WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon
WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon
WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 9 Technische und sanitäre Vorschriften<br />
(1) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen <strong>der</strong> technischen<br />
Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, dass sie nach den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>der</strong> Hygiene, <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers sowie den<br />
örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen<br />
ist jedenfalls durch den Nachweis <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> ÖNORMEN im Sinne des Normengeseztes<br />
1971, BGBl. Nr. 240, erbracht.<br />
(2) Die Fertigstellung des Hausanschlusses o<strong>der</strong> von Hausleitungen hat <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong><br />
Gemeinde anzuzeigen. Jede fertig gestellte Hausleitung wird von <strong>der</strong> Gemeinde geprüft und<br />
einer Druckprobe unterzogen. Die Anlage muss einer Druckprobe von 12 (zwölf) atü auf die<br />
Dauer von wenigstens 20 (zwanzig) Minuten instandhalten. Die Hausleitung darf erst in<br />
Betrieb genommen werden, wenn dieses Erfor<strong>der</strong>nis erfüllt ist. Die <strong>der</strong> Gemeinde bei <strong>der</strong><br />
Prüfung erwachsenen Kosten sind von den Eigentümern <strong>der</strong> Gebäude o<strong>der</strong> Liegenschaften<br />
als Barauslagen o<strong>der</strong> Kommissionsgebühren gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950, BGBl.Nr.172<br />
zu tragen.<br />
(3) Die an das Rohrnetz angeschlossenen Hauswasserleitungen dürfen in keinerlei<br />
Verbindung mit einer fremden Wasserleitung gebracht werden.<br />
§ 10 Abgaben, Abgabepflicht, Fälligkeit<br />
(1) Es werden folgende Wassergebühren eingehoben:<br />
a) die Wasserbezugsgebühr nach dem durch Wasserzähler festgestellten tatsächlichen<br />
Verbrauch mit € 0,86 pro m³ zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
b) die Wasserzählergebühr für die Beistellung und Erhaltung <strong>der</strong> Wassermesser mit €<br />
8,08 pro Wasserzähler und Jahr zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
c) die Bereitstellungsgebühr mit € 25,44 pro Haushalt und Jahr zuzüglich <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
d) <strong>der</strong> Wasserleitungsbeitrag, <strong>der</strong> sich aus dem Produkt des Berechnungsfaktors mal<br />
Einheitssatz errechnet. Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in <strong>der</strong> Weise zu<br />
ermitteln, dass die Hälfte <strong>der</strong> verbauen Grundfläche in Quadratmetern mit <strong>der</strong> um 1<br />
erhöhten Anzahl <strong>der</strong> Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschosse<br />
bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn- o<strong>der</strong> Geschäftszwecken benutzbar<br />
ausgebaut sind. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude bezeichnet werden können,<br />
ergibt sich <strong>der</strong> Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß <strong>der</strong>selben in<br />
Quadratmetern. Bei unbebauten Liegenschaften, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz),<br />
beträgt <strong>der</strong> Berechnungsfaktor, unabhängig von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Liegenschaft, 100.<br />
Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein<br />
Gebäude o<strong>der</strong> eine sonstige Anlage errichtet, so ist <strong>der</strong> auf dieses Baugrundstück<br />
nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den<br />
für das Gebäude o<strong>der</strong> die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag<br />
anzurechnen.<br />
Der Einheitssatz wird mit € 9,45 zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />
festgesetzt.<br />
e) Die Anschlussgebühr für die Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung vom Hauptrohrstrang<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Herstellungskosten zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
(2) Kann infolge Beschädigung des Wasserzählers <strong>der</strong> tatsächliche Verbrauch nicht<br />
festgestellt werden, so ist <strong>der</strong> Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraumes zur<br />
Berechnung heranzuziehen, sofern nicht Umstände vorliegen, die auf einen höheren o<strong>der</strong><br />
niedrigeren Verbrauch schließen lassen.