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Widerspruch_20110630 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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5.) Die Einfriedung für Obstbäume ist nach § 13 HENatG Abs. 3 Ziffer 7 zulässig.<br />

6.) Die Einfriedung ist zum Schutz vor Kontaminierung meines Grundstücks durch Abladen von<br />

Schutt erforderlich.<br />

7.) Ich bestreite, daß die LSVO rechtlich einwandfrei und demokratisch zustande gekommen ist.<br />

8.) Im übrigen verweise ich auf alle Argumente in dem Verfahren 8 K 748/10.F(2), die ich auf Bitten<br />

des Gerichts am 11.05.2010 zurückgenommen habe. Diesen Schriftsatz können Sie nachlesen unter:<br />

http://gruenguertel.kremser.info/wp-content/uploads/VwG100330c.pdf<br />

Im übrigen beantrage ich, daß die Zwangsgeldfestsetzung zurückgestellt wird, bis das anhängige<br />

Verfahren 8 K 1571/11 entschieden ist, wobei zu prüfen ist, inwieweit Sie berechtigt sind mir eine<br />

beantragte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme zu verweigern, und zwar im Gegensatz zu<br />

anderen und im <strong>Widerspruch</strong> zum Gleichhandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG).<br />

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