
Der künftige Bebauungsplan „Sommerhalde III“ wird innerhalb seines Geltungsbereichs auf<br />
einem bisher als Acker bzw. Grünland in <strong>Stadt</strong>randlage im Außenbereich (vgl. Luftbild aus<br />
dem Jahr 2007 auf dem Deckblatt) die planungsrechtlichen Voraussetzungen und somit<br />
Baurecht für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO mit ca. 25 Ein- bzw.<br />
Zweifamilienhäuser sowie in einem kleinen Teilbereich auch Hausgruppen/Reihenhäuser<br />
samt Erschließungsstraße schaffen. An seinem Nordwest- und Nordrand werden Eingriffe<br />
in den Bestand von z. T. alten Gehölzstrukturen nötig. Der Großteil einer Streuobstwiese<br />
soll als Ausgleichsfläche dienen. Das Gebiet wird erstmals überplant.<br />
Die Kenndaten der Flächenbeanspruchung (vgl. Ziff. 10) durch den Bebauungsplan lauten:<br />
Nutzung der Fläche Fläche in ha Nutzung der Fläche Fläche in ha<br />
Allg. Wohngebiet 1,25 Grünflächen 0,17<br />
Verkehrsflächen 0,19 Ausgleichsflächen 0,5<br />
Summe aller Flächen (Abweichungen sind rundungsbedingt) 2,14<br />
davon Versiegelung (= Wohngebiet x GRZ 0,45) + Verkehrsflächen 0,75<br />
Die zum Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe benötigten Flächen sind möglicherweise<br />
noch nicht abschließend. Sie sollen dem Bebauungsplan zugeordnet werden<br />
und werden dann den Geltungsbereich beeinflussen.<br />
Sämtliche Flächen im Plangebiet sind mit Ausnahme der Flurstücke 842/2, 842/3 und 842/6<br />
sowie 395/2 im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH. Die drei<br />
erstgenannten Flurstücke sollen auch vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aufgekauft<br />
werden, so dass ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff. BauGB entbehrlich wird.<br />
Letztgenanntes Flurstück ist die Kreisstraße K 1401. Die <strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />
GmbH kann über ihre Verkaufspolitik die zügige Bebauung des Areals durch entsprechende<br />
vertragliche Verpflichtungen der Bauherrschaften herbeiführen und somit eine Bildung<br />
von Baulücken unterbinden. Mit dem Bebauungsplan „Sommerhalde III“ sollen die in Ziffer<br />
1. genannten Erfordernisse realisiert werden.<br />
2.1 Ermittlung und Darstellung der Projektwirkungen<br />
Die möglichen wesentlichen, von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Wirkungen sind:<br />
2.1.1 Luftverunreinigungen<br />
Grundsätzlich entstehen im geplanten Wohngebiet keine zusätzlichen, über die zur notwendigen<br />
Heizung der Gebäude und den Anliegerverkehr anfallenden Abgase hinausgehenden<br />
Luftverunreinigungen.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 4 von 39<br />
2.1.2 Lärm<br />
Es gelten sinngemäß die Aussagen unter Punkt 2.1.1 Luftverunreinigungen, wonach nicht<br />
mit erheblichen zusätzlichen Lärmemissionen zu rechnen ist.<br />
2.1.2.1 Erschließungsstraße<br />
Die verkehrliche Anbindung erfolgt im ersten Schritt über den Abzweig „Im Herrengestell“<br />
von der Kreisstraße K 1401 „Messelbergsteige“. Untergeordnet wird eine Verbindung zum<br />
Wohngebiet „Sommerhalde II“ geschaffen, das wiederum über die Dr.-Frey-Straße bzw.<br />
den Roten Weg an das innerörtliche Straßennetz bzw. die Kreisstraße K 1401 angebunden<br />
ist. Die Leistungsfähigkeit der Straßenverbindungen für die zusätzliche Anbindung ist gegeben.<br />
Es gelten sinngemäß die Aussagen unter Punkt 2.1.1 Luftverunreinigungen, wonach<br />
nicht mit erheblichen zusätzlichen Lärmemissionen durch den zusätzlichen Erschließungsverkehr<br />
für das Plangebiet zu rechnen ist. Im Plangebiet werden max. 75 Wohnungen<br />
(vgl. Ausführungen in Ziffer 3) zugelassen, wobei tatsächlich mit der Realisierung von<br />
50 Wohnungen gerechnet wird (2 Wohnungen je Bauplatz). Bei unterstellten 1,5 PKW pro<br />
Wohnung und durchschnittlich 2 Fahrten pro Tag und Fahrzeug haben die beiden Erschließungsstraße<br />
in der Summe etwa 150 zusätzliche Fahrten am Tag aufzunehmen. Bei maximaler<br />
Ausnutzung der Wohnungszahl wären es rund 225 Fahrten je Tag zusätzlich. Die<br />
Hauptverkehrsbelastung wird über die Nordanbindung Abzweig „Im Herrengestell“ abgewickelt,<br />
die Südanbindung ist über die schmale Querspange im Wohngebiet „Sommerhalde II“<br />
und der längeren Wegstrecke weniger attraktiv. Außer der unmittelbar am Abzweig „Im Herrengestell“<br />
befindlichen Wohnbebauung wird keine nennenswerte Mehrbelastung gesehen.<br />
Die zusätzlichen Lärmemissionen durch den Anwohnerverkehr werden als nicht erheblich<br />
und für die betroffenen Anwohner im Herrengestell als zumutbar erachtet.<br />
2.1.2.2 Schießanlagen<br />
In ca. 800 Luftlinie zum Plangebiet liegt die Sportstätte der Schützengesellschaft <strong>Donzdorf</strong><br />
1560 e. V., das Schützenhaus mit ihren folgenden genehmigten und tatsächlich ausgeführten<br />
Schießanlagen und den beabsichtigten Pflege- und Anpassungsmaßnahmen:<br />
Istsituation<br />
(Seit ca. 1995)<br />
Luftgewehrhalle im<br />
Hauptgebäude<br />
3 Stück<br />
50 m - Schiessbahnen<br />
für Langwaffen aller<br />
zugelassenen Kaliber<br />
(7500 Joule)<br />
2 Stück<br />
100 m – Schiessbahnen<br />
für Langwaffen,<br />
aller zugelassenen<br />
Kaliber (7500 Joule)<br />
5 Stück<br />
25 m Kurzwaffenbahnen<br />
im UG, zum Ort<br />
eingehaust durch eine<br />
Schutzmauer<br />
Bestand aus der BIm-<br />
SchG - Genehmigung<br />
Luftgewehrhalle im<br />
Hauptgebäude<br />
4 Stück<br />
50 m - Schiessbahnen<br />
für Langwaffen für KK<br />
2 Stück<br />
100 m – Schiessbahnen<br />
für Langwaffen,<br />
aller zugelassenen<br />
Kaliber (7500 Joule)<br />
5 Stück<br />
25 m Kurzwaffenbahnen<br />
im UG, zum Ort<br />
eingehaust durch eine<br />
Schutzmauer<br />
Die Gebäudestruktur wurde im Laufe der Zeit<br />
durch Sanierungen und Pflege den Forderungen<br />
angepasst und entspricht der Genehmigungsvorgabe.<br />
Zielsituation nach Pflege- und Anpassungsmaßnahmen*)<br />
Keine Änderungen<br />
Nicht genehmigungspflichtig<br />
Es bleibt in der Zukunft eine Schiessbahn weniger als<br />
genehmigt und bei der Nutzung seit 1995 (wesentliche<br />
Änderungen, die zu einer Veränderung der Immissionen<br />
führen könnten, sind nicht geplant)<br />
Bestehende Nutzung mindestens seit 1990, (1500<br />
Joule). Wesentliche Änderungen, die zu einer Veränderung<br />
der Immissionen führen könnten, sind nicht<br />
geplant<br />
An der Anzahl der Stände ändert sich nichts.<br />
Geplant ist die Technik dieser Stände in der Ausstattung<br />
zu sanieren und gleichzeitig durch Neubau der<br />
Schutzwand und durch Aufbringen von Fassadenelementen<br />
mit Dämmsystemen zu modernisieren. Diese<br />
Maßnahmen spiegeln u.a. den Stand der Technik<br />
wieder und mindern die Lärmimmissionen im Stand-<br />
bereich und damit auch außerhalb der Anlagen.<br />
Durch die geplante Schutzwand der Kurzwaffenbahnen<br />
und die damit verbundenen Umbauten im Standblendenbereich<br />
wird es sinnvoll sein, die bestehende<br />
Überdachung des Servicebereiches und der Standaufsicht<br />
(derzeit Blechmodule) durch massive und<br />
schallabsorbierende Materialien zu ersetzen. Nebeneffekt:<br />
Weitere Minderung von Lärmemissionen
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 5 von 39<br />
Die Schützengesellschaft ist im Besitz einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung ihrer Schießanlagen durch das Landratsamt Göppingen vom 21.09.1989. In<br />
den Nebenbestimmungen der Genehmigung wurde aufgenommen, dass die Schützengesellschaft<br />
sicherzustellen hat: „Die schalltechnische Gestaltung der Bestandteile der<br />
Schießstandanlage (Wände, Fenster, Türen, Decken, Dach usw.) muss sicherstellen, dass<br />
der Beurteilungspegel für die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräuschimmissionen<br />
im Einwirkungsbereich die nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht<br />
überschreitet:<br />
Gewerbegebiete (GE) tagsüber 65 dB(A)<br />
Gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) tagsüber 60 dB(A)<br />
Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber 55 dB(A)<br />
Reine Wohngebiete (WR) tagsüber 50 dB(A)“<br />
Zudem wurde festgesetzt, dass „in der Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen keinerlei<br />
Schießveranstaltungen stattfinden“ und ein „Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter<br />
Störwirkung für Geräuscheinwirkungen zu den Mittelungspegeln in den Teilzeiten von 6.00<br />
Uhr bis 7.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr“ und „samstags von 13.00 bis 19.00 Uhr<br />
sowie an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr“ ist zum Schutz der Nachbarschaft<br />
anzuwenden.<br />
Mit der bestandskräftig gegenüber dem Betreiber der Schießanlagen festgesetzten Pflicht,<br />
die genannten Immissionsrichtwerte einzuhalten, wird ein Schutzniveau für die künftigen<br />
Bewohner des Allgemeinen Wohngebiets im Plangebiet erreicht, das dem Schutzniveau<br />
der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen,<br />
dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei Einhaltung<br />
der genannten Bestimmungen gewahrt sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt,<br />
dass das Allgemeine Wohngebiet des Plangebiets nicht näher an die emittierenden<br />
Schießanlagen heranrückt als das seit 1991 bestehende Allgemeine (und bebaute) Wohngebiet<br />
„Bödele“, aus dem es in all den Jahren keine Beschwerden gegen den Schießbetrieb<br />
gegeben hat. Folgende Skizze bestätigt dies:<br />
Das künftige Plangebiet (mit Ausgleichsfläche!) ist flächig rot dargestellt. Die Schießanlagen<br />
liegen am rechten Ende der 800-m-Linie, der 800-m-Radius ist durch die rote, gekrümmte<br />
Linie gekennzeichnet. Die vom Radius angeschnittenen grünen Flächen sind die<br />
Allgemeinen Wohngebiete nach § 4 BauNVO 1990 „Bödele“ und „Sommerhalde II“.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 6 von 39<br />
Die topografische Lage des Plangebiets und des Gebiets Bödele sind vergleichbar, liegt<br />
das Plangebiet am orografisch rechten Hang der Seitzenbachtalung, befindet sich das „Bödele“<br />
am gegenüber liegenden linken Hang. Am östlichen Talschluss zum Albtrauf hin befinden<br />
sich die Schießanlagen. Zu beiden Gebieten besteht von den Anlagen aus Sichtverbindung,<br />
die Anlagen liegen über 70 Höhenmeter oberhalb der Wohngebiete.<br />
Ausweislich der Windrose der nahegelegenen Wetterstation Stötten des Deutschen Wetterdienstes<br />
der Jahre 1992 bis 2001 kommen ca. 13 % der Winde aus Osten und weitere<br />
13 % aus östlichen (ONO, OSO) Richtungen. Das heißt, ca. Dreiviertel der Winde wehen,<br />
ausgehend von den emittierenden Schießanlagen nicht in Richtung des Plangebiets bzw.<br />
des Wohngebiet Bödele, die Emissionen werden von zu schützenden Wohnnutzungen<br />
„weggetragen“. Hinzu kommen die Erfahrungen des seit 1989 genehmigten Schießbetriebs<br />
und des seit 1991 existierenden Wohngebiets Bödele. Im seither verstrichenen Zeitraum<br />
sind keinerlei Beschwerden wegen Lärmbelästigungen bekannt geworden. Daher ist ein<br />
Nutzungskonflikt zwischen dem ausgeübten Schießsport und der geplanten Wohnnutzung<br />
im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />
Für die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> sind gesundes Wohnen und Erhalt einer traditionsreichen Vereinsanlage<br />
gleichermaßen hohe Schutzgüter. Die <strong>Stadt</strong> sieht sich deshalb in der generellen<br />
Verpflichtung, die Schützengesellschaft bei gegebenenfalls durch diesen Bebauungsplan<br />
erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen finanziell zu unterstützen (vgl. Bebauungsplanverfahren<br />
„Sommerhalde II“ in den Jahren 2009-2010).<br />
Damit ist das Gebot der Konfliktbewältigung aus § 1 Abs. 7 BauGB befolgt, da vorausgegangenes<br />
Verwaltungshandeln (bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />
inkl. der Nebenbestimmungen vom 21.09.89) die künftigen Bewohner des Allgemeinen<br />
Wohngebiets im Plangebiet schützt. Auch verzichtet die Immissionsschutzbehörde auf<br />
eine weitere Untersuchungen zur Emissionsbelastung.<br />
2.1.3 Flächeninanspruchnahme (Bedarf an Grund und Boden)<br />
Für das geplante Vorhaben sind dauerhaft Flächen erforderlich. Es handelt sich dabei vorwiegend<br />
um Ackerland und Intensivgrünland. Ferner wird eine kleinere Parzelle mit Extensivgrünland<br />
in Anspruch genommen werden. Eine Streuobstwiese mit altem Baumbestand<br />
wird z. T. als Bauland, überwiegend jedoch als Ausgleichsfläche tangiert. Ferner ist ein<br />
geschotterter Feldweg betroffen.<br />
2.1.4 Abfall, hier Überschuss-/ Abtragsmassen bzw. Massenbedarf<br />
Auffüllungen oder Abgrabungen sind aufgrund der Hanglage unvermeidlich. Es wird aber<br />
unser Bestreben sein, beim Wohnungsbau einen Massenausgleich von Abtragsmassen<br />
und Überschussmassen im Plangebiet zu gewährleisten. Beim Straßenbau bzw. bei der<br />
Erschließung ist mit Abtragsmassen zu rechnen.<br />
2.1.5 Abwasser<br />
Mit den geplanten Bauflächen und der Erschließung erhöht sich der Anteil versiegelter Flächen.<br />
Damit erhöht sich der den Vorflutern zuzuführende oberflächige Wasserabfluss. Der<br />
Anteil an Straßenoberflächenwässer ist wegen seiner Schadstoffbelastung (Schwermetalle,<br />
Öl, Reifen- und Belagsabrieb, Auftausalze) als Abwasser zu betrachten. Der Schmutzwasserkanal<br />
soll an die im Südwesten des Plangebiets existierende Ortskanalisation in der<br />
Wohnstraße „Sommerhalde“ angeschlossen werden. Es ist geplant, Oberflächenwasser vor<br />
Ort zu behandeln, zu versickern oder dem südlich angrenzenden Seitzenbach bzw. seiner<br />
Dole zuzuführen.<br />
2.1.6 Versiegelung von Boden<br />
Bodenversiegelung führt zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Nach überschlägiger<br />
Abschätzung beläuft sich die Neuversiegelung auf ca. 0,75 ha.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 7 von 39<br />
2.1.7 Zerschneidungs- und Trenneffekte<br />
Durch die Wohnbebauung des Südhanges kommt es in begrenztem Umfang zur Zerschneidung<br />
der Landschaft sowie zu Trenneffekten. Wandermöglichkeiten bestimmter Tierarten<br />
– etwa vom § 32-Biotop am Seitzenbach durch das Baugebiet in die nördlich angrenzende<br />
Feldflur – werden eingeschränkt und sind nicht mehr im bisherigen Umfang möglich.<br />
2.1.8 Wirkungen auf angrenzende Flächen<br />
Die angrenzenden Flächen werden als Acker, Grünland, Streuobstwiesen, Grundstückszufahrten<br />
(Graswege) sowie wohnbaulich genutzt. Von dem geplanten Vorhaben sind keine<br />
Wirkungen (Sekundäreffekte) auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten. Vorhandene<br />
Zufahrtswege sind nicht durch die Planung betroffen bzw. werden in die Planung so integriert,<br />
dass ihre Funktion erhalten werden kann.<br />
Die teils als „Wochenendgrundstück“ genutzten Streuobstwiesen werden durch das Projekt<br />
in ihrem Erholungswert beeinträchtigt.<br />
Das Projekt hat ebenfalls Einfluss auf die Wohnqualität in den angrenzenden Baugebieten<br />
„Herrengestell-Sommerhalde“, „Sommerhalde II“ sowie „Herrengestell I“, die bislang offen<br />
zur freien Landschaft endeten.<br />
Südöstlich des Plangebiets liegt ein nach § 32 NatschG Ba.-Wü. besonders geschütztes<br />
Biotop. Die Auswirkungen der Planungen auf dieses Biotop sowie auf die anderen erwähnten<br />
Faktoren werden im Umweltbericht dargelegt. Im Nordwesten grenzt an das Plangebiet<br />
ein Hohlweg mit altem und teils nicht mehr verkehrssicherem Baumbestand im Böschungsbereich<br />
an. Die Auswirkungen der Planungen auf diesen städtischen Lebensraum werden<br />
im Umweltbericht ebenfalls dargestellt.<br />
Eine weitergehende Untersuchung der Auswirkungen des Aufstellens eines Bebauungsplans<br />
wird die Umweltprüfung und der Umweltbericht als nach § 2 a BauGB gesonderter<br />
Teil der Begründung vornehmen. Aus der Umweltprüfung heraus wird ein Grünordnungsplan<br />
entwickelt, der Grundlage für entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und so<br />
Bestandteil des Bebauungsplans wird. Die genaue Vorgehensweise ergibt sich aus dem<br />
Arbeitspapier zum Scoping-Termin zum Bebauungsplan „Sommerhalde III“.<br />
3. Planungsalternativen<br />
Nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sollen Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />
mit Grund und Boden sparsam und schonend umgehen. Dabei sind die Möglichkeiten der<br />
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen.<br />
Die Entscheidung über die künftige Flächeninanspruchnahme fällt in der Regel bei der Aufstellung<br />
des Flächennutzungsplans, der die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte<br />
Gemeindegebiet darstellt. Der Bauflächenbedarfsnachweis ist daher insbesondere bei der<br />
Aufstellung der Flächennutzungspläne oder bei Bebauungsplänen, die nicht aus dem Flächennutzungsplan<br />
entwickelt sind, besonders von Belang. Im vorliegenden Fall widerspricht<br />
der Bebauungsplan überwiegend nicht dem Flächennutzungsplan und setzt eine der vorhandenen<br />
Baulandreserven des Flächennutzungsplans um (vgl. Ziffer 5). Acht von 25 Bauplätzen<br />
sind nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Insoweit wurde überwiegend<br />
der Bauflächenbedarfsnachweis bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1984 erbracht.<br />
Zusätzliche Prüfkriterien für den Bauflächenbedarf sind im Wesentlichen:<br />
3.1 Die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung<br />
Das Statistische Landesamt prognostiziert für <strong>Donzdorf</strong> eine Abnahme der Einwohnerzahl<br />
von derzeit bestehenden 10.816 (4. Quartal 2010) auf 10.509 im Jahr 2015.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 8 von 39<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> strebt an, dieser negativen Entwicklung zur Sicherung der städtischen<br />
Infrastruktur, die Einwohner zu deren Nutzung braucht, entgegen zu steuern.<br />
Dazu dient auch die Ausweisung attraktiver Wohnbauflächen. Um bedarfsgerecht<br />
vorzugehen und um die städtischen Finanzen nicht durch das unwirtschaftliche<br />
Vorhalten größerer ungenutzter Wohnbauflächen zu belasten, wurde das künftige<br />
Wohngebiet in zwei Realisierungsschritte aufgeteilt. Der erste Abschnitt wurde<br />
in den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen des Bebauungsplans „Sommerhalde II“<br />
mit 12 Bauplätzen realisiert. Der vorliegende Plan „Sommerhalde III“ stellt den zweiten<br />
und letzten Abschnitt mit ca. 25 Bauplätzen dar.<br />
3.2 Der Rückgang der Belegungsdichte/Zunahme der Haushalte<br />
Ein Wohnflächenbedarf wird sich in den nächsten Jahren allein schon aus dem Rükkgang<br />
der Belegungsdichte bzw. der steigenden Wohnflächenansprüche je Kopf<br />
und einer Zunahme der Zahl der Haushalte ergeben („innerer Bedarf“). Wird dieser<br />
nicht befriedigt, droht die Abwanderung von Teilen der Bevölkerung, gegen diese<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> entgegen steuern möchte. Der Hauptort der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> wird<br />
im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart als Unterzentrum (Plansatz 2.3.3 Z)<br />
und als Siedlungsbereich (2.4.1.4e Nr. 15) innerhalb einer Entwicklungsachse<br />
(Plansatz 2.2.1e Spalte 2) ausgewiesen.<br />
Nach Plansatz 2.4.0.4 (Z) des Regionalplans sind in den Gemeinden mit Siedlungsbereichen<br />
Wohnbauflächen für den aus der Eigenentwicklung und aufgrund von<br />
Wanderungsgewinnen sich ergebenden Bedarfs zulässig. Dieser Bedarf wird mit einem<br />
Zuwachs von 1,5 % der Wohneinheiten je 5 Jahre quantifiziert (Plansatz<br />
2.4.0.4.1). Für <strong>Donzdorf</strong> bedeutet dies bei 5.084 Wohnungen (Stand 2010) ein Zuwachs<br />
von rund 76 Wohnungen je 5 Jahre. Der Bebauungsplan wird max. 75 Wohnungen<br />
zulassen und bleibt somit innerhalb der Vorgaben des Regionalplans.<br />
3.3 Die Flächenpotentiale der Gemeinde<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> war in den vergangenen Jahren bestrebt, innerörtliche Flächenpotentiale<br />
auszuschöpfen. So wurde seitens der <strong>Stadt</strong> die Chance zur Innenentwicklung<br />
genutzt, indem das ehem. Firmenareal der in Insolvenz gegangenen Firma<br />
Leuze südlich des Bahnhofs erworben, die Firmengebäude abgerissen und in attraktive<br />
innerstädtische Wohnbauflächen umgewandelt wurde. Der entsprechende<br />
Bebauungsplan wurde 2004 aufgestellt. In diesem Areal liegen auch die meisten<br />
noch nicht verkauften/bebauten Wohnbauflächen („stadteigene“ Baulücken). Die<br />
genannten Wohnbauflächen haben den Bedarf von 2004 bis heute abgedeckt. Im<br />
Jahr 2009 wurde im gewerblichen Bereich analog verfahren, als sich die Möglichkeit<br />
ergab, eine 1,5 ha große innerörtlich brachliegende ehem. Gärtnereifläche westlich<br />
des Bauhofs in eine Gewerbefläche umzuwandeln (Gewerbegebiet „Grabenwiesen-<br />
Erweiterung“).<br />
In den letzten Jahren wurden einige Bebauungspläne, die Verbote von Dachaufbauten<br />
bzw. Vorgaben zu Geschossflächenzahlen/ Vollgeschossen vorsahen, dahingehend<br />
geändert, dass nunmehr Dachausbauten möglich sind und so<br />
(Dach)Wohnungen im Bestand zulässigerweise errichtet werden können. Beispielhaft<br />
aufgezählt sind hierbei die Bebauungsplanänderungen „Marren IV“ und „Südlich<br />
der Gefällholzstraße“ in 2007, „Tannenwaldstraße (Mitte)“ in 2008 und „Oberer<br />
Brühl“ in 2011.<br />
Bei der Ausweisung von Wohnbauland hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> ganz überwiegend<br />
die Baulandpolitik verfolgt, Grundstücke, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmBH<br />
sind, als Bauland auszuweisen. Dadurch wurde das Umlegungsverfahren<br />
nach § 45 ff. BauGB und das Schaffen privater Bauflächen vermieden.<br />
Die Grundstücksverkäufe konnten dann mit einer vertraglichen „Bauzwangsverpflichtung“<br />
des Käufers versehen werden; Baulücken wurden so verhindert.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 9 von 39<br />
Durch Grundstücksteilungen oder aus sonstigen Gründen bestehen im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
einige Baulücken, deren Grundstücke in privater Hand sind und dadurch einer von<br />
städtischer Seite aus erfolgenden Veräußerung mit vertraglichem Bauzwang nicht<br />
zur Verfügung stehen. In der folgenden Liste werden Baulücken im Hauptort <strong>Donzdorf</strong><br />
aufgeführt, die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> bzw. der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH sind:<br />
3.3.1 innerörtliche Baulücken:<br />
Flurstück Lage Eigentümer Fläche Nutzung nach<br />
BauNVO<br />
1159/1 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 1.430 qm WA<br />
1159/5 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 397 qm WA<br />
1159/16 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 383 qm WA<br />
1159/21 Südlich des Bahnhofs <strong>Stadt</strong> 412 qm WA<br />
52/7 Hauptstraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 874 qm MI<br />
70 Hauptstraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 603 qm MI<br />
167 Poststraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 1.017 qm MI<br />
167/4 Poststraße <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 517 qm MI<br />
836/12 Sommerhalde <strong>Stadt</strong>entw.gesell. 587 qm WA<br />
Summe 6.220 qm = 0,622 ha<br />
Die innerörtlichen Baulücken, die im Eigentum und damit der Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong><br />
bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungs-GmbH und innerhalb einer zulässigen Wohnbau- oder Mischbaunutzung<br />
liegen, ergeben zusammen mit rund 6.220 qm in etwa die halbe Fläche, die<br />
nun mit dem Bebauungsplan „Sommerhalde III“ als Netto-Wohnbaufläche ausgewiesen<br />
werden soll. Die Lage der freien Baugrundstücke unterscheiden sich jedoch grundlegend<br />
von den geplanten Bauplätzen im Plangebiet. Sämtliche Flächen der <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />
GmbH liegen entlang verkehrsträchtiger Durchgangsstraßen in <strong>Donzdorf</strong>, die sich für Mehrfamilienhäuser<br />
oder Geschäftshäuser eignen. (Reine) Einfamilienhäuser wären städtebaulich<br />
auf diesen Flurstücken deplaziert. Die Flurstücke im Eigentum der <strong>Stadt</strong> sind hinsichtlich<br />
der Lage und des Zuschnitts für Einfamilienhäuser gedacht. Diese liegen jedoch innerstädtisch<br />
sehr zentral und haben überwiegend einen eher kleinen Zuschnitt. Bevölkerungsschichten,<br />
die ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit Gartennutzung am <strong>Stadt</strong>rand wünschen,<br />
können hier nicht angesprochen werden. Zudem ist absehbar, dass bis zur Erschließung<br />
der geplanten Wohnbauflächen im Plangebiet einige der noch freien Bauplätze veräußert<br />
sein werden, so dass die <strong>Stadt</strong> keine Bauplätze im Hauptort der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> mehr anbieten<br />
könnte. Insoweit besteht unter Berücksichtigung des zeitlichen Vorlaufs dieses Bebauungsplans<br />
und der Umsetzung der Planung ein Bedarf an Ausweisung von Wohnbauflächen,<br />
die durch bestehende Baulücken nicht gedeckt werden kann.<br />
3.3.2 Alternativstandorte:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> betreibt schonende Bodenpolitik. Dies ist u. a. auch daran zu erkennen,<br />
dass der derzeit geltende Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere<br />
Fils-Lautertal vom 21.09.1984 für <strong>Donzdorf</strong> auch nach 25 Jahren noch einige künftige<br />
Wohnbauflächen ausweist, welche die planerische Grundlage zur Schaffung von Wohnbauflächen<br />
bieten. Das Kontingent ist somit nicht ausgeschöpft. Bislang als künftige Wohnbauflächen<br />
im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind die folgenden Flächen, ergänzt um die<br />
Gründe, die zur Nicht-Berücksichtigung als Alternative zum vorliegenden Plan führten:
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 10 von 39<br />
Bezeichnung der<br />
Fläche<br />
1. Verlängerung<br />
des Haldenwegs<br />
nach Norden<br />
2. Herrengestell/<br />
Sommerhalde<br />
(südlich des<br />
Schulzentrums)<br />
3. „Bödele“ (südlich<br />
des Seitzenbach<br />
bzw. östlich der<br />
Rötelsteinstraße)<br />
4. „Vor den Gärtlichen“<br />
(im westlichen<br />
Anschluss<br />
an das Wohnge-<br />
biet „Marren“)<br />
5. „Innerer Letten,<br />
Auchertweide,<br />
Äußerer Letten“<br />
(nordwestlich der<br />
Lauter)<br />
Gründe für die Nicht-Berücksichtigung als Planungsalternative<br />
Die Flurstücke sind überwiegend in Privateigentum. Die Realisierung<br />
würde entweder den Aufkauf der Flächen durch die <strong>Stadt</strong> oder das<br />
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB erforderlich machen. Eine<br />
zügige und vollständige Realisierung zur effektiven Ausnutzung der<br />
Flächen und Vermeidung von Mittel-/längerfristigen Baulücken ist nicht<br />
im gleichem zeitlichen Maße wahrscheinlich als durch den Verkauf<br />
städtischer Grundstücke mit vertraglich vereinbarten Bauzwang des<br />
Käufers. Erfahrungen benachbarter Gemeinden verdeutlichen dies.<br />
Die Lage des Gebiets selbst lässt überschlägig betrachtet kaum weniger<br />
starke Eingriffe in den Naturhaushalt befürchten als die jetzige<br />
Planung, da die Alternative ebenfalls einen Streuobstgürtel in Ortsrand-<br />
und Hanglage aufweist. Die Lage der Alternativfläche entspricht<br />
auch nicht der derzeitigen Entwicklungsrichtung der <strong>Stadt</strong>, die in den<br />
letzten Jahren im Bereich „Herrengestell“/ “Sommerhalde“ und „Böde-<br />
le“ stattgefunden hat.<br />
Die nördliche Teilfläche (Herrengestell) und die südliche Teilfläche<br />
(Sommerhalde) sind mit den Bebauungsplänen „Herrengestell I“<br />
(2000/2001), „Herrengestell/Sommerhalde“ (1983/1984) und „Som-<br />
merhalde II“ (2009) bereits realisiert.<br />
Die Fläche „Bödele“ ist bereits seit 1991 mit einem Bebauungsplan<br />
überplant und bebaut.<br />
Die Fläche „Vor den Gärtlichen“ ist bereits seit mit den Bebauungsplänen<br />
„Wagnerstraße/Sudetenstraße I“ aus dem Jahr 1985 und „Wagnerstraße/Sudetenstraße<br />
II“ aus dem Jahr 1999 überplant und bebaut.<br />
Eine Realisierung dieser Planungsalternative würde die Schaffung<br />
eines neuen Siedlungsbereichs jenseits der Lauter in <strong>Donzdorf</strong> in einem<br />
ökologisch sensiblen Bereich bedeuten. Die Eingriffsschwere<br />
wäre deutlich höher zu bewerten als bei der vorliegenden Planung.<br />
Die Alternative würde zudem der regionalen Freiraumstruktur des<br />
Verbands Region Stuttgart widersprechen, die dieser im Regionalplan<br />
als regionaler Grünzug G 50 (Plansatz 3.1.1 Z) und Gebiet für Naturschutz<br />
und Landschaftspflege (Plansatz 3.2.1 Z) ausgewiesen hat. Sie<br />
sollen demnach von der Besiedlung freigehalten werden. Zudem wird<br />
die Fläche nach Absprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart<br />
um das Maß der Fläche reduziert, die im Bebauungsplan „Sommerhalde<br />
III“ nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.<br />
3.3.3 Berechnung des Siedlungsbedarfs<br />
Von den ca. 25 Bauplätzen im Plangebiet sind 8 Bauplätze nicht vom Flächennutzungsplan<br />
1984 gedeckt und werden zusätzlich ausgewiesen. Sie liegen in der nördlichen Sackgasse<br />
„A“. Während betreffend der Flächennutzungsplan konformen Bauplätze ein Bauflächenbedarfsnachweis<br />
entbehrlich ist, sind für die Bauflächen der nicht-konformen 8 Bauplätze der<br />
Bauflächenbedarf nachzuweisen. Wie in Ziffer 3.2 ausgeführt, kann <strong>Donzdorf</strong> in den nächsten<br />
fünf Jahren um 76 Wohneinheiten wachsen. Bei einer Belegungsdichte von 2,3 Einwohner<br />
je Wohnung und einer Bruttowohndichte von 70 Einwohner je Hektar (vgl. Ziffer<br />
3.4) entspricht dies einer Baulandfläche von 2,5 ha (76*2,3/70). Hiervon sind die Flächen<br />
der Baulücken mit 0,622 ha (vgl. Ziffer 3.3.1) abzuziehen. Für die nächsten fünf Jahre besteht<br />
daher ein Baulandflächenbedarf von rund 1,9 ha.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 11 von 39<br />
Die Brutto-Wohnbaufläche der gesamten Plangebiets „Sommerhalde III“ umfasst einschließlich<br />
der Verkehrs- und Grünflächen, jedoch ohne Ausgleichsflächen 1,64 ha (vgl.<br />
Ziffer 2.). Auf diese sind die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten 8 der 25<br />
Bauplätze, somit rund ein Drittel (0,55 ha) anzurechnen. Die zusätzlichen acht Bauplätze<br />
sind hinsichtlich des Baulandflächenbedarfs für die nächsten fünf Jahre gedeckt. Das Regierungspräsidium<br />
Stuttgart verzichtet auf den Nachweis des Bauflächenbedarfs, da ein<br />
Flächentausch im Bereich „Innerer Letten, Auchertweide, Äußerer Letten zugesagt wurde.<br />
3.4 Die Orientierungswerte der anzustrebenden Einwohnerdichte<br />
Der Regionalplan sieht gemäß Plansatz 2.4.0.8 (Z) zur Reduzierung der Belastungen<br />
von Freiräumen durch neue Siedlungsflächeninanspruchnahme bei allen Neubebauungen<br />
eine angemessen hohe Siedlungsdichte vor, die bei Unterzentren 70<br />
Einwohner/ha für Wohnsiedlungsbereiche vorgibt. Das Plangebiet des Bebauungsplans<br />
sieht 1,64 ha Brutto-Wohnbauland vor. Auf dieser werden ca. 25 Bauplätze<br />
mit max. zulässigen 75 Wohnungen zugelassen. Bei unterstellten 2 Wohnungen je<br />
Bauplatz und einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,3 Personen je Wohnung<br />
in <strong>Donzdorf</strong> (in 2006) würden rund 115 Personen im Plangebiet ihre neue<br />
Heimat finden. Dies entspräche einer Bruttowohndichte von rund 70 Einwohner/ha.<br />
Dieser Wert wäre für <strong>Donzdorf</strong>er Verhältnisse etwas überdurchschnittlich, hat <strong>Donzdorf</strong><br />
bei einer Wohnbaufläche von 178 ha (zum 31.12.10) hierauf 10.816 Einwohner<br />
(zum 31.12.2010) „untergebracht“. Dies entspricht einem Wert von rund 61 Einwohner<br />
je Hektar. Die jetzige Planung dürfte die flächensparende Wohnbaulandpolitik<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> belegen und entspricht den regionalplanerischen Vorgaben.<br />
4. Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs<br />
Standort: Der künftige Geltungsbereich liegt zwischen dem<br />
• Wohngebiet „Im Herrengestell“ und der Messelbergsteige K 1401 im Norden<br />
• den Wohngebieten „Herrengestell-Sommerhalde“ bzw. „Sommerhalde II“ im Süden,<br />
• dem Roten Weg im Westen und<br />
• dem Gewann „Kleine Röte“ im Osten.<br />
Die Fläche umfasst rund 2,1 ha auf den ganz oder teilweise im künftigen Plangebiet liegenden<br />
Flurstücken 395/2, 395/3, 456/2, 821, 822, 823, 824, 824/1, 835/1, 836, 841/1, 841/2,<br />
