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WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon

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§ 9 Technische und sanitäre Vorschriften<br />

(1) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen <strong>der</strong> technischen<br />

Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, dass sie nach den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>der</strong> Hygiene, <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers sowie den<br />

örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen<br />

ist jedenfalls durch den Nachweis <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> ÖNORMEN im Sinne des Normengeseztes<br />

1971, BGBl. Nr. 240, erbracht.<br />

(2) Die Fertigstellung des Hausanschlusses o<strong>der</strong> von Hausleitungen hat <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong><br />

Gemeinde anzuzeigen. Jede fertig gestellte Hausleitung wird von <strong>der</strong> Gemeinde geprüft und<br />

einer Druckprobe unterzogen. Die Anlage muss einer Druckprobe von 12 (zwölf) atü auf die<br />

Dauer von wenigstens 20 (zwanzig) Minuten instandhalten. Die Hausleitung darf erst in<br />

Betrieb genommen werden, wenn dieses Erfor<strong>der</strong>nis erfüllt ist. Die <strong>der</strong> Gemeinde bei <strong>der</strong><br />

Prüfung erwachsenen Kosten sind von den Eigentümern <strong>der</strong> Gebäude o<strong>der</strong> Liegenschaften<br />

als Barauslagen o<strong>der</strong> Kommissionsgebühren gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950, BGBl.Nr.172<br />

zu tragen.<br />

(3) Die an das Rohrnetz angeschlossenen Hauswasserleitungen dürfen in keinerlei<br />

Verbindung mit einer fremden Wasserleitung gebracht werden.<br />

§ 10 Abgaben, Abgabepflicht, Fälligkeit<br />

(1) Es werden folgende Wassergebühren eingehoben:<br />

a) die Wasserbezugsgebühr nach dem durch Wasserzähler festgestellten tatsächlichen<br />

Verbrauch mit € 0,86 pro m³ zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

b) die Wasserzählergebühr für die Beistellung und Erhaltung <strong>der</strong> Wassermesser mit €<br />

8,08 pro Wasserzähler und Jahr zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

c) die Bereitstellungsgebühr mit € 25,44 pro Haushalt und Jahr zuzüglich <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

d) <strong>der</strong> Wasserleitungsbeitrag, <strong>der</strong> sich aus dem Produkt des Berechnungsfaktors mal<br />

Einheitssatz errechnet. Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in <strong>der</strong> Weise zu<br />

ermitteln, dass die Hälfte <strong>der</strong> verbauen Grundfläche in Quadratmetern mit <strong>der</strong> um 1<br />

erhöhten Anzahl <strong>der</strong> Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschosse<br />

bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn- o<strong>der</strong> Geschäftszwecken benutzbar<br />

ausgebaut sind. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude bezeichnet werden können,<br />

ergibt sich <strong>der</strong> Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß <strong>der</strong>selben in<br />

Quadratmetern. Bei unbebauten Liegenschaften, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz),<br />

beträgt <strong>der</strong> Berechnungsfaktor, unabhängig von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Liegenschaft, 100.<br />

Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein<br />

Gebäude o<strong>der</strong> eine sonstige Anlage errichtet, so ist <strong>der</strong> auf dieses Baugrundstück<br />

nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den<br />

für das Gebäude o<strong>der</strong> die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag<br />

anzurechnen.<br />

Der Einheitssatz wird mit € 9,45 zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />

festgesetzt.<br />

e) Die Anschlussgebühr für die Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung vom Hauptrohrstrang<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Herstellungskosten zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

(2) Kann infolge Beschädigung des Wasserzählers <strong>der</strong> tatsächliche Verbrauch nicht<br />

festgestellt werden, so ist <strong>der</strong> Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraumes zur<br />

Berechnung heranzuziehen, sofern nicht Umstände vorliegen, die auf einen höheren o<strong>der</strong><br />

niedrigeren Verbrauch schließen lassen.

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