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WASSERLEITUNGSORDNUNG der Marktgemeinde Wildon

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<strong>WASSERLEITUNGSORDNUNG</strong><br />

<strong>der</strong><br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong><br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> hat seiner Sitzung vom 11.12.2001 gemäß § 9<br />

des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 42/1971, i.d.g.F., sowie gemäß<br />

§ 6 des Stmk. Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, i.d.g.F. folgende<br />

Verordnung beschlossen:<br />

§ 1 Anschlusspflicht<br />

(1) Gemäß § 1 Abs. 1 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wird die<br />

Anschlusspflicht festgelegt.<br />

(2) Das Maß <strong>der</strong> kürzesten Verbindung zu einer Versorgungsleitung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Wasserleitung gem. § 1 Abs. 2 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wird mit<br />

nicht mehr als 150 m festgelegt.<br />

(3) Die Anschlussleitung von <strong>der</strong> Versorgungsleitung bis zum Hauswasserzähler wird<br />

ausschließlich von <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> hergestellt. Die Anschlussleitung beginnt mit<br />

dem Anschlussformstück in <strong>der</strong> Versorgungsleitung und endet unmittelbar nach dem<br />

Wasserzähler. Im Trassenbereich <strong>der</strong> Anschlussleitung darf das Geländeniveau nach<br />

Herstellung <strong>der</strong> genannten Leitung we<strong>der</strong> durch Aufschüttung noch durch Abtragung<br />

nennenswert verän<strong>der</strong>t werden (+/ - 0,1m). Auch darf im Trassenbereich we<strong>der</strong> mit<br />

Gebäuden überbaut, noch mit festem und massivem Belag versehen werden.<br />

(4) Die Herstellung <strong>der</strong> Hauswasserleitung obliegt dem Hauseigentümer. Hausleitungen sind<br />

jene Leitungen, welche unmittelbar nach dem Wasserzähler beginnen, zur Verteilung des<br />

Wassers auf einer Liegenschaft o<strong>der</strong> in einem Gebäude dienen und bis zu den<br />

Entnahmestellen führen. Wo ausnahmsweise keine Wasserzähler vorhanden sind, beginnt<br />

die Hausleitung unmittelbar hinter <strong>der</strong> ersten Absperrvorrichtung auf dem Grundstück.<br />

(5) Befreiungen von <strong>der</strong> Anschlusspflicht gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Wasserleitungsgesetzes<br />

1971 sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten beim Gemeindeamt anzumelden,<br />

widrigenfalls die Ansprüche erlöschen. Von <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Anschlusspflicht<br />

gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Wasserleitungsgesetzes ist <strong>der</strong> Verpflichtete<br />

nachweislich zu verständigen.<br />

§ 2 Einschränkungen des Wasserbezuges<br />

(1) Ist die verfügbare Wassermenge vorübergehend nicht ausreichend, kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

den Wasserverbrauch auf bestimmte Verbrauchszwecke o<strong>der</strong> für bestimmte Wassermengen<br />

beschränken.<br />

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung an sämtliche Verbrauchsstellen des<br />

Abnehmers nach vorheriger Androhung sofort einzustellen, wenn die Bestimmungen dieser<br />

Wasserleitungsordnung nicht eingehalten werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn:<br />

a) wi<strong>der</strong>rechtlich Wasser entnommen wird;<br />

b) den Beauftragten <strong>der</strong> Gemeinde <strong>der</strong> Zutritt zu den Anschluss- und Hausleitungen<br />

verweigert o<strong>der</strong> unmöglich gemacht wird;<br />

c) die fälligen Zahlungen für irgendwelche Lieferungen o<strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

in Verbindung mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Versorgungsleitung nicht pünktlich erfolgen;<br />

d) Lässigkeitsverluste trotz Ermahnung durch die Gemeinde nicht in angemessener Zeit<br />

behoben werden.