841/3, 842/2, 842/3 und 842/6 der Gemarkung <strong>Donzdorf</strong>. Im Laufe des Verfahrens kann<br />
sich der geplante Geltungsbereich noch dahingehend ändern, dass weitere Flurstücke hinzukommen<br />
oder genannte Flurstücke wegfallen. In der folgenden Skizze ist die Lage des<br />
geplanten Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit einem roten Kreis markiert.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 12 von 39<br />
Die Entfernungen zu den Infrastruktureinrichtungen in der <strong>Stadt</strong> betragen fußläufig etwa:<br />
• Messelbergschule/Rechberg-Gymnasium 400 m<br />
• Steingartenschule 900 m<br />
• Rathaus/Jugendmusikschule/Schloss-Kindergarten 1.000 m<br />
• Innenstadt (Geschäfte, Post, Banken, Bushaltestelle, <strong>Stadt</strong>halle) 1.200 m<br />
• Supermärkte in der Wagnerstraße 1.500 m<br />
• Freibad / Sportzentrum (Lautertalhalle) 1.900 m / 2.100 m<br />
Wegen des naturschutzrechtlichen Eingriffs des Bebauungsplans in Schutzgüter der Natur<br />
werden Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
als Ausgleich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 1 a<br />
BauGB diesem Bebauungsplan zugeordnet werden. Umfang und Beschreibung der Ausgleichsflächen<br />
und -maßnahmen ergeben sich aus dem Umweltbericht vom 24.10.11 und<br />
Grünordnerischem Beitrag vom 06.10.11. Vorab wurde im Scoping-Termin am 27.06.11 der<br />
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Fachbehörden abgeklärt.<br />
5. Vorbereitende Bauleitplanung<br />
Im seit 1984 rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere<br />
Fils – Lautertal wird das Plangebiet als in der südlichen Mitte liegender Teil einer künftigen<br />
Wohnbaufläche ausgewiesen. Der nördliche Teil dieser geplanten Wohnbaufläche<br />
wurde mit dem Baugebiet „Herrengestell I“, der südliche Teil als Wohngebiet „Herrengestell-Sommerhalde“<br />
und im Südosten mit dem Wohngebiet „Sommerhalde II“ umgesetzt.<br />
Der geplante nördliche Wohnweg A (Sackgasse) mit den Bauplätzen 1 bis 8 ist hingegen<br />
im Flächennutzungsplan nicht als künftige Wohnbaufläche sondern als landwirtschaftliche<br />
Fläche beinhaltet. Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans ist daher überwiegend<br />
aber nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und benötigt zur<br />
Rechtskraft die Genehmigung durch das Landratsamt Göppingen.<br />
6. Städtebauliches Konzept<br />
Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 1984.<br />
Das städtebauliche Konzept sieht ein Lückenschluss zwischen den bestehenden Wohngebieten<br />
„Sommerhalde“, „Sommerhalde II“ und „Herrengestell“ vor. Die Haupterschließung<br />
durch Wohnstraßen erfolgt vom Abzweig „Im Herrengestell“ von der Kreisstraße K 1401.<br />
Hierbei wird parallel südöstlich vom Roten Weg ein Wohnweg „B“ als Sackgasse mit Fußgängeranbindung<br />
an die Sommerhalde geführt (ca. 12 Bauplätze), in deren Mitte ein Kreisverkehr<br />
mit „Aufenthaltsfläche“ ausgebildet wird. An den Kreisel wird vom bestehenden<br />
Neubaugebiet „Sommerhalde II“ dessen obere Wohnstraße nach Westen verlängert und<br />
angebunden (ca. 5 Bauplätze). Nördlich parallel zu dieser Verbindung wird eine weitere<br />
Sackgasse „Wohnweg A“ vom Abzweig „Im Herrengestell“ geführt (ca. 8 Bauplätze). Die<br />
Bebauung der Wohnstraßen erfolgt beidseitig. Die Wohnstraßen sind 5,5 m breit.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 13 von 39<br />
Die Anbindung zwischen Kreisel und „Im Herrengestell“ ist 6,5 bis 7 m breit ausgebildet.<br />
Gehwege sind im Plangebiet ganz überwiegend nicht geplant, um den Wohngebietscharakter<br />
zu unterstreichen. Insgesamt entstehen 25 Bauplätze in einem die Lücke schließenden<br />
kompakten Plangebiet. Hierbei wird die nördliche und östliche Bebauungsgrenze der Gebiete<br />
„Herrengestell“ und Sommerhalde II“ aufgenommen. Die weitgehend parallel bzw.<br />
ansteigend zum Südwesthang verlaufende Wohnbebauung, unterstützt durch entsprechende<br />
Vorgaben hangparalleler Firstrichtung, sorgt für eine energieschonende Ausrichtung der<br />
Längsseite der Häuser Richtung Südwesten bzw. Südosten. Durch die starke Hangneigung,<br />
zwischen den Wohnbaureihen wird eine Verschattung durch südlich angrenzende<br />
darunter liegende Wohnbaureihen reduziert. Der Höhenunterschied im Plangebiet (ohne<br />
Ausgleichsflächen!) insgesamt beträgt 28 m (Höhenlage zwischen 443 m und 471 m).<br />
Die Festsetzungen für die einzelnen Baufenster sind weitgehend einheitlich mit Ausnahme<br />
der Bezugshöhen für die Gebäudehöhe, die topographiebedingt an jedes einzelne Baufenster<br />
angepasst ausgewiesen wird, die Ausweisung von Pflanzgeboten und die Festsetzung<br />
der Bauweise. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />
nach § 4 BauNVO 1990 festgesetzt. Dies entspricht am Besten der geplanten Wohnbebauung.<br />
Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO werden wegen des beabsichtigten Vorrangs der<br />
Wohnbebauung in ruhiger Umgebung nicht zugelassen, ebenso Schank- und Speisewirtschaften.<br />
Das Maß der baulichen Nutzung sieht eine Höhenbegrenzung durch maximal<br />
zulässige Wand- und Firsthöhen vor. Der untere Bezugspunkt für die Höhenbemessung<br />
sind vorgegebene Bezugshöhen (BZH), die, um dem Bauherrn größeren Spielraum bei der<br />
Organisation des Gebäudeinneren zu gewähren, nicht mit der Erdgeschossfußbodenhöhe<br />
gekoppelt werden. Die Höhe der einzelnen BZH ergeben sich aus angefertigten Schnitten.<br />
Die Grundflächenzahl liegt mit 0,3 unterhalb des gesetzlich Möglichen und erreicht eine<br />
Durchgrünung mit Gartenflächen im Plangebiet. Dies und die Beschränkungen auf eine<br />
max. zulässige Anzahl Wohnungen je Wohngebäude sowie auf Einzel- bzw. Doppelhäuser<br />
soll eine massive Wohnbebauung vermeiden. Am Ende des Wendehammers am Wohnweg<br />
B ist eine dichtere Bauweise erwünscht. Die offene Bauweise wird auf den Bauplätzen 18-<br />
20 um die Möglichkeit der Errichtung von einer Hausgruppe/Reihenhäuser erweitert.<br />
Durch eine Begrenzung des Plangebiets zu den nördlich und östlich liegenden Außenbereichsflächen<br />
mit einem Pflanzgebotsstreifen und Ausgleichsflächen wird das Gebiet eingegrünt<br />
und schafft einen fließenden Übergang zu den Freiflächen vor der <strong>Stadt</strong>. Ebenfalls<br />
der Eingrünung dienen die Pflanzgebote der Einzelbäume. Zum kulturdenkmalgeschützten<br />
Roten Weg mit seiner schützenswerten Grünstruktur an seinen Böschungen, werden ein<br />
Pflanzbindungsstreifen, eine nicht zu bebauende Fläche und Schutzvorschriften festgesetzt.<br />
Die folgende Grafik stellt eine mögliche Gestaltung des Wohngebiets dar:
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 14 von 39<br />
7. Planinhalt, einzelne Festsetzungen<br />
Planinhalt sind sowohl planungsrechtliche Festsetzungen nach dem BauGB als auch örtliche<br />
Bauvorschriften nach der LBO. Zu den einzelnen Festsetzungen:<br />
1. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO 1990<br />
1.1 Bauliche Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB<br />
1.1.1 Art der baulichen Nutzung §§ 1 - 15 BauNVO<br />
Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO)<br />
Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5<br />
BauNVO nicht zulässig. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO sind gemäß § 1<br />
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.<br />
Begründung: Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet festgelegt, da der Hauptnutzungszweck<br />
das Wohnen ist. Um die ruhige <strong>Stadt</strong>randlage zu bewahren und aufgrund der<br />
nur über Wohngebiete bestehenden Verkehrsanbindung werden die Ausnahmen nach § 4<br />
Abs. 3 BauGB nicht zugelassen. Ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO mit seinen geringen<br />
Immissionsrichtwerten wird auch aufgrund einer bestehenden Lärm-Vorbelastung<br />
des Gebiets durch das ca. 800 m entfernte Schützenhaus nicht ausgewiesen.<br />
1.1.2 Anzahl der Wohneinheiten § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB<br />
• Die Zahl der Wohnungen (WE) ist wie folgt beschränkt:<br />
• Auf max. 2 WE bei einer Doppelhaushälfte bzw. einem Reiheneinzelhaus,<br />
• auf max. 3 WE bei einem Einzelhaus und<br />
• auf max. 4 WE bei einem Doppelhaus.<br />
Begründung: Der Bebauungsplan verzichtet darauf, Vollgeschossen oder eine Geschossflächenzahl<br />
festzulegen, um dem Bauherrn die flexible Gestaltung seiner inneren Organisation<br />
des Hauses zu bieten. So soll die max. Zahl der zulässigen Vollgeschosse keinen<br />
Dachausbau verhindern. Im Gegenzug wird jedoch die max. zulässige Anzahl von Wohnungen<br />
festgelegt, damit im hochwertigen Plangebiet keine verdichtete Bauweise mit vielen<br />
Wohnungen auf engen Raum entsteht, die dem Planungszweck einer ruhigen stadtrandnahen<br />
durchgrünten Wohnlage zuwiderläuft und die Verkehrsinfrastruktur nicht ausgelegt ist.<br />
Eine stärkere Verdichtung ist am Wendehammer des „Wohnwegs B“ erlaubt.<br />
1.1.3 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21 a BauNVO<br />
Entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO wird als Maß der baulichen Nutzung die<br />
Grundflächenzahl (GRZ) und die Gebäudehöhe festgelegt.<br />
Grundflächenzahl entsprechend den Eintragungen im Lageplan des Bebauungsplans<br />
(Planeinschrieb).<br />
Gebäudehöhe/ Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB):<br />
Im Bebauungsplan werden die maximal zulässige Wand- und Firsthöhe sowie die Bezugshöhe<br />
(BZH) festgelegt. Unterer Bezugspunkt ist die gemäß Planeinschrieb festgesetzte<br />
BZH. Liegt eine bauliche Anlage im Geltungsbereich mehrerer BZH, gilt diejenige BZH,<br />
in deren Geltungsbereich die überwiegende Bruttogrundfläche der baulichen Anlage liegt;<br />
bei Flächengleichheit das arithmetische Mittel der BZH.<br />
• Firsthöhe (FH): Die Firsthöhe wird zwischen unterem Bezugspunkt und der obersten<br />
Kante der Dachfläche gemessen. Bei Pultdächern (PD) wird für die „hohe Wand“ die<br />
Firsthöhe (FH) herangezogen. Maximal zulässig sind 8,00 m.<br />
• Wandhöhe (WH): Die Wandhöhe wird zwischen unterem Bezugspunkt und dem Schnittpunkt<br />
der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Maximal zulässig sind 4,50 m.<br />
Bei Gebäuderücksprüngen sind Überschreitungen der zulässigen Wandhöhe bis maximal<br />
1,50 m über ein Drittel der Gebäudelänge zulässig. Für Vorbauten, Querbauten bzw.<br />
Wände, die nicht mehr als 1,50 m vortreten und nicht mehr als 60 % der Gesamtlänge der<br />
hinter ihnen liegenden zugehörigen Gebäudeseite aufweisen, beträgt die max. zulässige<br />
Überschreitung der Wandhöhe einschl. Dachaufbauten<br />
• 2,50 m, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und<br />
• 1,50 m, wenn sie breiter als 5 m und nicht breiter als 10 m sind.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 15 von 39<br />
Begründung: Das Maß der baulichen Nutzung wurde entsprechend der gewünschten städtebaulichen<br />
Entwicklung festgelegt. Die Grundflächenzahl orientiert sich, um eine durchgrünte<br />
Bauweise zu erzielen, nicht am gesetzlichen Maximum nach § 17 Abs. 1 BauNVO.<br />
Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an den in den jüngsten angrenzenden<br />
<strong>Donzdorf</strong>er Wohngebieten üblichen Maß. Aufgrund der Hanglage sind individuelle Bezugshöhen<br />
je Baufenster als unterer Bezugspunkt für die Höhenbemessung festgelegt. Eine<br />
Kopplung mit der Erdgeschossfußbodenhöhe findet nicht statt, so ist der Bauherr in der<br />
inneren Organisation flexibel. Eine Toleranz zur Bezugshöhe ist nicht notwendig, da diese<br />
gewöhnlich geringfügig höher als die höhergelegene nördliche Baugrenze liegt.<br />
1.2 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO<br />
Offene Bauweise. Zulässig sind je nach Planeinschrieb Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen/Reihenhäuser<br />
oder nur Einzel- und Doppelhäuser. Bei Doppelhäuser, Hausgruppen/Reihenhäuser<br />
sind Grenzbauten zur angebauten Haushälfte zulässig.<br />
Begründung: Diese Bauweise entspricht am Besten der geplanten Nutzung des Gebiets.<br />
Eine stärkere Verdichtung ist am Wendehammer des „Wohnwegs B“ erlaubt.<br />
1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V.<br />
m. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die Überschreitung<br />
der Baugrenzen mit Gebäudeteilen entsprechend den Regelungen gemäß § 5<br />
Abs. 6 Landesbauordnung ist zulässig.<br />
Begründung: Die überbaubaren Flächen werden aus städtebaulichen Gründen festgelegt,<br />
vgl. Ziffer 5 – städtebauliches Konzept. Die Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete<br />
Bauteile ist zulässig, damit im Baugenehmigungsverfahren hierfür keine Ausnahmen<br />
benötigt werden.<br />
1.4 Stellung der baulichen Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />
Mit den Gebäudelängsachsen bzw. Hauptfirsten sind die im Plan eingetragenen Richtungen<br />
einzuhalten. Neben der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind rechtwinklig dazu untergeordnete<br />
Nebenfirste als Zwerchgiebel oder Winkelbau zulässig.<br />
Begründung: Die vorgeschriebene Stellung der baulichen Anlage mit der Gebäudelängsachse<br />
und dem Hauptfirst erfolgt meist hangparallel. Dadurch ist die Längsseite in Richtung<br />
Süden, Südwesten oder Südosten ausgerichtet, was aus energetischen Gründen günstiger<br />
ist. Auch aus gestalterischen Gründen ist eine meist hangparallele Anordnung und traufseitige<br />
Stellung der Häuser zu den Wohnstraßen und Sichtachsen zu bevorzugen.<br />
1.5 Flächen für Garagen und Stellplätze, § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO<br />
Garagen, offene und überdachte Stellplätze (Carports) sind auf überbaubaren und nicht<br />
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garage bzw. Carport und öffentlicher<br />
Verkehrsfläche ist ein seitlicher Abstand von mind. 1,00 m einzuhalten. Die Zufahrt<br />
zur Garage bzw. zum Carport hat eine Länge von mind. 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche<br />
einzuhalten (Mindest-Stellfläche vor der Garage bzw. vor dem Carport). An Straßeneinmündungen<br />
darf die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt werden.<br />
Begründung: Die Regelungen, die in Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche stehen<br />
(Abstände, Mindest-Stellfläche, Übersichtlichkeit) dienen der Verkehrssicherheit. Die Zulässigkeit<br />
der genannten baulichen Anlagen außerhalb von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren<br />
Ausnahmen bzw. Befreiungen zu vermeiden.<br />
1.6 Nebenanlagen § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO<br />
Zulässig in überbaubarer und in nicht überbaubare Grundstücksfläche sind:<br />
• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO, soweit sie keine Gebäude sind,<br />
• Gerätehütten mit einem umbauten Raum bis max. 30 cbm und max. 3 m Höhe,<br />
• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO.<br />
Unzulässig sind:<br />
• Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO einschließlich der Gerätehütten in den Pflanzgebotsflächen,<br />
Pflanzbindungflächen, freizuhaltenden Flächen oder nach Denkmalschutzgesetz<br />
geschützten Flächen (vgl. Ziffer 1.8, 1.10 und 3.5),
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 16 von 39<br />
• Anlagen für die Kleintierhaltung, wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln<br />
und dergleichen.<br />
Einfriedungen sind in den Örtlichen Bauvorschriften geregelt.<br />
Begründung: Die Zulässigkeit der Nebenanlagen, soweit sie keine Gebäude sind, außerhalb<br />
von Baugrenzen dient dazu, im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen bzw. Befreiungen<br />
zu vermeiden. Allerdings werden die typischen Gartenhäuschen/ Gerätehütten wiederum<br />
über die Regelung einer zulässigen Gebäudekubatur erlaubt. Anlagen für die Kleintierhaltung<br />
sind gänzlich unzulässig, um den Wohncharakter des Viertels nicht zu beeinträchtigen.<br />
Bestimmte Flächen werden, nicht zuletzt wegen ihrer geringen Breite oder ihres<br />
schützenswerten Charakters geschützt, durch Nebenanlagen unterbrochen zu werden.<br />
1.7 Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers und der Strassenbeleuchtung §§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 26 i. V. m. 126 Abs. 1 BauGB<br />
