IM BLICK Herbst/Winter 2014
Das Magazin des Verlag Österreich - einem der führenden juristischen Fachverlage in Österreich.
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Öffentliches Recht Im Blick 11<br />
Neuer Kommentar:<br />
1 Jahr nach Einführung<br />
der zweistufigen<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Verlag Österreich: Das Verwaltungsausführungsgesetz<br />
ist nun fast<br />
ein Jahr alt. Welche Änderungen<br />
haben sich bislang bewährt, welche<br />
nicht?<br />
Philipp Götzl:<br />
Soweit ersichtlich war<br />
die Konzentration<br />
verschiedener<br />
Materien bei den<br />
VwGn zielführend,<br />
sinnvoll wäre es aber<br />
gewesen, noch mehr Personen aus<br />
dem Kreis als Richter zu bestellen, die<br />
die Materien auch bisher behandelt<br />
haben. Faktisch ist dadurch in manchen<br />
Materienbereichen jahrelanges<br />
Know-how verloren gegangen.<br />
Gunther Gruber:<br />
Nach fast einem Jahr<br />
des Wirkens der<br />
neuen zweistufigen<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
ist eine<br />
abwartende Zurückhaltung<br />
– mit einem unsicheren Blick<br />
in die Zukunft – zu konstatieren. Der<br />
Umbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
ist so grundlegend, dass der neue<br />
Rechtsrahmen bei den von einer<br />
Verwaltungssache Betroffenen erst<br />
wirklich „ankommen“ muss, was auch<br />
nicht verwundert. So war der Anfall an<br />
Revisionen beim VwGH gegenüber<br />
dem Beschwerdeanfall in den letzten<br />
Jahren deutlich rückläufig. Die mit<br />
dem neuen Revisionsmodell intendierte<br />
Entlastung des VwGH ist damit<br />
(zunächst) eingetreten. Diese Entwicklung<br />
könnte aber auch – abgesehen<br />
von anderen Faktoren, die darzustellen<br />
den Rahmen sprengen würde – darauf<br />
zurückzuführen sein, dass die<br />
Regelungsdichte des Verw-AusfG<br />
(sowohl beim VwGVG als auch bei den<br />
Neuerungen im VwGG) mitunter<br />
äußerst knapp ist und die Materialien<br />
nur sparsam Aufklärung geben. In<br />
nicht wenigen und zum Teil wichtigen<br />
Bereichen sind zu einzelnen Bestimmungen<br />
mehrere Auslegungsmöglichkeiten<br />
vertretbar. Auch wenn das kein<br />
außergewöhnliches Phänomen bei<br />
einem neuen und so umfangreichen<br />
Normenmaterial ist, ist eine Abschätzung<br />
darüber, was sich (schon)<br />
bewährt hat und was nicht, noch zu<br />
früh. Erste Weichenstellungen wurden<br />
zwar durch die Rechtsprechung schon<br />
gemacht, diese müssen aber erst (und<br />
auch in kommentierter Form) „Allgemeingut“<br />
werden und in das „Alltagsleben<br />
eindringen“. Bei dem größeren<br />
Teil jener Problembereiche hilft derzeit<br />
nur der intellektuelle Input in Form<br />
von Gesetzeskommentaren, Lehrbüchern<br />
und Abhandlungen zu Einzelfragen.<br />
Welche Fragen bleiben für die<br />
Zukunft offen?<br />
Hubert Reisner: Der<br />
Teufel steckt im<br />
Detail, etwa bei der<br />
Zusammensetzung<br />
des entscheidenden<br />
Organs im Vorverfah-<br />
Götzl/Gruber/Reisner/Winkler<br />
Das neue Verfahrensrecht<br />
der Verwaltungsgerichte<br />
Kommentierung des VwGVG<br />
und der Bestimmungen zum<br />
Rechtsschutz vor VwGH und VfGH<br />
Kommentar<br />
800 Seiten, gebunden<br />
ISBN 978-3-7046-6530-0<br />
Erscheinungsdatum: 18.12.<strong>2014</strong><br />
€ 164,–<br />
ren, wenn ein Antrag nicht im Gesetz<br />
vorgesehen ist, bei der Bestimmung<br />
des Übergangs der Zuständigkeit oder<br />
dem Umfang der Akteneinsicht. In diesen<br />
beispielhaft genannten Punkten<br />
wäre eine Lösung durch den Gesetzgeber<br />
wünschenswert.<br />
Roland Winkler:<br />
Viele. Zum Beispiel<br />
ob das Revisionsverfahren<br />
in krassen<br />
Fällen auch die<br />
Rechtsrichtigkeit im<br />
Einzelfall sichern<br />
kann, ob die Verwaltungsgerichte von<br />
der Politik die personelle und sachliche<br />
Ausstattung erhalten, die sie benötigen.<br />
Welchen Mehrwert bietet dieser<br />
Kommentar dem Praktiker ein Jahr<br />
nach Inkrafttreten der Novelle?<br />
Roland Winkler: Wir haben das<br />
Verfahrensrecht und vor allem seine<br />
Problemstellen aus den Perspektiven<br />
Gericht, Rechtsvertretung und