§ 3 Bezugsmeldung<br />

(1) Die Anmeldung des Wasserbezuges hat schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> zu<br />

erfolgen.<br />

(2) Mit <strong>der</strong> Genehmigung des Anschlusses durch die Gemeinde erwirbt <strong>der</strong> Anmeldende alle<br />

ihm aus dieser Wasserleitungsordnung zustehenden Rechte und übernimmt ebenso die<br />

festgelegten Verpflichtungen.<br />

(3) Die Wasserentnahme aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung einschließlich <strong>der</strong> Anschlussleitungen<br />

ohne entsprechende Anmeldung und Genehmigung ist verboten und wird<br />

entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen (LGBl Nr. 42/1971) bestraft.<br />

(4) Ist <strong>der</strong> Anschlusswerber nicht zugleich Gebäude- und Grundstückseigentümer, so hat er<br />

bei <strong>der</strong> Anmeldung des Anschlusses die Zustimmung dieser Person zur Herstellung des Anschlusses<br />

sowie <strong>der</strong> dazu erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten beizubringen und haften diese für die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Wasserleitungsverordnung zur ungeteilten Hand.<br />

(5) Die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aus Hydranten ist nur in Son<strong>der</strong>fällen nach<br />

jeweils vorher eingeholter Genehmigung durch die Gemeinde zulässig. Hievon<br />

ausgenommen ist nur die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke durch die dafür<br />

zuständigen Organe.<br />

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei nur vorübergehendem o<strong>der</strong> zeitweiligem<br />

Bezug von Wasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung vollinhaltlich (z.B. Bauwasser)<br />

§ 4 Wasserzähler<br />

(1) Die Wasserabgabe erfolgt ausschließlich über Wasserzähler (Hydranten ausgenommen).<br />

Die Lieferung, Überprüfung und die Erhaltung <strong>der</strong> Wasserzähler obliegen <strong>der</strong><br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong>.<br />

(2) Für den Einbau des Wasserzählers ist nach Anordnung <strong>der</strong> Gemeinde ein Schacht<br />

herzustellen, <strong>der</strong> in Mauerwerk o<strong>der</strong> Beton auszuführen, mit Steigeisen zu versehen, sowie<br />

wasserdicht, frostfrei und tragfähig abzudecken ist. Die Mindestlichtmaße des Schachtes<br />

haben bei kubischer Ausführung 1 m Länge, 0,80 m Breite und 1,20 m Tiefe zu betragen.<br />

Für einen _Schacht in zylindrischer Ausführung ist ein Durchmesser von 1 m und eine Tiefe<br />

von 1,20 m vorzusehen. Bei einer Leitung von mehr als 25 mm Durchmesser sowie bei<br />

Anbringen von mehreren Wasserzählern erhöhen sich die Lichtmaße und die Ausmaße <strong>der</strong><br />

Einbauten wie Zähler, Armaturen und dgl.. Die Einstiegsöffnung des Schachtes ist mit einem<br />

Mindestmaß von 60 cm x 60 cm o<strong>der</strong> einem Durchmesser von 60 cm herzustellen.<br />

(3) Der Wasserzähler wird von <strong>der</strong> Gemeinde auf eigene Kosten eingebaut, entsprechend<br />

den gesetzlichen Eichvorschriften in regelmäßigen Zeitabständen ausgewechselt, instandgesetzt<br />

und amtlich geeicht. Die Organe <strong>der</strong> Gemeinde sind verpflichtet, nach Einbau o<strong>der</strong><br />

Austausch des Zählers den Abnehmer auf die Unversehrtheit des Zählers und seiner<br />

Plombenverschlüsse aufmerksam zu machen.<br />

Falls ein Abnehmer die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeige des Wasserzählers bezweifelt, steht es ihm<br />

frei, je<strong>der</strong>zeit eine Überprüfung zu beantragen. Die hiebei entstehenden Kosten gehen zu<br />