Von den Grundstückseigentümern sind auf ihren Grundstücken zu dulden:<br />
• Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
werden innerhalb der angrenzenden Grundstücke hergestellt.<br />
• Die öffentlichen Verkehrsflächen werden gegen die angrenzenden Grundstücke durch<br />
Rabatten bzw. Bordsteine abgegrenzt. Diese sowie die hierfür erforderlichen Fundamente<br />
befinden sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />
• Die Masten für die Straßenbeleuchtung sowie die hierfür erforderlichen Fundamente befinden<br />
sich innerhalb der angrenzenden Grundstücke.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient der Sicherung der Umsetzung der geplanten Erschließungsmaßnahmen.<br />
1.8 Freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB<br />
Für die im Lageplan eingezeichneten von Bebauung freizuhaltenden Flächen und den<br />
nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen (vgl. Ziffer 3.5) gilt: Die Flächen<br />
sind von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (vgl. Ziffer 1.6). Diese Beschränkung gilt<br />
nicht für den Bereich des Leitungsrechts gemäß Planeinschrieb.<br />
Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind in Ziffer 2.7 geregelt.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient der Sicherung des Kulturdenkmals „Roter Weg“ und<br />
seiner schützenswerten Böschung, soll jedoch nicht Arbeiten am Leitungsrecht verhindern.<br />
1.9 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />
Die Aufteilung der Verkehrsflächen (Straßenfläche, Geh- und Fußwege sowie Verkehrsgrün)<br />
gilt als Richtlinie.<br />
1.10 Maßnahmen der Grünordnung und des naturschutzrechtlichen Ausgleichs § 9 Abs.<br />
1 Nr. 25, § 9 Abs. 1a BauGB<br />
1.10.1 Flächenhaftes Pflanzgebot / Pflanzgebot für Einzelbäume (pfg) § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB<br />
Für die im Lageplan eingezeichneten Pflanzgebotflächen (Pfg), Einzelbäume und die gärtnerische<br />
Anlage von Grundstücksflächen sind nachfolgende Festsetzungen zu beachten<br />
und die nachfolgend aufgeführten Pflanzenarten zu verwenden. Immergrüne Koniferen<br />
(Thuja, Fichten etc.) sind als Heckengehölze unzulässig. Vgl. auch Ziffer 2.1.2, 2.3, 2.7,<br />
2.8 und 3.7.<br />
• Pfg 1 Quartiersprägende Einzelbäume<br />
Am Quartierseingang sowie an den Wendeplätzen sind standortgerechte, großkronige,<br />
hochstämmige Laubbäume mit Stammumfang 18/20 cm von einer Art aus der Pflanzenliste<br />
1 gemäß Planzeichnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Darstellung der<br />
Baumstandorte im Lageplan ist verbindlich. Die Bäume sind in offenen Pflanzquartieren<br />
zu pflanzen und mit Stauden bzw. mit bodendeckenden Sträuchern zu bepflanzen.<br />
• Pfg 2 Kreiselgestaltung / Aufenthaltsfläche Mitte Wendeplatte<br />
Die Grünfläche ist gärtnerische zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Entsprechend der<br />
Darstellung in der Planzeichnung ist ein großkroniger, hochstämmiger Laubbaum mit<br />
Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 1 gemäß Planzeichnung zu pflanzen und<br />
dauerhaft zu erhalten.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 17 von 39<br />
• Pfg 3 Verkehrsgrün und Fußweg / Eingrünung Fußweg<br />
Entlang des Fußweges sind standortgerechte, klein- bis mittelkronige, hochstämmige<br />
Laubgehölze mit Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 2 zu pflanzen und dauerhaft<br />
zu erhalten. Die Anordnung und Darstellung der Bäume in der Planzeichnung ist<br />
symbolisch, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume jedoch verbindlich. Die Grünfläche ist<br />
gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. Der Fußweg ist mit wasserdurchlässigen<br />
Materialien anzulegen.<br />
• Pfg 4 Begrünung Hangwassergraben am östlichen Quartiersrand<br />
Böschungen und Seitenflächen des Grabens sind mit einer Gras-Kräuter-Mischung aus<br />
regionalem Saatgut zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Randlich sind einzelne<br />
Sträucher der Pflanzenliste 5 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflege ist sowohl<br />
nach technischen Anforderungen als auch an ökologischen Aspekten auszurichten.<br />
• Pfg 5 Randliche Eingrünung des Wohngebiets nach Norden und Westen<br />
Die ausgewiesene Pflanzgebotsfläche ist zu mindestens 50 % mit Sträuchern und Bäumen<br />
der Pflanzenlisten 3 - 5 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
• Pfg 6 Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen<br />
Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten An-teile der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Hierbei gilt: Pro Grundstück<br />
ist ein mittel- bis großkroniger, standortgerechter, einheimischer, hochstämmiger<br />
Laubbaum der Pflanzenliste 3 mit Stammumfang 18 / 20 cm oder ein hochstämmiger<br />
Obstbaum auf Sämlingsunterlage der Pflanzenliste 4 zu pflanzen. Die Darstellung der<br />
Baumstandorte entlang von Erschließungs-straßen im Lageplan ist verbindlich, Abweichungen<br />
bis max. 7 m in beide Richtungen parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche sind<br />
jedoch zulässig. Sonstige in der Planzeichnung symbolisch dargestellte Baumstandorte<br />
können frei auf dem Grundstück gewählt werden. Zu erhaltende Obstbäume oder direkt<br />
auf öffentlicher Fläche angrenzende Einzelbäume können auf das Pflanzgebot angerechnet<br />
werden.<br />
• Pfg 7 Einzelbäume in den Erschließungsstraßen / Straßenraum<br />
Entlang der Erschließungsstraßen sind standortgerechte, klein- bis mittelkronige, hochstämmige<br />
Laubgehölze mit Stammumfang 18 / 20 cm aus der Pflanzenliste 2 gemäß<br />
Planzeichnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Darstellung der Baumstandorte<br />
im Lageplan ist verbindlich, Abweichungen bis max. 5 m in beide Richtungen parallel<br />
zur öffentlichen Verkehrsfläche sind jedoch zulässig. Die Bäume sind in offenen oder in<br />
mit Baumrosten geschützten Pflanzquartieren zu pflanzen. Offene Pflanzquartiere sind<br />
mit Stauden bzw. mit bodendeckenden Sträuchern zu bepflanzen.<br />
• Pflanzenlisten:<br />
Pflanzenliste 1 – großkronige Laubbäume:<br />
Acer platanoides Spitzahorn<br />
Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />
Aesculus hipp. «Baumannii» Rosskastanie<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Pflanzenliste 2 – klein- bis mittelkronige Laubbäume:<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Pyrus Calleryana <strong>Stadt</strong>birne<br />
Sorbus aria Mehlbeere<br />
Sorbus torminalis Elsbeere<br />
Pflanzenliste 3 – heimische standortgerechte Baumarten:<br />
Acer campestre Feldahorn<br />
Acer platanoides Spitzahorn<br />
Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />
Betula pendula Hänge-Birke<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Prunus avium Vogel-Kirsche<br />
Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 18 von 39<br />
Quercus petraea Traubeneiche<br />
Quercus robur Stieleiche<br />
Sorbus aria Mehlbeere<br />
Sorbus torminalis Elsbeere<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />
Ulmus glabra Bergulme<br />
Pflanzenliste 4 – empfohlene Obstsorten:<br />
Äpfel: Berner Rosenapfel, Bittenfelder Mostapfel, Börtlinger Weinapfel, Brettacher,<br />
Danziger Kantapfel, Geheimrat Dr. Oldenburg, Gehrers Rambour, Gewürzluiken,<br />
Schweizer Winterglockenapfel, Goldrenette v. Blenheim, Grahams Jubiläumsapfel,<br />
Gravensteiner, Hauxapfel, Jakob Fischer, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Kardinal<br />
Bea, Krügers Dickstiel, Landsberger Renette, Linsenhofer Renette, Maunzenapfel,<br />
Öhringer Blutstreifling, Prinz Albrecht v. Preußen, Rheinischer Bohnapfel,<br />
Rheinischer Krummstiel, Rote Sternrenette, Roter Berlepsch, Roter Boskoop,<br />
Schöner aus Boskoop, Teuringer Winterrambour, Weißer Klarapfel, Zabergäu Renette.<br />
Birnen: Alexander Lucas, Bayrische Weinbirne, Bunte Juli, Clapps Liebling, Conference,<br />
Doppelte Philippsbirne, Gelbmöstler, Gräfin v. Paris, Gute Graue, Gute<br />
Luise, Karcher Birne, Kirchensaller, Köstliche aus Charneux, Madame Verté,<br />
Oberösterr. Weinbirne, Palmischbirne, Pastorenbirne, Ulmer Butterbirne, Vereinsdechantsbirne,<br />
Williams Christbirne.<br />
Kirschen: Büttners Rote Knorpelkirsche, Dollenseppler, Große Schwarze Knorpelkirsche,<br />
Hedelfinger Riesenkirsche, Kassins Frühe, Schneiders Späte Knorpelkirsche.<br />
Steinobst: Bühler Frühzwetschge, Ersinger, Graf Althans Reneklode, Große Grüne<br />
Reneklode, Hanita, Hauszwetschge, Nancy Mirabelle, Oullins Reneklode, Speierling,<br />
The Czar, Wangenheims Frühzwetschge.<br />
Pflanzenliste 5 - Sträucher:<br />
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel<br />
Corylus avellana Hasel<br />
Crataegus laevigata Weißdorn<br />
Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn<br />
Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen<br />
Frangula alnus Faulbaum<br />
Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster<br />
Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche<br />
Prunus spinosa Schwarzdorn od. Schlehe<br />
Rhamnus catharticus Purgier-Kreuzdorn<br />
Rosa canina Hundsrose<br />
Salix caprea Salweide<br />
Salix purpurea Purpur-Weide<br />
Salix viminalis Korb-Weide<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Sambucus racemosa Traubenholunder<br />
Sorbus aucuparia Eberesche<br />
Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />
Pflanzenliste 6 – Gräser und Stauden für extensive Dachbegrünung:<br />
Allium flavum Gelber Lauch<br />
Allium schoenoprasum Schnittlauch<br />
Arenaria serpyllifolia Quendelblättriges Sandkraut<br />
Bromus tectorum Dachtrespe<br />
Calamintha acinos Steinquendel<br />
Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume<br />
Dianthus carthusianorum Karthäusernelke<br />
Iris germanica Schwertlilie<br />
Iris tectorum Dach-Iris<br />
Poa compressa Flaches Rispengras<br />
Poa prat. ssp. angustifolia Wiesenrispengras
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 19 von 39<br />
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer<br />
Sedum album Weißer Mauerpfeffer<br />
Sedum cyaneum Rosenteppichsedum<br />
Sedum „Weihenstephaner Gold“ Goldsedum<br />
Sedum reflexum Felsensedum<br />
Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer<br />
Sedum spurium Kaukasus-Sedum<br />
Thymus serpyllum Feld-Thymian<br />
Pflanzenliste 7 – Kletterpflanzen für die Begrünung von Stützmauern:<br />
Clematis vitalba Waldrebe<br />
Lonicera periclymenum Waldgeißblatt<br />
Hedera helix Efeu<br />
Humulus lupulus Hopfen<br />
Parthenocissus quinquefolia „Engelmannii“ bzw. tricuspidata „Veitchii“ Wilder Wein<br />
Polygonum aubertii Schlingknöterich<br />
1.10.2 Pflanzbindung (Pfb) § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB<br />
Für die im Lageplan eingezeichneten Pflanzbindungsflächen (Pfb) und Einzelbäume sind<br />
die nachfolgenden Festsetzungen zu beachten. Vgl. Ziffer 3.7.<br />
• Pfb 1 Pflanzbindung entlang des Roten Wegs<br />
Der Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten und langfristig zu sichern. Zur Gewährleistung<br />
der Verkehrssicherung können Einzelgehölze unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />
Vorgaben des Artenschutzes entnommen werden. Anfallendes Alt- und Totholz<br />
ist an geeigneten, besonnten Stellen mit möglichst wenig Bodenkontakt zu lagern. Bei Ersatzpflanzungen<br />
sind die in Ziffer 1.10.1 auf-geführten Pflanzenarten zu verwenden.<br />
• Pfb 2 Einzelbäume - Obstgehölze<br />
Die Obstbäume sind zu erhalten und bei Ausfall durch hochstämmige Bäume auf Sämlingsunterlage<br />
der Pflanzenliste 4 in Ziffer 1.10.1 zu ersetzen. Bei Bau-arbeiten ist für ausreichenden<br />
Schutz der zu erhaltenden Bäume Sorge zu tra-gen. Bodenverdichtungen und<br />
Ablagerungen im Bereich der Kronentraufe sind zu vermeiden.<br />
1.10.3 Öffentliche Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />
Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Pflanzgebotsflächen (Pfg), Pflanzbindungsflächen<br />
(Pfb) und Ausgleichsfläche (A) gemäß Planeinschrieb.<br />
1.10.4 Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB<br />
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung<br />
des Hochwasserabflusses in Form eines Hangwassergrabens gemäß Planeinschrieb.<br />
1.10.5 Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V.<br />
mit § 9 Abs. 1 a BauGB<br />
Zum Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe werden die folgenden Flächen bzw.<br />
Maßnahmen der Ziffern 1 bis 4 gemäß Planeinschrieb als Flächen und Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen<br />
und diesem Bebauungsplan zugeordnet:<br />
• Maßnahmenfläche A 1 Streuobstwiese, Erhalt und Pflege<br />
• Maßnahmenfläche A 2 Heckenpflanzung an der Böschung zum Roten Weg<br />
• Maßnahmenfläche A 3 Streuobstwiese, Neuschaffung / Anlegen<br />
• Maßnahmenfläche A 4 Heckenpflanzung östlich der Wohnbebauung / Gebietseingrünung<br />
mit Feldhecke<br />
Die Beschreibung der Flächen und der Maßnahmen im Einzelnen ergeben sich aus dem<br />
Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-Ausgleichsbilanz vom 24.10.2011 und dem Grünordnerischen<br />
Beitrag vom 06.10.2011 des Büro Prof. Schmid-Treiber-Partner, Leonberg.<br />
1.10.6 Immissionsschutz § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />
Für die Straßenbeleuchtung sind aus Gründen des Insektenschutzes „insektenfreundliche“<br />
Leuchtmittel mit streulichtarmer, insektenschonender Bauweise und nicht anlockendem<br />
Lichtspektrum (z. B. staubdichte Natriumdampflampen) zu verwenden. Es ist darauf zu<br />
achten, dass keine Insekten tötenden Lampengehäuse verwendet werden.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 20 von 39<br />
Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />
anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />
Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />
von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />
und dem Grünordnerischen Beitrag. Die Pflanzgebotsflächen sowie die Gebote zur<br />
Pflanzung von Einzelbäumen dienen auch gestalterischen Gründen, auf deren Umsetzung<br />
großer Wert gelegt wird.<br />
1.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />
LR: Für die jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsträger einschließlich der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong><br />
mit Tochterunternehmen und Eigenbetrieben (Leitungsträger) bestehen<br />
Leitungsrechte für die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telefon,<br />
etc.) gemäß Planeinschrieb.<br />
GR, FR: Für die Leitungsträger und die anliegenden Grundstücke besteht ein Geh- und<br />
Fahrrecht gemäß Planeinschrieb.<br />
Begründung: Die Festsetzung der Rechte dient der Sicherung der Erschließung.<br />
2. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO<br />
2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 LBO<br />
2.1.1 Dachform / Dachneigung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Als Dachform werden zugelassen: Satteldach, versetztes Satteldach, Pultdach und Walmdach.<br />
Die zulässige Dachneigung beträgt bei Pult- und Walmdächern zwischen 10 und 25°,<br />
ansonsten zwischen 30 und 45 °. Bei Garagen, Carpor ts und Nebengebäuden ist auch das<br />
Flachdach bis 10 ° Dachneigung zulässig.<br />
2.1.2 Dachdeckung / Dachbegrünung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Für die Deckung der geneigten Dächer sind nur Ziegel oder durchgefärbte Dachsteine in der<br />
Farbskala rot-braun-grau-granit-anthrazit zulässig. Reflektierende und grell-farbige Materialien<br />
sowie Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig.<br />
Dächer bis einschließlich 10° Dachneigung s ind extensiv zu begrünen, sofern sie<br />
nicht solarenergetisch genutzt werden. Die Mindestaufbauhöhe der Dachbegrünung beträgt<br />
10 cm. Bei der Begrünung können Arten der Pflanzenliste 6 in Ziffer 1.10.1 verwendet werden.<br />
Weitere Dachbegrünungen sind zulässig. Aneinandergrenzende Gebäude bzw. Gebäudeteile<br />
sind im selben Material und Farbton auszuführen, ausgenommen Garagen, Carports,<br />
Nebenanlagen und Dachaufbauten. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Solaranlagen)<br />
sind in der gleichen Neigung des Daches auf Dächern liegend zulässig. Die Solaranlagen<br />
