WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon
WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon
WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon
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<strong>WASSERLEITUNGSORDNUNG</strong><br />
<strong>der</strong><br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong><br />
Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> hat seiner Sitzung vom 11.12.2001 gemäß § 9<br />
des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 42/1971, i.d.g.F., sowie gemäß<br />
§ 6 des Stmk. Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, i.d.g.F. folgende<br />
Verordnung beschlossen:<br />
§ 1 Anschlusspflicht<br />
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wird die<br />
Anschlusspflicht festgelegt.<br />
(2) Das Maß <strong>der</strong> kürzesten Verbindung zu einer Versorgungsleitung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Wasserleitung gem. § 1 Abs. 2 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wird mit<br />
nicht mehr als 150 m festgelegt.<br />
(3) Die Anschlussleitung von <strong>der</strong> Versorgungsleitung bis zum Hauswasserzähler wird<br />
ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> hergestellt. Die Anschlussleitung beginnt mit<br />
dem Anschlussformstück in <strong>der</strong> Versorgungsleitung und endet unmittelbar nach dem<br />
Wasserzähler. Im Trassenbereich <strong>der</strong> Anschlussleitung darf das Geländeniveau nach<br />
Herstellung <strong>der</strong> genannten Leitung we<strong>der</strong> durch Aufschüttung noch durch Abtragung<br />
nennenswert verän<strong>der</strong>t werden (+/ - 0,1m). Auch darf im Trassenbereich we<strong>der</strong> mit<br />
Gebäuden überbaut, noch mit festem und massivem Belag versehen werden.<br />
(4) Die Herstellung <strong>der</strong> Hauswasserleitung obliegt dem Hauseigentümer. Hausleitungen sind<br />
jene Leitungen, welche unmittelbar nach dem Wasserzähler beginnen, zur Verteilung des<br />
Wassers auf einer Liegenschaft o<strong>der</strong> in einem Gebäude dienen und bis zu den<br />
Entnahmestellen führen. Wo ausnahmsweise keine Wasserzähler vorhanden sind, beginnt<br />
die Hausleitung unmittelbar hinter <strong>der</strong> ersten Absperrvorrichtung auf dem Grundstück.<br />
(5) Befreiungen von <strong>der</strong> Anschlusspflicht gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Wasserleitungsgesetzes<br />
1971 sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten beim Gemeindeamt anzumelden,<br />
widrigenfalls die Ansprüche erlöschen. Von <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Anschlusspflicht<br />
gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Wasserleitungsgesetzes ist <strong>der</strong> Verpflichtete<br />
nachweislich zu verständigen.<br />
§ 2 Einschränkungen des Wasserbezuges<br />
(1) Ist die verfügbare Wassermenge vorübergehend nicht ausreichend, kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
den Wasserverbrauch auf bestimmte Verbrauchszwecke o<strong>der</strong> für bestimmte Wassermengen<br />
beschränken.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung an sämtliche Verbrauchsstellen des<br />
Abnehmers nach vorheriger Androhung sofort einzustellen, wenn die Bestimmungen dieser<br />
Wasserleitungsordnung nicht eingehalten werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn:<br />
a) wi<strong>der</strong>rechtlich Wasser entnommen wird;<br />
b) den Beauftragten <strong>der</strong> Gemeinde <strong>der</strong> Zutritt zu den Anschluss- und Hausleitungen<br />
verweigert o<strong>der</strong> unmöglich gemacht wird;<br />
c) die fälligen Zahlungen für irgendwelche Lieferungen o<strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
in Verbindung mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Versorgungsleitung nicht pünktlich erfolgen;<br />
d) Lässigkeitsverluste trotz Ermahnung durch die Gemeinde nicht in angemessener Zeit<br />
behoben werden.