Lasten <strong>der</strong> Gemeinde, wenn die Abweichung die eichamtlich zugelassene Toleranz um 50%<br />

überschreitet, sonst zu Lasten des Abnehmers. Das Prüfergebnis des Bundesamtes für Eichund<br />

Vermessungswesen ist für beide Teile bindend. Auch die Gemeinde kann im Zweifelsfalle<br />

eine solche Überprüfung auf eigene Kosten durchführen. Liegen Fehlanzeigen über den<br />

vorerwähnten Toleranzgrenzen vor, so wird für die Dauer des vorhergegangenen Ablesezeitraumes<br />

eine Korrektur <strong>der</strong> Verbrauchsgebühren vorgenommen. Wenn die Größe des<br />

Fehlers nicht einwandfrei zu ermitteln ist, o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Wasserzähler überhaupt nicht<br />

angezeigt hat, wird für die Gebührenbemessung <strong>der</strong> Verbrauch des vorhergegangenen<br />

Ablesezeitraumes zugrunde gelegt, sofern an <strong>der</strong> Anzahl, <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Entnahmestellen,


sowie an <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Nutzung des betreffenden Grundstückes o<strong>der</strong> Gebäudes keine<br />

wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen eingetreten sind. Sind solche Än<strong>der</strong>ungen jedoch eingetreten,<br />

werden sie bei <strong>der</strong> Gebührenbemessung berücksichtigt.<br />

(4) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler einschließlich <strong>der</strong> Plombierung vor<br />

Abwasser, Grundwasser, Oberflächenwasser, sowie Frost und Hitze zu schützen. Bei<br />

Beschädigung des Wasserzählers durch <strong>der</strong>artige Einwirkungen geht die<br />

Schadensbehebung zu Lasten des Abnehmers, sofern diese Schäden nicht durch Organe<br />

<strong>der</strong> Gemeinde verursacht wurden. Frostschäden sowie Diebstahl gelten nicht als<br />

Einwirkungen höherer Gewalt. Beschädigungen o<strong>der</strong> Gebrechen des Wasserzählers o<strong>der</strong> an<br />

<strong>der</strong> Anschlussleitung und auch an <strong>der</strong> Hausanschlussleitung sind vom Abnehmer<br />

unverzüglich <strong>der</strong> Gemeinde mitzuteilen. Der Wasserzähler muss stets zugänglich sein.<br />

(5) Der Abnehmer gestattet den mit Ablesung, Kontrolle o<strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Wasserzähler<br />

beauftragten Organe <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong>, welche sich ausweisen müssen, je<strong>der</strong>zeit den Zutritt.<br />

Wenn <strong>der</strong> Zutritt o<strong>der</strong> das Ablesen nicht möglich ist, kann die Gemeinde einen<br />

geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen, bis die Ablesung wie<strong>der</strong> möglich ist.<br />

(6) Die Gemeinde hat jeden Wasserzähler am Verbindungsstück mit <strong>der</strong> Anschlussleitung zu<br />

plombieren. Jede Beschädigung dieser Plomben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> eichamtlichen Plomben des<br />

Wasserzählers ist <strong>der</strong> Gemeinde umgehend zu melden. Die mit <strong>der</strong> Neuplombierung in Zusammenhang<br />

stehenden Kosten hat <strong>der</strong> Abnehmer zu tragen. Darüber hinaus kann die<br />

wi<strong>der</strong>rechtliche Entfernung o<strong>der</strong> Beschädigung dieser Plomben als Sachbeschädigung o<strong>der</strong><br />

Urkundenvernichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt werden.<br />

(7) Die Gemeinde hat für jeden Haushalt nur einen Wasserzähler beizustellen. Unbeschadet<br />

dieser Bestimmung kann bei landwirtschaftlichen Liegenschaften <strong>der</strong> Einbau eines<br />