dürfen die Abmaßungen des Daches nicht überschreiten. Die Höhe der Solaranlage<br />
wird auf die Gebäudehöhe angerechnet.<br />
2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Gauben sind nur als Flach-, Kasten-, Pultdach-, Spitzdach- oder Schleppdachgauben zulässig.<br />
Je Gebäude darf nur eine Gaubenform verwendet werden. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten<br />
darf nicht länger sein als die Hälfte der Dachlänge gemessen von Giebelfläche zu<br />
Giebelfläche. Der Abstand der Dachaufbauten von der Giebelfläche bzw. zwischen mehreren<br />
Dachaufbauten muss mindestens 1,5 m betragen, der Abstand zum First darf lotrecht<br />
gemessen 0,8 m nicht unterschreiten. Die Höhe der Dachaufbauten darf lotrecht gemessen<br />
den First des Hauptdachs nicht überschreiten. Die maximale Höhe der Vorderansicht der<br />
Gauben beträgt 1,7 m. Pultdachgauben sind bis zu einer maximalen Dachneigung von 10 °<br />
mit Gefälle zum Hauptdach zulässig. Die Dacheindeckung ist passend zum Hauptdach auszuführen.<br />
Für Dacheinschnitte gelten die Festsetzungen zu den Längen- und Abstandsmaßen<br />
entsprechend.<br />
2.1.4 Außenwandflächen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen sind reflektierende, schwarze und grellfarbige<br />
Materialien unzulässig. Fassadenbegrünungen sind zulässig. Aneinandergrenzende Gebäude<br />
bzw. Gebäudeteile sind im selben Material und Farbton aus-zuführen, ausgenommen<br />
Garagen, Carports, Nebenanlagen und Dachaufbauten.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 21 von 39<br />
Begründung: Die Festsetzungen dienen gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a<br />
Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs-<br />
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />
und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />
nach § 9 BauGB. Begrünte Dächer und Fassadenbegrünungen gehören dazu. Näheres<br />
ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag. Solaranlagen werden<br />
zur Schonung des Energiehaushalts und aus Klimaschutzgründen zugelassen.<br />
2.2 Höhenfestlegung / Gebäudehöhen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Die Höhenfestlegungen/Gebäudehöhen sind in Ziffer 1.1.3 geregelt.<br />
2.3 Gestaltung der unbebauten Flächen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 9 Abs. 1 LBO<br />
Die nicht überbaubaren und die durch bauliche Anlagen nicht überdeckten Anteile der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen sind unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen<br />
der Ziffer 1.10. gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Belangen. Bei der Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs.<br />
3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich<br />
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs-<br />
und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen<br />
nach § 9 BauGB. Die Gestaltung der unbebauten Flächen mit heimischen Gehölzen gehört<br />
dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />
2.4 Stellplätze, Zufahrten und private Erschließungswege § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />
Flächen für Stellplätze, Zufahrten, private Erschließungswege sind, soweit nicht durch gesetzliche<br />
Vorschriften anderweitig geregelt, mit wasserdurchlässigen Belagsarten herzustellen<br />
(z. B. Rasengitter und -pflaster, wasserdurchlässige Betonsteine).<br />
Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Boden-<br />
und Umweltschutz anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der<br />
Belange die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu<br />
berücksichtigen. Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
relevant. Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />
von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Versickerungsfähige Flächen<br />
für Stellplätze und Zufahrten gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />
und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />
2.5 Außenantennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO<br />
Pro Gebäude ist maximal eine Außenantenne zulässig.<br />
Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />
2.6 Versorgungsleitungen § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO<br />
Leitungen für Stromversorgung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO und Fernmeldekabel<br />
sind unterirdisch zu führen (vgl. Ziffer 3.9).<br />
Begründung: Die Festsetzung dient gestalterischen Zwecken.<br />
2.7 Aufschüttung/Abgrabung/Stützmauer § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />
Stützmauern, eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis max. 1,0 m, gemessen<br />
von der bestehenden Geländeoberfläche, zulässig. Auf Flächen, die von Bebauung<br />
freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, vgl. Ziffer 1.8), sind Stützmauern unzulässig sowie<br />
eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis max. 0,5 m, gemessen von der<br />
bestehenden Geländeoberfläche, zulässig; auf den nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten<br />
Flächen (§ 9 Abs. 6 BauGB, vgl. Ziffer 3.5), sind Stützmauern sowie sämtliche
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 22 von 39<br />
Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen unzulässig. Diese Beschränkungen<br />
gelten nicht für den Bereich des Leitungsrechts gemäß Planeinschrieb.<br />
Stützmauern sind entweder durch vorangestellte Hecken/Sträuchern der Pflanzenliste 5 in<br />
Ziffer 1.10.1 oder durch Rankgewächse gemäß der Pflanzenliste 7 in Ziffer 1.10.1 zu begrünen<br />
oder als unverfugte Natursteinmauer (Trockenmauer) auszubilden.<br />
Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />
anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />
Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />
von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung der Eingriffe in den Boden<br />
durch Beschränkungen von Aufschüttungen/Abgrabungen und Stützmauern gehören auch<br />
im Sinne des Bodenschutzgesetzes dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und<br />
dem Grünordnerischen Beitrag. Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der<br />
Anlagen ins Umfeld sichern, der ruhigen Gestaltung der Geländeoberfläche dienen und<br />
nachbarschaftlichen Belangen gerecht werden. Die Beschränkungen in der von Bebauung<br />
freizuhaltender bzw. denkmalgeschützter Fläche dienen dem Schutz des Kulturdenkmals.<br />
2.8 Einfriedungen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />
Entlang öffentlicher Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m zulässig;<br />
diese sind mindestens 0,50 m von der Vorderkante des Bordsteins zurückzusetzen.<br />
Entlang sonstiger Flächen sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig.<br />
Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit, z. B. durch Hineinragen in den öffentlichen<br />
Verkehrsraum oder Behinderung der Sicht, nicht beinträchtigen. Die Verwendung von<br />
Stacheldraht als Einfriedung ist nicht zugelassen. Eine tiergruppenschädliche Anordnung einer<br />
Einfriedung ist ebenfalls unzulässig. Hierzu zählen z. B. Sockelmauern bei Zäunen oder<br />
engmaschige Drahtzäune. Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung<br />
zulässig. Bei An-pflanzung von Hecken und Sträuchern ist die Auswahl aus der Pflanzenliste<br />
5 gemäß Ziffer 1.10.1 zu treffen.<br />
Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />
anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />
Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />
von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Verringerung von Hindernissen der Durchlässigkeit<br />
des Lebensraums von Tieren gehört ebenso dazu wie die Auswahl von artgerechten<br />
Pflanzen bei lebenden Einfriedigungen dazu. Auch sollen die den Vermeidungs-,<br />
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienenden Pflanzgebotsflächen geschützt werden.<br />
Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht und dem Grünordnerischen Beitrag.<br />
Gleichzeitig sollen eine optisch verträgliche Einbindung der Anlagen ins Umfeld gesichert<br />
und die Belange der Verkehrssicherheit beachtet werden.<br />
2.9 Stellplätze § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO<br />
Wegen der beengten Verkehrssituation sind bei Einzel- bzw. Doppelhäuser pro Wohneinheit<br />
1,5 Stellplätze zu errichten. Die Anzahl der Stellplätze ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.<br />
Begründung: Die Straßenbreite von 5,5 m, welche auch den Fußgängerverkehr aufnimmt,<br />
lässt nur einseitiges Parken von Fahrzeugen zu. Durch die noch zu schaffenden Grundstücksausfahrten<br />
im Straßenraum, durch zwei Sackgassensituationen mit Wendehämmern<br />
und dem Bereich des Kreisverkehrs wird die Möglichkeit, auf/an der Straße zu parken, für<br />
die Anlieger, Besucher, Handwerker, Lieferanten, etc. stark eingeschränkt. Daher wird zur<br />
Vermeidung späterer Verkehrsprobleme festgelegt, dass über die Regelung der LBO von<br />
einem Stellplatz pro Wohneinheit hinaus zusätzliche Stellplätze auf den Baugrundstücken<br />
nachzuweisen sind. Wegen der verdichteten Bauweise bei Hausgruppen/Reihenhäuser<br />
sind diese von der Regelung zur Stellplatzerhöhung ausgenommen.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 23 von 39<br />
2.10 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO<br />
Je Gebäude ist eine Regenwasserzisterne in Form einer Retentionszisterne für Dachflächen-<br />
und unbelastetes Oberflächenwasser zu erstellen. Das Retentionsvolumen muss<br />
mindestens 1 cbm pro angefangene 50 qm versiegelte Fläche betragen. Der zulässige Ablauf<br />
der Retentionszisterne beträgt 0,2 l/sec pro 2 cbm. Eine Versickerung des Dachflächen-<br />
oder unbelasteten Oberflächenwassers ist unzulässig.<br />
Begründung: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind auch Vorschriften zum Umweltschutz<br />
anzuwenden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB sind in der Abwägung der Belange die<br />
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.<br />
Hierbei sind die Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz relevant.<br />
Die Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgen als Festsetzungen<br />
von Maßnahmen und Flächen nach § 9 BauGB. Eine Verringerung des Wasserverbrauchs<br />
durch Regenwassernutzung bzw. das Drosseln von Ablauf von Oberflächenwasser in den<br />
Vorfluter (hydraulische Spitzenbelastung) gehören dazu. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht<br />
und dem Grünordnerischen Beitrag. Die geologischen Gegebenheiten mit zur<br />
Vernässung neigenden Böden verbietet eine Versickerung von Wasser.<br />
8. Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />
Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebiets erfolgt von drei Seiten, eine hiervon<br />
wird ausschließlich dem fußläufigen Verkehr vorbehalten sein. Die Haupterschließung erfolgt<br />
von Norden, der Kreisstraße K 1401 „Messelbergsteige“ am bestehenden Abzweig „Im<br />
Herrengestell“. Von Südosten wird die Wohnstraße „Sommerhalde“ verlängert, die wiederum<br />
über den Roten Weg oder die Dr.-Frey-Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz,<br />
z. B. die K 1401 angebunden ist. Im Südwesten wird ein Fußweg die als<br />
Sackgasse ausgebildete Wohnstraße im Plangebiet an das bestehende Gebiet „Herrengestell-Sommerhalde“<br />
anschließen. Die genaue Konzeption wird in Ziffer 6 beschrieben.<br />
Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser wird durch einen noch zu schaffenden Anschluss<br />
an das örtliche Netz sichergestellt. Die Stromversorgung wird von der EnBW Energie<br />
Baden-Württemberg AG sichergestellt. Ein Anschluss an das Telefonnetz ist vorgesehen.<br />
Die Entwässerung wird durch die zu erstellende Kanalisation im Trennsystem auf unterschiedlichen<br />
Wegen erfolgen. So wird der nördliche, höherliegende Teil des Plangebiets<br />
in Richtung bestehender Kanalisation „Herrengestell I“, der untere Teil entweder über den<br />
Roten Weg oder über den Fußweg zur Sommerhalde entwässert. Die Bebauung rechts<br />
vom Kreisverkehr wird über die „Sommerhalde II“ entwässert. Das Grundstück 842/3 muss<br />
unter Umständen aus topografischen Gründen im Mischsystem entwässert werden. Zudem<br />
ist vorgesehen, die Straßenflächen über den zu erstellenden Regenwasserkanal und anschließenden<br />
Graben zum südlich vom Plangebiet verlaufenden Seitzenbach zu entwässern.<br />
Dadurch ist die Straßenentwässerung nicht an ein Regenüberlaufbecken anzuschließen.<br />
Für das Becken ist die anfallende Schmutzwassermenge eine reine Durchlaufmenge.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 24 von 39<br />
9. Abwägung über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden<br />
9.1 Frühzeitige Unterrichtung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlich-<br />
keit<br />
1. LandratsamtEsslingen(Straßenverwaltung)<br />
vom<br />
08.08.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Vom Straßenbauamt werden gegen den o. g. Bebauungsplan keine<br />
grundsätzlichen Einwendungen oder Bedenken erhoben.<br />
Mit der entlang der K 1401 geplanten Bebauung ist gemäß § 22 Straßengesetz<br />
ein Mindestabstand von 15 m zum äußeren Fahrbahnrand<br />
der Kreisstraße einzuhalten.<br />
Das geplante Baugebiet „Sommerhalde III“ soll über die bestehende<br />
Ortsstraße – Roter Weg – erschlossen werden.<br />
Der Anlage von direkten Zufahrten zur Kreisstraße wird nicht zugestimmt.<br />
An der Einmündung der Ortsstraße – Roter Weg – in die K 1401 ist jederzeit<br />
für ausreichende Sichtverhältnisse zu sorgen. Sichtfelder von<br />
mindestens 3/70 m sind freizuhalten. Dies ist bei der Planung der ausgewiesenen<br />
Pflanzgebotsflächen zu berücksichtigen.<br />
Oberflächenwasser und Abwasser darf der Kreisstraße nicht zugeleitet<br />
werden. Es ist anderweitig abzuleiten.<br />
Lärmschutzvorkehrungen sind allein Sache des Antragstellers und gehen<br />
auch in deren Unterhaltung über.<br />
Die Bepflanzung entlang der K 1401 geht in die Unterhaltung der Gemeinde<br />
über.<br />
Die Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße muss stets gewährleistet<br />
sein.<br />
Aufgrund der zwischen der K 1401 (Messelbergsteige) und der<br />
Wohnbebauung „Sommerhalde III“ liegenden naturschutzrechtlichen<br />
Ausgleichsfläche bzw. der Fläche für Verkehrsgrün ist gewährleistet,<br />
dass bauliche Anlagen rund 30 m vom Fahrbahnrand<br />
der K 1401 entfernt liegen. Der Abstand dürfte, insbesondere aufgrund<br />
der Topografie, nämlich einer bestehenden Kuppe zwischen<br />
K 1401 und der Wohnbebauung, und des Bewuchses dafür Sorge<br />
tragen, dass Lärmschutzvorkehrungen entbehrlich sind.<br />
Direkte Zufahrten (außer der bereits bestehenden Anbindung „Im<br />
Herrengestell“ über den Roten Weg an die K 1401) sind nicht vorgesehen.<br />
Ebenso keine Zuleitungen von Oberflächenwasser und<br />
Abwasser.<br />
Die Einmündung des Roten Wegs in die K 1401 wird nicht verändert.<br />
Der Bereich des Sichtwinkels und die Böschung der K 1401<br />
werden planungsrechtlich als Flächen für Verkehrsgrün abgesichert,<br />
das dortige Straßenbegleitgrün soll erhalten bleiben. Ausgleichsflächen<br />
auf der Fläche des Verkehrsgrüns sind nicht geplant.<br />
Die Ausgleichsflächen grenzen südlich an die Flächen des<br />
Verkehrsgrüns an, sind vom Einmündungsbereich über 10 m abgerückt<br />
und tangieren die Sichtverhältnisse nicht.<br />
Die Bepflanzung im Bereich der Flächen für Verkehrsgrün mit Ausnahme<br />
des Flurstücks 395/3 gehen nicht in die Unterhaltung der<br />
Gemeinde über sondern verbleiben im Eigentum und der Unterhaltslast<br />
des Straßenbaulastträgers, dem Landkreis Göppingen.<br />
Das Flurstück 395/3 ist im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> und von<br />
dieser zu unterhalten.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 25 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
2. BürgermeisteramtSüßen<br />
vom<br />
18.08.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Von Seiten der <strong>Stadt</strong>verwaltung Süßen werden gegen die Planungen keine<br />
Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch angeregt, dass die nicht aus dem<br />