§ 3 Bezugsmeldung<br />
(1) Die Anmeldung des Wasserbezuges hat schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> zu<br />
erfolgen.<br />
(2) Mit <strong>der</strong> Genehmigung des Anschlusses durch die Gemeinde erwirbt <strong>der</strong> Anmeldende alle<br />
ihm aus dieser Wasserleitungsordnung zustehenden Rechte und übernimmt ebenso die<br />
festgelegten Verpflichtungen.<br />
(3) Die Wasserentnahme aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung einschließlich <strong>der</strong> Anschlussleitungen<br />
ohne entsprechende Anmeldung und Genehmigung ist verboten und wird<br />
entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen (LGBl Nr. 42/1971) bestraft.<br />
(4) Ist <strong>der</strong> Anschlusswerber nicht zugleich Gebäude- und Grundstückseigentümer, so hat er<br />
bei <strong>der</strong> Anmeldung des Anschlusses die Zustimmung dieser Person zur Herstellung des Anschlusses<br />
sowie <strong>der</strong> dazu erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten beizubringen und haften diese für die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Wasserleitungsverordnung zur ungeteilten Hand.<br />
(5) Die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aus Hydranten ist nur in Son<strong>der</strong>fällen nach<br />
jeweils vorher eingeholter Genehmigung durch die Gemeinde zulässig. Hievon<br />
ausgenommen ist nur die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke durch die dafür<br />
zuständigen Organe.<br />
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei nur vorübergehendem o<strong>der</strong> zeitweiligem<br />
Bezug von Wasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung vollinhaltlich (z.B. Bauwasser)<br />
§ 4 Wasserzähler<br />
(1) Die Wasserabgabe erfolgt ausschließlich über Wasserzähler (Hydranten ausgenommen).<br />
Die Lieferung, Überprüfung und die Erhaltung <strong>der</strong> Wasserzähler obliegen <strong>der</strong><br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong>.<br />
(2) Für den Einbau des Wasserzählers ist nach Anordnung <strong>der</strong> Gemeinde ein Schacht<br />
herzustellen, <strong>der</strong> in Mauerwerk o<strong>der</strong> Beton auszuführen, mit Steigeisen zu versehen, sowie<br />
wasserdicht, frostfrei und tragfähig abzudecken ist. Die Mindestlichtmaße des Schachtes<br />
haben bei kubischer Ausführung 1 m Länge, 0,80 m Breite und 1,20 m Tiefe zu betragen.<br />
Für einen _Schacht in zylindrischer Ausführung ist ein Durchmesser von 1 m und eine Tiefe<br />
von 1,20 m vorzusehen. Bei einer Leitung von mehr als 25 mm Durchmesser sowie bei<br />
Anbringen von mehreren Wasserzählern erhöhen sich die Lichtmaße und die Ausmaße <strong>der</strong><br />
Einbauten wie Zähler, Armaturen und dgl.. Die Einstiegsöffnung des Schachtes ist mit einem<br />
Mindestmaß von 60 cm x 60 cm o<strong>der</strong> einem Durchmesser von 60 cm herzustellen.<br />
(3) Der Wasserzähler wird von <strong>der</strong> Gemeinde auf eigene Kosten eingebaut, entsprechend<br />
den gesetzlichen Eichvorschriften in regelmäßigen Zeitabständen ausgewechselt, instandgesetzt<br />
und amtlich geeicht. Die Organe <strong>der</strong> Gemeinde sind verpflichtet, nach Einbau o<strong>der</strong><br />
Austausch des Zählers den Abnehmer auf die Unversehrtheit des Zählers und seiner<br />
Plombenverschlüsse aufmerksam zu machen.<br />
Falls ein Abnehmer die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeige des Wasserzählers bezweifelt, steht es ihm<br />
