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Widerspruch_20110630 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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per Einschreiben<br />

Jürgen Kremser<br />

Bottenhorner Weg 40<br />

60489 <strong>Frankfurt</strong><br />

<strong>Frankfurt</strong>, den 30.06.2011<br />

An den Magistrat der Stadt <strong>Frankfurt</strong><br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

z. Hd. Fritz Küsters<br />

z. Hd. Frank Albrecht<br />

Galvanistr. 28<br />

60486 <strong>Frankfurt</strong><br />

Ihre Postzustellungsurkunde vom 21.06.2011<br />

Sehr geehrter Herr Albrecht, sehr geehrter Herr Küsters,<br />

gegen Ihre Abrißverfügung mit der 3. Zwangsgeldfestsetzung vom 21.06.2011 lege ich hiermit<br />

<strong>Widerspruch</strong> ein und begründe diesen wie folgt:<br />

1.) Ihre Verfügung widerspricht rechtsstaatlichen Prinzipien; denn obwohl das<br />

verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen der 1. Zwangsgeldfestsetzung 8 K 1520/.F(2) bzw. jetzt 8 K<br />

146/11.F(2) noch nicht beendet ist, warten Sie dieses Verfahren nicht ab, sondern schicken Sie mir<br />

unentwegt weitere Zwangsgeldfestsetzungen zu.<br />

2.) Sie schreiben: „Durch die Einfriedung ... (ist die Landschaft) ... der Erholung suchenden<br />

Bevölkerung zumindestens in diesem Teilbereich nicht mehr oder nur erschwert zugänglich.“ Damit<br />

erwarten Sie, daß meine Grundstücke allgemein Spaziergängern zugänglich sein sollen und huldigen<br />

insofern kommunistischen Anschauungen. Gegen Ihre kommunistischen Anschauungen in dem<br />

Landschaftsplan <strong>Sossenheim</strong>-Nied der Gabriele Scholz habe ich mich seinerzeit schon beim<br />

Regierungspräsidium gewehrt. Sie haben jedoch damals wohlweislich diesen Plan nicht im Ortsbeirat<br />

6 den Eigentümern zur Entscheidung vorgelegt.<br />

3.) Der Zaun ist zur Vermeidung der Beschädigung meiner Bäume durch Vandalismus erforderlich.<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 der LSVO dient diese u. a. dem Schutz und der Förderung der Streuobstbestände.<br />

Zu diesem Schutz ist auch die Einzäunung erforderlich, da ansonsten durch Vandalismus alle Bäume<br />

zerstört werden. Dies ergibt sich auch aus der Anregung des Ortsbeirats OA 1195 vom 14.09.2010<br />

mit dem Hinweis, daß Ihre gelben Absperrbänder „lächerlich“ seien. Vgl. auch OA 738 vom<br />

22.09.2008.<br />

4.) Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mir mit Schreiben vom 22.12.2000 in dem Verfahren 4 N<br />

3364/00 am VGH zugesichert, daß ich meine Obstbäume genehmigungsfrei einzäunen darf: „In<br />

diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Einrichtung ortsüblicher Einfriedungen im Rahmen<br />

der ordnungsgemäßen Landwirtschaft gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ebenfalls von der<br />

Genehmigungspflicht ausgenommen ist.“<br />

Das Schreiben von Frau Eising können Sie in der Akte der Verfahrens 8 L 3814/09.F nachlesen oder<br />

im Internet unter:<br />

http://gruenguertel.kremser.info/wp-content/uploads/RP-Darmstadt_Eising.pdf<br />

Sie können nicht eine Zusage der Oberen Naturschutzbehörde nur deswegen zurücknehmen, weil<br />

inzwischen der <strong>Widerspruch</strong>sbescheid nicht mehr von der Oberen Naturschutzbehörde, sondern vom<br />

Rechtsamt der Stadt <strong>Frankfurt</strong> erstellt wird.<br />

1


5.) Die Einfriedung für Obstbäume ist nach § 13 HENatG Abs. 3 Ziffer 7 zulässig.<br />

6.) Die Einfriedung ist zum Schutz vor Kontaminierung meines Grundstücks durch Abladen von<br />

Schutt erforderlich.<br />

7.) Ich bestreite, daß die LSVO rechtlich einwandfrei und demokratisch zustande gekommen ist.<br />

8.) Im übrigen verweise ich auf alle Argumente in dem Verfahren 8 K 748/10.F(2), die ich auf Bitten<br />

des Gerichts am 11.05.2010 zurückgenommen habe. Diesen Schriftsatz können Sie nachlesen unter:<br />

http://gruenguertel.kremser.info/wp-content/uploads/VwG100330c.pdf<br />

Im übrigen beantrage ich, daß die Zwangsgeldfestsetzung zurückgestellt wird, bis das anhängige<br />

Verfahren 8 K 1571/11 entschieden ist, wobei zu prüfen ist, inwieweit Sie berechtigt sind mir eine<br />

beantragte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme zu verweigern, und zwar im Gegensatz zu<br />

anderen und im <strong>Widerspruch</strong> zum Gleichhandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG).<br />

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