Flächennutzungsplan 1984 entwickelten Flächen im neuen Flächennutzungsplanverfahren<br />
berücksichtigt werden.<br />
Der Anregung wird insoweit gefolgt, als dass das Bürgermeisteramt<br />
<strong>Donzdorf</strong> beim Gemeindeverwaltungsverband Mittlere Fils-<br />
Lautertal als die für den Flächennutzungsplan zuständige Behörde<br />
den Antrag auf Berücksichtigung der angesprochenen Flächen<br />
gestellt hat.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 26 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
3. Eberhard<br />
Schmid,<br />
Judengasse<br />
14,<br />
<strong>Donzdorf</strong><br />
vom<br />
30.08.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Ich habe Bedenken, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von 1 Stellplatz<br />
je Wohnung nicht auskömmlich ist und die Anwohner die Wohnstraßen<br />
im Plangebiet zuparken werden. Daher rege ich die Ausweisung von<br />
öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet an.<br />
Zudem rege ich an, das Leitungsrecht zwischen der Wohnstraße B und<br />
dem Roten Weg als Gehweg festzulegen und herzustellen, damit eine<br />
fußläufige Verbindung zum Herrengestell geschaffen wird.<br />
Aufgrund einer im Vergleich zur Wohnerschließungsstraße „Im<br />
Herrengestell“ und dem vorderen Teil der „Sommerhalde“ schmäleren<br />
Fahrbahnbreite (flächensparende Bauweise) sowie einer<br />
erlaubten verdichteten Bauweise von bis zu 3 Wohneinheiten je<br />
Einzelhaus bzw. 4 Wohneinheiten je Doppelhaus wird die Zahl<br />
der zu schaffenden Stellplätze dort auf 1,5 Stellplätze je<br />
Wohneinheit erhöht, wo die nötigen Stellplatzflächen auf Privatgrund<br />
für den Bauherrn zumutbar geschaffen werden können (bei<br />
Einzel- und Doppelhäuser).<br />
Eine Ausweisung öffentlicher Stellplätze befürworten wir nicht.<br />
Dies würde einer flächenschonenden Bauweise widersprechen<br />
und weitere Verkehrsflächen im Plangebiet erfordern. Außerdem<br />
wäre aufgrund der Hanglage mit erheblichen und kostenträchtigen<br />
Eingriffen in die Topografie zur Schaffung ebener Parkplatzflächen<br />
zu rechnen. Zudem findet die Parkplatzfläche möglicherweise<br />
nicht die nötige Akzeptanz beim Verkehrsteilnehmer, da<br />
dieser insbesondere die wegen der steilen Lage und dem langgezogenem<br />
Quartier unkomfortablen Wegeverbindungen scheuen<br />
und das Parken in direkter Nähe zum Ziel suchen könnte.<br />
Ein Gehweg würde im Gegensatz zu einem Leitungsrecht einen<br />
dauerhaft sichtbaren Eingriff in die steilen Böschungen des<br />
denkmalgeschützten Roten Wegs bedeuten. Aufgrund der Topografie<br />
wäre eine Treppenanlage zur Überwindung der Böschung<br />
notwendig. In Abwägung denkmal- und naturschutzrechtlicher<br />
Belange sowie der Kosten der Erstellung und des Unterhalts<br />
eines Gehwegs sehen wir den Nachteil dieser gewünschten Verbindung<br />
den Vorteil einer direkten Verbindung in Richtung Herrengestell<br />
überwiegen. Über den Fußweg zur Sommerhalde und<br />
die Erschließungsstraße zum Herrengestell sind ausreichende<br />
Wegeverbindungen gegeben.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 27 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
4. Örtliche<br />
Straßenverkehrsbehörde<br />
der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong><br />
vom<br />
02.09.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Im jetzigen Stadium der Planung wird von 23 Bauplätzen ausgegangen,<br />
bebaubar mit Einfamilienhäusern oder Doppelhäuser, möglich sind max. 3<br />
WE bei EFH bzw. bei Doppelhaus Bebauung 2 WE. Pro Haushalt sind<br />
durchschnittlich 1,5 PKW anzusetzen. Der geplante Wohnweg weist<br />
hauptsächlich eine Breite von 5,5 Metern aus, unterbrochen noch durch<br />
einen Kreisverkehr. Ein Verkehrskonzept ist in diesem frühen Stadium, wo<br />
auch Grundstücksgrenzen noch nicht festgelegt sind, noch nicht vorhanden.<br />
Die vorgesehene Verkehrsflächenbreite von 5,5 m, welche auch den Fußgängerverkehr<br />
beinhaltet, lässt nur einseitiges Parken von Fahrzeugen zu.<br />
Durch die noch zu schaffenden Grundstücksausfahrten im Straßenraum<br />
noch vorgesehene Baum-/ Grünflächen, durch zwei Sackgassensituationen<br />
mit Wendehämmern und dem Bereich des Kreisverkehrs werden die<br />
Möglichkeiten, auf der Verkehrsfläche zu parken, im ganzen Gebiet stark<br />
eingeschränkt. Anlieger, Besucher, Handwerker, Lieferanten etc. haben<br />
daher nur wenige Möglichkeiten, auf der öffentlichen Fläche zu parken.<br />
Das Ordnungsamt empfiehlt daher zur Vermeidung späterer Verkehrsprobleme<br />
im Bebauungsplan verpflichtend festzulegen, dass über die gesetzliche<br />
Regelung der LBO von einem Stellplatz pro Wohneinheit hinaus ausreichend<br />
zusätzliche Stellplätze auf den Baugrundstücken nachzuweisen<br />
sind.<br />
Aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten auf der Verkehrsfläche<br />
wird angeregt, auf straßenbegleitende öffentliche Begrünung zu verzichten<br />
oder Pflanzgebote durchgängig auf die Bauflächen zu verteilen.<br />
Die Ausweisung einer Spielfläche im Kreisverkehr sollte in Abhängigkeit<br />
des später gewählten Verkehrskonzepts noch überprüft werden.<br />
.<br />
Die Annahmen der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde sind korrekt.<br />
Im Bebauungsplan wird nicht festgelegt, ob ein verkehrsberuhigter<br />
Bereich (Schritttempo) oder eine Tempo-30-Zone errichtet<br />
werden soll. Auch werden die Grundstücksgrenzen erst nach<br />
dem Bebauungsplanverfahren im Zuge des Verkaufs der Bauplätze<br />
festgelegt. Somit sind Festsetzungen über die Lage von<br />
Garagen, Stellplätzen und Ausfahrten nicht sinnvoll.<br />
Die durchaus knappe Breite der Verkehrsfläche ist dem flächensparenden<br />
Bauen geschuldet. Dadurch und durch die Anlage des<br />
Kreisverkehrs und der Wendehämmer verringert sich tatsächlich<br />
die Möglichkeit, entlang der Straßen zu parken. Die schmälere<br />
Straßenbreite bzw. die Häufigkeit von Einmündungen und Wendehämmer,<br />
die zum Parken nicht geeignet sind, unterscheidet<br />
das Plangebiet von den bisherigen Wohngebieten „Herrengestell“,<br />
„Sommerhalde“ und Sommerhalde II“. Um die Situation des<br />
ruhenden Verkehrs im Plangebiet zu entschärfen, wird die Zahl<br />
der zu schaffenden Stellplätze nach der Landesbauordnung dort<br />
auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit erhöht, wo die nötigen Stellplatzflächen<br />
auf Privatgrund für den Bauherrn zumutbar geschaffen<br />
werden können (bei Einzel- und Doppelhäuser). Die Reihenhausgrundstücke<br />
bieten keine ausreichenden Flächen hierfür.<br />
Um die im Plangebiet wie geschildert nur eingeschränkt vorhandenen<br />
Parkmöglichkeiten entlang der Straßen nicht noch weiter<br />
einzuschränken, werden die Baumpflanzungen weit überwiegend<br />
auf privatem Baugrund vorgeschrieben und die Zahl der Straßenbäume<br />
von fünf auf drei Bäume reduziert.<br />
Die Bedenken zur Spielfläche, insbesondere aus Sicht der Sicherheit<br />
dort spielender Kinder, sind berechtigt. In rund 400 m<br />
fußläufiger Entfernung befindet sich am Seitzenbach ein öffentlicher<br />
Spiel- und Bolzplatz, der im Zuge der Offenlage des Seitzenbachs<br />
noch an Attraktivität gewinnen wird und nicht von Straßenflächen<br />
umgeben ist. Daher wird auf die Ausweisung einer<br />
Spielfläche im Kreisverkehr verzichtet.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 28 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
5. LandratsamtGöppingen<br />
vom<br />
05.09.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
zu dem Entwurf des o. g. Bebauungsplans nimmt das Landratsamt wie<br />
folgt Stellung:<br />
I. Umweltschutzamt<br />
1. Naturschutz / Frau Bechtloff, Tel. 202-408<br />
Im Rahmen eines Scoping-Termins am 27.06.2011 wurde der Umfang und<br />
der Detailierungsgrad einer Umweltprüfung für o.g. Bebauungsplan besprochen.<br />
Dabei wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht dem Scoping-Papier zugestimmt. Folgende aus<br />
naturschutzfachlicher Sicht vorgebrachten Forderungen wurden in die vorliegende<br />
Planung eingearbeitet:<br />
1. Zur Sicherung des im Norden angrenzenden Streuobstbestandes wurde<br />
auf die Anlage eines Entwässerungsgrabens verzichtet.<br />
2. Die in einem aufwertungsfähigen Zustand befindliche Streuobstwiese<br />
zwischen der Kreisstraße und dem Baugebiet soll im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme<br />
für das Baugebiet ökologisch aufgewertet werden.<br />
3. Vor der zur Verkehrssicherung notwendigen Fällung von größeren Bäumen<br />
aus dem am „südlich des Roten Wegs“ vorhandenen Gehölzbestand<br />
werden die betroffenen Gehölze vorab von der <strong>Stadt</strong> im Hinblick auf aktuelle<br />
Lebensräume geschützter Arten (Brutvögel, Fledermäuse, totholzbewohnende<br />
Insekten) artenschutzrechtlich untersucht.<br />
4. Am südlichen Rand des vorgenannten Gehölzstreifens wird planungsrechtlich<br />
verhindert, dass durch bauliche Anlagen in den Gehölzbestand<br />
eingegriffen wird. Der vorgelegten Planung wird vorbehaltlich einer fachlich<br />
fundierten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie der Umsetzung o.g.<br />
Kompensationsmaßnahmen zugestimmt.<br />
2. Bodenschutz / Herr Ewald, Tel. 202-276 (s. auch Stln. Herr Steska v.<br />
12.08.2011)<br />
Zur Berechnung der Bauflächenpotenziale wird angemerkt, dass nicht nur<br />
Flächen im Besitz der Gemeinde anzurechnen sind, sondern auch ein mobilisierbarer<br />
Anteil der bebaubaren Grundstücke im Privatbesitz.<br />
Die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde wird begrüßt.<br />
Die artenschutzrechtliche Untersuchung geschützter Arten wurde<br />
veranlasst und kam zu folgendem Ergebnis:<br />
Nachgewiesene Arten: Star, Zwergfledermaus, Gr. Mausohr,<br />
Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus,<br />
Myotis Art, Gr. Abendsegler, potentiell Gr. Goldkäfer.<br />
Nicht nachgewiesene Arten: Zauneidechse, Haselmaus, Alpenbock.<br />
Zur Minimierung von Eingriffen wird vorgeschlagen: In der Neuanlage<br />
der Streuobstwiese das Aufhängen von Nist-, Vogel- bzw.<br />
Fledermauskästen. Zu rodende Obstbäume großdimensioniert<br />
mit stärkeren Kronenästen sonnenexponiert zu lagern, um in<br />
diesem Holz befindlichen Entwicklungsstadien von Holzkäfern<br />
wenigstens teilweise den Abschluss ihrer Entwicklung zu ermöglichen.<br />
Verwendung von insektenverträglichen Leuchtmittel.<br />
In unserer Begründung zum Bebauungsplan werden die seitens<br />
der <strong>Stadt</strong>verwaltung verfügbaren Flächenpotentiale beleuchtet.<br />
Möglicherweise sind auch private Flächen auf freiwilliger Basis<br />
mobilisierbar. Nach Auskunft unseres Gutachterausschuss wurden<br />
in der Zeit von 2005 bis 2010 über 70 Bauplätze für Wohnbauland<br />
verkauft. Hieran hatten Bauplätze, bei deren Verkauf die<br />
<strong>Stadt</strong> bzw. <strong>Stadt</strong>entwicklungsGmbH nicht Vertragspartner war,<br />
einen Anteil von unter 30 %. Über 70 % der Bauplatzverkäufe<br />
kamen unter Beteiligung der <strong>Stadt</strong>/<strong>Stadt</strong>entwicklungsGmbH zustande.<br />
Selbst bei den übrigen Verkäufen handelte es sich nicht<br />
selten um private Weiterverkäufe vormals städtischer Bauplätze<br />
oder um Verkäufe im privaten Baugebiet „Sägmühle“ in <strong>Donzdorf</strong>,<br />
deren Bauplätze mittlerweile bis auf einen Platz ausgeschöpft<br />
sind. Hier wird deutlich, dass die Anzahl und Bedeutung tatsächlich<br />
mobilisierter privater Bauplätze, die dem Grundstücksmarkt<br />
zur Verfügung gestellt werden, nicht überschätzt werden sollte.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 29 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
5.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Die Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur wasserdurchlässigen Ausführung<br />
von Stellplätzen etc. werden begrüßt. Sie können in der Eingriffs-<br />
/Ausgleichsbilanz als Minimierungsmaßnahmen geltend gemacht werden.<br />
Mit dem im Scoping-Papier beschriebenen Vorgehen zur Behandlung des<br />
Schutzguts Boden besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir weisen darauf<br />
hin, dass sich erfahrungsgemäß ein Ausgleichsbedarf für das Schutzgut<br />
Boden ergeben wird. Vorrang haben bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen,<br />
wobei sich oft der Auftrag des überschüssigen Oberbodens aus den<br />
Erschließungsmaßnahmen auf aufwertungsfähige Ackerböden anbietet.<br />
Wir regen daher an, im Zuge der geotechnischen Erkundung auch Mächtigkeit<br />
und kulturtechnische Verwertungseignung des Oberbodens, evtl.<br />
auch des Unterbodens, zu untersuchen.<br />
Private ungenutzte Baugrundstücke entziehen sich der Verfügungs¬gewalt<br />
durch die <strong>Stadt</strong>. Ein Großteil dieser Baugrundstücke<br />
ist in der Vergangenheit, z. T. durch Grundstücksteilungen,<br />
entstanden. Da die Baulandpolitik der <strong>Stadt</strong> seit vielen Jahren mit<br />
vertraglichen Bauverpflichtungen bei städt. Bauplatzverkäufen arbeitet<br />
und weiterhin arbeiten wird, sind in jüngeren Baugebieten<br />
keine oder nur solche Baulücken vorhanden, bei denen die vertragliche<br />
Bauverpflichtung noch läuft.<br />
Damit private ungenutzte Baugrundstücke überhaupt als Alternative<br />
zum vorliegenden Bebauungsplan angesehen werden<br />
können, müssen diese den Bauplatzinteressenten zugänglich<br />
gemacht werden können. Neben unverbindlichen Ap¬pellen der<br />
Nutzbarmachung bzw. dem Ankauf solcher Flächen durch die<br />
<strong>Stadt</strong> verbleibt als rechtliches Instrumentarium der Aktivierung<br />
von Baulücken das Baugebot nach § 176 BauGB bzw. die Enteignung<br />
nach §§ 85 ff. BauGB. Das Baugebot zielt darauf ab,<br />
den Eigen¬tümer eines ungenutzten Baugrundstücks zu verpflichten,<br />
dieses gemäß den baurecht¬lichen Bestimmungen<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bebauen. Dieser<br />
Zwang hat seine Grenzen in der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für<br />
den Grundstückseigentümer. Ist das Baugebot nicht zuzumuten,<br />
hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. Laut Ernst/<br />
Zinkahn/ Bielenberg „Kom¬mentar BauGB“, § 176 Rn. 57 kann<br />
der Eigentümer nicht ge¬zwun¬gen werden, das Grundstück zu<br />
ver¬kaufen, um eine Bebau¬ung herbeizuführen.<br />
Bei Weigerung des Eigentümers, das Grundstück zu bebauen<br />
oder zu veräußern bleibt der Gemeinde zur Durchsetzung des<br />
Bau¬gebots nur die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Eine<br />
Enteignung zur Ermöglichung einer angemessenen gemeindlichen<br />
Bodenvorratspolitik ist allerdings nur sehr eingeschränkt<br />
zulässig, denn das Wohl der Allgemeinheit muss die Enteignung<br />
im konkreten Zeitpunkt erfordern.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 30 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
5.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
3. Abwasser / Herr Steska, Tel. 202-275<br />
Die Planung für die Niederschlagswasserableitung ist frühzeitig mit dem<br />
Landratsamt abzustimmen. Regenwasser der Straßen- und Hofflächen ist<br />
vor der Einleitung ins Gewässer zu behandeln. Ein Wasserrechtsverfahren<br />
wird notwendig.<br />
4. Altlasten / Herr Bayer, Tel. 202-337, Herr Ewald Tel. 202-276<br />
Im Plangebiet sind keine Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im<br />
Bodenschutz-und Altlastenkataster verzeichnet.<br />
Keine Bedenken und Anregungen sind im Hinblick auf den Klimaschutz,<br />
Grundwasserschutz, Oberflächengewässer und seitens der Gewerbeaufsicht<br />
vorzubringen.<br />
II. Landwirtschaftsamt / Herr Dr. Albrecht, Tel. 202-147<br />
Das Plangebiet umfasst insgesamt 2,01 ha Fläche, mittlerer Bodenqualität<br />
und wird derzeit überwiegend als Acker- zum kleineren Teil als Grünland<br />
landwirtschaftlich genutzt. Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe, die<br />
Auswirkungen auf das künftige Wohngebiet hätten, sind nicht vorhanden.<br />
Bedenken, Anregungen und Hinweise sind zu der Planung nicht vorzubringen.<br />
Dies wird bei Ungewissheit des Verkaufs der enteigneten ungenutzten<br />
Baugrundstücke nicht glaubhaft dar¬stellen lassen. Nach<br />