Subzählers zur Messung des Wasserverbrauches in den Stallungen erfolgen.<br />

§ 5 Überwachung und Kontrolle <strong>der</strong> Leitungen<br />

(1) Die Gemeinde hat das Recht, sich je<strong>der</strong>zeit durch ihre beauftragten Organe, die sich als<br />

solche ausweisen müssen, zum Zustand sowie von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Benützung von Haus- und<br />

Anschlussleitungen zu überzeugen. Diese Organe haben Zutritt zu den Hausleitungen und<br />

Messeinrichtungen unter Beiziehung des Eigentümers o<strong>der</strong> einer erwachsenen Person<br />

seines Haushaltes und sind zur Geheimhaltung <strong>der</strong> zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse<br />

gegenüber Dritten verpflichtet.<br />

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Kennzeichnung von Leitungsführungen kleine<br />

Markierungstafeln in Gebäuden, Einfriedungen o<strong>der</strong> sonstigen geeigneten Stellen anzubringen.<br />

Die Eigentümer dieser Objekte haben die Anbringung zu gestatten. Die<br />

Markierungen dienen auch zur Auffindung von Hydranten, Schiebern und Straßenventilen.<br />

(3) Die Bestätigung von Schiebern und Straßenventilen ist grundsätzlich nur den Organen<br />

<strong>der</strong> Gemeinde gestattet.<br />

§ 6 Material und Beschaffenheit <strong>der</strong> Rohre<br />

(1) Für Druckwasserleitungen dürfen nur folgende Arten von Rohren verwendet werden:<br />

a) Gussrohre gemäß ÖNORM M 5779<br />

b) Stahlrohre gemäß ÖNORM M 5611, M 5612 und M 5641<br />

c) Geschweißte o<strong>der</strong> nahtlose Stahlrohre mit entsprechen<strong>der</strong> Korrosionsschutzisolierung<br />

d) Innen und außen verzinkte, nahtlose o<strong>der</strong> geschweißte, schmiedeeiserne Gewin<strong>der</strong>ohre<br />

gemäß ÖNORM M 5611<br />

e) Kupferrohre gemäß ÖNORM M 5720 mit Ausnahme <strong>der</strong> Rohre mit einer Wandstärke<br />

kleiner als 0,8 mm


f) Rohre aus Polyäthylen PE – weich gemäß ÖNORM B 5170, B 5171 und PE – hart<br />

gemäß ÖNORM B 5172 und B 5173<br />

g) Rohre aus Polyvinylchlorid PVC – hart<br />

(2) Die Verzinkung bzw. <strong>der</strong> Korrosionsschutz darf beim Verlegen nicht beschädigt werden<br />

Die Isolierung blank gewordener Stellen ist sorgfältig zu ergänzen.<br />

(3) Rohre unter 25 mm (1 Zoll) Nennweite sind für Hausanschlussleitungen nicht zulässig.<br />

Die Verwendung von Rohren unter 25 mm (1 Zoll) Nennweite ist nur für kurze Verbindungsleitungen<br />

bei kleinen Warmwasserapparaten, Handwaschtischen und Zwischenbehältern für<br />

Aborte und Spülbecken zulässig.<br />

§ 7 Rohrbindungen<br />

(1) Die Muffenverbindungen bei Gusseisen müssen mit Schreibenmuffen o<strong>der</strong> mit<br />

Steckmuffen hergestellt werden. Die schmiedeeisernen Gewin<strong>der</strong>ohre sind durch<br />

Gewindeformstücke (Temperguss – Randfittings) innen und außen verzinkt o<strong>der</strong> durch<br />

Flanschen zu verbinden.<br />

(2) Als Dichtungsmittel sind nur solche zu verwenden, die nicht gesundheitsschädlich sind.<br />

