Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 11. August 2007 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
5. Die OSG hat sämtliche Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Garantiereparaturen als<br />
Bauherr geltend zu machen. Als Tag der Fertigstellung gilt, wie bereits erwähnt, der Tag, an dem die<br />
baupolizeiliche Benützungsbewilligung für das Gesamtobjekt rechtskräftig wird. Etwaige Auflagen<br />
der Baubehörde sind trotz erfolgter Übergabe von der OSG zu erfüllen.<br />
6. Unmittelbar bei Baubeginn wird die OSG für dieses Bauvorhaben ein Banksonderkonto einrichten,<br />
von welchem sämtliche Zahlungen für dieses Bauvorhaben geleistet werden und auf welches<br />
sämtliche Zahlungseingänge dieses Bauvorhaben betreffend verbucht werden. Der Zinssatz auf diesem<br />
Banksonderkonto darf höchstens 0,375% über dem 3 Monats-EURIBOR liegen und gilt jeweils für 3<br />
Monate bei einer dekursiven kalendermäßigen Verzinsung.<br />
V.<br />
Die Finanzierung der zuvor genannten Baukosten wird voraussichtlich erfolgen:<br />
a) für das Wohnheim<br />
- durch ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Burgenland in der voraussichtlichen Höhe von<br />
ATS 13.310.000,-- nach den näheren Bestimmungen und Bedingungen des Bgld.<br />
Wohnbauförderungsgesetzes 1991;<br />
- durch eine Wirtschaftsförderung des Landes Burgenland in Form eines nichtrückzahlbaren<br />
Zuschusses in der Höhe von ATS 50.000,--/wohnbaugefördertem Bett, sohin ATS 3.100.000,-- sowie<br />
- durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, wobei die Gemeinde für dieses<br />
Bankdarlehen die Kommunalhaftung übernehmen wird;<br />
b) für den gewerblich benutzten Bereich durch ein von der OSG aufzunehmendes Bankdarlehen, für<br />
welches die Gemeinde ebenfalls die Kommunalhaftung übernehmen wird.<br />
Näheres ist dem einvernehmlich festgelegten Finanzierungsplan zu entnehmen.<br />
VI.<br />
1. Nach Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes an die GIP-GesmbH wird die OSG dessen<br />
„äußere“ Verwaltung vornehmen, d.h. sie wird für die Rückzahlung der vorerwähnten Darlehen<br />
sorgen, die vorgeschriebenen Betriebskosten zur Einzahlung bringen und mit der Gemeinde<br />
verrechnen und ist für die Erhaltung des Gebäudes verantwortlich.<br />
2. Der GIP-GesmbH obliegt die „innere“ Verwaltung, das ist die Instandhaltung und Erneuerung,<br />
soweit es sich nicht um allgemeine Teile bzw. ernste Schäden des Hauses handelt, inklusive der<br />
Erhaltung und Erneuerung der Einrichtung sowie insgesamt die gesamte Administration des<br />
Wohnheimes (einschließlich Haus- und Zimmerbetreuung).<br />
VII.<br />
Der von der GIP-GesmbH an die OSG monatlich im Voraus sohin zu leistende Mietzins besteht aus:<br />
a) Kapitaldienst in der Höhe von ATS 78.274,44.<br />
b) Betriebskosten inklusive Stromkosten-Akonto in der Höhe von ATS 31.729,60.<br />
c) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG in der Höhe von ATS 3.172,96<br />
d) Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von ATS 3.420<br />
samt gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />
Einvernehmlich festgehalten wird, dass die Festsetzung des Mietzinses derzeit lediglich auf Grund der<br />
bisherigen Kalkulationsgrundlagen der OSG für das Bauvorhaben provisorisch erfolgt ist (Preisbasis<br />
Juli 2001) und die endgültigen Beträge erst nach Vorliegen der Baukostenendabrechnung sowie<br />
Feststehen der Höhe der Förderungsmittel festgesetzt werden können.<br />
- 8 -