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Rede Hans-Ulrich Schütz (PDF, 60 kb) - KV Schweiz

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Medienkonferenz vom 23. Mai 2013<br />

RENTEN SICHERN<br />

<strong>Rede</strong> von <strong>Hans</strong>-<strong>Ulrich</strong> <strong>Schütz</strong>, Verantwortlicher Wirtschafts- und Sozialpolitik beim <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Travail.Suisse und <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong> nehmen das Versprechen von Bundesrat Berset ernst, dass<br />

keine Renten gekürzt werden. „Rentensicherung“ bedeutet in der AHV, dass die im Parlament<br />

diskutierten und an die Höhe des AHV-Fonds gekoppelten Interventionsmechanismen in<br />

keinem Fall zu automatischen Rentenkürzungen oder zur Einfrierung von Renten führen dürfen.<br />

Die regelmässige Anpassung der AHV-Renten an den Mischindex ist weiterhin zwingend.<br />

Im BVG-Obligatorium hätte eine Senkung des Umwandlungssatzes tiefere Renten zur Folge.<br />

Dieser Schritt muss zwingend durch kurz- und langfristige Massnahmen kompensiert werden.<br />

Der Mindestumwandlungssatz muss weiterhin im Gesetz festgelegt werden, da nur so der<br />

Kompensationsdruck erhalten werden kann. Und der Satz darf nicht auf Vorrat gesenkt werden.<br />

Vom Demokratieverständnis her wäre es schwer nachvollziehbar, wenn er nach dem<br />

klaren Nein im Jahr 2010 nun am Volk vorbei geändert würde.<br />

Bei der Kompensation steht die Senkung des Koordinationsabzuges im Zentrum. Dieser<br />

Schritt führt zu einem höheren versicherten Verdienst. Das zusätzlich angesparte Deckungskapital<br />

kompensiert die Auswirkung des tieferen Umwandlungssatzes. Ein niedrigerer Koordinationsabzug<br />

hätte auch eine Verbesserung der Alterssicherung für wenig Verdienende, Teilzeitarbeitende<br />

und Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebenden zur Folge. Diese Gruppen –<br />

vorwiegend Frauen – sind heute im BVG klar benachteiligt, da sie mit der heutigen Regelung<br />

keinen ausreichenden Vorsorgeschutz aufbauen können. Der Koordinationsabzug muss neu<br />

proportional zum Beschäftigungsgrad ausgestaltet sein.<br />

Für ältere Erwerbstätige braucht es eine zusätzliche Massnahme. Die Senkung des Koordinationsabzugs<br />

allein reicht nicht mehr zum Aufbau eines kompensierend höheren Alterskapitals.<br />

Für diese Gruppe ist ein gesonderter Rentenzuschlag nötig. Zuschlagsberechtigt sollen<br />

alle künftigen Altersrentner/innen sein, die von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes<br />

direkt oder indirekt betroffen sind. In erster Linie sind dies Versicherte mit Löhnen unter der<br />

BVG-Lohnobergrenze (2013: 84‘240 Franken), welche strikt nach gesetzlichem Minimum<br />

versichert sind. Je nach Konstellation und Pensionskasse können auch Personen mit geringen<br />

überobligatorischen Leistungen und mit etwas höheren Jahreseinkommen betroffen sein. Als<br />

Obergrenze für die Zuschlagsberechtigung bietet sich die auch im UVG und in der Arbeitslosenversicherung<br />

geltende Obergrenze von 126‘000 Franken Jahreseinkommen an. Die Mittel<br />

dafür müssen ausserhalb des BVG gesucht werden, andernfalls werden die Solidaritäten in<br />

der 2. Säule überstrapaziert. Die Lösung besteht in einer vom Bund zu finanzierenden Differenzzahlung<br />

via AHV. Es geht um eine Zusatzmassnahme, für die sich das AHV-<br />

Kaufmännischer Verband <strong>Schweiz</strong> • Kommunikation • <strong>Hans</strong>-Huber-Strasse 4 • Postfach 1853 • CH-8027 Zürich<br />

Telefon 044 283 45 33 • Telefax 044 283 45 65 • kommunikation@kvschweiz.ch • www.kvschweiz.ch


Umlageverfahren eignet. Gemäss Bericht zur Zukunft der 2. Säule belaufen sich die dafür<br />

anfallenden maximalen jährlichen Kosten bei einer restriktiven Handhabung auf 25 bis 75<br />

Mio. Franken. Das ist angesichts der Grössenordnungen in der Altersvorsorge sehr bescheiden.<br />

Selbst bei einer grosszügigen Handhabung, die auch mittlere Einkommen bis zum Beispiel<br />

126'000 Franken (Obergrenze UVG) einschliesst, sind diese Zuschläge vom Bund problemlos<br />

finanzierbar. Den Pensionskassen ermöglicht der Vorschlag, nach einer Senkung des<br />

Umwandlungssatzes auf technisch einwandfreien Grundlagen weiterarbeiten zu können, ohne<br />

sich mit komplizierten Kompensationszahlungen herumschlagen zu müssen.<br />

Hintergrund der Altersreform 2020 bilden auch gesellschaftliche Veränderungen. Der Altersrücktritt<br />

erfolgt häufig nicht mehr bei Erreichen des offiziellen Rentenalters, sondern abhängig<br />

von der persönlichen Erwerbs- und Gesundheitsbiografie. Travail.Suisse und <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

begrüssen, dass der Bundesrat das AHV-Rentenalter bei 65 belassen, aber mit einer Altersbandbreite<br />

flexibilisieren und eine bessere Verbindung zwischen Altersrücktritt und Berufstätigkeit<br />

mit Teilpensionierungen und gleitenden Pensionierungen ermöglichen will. Für Versicherte<br />

mit bescheidenem Einkommen – meist Frauen mit Teilzeitarbeit oder aus Niedriglohnbereichen<br />

– braucht es aber in der AHV unbedingt eine sozialpolitisch abgefederte Regelung.<br />

Politisch stehen auch die Witwenrente für kinderlose verheiratete Frauen und die Plafonierung<br />

der Ehepaarrenten in der AHV auf 150 Prozent einer Einzelrente („Heiratsstrafe“) zur Debatte.<br />

Travail.Suisse und <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong> signalisieren hier eine gewisse Diskussionsbereitschaft. Bei<br />

der Witwenrente muss jedoch der Schutz gegen Armut gesichert bleiben. Und ein Aufstocken<br />

der Ehepaarrente darf in keinem Fall zu Leistungskürzungen in anderen Bereichen führen.<br />

Rückfragen<br />

<strong>Hans</strong>-<strong>Ulrich</strong> <strong>Schütz</strong>, Verantwortlicher Sozial- und Wirtschafspolitik, <strong>KV</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>, Mobile 079 617 23 02<br />

Datum 23. Mai 2013<br />

Medienmitteilungen<br />

www.kvschweiz.ch/medien<br />

Seite 2

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