§ 8 Hausleitungen<br />

(1) Jede Hausleitung ist an ihrem Beginn und zwar noch vor einer allfälligen Verzweigung,<br />

zur vollständigen Absperrung des Wasserzuflusses von <strong>der</strong> Anschlussleitung mit einem<br />

frostfrei und leicht zugänglich angelegten Absperrorgan (Absperrvorrichtung) zu versehen.<br />

(2) Alle Absperrvorrichtungen müssen stoßfrei arbeiten bzw. eine allmähliche Absperrung<br />

ermöglichen.<br />

(3) Die Verwendung von Pappe bei Flanschdichtungen, ausgenommen von Dichtungen bei<br />

Warmwasserbereitern, o<strong>der</strong> die von Minimum bei Muffenverbindungen ist unbedingt<br />

verboten.<br />

(4) Das Biegen und Drehen <strong>der</strong> verzinkten Rohre ist we<strong>der</strong> im kalten noch im warmen<br />

Zustand gestattet. Bei Richtungsän<strong>der</strong>ungen dürfen nur verzinkte bzw. buntmetallene Knieund<br />

Bogenstücke verwendet werden.<br />

(5) Alle Wasserleitungen in Gebäuden und Grundstücken müssen frostgeschützt und<br />

entleerbar verlegt werden. Die Steigleitungen müssen in einer Entnahmestelle enden.<br />

(6) Jede Steigleitung ist mit einer eigenen Absperrung und Entleerung zu versehen.<br />

Anschlüsse zu je<strong>der</strong> Warmwasserbereitungsanlage, Waschtisch o<strong>der</strong> Klosett, ebenso<br />

größere Gruppenleitungen müssen Absperrungen bekommen.<br />

(7) Auch im tiefsten Punkt <strong>der</strong> Hausleitung muss ein Entleerungsorgan zur Ermöglichung<br />

einer vollständigen Entleerung <strong>der</strong> Leitung angebracht werden.<br />

(8) Die Wasserleitungen, die nur zeitweise benützt werden, wie Hofausläufe, Springbrunnen,<br />

Garten- und Dachbodenausläufe, usw. und alle <strong>der</strong> Frostgefahr ausgesetzten Leitungen sind<br />

ebenfalls mit beson<strong>der</strong>en Absperrorganen und Entleerungshähnen zu versehen.<br />

(9) Die Rohrleitungen sind nach Möglichkeit so herzustellen, das sie den schädlichen<br />

Einflüssen <strong>der</strong> Außentemperatur nicht ausgesetzt sind, durch Stoß o<strong>der</strong> Setzungen nicht<br />

beschädigt werden können und von <strong>der</strong> Verbindungsstelle mit <strong>der</strong> Anschlussleitung aus in<br />

durchwegs steigen<strong>der</strong> Richtung zu liegen kommen, damit Luftansammlungen vermieden<br />

werden und eine gänzliche Entleerung erfolgen kann. Die in das Erdreich einzulegenden<br />

Rohre (Leitungen) sind, wenn sie durch Frost leiden können, mindestens 1,50 m innerhalb


von Gebäuden, aber wenn möglich 0,50 m mit <strong>der</strong> Rohroberkante unter <strong>der</strong> Bodenoberfläche<br />

zu legen o<strong>der</strong> entsprechend zu wärmeisolieren. Das Durchqueren von Kanälen ist verboten.<br />

Bei Kreuzungen zwischen Wasserleitungen und Kanälen ist die Wasserleitung oberhalb des<br />

Kanals zu führen, sodass <strong>der</strong> lotrechte Abstand <strong>der</strong> jeweils nächst gelegenen Teile<br />

mindestens 0,50 m beträgt. Sollte dies in Ausnahmefällen unmöglich sein, sind beson<strong>der</strong>e<br />

Schutzmaßnahmen vorzunehmen, damit durch allfällig Undichtheiten des Kanals die<br />

Wasserleitung nicht gefährdet wird.<br />

(10) In Anschüttungen, wo eine Setzung zu befürchten ist, müssen die Rohre zur<br />