frei, je<strong>der</strong>zeit eine Überprüfung zu beantragen. Die hiebei entstehenden Kosten gehen zu<br />
Lasten <strong>der</strong> Gemeinde, wenn die Abweichung die eichamtlich zugelassene Toleranz um 50%<br />
überschreitet, sonst zu Lasten des Abnehmers. Das Prüfergebnis des Bundesamtes für Eichund<br />
Vermessungswesen ist für beide Teile bindend. Auch die Gemeinde kann im Zweifelsfalle<br />
eine solche Überprüfung auf eigene Kosten durchführen. Liegen Fehlanzeigen über den<br />
vorerwähnten Toleranzgrenzen vor, so wird für die Dauer des vorhergegangenen Ablesezeitraumes<br />
eine Korrektur <strong>der</strong> Verbrauchsgebühren vorgenommen. Wenn die Größe des<br />
Fehlers nicht einwandfrei zu ermitteln ist, o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Wasserzähler überhaupt nicht<br />
angezeigt hat, wird für die Gebührenbemessung <strong>der</strong> Verbrauch des vorhergegangenen<br />
Ablesezeitraumes zugrunde gelegt, sofern an <strong>der</strong> Anzahl, <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Entnahmestellen,
sowie an <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Nutzung des betreffenden Grundstückes o<strong>der</strong> Gebäudes keine<br />
wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen eingetreten sind. Sind solche Än<strong>der</strong>ungen jedoch eingetreten,<br />
werden sie bei <strong>der</strong> Gebührenbemessung berücksichtigt.<br />
(4) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler einschließlich <strong>der</strong> Plombierung vor<br />
Abwasser, Grundwasser, Oberflächenwasser, sowie Frost und Hitze zu schützen. Bei<br />
Beschädigung des Wasserzählers durch <strong>der</strong>artige Einwirkungen geht die<br />
Schadensbehebung zu Lasten des Abnehmers, sofern diese Schäden nicht durch Organe<br />
<strong>der</strong> Gemeinde verursacht wurden. Frostschäden sowie Diebstahl gelten nicht als<br />
Einwirkungen höherer Gewalt. Beschädigungen o<strong>der</strong> Gebrechen des Wasserzählers o<strong>der</strong> an<br />
<strong>der</strong> Anschlussleitung und auch an <strong>der</strong> Hausanschlussleitung sind vom Abnehmer<br />
unverzüglich <strong>der</strong> Gemeinde mitzuteilen. Der Wasserzähler muss stets zugänglich sein.<br />
(5) Der Abnehmer gestattet den mit Ablesung, Kontrolle o<strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Wasserzähler<br />
beauftragten Organe <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong>, welche sich ausweisen müssen, je<strong>der</strong>zeit den Zutritt.<br />
Wenn <strong>der</strong> Zutritt o<strong>der</strong> das Ablesen nicht möglich ist, kann die Gemeinde einen<br />
geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen, bis die Ablesung wie<strong>der</strong> möglich ist.<br />
(6) Die Gemeinde hat jeden Wasserzähler am Verbindungsstück mit <strong>der</strong> Anschlussleitung zu<br />
plombieren. Jede Beschädigung dieser Plomben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> eichamtlichen Plomben des<br />
Wasserzählers ist <strong>der</strong> Gemeinde umgehend zu melden. Die mit <strong>der</strong> Neuplombierung in Zusammenhang<br />
stehenden Kosten hat <strong>der</strong> Abnehmer zu tragen. Darüber hinaus kann die<br />
wi<strong>der</strong>rechtliche Entfernung o<strong>der</strong> Beschädigung dieser Plomben als Sachbeschädigung o<strong>der</strong><br />
Urkundenvernichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt werden.<br />