alle dem wird deutlich, dass private ungenutzte Baugrundstücke<br />
ohne die freiwillige Bereit¬schaft der Grundstückseigentümer<br />
zum Verkauf bzw. zur Bebau¬ung ihrer Flächen nicht als Alternativen<br />
zum Plangebiet taugen.<br />
Wo es der <strong>Stadt</strong> möglich war, innerstädtische Brachen nutzbar zu<br />
machen, hat sie hiervon Gebrauch gemacht. Ein Bauflächenkataster<br />
wird im Rahmen der Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans<br />
erstellt werden.<br />
Mit dem Regierungspräsidium Stuttgart wurde vereinbart, auf<br />
eine Erhebung der Flächenpotentiale und einer Wohnflächenbedarfsberechnung<br />
für dieses Verfahren zu verzichten. Zum Ausgleich<br />
hierfür wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> beim Gemeindeverwaltungsverband<br />
als Träger der Flächennutzungsplanung beantragen,<br />
eine bislang im Flächennutzungsplan 1984 ausgewiesene<br />
aber bis heute nicht ausgeschöpfte künftige Wohnbaufläche aus<br />
dem Plan herauszunehmen. Dabei muss die herauszunehmende<br />
Fläche dieselbe Größe aufweisen, wie der Bereich des Bebauungsplans<br />
„Sommerhalde III“, der im noch geltenden Flächennutzungsplan<br />
1984 nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen ist.<br />
Die angeregte geotechnische Erkundung wurde durchgeführt.<br />
Planexterne bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen wurden in<br />
<strong>Donzdorf</strong> und Reichenbach u. R. bereits im Vorfeld des Bebauungsplans<br />
durchgeführt, das verbleibende Defizit wird monetär<br />
bewertet und schutzgutübergreifend ausgeglichen. Zur weiteren<br />
Abklärung wurde mit den zuständigen Mitarbeitern im Landratsamt<br />
Kontakt aufgenommen.<br />
Das Wasserrechtsverfahren und die Abstimmung mit dem Landratsamt<br />
werden rechtszeitig eingeleitet werden.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 31 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
5.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
III. Amt für Vermessung und Flurneuordnung / Frau Friesch, Tel.<br />
07331/304-208<br />
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthält keine Aussage über<br />
die vorgesehene Planverwirklichung (z. B. Bodenordnung). Da sich viele<br />
Grundstücke im Eigentum privater Grundstückseigentümer befinden, empfehlen<br />
wir, hierüber in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf eine<br />
Aussage zu treffen.<br />
IV. Landratsamt Esslingen – Straßenverwaltung / Frau Haug, Tel.<br />
0711/3902-1150<br />
Gegen den Bebauungsplan werden keine grundsätzlichen Einwendungen<br />
oder Bedenken erhoben. Mit der Entlang der K 1401 geplanten Bebauung<br />
ist gemäß § 22 StrG ein Mindestabstand von 15 m zum äußeren Fahrbahnrand<br />
der Kreisstraße einzuhalten. Das geplante Baugebiet soll über<br />
die bestehende Ortsstraße - Roter Weg – erschlossen werden. Der Anlage<br />
von direkten Zufahrten zur Kreisstraße wird nicht zugestimmt. An der Einmündung<br />
der Ortsstraße – Roter Weg – in die K 1401 ist jederzeit für ausreichende<br />
Sichtverhältnisse zu sorgen. Sichtfelder von mindestens 3 / 70<br />
m sind freizuhalten. Dies ist bei der Planung der ausgewiesenen Pflanzgebotsflächen<br />
zu berücksichtigen. Oberflächenwasser und Abwasser darf der<br />
Kreisstraße nicht zugeleitet werden. Es ist anderweitig abzuleiten. Lärmschutzvorkehrungen<br />
sind allein Sache des Antragstellers und gehen auch<br />
in deren Unterhaltung über. Die Bepflanzung entlang der K 1401 geht in<br />
die Unterhaltung der Gemeinde über. Die Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße<br />
muss stets gewährleistet sein.<br />
V. Amt für Liegenschaften und Kreisstraßen / Herr Mann, Tel. 202-245<br />
Der Landkreis als Baulastträger der K 1401 hat keine Bedenken bzw. Einwendungen<br />
gegen die Planung. Eine Linksabbiegespur zum Baugebiet ist<br />
bereits vorhanden. Technische Details sind mit dem Landratsamt Esslingen,<br />
Straßenbauamt, abzustimmen.<br />
Die für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke sind großteils<br />
im Eigentum der <strong>Stadt</strong>entwicklungsGmbH. Bei den restlichen<br />
Flächen steht der Aufkauf durch die GmbH vor dem Abschluss.<br />
Die Planverwirklichung wird auf keine grundstücksrechtlichen<br />
Hindernisse stoßen, eine Umlegung nach BauGB ist entbehrlich.<br />
Aufgrund der zwischen der K 1401 (Messelbergsteige) und der<br />
Wohnbebauung „Sommerhalde III“ liegenden naturschutzrechtlichen<br />
Ausgleichsfläche bzw. der Fläche für Verkehrsgrün ist gewährleistet,<br />
dass bauliche Anlagen rund 30 m vom Fahrbahnrand<br />
der K 1401 entfernt liegen. Der Abstand dürfte, insbesondere<br />
aufgrund der Topografie, nämlich einer bestehenden Kuppe zwischen<br />
K 1401 und der Wohnbebauung, und des Bewuchses dafür<br />
Sorge tragen, dass Lärmschutzvorkehrungen entbehrlich sind.<br />
Direkte Zufahrten (außer der bereits bestehenden Anbindung „Im<br />
Herrengestell“ über den Roten Weg an die K 1401) sind nicht<br />
vorgesehen. Ebenso keine Zuleitungen von Oberflächenwasser<br />
und Abwasser. Die Einmündung des Roten Wegs in die K 1401<br />
wird nicht verändert. Der Bereich des Sichtwinkels und die Böschung<br />
der K 1401 werden planungsrechtlich als Flächen für<br />
Verkehrsgrün abgesichert, das dortige Straßenbegleitgrün soll<br />
erhalten bleiben. Ausgleichsflächen auf der Fläche des Verkehrsgrüns<br />
sind nicht geplant. Die Ausgleichsflächen grenzen<br />
südlich an die Flächen des Verkehrsgrüns an, sind vom Einmündungsbereich<br />
über 10 m abgerückt und tangieren die Sichtverhältnisse<br />
nicht. Die Bepflanzung im Bereich der Flächen für Verkehrsgrün<br />
mit Ausnahme des Flurstücks 395/3 gehen nicht in die<br />
Unterhaltung der Gemeinde über sondern verbleiben im Eigentum<br />
und der Unterhaltslast des Straßenbaulastträgers, dem<br />
Landkreis Göppingen. Das Flurstück 395/3 ist im Eigentum der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> und von dieser zu unterhalten.<br />
Die technischen Details werden mit dem Straßenbauamt abgestimmt<br />
werden.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 32 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
5.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
VI. Bauamt / Frau Hauerstein<br />
Der Bebauungsplan ist nicht vollständig aus dem wirksamen Flächennutzungsplan<br />
1984 des Gemeindeverwaltungsverbands Mittlere Fils - Lautertal<br />
entwickelt. Er bedarf deshalb gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung.<br />
Die mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen sind<br />
bei der Bedarfsberechnung und Flächenbilanzierung im Rahmen des im<br />
Verfahren befindlichen Flächennutzungsplans 2020 zu berücksichtigen.<br />
Die Stellungnahme der Kreisarchäologie wird gegebenenfalls nachgereicht.<br />
Es ist zutreffend, dass ein Teil des geplanten Wohngebiets außerhalb<br />
der im Flächennutzungsplan 1984 ausgewiesenen künftigen<br />
Wohnbaufläche liegt. Dies betrifft die im Lageplan als<br />
Wohnweg A bezeichnete Verkehrsfläche mit den daran angeschlossenen<br />
acht Wohnbauplätzen.<br />
Dem Gemeindeverwaltungsverband wurde zwischenzeitlich mitgeteilt,<br />
diese nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten<br />
Wohnbauflächen in die Bedarfsberechnung und der Flächenbilanzierung<br />
für das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans<br />
2020 mit einzubeziehen.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 33 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
6. Verband<br />
Region<br />
Stuttgart<br />
vom<br />
08.09.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Die städtebauliche Konzeption sieht in dem ca. 2 ha großen Plangebiet ein<br />
Baugebiet mit 23 Bauplätzen für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser sowie Doppelhäuser<br />
vor, auf dem max. 69 Wohneinheiten zulässig sind.<br />
Mit der vorliegenden Planung soll die Lücke zwischen dem Baugebiet<br />
„Sommerhalde II“ im Südosten und dem westlich davon gelegenen Siedlungsbestand<br />
geschlossen werden.<br />
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan von 1984 ist ca. die Hälfte des<br />
Plangebietes als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Der nordöstliche, ca.<br />
0,5 ha große Teil-bereich sowie die daran anschließende, ca. 0,5 ha große<br />
Ausgleichsfläche sind als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Flächen<br />
sind daher nur teilweise aus dem FNP entwickelt.<br />
Im Fortschreibungsentwurf des Flächennutzungsplans wird der Teil der<br />
Fläche, der als Wohnbaufläche vorgesehen ist, als geplante Wohnbaufläche<br />
dargestellt. Die geplante Ausgleichsfläche ist jedoch als landwirtschaftliche<br />
Fläche dargestellt.<br />
Im Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Mittlere<br />
Fils – Lautertal besteht hinsichtlich des Bedarfs der Neuausweisung<br />
von Bauflächen zwischen dem Verband Region Stuttgart und dem GVV<br />
Mittlere Fils – Lautertal noch Abstimmungsbedarf, die Bedarfsfrage ist nicht<br />
abschließend geklärt.<br />
Da es sich jedoch mit ca. 0,5 ha Wohnbaufläche um eine kleinere Fläche<br />
handelt und der Ortsrand dadurch endgültig ausgeformt wird, wird der Planung<br />
unter der Maßgabe zugestimmt, dass die neu entstehende Wohnbaufläche<br />
in der Flächennutzungsplanfortschreibung berücksichtigt wird.<br />
<strong>Donzdorf</strong> ist im Regionalplan als Unterzentrum ausgewiesen, gemäß Regionalplan<br />
(Plansatz 2.4.0.8) ist somit als Ziel eine Bruttowohndichte von<br />
70 EW/ha festgelegt. Vorgesehen ist die Entwicklung von ca. 35 Wohneinheiten.<br />
Damit wird der Richtwert mit ca. 63 EW/ha unterschritten.<br />
Aufgrund der Bedenken des Verbands Region Stuttgart und des<br />
Regierungspräsidiums Stuttgart haben wir mit beiden Behörden<br />
Kontakt aufgenommen. Das Augenmerk war auf zwei Themenbereiche<br />
gerichtet, erstens der Frage nach dem Wohnflächenbedarf<br />
samt Flächenpotentialen (Baulücken/Brachflächen) in der Gemeinde,<br />
zweitens der Frage nach der Verdichtung (Bruttowohndichte)<br />
im Plangebiet.<br />
Zu 1. Wohnflächenbedarf/Flächenpotentiale<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 29.09.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />
als Träger der Flächennutzungsplanung<br />
beantragt, die neu entstehende Wohnbaufläche in der Flächennutzungsplanfortschreibung<br />
zu berücksichtigen. Das Regierungspräsidium<br />
sah es als erforderlich an, dass die <strong>Stadt</strong> einen<br />
Bedarfsnachweis samt Erhebung von vorhandenen Flächenpotentialen<br />
für die geplanten Wohnbauflächen führt. Es kann aber<br />
auf eine Bedarfsberechnung verzichtet werden, wenn eine im<br />
geltenden Flächennutzungsplan 1984 als künftige Wohnbaufläche<br />
ausgewiesene Fläche in gleicher Größe herausgenommen<br />
und damit sozusagen ein Flächentausch vorgenommen würde.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 13.10.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />
beantragt, die bislang im Flächennutzungsplan<br />
1984 ausgewiesene Wohnbaufläche „Innerer Letten/Auchertweide/Äußerer<br />
Letten“ in entsprechendem Größe aus<br />
dem Flächennutzungsplan 1984 herauszunehmen. Dabei muss<br />
die herauszunehmende Fläche dieselbe Größe aufweisen, wie<br />
der Bereich des Bebauungsplans „Sommerhalde III“, der im noch<br />
geltenden Flächennutzungsplan 1984 nicht als Wohnbaufläche<br />
ausgewiesen ist. In der derzeit stattfindenden Flächennutzungsplanfortschreibung<br />
ist dieser Flächentausch bei der Bedarfsberechnung<br />
entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Mit dieser Vorgehensweise kann auf eine Bedarfsberechnung<br />
samt Ermittlung der Flächenpotentiale für dieses Verfahren verzichtet<br />
werden. Ein Baulückenkataster soll im Flächennutzungsplanverfahren<br />
2020 erarbeitet werden.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 34 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
6.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat darauf hinzuwirken, dass die Bruttowohndichte<br />
von 70 Einwohnern pro Hektar im Hinblick auf alle geplanten Neuausweisungen<br />
eingehalten wird. Falls die Unterschreitung der Wohndichte<br />
im Plangebiet „Sommerhalde III“ beibehalten wird, sind künftige Wohnbaugebiete<br />
mit einer entsprechend erhöhten Dichte zu belegen. Es wird<br />
darauf hingewiesen, dass für den an dieser Stelle auf Grund unzureichender<br />
Verdichtung nicht gedeckten Bedarf keine zusätzlich über die<br />
im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen hinausgehende Neuausweisung<br />
erfolgen kann.<br />
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans sind keine freiraumbezogenen<br />
regionalplanerischen Belange dargestellt.<br />
Es wird – gerade im Hinblick auf die Flächennutzungsplanfortschreibung<br />
– darauf hingewiesen, dass gemäß regionalplanerischen Vorgaben ein<br />
Wohnbauflächenbedarf nicht mit dem Rückgang der Belegungsdichte<br />
begründet werden kann, da der Rückgang der Bevölkerung und der zunehmende<br />
Altersdurchschnitt der Bevölkerung außer Acht gelassen<br />
werden. Da das Neubaugebiet überwiegend für „junge Familien“ vorgesehen<br />
ist, kann auch die allgemeine Verkleinerung der Haushalte nicht<br />
als Begründung für einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf herangezogen<br />
werden.<br />
Zudem sind bei der Berechnung des Wohnbauflächenbedarfs auch alle<br />
vorhandenen Baulücken und Brachflächen zu berücksichtigen, dabei<br />
sind nicht nur die im öffentlichen Eigentum mit einzubeziehen. Eine differenzierte<br />
Auseinandersetzung mit der Aktivierbarkeit, bspw. durch ein<br />
Baulückenkataster, ist erforderlich.<br />
Sobald die Planunterlagen weiter ausgearbeitet sind, wird eine verbindliche<br />
regionalplanerische Stellungnahme durch den Planungsausschuss<br />
des Verbandes Region Stuttgart beschlossen.<br />
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen.<br />
Zu 2. Verdichtung/Bruttowohndichte<br />
Es ist zutreffend, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> auf eine Bruttowohndichte<br />
von 70 Einwohner je Hektar (EW/ha) hinzuwirken hat. Dieser<br />
Dichtewert wird derzeit weder in der Gesamt- noch Kernstadt erreicht.<br />
Die städtebauliche Konzeption für das Neubaugebiet „Sommerhalde<br />
III“ sah unter realistischen Annahmen aber einen Wert<br />
unter 70 EW/ha vor. Die „Sommerhalde III“ mit einer geringeren<br />
Dichte auszuweisen, hätte das Problem mangelnder Verdichtung<br />
nur auf das nächste Bebauungsplanverfahren verschoben, um im<br />
Mittel die verlangte Bruttowohndichte aller geplanten Neuausweisungen<br />
zu erreichen. Daher wurde die städtebauliche Konzeption<br />
für dieses Planverfahren in einem Teilbereich des Plangebiets abgeändert,<br />
ohne den geplanten Gesamtcharakter des Gebiets zu<br />
verändern. Statt der bislang 23 geplanten Bauplätze werden am<br />
Wendehammer „Wohnweg B“ auf unveränderter Bruttowohnbaufläche<br />
zwei zusätzliche, somit im Plangebiet 25 Bauplätze vorgesehen.<br />
Auf den Plätzen 18-20 werden neben Einzel- und Doppelhäuser<br />
mit Hausgruppen/ Reihenhäuser eine stärker verdichtete Bauweise<br />
erlaubt, im übrigen Gebiet sind Einzel- und Doppelhäuser<br />
zulässig. Der Platz 16 wird in die Plätze 16 und 17 aufgeteilt, hier<br />
nehmen wir eine Doppelhausbebauung an. Auf den 25 Bauplätzen<br />
sind zwischen einer und drei Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. bis<br />
zu 4 Wohneinheiten je Doppelhaus zulässig. Wir rechnen jedoch<br />
mit einer mittleren Anzahl von zwei Wohneinheiten je Wohnhaus.<br />
Es zeichnet sich angesichts der Nachfragestruktur überwiegend<br />
eine Einzelhausbebauung ab. Jedoch begünstigt die Hanglage,<br />
zusätzlichen Wohnraum z. B. im Hanggeschoss zu schaffen. Bei<br />
einer Haushaltsgröße von 2,3 Personen und neu errechneten 1,64<br />
ha Bruttowohnbauland (hierbei sind Wohn-, Verkehrs- und Grünflächen,<br />
nicht aber naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen eingerechnet)<br />
wird eine Verdichtung von 70 EW/ha erzielt. Bei dieser<br />
Vorgehensweise können die Bedenken mangelnder Verdichtung<br />
seitens des Verbands Region Stuttgart und des Regierungspräsidiums<br />
Stuttgart ausgeräumt werden (entsprechende Erklärungen<br />
liegen vor).