Hintanhaltung von Rohrgebrechen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B.<br />

Betonummantelung) gesichert werden. Die in das Erdreich gelegten Rohre (Leitungen) sind<br />

dort, wo die Gefahr des Eindrückens vorliegt, ebenfalls mit Schutzrohren mit genügen<strong>der</strong><br />

Festigkeit o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schutzmaßnahmen zu versehen.<br />

(11) In Gebäuden sollen die Leitungen we<strong>der</strong> an Außen- noch an gemeinschaftlichen<br />

Mauern o<strong>der</strong> solchen Wänden verlegt werden, die unmittelbar <strong>der</strong> Einwirkung des Frostes<br />

ausgesetzt sind, son<strong>der</strong>n womöglich nur an Zwischenwänden und in solchen Räumen, in<br />

denen das Einfrieren nicht zu erwarten ist. Wenn eine Leitung durchaus nicht frostfrei<br />

angebracht werden kann, so ist sie im Frostbereich mit einer Absperr- und<br />

Entleerungsvorrichtung zu versehen. Die Bleirohrleitungen dürfen nicht voll eingemauert,<br />

son<strong>der</strong>n müssen in Mauerschlitzen von entsprechen<strong>der</strong> Tiefe verlegt werden, wobei zu<br />

beachten ist, dass Bleirohrleitungen vor <strong>der</strong> direkten Beeinflussung von Beton und Kalkbruch<br />

entsprechende Isolation zu schützen sind. Rohre (Leitungen) sind im Frostbereich mit<br />

entsprechendem Wärmeschutzmaterial zu umhüllen. Aufsteigende Rohre (Leitungen) sind in<br />

Abständen von je 1,50 m mit Rohrhacken o<strong>der</strong> mittels Wandschellen zu befestigen. Die<br />

Anlage <strong>der</strong> Zuleitung in <strong>der</strong> Nähe von Schornsteinen und Heizöfen ist zu vermeiden.<br />

In die Hausanschlussleitung (Abzweigleitung) ist ein Absperrorgan (Hausventil) mit<br />

Entleerungsventil o<strong>der</strong> Ablasshahn, und zwar im Gebäude vor <strong>der</strong> Außenmauer und sonst so<br />

weit von <strong>der</strong> Liegenschaftsgrenze entfernt einzubauen, dass innerhalb des Privatgrundes<br />

noch hinreichend Raum für die zweckmäßige Anbringung eines Wassermessers vor dem<br />

Hauptventil bleibt.<br />

(12) Die Nennweiten <strong>der</strong> Abzweigleitungen und Hausleitungen sind entsprechend ihrer<br />

Länge sowie <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Ausläufe und <strong>der</strong> an diese gestellten Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen zu<br />

dimensionieren.<br />

(13) Leitungen zu Feuerhydranten in Gebäuden sind selbstständig, von <strong>der</strong> Hausleitung<br />

getrennt, herzustellen und sollen mindestens 50 mm nennweite erhalten und gemäß<br />

ÖNORM B 2531 ausgeführt werden.<br />

(14) Sämtliche Wasserverbrauchs- bzw. Entnahmestellen müssen so angeordnet und<br />

eingerichtet sein, dass ein Rücksaugen in die Rohrleitungen ausgeschlossen ist.<br />

(15) Der unmittelbare Anschluss von Warmwasserbereitungsanlagen (Boileranlagen) ist nur<br />

dann gestattet, wenn in die den Warmwasserbereiter versorgende Kaltwasserleitung nebst<br />

Durchlauf- und Rückschlagventil ein Sicherheitsventil eingebaut wird. Zur Überprüfung des<br />

Rückschlagventils ist entwe<strong>der</strong> ein Absperrventil mit Entleerung zu verwenden o<strong>der</strong><br />

zwischen dem Absperrventil und Rückschlagventil ein Entleerungsventil einzubauen. Für das<br />

