Prof. Dr. Diethard Mager
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Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
CCS‐Erkundungsbeirat Brandenburg<br />
Referentenentwurf BMWi / BMU<br />
für ein CCS‐Gesetz<br />
am 8. September 2010 im GFZ Potsdam<br />
MR <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Diethard</strong> <strong>Mager</strong>, BMWi
Grundlage CCS‐Gesetzentwurf<br />
Umsetzung EU‐Richtlinie bis 25. Juni 2011<br />
Koalitionsvertrag: Richtlinie „zeitnah umsetzen“<br />
Basis für den neuen Gesetzentwurf:<br />
Regierungsentwurf vom 1. April 2009<br />
Referentenentwurf BMU/BMWi vom Juli 2010 wird<br />
derzeit mit Bundesressorts abgestimmt
Bedeutung von CCS<br />
• Minderungsziel für Treibhausgase: 80 % bis 2050<br />
• Wissenschaft: 2‐Grad‐Ziel ohne CCS‐Technologien nicht erreichbar<br />
• Erprobung von CCS‐Technologien als wichtige Option<br />
für energieintensive Industrie mit hohen prozessbedingten<br />
CO 2 ‐Emissionen<br />
für Kraftwerke auf Basis fossiler Energierohstoffe<br />
• Kohle weltweit wichtiger und langfristig nicht ersetzbarer<br />
Energieträger (insbes. China, Indien)<br />
• Zukunftsträchtige Exportchancen für die deutsche Wirtschaft<br />
Internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung von<br />
CCS‐Technologien
Ziele der Demonstrationsvorhaben<br />
• Erprobung des Gesamtsystems in industriellem Maßstab<br />
bei höchstem Vorsorgestandard („Stand von<br />
Wissenschaft und Technik“)<br />
• Erfahrungen zur Funktionsweise des Rechtsrahmens für<br />
die gesamte CCS‐Kette<br />
• Realisierung von zwei bis drei der 12 EU‐weit<br />
förderfähigen Demonstrationsvorhaben in Deutschland,<br />
dabei möglichst ein Industrieprojekt<br />
• Evaluierung 2017 mit Aussagen zur möglichen späteren<br />
kommerziellen Anwendung und zur Weiterentwicklung<br />
des Rechtsrahmens
Wichtigste Änderung<br />
gegenüber Entwurf vom April 2009<br />
‣ Zulassung der Speicherung von Kohlendioxid auf<br />
die Demonstrationsanlagen beschränkt<br />
‣ Zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen<br />
erlauben maximal 3 größere<br />
Demonstrationsspeicher.
Geltungsbereich für die Zulassung von Speichern<br />
Bescheidungsfähiger Antrag muss bis zum 31.12.2015<br />
gestellt worden sein<br />
<br />
<br />
Pro Kohlendioxidspeicher nicht mehr als 3 Mio. Tonnen<br />
CO 2 jährlich<br />
Bundesweite Gesamtspeichermenge von 8 Mio.<br />
Tonnen CO 2 pro Jahr darf nicht überschritten werden.
Weitere Änderungen (1)<br />
1. Für die Demonstration der dauerhaften Speicherung gilt<br />
der höchste Vorsorgestandard, d.h. der „Stand von<br />
Wissenschaft und Technik“<br />
2. Für die Nachsorge wird bereits mit der ersten Tonne<br />
gespeicherten Kohlendioxids ein Beitrag in Höhe von 3 %<br />
der eingesparten Emissionsberechtigungen hinterlegt.<br />
3. Finanzieller Ausgleich für Kommunen in Höhe von 2 % der<br />
eingesparten Emissionsberechtigungen<br />
. . .