(7) Die Gemeinde hat für jeden Haushalt nur einen Wasserzähler beizustellen. Unbeschadet<br />
dieser Bestimmung kann bei landwirtschaftlichen Liegenschaften <strong>der</strong> Einbau eines<br />
Subzählers zur Messung des Wasserverbrauches in den Stallungen erfolgen.<br />
§ 5 Überwachung und Kontrolle <strong>der</strong> Leitungen<br />
(1) Die Gemeinde hat das Recht, sich je<strong>der</strong>zeit durch ihre beauftragten Organe, die sich als<br />
solche ausweisen müssen, zum Zustand sowie von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Benützung von Haus- und<br />
Anschlussleitungen zu überzeugen. Diese Organe haben Zutritt zu den Hausleitungen und<br />
Messeinrichtungen unter Beiziehung des Eigentümers o<strong>der</strong> einer erwachsenen Person<br />
seines Haushaltes und sind zur Geheimhaltung <strong>der</strong> zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse<br />
gegenüber Dritten verpflichtet.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Kennzeichnung von Leitungsführungen kleine<br />
Markierungstafeln in Gebäuden, Einfriedungen o<strong>der</strong> sonstigen geeigneten Stellen anzubringen.<br />
Die Eigentümer dieser Objekte haben die Anbringung zu gestatten. Die<br />
Markierungen dienen auch zur Auffindung von Hydranten, Schiebern und Straßenventilen.<br />
(3) Die Bestätigung von Schiebern und Straßenventilen ist grundsätzlich nur den Organen<br />
<strong>der</strong> Gemeinde gestattet.<br />
§ 6 Material und Beschaffenheit <strong>der</strong> Rohre<br />
(1) Für Druckwasserleitungen dürfen nur folgende Arten von Rohren verwendet werden:<br />
a) Gussrohre gemäß ÖNORM M 5779<br />
b) Stahlrohre gemäß ÖNORM M 5611, M 5612 und M 5641<br />
c) Geschweißte o<strong>der</strong> nahtlose Stahlrohre mit entsprechen<strong>der</strong> Korrosionsschutzisolierung<br />
d) Innen und außen verzinkte, nahtlose o<strong>der</strong> geschweißte, schmiedeeiserne Gewin<strong>der</strong>ohre<br />
gemäß ÖNORM M 5611<br />
e) Kupferrohre gemäß ÖNORM M 5720 mit Ausnahme <strong>der</strong> Rohre mit einer Wandstärke<br />
kleiner als 0,8 mm
f) Rohre aus Polyäthylen PE – weich gemäß ÖNORM B 5170, B 5171 und PE – hart<br />
gemäß ÖNORM B 5172 und B 5173<br />
g) Rohre aus Polyvinylchlorid PVC – hart<br />
(2) Die Verzinkung bzw. <strong>der</strong> Korrosionsschutz darf beim Verlegen nicht beschädigt werden<br />
Die Isolierung blank gewordener Stellen ist sorgfältig zu ergänzen.<br />
(3) Rohre unter 25 mm (1 Zoll) Nennweite sind für Hausanschlussleitungen nicht zulässig.<br />
Die Verwendung von Rohren unter 25 mm (1 Zoll) Nennweite ist nur für kurze Verbindungsleitungen<br />
bei kleinen Warmwasserapparaten, Handwaschtischen und Zwischenbehältern für<br />
Aborte und Spülbecken zulässig.<br />
§ 7 Rohrbindungen<br />
(1) Die Muffenverbindungen bei Gusseisen müssen mit Schreibenmuffen o<strong>der</strong> mit<br />
Steckmuffen hergestellt werden. Die schmiedeeisernen Gewin<strong>der</strong>ohre sind durch<br />
Gewindeformstücke (Temperguss – Randfittings) innen und außen verzinkt o<strong>der</strong> durch<br />
Flanschen zu verbinden.<br />
(2) Als Dichtungsmittel sind nur solche zu verwenden, die nicht gesundheitsschädlich sind.<br />
§ 8 Hausleitungen<br />
(1) Jede Hausleitung ist an ihrem Beginn und zwar noch vor einer allfälligen Verzweigung,<br />
zur vollständigen Absperrung des Wasserzuflusses von <strong>der</strong> Anschlussleitung mit einem<br />
frostfrei und leicht zugänglich angelegten Absperrorgan (Absperrvorrichtung) zu versehen.<br />
