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Geschichte des Kindergartens in Bayern (3.950 kb)

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Erste gesetzliche Regelungen<br />

Die „Allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen“<br />

von 1839 und 1910<br />

Mit den „Allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen“<br />

über die Errichtung und Beaufsichtigung<br />

der Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>derbewahranstalten unter<br />

König Ludwig I. schuf <strong>Bayern</strong> 1839 als<br />

erstes Land gesetzliche Regelungen für<br />

die K<strong>in</strong>derbetreuung.<br />

Diese Bestimmungen galten 70 Jahre<br />

unverändert und wurden erst 1910 notdürftig<br />

an die veränderten Verhältnisse<br />

angepasst.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien von 1910 sahen als neue<br />

Aufgabe die Gesundheitserziehung vor<br />

und regelten e<strong>in</strong>e verbesserte Raumund<br />

Gruppengröße.<br />

§ 1 „Die Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>derbewahranstalten s<strong>in</strong>d,<br />

<strong>in</strong> so lange nicht anders verfügt werden<br />

wird, als Privat<strong>in</strong>stitute zu betrachten<br />

und als solche den bestehenden<br />

Vorschriften gemäß zu behandeln. Es<br />

ist jedoch zur Bildung e<strong>in</strong>er solchen<br />

Anstalt die obrigkeitliche Bewilligung<br />

erforderlich.<br />

Ihre E<strong>in</strong>richtung und Erhaltung ist<br />

allenthalben zu befördern, wo sich<br />

das Bedürfnis für sie kund gibt, wo die<br />

erforderlichen Mittel dazu aufgebracht<br />

werden können, und wo sich gegen<br />

den Inhalt der zur Genehmigung<br />

vorzulegenden Statuten etwas Wesentliches<br />

nicht er<strong>in</strong>nern läßt.<br />

§ 2. Die erwähnten Anstalten sollen ke<strong>in</strong>en<br />

anderen Zweck haben, als den kle<strong>in</strong>en,<br />

für die öffentlichen Schulen noch<br />

nicht reifen K<strong>in</strong>dern Aufenthalt und<br />

Pflege <strong>in</strong> der Art angedeihen zu lassen,<br />

wie solche von verständigen und<br />

gewissenhaften Eltern zu gedeihlicher<br />

Entwicklung geistiger und leiblicher<br />

Kräfte für dieses zarte Jugendalter<br />

gewährt zu werden pflegen. Auf diese<br />

ihre Bestimmung s<strong>in</strong>d sie allenthalben<br />

zu beschränken, und es ist daher auch<br />

nicht zu gestatten, daß ihnen der<br />

noch hie und da übliche Name e<strong>in</strong>er<br />

Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>derschule beigelegt oder, daß<br />

den dabei beschäftigten Personen der<br />

Titel e<strong>in</strong>es Lehrers oder e<strong>in</strong>er Lehrer<strong>in</strong><br />

verliehen werde …“<br />

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