Weitere Änderungen (2)<br />
4. Erweiterung des Schutzes von konkurrierenden<br />
Nutzungen<br />
5. Wissensaustausch zwischen Betreibern,<br />
Behörden und wissenschaftlichen Einrichtungen.<br />
6. Bei der Benutzung fremder Grundstücke: Rechte<br />
der Grundstückseigentümer sollen besser<br />
geschützt werden
Aufbau des Referentenentwurfs<br />
Art. 1 KSPG<br />
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen<br />
Teil 2: Transport<br />
Teil 3: Dauerhafte Speicherung<br />
Teil 4: Haftung und Vorsorge<br />
Teil 5: Anschluss und Zugang <strong>Dr</strong>itter<br />
Teil 6: Forschungsspeicher<br />
Teil 7: Schlussbestimmungen<br />
Anlagen 1 und 2<br />
Art. 2 bis 8
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen<br />
<br />
§ 1: Zweck des Gesetzes<br />
Klimaschutz + Energieversorgungssicherheit<br />
Erprobung / Demonstration der CCS‐Technologien<br />
<br />
§ 2: Geltungsbereich – hier insbesondere zeitliche und<br />
mengenmäßige Grenzen für die Zulassung der Speicherung<br />
Demonstrationsgesetz<br />
<br />
§ 3: Begriffsbestimmungen<br />
u.a. „dauerhafte Speicherung“, Speicherkomplex,<br />
Kohlendioxidstrom, Leckage
Teil 2: Transport<br />
§ 4: Kohlendioxidleitungen –Verweis insbesondere auf EnWG<br />
auf Erörterungstermin kann nicht mehr verzichtet werden<br />
Regelung zu grenzüberschreitenden Kohlendioxidleitungen
Teil 3: Dauerhafte Speicherung<br />
Abschnitt 1: Bundesweite Bewertung und Register<br />
Abschnitt 2: Genehmigung und Betrieb<br />
(Kern des Gesetzes mit 6 Unterabschnitten)<br />
Abschnitt 3: Überprüfung durch Behörde / Aufsicht
Abschnitt 1: Speicherbewertung und Register<br />
§ 5 Analyse und Bewertung<br />
Potentialbewertung: BMWi im Einvernehmen mit BMU, geologische<br />
Grundlagen erarbeitet BGR<br />
Neu: Vor Veröffentlichung der Speicherpotentialbewertung werden die<br />
Länder angehört<br />
§ 6 Register<br />
BGR wird „Registerbehörde“ (Einvernehmen mit UBA)<br />
Zweck des Registers: Aktuelle Information der Öffentlichkeit<br />
Berichte an die EU‐KOM zur Anwendung des Gesetzes<br />
Neu: Auch Informationen über andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere<br />
Geothermie, sind im Register aufzunehmen<br />
Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids
Abschnitt 2: Genehmigung und Betrieb<br />
6 Unterabschnitte:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
UA 1: Untersuchung<br />
UA 2: Errichtung und Betrieb<br />
UA 3: Stilllegung und Nachsorge<br />
UA 4: Nachweise und Programme<br />
UA 5: Betreiberpflichten<br />
UA 6: Rechtsverordnungsermächtigungen
Unterabschnitt 1: Untersuchung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
§ 7: Untersuchungsgenehmigung<br />
Vorschriften angelehnt an die Lagerstättenexploration nach dem Bergrecht<br />
Neu: Hier insbesondere Konkretisierung der Vorschrift zu<br />
Nutzungskonkurrenzen (vorhandene Nutzungsmöglichkeiten)<br />
§ 8: Verfahrens‐ und Formvorschriften<br />
Neu: Öffentlichkeitsbeteiligung für Untersuchungsgenehmigung ausgeweitet<br />
§ 9: Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung<br />
Befristung (Genehmigungen nur bis Ende 2015)<br />
Widerruf, wenn z.B. keine Untersuchungen durchgeführt werden<br />
§ 10: Benutzung fremder Grundstücke<br />
Nunmehr an BBergG angeglichen, Zustimmung des Grundeigentümers<br />
erforderlich
Unterabschnitt 2: Errichtung und Betrieb<br />
§ 11: Planfeststellung für Errichtung und Betrieb des Speichers<br />
§ 12: Antrag auf Planfeststellung<br />
Erforderliche Antragsunterlagen für das Verfahren<br />
§ 13: Planfeststellung<br />
Keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit<br />
Keine Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Vorliegen der Deckungsvorsorge<br />
Neu: Höchster Vorsorgestandard (Stand von Wissenschaft und Technik) für die<br />
Demonstrationsspeicher<br />
§ 14: Duldungspflicht<br />
Eigentümer müssen Speicherung im Untergrund dulden, keine Haftung der Eigentümer<br />
§ 15: Enteignungsrechtliche Vorwirkung<br />
§ 16: Widerruf der Planfeststellung
Unterabschnitt 3 und 4: Stilllegung und<br />
Nachsorge / Nachweise und Programme<br />
§ 17: Stilllegung<br />
Genehmigungserfordernis<br />
Stilllegungs‐ und Nachsorgekonzept, Sicherheitsnachweis<br />
§ 18: Nachsorge<br />
Auch in der Nachsorgephase umfassende Verpflichtung des Betreibers, Vorsorge<br />
gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen<br />
§ 19 Sicherheitsnachweis<br />
Geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden<br />
