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Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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5. Die OSG hat sämtliche Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Garantiereparaturen als<br />

Bauherr geltend zu machen. Als Tag der Fertigstellung gilt, wie bereits erwähnt, der Tag, an dem die<br />

baupolizeiliche Benützungsbewilligung für das Gesamtobjekt rechtskräftig wird. Etwaige Auflagen<br />

der Baubehörde sind trotz erfolgter Übergabe von der OSG zu erfüllen.<br />

6. Unmittelbar bei Baubeginn wird die OSG für dieses Bauvorhaben ein Banksonderkonto einrichten,<br />

von welchem sämtliche Zahlungen für dieses Bauvorhaben geleistet werden und auf welches<br />

sämtliche Zahlungseingänge dieses Bauvorhaben betreffend verbucht werden. Der Zinssatz auf diesem<br />

Banksonderkonto darf höchstens 0,375% über dem 3 Monats-EURIBOR liegen und gilt jeweils für 3<br />

Monate bei einer dekursiven kalendermäßigen Verzinsung.<br />

V.<br />

Die Finanzierung der zuvor genannten Baukosten wird voraussichtlich erfolgen:<br />

a) für das Wohnheim<br />

- durch ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Burgenland in der voraussichtlichen Höhe von<br />

ATS 13.310.000,-- nach den näheren Bestimmungen und Bedingungen des Bgld.<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 1991;<br />

- durch eine Wirtschaftsförderung des Landes Burgenland in Form eines nichtrückzahlbaren<br />

Zuschusses in der Höhe von ATS 50.000,--/wohnbaugefördertem Bett, sohin ATS 3.100.000,-- sowie<br />

- durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, wobei die Gemeinde für dieses<br />

Bankdarlehen die Kommunalhaftung übernehmen wird;<br />

b) für den gewerblich benutzten Bereich durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, für<br />

welches die Gemeinde ebenfalls die Kommunalhaftung übernehmen wird.<br />

Näheres ist dem einvernehmlich festgelegten Finanzierungsplan zu entnehmen.<br />

VI.<br />

1. Nach Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes an die GIP-GesmbH wird die OSG dessen<br />

„äußere“ Verwaltung vornehmen, d.h. sie wird für die Rückzahlung der vorerwähnten Darlehen<br />

sorgen, die vorgeschriebenen Betriebskosten zur Einzahlung bringen und mit der Gemeinde<br />

verrechnen und ist für die Erhaltung des Gebäudes verantwortlich.<br />

2. Der GIP-GesmbH obliegt die „innere“ Verwaltung, das ist die Instandhaltung und Erneuerung,<br />

soweit es sich nicht um allgemeine Teile bzw. ernste Schäden des Hauses handelt, inklusive der<br />

Erhaltung und Erneuerung der Einrichtung sowie insgesamt die gesamte Administration des<br />

Wohnheimes (einschließlich Haus- und Zimmerbetreuung).<br />

VII.<br />

Der von der GIP-GesmbH an die OSG monatlich im Voraus sohin zu leistende Mietzins besteht aus:<br />

a) Kapitaldienst in der Höhe von ATS 78.274,44.<br />

b) Betriebskosten inklusive Stromkosten-Akonto in der Höhe von ATS 31.729,60.<br />

c) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG in der Höhe von ATS 3.172,96<br />

d) Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von ATS 3.420<br />

samt gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />

Einvernehmlich festgehalten wird, dass die Festsetzung des Mietzinses derzeit lediglich auf Grund der<br />

bisherigen Kalkulationsgrundlagen der OSG für das Bauvorhaben provisorisch erfolgt ist (Preisbasis<br />

Juli 2001) und die endgültigen Beträge erst nach Vorliegen der Baukostenendabrechnung sowie<br />

Feststehen der Höhe der Förderungsmittel festgesetzt werden können.<br />

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