(2) Alle Absperrvorrichtungen müssen stoßfrei arbeiten bzw. eine allmähliche Absperrung<br />
ermöglichen.<br />
(3) Die Verwendung von Pappe bei Flanschdichtungen, ausgenommen von Dichtungen bei<br />
Warmwasserbereitern, o<strong>der</strong> die von Minimum bei Muffenverbindungen ist unbedingt<br />
verboten.<br />
(4) Das Biegen und Drehen <strong>der</strong> verzinkten Rohre ist we<strong>der</strong> im kalten noch im warmen<br />
Zustand gestattet. Bei Richtungsän<strong>der</strong>ungen dürfen nur verzinkte bzw. buntmetallene Knieund<br />
Bogenstücke verwendet werden.<br />
(5) Alle Wasserleitungen in Gebäuden und Grundstücken müssen frostgeschützt und<br />
entleerbar verlegt werden. Die Steigleitungen müssen in einer Entnahmestelle enden.<br />
(6) Jede Steigleitung ist mit einer eigenen Absperrung und Entleerung zu versehen.<br />
Anschlüsse zu je<strong>der</strong> Warmwasserbereitungsanlage, Waschtisch o<strong>der</strong> Klosett, ebenso<br />
größere Gruppenleitungen müssen Absperrungen bekommen.<br />
(7) Auch im tiefsten Punkt <strong>der</strong> Hausleitung muss ein Entleerungsorgan zur Ermöglichung<br />
einer vollständigen Entleerung <strong>der</strong> Leitung angebracht werden.<br />
(8) Die Wasserleitungen, die nur zeitweise benützt werden, wie Hofausläufe, Springbrunnen,<br />
Garten- und Dachbodenausläufe, usw. und alle <strong>der</strong> Frostgefahr ausgesetzten Leitungen sind<br />
ebenfalls mit beson<strong>der</strong>en Absperrorganen und Entleerungshähnen zu versehen.<br />
(9) Die Rohrleitungen sind nach Möglichkeit so herzustellen, das sie den schädlichen<br />
Einflüssen <strong>der</strong> Außentemperatur nicht ausgesetzt sind, durch Stoß o<strong>der</strong> Setzungen nicht<br />
beschädigt werden können und von <strong>der</strong> Verbindungsstelle mit <strong>der</strong> Anschlussleitung aus in<br />
durchwegs steigen<strong>der</strong> Richtung zu liegen kommen, damit Luftansammlungen vermieden<br />
werden und eine gänzliche Entleerung erfolgen kann. Die in das Erdreich einzulegenden<br />
Rohre (Leitungen) sind, wenn sie durch Frost leiden können, mindestens 1,50 m innerhalb
von Gebäuden, aber wenn möglich 0,50 m mit <strong>der</strong> Rohroberkante unter <strong>der</strong> Bodenoberfläche<br />
zu legen o<strong>der</strong> entsprechend zu wärmeisolieren. Das Durchqueren von Kanälen ist verboten.<br />
Bei Kreuzungen zwischen Wasserleitungen und Kanälen ist die Wasserleitung oberhalb des<br />
Kanals zu führen, sodass <strong>der</strong> lotrechte Abstand <strong>der</strong> jeweils nächst gelegenen Teile<br />
mindestens 0,50 m beträgt. Sollte dies in Ausnahmefällen unmöglich sein, sind beson<strong>der</strong>e<br />
Schutzmaßnahmen vorzunehmen, damit durch allfällig Undichtheiten des Kanals die<br />
Wasserleitung nicht gefährdet wird.<br />
(10) In Anschüttungen, wo eine Setzung zu befürchten ist, müssen die Rohre zur<br />
Hintanhaltung von Rohrgebrechen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B.<br />
Betonummantelung) gesichert werden. Die in das Erdreich gelegten Rohre (Leitungen) sind<br />
dort, wo die Gefahr des Eindrückens vorliegt, ebenfalls mit Schutzrohren mit genügen<strong>der</strong><br />
Festigkeit o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schutzmaßnahmen zu versehen.<br />
(11) In Gebäuden sollen die Leitungen we<strong>der</strong> an Außen- noch an gemeinschaftlichen<br />