Stellungnahme BGR und UBA dazu<br />
§ 20 Überwachungskonzept<br />
Enthält: Planung und Durchführung der Überwachung durch den Betreiber<br />
Aktualisierung alle 5 Jahre
Unterabschnitt 5: Betreiberpflichten<br />
§ 21: Anpassung<br />
Betreiberpflicht, Anlagen auf aktuellem Stand zu halten<br />
Konkretisierung durch Behörde<br />
§ 22: Eigenüberwachung<br />
Verpflichtung des Betreibers, Anlage kontinuierlich zu überwachen<br />
Meldepflichten an Behörde<br />
§ 23: Maßnahmen bei Leckagen und erheblichen<br />
Unregelmäßigkeiten<br />
Meldepflicht des Betreibers gegenüber der Behörde, Maßnahmen zur<br />
Beseitigung möglicher (aber sehr unwahrscheinlicher) Schäden<br />
§ 24: Anforderungen an Kohlendioxidströme<br />
„Ganz überwiegend CO 2 “, keine Entsorgung von Abfällen
Unterabschnitt 6: Rechtsverordnungsermächtigungen<br />
<br />
§ 25 Anforderungen an Kohlendioxidspeicher<br />
BMU‐Rechtsverordnung / Zustimmung BRat<br />
<br />
§ 26 Anforderungen an das Verfahren<br />
BMWi‐Rechtsverordnung / Zustimmung BRat
Abschnitt 3<br />
<br />
§ 27 : Überprüfung durch die zuständige Behörde<br />
Pflichten für die Genehmigungs‐ und Aufsichtsbehörde: Überprüfung<br />
anlassbezogen, mindestens im Abstand von 5 Jahren<br />
<br />
§ 28: Aufsicht<br />
Rechte und Pflichten der Behörde und ihrer Beauftragten zur<br />
Überwachung<br />
Anordnungsbefugnis
Teil 4: Haftung und Vorsorge<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
§ 29 Haftung<br />
<br />
<br />
Betreiberverantwortung<br />
Strenger als Umwelthaftungsgesetz<br />
§ 30 Deckungsvorsorge<br />
<br />
<br />
Absicherung von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, z.B. Überwachung,<br />
Anpassungsmaßnahmen und Absicherung gesetzlicher Schadensersatzansprüche sowie<br />
Pflichten nach TEHG, Umweltschadensgesetz etc.<br />
Neu: <strong>Dr</strong>ei Prozent der eingesparten Emissionsberechtigungen werden für den<br />
Nachsorgebeitrag hinterlegt<br />
§ 31 Übertragung der Verantwortung<br />
<br />
<br />
Frühestens nach 30 Jahren, sofern Langzeitsicherheit gegeben und Nachsorgebeitrag geleistet<br />
ist<br />
Neu: Höhe des Nachsorgebeitrags entspricht der hinterlegten Summe<br />
§ 32 Rechtsverordnungsermächtigung für Deckungsvorsorge und<br />
Übertragung der Verantwortung<br />
<br />
BMU‐Rechtsverordnung / Zustimmung BRat
Teil 5: Anschluss und Zugang <strong>Dr</strong>itter<br />
§ 33: Anschluss und Zugang<br />
Keine Diskriminierung bei Anschluss und Zugang zu Speichern und<br />
Leitungen<br />
§ 34: Befugnisse der Regulierungsbehörde<br />
§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für<br />
Anschluss und Zugang <strong>Dr</strong>itter
Teil 6: Forschungsspeicher<br />
Gesamt‐Speichervolumen unter 100.000 Tonnen CO 2<br />
Vorschriften wurden insgesamt modifiziert<br />
§ 36: Geltung von Vorschriften<br />
§ 36: Genehmigung von Forschungsspeichern<br />
Konkretisierung, in welchen Fällen ausnahmsweise im Hinblick auf den<br />
Forschungszweck von Langzeitsicherheit oder Vorsorge abgewichen werden kann<br />
§ 38: Anwendung von Vorschriften
Teil 7: Schlussbestimmungen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
§ 39: Zuständige Behörden<br />
§ 40: Wissensaustausch<br />
Gilt auch für Betreiber von Abscheideanlagen, dient insbesondere der Evaluierung<br />
§ 41: Gebühren und Auslagen<br />
§ 42: Ausgleichsanspruch der Gemeinden<br />
<br />
2 % des Wertes der eingesparten Zertifikate<br />
§ 43: Bußgeldvorschriften<br />
§ 44: Evaluierungsbericht<br />
Neu: Bericht wird ausgeweitet auf Raumordnung und europäische<br />
Zusammenarbeit; Überprüfung des Vorsorgestandards<br />
§ 45: Übergangsvorschrift<br />
§ 46: Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Anlagen zum Gesetzentwurf<br />
Anlage 1: Kriterien für die Charakterisierung und<br />
Bewertung der potentiellen Kohlendioxidspeicher<br />
und der potentiellen Speicherkomplexe sowie deren<br />
Umgebung<br />
Anlage 2: Kriterien für die Aufstellung und<br />
Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für<br />
die Nachsorge
Artikel 2 bis 8<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Artikel 3: Änderung des Treibhausgas‐Emissionshandelsgesetzes<br />
Artikel 4: Änderung des Umweltschadensgesetzes<br />
Artikel 5: Änderung des Kreislaufwirtschafts‐ und Abfallgesetzes<br />
Artikel 6: Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlage 7: Änderung der Verordnung über Großfeuerungs‐ und<br />
Gasturbinenanlagen<br />
Artikel 8: Inkrafttreten