Sicherheitsventil ist ebenso wie zur Entleerung des Warmwasserbereiters eine geeignete<br />

Ableitung herzustellen, die jedoch nicht unmittelbar in die Abflussleitung einmünden darf, die<br />

dampf- und warmwasserbeheizten Warmwasserbereiter sind nach den geltenden<br />

ÖNORMEN herzustellen und mit einem Entleerungshahn zu versehen. Am<br />

Warmwasserbereiter o<strong>der</strong> in unmittelbarer Nähe des Aufstellungsortes ist die Erzeugerfirma<br />

ersichtlich zu machen. Sollen <strong>der</strong>artige Warmwasserbereiter in Versorgungsgebieten mit<br />

einem höheren hydrostatischen Druck als 6 (sechs) atü zur Aufstellung gelangen, so ist ein<br />

verlässlich wirkendes mit einem Manometer versehenes Reduzierungsventil einzubauen.


§ 9 Technische und sanitäre Vorschriften<br />

(1) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen <strong>der</strong> technischen<br />

Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, dass sie nach den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>der</strong> Hygiene, <strong>der</strong> Beschaffenheit des Wassers sowie den<br />

örtlichen Boden- und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen<br />

ist jedenfalls durch den Nachweis <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> ÖNORMEN im Sinne des Normengeseztes<br />

1971, BGBl. Nr. 240, erbracht.<br />

(2) Die Fertigstellung des Hausanschlusses o<strong>der</strong> von Hausleitungen hat <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong><br />

Gemeinde anzuzeigen. Jede fertig gestellte Hausleitung wird von <strong>der</strong> Gemeinde geprüft und<br />

einer Druckprobe unterzogen. Die Anlage muss einer Druckprobe von 12 (zwölf) atü auf die<br />

Dauer von wenigstens 20 (zwanzig) Minuten instandhalten. Die Hausleitung darf erst in<br />

Betrieb genommen werden, wenn dieses Erfor<strong>der</strong>nis erfüllt ist. Die <strong>der</strong> Gemeinde bei <strong>der</strong><br />

Prüfung erwachsenen Kosten sind von den Eigentümern <strong>der</strong> Gebäude o<strong>der</strong> Liegenschaften<br />

als Barauslagen o<strong>der</strong> Kommissionsgebühren gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950, BGBl.Nr.172<br />

zu tragen.<br />

(3) Die an das Rohrnetz angeschlossenen Hauswasserleitungen dürfen in keinerlei<br />

Verbindung mit einer fremden Wasserleitung gebracht werden.<br />

§ 10 Abgaben, Abgabepflicht, Fälligkeit<br />

(1) Es werden folgende Wassergebühren eingehoben:<br />

a) die Wasserbezugsgebühr nach dem durch Wasserzähler festgestellten tatsächlichen<br />

Verbrauch mit € 0,86 pro m³ zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

b) die Wasserzählergebühr für die Beistellung und Erhaltung <strong>der</strong> Wassermesser mit €<br />

8,08 pro Wasserzähler und Jahr zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

c) die Bereitstellungsgebühr mit € 25,44 pro Haushalt und Jahr zuzüglich <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer,<br />

d) <strong>der</strong> Wasserleitungsbeitrag, <strong>der</strong> sich aus dem Produkt des Berechnungsfaktors mal<br />

Einheitssatz errechnet. Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in <strong>der</strong> Weise zu<br />

ermitteln, dass die Hälfte <strong>der</strong> verbauen Grundfläche in Quadratmetern mit <strong>der</strong> um 1<br />

erhöhten Anzahl <strong>der</strong> Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschosse<br />

bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu Wohn- o<strong>der</strong> Geschäftszwecken benutzbar<br />

ausgebaut sind. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude bezeichnet werden können,<br />

ergibt sich <strong>der</strong> Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß <strong>der</strong>selben in<br />