Mauern o<strong>der</strong> solchen Wänden verlegt werden, die unmittelbar <strong>der</strong> Einwirkung des Frostes<br />
ausgesetzt sind, son<strong>der</strong>n womöglich nur an Zwischenwänden und in solchen Räumen, in<br />
denen das Einfrieren nicht zu erwarten ist. Wenn eine Leitung durchaus nicht frostfrei<br />
angebracht werden kann, so ist sie im Frostbereich mit einer Absperr- und<br />
Entleerungsvorrichtung zu versehen. Die Bleirohrleitungen dürfen nicht voll eingemauert,<br />
son<strong>der</strong>n müssen in Mauerschlitzen von entsprechen<strong>der</strong> Tiefe verlegt werden, wobei zu<br />
beachten ist, dass Bleirohrleitungen vor <strong>der</strong> direkten Beeinflussung von Beton und Kalkbruch<br />
entsprechende Isolation zu schützen sind. Rohre (Leitungen) sind im Frostbereich mit<br />
entsprechendem Wärmeschutzmaterial zu umhüllen. Aufsteigende Rohre (Leitungen) sind in<br />
Abständen von je 1,50 m mit Rohrhacken o<strong>der</strong> mittels Wandschellen zu befestigen. Die<br />
Anlage <strong>der</strong> Zuleitung in <strong>der</strong> Nähe von Schornsteinen und Heizöfen ist zu vermeiden.<br />
In die Hausanschlussleitung (Abzweigleitung) ist ein Absperrorgan (Hausventil) mit<br />
Entleerungsventil o<strong>der</strong> Ablasshahn, und zwar im Gebäude vor <strong>der</strong> Außenmauer und sonst so<br />
weit von <strong>der</strong> Liegenschaftsgrenze entfernt einzubauen, dass innerhalb des Privatgrundes<br />
noch hinreichend Raum für die zweckmäßige Anbringung eines Wassermessers vor dem<br />
Hauptventil bleibt.<br />
(12) Die Nennweiten <strong>der</strong> Abzweigleitungen und Hausleitungen sind entsprechend ihrer<br />
Länge sowie <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Ausläufe und <strong>der</strong> an diese gestellten Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen zu<br />
dimensionieren.<br />
(13) Leitungen zu Feuerhydranten in Gebäuden sind selbstständig, von <strong>der</strong> Hausleitung<br />
getrennt, herzustellen und sollen mindestens 50 mm nennweite erhalten und gemäß<br />
ÖNORM B 2531 ausgeführt werden.<br />
(14) Sämtliche Wasserverbrauchs- bzw. Entnahmestellen müssen so angeordnet und<br />
eingerichtet sein, dass ein Rücksaugen in die Rohrleitungen ausgeschlossen ist.<br />
(15) Der unmittelbare Anschluss von Warmwasserbereitungsanlagen (Boileranlagen) ist nur<br />
dann gestattet, wenn in die den Warmwasserbereiter versorgende Kaltwasserleitung nebst<br />
Durchlauf- und Rückschlagventil ein Sicherheitsventil eingebaut wird. Zur Überprüfung des<br />
Rückschlagventils ist entwe<strong>der</strong> ein Absperrventil mit Entleerung zu verwenden o<strong>der</strong><br />
zwischen dem Absperrventil und Rückschlagventil ein Entleerungsventil einzubauen. Für das<br />
Sicherheitsventil ist ebenso wie zur Entleerung des Warmwasserbereiters eine geeignete<br />
Ableitung herzustellen, die jedoch nicht unmittelbar in die Abflussleitung einmünden darf, die<br />
dampf- und warmwasserbeheizten Warmwasserbereiter sind nach den geltenden<br />
ÖNORMEN herzustellen und mit einem Entleerungshahn zu versehen. Am<br />
Warmwasserbereiter o<strong>der</strong> in unmittelbarer Nähe des Aufstellungsortes ist die Erzeugerfirma<br />
ersichtlich zu machen. Sollen <strong>der</strong>artige Warmwasserbereiter in Versorgungsgebieten mit<br />
einem höheren hydrostatischen Druck als 6 (sechs) atü zur Aufstellung gelangen, so ist ein<br />
verlässlich wirkendes mit einem Manometer versehenes Reduzierungsventil einzubauen.
