Rede Hans-Ulrich Schütz (PDF, 60 kb) - KV Schweiz
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Medienkonferenz vom 23. Mai 2013<br />
RENTEN SICHERN<br />
<strong>Rede</strong> von <strong>Hans</strong>-<strong>Ulrich</strong> <strong>Schütz</strong>, Verantwortlicher Wirtschafts- und Sozialpolitik beim <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
Travail.Suisse und <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong> nehmen das Versprechen von Bundesrat Berset ernst, dass<br />
keine Renten gekürzt werden. „Rentensicherung“ bedeutet in der AHV, dass die im Parlament<br />
diskutierten und an die Höhe des AHV-Fonds gekoppelten Interventionsmechanismen in<br />
keinem Fall zu automatischen Rentenkürzungen oder zur Einfrierung von Renten führen dürfen.<br />
Die regelmässige Anpassung der AHV-Renten an den Mischindex ist weiterhin zwingend.<br />
Im BVG-Obligatorium hätte eine Senkung des Umwandlungssatzes tiefere Renten zur Folge.<br />
Dieser Schritt muss zwingend durch kurz- und langfristige Massnahmen kompensiert werden.<br />
Der Mindestumwandlungssatz muss weiterhin im Gesetz festgelegt werden, da nur so der<br />
Kompensationsdruck erhalten werden kann. Und der Satz darf nicht auf Vorrat gesenkt werden.<br />
Vom Demokratieverständnis her wäre es schwer nachvollziehbar, wenn er nach dem<br />
klaren Nein im Jahr 2010 nun am Volk vorbei geändert würde.<br />
Bei der Kompensation steht die Senkung des Koordinationsabzuges im Zentrum. Dieser<br />
Schritt führt zu einem höheren versicherten Verdienst. Das zusätzlich angesparte Deckungskapital<br />
kompensiert die Auswirkung des tieferen Umwandlungssatzes. Ein niedrigerer Koordinationsabzug<br />
hätte auch eine Verbesserung der Alterssicherung für wenig Verdienende, Teilzeitarbeitende<br />
und Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebenden zur Folge. Diese Gruppen –<br />
vorwiegend Frauen – sind heute im BVG klar benachteiligt, da sie mit der heutigen Regelung<br />
keinen ausreichenden Vorsorgeschutz aufbauen können. Der Koordinationsabzug muss neu<br />
proportional zum Beschäftigungsgrad ausgestaltet sein.<br />
Für ältere Erwerbstätige braucht es eine zusätzliche Massnahme. Die Senkung des Koordinationsabzugs<br />
allein reicht nicht mehr zum Aufbau eines kompensierend höheren Alterskapitals.<br />
Für diese Gruppe ist ein gesonderter Rentenzuschlag nötig. Zuschlagsberechtigt sollen<br />
alle künftigen Altersrentner/innen sein, die von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes<br />
direkt oder indirekt betroffen sind. In erster Linie sind dies Versicherte mit Löhnen unter der<br />
BVG-Lohnobergrenze (2013: 84‘240 Franken), welche strikt nach gesetzlichem Minimum<br />
versichert sind. Je nach Konstellation und Pensionskasse können auch Personen mit geringen<br />
überobligatorischen Leistungen und mit etwas höheren Jahreseinkommen betroffen sein. Als<br />
Obergrenze für die Zuschlagsberechtigung bietet sich die auch im UVG und in der Arbeitslosenversicherung<br />
geltende Obergrenze von 126‘000 Franken Jahreseinkommen an. Die Mittel<br />
dafür müssen ausserhalb des BVG gesucht werden, andernfalls werden die Solidaritäten in<br />
der 2. Säule überstrapaziert. Die Lösung besteht in einer vom Bund zu finanzierenden Differenzzahlung<br />
via AHV. Es geht um eine Zusatzmassnahme, für die sich das AHV-<br />
Kaufmännischer Verband <strong>Schweiz</strong> • Kommunikation • <strong>Hans</strong>-Huber-Strasse 4 • Postfach 1853 • CH-8027 Zürich<br />
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Umlageverfahren eignet. Gemäss Bericht zur Zukunft der 2. Säule belaufen sich die dafür<br />
anfallenden maximalen jährlichen Kosten bei einer restriktiven Handhabung auf 25 bis 75<br />
Mio. Franken. Das ist angesichts der Grössenordnungen in der Altersvorsorge sehr bescheiden.<br />
Selbst bei einer grosszügigen Handhabung, die auch mittlere Einkommen bis zum Beispiel<br />
126'000 Franken (Obergrenze UVG) einschliesst, sind diese Zuschläge vom Bund problemlos<br />
finanzierbar. Den Pensionskassen ermöglicht der Vorschlag, nach einer Senkung des<br />
Umwandlungssatzes auf technisch einwandfreien Grundlagen weiterarbeiten zu können, ohne<br />
sich mit komplizierten Kompensationszahlungen herumschlagen zu müssen.<br />
Hintergrund der Altersreform 2020 bilden auch gesellschaftliche Veränderungen. Der Altersrücktritt<br />
erfolgt häufig nicht mehr bei Erreichen des offiziellen Rentenalters, sondern abhängig<br />
von der persönlichen Erwerbs- und Gesundheitsbiografie. Travail.Suisse und <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
begrüssen, dass der Bundesrat das AHV-Rentenalter bei 65 belassen, aber mit einer Altersbandbreite<br />
flexibilisieren und eine bessere Verbindung zwischen Altersrücktritt und Berufstätigkeit<br />
mit Teilpensionierungen und gleitenden Pensionierungen ermöglichen will. Für Versicherte<br />
mit bescheidenem Einkommen – meist Frauen mit Teilzeitarbeit oder aus Niedriglohnbereichen<br />
– braucht es aber in der AHV unbedingt eine sozialpolitisch abgefederte Regelung.<br />
Politisch stehen auch die Witwenrente für kinderlose verheiratete Frauen und die Plafonierung<br />
der Ehepaarrenten in der AHV auf 150 Prozent einer Einzelrente („Heiratsstrafe“) zur Debatte.<br />
Travail.Suisse und <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong> signalisieren hier eine gewisse Diskussionsbereitschaft. Bei<br />
der Witwenrente muss jedoch der Schutz gegen Armut gesichert bleiben. Und ein Aufstocken<br />
der Ehepaarrente darf in keinem Fall zu Leistungskürzungen in anderen Bereichen führen.<br />
Rückfragen<br />
<strong>Hans</strong>-<strong>Ulrich</strong> <strong>Schütz</strong>, Verantwortlicher Sozial- und Wirtschafspolitik, <strong>KV</strong><br />
<strong>Schweiz</strong>, Mobile 079 617 23 02<br />
Datum 23. Mai 2013<br />
Medienmitteilungen<br />
www.kvschweiz.ch/medien<br />
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