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 35 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
7. RegierungspräsidiumStuttgart<br />
vom<br />
15.09.11<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt aus Sicht der Denkmalpflege<br />
sowie als höhere Raumordnungsbehörde zu der o.g. Planung folgendermaßen<br />
Stellung:<br />
Denkmalpflege<br />
Innerhalb und randlich am ausgewiesenen Geltungsbereich des vorliegenden<br />
Bebauungsplanentwurfs werden mit der ehemaligen Messelbergsteige<br />
(Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz) Belange der Archäologie<br />
des Mittelalters und der Neuzeit berührt. Auf die beiliegende Denkmalbegründung<br />
und die Kartierung des Verlaufs (3M) wird verwiesen. An der<br />
Erhaltung des ausgewiesenen Kulturdenkmals besteht grundsätzlich ein<br />
öffentliches Interesse.<br />
Wir regen in Ergänzung zu Punkt 3.5 Bodendenkmalpflege des Textteils<br />
an, den innerhalb des Planraums auf Flst.-Nr. 821 gelegenen, gut erhaltenen<br />
ca. 40-50m langen Abschnitt der ehemaligen Steige nachrichtlich als<br />
Kulturdenkmal in die Planung zu übernehmen und ihren Erhalt planungsrechtlich<br />
abzusichern. Weiterhin sollte auch dem charakteristischen Erscheinungsbild<br />
des Kulturdenkmals im Verlauf Roter Weg (Hohlweg) durch<br />
geeignete Festsetzungen in der Planung Rechnung getragen werden.<br />
Durch die geplante Anlage einer fußläufigen Verbindung vom Roten Weg<br />
zum geplanten Baugebiet wird das Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild<br />
verändert. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird jedoch insbesondere<br />
in der korrespondierenden Anlage zum bestehenden Weg zum<br />
Baugebiet Herrengestell nicht erkannt. Für die diesbezüglichen Erdarbeiten<br />
an der Steige wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 20 und 27<br />
DSchG hingewiesen. Ausführende Baufirmen sind entsprechend in Kenntnis<br />
zu setzen. Für das weitere Plangebiet werden keine Bedenken erhoben.<br />
Auf die Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG wird bereits im Textteil<br />
verwiesen.<br />
Der Anregung, den im Plangebiet auf dem Flurstück 821 gelegenen<br />
Teil des Kulturdenkmals „ehem. Messelbergsteige“ nachrichtlich<br />
aufzunehmen, kommen wir nach. Im Lageplan wird der<br />
Verlauf der ehem. Steige nach § 9 Abs. 6 BauGB gekennzeichnet.<br />
Im Textteil sind zusätzliche Schutzvorschriften für das Kulturdenkmal<br />
aufgenommen worden, soweit es im Plangebiet und<br />
nicht im Bereich eines festgesetzten Leitungsrechts verläuft. So<br />
sind die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Flächen<br />
von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten (Ziffer 1.8). Nebenanlagen<br />
nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind unzulässig (Ziffer 1.6). In<br />
den Örtlichen Bauvorschriften (Ziffer 2.7) werden Stützmauern<br />
sowie sämtliche Aufschüttungen, Abgrabungen und Erdoberflächenveränderungen<br />
verboten. Neben dem allgemeinen Schutz<br />
durch das Denkmalschutzgesetz dürfte durch diese Schutzvorschriften<br />
den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen<br />
werden.<br />
Bei Erdarbeiten an der denkmalgeschützten Steige werden ausführende<br />
Firmen auf die genannten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes<br />
hingewiesen.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 36 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
7.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Raumordnung<br />
Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte in seiner Stellungnahme vom<br />
03.09.3010 zum Entwurf des Flächennutzungsplanes 2020 des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />
Mittleres Fils-Lautertal darauf hingewiesen,<br />
dass für die geplante Ausweisung neuer Wohnbau- und Gewerbebauflächen<br />
eine Bedarfsberechnung vorzunehmen sei. Eine solche<br />
wurde nun für die jetzt geplante Fläche vorgelegt. Allerdings sind hierbei<br />
noch folgende Punkte zu berücksichtigen:<br />
1. Bei den Flächenpotentialen der Gemeinde sind unter Ziffer 3.3.1 bei<br />
den innerörtlichen Baulücken auch diejenigen zu erheben, die nicht<br />
im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> oder in deren Verfügungsgewalt<br />
stehen, sondern auch diejenigen, die sich in Privateigentum befinden.<br />
Für diese Flächen wäre dann im weiteren darzulegen, welche<br />
Anstrengungen unternommen wurden, diese zu aktivieren.<br />
2. Bei der Berechnung des Siedlungsbedarfs in Ziffer 3.3.3 wurde als<br />
Wohnbaufläche von 1,26 ha ausgegangen; die für die 23 Bauplätze<br />
vorgesehen sind. Auszugehen ist jedoch von der Bruttofläche des<br />
geplanten Wohngebietes, also von ca. 2 ha. Diese Größe ist den<br />
Berechnungen zugrunde zu legen, wobei ein Bedarf nur für den Bereich<br />
nachzuweisen wäre, der nicht aus dem Flächennutzungsplan<br />
entwickelt ist (8 Bauplätze beim Wohnweg A).<br />
3. Die Bruttowohndichte wurde in Ziffer 3.3.3 mit 60 Einwohnern je<br />
Hektar angesetzt. Nach Plansatz 2.4.0.8 (Z) des Regionalplans des<br />
Verbands Region Stuttgart sind jedoch bei Unterzentren 70 Einwohner<br />
je Hektar vorgegeben.<br />
4. Eine Bedarfsberechnung könnte jedoch dann entbehrlich sein,<br />
wenn beispielsweise die unter Ziffer 3.3.2 in Nr. 1 genannte Fläche<br />
„Verlängerung des Haldenwegs nach Norden“ aus dem Flächennutzungsplan<br />
herausgenommen und ihre Größe dem nicht aus dem<br />
Flächennutzungsplan entwickelten Teil des Plangebiets „Sommerhalde<br />
III“ entsprechen würde. Nach den Ausführungen in der Begründung<br />
ist eine Bebauung aus mehreren Gründen nicht geplant.<br />
Aufgrund der Bedenken des Verbands Region Stuttgart und des<br />
Regierungspräsidiums Stuttgart haben wir mit beiden Behörden Kontakt<br />
aufgenommen. Das Augenmerk war auf zwei Themenbereiche<br />
gerichtet, erstens der Frage nach dem Wohnflächenbedarf samt<br />
Flächenpotentialen (Baulücken/Brachflächen) in der Gemeinde,<br />
zweitens der Frage nach der Verdichtung (Bruttowohndichte) im<br />
Plangebiet.<br />
Zu 1. Wohnflächenbedarf/Flächenpotentiale<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 29.09.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />
als Träger der Flächennutzungsplanung beantragt,<br />
die neu entstehende Wohnbaufläche in der Flächennutzungsplanfortschreibung<br />
zu berücksichtigen. Das Regierungspräsidium<br />
sah es als erforderlich an, dass die <strong>Stadt</strong> einen Bedarfsnachweis<br />
samt Erhebung von vorhandenen Flächenpotentialen für die geplanten<br />
Wohnbauflächen führt. Es kann aber auf eine Bedarfsberechnung<br />
verzichtet werden, wenn eine im geltenden Flächennutzungsplan<br />
1984 als künftige Wohnbaufläche ausgewiesene Fläche in gleicher<br />
Größe herausgenommen und damit sozusagen ein Flächentausch<br />
vorgenommen würde.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat mit Schreiben vom 13.10.11 beim Gemeindeverwaltungsverband<br />
beantragt, die bislang im Flächennutzungsplan<br />
1984 ausgewiesene Wohnbaufläche „Innerer Letten/ Auchertweide/<br />
Äußerer Letten“ in entsprechendem Größe aus dem Flächennutzungsplan<br />
1984 herauszunehmen. Dabei muss die herauszunehmende<br />
Fläche dieselbe Größe aufweisen, wie der Bereich des Bebauungsplans<br />
„Sommerhalde III“, der im noch geltenden Flächennutzungsplan<br />
1984 nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. In der<br />
derzeit stattfindenden Flächennutzungsplanfortschreibung ist dieser<br />
Flächentausch bei der Bedarfsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Mit dieser Vorgehensweise kann auf eine Bedarfsberechnung samt<br />
Ermittlung der Flächenpotentiale für dieses Verfahren verzichtet werden.<br />
Ein Baulückenkataster soll im Flächennutzungsplanverfahren<br />
2020 erarbeitet werden.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 37 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
zu<br />
7.<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Abwägung des Gemeinderats<br />
Sollte eine Herausnahme dieser Fläche aus dem Flächennutzungsplan<br />
nicht in Frage kommen, wäre die Bedarfsberechnung nach den<br />
obigen Ausführungen entsprechend zu überarbeiten. Desweiteren<br />
wird auch jetzt bereits darauf hingewiesen, dass dann die Teilfläche,<br />
die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, in die derzeit<br />
im Verfahren befindliche Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
bei der Berechnung des Bedarfs in die Bauflächenbilanz einzustellen<br />
ist.<br />
Festsetzungen in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Stuttgart<br />
stehen der geplanten Ausweisung der Fläche nicht entgegen.<br />
Desweiteren wird angeregt, den Verband Region Stuttgart, sofern<br />
noch nicht geschehen, am Verfahren zu beteiligen.<br />
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.<br />
Zu 2. Verdichtung/Bruttowohndichte<br />
Es ist zutreffend, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> auf eine Bruttowohndichte<br />
von 70 Einwohner je Hektar (EW/ha) hinzuwirken hat. Dieser Dichtewert<br />
wird derzeit weder in der Gesamt- noch Kernstadt erreicht. Die städtebauliche<br />
Konzeption für das Neubaugebiet „Sommerhalde III“ sah unter<br />
realistischen Annahmen aber einen Wert unter 70 EW/ha vor. Die<br />
„Sommerhalde III“ mit einer geringeren Dichte auszuweisen, hätte das<br />
Problem mangelnder Verdichtung nur auf das nächste Bebauungsplanverfahren<br />
verschoben, um im Mittel die verlangte Bruttowohndichte aller<br />
geplanten Neuausweisungen zu erreichen. Daher wurde die städtebauliche<br />
Konzeption für dieses Planverfahren in einem Teilbereich des<br />
Plangebiets abgeändert, ohne den geplanten Gesamtcharakter des<br />
Gebiets zu verändern. Statt der bislang 23 geplanten Bauplätze werden<br />
am Wendehammer „Wohnweg B“ auf unveränderter Bruttowohnbaufläche<br />
zwei zusätzliche, somit im Plangebiet 25 Bauplätze vorgesehen. Auf<br />
den Plätzen 18-20 werden neben Einzel- und Doppelhäuser mit Hausgruppen/<br />
Reihenhäuser eine stärker verdichtete Bauweise erlaubt, im<br />
übrigen Gebiet sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Der Platz 16<br />
wird in die Plätze 16 und 17 aufgeteilt, hier nehmen wir eine Doppelhausbebauung<br />
an. Auf den 25 Bauplätzen sind zwischen einer und drei<br />
Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. bis zu 4 Wohneinheiten je Doppelhaus<br />
zulässig. Wir rechnen jedoch mit einer mittleren Anzahl von zwei<br />
Wohneinheiten je Wohnhaus. Es zeichnet sich angesichts der Nachfragestruktur<br />
überwiegend eine Einzelhausbebauung ab. Jedoch begünstigt<br />
die Hanglage, zusätzlichen Wohnraum z. B. im Hanggeschoss zu<br />
schaffen. Bei einer Haushaltsgröße von 2,3 Personen und neu errechneten<br />
1,64 ha Bruttowohnbauland (hierbei sind Wohn-, Verkehrs- und<br />
Grünflächen, nicht aber naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen eingerechnet)<br />
wird eine Verdichtung von 70 EW/ha erzielt. Bei dieser Vorgehensweise<br />
können die Bedenken mangelnder Verdichtung seitens des<br />
Verbands Region Stuttgart und des Regierungspräsidiums Stuttgart<br />
ausgeräumt werden (entsprechende Erklärungen liegen vor).
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 38 von 39<br />
Nr. Behörde/<br />
Öffentlichkeit<br />
8. LandratsamtGöppingen(Umweltschutzamt<br />
Abteilung<br />
Bodenschutz,<br />
Herr<br />
Ewald) vom<br />
20.10.11)<br />
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden Stellungnahme der Verwaltung<br />
Herr Ewald, Sachbearbeiter im Umweltschutzamt, Abteilung Bodenschutz,<br />
des Landratsamts Göppingen, regt in seiner E-Mail vom<br />
20.10.11 ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 05.09.2011 (vgl.<br />
Ziffer 5) folgendes an:<br />
Es soll bei flachen und flach geneigten Dächern bis 15 ° Neigung<br />
generell Dachbegrünung festgesetzt werden.<br />
Zudem wünscht sich Herr Ewald, die Beschreibung des Bodenzustands<br />
im Bebauungsplangebiet unter Verweis auf geologische<br />
Karten (1:25.000) und Bodenkarten (1:50.000) detaillierter zu beschreiben.<br />
Als Ausgleichsmaßnahme wird unter anderem eine bodenverbessernde<br />
Maßnahme aus dem Jahr 2008 angerechnet, bei der auf<br />
den Flurstücken 354 und 355 der Gemarkung Reichenbach auf<br />
einer Altlastenfläche eine Oberbodenschicht von 25-30 cm aufgebracht<br />
wurde. Hier regt Herr Ewald eine Kontrolle des Erfolgs der<br />
Oberboden-Auffüllung durch Begehungen und Sondierungen/Aufgrabungen<br />
an.<br />
Zudem möchte Herr Ewald, dass die Verwertung des bei der Erschließung<br />
anfallenden überschüssigen Oberbodens zur Bodenverbesserung<br />
thematisiert wird. Diese schutzgutbezogene Maßnahme<br />
ist in jedem Fall zu prüfen, bevor schutzgutübergreifende Verrechnungen<br />
stattfinden. Ist aus geotechnischen Untersuchungen die<br />
Oberbodenmächtigkeit im Plangebiet bekannt? Bei Böden aus Eisensandstein<br />
(Braunjura beta) sind geogen erhöhte Schadstoffgehalte<br />
möglich, die jedoch bei einer Aufbringung in vergleichbarer<br />
geologischer Umgebung keinen Hinderungsgrund darstellen.<br />
Ferner möchte Herr Ewald die Planungsalternative „Innenentwicklung“<br />
erörtert sehen einschließlich vorhandener Bauflächenpotentiale<br />
und Maßnahmen zu ihrer Aktivierung.<br />
Der Anregung zur Begrünung von Dächern bis 15 ° Nei gung wird nicht<br />
gefolgt. Die neueren örtlichen Bauvorschriften, insbesondere auch beim<br />
erst vor zwei Jahren ausgewiesenen benachbarten Gebiet „Sommerhalde<br />
II“ schreiben eine Begrünungspflicht bis zur Dachneigung von 10 °<br />
vor. Die Plangebiete Sommerhalde II und III liegen in einheitlicher Baulage<br />
am Hang. Einheitliche Gestaltungsvorschriften werden daher angestrebt.<br />
Daher soll die Begrünungspflicht der Dächer bis 10° Neigung<br />
beibehalten bleiben. Steilere Dächer dürfen, müssen aber nicht, begrünt<br />
werden.<br />
Die angeregte Erfolgskontrolle ist im Zuge des Monitoring zum Bebauungsplan<br />
durchzuführen. Bereits jetzt kann gesagt werden, dass er Eigentümer<br />
der aufgefüllten Fläche, die er als Pferdeweide nutzt, mit der<br />
erfolgten Auffüllung sehr zufrieden ist.<br />
Eine mittlerweile vorliegende und an Herrn Ewald am 24.10.11 weitergeleitete<br />
Übersichtserkundung der Baugrundverhältnisse im Plangebiet<br />
durch das Ing. Büro VTG Straub beschreibt den Bodenzustand detaillierter<br />
als der Umweltbericht. Der Anregung von Herrn Ewald wurde<br />
damit mittlerweile nachgekommen.<br />
Die Untergrunduntersuchung stellte fest, dass keine hochwertigen<br />
Oberböden vorliegen. Ein Potential zur Bodenverbesserung bietet der<br />
Oberboden nur eingeschränkt. Wir sehen daher das Ziel einer sinnvollen<br />
Verwertung des anfallenden Oberbodens im Verhältnis zur Bodenaufwertung<br />
als vorrangig an. Hier könnte sich im Bereich der rekultivierten<br />
B 466 im Bereich „Steinernes Kreuz“ eine vom Flurbereinigungsamt<br />
vorgeschlagene Verwertungsmöglichkeit ergeben, die auch für die dortige<br />
landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Vorteil wäre. Als Ausgleichsmaßnahme<br />
wäre diese Verwertung jedoch nicht anrechenbar.<br />
Wir schlagen vor, die Verwaltung im laufenden Bebauungsplanverfahren<br />
zu ermächtigen, die Oberbodenverwertung festzulegen.<br />
Zur Innenentwicklung wird in Ziffer 5 bereits Stellung bezogen.
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sommerhalde III“ Seite 39 von 39<br />
10. Flächen und Kosten<br />
Flächenbilanz:<br />
Gesamtfläche (mit vorläufigen Ausgleichsflächen): 21.447 qm 100 %<br />
Fläche Wohngebiet (inkl. Pflanzgebotsfläche): 12.631 qm 59 %<br />
Verkehrsfläche (Straße, Gehweg): 1.904 qm 9 %<br />
Grünfläche – Pflanzbindungsfläche: 573 qm 3 %<br />
Grünfläche – Verkehrsgrün (K 1401): 707 qm 3 %<br />
Grünfläche – Verkehrsgrün (ohne K 1401): 232 qm 1 %<br />
Grünfläche – Hanggraben: 253 qm 1 %<br />
Grünfläche – Kreisverkehr: 113 qm 0,5 %<br />
Ausgleichsfläche: 5.033 qm 23,5 %<br />
Voraussichtliche Kosten (inkl. USt):<br />
Gesamtkosten des Projekts: € 885.000 100 %<br />
Straßenbau (Erschließungsstraße): € 250.000 28 %<br />
Kanalisation (innere und äußere Erschließung): € 400.000 45 %<br />
Wasserversorgung: € 100.000 11 %<br />
Vermessung: € 60.000 7 %<br />
Planung: € 75.000 8 %<br />
M. Rautland<br />
Bürgermeisteramt <strong>Donzdorf</strong><br />
Bauamt 26.07.2011<br />
24.10.2011