§ 9 Technische und sanitäre Vorschriften<br />
(1) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen <strong>der</strong> technischen<br />
Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, dass sie nach den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>der</strong> Hygiene, <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers sowie den<br />
örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen<br />
ist jedenfalls durch den Nachweis <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> ÖNORMEN im Sinne des Normengeseztes<br />
1971, BGBl. Nr. 240, erbracht.<br />
(2) Die Fertigstellung des Hausanschlusses o<strong>der</strong> von Hausleitungen hat <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong><br />
Gemeinde anzuzeigen. Jede fertig gestellte Hausleitung wird von <strong>der</strong> Gemeinde geprüft und<br />
einer Druckprobe unterzogen. Die Anlage muss einer Druckprobe von 12 (zwölf) atü auf die<br />
Dauer von wenigstens 20 (zwanzig) Minuten instandhalten. Die Hausleitung darf erst in<br />
Betrieb genommen werden, wenn dieses Erfor<strong>der</strong>nis erfüllt ist. Die <strong>der</strong> Gemeinde bei <strong>der</strong><br />
Prüfung erwachsenen Kosten sind von den Eigentümern <strong>der</strong> Gebäude o<strong>der</strong> Liegenschaften<br />
als Barauslagen o<strong>der</strong> Kommissionsgebühren gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950, BGBl.Nr.172<br />
zu tragen.<br />
(3) Die an das Rohrnetz angeschlossenen Hauswasserleitungen dürfen in keinerlei<br />
Verbindung mit einer fremden Wasserleitung gebracht werden.<br />
§ 10 Abgaben, Abgabepflicht, Fälligkeit<br />
(1) Es werden folgende Wassergebühren eingehoben:<br />
a) die Wasserbezugsgebühr nach dem durch Wasserzähler festgestellten tatsächlichen<br />
Verbrauch mit € 0,86 pro m³ zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
b) die Wasserzählergebühr für die Beistellung und Erhaltung <strong>der</strong> Wassermesser mit €<br />
8,08 pro Wasserzähler und Jahr zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
c) die Bereitstellungsgebühr mit € 25,44 pro Haushalt und Jahr zuzüglich <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />
d) <strong>der</strong> Wasserleitungsbeitrag, <strong>der</strong> sich aus dem Produkt des Berechnungsfaktors mal<br />
Einheitssatz errechnet. Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in <strong>der</strong> Weise zu<br />
ermitteln, dass die Hälfte <strong>der</strong> verbauen Grundfläche in Quadratmetern mit <strong>der</strong> um 1<br />
erhöhten Anzahl <strong>der</strong> Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschosse<br />
bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn- o<strong>der</strong> Geschäftszwecken benutzbar<br />
ausgebaut sind. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude bezeichnet werden können,<br />
ergibt sich <strong>der</strong> Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß <strong>der</strong>selben in<br />
Quadratmetern. Bei unbebauten Liegenschaften, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz),<br />
beträgt <strong>der</strong> Berechnungsfaktor, unabhängig von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Liegenschaft, 100.<br />
Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein<br />
Gebäude o<strong>der</strong> eine sonstige Anlage errichtet, so ist <strong>der</strong> auf dieses Baugrundstück<br />
nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den<br />
für das Gebäude o<strong>der</strong> die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag<br />
anzurechnen.<br />
Der Einheitssatz wird mit € 9,45 zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />
festgesetzt.<br />
e) Die Anschlussgebühr für die Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung vom Hauptrohrstrang<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Herstellungskosten zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
(2) Kann infolge Beschädigung des Wasserzählers <strong>der</strong> tatsächliche Verbrauch nicht<br />
festgestellt werden, so ist <strong>der</strong> Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraumes zur<br />
Berechnung heranzuziehen, sofern nicht Umstände vorliegen, die auf einen höheren o<strong>der</strong><br />
niedrigeren Verbrauch schließen lassen.
