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ARV 1 - Les Routiers Suisses

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Ausnahmen beschränkt auf Binnenverkehr innerhalb der Schweiz:<br />

- Fahrzeuge zum Personentransport bis 16+1 Sitze<br />

- Fahrzeugkombinationen mit Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges bis<br />

3.5t, Sattelschlepper mit Gesamtzugsgewicht bis 5t<br />

- Verwaltungsfahrzeuge des Bundes<br />

- Speziell ausgerüstete Fahrzeuge für Ausbildungszwecke,<br />

Fahrschulfahrzeuge oder Fahrzeuge im Einsatz für Aus- und -<br />

Weiterbildung, sofern keine gewerblichen Transporte durchgeführt<br />

werden<br />

- Fahrzeuge im Einsatz für Kanalisations-, Hochwasserschutz-,<br />

Strassenunterhaltsdiensten, Sammeldienst für Siedlungsabfälle,<br />

Wasser-, Gas-, und Elektrizitätsversorgungsdienste,<br />

Telefonanbieter, Radio- und Fernsehsender<br />

- Zirkus- und Schaustellergewerbe<br />

- Fahrzeuge im werkinternen Verkehr<br />

Die <strong>ARV</strong> 2011 enthält im Gegensatz zu früheren Fassungen keine<br />

Ausnahmen für Milchtransporte. Für Posttransporte wurde die<br />

generelle Ausnahme aufgehoben. Ausnahmen in Zusammenhang<br />

mit der Post müssen im Einzelfall geklärt werden. Ebenso wurde die<br />

Ausnahme der Privatfahrten enger gefasst.<br />

Bei Ausnahmen sind häufig andere Vorschriften und Gesetze zu<br />

beachten. Je nach Ausnahme sind Vorschriften des Arbeitsgesetzes,<br />

der <strong>ARV</strong>2, des Arbeitszeitgesetzes oder anderen Bestimmungen zu<br />

beachten.<br />

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