ARV 1 - Les Routiers Suisses
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4. Bereitschaftszeit<br />
Die Bereitschaftszeit wird mit der <strong>ARV</strong> 2011 neu eingeführt. Sie<br />
umfasst die Zeit, während der ein Arbeitnehmer nicht am<br />
Arbeitsplatz bleiben muss, aber sich in Bereitschaft halten muss, um<br />
seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Dauer der<br />
voraussichtlichen Bereitschaftszeit muss dem Chauffeur im Voraus<br />
bekannt sein. Kann der Chauffeur aufgrund seiner Erfahrungen die<br />
Wartezeit im Voraus abschätzen, kann er diese Zeit als<br />
Bereitschaftszeit werten. Andernfalls gilt die Zeit als Arbeitszeit.<br />
Bereitschaftszeit gilt nicht als Ruhezeit. Für Lenkzeit gilt<br />
Bereitschaftszeit dennoch als Lenkzeitpause. Es bestehen keine<br />
gesetzlichen Einschränkungen betreffend Dauer der<br />
Bereitschaftszeit. Die Entlöhnung der Bereitschaftszeit ist im<br />
Arbeitsvertrag zu regeln. Sofern die voraussichtliche Dauer bekannt<br />
oder abschätzbar ist, fallen Wartezeiten bei Kunden oder am Zoll in<br />
die Bereitschaftszeit.<br />
Auf Fahrtschreibern ist das Zeichen für Bereitschaftszeit seit<br />
längerer Zeit vorhanden:<br />
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