(3) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Wassergebühren ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> an die öffentlichen<br />
Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer<br />
nicht identisch ist, <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> an die öffentliche Wasserversorgung<br />
angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.<br />
(4) Die Zahlungstermine für die laufenden Wassergebühren (Wasserbezugs-, Wasserzähler,<br />
Bereitstellungsgebühr) werden mit 15.2./ 15.5./ 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres<br />
festgesetzt. Die Abrechnung erfolgt jährlich mit Stichtag 30.6.<br />
(5) Bei <strong>der</strong> erstmaligen Vorschreibung <strong>der</strong> Wasserbezugsgebühr wird <strong>der</strong> Verbrauch<br />
aufgrund <strong>der</strong> gemeldeten Personen geschätzt und zwar 3 m³ pro Person und Monat. Sind<br />
keine Meldungen vorhanden, werden 50 m³ in Anrechnung gebracht.<br />
§ 11 Verfahren<br />
Die Einhebung <strong>der</strong> Abgaben erfolgt in Anwendung <strong>der</strong> Stmk. Landesabgabenordnung – LAO<br />
LGBl. Nr. 158/1963, i.d.g.F..<br />
§ 12 Mehrwertsteuer<br />
Allen in dieser Abgabenordnung genannten Abgaben wird die gesetzliche Mehrwertsteuer<br />
hinzugerechnet.<br />
§ 13 Versorgung von Nachbargemeinden<br />
Gemäß § 10 des Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 kann die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong><br />
die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser<br />
übernehmen, sofern die eigene Versorgung ausreichend gesichert ist und die Wasserleitungsordnung<br />
<strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> von <strong>der</strong> Abnehmergemeinde anerkannt wird. Die<br />
Verrechnung erfolgt ausschließlich direkt mit den Abnehmergemeinden und wird zu diesem<br />
Zweck an <strong>der</strong> Gemeindegrenze ein Wasserzähler eingebaut. Über die Wasserlieferungen an<br />
an<strong>der</strong>e Gemeinden sowie über die Verrechnung <strong>der</strong> Wassergebühren, den Bau und die<br />
Instandhaltung bzw. Herstellung von Leitungen sind geson<strong>der</strong>t schriftliche Vereinbarungen<br />
bzw. Verträge anzufertigen, da die jeweils geän<strong>der</strong>ten Verhältnisse Berücksichtigung finden<br />
müssen.<br />
§ 14 Schlussbestimmungen<br />
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat die Gemeinde den Anschluss <strong>der</strong><br />
Wasserleitungseinrichtungen zu verweigern bzw. bis zur Behebung <strong>der</strong> aufgezeigten Mängel<br />
die Wasserlieferung einzustellen.<br />
§ 15 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige<br />
Wasserleitungsordnung <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> außer Kraft.<br />
<strong>Wildon</strong>, 11.12.2001<br />
Für den Gemein<strong>der</strong>at:<br />
Der Bürgermeister:<br />
(Dr. Ernst Lukas)<br />
angeschlagen am:<br />
abgenommen am: