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Prof. Dr. Diethard Mager

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Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

CCS‐Erkundungsbeirat Brandenburg<br />

Referentenentwurf BMWi / BMU<br />

für ein CCS‐Gesetz<br />

am 8. September 2010 im GFZ Potsdam<br />

MR <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Diethard</strong> <strong>Mager</strong>, BMWi


Grundlage CCS‐Gesetzentwurf<br />

Umsetzung EU‐Richtlinie bis 25. Juni 2011<br />

Koalitionsvertrag: Richtlinie „zeitnah umsetzen“<br />

Basis für den neuen Gesetzentwurf:<br />

Regierungsentwurf vom 1. April 2009<br />

Referentenentwurf BMU/BMWi vom Juli 2010 wird<br />

derzeit mit Bundesressorts abgestimmt


Bedeutung von CCS<br />

• Minderungsziel für Treibhausgase: 80 % bis 2050<br />

• Wissenschaft: 2‐Grad‐Ziel ohne CCS‐Technologien nicht erreichbar<br />

• Erprobung von CCS‐Technologien als wichtige Option<br />

für energieintensive Industrie mit hohen prozessbedingten<br />

CO 2 ‐Emissionen<br />

für Kraftwerke auf Basis fossiler Energierohstoffe<br />

• Kohle weltweit wichtiger und langfristig nicht ersetzbarer<br />

Energieträger (insbes. China, Indien)<br />

• Zukunftsträchtige Exportchancen für die deutsche Wirtschaft<br />

Internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung von<br />

CCS‐Technologien


Ziele der Demonstrationsvorhaben<br />

• Erprobung des Gesamtsystems in industriellem Maßstab<br />

bei höchstem Vorsorgestandard („Stand von<br />

Wissenschaft und Technik“)<br />

• Erfahrungen zur Funktionsweise des Rechtsrahmens für<br />

die gesamte CCS‐Kette<br />

• Realisierung von zwei bis drei der 12 EU‐weit<br />

förderfähigen Demonstrationsvorhaben in Deutschland,<br />

dabei möglichst ein Industrieprojekt<br />

• Evaluierung 2017 mit Aussagen zur möglichen späteren<br />

kommerziellen Anwendung und zur Weiterentwicklung<br />

des Rechtsrahmens


Wichtigste Änderung<br />

gegenüber Entwurf vom April 2009<br />

‣ Zulassung der Speicherung von Kohlendioxid auf<br />

die Demonstrationsanlagen beschränkt<br />

‣ Zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen<br />

erlauben maximal 3 größere<br />

Demonstrationsspeicher.


Geltungsbereich für die Zulassung von Speichern<br />

Bescheidungsfähiger Antrag muss bis zum 31.12.2015<br />

gestellt worden sein<br />

<br />

<br />

Pro Kohlendioxidspeicher nicht mehr als 3 Mio. Tonnen<br />

CO 2 jährlich<br />

Bundesweite Gesamtspeichermenge von 8 Mio.<br />

Tonnen CO 2 pro Jahr darf nicht überschritten werden.


Weitere Änderungen (1)<br />

1. Für die Demonstration der dauerhaften Speicherung gilt<br />

der höchste Vorsorgestandard, d.h. der „Stand von<br />

Wissenschaft und Technik“<br />

2. Für die Nachsorge wird bereits mit der ersten Tonne<br />

gespeicherten Kohlendioxids ein Beitrag in Höhe von 3 %<br />

der eingesparten Emissionsberechtigungen hinterlegt.<br />

3. Finanzieller Ausgleich für Kommunen in Höhe von 2 % der<br />

eingesparten Emissionsberechtigungen<br />

. . .


Weitere Änderungen (2)<br />

4. Erweiterung des Schutzes von konkurrierenden<br />

Nutzungen<br />

5. Wissensaustausch zwischen Betreibern,<br />

Behörden und wissenschaftlichen Einrichtungen.<br />

6. Bei der Benutzung fremder Grundstücke: Rechte<br />

der Grundstückseigentümer sollen besser<br />

geschützt werden


Aufbau des Referentenentwurfs<br />

Art. 1 KSPG<br />

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen<br />

Teil 2: Transport<br />

Teil 3: Dauerhafte Speicherung<br />

Teil 4: Haftung und Vorsorge<br />

Teil 5: Anschluss und Zugang <strong>Dr</strong>itter<br />

Teil 6: Forschungsspeicher<br />

Teil 7: Schlussbestimmungen<br />

Anlagen 1 und 2<br />

Art. 2 bis 8


Teil 1: Allgemeine Bestimmungen<br />

<br />

§ 1: Zweck des Gesetzes<br />

Klimaschutz + Energieversorgungssicherheit<br />

Erprobung / Demonstration der CCS‐Technologien<br />

<br />

§ 2: Geltungsbereich – hier insbesondere zeitliche und<br />

mengenmäßige Grenzen für die Zulassung der Speicherung<br />

Demonstrationsgesetz<br />

<br />

§ 3: Begriffsbestimmungen<br />

u.a. „dauerhafte Speicherung“, Speicherkomplex,<br />

Kohlendioxidstrom, Leckage


Teil 2: Transport<br />

§ 4: Kohlendioxidleitungen –Verweis insbesondere auf EnWG<br />

auf Erörterungstermin kann nicht mehr verzichtet werden<br />

Regelung zu grenzüberschreitenden Kohlendioxidleitungen


Teil 3: Dauerhafte Speicherung<br />

Abschnitt 1: Bundesweite Bewertung und Register<br />

Abschnitt 2: Genehmigung und Betrieb<br />

(Kern des Gesetzes mit 6 Unterabschnitten)<br />

Abschnitt 3: Überprüfung durch Behörde / Aufsicht


Abschnitt 1: Speicherbewertung und Register<br />

§ 5 Analyse und Bewertung<br />

Potentialbewertung: BMWi im Einvernehmen mit BMU, geologische<br />

Grundlagen erarbeitet BGR<br />

Neu: Vor Veröffentlichung der Speicherpotentialbewertung werden die<br />

Länder angehört<br />

§ 6 Register<br />

BGR wird „Registerbehörde“ (Einvernehmen mit UBA)<br />

Zweck des Registers: Aktuelle Information der Öffentlichkeit<br />

Berichte an die EU‐KOM zur Anwendung des Gesetzes<br />

Neu: Auch Informationen über andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere<br />

Geothermie, sind im Register aufzunehmen<br />

Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids


Abschnitt 2: Genehmigung und Betrieb<br />

6 Unterabschnitte:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

UA 1: Untersuchung<br />

UA 2: Errichtung und Betrieb<br />

UA 3: Stilllegung und Nachsorge<br />

UA 4: Nachweise und Programme<br />

UA 5: Betreiberpflichten<br />

UA 6: Rechtsverordnungsermächtigungen


Unterabschnitt 1: Untersuchung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

§ 7: Untersuchungsgenehmigung<br />

Vorschriften angelehnt an die Lagerstättenexploration nach dem Bergrecht<br />

Neu: Hier insbesondere Konkretisierung der Vorschrift zu<br />

Nutzungskonkurrenzen (vorhandene Nutzungsmöglichkeiten)<br />

§ 8: Verfahrens‐ und Formvorschriften<br />

Neu: Öffentlichkeitsbeteiligung für Untersuchungsgenehmigung ausgeweitet<br />

§ 9: Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung<br />

Befristung (Genehmigungen nur bis Ende 2015)<br />

Widerruf, wenn z.B. keine Untersuchungen durchgeführt werden<br />

§ 10: Benutzung fremder Grundstücke<br />

Nunmehr an BBergG angeglichen, Zustimmung des Grundeigentümers<br />

erforderlich


Unterabschnitt 2: Errichtung und Betrieb<br />

§ 11: Planfeststellung für Errichtung und Betrieb des Speichers<br />

§ 12: Antrag auf Planfeststellung<br />

Erforderliche Antragsunterlagen für das Verfahren<br />

§ 13: Planfeststellung<br />

Keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit<br />

Keine Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Vorliegen der Deckungsvorsorge<br />

Neu: Höchster Vorsorgestandard (Stand von Wissenschaft und Technik) für die<br />

Demonstrationsspeicher<br />

§ 14: Duldungspflicht<br />

Eigentümer müssen Speicherung im Untergrund dulden, keine Haftung der Eigentümer<br />

§ 15: Enteignungsrechtliche Vorwirkung<br />

§ 16: Widerruf der Planfeststellung


Unterabschnitt 3 und 4: Stilllegung und<br />

Nachsorge / Nachweise und Programme<br />

§ 17: Stilllegung<br />

Genehmigungserfordernis<br />

Stilllegungs‐ und Nachsorgekonzept, Sicherheitsnachweis<br />

§ 18: Nachsorge<br />

Auch in der Nachsorgephase umfassende Verpflichtung des Betreibers, Vorsorge<br />

gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen<br />

§ 19 Sicherheitsnachweis<br />

Geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden<br />

Stellungnahme BGR und UBA dazu<br />

§ 20 Überwachungskonzept<br />

Enthält: Planung und Durchführung der Überwachung durch den Betreiber<br />

Aktualisierung alle 5 Jahre


Unterabschnitt 5: Betreiberpflichten<br />

§ 21: Anpassung<br />

Betreiberpflicht, Anlagen auf aktuellem Stand zu halten<br />

Konkretisierung durch Behörde<br />

§ 22: Eigenüberwachung<br />

Verpflichtung des Betreibers, Anlage kontinuierlich zu überwachen<br />

Meldepflichten an Behörde<br />

§ 23: Maßnahmen bei Leckagen und erheblichen<br />

Unregelmäßigkeiten<br />

Meldepflicht des Betreibers gegenüber der Behörde, Maßnahmen zur<br />

Beseitigung möglicher (aber sehr unwahrscheinlicher) Schäden<br />

§ 24: Anforderungen an Kohlendioxidströme<br />

„Ganz überwiegend CO 2 “, keine Entsorgung von Abfällen


Unterabschnitt 6: Rechtsverordnungsermächtigungen<br />

<br />

§ 25 Anforderungen an Kohlendioxidspeicher<br />

BMU‐Rechtsverordnung / Zustimmung BRat<br />

<br />

§ 26 Anforderungen an das Verfahren<br />

BMWi‐Rechtsverordnung / Zustimmung BRat


Abschnitt 3<br />

<br />

§ 27 : Überprüfung durch die zuständige Behörde<br />

Pflichten für die Genehmigungs‐ und Aufsichtsbehörde: Überprüfung<br />

anlassbezogen, mindestens im Abstand von 5 Jahren<br />

<br />

§ 28: Aufsicht<br />

Rechte und Pflichten der Behörde und ihrer Beauftragten zur<br />

Überwachung<br />

Anordnungsbefugnis


Teil 4: Haftung und Vorsorge<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

§ 29 Haftung<br />

<br />

<br />

Betreiberverantwortung<br />

Strenger als Umwelthaftungsgesetz<br />

§ 30 Deckungsvorsorge<br />

<br />

<br />

Absicherung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, z.B. Überwachung,<br />

Anpassungsmaßnahmen und Absicherung gesetzlicher Schadensersatzansprüche sowie<br />

Pflichten nach TEHG, Umweltschadensgesetz etc.<br />

Neu: <strong>Dr</strong>ei Prozent der eingesparten Emissionsberechtigungen werden für den<br />

Nachsorgebeitrag hinterlegt<br />

§ 31 Übertragung der Verantwortung<br />

<br />

<br />

Frühestens nach 30 Jahren, sofern Langzeitsicherheit gegeben und Nachsorgebeitrag geleistet<br />

ist<br />

Neu: Höhe des Nachsorgebeitrags entspricht der hinterlegten Summe<br />

§ 32 Rechtsverordnungsermächtigung für Deckungsvorsorge und<br />

Übertragung der Verantwortung<br />

<br />

BMU‐Rechtsverordnung / Zustimmung BRat


Teil 5: Anschluss und Zugang <strong>Dr</strong>itter<br />

§ 33: Anschluss und Zugang<br />

Keine Diskriminierung bei Anschluss und Zugang zu Speichern und<br />

Leitungen<br />

§ 34: Befugnisse der Regulierungsbehörde<br />

§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für<br />

Anschluss und Zugang <strong>Dr</strong>itter


Teil 6: Forschungsspeicher<br />

Gesamt‐Speichervolumen unter 100.000 Tonnen CO 2<br />

Vorschriften wurden insgesamt modifiziert<br />

§ 36: Geltung von Vorschriften<br />

§ 36: Genehmigung von Forschungsspeichern<br />

Konkretisierung, in welchen Fällen ausnahmsweise im Hinblick auf den<br />

Forschungszweck von Langzeitsicherheit oder Vorsorge abgewichen werden kann<br />

§ 38: Anwendung von Vorschriften


Teil 7: Schlussbestimmungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

§ 39: Zuständige Behörden<br />

§ 40: Wissensaustausch<br />

Gilt auch für Betreiber von Abscheideanlagen, dient insbesondere der Evaluierung<br />

§ 41: Gebühren und Auslagen<br />

§ 42: Ausgleichsanspruch der Gemeinden<br />

<br />

2 % des Wertes der eingesparten Zertifikate<br />

§ 43: Bußgeldvorschriften<br />

§ 44: Evaluierungsbericht<br />

Neu: Bericht wird ausgeweitet auf Raumordnung und europäische<br />

Zusammenarbeit; Überprüfung des Vorsorgestandards<br />

§ 45: Übergangsvorschrift<br />

§ 46: Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


Anlagen zum Gesetzentwurf<br />

Anlage 1: Kriterien für die Charakterisierung und<br />

Bewertung der potentiellen Kohlendioxidspeicher<br />

und der potentiellen Speicherkomplexe sowie deren<br />

Umgebung<br />

Anlage 2: Kriterien für die Aufstellung und<br />

Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für<br />

die Nachsorge


Artikel 2 bis 8<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Artikel 3: Änderung des Treibhausgas‐Emissionshandelsgesetzes<br />

Artikel 4: Änderung des Umweltschadensgesetzes<br />

Artikel 5: Änderung des Kreislaufwirtschafts‐ und Abfallgesetzes<br />

Artikel 6: Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlage 7: Änderung der Verordnung über Großfeuerungs‐ und<br />

Gasturbinenanlagen<br />

Artikel 8: Inkrafttreten

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