Quadratmetern. Bei unbebauten Liegenschaften, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz),<br />

beträgt <strong>der</strong> Berechnungsfaktor, unabhängig von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Liegenschaft, 100.<br />

Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein<br />

Gebäude o<strong>der</strong> eine sonstige Anlage errichtet, so ist <strong>der</strong> auf dieses Baugrundstück<br />

nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den<br />

für das Gebäude o<strong>der</strong> die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag<br />

anzurechnen.<br />

Der Einheitssatz wird mit € 9,45 zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />

festgesetzt.<br />

e) Die Anschlussgebühr für die Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung vom Hauptrohrstrang<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Herstellungskosten zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

(2) Kann infolge Beschädigung des Wasserzählers <strong>der</strong> tatsächliche Verbrauch nicht<br />

festgestellt werden, so ist <strong>der</strong> Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraumes zur<br />

Berechnung heranzuziehen, sofern nicht Umstände vorliegen, die auf einen höheren o<strong>der</strong><br />

niedrigeren Verbrauch schließen lassen.


(3) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Wassergebühren ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> an die öffentlichen<br />

Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer<br />

nicht identisch ist, <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> an die öffentliche Wasserversorgung<br />

angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.<br />

(4) Die Zahlungstermine für die laufenden Wassergebühren (Wasserbezugs-, Wasserzähler,<br />

Bereitstellungsgebühr) werden mit 15.2./ 15.5./ 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres<br />

festgesetzt. Die Abrechnung erfolgt jährlich mit Stichtag 30.6.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> erstmaligen Vorschreibung <strong>der</strong> Wasserbezugsgebühr wird <strong>der</strong> Verbrauch<br />

aufgrund <strong>der</strong> gemeldeten Personen geschätzt und zwar 3 m³ pro Person und Monat. Sind<br />

keine Meldungen vorhanden, werden 50 m³ in Anrechnung gebracht.<br />

§ 11 Verfahren<br />

Die Einhebung <strong>der</strong> Abgaben erfolgt in Anwendung <strong>der</strong> Stmk. Landesabgabenordnung – LAO<br />

LGBl. Nr. 158/1963, i.d.g.F..<br />

§ 12 Mehrwertsteuer<br />

Allen in dieser Abgabenordnung genannten Abgaben wird die gesetzliche Mehrwertsteuer<br />

hinzugerechnet.<br />

§ 13 Versorgung von Nachbargemeinden<br />

Gemäß § 10 des Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 kann die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong><br />

die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser<br />

übernehmen, sofern die eigene Versorgung ausreichend gesichert ist und die Wasserleitungsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> von <strong>der</strong> Abnehmergemeinde anerkannt wird. Die<br />

Verrechnung erfolgt ausschließlich direkt mit den Abnehmergemeinden und wird zu diesem<br />

Zweck an <strong>der</strong> Gemeindegrenze ein Wasserzähler eingebaut. Über die Wasserlieferungen an<br />

an<strong>der</strong>e Gemeinden sowie über die Verrechnung <strong>der</strong> Wassergebühren, den Bau und die<br />

Instandhaltung bzw. Herstellung von Leitungen sind geson<strong>der</strong>t schriftliche Vereinbarungen<br />

bzw. Verträge anzufertigen, da die jeweils geän<strong>der</strong>ten Verhältnisse Berücksichtigung finden<br />

müssen.<br />

§ 14 Schlussbestimmungen<br />

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat die Gemeinde den Anschluss <strong>der</strong><br />

Wasserleitungseinrichtungen zu verweigern bzw. bis zur Behebung <strong>der</strong> aufgezeigten Mängel<br />

die Wasserlieferung einzustellen.<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige<br />

Wasserleitungsordnung <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Wildon</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Wildon</strong>, 11.12.2001<br />

Für den Gemein<strong>der</strong>at:<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Dr. Ernst Lukas)<br />

angeschlagen am:<br />

abgenommen am:

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